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BGH · IT SR 153/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT SR 153/53

Die Beklagte vertrieb die Apparate, Und zwar hatte die IMl der Beklagten im Zusammenhang mit einem ihr von dieser am .18«, April 1950 gewährten Kredit das Alleinvertriebsrecht im Bundesgebiet bis zu 50 000 Apparaten eingeräumt« Ihr Ergebnis bestätigte die Beklagte der Klägerin durch ein Schreiben vom selben Tage, das folgenden Wortlaut hats - Sollte sich im Laufe der Produktion eine Möglichkeit für Sie hieben, die Zahl von 15*600 Stück um 10 oder 20 in zu erhöhen, so würden wir dies dankbar begrüssen und erbitten zu gegebener Zeit ihre Mitteilung» Zwischen den Parteien hat im Anschluss an die Besprechung vom 20» April 1950 ein Briefwechsel stattgefunden, aus dem für die Entscheidung des Rechtsstreits folgende Schreiben von Bedeutung sind? Abgesehen davon, dass se3.bst durch Erfüllung dieser Zusage die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen, nicht eingehalten waren, müssen wir heute, am letzten Tage der Woche, leider feststellen, dass man uns auch hinsichtlich der Zahlung eines Teilbetrages im Stich gelassen hat. Im Hinblick auf die Besprechung zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Direktor HBVBB und dem rechts Unterzeichneten sowie auf die mit Ihrem Schreiben vom 20.4.50 übernommene Verpflichtung überreichen wir Ihnen beiliegend wunschgemäss Abdruck des inzwischen mit der iflBB CBBB-Ges.m.b.H. getroffenen Zahlungsabkommens. Wir legen nach wie vor Wert darauf, das Kamera-Geschäft weiterauszubauen, zu demal wir mit Ihnen der Ansicht sind, dass die lVB~I>ux in einwandfreier Ausführung ihren Markt finden wird. Veranlassung zu unserem Schreiben vom 20*4«1950 an Sie war die hier in Frankfurt gehabte Besprechung mit Ihrem Herrn Prokurist KLUG, in welcher wie übereinkamen, dass die Ansprüche der Internationalen Galalith-Gesellschaft gegen die INBRA-Camera GmbH, soweit sie aus der Lieferung von Gehäusen bestehen, für den Pall, dass die INBRA-Camera GmbH nicht pünktlich zahlen sollte, von uns im Werte der Gehäuse unmittelbar beglichen werden sollten» Erstmalig mit Ihrem Schreiben vom 10»6«1950, welches am 12c6«1950 bei uns einging, gaben Sie uns davon Xennt-nis, dass die INBRA-Camera GmbH Ihnen BM 30«000,— schuldet und dass Sie sich nunmehr auf die Vereinbarungen, die wir mit Ihnen in Frankfurt getroffen haben, beziehen und um unmittelbare Überweisung der Beträge bitten» Wie uns Ihr Herr KLUG am Fernsprecher mitteilte, sollen bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlungen durch die INBRA-Camera GmbH, wenn auch mit etwas Verzögerung, so doch laufend erfolgt sein» Mit Ihrem Schreiben vom 14*6«1950 übermitteln Sie uns nun Abschrift einer zwischen der INBRA-Camera GmbH und Ihnen getroffenen Abmachung über die Abdeckung des .Be-betsaldos,•von der wir Kenntnis nahmen, die wir aber in bezug auf die Punkte 2 und 5, soweit sie uns an-gehen, bestreiten« Soweit mit ihnen geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen übersehen und verkannt und bei einzelnen Feststellungen Verstöße gegen die Denkgesetze begangen, sind sie unbegründet. Wenn die Beklagte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - ein dringendes und erhebliches Interesse daran hatte, dass die Klägerin ihre Lieferungen an die Indra fortsetzte und erhöhte, weil nämlich die Beklagte als Vertriebsgesellschaft ein Interesse an der Fertigstellung der Kameras hatte, so liegt es im Bereich des Möglichen und ist nicht einmal unwahrscheinlich, dass die Beklagte sich für alle künftigen Lieferforderungen der Klägerin gegen die IflU ohne Rücksicht darauf verbürgte, ob alle von der Klägerin ar. 20 Lie Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Schreibens vom 20o April 1950 übersehen, dass sich in dem Satz* "Bezüglich der zu lei-, stenden Zahlungen bestanden zwischen uns keine Meinungsverschiedenheiten", die Wörter "zwischen uns" auch auf die bei der Besprechung vom 20o April 1953 mitanwesenden Herren der bezogen haben. Eine Behauptung dahin, dass mit dem Wort "uns" nicht die Absenderin und die Empfängerin des Briefs gemeint waren, sondern auch andere Personen, hat die Beklagte aber in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt, Ihrem Schriftsatz vom 26, März 1952 Seite 1 unten (Bl 77 d.A,) ist im Gegenteil zu entnehmen, dass auch die Beklagte mit "uns" nur die Parteien des Rechtsstreits gemeint hat, Lenn es heisst dort, der oben wiedergegebene Satz beweise, dass "der in diesem Prozess zu behandelnde Tatbestand zwischen den Parteien mündlich verhandelt» wurde". Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellungen des Berufungsgeriehisüber das Zustandekommen einer Bürgsehaftsvereinbarung dadurch sollten berührt werden können, dass auch Vertreter der MB an den Vereinbarungen teilgenomraen hätten* "Bezüglich der zu leistenden Zahlungen bestanden zwischen uns keine Meinungsverschiedenheiten» Sie hatten Verständnis dafür, dass wir Zahlung erst nach bestätigtem Empfang der Ware leisten können, Sofort nach Eingang des Bestätigungsvermerkes gehen dann die Beträge an die gewünschten Adressen ab, Der Einfachheit halber erbitten wir von jeder nach VMB abgehenden Partie Kopie des Lieferscheins nach hierein diesem Absatz heisst es nicht, wie die Revision meint; die Beklagte habe erklärt, dass sie erst zahle, nachdem sie den Eingang der Ware bestätigt habe. Das Berufungsgericht hat auch das Schreiben vom 20-, April 1950 nicht, wie die Revision meint, dahir ausgelegt, es solle (seitens der Beklagten) gezahlt werden, wenn die der Klägerin den Eingang der Ware be- nur so verstanden werden kann7* dass die Beklagte dann zur Zahlung verpflichtet sein sollte, wenn "die Ware", d-h, die Lieferungen der Klägerin von der IflIM in WIHHP bestätigt oder dort eingegangen sein sollten," "Ware" nicht die fertigen Kameras - die von der Iflfe an die Beklagte zu liefern waren - bezeichnen sollte, sondern die Gehäuse, die die Klägerin an die I4BA zu liefern hatte, d,h, die "Lieferungen der Klägerin", Bas geht aus dem Zusammenhang hervor, Baraus ergibt sich weiter, dass mit dem "bestätigten ‘Empfang der Ware" nur gemeint gewesen sein kann eine von der IMI der Beklagten gegenüber abgegebene Bestätigung, die Klägerin habe ihr, der ZflM, die Gehäuse geliefert, und dass das Berufungsurteil nur in diesem Sinn verstanden werden kann. Bas Berufungsgericht hat im übrigen zu dem Einwand der Beklagter., die Klägerin habe ihr entgegen der’von ihr, der Klägerin, übernommenen Verpflichtung keine Kopien der Lieferscheine übersandt, festgestellt7 eine Verpflichtung zur Übersendung von Lieferscheinkopien habe f'ir die Klägerin auf Grund des Schreibens vom 20* Die Revision sieht also einen Denkfehler des Berufungsgerichts darin, dass es aus dem Nichtanmahnen der Kopien geschlossen hat, die Beklagte sei nach dem Willen der Beteiligten nicht verpflichtet gewesen, ihr Kopien zu übersenden.. Die Revision verkennt hier, dass die Überlegung des Berufungs erichts davon ausging, dass die Beklagte sich verbürgt hatte und sich dessen auch bewusst war- Dies hatte es in den Entscheidungsgrlinden 7 bis 9 der Urteilsausfertigung) festgestellt» Unter dieser Voraussetzung aber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass sich auch aus der Richtan-mahn.*ng der Kopien ergäbe, dass eine Verpflichtung der Klägerin, Kopien zu übersenden, nicht bestanden habe, schlüssig.. 3- a) Die Revision rügt in verschiedenem Zusammenhänge (vgl auch unten zu III 1) ferner, dass das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 16, Juni 1950 als Bestätigungsschreiben aufgefasst habe. Die Rüge greift nicht durch, Las Berufungsgericht hat allerdings in den Entscheidungsgründen bei der Würdigung der Aussage des Zeugen aus ge führt, dass die Beklagte im Schrei- Es ist der Revision au.ch zuzugeben* dass in dem Schreiben vom 16» Juni 1950 ein Bestätigungsschreiben jedenfalls nicht in dem Sinne gesehen werden kann, dass die Beklagte in ihm den Inhalt der Abmachungen der Klägerin gegenüber hat klarstellen und festiegen wollen; denn diesen Zweck hatte bereits das Schreiben vom 20« April 1950* das die Beklagte - wie üblich - in unmittelbarem Anschluß an die Besprechung der Klägerin übersandt hatte® Aus der weiteren Begründung des Urteils ergibt sich indessen* dass es sich bei dem von der Revision beanstandeten Satz nur um eine nicht entscheidungserhebliche Nebe.uerwägung handelt® Vor allem beruht die Würdigung der Aussage des Zeugen HflBBR nicht auf dieser angegriffenen Erwägung des Oberlandesgerichts, In den Entscheidungsgründen hatte das Berufungsgericht schon vorher die Aussage des Zeugen HflBHBP behandelt (Seite 7 der Urteilsausfertigung) und ausgeführt, es könne der Aussage nicht gefolgt werden, weil gerade mit Rücksicht auf die Schreiben vom 20® April, 10t Juni, 14-® Juni und 16, Juni 1950 und auf die Telefongespräche in dem Schreiben vom 16, Juni 1950 eine andere Ausdrucksweise gewählt worden wäre, wenn die Beklagte hatte betonen wollen, dass nur ein Rechö, aber keine Pflicht zur Zahlung bestände. Juni 1950 so gegen sich gelten lassen müsse, wie es von der Klägerin seinem eindeutigen Wortlaut nach hätte aufgefasst werden können und müssen, und ebenso handelte es sich bei den auf Seite 8 der Urteilsausfertigung angestellten Erwägungen nur um hilfsweise gemachte? Absatz*wiedergegeben und übersehen* ,fdass das Schreiber* vom 16* Juni 1950 als Inhalt der Besprechung vom 2Q0 April 's 950 höchstens ergeben habe, dass von einem zukünftigen Zeitpunkt abv in dem die Klägerin der Beklagten milteilte, dass sie unmittelbar bezahlt werden wolle- auch so bezahlt werden mussteo** Eine weitergehende Auslegung vrerstosse gegen das, was insgesamt im Schreiben vom 160 Juni 1950 mitgeteilt worden sei«* Dieses Vorbringen stellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. o) Die nächste Rüge der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe die §§ '\33> 157 BGB dadurch verletzt, dass es dem Schreiben der Klägerin vom 10o Juni 1950 entnommen habe, die Klägerin habe die Beklagte für verpflichtet gehalten, die Schuld der Indra zu regulieren« Dies sei deswegen verfehlt, weil in dem Brief doch nur von einer erst beabsichtigten Forderungsüberweisung die Rede sei, was auf ein künftiges Geschehen hinweise; mit der Vergangenheit, um die es hier gehe, hätten diese Ausführungen nicht in Zusammenhang gebracht werden dürfen» Auch diese Rüge greift nicht durch» Die Schlußfolgerungen« die das Berufungsgericht aus dem Brief gezogen hat, verstoßen nicht gegen Denkgesetze, sie sind möglich und lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen» übersehen, dass sich das Schreiben vom 16- Juni 1950 unmittelbar mit dem Schreiben vom Ho Juni 1950 auseinandersetze und sogar ausdrLick?.igh hervorhebe, dass dem letzten Absatz des Schreibens vom Ho Juni 1950 widersprochen werdeq Letzteres trifft a-* sich zwar zu; die gerügte Feststellung des Berufungsgerichts kann aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16*. Juni 1950 nicht dem im Brief der Klägerin vom Ho Juni 195 > ausdrücklich an den Anfang gestellten Hinweis auf die Übernahme einer Verpflichtung widersprochen habe» Darauf allein kam es dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang an, und dass ein solcher Widerspruch nicht erfolgt 1st, hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise festgestellto Bass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16, Juni 1950 abgelehnt hat, dem Abkommen, das die Klägerin mit der Indra geschlossen hatte, zuzustimmen, es zu "bestätigen*; hat damit, dass die Beklagte dem Hinweis auf ihre Verpflichtung nicht widersprochen hat, nichts zu tun. c) Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass es in dem Schreiben vom 20. der Beklagten zu leistenden - Beträge müßte]', sofort nach Eingang des Bestätigungsschreibens nan die gewünschten Adressen** abgehen» Da es für die Frage* ob die Beklagte sich der Klägerin gegenüber zur Zah3.ung verpflichtet hat, unerheblich ist, wohin die Klägerin die einzelnen Zahlungen überweisen liessy brauchte das Berufungsgeri cht auf diesen Umstand nicht einzugehen« dj Was die Revision zu dem Schreiben vom 27» Juni 1950 ausführts richtet sich gegen eine tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts und ist daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen« Die Revision führt aus, dass dann, wenn man von dem Schreiben vom 16.- Juni 1950 ausgehe, die Klageforderung "nur bezüglich der Zahlungen'1 begründet sei, die nach dem Zeitpunkt lägen, in dem der Beklagten mitgeteilt worden sei..- dass die IflMtnicht zahle» Biesen Zeitpunkt habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO als vor dem 10« Juni 1950 liegend festgestellt» Das Berufungsgericht hätte, so meint die* Revision, aus dem Umstand, dass in dem Brief vom 10» Juni 1950 von der Klägerin ein Telefongespräch erwähnt worden sei, in dem auf die schleppende Zahlungsweise hingewiesen worden sei, nicht entnehmen dürfen dass ein solches Telefongespräch wirklich stattgefunden habe Denn im Schreiben vom 16« Juni 1950 habe die Beklagte erklärt, dass vor dem 12« Juni 1950 keinerlei Mitteilung von der Klägerin: über die Höhe des Schuldsaldos der bei' Aus diesem Hinweis ergab sich aber nicht-das übersieht die Revision-}dass das von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10« Juni 1950 erwähnte Telefor.gesprfich in Abrede gestellt werden sollte; denn dass die Beklagte über den Umfang der Schulden nicht unterrichtet war, schloss nicht auB, dass die Klägerin ihr Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des § 139 ZP0o Sie führt hierzu aus, das Berufungsgericht hätte die Beklagte fragen müssen, ob sie sich nicht auf das Zeugnis des Zeugen UMHBi dafür berufen wolle, dass er das Telefongespräch nicht geführt habe. Die Rüge ist nicht begründet« Die Klägerin hatte bereits in ihrem Schriftsatz vom 4» Juli 1951 Seite 4 •*B1 17 d .Ao) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Prokurist K^| schon vor dem 12« Juni 1950 dem Angestellten WMB der Beklagten telefonisch von dem Zehlungs-ausfall der iflB Mitteilung gemacht habe, und sie hat mit diesem Schriftsatz auch die Abschrift eines Briefes vom 27> Juni 1950 überreicht, in dem sie der Beklagten -unter Hinweis auf den Brief vom 10. KflB ~ in ihren Antwortbriefen nicht zurückwieB und wenn sie auch im Rechtsstreit keine Erklärungen darüber abgab, weshalb sie diesen Hinweisen nicht widersprochen habe, so durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin betreffend das Telefongespräch flir richtig halten,* ohne die Beklagte zu fragen, ob sie etwa den Zeugen W4BBB als Zeugen für das Oegenteil benennen wolle. April 1950 bestätigt habe, sondern nur die spätere Angabe der Beklagten über den Inhalt der Abmachung vom 20o April 1950« Dafür, dass dem Berufungsgericht ein solches Versehen unterlaufen sei, fehlt es an einem ausreichenden Anhalt» Im Tatbestand heisst es ausdrücklich, die (hier in Präge1 kommende) Besprechung habe am % 20c April 1950 * stattgefunden, die Beklagte habe diese Besprechung noch am selben Tage bestätigt und die Beklagte habe dann der Klägerin den Brief vom 16. Juni 1950 so gegen sich gelten lassen, wie es von der Klägerin habe aufgefasst werden müssen und können» Ebenso sind die Erwägungen, die das Berufungsgericht über die Anfechtbarkeit des Schreibens angestellt hat, nur Der Klageanspruch wird nicht dadurch berührt, ob die Klägerin dem Schreiben vom 16= Juni 1950 widersprochen hat.. \7as das Datum der Konkurseröffnung anlangt, so übersieht die Revision, dass für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich verbürgt, seine Erwägung, die Bedenken der Klägerin gegen die Indra seie?i Alles was von der Revision sonst noch zu diesem Punkt vorgetragen wird, insbesondere also, dass das Berufungsgericht den wirtschaftlichen Zusammenhang verkannt habe, richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht und ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen« Die Revision übersieht im übrigen, daß die Beklagte sogar noch am 27.U/^950 der IMP 8« 160,— DM gezahlt hat. Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Umfang der Verpflichtung der Beklagten ergäbe sich 'Ebenfalls aus der Korrespondenzso ergibt der Zusammenhang mit dem vorangehenden und dem nachfolgenden Teil der Entscheidungsgründe deutlich, dass das Berufungsjericht nur das von ihm ausdrücklich genannte Schreiben vom 20o April 1950 im Auge gehabt hat. Dass das Berufungsgericht nicht die im Korrespondenz» heft mit Nr 20 und 21 bezeichneten Schreiben erörtert hat, ist kein Verfahrensmangel, sondern entspricht dem Gesetz (§ 286 Abs 1 S 2 ZPO)- Keine der Parteien hat sich auf diese Schriftstücke berufen« Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht ihr Inhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits solle erheblich sein können* Dass sich beide Parteien im Juli 1950 um die Einbringung der Forderung bemüht haben, lässt keine Schlüsse auf die streitigen Prägen zu« Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht den Bürgschaftsvertrag als einseitig verpflichtenden Vertrag angesehen habe, obwohl es festgestellt habe, dass die Klägerin sich der Beklagten gegenüber verpflichtet habe, eine bestimmte Anzahl von Gehäusen innerhalb bestimmter Prist an die Indra zu liefern. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht, wenn nur von dem Wortlaut einiger Sätze der Urteilsgründe ausgegangen wird, bei der rechtlichen Würdigung der Vereinbarung vom 20- April 1950 nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber a^ch eine Verpflichtung übernommen hat, nämlich die zur Lieferung von Gehäusen in bestimmter Zehl innerhalb bestimmter Fristen. Es liegt die Annahme nahe, dass die Parteien beide Verpflichtungen derart in einem AbhängigkeitsVerhältnis voneinander haben begründen wollen, dass ;}eder Vertragspartner seine Leistung um der anderen willen versprochen hat, dass die Parteien also einen gegenseitigen Vertrag abgeschlossen haben, Es ist aber nicht ersichtlich, imviefern die rechtliche Würdigung des Bürgschaftsvertrages als solchen von Einfluss auf die Entscheidung sein könntec Auch die Revisionsbegründung ergibt hierzu nichts«, Dass die Klägerin ihrer Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäss nachgekommen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und es sind insoweit von der Revision auch keine Rügen erhoben worden. Richtig ist zwar, dass auch eine nach Übernahme der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ohne Zustimmung des Bürgen vereinbarte Stundung nicht ohne weiteres gegen den Bürgen wirkt- Wenn durch die Stundung der Hauptschuld die Lage des Bürgen verschlechtert wird, so kann der Bürge sich allerdings hierauf berufen. Es kommt also grundsätzlich darauf an, ob die durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und HauptSchuldner bewirkte Veränderung in der Hauptschuld die Lage des Bürgen verschlechtert hat (vgl RGZ 126, 287 /2897 un<* die dort angeführten Entscheidungen)- Dafür, dass im vorliegenden Pall durch das Stundungsabkommen die Lage der Beklagten verschlech-tert worden sei, hat diese in den Tatsacheninstanzen nichts dargetan- Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht nicht festgesteilt, dass ein Stundungsvertrag zwischen der Klägerin und der Indra abgeschlossen worden sei. Die Revision ist der Meinung, dass sich der Abschluss eines solchen Vertrages aus dem unstreitigen Schreiben der Indra an die Klägerin vom 13- Juni 195P ergäbe* Das ist aber nicht der Pall; denn aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Indra mit der Klägerin ein Zahlungsabkommen getroffen hat, das ohne die Zustimmung der Be-

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtZahlungSchreibenKlägerinKameraRevision

Volltext der Entscheidung

IT SR 153/53
Verkündet * Dezember 1953 Jus tizangestell als ürkundsbeamter Ges chäf tsstelle
2480 059
Im Namen des Yolkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma G
AG,
istr,
19
Haup tverwaltung West,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
g e g e n
die Internationale Gl ihren Vorstand, Direktor MI
-Gesellschaft AG, vertreten durch
 straße
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt §
*
Die Revision der Beklagten gegen das am 160 Juni 1953 verkündete Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) wird auf Kosten der Beklagten zuriickg;ewieseno
 Von Rechts wegen
2
Tatbestände
 Die Parteien s tanden mit einer Firma in PtBHHB (4H|) - im folgenden kurz die "Iflttb“ genannt -in geschäftlichen Verbindungen- Die Klägerin lieferte der Indra9 die fotografische Aufnahmeapparate herstellte, die Gehäuse fiir die Apparate o Die Lieferungen erfolgten nach wo die IflB die Apparate susammensetzte und wo sie auch ihr Auslieferungslager hatte. Die Beklagte vertrieb die Apparate, Und zwar hatte die IMl der Beklagten im Zusammenhang mit einem ihr von dieser am .18«, April 1950 gewährten Kredit das Alleinvertriebsrecht im Bundesgebiet bis zu 50 000 Apparaten eingeräumt«
Am 20» April 1950 fand zwischen dem damaligen Prokuristen (jetzt stellvertretendem Vorstandsmitglied) KlBk der Klägerin und den damaligen Vorstandsmitgliedern und HflHI der Beklagten in FlflBIHHl (W) eine Besprechung statt. Ihr Ergebnis bestätigte die Beklagte der Klägerin durch ein Schreiben vom selben Tage, das folgenden Wortlaut hats	-
ffBetrifftg Lieferungen^ des I|llBp^Lux-G^
Wir bestätigen die heute mit Ihrem sehr geehrten Herrn KBB in Anwesenheit der Herren und Dr«	von	der	G.m.boH,	ge-
habte Unterredung, in welcher wir bezüglich der Lieferfristen des von Ihnen hergestellten Gehäuses der IMB-Lux-Kamera wie folgt verblieben %
Sie stellen in der Woche vom 24«-29,4»1950 arbeitstäglich 300 Gehäuse her - ...................1-800	Stück
 und erhöhen in der darauffolgenden Woche vom 1.-6«5*1950 durch Einführung einer zweiten Schicht diese Menge auf arbeitswöchentlich	   .	0	.	3.600	”
In der Woche vom 8,-13«.-5* 1950 sollen
 gleichfalls	    3.600	n
hergestellt werden, .
in der Woche vom 15*-20,5*1950
(unter Berücksichtigung von Himmelfahrt) ,, 3*000 Stück und in der Woche vom 22„-27*5*1950
V/ lede rum ~»»aooo<fQattAOo9»»ec»»»e,ftoocooAoe3 3*6 00	^
insgesamt hiß Pfingsten als? = * *»15«600 Stück
 Biese Mengen müssten wir unbedingt bis Pfingsten von Ihnen geliefert erhalten» da sich ohnehin bis zur Fertigstellung der Kamera noch 8 Tage Terminverlust ergeben»
Wir sagten Ihnen für spätestens den 22,5*1950 zu, Ihnen mitzuteilen, in welchem Umfange wir nach Pfingsten auf Lieferungen von Ihnen rechnen.
Sollte sich im Laufe der Produktion eine Möglichkeit für Sie hieben, die Zahl von 15*600 Stück um 10 oder 20 in zu erhöhen, so würden wir dies dankbar begrüssen und erbitten zu gegebener Zeit ihre Mitteilung»
Bezüglich der zu leistenden Zahlungen bestanden zwischen uns keine Meinungsverschiedenheiten, Sie hatten Verständnis dafür, dass wir Zahlung erst nach bestätigtem Empfang der Ware leisten können. Sofort nach Eingang des Bestätigungsvermerkes gehen dann die Beträge an die gewünschten Adressen ab,
 Ber Einfachheit halber erbitten wir von jeder nach Wetzlar abgehenden Partie Kopie des Lieferscheins nach hier.
Wir würden uns freuen, wenn sich das Geschäft im beiderseitigen Interesse reibungslos abwickeln würde, und werden von unserer Seite alles dazu tun, um auch den von Ihnen in diesen Artikel gesetzten Erwartungen zu dem Erfolge zu verhelfen» Hierzu gehört naturgemäss in erster Linie regelmässige und unseren Abrufen entsprechende pünktliche Lieferung»w
Im Anschluss an die Besprechung vom 20, April 1950 nahm die Klägerin ihre Lieferungen an die Indra wieder auf, Biese bezahlte ihre Schulden bei der Klägerin bis zu dem 24* Mai 1950 einigermaßen pünktlich, sie kam dann aber ihren Zahlungsver-
pflichtungen gegenüber der Klägerin nicht mehr nach. Über ihr
 Vermögen wurde später das Konkursverfahren eröffnet»
Nicht be-
• • 4- • *
vorrechtigte Gläubiger werden aus der Konkursmasse nichts erhalten» Die Forderung der Klägerin gegen die Indra beträgt 51o609?28 DM»
Zwischen den Parteien hat im Anschluss an die Besprechung vom 20» April 1950 ein Briefwechsel stattgefunden, aus dem für die Entscheidung des Rechtsstreits folgende Schreiben von Bedeutung sind?
Brief der Klägerin an die Beklagte vom 5» Mai 1950s
,!Wir hatten heute das Vergnügen, Ihren sehr geehrten Herrn Direktor WMflBI hier zu begrüssen und sind nunmehr in der Lage, auf Ihre Zuschrift vom 20»4o zuriickzukommeno	v
Das Ergebnis der heutigen Besprechung haben wir der Firma IflHÜ CflBV-Ges0m»b«Ho,	;	bestä-
tigt und überreichen Ihnen beiliegend im Einvernehmen mit unserem Kunden Abdruck dieses Schreibens«
*
Wir wünschen Ihnen gute Verkaufserfolge und würden und freuen, wenn Sie Gelegenheit hätten, nach Durch-führung des Pfingstgeschäfts unseren Auftraggebern, der IMB C®B^fr~GeSom,boHo, weitere grössere Bestellungen zu überschreiben»11
Diesem Brief war die Abschrift eines Briefes der Klägerin an die Indra vom selben Tage beigefügt, der folgenden Inhalt hats
"Wir beziehen uns auf den Besuch Ihrer Heri'en DflBMBHBW und Pr»	die von Ihrem Abnehmer
 Herrn Direktor	begleitet	waren	und	bestä-
tigen die gehabte Unterredung hinsichtlich Ausliefe-rung der in Nota befindlichen Kunststoffteile für I®BI-Lux-Kamera wie folgts »»»
Wir sind bemüht, die ab 11»5° zugesagte Tagesleistung von 900 Satz im Laufe der Z’eit bis zu ca»
1*000 Satz zu steigern»
Den Vereinbarungen entsprechend haben wir uns vorgemerkt , dass Sie bereit sind, bis Pfingsten statt der zuerst verlangten 15»000 Satz auch bis zu 20»000 Satz Kunststoffteile zu übernehmen»

«• 5 -
Ihrem Wunsche entsprechend sind wir bemüht, das Filmkontrollfenster sobald wie möglich von grün (durchsichtig) auf rot (durchsichtig) umzustelleno
 Im übrigen haben wir uns vorgemerkt, dass von jeder Lieferung ein Abdruck unseres Lieferscheins der Firma	AG,	H
Waidmannstr* 21, übermittelt wird«. Ein Abdruck dieses Schreibens wird gleichfalls der Firma
 Grnmmammam ag zugesteiit."
Brief der Klägerin an die Beklagte vom 10* Juni 1950i
»Betr«, g Lieferungen der Kunststoffteile für IiP^-Lux-Kamer a
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 20*4*, mit welchem Sie die getroffenen Vereinbarungen hinsicht- . lieh der Regulierung unserer Rechnungen für die Kunststoffteile festlegten. Danach sollte die Zahlung sofort nach Eingang des Bestätigvingsvermerks erfolgen*
Wie Ihnen unser Prokurist, Herr	bereits	vor
 einiger Zeit anlässlich eines Ferngesprächs mitteilte, haben wir Veranlassving, uns über die äußerst schleppende Zahlungsweise der IflBfc CMBB-Gesam.b«H« zu beklagen. Sie sagten uns bereits damals zu, dass Sie gegebenenfalls bei der IflBlin unserem Sinne vorstellig werden wollten bezw. eine direkte Überweisung unserer Forderungen beabsichtigen.
Unser Guthaben beläuft sich augenblicklich auf etwa DM 50»000, —."-Anlässlich einer fernmündlichen Unterredung zwischen Herrn D4BMHHBI und Herrn KflB wurde uns die feste Zusage gegeben, Anfang dieser Woche einen Teilbetrag von DM 10.000,— zu überweisen. Abgesehen davon, dass se3.bst durch Erfüllung dieser Zusage die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen, nicht eingehalten waren, müssen wir heute, am letzten Tage der Woche, leider feststellen, dass man uns auch hinsichtlich der Zahlung eines Teilbetrages im Stich gelassen hat.
Wir gestatten uns aus diesem Grunde, Sie zu bitten, sich bei der ifllB für einen umgehenden Ausgleich unseres Kontos .zu verwenden bezw. eine direkte Überweisung vorzunehmen und möchten nicht versäumen,
 Ihnen schon jetzt für die geleistete Unterstützung zu danken.*1
»•••
b -
Brief der Klägerin an die Beklagte vom 14.6.1950:
"Betr.s IBV CMHP-G-es.m.boHc 9 Sehr geehrte Herren»
Im Hinblick auf die Besprechung zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Direktor HBVBB und dem rechts Unterzeichneten sowie auf die mit Ihrem Schreiben vom 20.4.50 übernommene Verpflichtung überreichen wir Ihnen beiliegend wunschgemäss Abdruck des inzwischen mit der iflBB CBBB-Ges.m.b.H. getroffenen Zahlungsabkommens.
Die nach Ziffer 2) des Abkommens zwecks Einlösung des Akzeptes der INDRA über DM 10.000,— zu zahlenden DM 1,25 pro Kamera wollen Sie bitte an die HflBBJV Kreditbank, Filiale HdBBMb	zu
 Gunsten Internationale GBIBBBge seil Schaft AG (Separatkonto IVB) überweisen. Die ausserdem an uns direkt zu zahlenden DM 1,50 pro Kamera bitten wir dagegen uns per Scheck zukommen zu lassen oder auf eins der im Briefkopf angegebenen Konten zu überweisen.
Wie unser Herr KBB bei seinem gestern abend noch in WBW stattgefundenen Besuch bei der Montagewerkstatt NMBI erfahren hat, sind gestern 1.200 Kameras per Bahnbehälter an Ihre Aussenstelle Ei zu dem Versand gelangt. Im Einvernehmen mit der l( CBBB-Ges.m.b.H. bitten wir Sie, bereits bei . diesem Posten die Regulierung nach Ziffer 2; des mit der IVB geschlossenen Abkommens durchzuführen.
Das genannte Quantum liegt innerhalb der im Vertrag festgelegten Mengen von ca. 8.000 Kameras.
Im allgemeinen Interesse hoffen wir zuversichtlich, dass die vereinbarte Regelung termingemäss eingehalten wird. Wir legen nach wie vor Wert darauf, das Kamera-Geschäft weiterauszubauen, zu demal wir mit Ihnen der Ansicht sind, dass die lVB~I>ux in einwandfreier Ausführung ihren Markt finden wird.
Verständlicherweise müssen wir Sie der Ordnung häl--ber darauf aufmerksam machen, dass das mit der IVB abgeschlossene Zahlungsabkommen Sie von der uns mit dem o.a. Schreiben gemachten Zusicherung nur nach Maßgabe der Zahlung der iBBi an uns entbindet."
Diesem Schreiben vom 14. Juni 1950 hatte die Klägerin den Durchschlag eines Schreibens der Indra an die Klägerin vom 13. Juni 1950 beigefügt, das in seinen wesentlichen Teilen folgenden Inhalt hats
 
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"Wir O<o freuen uns, .folgende mit Herrn Klug heute getroffene Vereinbarung . •. zu bestätigen*
1 fl I» c o
2o Unter Zugrundelegung eines Debetsaldos von UM 27*905,37 soll diese Verbindlichkeit in der V/eise getilgt werden, dass die GflflBBnBP AG unwiderruflich gebeten wird, aus dem Ver- . trieb von noch in	lagernden	ca«	8.000
Stück Cameras jeweils UM 2,75 zu Gunsten der Galalith bezw, an deren Order zu verwenden, und zwar zur Abdeckung eines Wechselbetrages von UM 10.000,—, der von uns der IG® sicherungshalber gegeben wird, ein Betrag von UM 1,25.an eine von der IG® noch aufzugebende Bank, die Zahlstelle für das Akzept ist und UM 1,50 an IGG direkt.
Es ist vorgesehen, dass diese Abdeckung innerhalb von @ Wochen, d.h. spätestens bis zu dem 15* August 1950 durchgeführt wird. Damit wären ca. 22.000,— DM Saldo-Verbindlichkeit belegt* Weitere DM 3»500 werden in der Weise abgedeckt, dass Ihnen in einer besonderen Urkunde Rechte aus einem Akkreditiv abgetreten werden; das von der- Handelsonderneming W.J.VAN WEÜf, D^^ H4JP zu unseren Gunsten bei der Hfli-MflV Bank	unwiderruflich	gestellt	wird
 für eine Lieferung von 1,000 Stück Cameras. ...
j) O 0 0 0
4-« ». *	x.
5 * Wir sind bei der vorstehenden Regulierung davon ausgegangen, dass die	AG, mit
 der Ihr sehr geehrter Herr	heute	hinsicht-
lich der Regulierung unserer Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber gesprochen hatte, den hier vereinbarten Maßnahmen Unterstützung in der Weise leiht, dass die G.K« die etwa 8.000 Stück Cameras zu dem Vertrieb übernimmt. Wir werden dafür einstehen, dass diese Cameras in einwandfreier Beschaffenheit und handelsüblicher Qualität geliefert werden.M
Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte mit Brief vom 16P Juni 1950 folgenden Inhalts;

«» 8 —
"Betrifft* iM^-CjB^^GrnbH, JIMMIIBllMl
 Wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom 14*6»
1950 und möchten zu dessen Inhalt nachstehend wie folgt Stellung nehmeng
 Mit unserem Schreiben vom 20«4«1950 wurde vereinbart, dass zur Auslieferung noch vor Pfingsten etwa 15«000 Kameras uns zur Verfügung stehen sollten» Die&e Zahl wurde nicht erreicht, sondern wir erhielten vor Pfingsten knapp 10»000 Kameras ab Wetzlarv von denen aus der ersten Partie allein fast die ganze Menge, d»h« 2000 Stück, zu Beanstandungen Anlass gab, was deswegen besonders erschwerend ins Gewicht fällt, weil von diesen ersten 2000 Apparaten jeder der seit Monaten wartenden Händler einen kleinen Teil erhielt» Biese Art der Einführung hat also genau den entgegengesetzten Zweck erfüllt«
Veranlassung zu unserem Schreiben vom 20*4«1950 an Sie war die hier in Frankfurt gehabte Besprechung mit Ihrem Herrn Prokurist KLUG, in welcher wie übereinkamen, dass die Ansprüche der Internationalen Galalith-Gesellschaft gegen die INBRA-Camera GmbH, soweit sie aus der Lieferung von Gehäusen bestehen, für den Pall, dass die INBRA-Camera GmbH nicht pünktlich zahlen sollte, von uns im Werte der Gehäuse unmittelbar beglichen werden sollten»
Erstmalig mit Ihrem Schreiben vom 10»6«1950, welches am 12c6«1950 bei uns einging, gaben Sie uns davon Xennt-nis, dass die INBRA-Camera GmbH Ihnen BM 30«000,— schuldet und dass Sie sich nunmehr auf die Vereinbarungen, die wir mit Ihnen in Frankfurt getroffen haben, beziehen und um unmittelbare Überweisung der Beträge bitten» Wie uns Ihr Herr KLUG am Fernsprecher mitteilte, sollen bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlungen durch die INBRA-Camera GmbH, wenn auch mit etwas Verzögerung, so doch laufend erfolgt sein»
Wir stellen also fest, dass wir vor dem 12«6«1950 keiner lei Mitteilung von Ihnen Uber die Höhe des Schuldsaldos der INBRA-Camera GmbH vorliegen hatten«
Mit Ihrem Schreiben vom 14*6«1950 übermitteln Sie uns nun Abschrift einer zwischen der INBRA-Camera GmbH und Ihnen getroffenen Abmachung über die Abdeckung des .Be-betsaldos,•von der wir Kenntnis nahmen, die wir aber in bezug auf die Punkte 2 und 5, soweit sie uns an-gehen, bestreiten«
Im zweiten Abschnitt des Absatzes 2 wurde zwischen der INBRA-Camera GmbH und Ihnen vorgesehen, dass die Ab-
deckung innerhalb von 8 Wochen, d.h. bis spätestens zu dem 15.8.1950, durchgeführt werden sollo Im Absatz 5 gehen Sie davon aus, dass die Generatorkraft AG den vereinbarten Maßnahmen Unterstützung in der Weise leiht, dass sie 8„000 Stück Kameras zu dem Vertrieb übernimmt *
Pie GCHHHBI AG denkt gar nicht daran, eine solche Bestätigung abzugeben und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie den Herren	und Pr.
bei der letzten Verhandlung ausdrücklich ge-sagt hat, dass eine weitere Abnahme von Kameras einzig und allein in Frage kommt, wenn diese hundertprozentig in Ordnung sind, und dass keinerlei feste Menganabnah-men vereinbart werden. Pies wird auch durch unser Schrei ben vom 24*5.1950 bestätigt, von dem wir Ihnen zu Ihrer Information Abschrift üherlassen.
Per Zustand ist vielmehr heute so, dass sowohl unser Unternehmen als auch die IflB-CMlV GmbH sich nunmehr um den Vertrieb der Kamera gleichzeitig bemühen können. Wir möchten Sie hierauf ausdrücklich aufmerksam machen, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass von den von Ihnen zu dem Verkauf vorgesehenen 8.000 Apparaten ein grosser Teil unmittelbar durch die Ifljfc-CflMHi GmbH selbst vertrieben wird und hierfür die zwischen Ihnen und der IflBk-CflHHi GmbH getroffenen Vereinbarungen lückenhaft wären.
Aus diesem Grunde widersprechen wir auch dem letzten Absatz Ihres Schreibens vom 14.6.1950. .o."
Brief der Klägerin an die Beklagte vom 27. Juni 1950s
Wenn wir Ihnen über den genauen Kontostand erst am 14.6. Kenntnis gegeben haben, so ist dieses darauf zurückzuführen, dass aufgrund unserer täglichen Lieferungen, die im Burchschnitt einen Wert von ca.
PM 2.200,-- hatten, ein rasches Anwachsen des Saldos unumgänglich war. übrigens ist die "iJB®" bis etwa 24.5.1950 auch ihren Zahlungsverpflichtungen den Verhältnissen entsprechend nachgekommen. Pabei ist natürlich auch von uns berücksichtigt worden, dass eine gewisse Zahlungsverzögerung durch die Komplettierung der Einzelteile in WMB unumgänglich ist. In diesem Zusammenhang ist es für uns besonders bedauerlich, dass Sie uns Uber die schon seit einiger Zeit bestehenden Lieferschwierigkeiten der "IflHft" nicht sofort unterrichtet haben. In diesem Falle hätten wir mit Ihnen bzw. mit der "iflB" in Er-
... V) -

wägung ziehen können», die Fabrikation, über derejo. Umfang Sie im klaren waren, sofort zu stoppen, wodurch das im letzten Fabrikationszeitraum erfolgte Anwachsen des Kontostandes vermieden worden wäre«
Im übrigen haben wir schon bei einem früher in HttB erfolgten Telefongespräch zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Direktor WflHB und unserem Herrn Kflfe (3. unser Schreiben vom 10«,6„1950) darauf aufmerksam gemacht, dass die IflU mit ihren Zahlungen nachhinkto ..«
»Do Auf jeden Fall hat beim Abschluss der am 20.4.50 getroffenen Vereinbarungen für uns den Ausschlag gegeben, dass der Vertrieb durch Sie erfolgt» wodurch der Eingang des Ueldes für uns sichergestellt war.voM
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 2.). April 195^ ihr gegenüber die Bürgschaft für die Schulden der IflH aus Lieferungen der Gehäuse übernommen* Die Beklagte hat dies bestritten«
Die Klägerin hat im ersten Hechtszug einen Teilbetrag von 5.000,— DM nebst 9 # Zinsen geltend gemacht« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Einer von der Klägerin eingelegten, auf Zahlung weiterer 6.100,— DM nebst Zinsen gerichteten Anschlussberufung hat das Oberlandesgericht entsprochen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Klagabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
En t s che i dungsgr linde.
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Die Rügen der Revision richten sich in der Hauptsache gegen die Feststellung des Berufungsgerichts» die Beklagte habe am 20. April 1950 der Klägerin gegenüber die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Indra übernommen, die aus den
 Gehäuselieferungen der Klägerin entstehen würden. Die Revision, die nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach § 286 Abs 18 2 ZPO im Urteil des Berufungsgerichts nur die Gründe anzugeben waren, die für die richterliche Überzeugung leitend waren, meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB insbesondere dadurch verletzt, daß es wesentliches Vorbringen der Parteien übersehen und verkannt habe und dadurch dem •wirtschaftlichen Zusammenhang nicht gerecht geworden seic
 Die Rügen sind unbegründet; sie richten sich zu dem Teil gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht und sind insoweit unzulässig. Soweit mit ihnen geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen übersehen und verkannt und bei einzelnen Feststellungen Verstöße gegen die Denkgesetze begangen, sind sie unbegründet. Hierzu gilt im einzelnen folgendes?

I)ie/tIRevisionJiat zunächst ausgsführt:	^	^
lö/Wenn aas Berufungsgericht einerseits feststelle,
 die Beklagte habe sich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verbürgt, so hätte es nicht andererseits feststellen können? dass die Beklagte sich auch für solche Lieferungen, die nicht an sie, sondern auch an andere, insbesondere eine Firma Mouson gegangen wären, verbürgt habe« Die beiden Feststellungen widersprechen sich jedoch nicht. Wenn die Beklagte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - ein dringendes und erhebliches Interesse daran hatte, dass die Klägerin ihre Lieferungen an die Indra fortsetzte und erhöhte, weil nämlich die Beklagte als Vertriebsgesellschaft ein Interesse an der Fertigstellung der Kameras hatte, so liegt es im Bereich des Möglichen und ist nicht einmal unwahrscheinlich, dass die Beklagte sich für alle künftigen
 Lieferforderungen der Klägerin gegen die IflU ohne Rücksicht darauf verbürgte, ob alle von der Klägerin ar. die Indra gelieferten Gehäuse gerade für die an die Beklagte gelieferten Kameras verwendet würden oder nichtAn wer. dic IMA ihre fertiggestellten Kameras liefern würde, kernte die Klägerin bei Lieferung ihrer Gehäuse nicht wissen, La - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -die Beklagte sofort zu zahlen hatte, nachdem die IgflBP ihr den Empfang der Gehäuse bestätigt hatte, war die Zahlung nach der Vorstellung der Parteien fällig, bevor die Indra	die	erst	noch fertigsustellenden Kameras in
 Verkehr bringen konnte. So wie die Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen war, konnte der Umfang der Zahlung nich*c davon abhängig sein, an wen die von der IflBI fertiggestellten Kameras geliefert werden würden.
20 Lie Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Schreibens vom 20o April 1950 übersehen, dass sich in dem Satz* "Bezüglich der zu lei-, stenden Zahlungen bestanden zwischen uns keine Meinungsverschiedenheiten", die Wörter "zwischen uns" auch auf die bei der Besprechung vom 20o April 1953 mitanwesenden Herren der	bezogen	haben. Eine Behauptung dahin, dass
 mit dem Wort "uns" nicht die Absenderin und die Empfängerin des Briefs gemeint waren, sondern auch andere Personen, hat die Beklagte aber in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt, Ihrem Schriftsatz vom 26, März 1952 Seite 1 unten (Bl 77 d.A,) ist im Gegenteil zu entnehmen, dass auch die Beklagte mit "uns" nur die Parteien des Rechtsstreits gemeint hat, Lenn es heisst dort, der oben wiedergegebene Satz beweise, dass "der in diesem Prozess zu behandelnde Tatbestand zwischen den Parteien mündlich verhandelt» wurde". Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern
 die Feststellungen des Berufungsgeriehisüber das Zustandekommen einer Bürgsehaftsvereinbarung dadurch sollten berührt werden können, dass auch Vertreter der MB an den Vereinbarungen teilgenomraen hätten*
Die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Büge beruht sowchl auf' einem Missverstehen der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, als auch auf einer irrigen, vom Berufungsgericht nicht festgesteilten Auslegung des Schreibens vom 20- April ^950* Der in diesem Zusammenhang in Betracht kommende Absatz lautets
"Bezüglich der zu leistenden Zahlungen bestanden zwischen uns keine Meinungsverschiedenheiten» Sie hatten Verständnis dafür, dass wir Zahlung erst nach bestätigtem Empfang der Ware leisten können, Sofort nach Eingang des Bestätigungsvermerkes gehen dann die Beträge an die gewünschten Adressen ab,
 Der Einfachheit halber erbitten wir von jeder nach VMB abgehenden Partie Kopie des Lieferscheins nach hierein diesem Absatz heisst es nicht, wie die Revision meint; die Beklagte habe erklärt, dass sie erst zahle, nachdem sie den Eingang der Ware bestätigt habe. Eine dahingehende Behauptung hatte keine Partei in den Tatsacheninstanzen aufgestellt, und eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgerichtnteht getroffen»
Das Berufungsgericht hat auch das Schreiben vom 20-, April 1950 nicht, wie die Revision meint, dahir ausgelegt, es solle (seitens der Beklagten) gezahlt werden, wenn die	der Klägerin den Eingang der Ware be-
stätigt habe« Es heisst hierzu in den Entseheidungsgrün-dens ’»Der Senat vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, dass sie Zahlung erst nach bestätigtem
- H -
Empfang der fertigen Kameras durch ihre Verteilerstellen zu leisten gehabt habe. Sinn und Wortlaut des Schreibens vom 20» April 1950 sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass der Satz? "Wir haben volles Verständnis dafür* dass wir Zahlung erst nach bestätigtem Empfang der Waren leasten können", kann nur so verstanden werden /richtig? nur so verstanden werden kann7* dass die Beklagte dann zur Zahlung verpflichtet sein sollte, wenn "die Ware", d-h, die Lieferungen der Klägerin von der IflIM in WIHHP bestätigt oder dort eingegangen sein sollten,"
In dem letzten Satz sind die Wörter "der Klägerin"
zusammenzulesen mit den Wörtern? "die Lieferungen"« Bas
 Berufungsgericht hat klarstellen wollen, dass das Wort
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"Ware" nicht die fertigen Kameras - die von der Iflfe an die Beklagte zu liefern waren - bezeichnen sollte, sondern die Gehäuse, die die Klägerin an die I4BA zu liefern hatte, d,h, die "Lieferungen der Klägerin", Bas geht aus dem Zusammenhang hervor, Baraus ergibt sich weiter, dass mit dem "bestätigten ‘Empfang der Ware" nur gemeint gewesen sein kann eine von der IMI der Beklagten gegenüber abgegebene Bestätigung, die Klägerin habe ihr, der ZflM, die Gehäuse geliefert, und dass das Berufungsurteil nur in diesem Sinn verstanden werden kann. Damit aber entfällt bereits die Revisionßrüge, die der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich nicht verpflichte u, der Beklagten Lieferkcpien zu übersenden, mit der Erwägung entgegentritt, solchenfalls habe ja die Beklagte nicht wissen können, wann die Empfangsbestätigung der Indra Vorgelegen habe..
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Bas Berufungsgericht hat im übrigen zu dem Einwand der Beklagter., die Klägerin habe ihr entgegen der’von ihr, der Klägerin, übernommenen Verpflichtung keine Kopien der Lieferscheine übersandt, festgestellt7 eine
 Verpflichtung zur Übersendung von Lieferscheinkopien habe f'ir die Klägerin auf Grund des Schreibens vom 20*
April 1950 nicht bestanden$ die Beklagte habe auch niemals an die Übersendung von Lieferscheinen erinnerte Die Revision rügt hierzu noch* die Beklagte habe gar nicht auf Übersendung der Kopien dringen können* wenn sie sich überhaupt nicht zur Zahlung verpflichtet gehabten habe. Die Revision sieht also einen Denkfehler des Berufungsgerichts darin, dass es aus dem Nichtanmahnen der Kopien geschlossen hat, die Beklagte sei nach dem Willen der Beteiligten nicht verpflichtet gewesen, ihr Kopien zu übersenden.. Die Revision verkennt hier, dass die Überlegung des Berufungs erichts davon ausging, dass die Beklagte sich verbürgt hatte und sich dessen auch bewusst war- Dies hatte es in den Entscheidungsgrlinden 7 bis 9 der Urteilsausfertigung) festgestellt» Unter dieser Voraussetzung aber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass sich auch aus der Richtan-mahn.*ng der Kopien ergäbe, dass eine Verpflichtung der Klägerin, Kopien zu übersenden, nicht bestanden habe, schlüssig.. Ausserdem hat das Berufungsgericht nur unterstützend auf die Rich^anmahnung hingewieseru
3- a) Die Revision rügt in verschiedenem Zusammenhänge (vgl auch unten zu III 1) ferner, dass das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 16, Juni 1950 als Bestätigungsschreiben aufgefasst habe. Die Rüge greift nicht durch, Las Berufungsgericht hat allerdings in den Entscheidungsgründen bei der Würdigung der Aussage des Zeugen	aus ge führt, dass die Beklagte im Schrei-
ben vom 16. Juni 1950 die Abmachungen der Klägerin bestätigt habe, der Inhalt dieses Schreibens also massgebend sei«
Es ist der Revision au.ch zuzugeben* dass in dem Schreiben vom 16» Juni 1950 ein Bestätigungsschreiben jedenfalls nicht in dem Sinne gesehen werden kann, dass die Beklagte
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in ihm den Inhalt der Abmachungen der Klägerin gegenüber hat klarstellen und festiegen wollen; denn diesen Zweck hatte bereits das Schreiben vom 20« April 1950* das die Beklagte - wie üblich - in unmittelbarem Anschluß an die Besprechung der Klägerin übersandt hatte® Aus der weiteren Begründung des Urteils ergibt sich indessen* dass es sich bei dem von der Revision beanstandeten Satz nur um eine nicht entscheidungserhebliche Nebe.uerwägung handelt® Vor allem beruht die Würdigung der Aussage des Zeugen HflBBR nicht auf dieser angegriffenen Erwägung des Oberlandesgerichts, In den Entscheidungsgründen hatte das Berufungsgericht schon vorher die Aussage des Zeugen HflBHBP behandelt (Seite 7 der Urteilsausfertigung) und ausgeführt, es könne der Aussage nicht gefolgt werden, weil gerade mit Rücksicht auf die Schreiben vom 20® April, 10t Juni, 14-® Juni und 16, Juni 1950 und auf die Telefongespräche in dem Schreiben vom 16, Juni 1950 eine andere Ausdrucksweise gewählt worden wäre, wenn die Beklagte hatte betonen wollen, dass nur ein Rechö, aber keine Pflicht zur Zahlung bestände. Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass sie nicht darauf beruhen, dass es sich bei dem Schreiben vom 16.. Juni 1950 um ein Bestätigungsschreiben handele®
Kur hilfsweise schliesst das Berufungsgericht an diese Ausführungen die Erwägung an, dass die Beklagte das Schreiben vom 16. Juni 1950 so gegen sich gelten lassen müsse, wie es von der Klägerin seinem eindeutigen Wortlaut nach hätte aufgefasst werden können und müssen, und ebenso handelte es sich bei den auf Seite 8 der Urteilsausfertigung angestellten Erwägungen nur um hilfsweise gemachte? nicht entscheidvngserhebliehe Erörterungen®
Die Revision rügt? dann weiter, das Berufungsgericht hätte nicht die einzelnen Teile’ des Schreibens vom 16»
Juni 1950 auseinonderreißen dürfen; es habe nur einen
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Absatz*wiedergegeben und übersehen* ,fdass das Schreiber* vom 16* Juni 1950 als Inhalt der Besprechung vom 2Q0 April 's 950 höchstens ergeben habe, dass von einem zukünftigen Zeitpunkt abv in dem die Klägerin der Beklagten milteilte, dass sie unmittelbar bezahlt werden wolle- auch so bezahlt werden mussteo** Eine weitergehende Auslegung vrerstosse gegen das, was insgesamt im Schreiben vom 160 Juni 1950 mitgeteilt worden sei«* Dieses Vorbringen stellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Würde das Berufungsgericht Teile des Briefes übersehen haben* so könnte dann allerdings ein Verstoss gegen § 286 ZPO liegen« Dafür aber, dass das Oberlandesgericht nicht den Gesamtinhalt des Briefes beachtet und gewürdigt habe, spricht nichts* insbesondere kann dies nicht daraus entnommen werden, dass es nur einen Absatz des Briefes angeführt hat«
o) Die nächste Rüge der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe die §§ '\33> 157 BGB dadurch verletzt, dass es dem Schreiben der Klägerin vom 10o Juni 1950 entnommen habe, die Klägerin habe die Beklagte für verpflichtet gehalten, die Schuld der Indra zu regulieren« Dies sei deswegen verfehlt, weil in dem Brief doch nur von einer erst beabsichtigten Forderungsüberweisung die Rede sei, was auf ein künftiges Geschehen hinweise; mit der Vergangenheit, um die es hier gehe, hätten diese Ausführungen nicht in Zusammenhang gebracht werden dürfen» Auch diese Rüge greift nicht durch» Die Schlußfolgerungen« die das Berufungsgericht aus dem Brief gezogen hat, verstoßen nicht gegen Denkgesetze, sie sind möglich und lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen»
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Beklagte habe das Schreiber, der Klägerin vom 14» Juni 1950 widerspruchslos hingenommen«
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übersehen, dass sich das Schreiben vom 16- Juni 1950 unmittelbar mit dem Schreiben vom Ho Juni 1950 auseinandersetze und sogar ausdrLick?.igh hervorhebe, dass dem letzten Absatz des Schreibens vom Ho Juni 1950 widersprochen werdeq Letzteres trifft a-* sich zwar zu; die gerügte Feststellung des Berufungsgerichts kann aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16*. Juni 1950 nicht dem im Brief der Klägerin vom Ho Juni 195 > ausdrücklich an den Anfang gestellten Hinweis auf die Übernahme einer Verpflichtung widersprochen habe» Darauf allein kam es dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang an, und dass ein solcher Widerspruch nicht erfolgt 1st, hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise festgestellto Bass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16, Juni 1950 abgelehnt hat, dem Abkommen, das die Klägerin mit der Indra geschlossen hatte, zuzustimmen, es zu "bestätigen*; hat damit, dass die Beklagte dem Hinweis auf ihre Verpflichtung nicht widersprochen hat, nichts zu tun. Dasselbe gilt für den Y/iderspruch, den die Beklagte in dem Schreiben vom 16» Juni 1950 gegenüber dem letzten Absatz des Schreibens vom H» Juni 195.0 ausgesprochen hat*
In diesem Widerspruch kommt nicht zu dem Ausdruck, dass er sich gegen das Bestehen der Verpflichtung an sich richte»
Der Absatz im Brief vom 16- Juni 1950, in dem die Beklagte erklärt, erst nach Erledigung von Beanstandungen zahlen zu wollen, handelt von der Bezahlung der von der Indra an die Beklagte gelieferten Apparate, nicht von der Schuld der IW/Kk an die Klägerin. Das Berufungsgericht brauchte daher auf diesen Absatz tnicht einzugehen»
c) Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass es in dem Schreiben vom 20. April 1950 nur heiße, die - von

der Beklagten zu leistenden - Beträge müßte]', sofort nach Eingang des Bestätigungsschreibens nan die gewünschten Adressen** abgehen» Da es für die Frage* ob die Beklagte sich der Klägerin gegenüber zur Zah3.ung verpflichtet hat, unerheblich ist, wohin die Klägerin die einzelnen Zahlungen überweisen liessy brauchte das Berufungsgeri cht auf diesen Umstand nicht einzugehen«
dj Was die Revision zu dem Schreiben vom 27» Juni 1950 ausführts richtet sich gegen eine tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts und ist daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen«
II.
Die Revision führt aus, dass dann, wenn man von dem Schreiben vom 16.- Juni 1950 ausgehe, die Klageforderung "nur bezüglich der Zahlungen'1 begründet sei, die nach dem Zeitpunkt lägen, in dem der Beklagten mitgeteilt worden sei..- dass die IflMtnicht zahle» Biesen Zeitpunkt habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO als vor dem 10« Juni 1950 liegend festgestellt» Das Berufungsgericht hätte, so meint die* Revision, aus dem Umstand, dass in dem Brief vom 10» Juni 1950 von der Klägerin ein Telefongespräch erwähnt worden sei, in dem auf die schleppende Zahlungsweise hingewiesen worden sei, nicht entnehmen dürfen dass ein solches Telefongespräch wirklich stattgefunden habe Denn im Schreiben vom 16« Juni 1950 habe die Beklagte erklärt, dass vor dem 12« Juni 1950 keinerlei Mitteilung von der Klägerin: über die Höhe des Schuldsaldos der	bei'
ihr, der Beklagten, Vorgelegen habe. Aus diesem Hinweis ergab sich aber nicht-das übersieht die Revision-}dass das von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10« Juni 1950 erwähnte Telefor.gesprfich in Abrede gestellt werden sollte; denn dass die Beklagte über den Umfang der Schulden nicht unterrichtet war, schloss nicht auB, dass die Klägerin ihr
 
mitgeteilt hatte * die 1410 habe nicht gezahlt.
Die Feststellung, dass vor dem 10. Juni 1950 zwischen den Parteien das Telefongespräch stattgefunden, hat, ist somit rechtlich einwandfrei getroffen worden. Damit entfällt diese Rüge, soweit sie sich auf die Auslegung des Briefes vom 16, Juni 1950 bezieht.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des § 139 ZP0o Sie führt hierzu aus, das Berufungsgericht hätte die Beklagte fragen müssen, ob sie sich nicht auf das Zeugnis des Zeugen UMHBi dafür berufen wolle, dass er das Telefongespräch nicht geführt habe. Die Rüge ist nicht begründet« Die Klägerin hatte bereits in ihrem Schriftsatz vom 4» Juli 1951 Seite 4 •*B1 17 d .Ao) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Prokurist K^| schon vor dem 12« Juni 1950 dem Angestellten WMB der Beklagten telefonisch von dem Zehlungs-ausfall der iflB Mitteilung gemacht habe, und sie hat mit diesem Schriftsatz auch die Abschrift eines Briefes vom 27> Juni 1950 überreicht, in dem sie der Beklagten -unter Hinweis auf den Brief vom 10. Juni 1950 - nochmals schreibt;, sie habe 11 schon bei einem früher in	er-
folgten Telefongespräch zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Direktor	und unserem Herrn K^fe (s. unser Schrei-
 ben vom 10.6.1950) dartuf aufmerksam gemacht, dass die Indra mit ihren Zahlungen nachhinkt:,f Wenn die Beklagte diese Hinweise auf das Telefongespräch. KflB ~ in ihren Antwortbriefen nicht zurückwieB und wenn sie auch im Rechtsstreit keine Erklärungen darüber abgab, weshalb sie diesen Hinweisen nicht widersprochen habe, so durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin betreffend das Telefongespräch flir richtig halten,* ohne die Beklagte zu fragen, ob sie etwa den Zeugen W4BBB als Zeugen für das Oegenteil benennen wolle.
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III.
Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht die "insoweit unrichtige Ausdrucksweise des Zeugen H4 im Schreiben vom 16. Juni 1950, wonach er an Stelle des Wortes "könnten" das Wort "sollten" geschrieben habe," der Beklagten *fengelastet" habe« Sie führt hier im einzelnen aus $
Io Das Berufungsgericht habe übersehen, dass das Schreiben vom 16» Juni 1950 gar nicht unmittelbar die Abrede vom 20. April 1950 bestätigt habe, sondern nur die spätere Angabe der Beklagten über den Inhalt der Abmachung vom 20o April 1950« Dafür, dass dem Berufungsgericht ein solches Versehen unterlaufen sei, fehlt es an einem ausreichenden Anhalt» Im Tatbestand heisst es ausdrücklich, die (hier in Präge1 kommende) Besprechung habe am % 20c April 1950 * stattgefunden, die Beklagte habe diese Besprechung noch am selben Tage bestätigt und die Beklagte habe dann der Klägerin den Brief vom 16. Juni 1950 geschrieben» Das Berufungsgericht hat also nicht verkannt, dass das Schreiben vom 16, Juni 1950 nicht ein Bestätigungsschreiben in dem Sinne einer schriftlichen Zusammenfassung einer vorangegangenen mündlichen Vereinbarung zwecks Festlegung des Verhandelten ist. Dem steht auch die oben zu I 5a) erörterte Fassung des einen Satzes der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht entgegen. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Berufungsge-r rieht das Schreiben vom 16. Juni 1950 nur als reines Beweismittel gewertet hat» Nur hilfsweise ("abgesehen davon o.o") hat es ausgeführt, die Beklagte müsse das Schreiben vom 16. Juni 1950 so gegen sich gelten lassen, wie es von der Klägerin habe aufgefasst werden müssen und können» Ebenso sind die Erwägungen, die das Berufungsgericht über die Anfechtbarkeit des Schreibens angestellt hat, nur
22 -
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Hilfserwägungen* Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht, wenn es sich nicht um eine Willenserklärung handelt. Dass dar* Berufungsgericht in dem Schreiben vom 16* Juni 1950 kejne Willenserklärung, insbesondere nicht die die Bürgschaft 3 verpfli chtung begründende Willenserklärung erblickt hat, hat es durch den Satz zu dem Ausdruck gebracht, die Beklagte habe "selbst mit ihrem Schreiben vom 16* Juni 1950 die mit Schreiben vom 20*. April 1950 bestätigte Abmachung von diesem Tage erläutert*"
20 Die Ausführungen zu a 2} und b) der Revisionsbe-gründung (S 9 und 10 der Revisionsschrift vom 19* August 1953} richten sich gegen die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht. Sie sind daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich« Dass eine Anfechtung nicht in Betracht kommt, ist bereits oben ausgeführt worden«
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 Die Ausführungen der Revision zu IV der Revisionsschrift gehen fehl. Der Klageanspruch wird nicht dadurch berührt, ob die Klägerin dem Schreiben vom 16= Juni 1950 widersprochen hat.. Ein DissenB liegt, wie die Feststellungen des Urteils in ihrem Zusammenhang ergeben, nicht vor«
Vo
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin habe Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der Indra gehabt, übersehen, dass der Konkurs über das Vermögen, der	erst	im	Februar
1951 eröffnet worden sei und dass die Beklagte der IflMB am 20« April 1950 einen Kredit von 50«000,— DM bewilligt
 habe»
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Die Rüge ist nicht schlüssig«
\7as das Datum der Konkurseröffnung anlangt, so übersieht die Revision, dass für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich verbürgt, seine Erwägung, die Bedenken der Klägerin gegen die Indra seie?i berechtigt gewesen? unerheblich ist« Entscheidend war nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur? dass die Klägerin am 20« April 1950 Bedenken - gegen die Zahlungsfähigkeit der Indra - hatte; denn es wollte mit seinen Ausführungen nur die Beweggründe klarstellen, die zur Abmachung vom 20«
April 195 U geführt haben«
Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, daß die Beklagte der IflM Kredit gewährt hat, für die Frage der Übernahme einer Bürgschaft von Erheblichkeit sein könnte- Es entspricht den Erfahrungen des Lebens, dass der Bürge den Schuldner für sicherer hält? als es der Gläubiger tut«
Alles was von der Revision sonst noch zu diesem Punkt vorgetragen wird, insbesondere also, dass das Berufungsgericht den wirtschaftlichen Zusammenhang verkannt habe, richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht und ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen« Die Revision übersieht im übrigen, daß die Beklagte sogar noch am 27.U/^950 der IMP 8« 160,— DM gezahlt hat. Die weiter in diesem Zuermmenhang von der Revision gemachten Ausführungen richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts«
VI.
Des weiteren rügt die Revision, dass das Berufungsgericht (auf Seite 9 der Urteilsausfertigung) auf die übrige
• 24 -
Korrespondenz schlechthin verwiesen habe, ohne näher darzulegen* welche Teile sie gemeint habe« Die Revision ist der Auffassung, § 286 ZPO sei verletzt, sofern etwa ein Schriftwechsel in Bezug genommen worden sei. der bisher nicht erörtert worden sei. Die Rüge geht fehl. Ausweislich des Tatbestands hatten die Parteien das auch jetzt noch vorliegende - dünne - Heft, das die Korrespondenz enthielt > die sch auf die in Betracht kommenden Rechtsgeschäfte bezog, überreicht* Der Tatbestand ergibt, daß die in ihm enthaltenen Schreiben vorgetragen worden sind«
Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Umfang der Verpflichtung der Beklagten ergäbe sich 'Ebenfalls aus der Korrespondenzso ergibt der Zusammenhang mit dem vorangehenden und dem nachfolgenden Teil der Entscheidungsgründe deutlich, dass das Berufungsjericht nur das von ihm ausdrücklich genannte Schreiben vom 20o April 1950 im Auge gehabt hat. Der Satz der Urteilsgründe? 11 Auch bei der Ermittlung dieser Präge hat sich der Senat nur an die Korrespondenz gehalten und den Aussagen der Zeugen aus den dargelegten Umständen kein entscheidendes Gewicht beimessen können; 11 lässt erkennen, dass es dem Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die Korrespondenz nur um die Klarstellung zu tun warv dass es bei der Beweiswürdigung dem in Betracht kommenden Schreiben den Vorzug vor der Zeugenaussage gab«
Dass das Berufungsgericht nicht die im Korrespondenz» heft mit Nr 20 und 21 bezeichneten Schreiben erörtert hat, ist kein Verfahrensmangel, sondern entspricht dem Gesetz (§ 286 Abs 1 S 2 ZPO)- Keine der Parteien hat sich auf diese Schriftstücke berufen« Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht ihr Inhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits solle erheblich sein können* Dass sich beide Parteien im Juli 1950 um die Einbringung der Forderung bemüht haben, lässt keine Schlüsse auf die streitigen Prägen
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VII.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht den Bürgschaftsvertrag als einseitig verpflichtenden Vertrag angesehen habe, obwohl es festgestellt habe, dass die Klägerin sich der Beklagten gegenüber verpflichtet habe, eine bestimmte Anzahl von Gehäusen innerhalb bestimmter Prist an die Indra zu liefern. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht, wenn nur von dem Wortlaut einiger Sätze der Urteilsgründe ausgegangen wird, bei der rechtlichen Würdigung der Vereinbarung vom 20- April 1950 nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber a^ch eine Verpflichtung übernommen hat, nämlich die zur Lieferung von Gehäusen in bestimmter Zehl innerhalb bestimmter Fristen. Es liegt die Annahme nahe, dass die Parteien beide Verpflichtungen derart in einem AbhängigkeitsVerhältnis voneinander haben begründen wollen, dass ;}eder Vertragspartner seine Leistung um der anderen willen versprochen hat, dass die Parteien also einen gegenseitigen Vertrag abgeschlossen haben, Es ist aber nicht ersichtlich, imviefern die rechtliche Würdigung des Bürgschaftsvertrages als solchen von Einfluss auf die Entscheidung sein könntec Auch die Revisionsbegründung ergibt hierzu nichts«, Dass die Klägerin ihrer Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäss nachgekommen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und es sind insoweit von der Revision auch keine Rügen erhoben worden.
VIII o
Die Revision meint schliesslich, das Berufungsgericht habe verkannt, dass in dem Stundungsvertrag, den die Klägerin nf.t der	geschlossen	habe,	eine	Er	wen-
 
Terung der Bürgschaft gelegen habe, die der Bürge nicht gegen sich gelten zu lassen brauche- Die Rüge greift nicht durch.. Richtig ist zwar, dass auch eine nach Übernahme der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ohne Zustimmung des Bürgen vereinbarte Stundung nicht ohne weiteres gegen den Bürgen wirkt- Wenn durch die Stundung der Hauptschuld die Lage des Bürgen verschlechtert wird, so kann der Bürge sich allerdings hierauf berufen. Ist dies nicht der Pall, so kann der Bürge jedoch seine Haftung nicht schon wegen der nachträglichen Stundung an sich ablehnen. $ 767 Abs 1 BGB kann die Beklagte nicht für ihre Auffassung anführen. Wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat (vgl RGZ 59» 223	spricht	der	Wortlaut	dieser Bestimmung ge-
gen eine solche Auffassung. Es kommt also grundsätzlich darauf an, ob die durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und HauptSchuldner bewirkte Veränderung in der Hauptschuld die Lage des Bürgen verschlechtert hat (vgl RGZ 126, 287 /2897 un<* die dort angeführten Entscheidungen)- Dafür, dass im vorliegenden Pall durch das Stundungsabkommen die Lage der Beklagten verschlech-tert worden sei, hat diese in den Tatsacheninstanzen nichts dargetan-
Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht nicht festgesteilt, dass ein Stundungsvertrag zwischen der Klägerin und der Indra abgeschlossen worden sei. Die Revision ist der Meinung, dass sich der Abschluss eines solchen Vertrages aus dem unstreitigen Schreiben der Indra an die Klägerin vom 13- Juni 195P ergäbe* Das ist aber nicht der Pall; denn aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Indra mit der Klägerin ein Zahlungsabkommen getroffen hat, das ohne die Zustimmung der Be-
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klagten gegenstandslos war. Die Beklagte selbst hat unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 16. Juni 1950 vorgebracht, dass sie es abgelehnt habe, dem Abkommen zuzustimmen»
Nach alledem greift keine der Revisionsriigen durch»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0.
Schmidt	Ascher	Johannsen
 Scheffler	Wilstenberg