- Proseßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs/auf- &ie; münd-, liehe Verhandlung vom 13. Auf die Revision 'der'Klägerin>;wird däs/,UrVeil ; / -des 2. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an den 1. Juni 1839 * für die "Liga, Spar- und Kreditgenossenschaft der-kathö-\ lischen Pfarrer” eine 3riefgrundschuld von 3* 400*-/ ßS, \ mit 5 efh verzinslich, eingetragen. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, es handele sich hei dem Schriftstück von 20. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Nürnberg, die Klage - abgesehen von einem nicht in die. Die Revision',rügt 'zunächst mit «Recht, daß das Beru-fungsgericht^den § 2Ö84,BGB dürch;Sichtanwenduhg verletzt habe. Das Berufungsgericht hat hierzu, ausgeführ^j, diese Gesetzesbestimmung;3iabe zur Voraussetzung, daß/Y eine letztwillige Verfügung vorliege, so .daß dann; wenn dies streitig sei, die,Auslegung nur nach § 133 BGB zu erfolgen habe.' kürz 1931 (Recht 1931 Er 314) vertreten wird., hat al-r lerdings den Wortlaut des 9 2Q84 BGB für sichj denn dieser geht zweifelsfrei vom.Bestehen einer letztwilligen Verfügung aus. § 2084 BGB ist aber nur ein Ausdruck.dea gesetzgeberischen Grundgedankens, dem Willen des Erblassers soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Verwirklichung dieses Willens nicht daran scheitern'zu lassen, daß es nach dem Erbfall,'nicht mehr möglich ist, eine Erläuterung des vom Erblasser Erklärten durch ihn selbst herb ei zuführ ein oder das-Rechtsgeschäft zu wieder-holen. Dieser Gedanke hat in § 2084 BGB eine nur unvollkommene Verwirklichung gefunden, wenn hier eine Auslegungsregel lediglich für den Rail gegeben wird, daß eine letztwillige Verfügung vorliegt, daß deren Bestehen also unstreitig.oder erwiesen.ist. es sei allein entscheidend, ’’daß der Erblasser nur eine solche Vereinbarung zwischen ihm und dar .Klägerin zuin Gegenstand seines Schreibens vom,20'., darauf*'gerichtet war,, sich mit der Klägerin,über die restlose Tilgung ihrer Forderungen und ihre Verpflichtung, zur Böschung der Grundschuld ei-. Wenn aber die Forderungen der Klägerin bereits, seit J ahren voll ge tilgt warenr so kam -eine Einigung über die Tilgung überhaupt nicht mehr in .Betracht und auch die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Löschungsbewilligung, die sich als -selbstverständliche Folge aus jener Tilgung ergab,* konnte nicht Gegenstand einer Einigung sein. Bas Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend gewürdigt,- daß die "Gewährung einer vollwertigen Gegenleistung für völlige Schuldtilguhg," wie es im Schriftstück vom 20. er, der--Klägerin die 3*400^-HII, die sie 1939 mit verhältnismäßig noch wertvoller Keichsmark, zu dem Erwerb der Grundschuld aüfgewahdt hatte, . "Leistung"durch letztwillige Verfügung', erfolgen sollte^zu Unzulänglich ist auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Aussage der Zeugin als un- der Erblasser habe .sich /etwa 1.945/46/auf die/Frage nach/ sem Hause; ja, für LaXli sei gesorgt«:" Bas/Berufungsge-\ rieht ist der Meinung, diese/Äußerungen'des Erblassers- . könnten sich auf die Grundschuld von*3»400,- EM bezogen' haben; denn damals sei die.Klägerin noch als Gläubigerin Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die iQägefin behauptet hatte, daß die Gründsöhuld^föhon 1 vor dem 1 *s Januar 1945" getilgt worden sei. Hie -Zeugin-wä--re noch darüber zu hören, ob nicht der von ihr Sekunde ten Äußerung oder sonstigen Äußerungen des Erblassers . zu entnehmen war, daß die Klägerin durch einen Anteil^am Hause habe gesichert werden .sollen.
Verkündet am 20. Ilürz 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen'des Volkes In dem Rechtsstreit Walburga, ^e Ä Klägerin und ‘Revisionsklägerin* - frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Hans, Bauer in'*] Therese geborene" 1 Barbara geborene in b® Llarie in , - // Konrad, 2 iirjnerme ist er in HflHBl'ITi Babette geb. Bauerswitwe' Hans, Zimmermeister in R( Llarie geh, L^|, Bauersfrau, in Josef, Zimmermeister in Ludwig, Sparkassenangestellter ‘ in' H< Christoph, Bauer in Leonhard, Friseur in nans, ohne Beruf, in Ludwig, Hausmeister in Leonhard, Metzger in Margarete ge!Pl3^fc, Bauer sehe fr au, M§ MSM Beklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs/auf- &ie; münd-, liehe Verhandlung vom 13. Harz 1952/unter Mitwirkung .de*\ Buh-desiichter Br. Lersch, Br. Hartz,> Johannsen, Br<g Kregel uhdj Scheffler * ‘ /' .Recht erkannts - u/;J> " * ;* w Auf die Revision 'der'Klägerin>;wird däs/,UrVeil ; / -des 2. Zivilsenats des Oberländesgerichts in ' ' ^ Nürnberg vom 10. Mai 1951 'aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an den 1. Zivilsenat des Öberlandesge-riclits in Nürnberg zurückverwieseh. Von Rechts wegen' Tatbestand: Die Beklagten sind die Erben des am 2. Mai 1949äVerr* storbenen Pfarrers Ludwig H(MBp. ',Zu dessen Nachlaß' hört das Zweifamilienhaus in IT Straße Auf diesen Anwesen war seit dem 26. Juni 1839 * für die "Liga, Spar- und Kreditgenossenschaft der-kathö-\ lischen Pfarrer” eine 3riefgrundschuld von 3* 400*-/ ßS, \ mit 5 efh verzinslich, eingetragen. Am 22.."November 1939 wurden die’ Ansprüche aus dieser Grundschuld samt Zinsen.' ab 15. November 1939 ah die Klägerin abgetreten. Am, 4;* '/, I/ovember 1948 bewilligte die Klägerin zu'notarieller'^Urkunde die - Löschung ider f Grundschuld tmit tder:?^Erklärun^V'^^" daß die Grundsehuld am,21. Juni'1948 nicht valutiert war. An 7. Oktober 1949 wurde die Grundschuld gelöscht. ln ITachlaß . des Verstorbenen befand sich folgende von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene, Urkunde: V ereinbarung zwischen L. Pfrw von ff/.und seiner Haus- halt-Leiterin Walburga PtgH z.Zt. Prlo Walburga IjBB erklärt± ” -Ich^habe nun keine Schuld- • forderung. mehr gegen PfrT h. t Die Hypothek von 3-400,- ll am Haus in 'und persönliche Darlehen sind restlos getilgtlundächtacceptiereMiernachstehen-de 'Erklärung von.'Pfi^. Ufr* U Ju J-i o IX1 Lud. .v gebauten uauses d H. ' Eigentümer, des* 1935 neu- . ...», ±m.. Ivf 1 ege sehr schwer beschädigt wurde ,uhd jetz't im Aufbau7 ' ist 9 erklärt Ich gev;Ühre, als ivol Iwe'r tige .Gegen 1 eis t ung für völlige Echuldtilgüng; und aus "Anerkennung,für fast 30o i o Dienstzeitbeiimir-weiherto ein lateigentum zu J/5 Anteil /an/ meinem Hause* in V ' * BB uncTAnspruch auf /1 Zimmer mit Küche im gleichet Hause als Wohnung nach; meinem Tode . Die Lös chung sbev/illigung der 3.400,- LI Hypothek gibt Wally* 1-'^® liiernTVVzür ausdrücklichen Kenntnis, auch fürs Notariat. , **■ •- den 20. Mai 1948 Die Klägerin vertritt den Standpunkt, es handele sich hei dem Schriftstück von 20. Mai 1948 um'ein"Vermächtnis zu ihren Gunsten. Sie hat 'daher* auf Übertragung eines Biteigentumsanteils zu 1/5 an,dem genannten Grunde stück sowie auf Bewilligung ihrer Eintragung’.ais,Mitei-- ' gentämerin zu 1/5 in das Grundbuch und ferner adf Bestel-lung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts 'pit ein.Zimmer nebst Küche geklagt. Das Landgericht in'Hürnberg-Pürth hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Nürnberg, die Klage - abgesehen von einem nicht in die. Revislonsinstanz gelangten Anspruch - abgewiesen. YLt der Revision erstrebt die Klägerin-die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzüwei— sen. < Entscheidungsgründe;, nnmfti iW»i«n Nrtfi*- mmm*. mr » $ uw m*pt » s- Die Revision',rügt 'zunächst mit «Recht, daß das Beru-fungsgericht^den § 2Ö84,BGB dürch;Sichtanwenduhg verletzt habe. Das Berufungsgericht hat hierzu, ausgeführ^j, diese Gesetzesbestimmung;3iabe zur Voraussetzung, daß/Y eine letztwillige Verfügung vorliege, so .daß dann; wenn dies streitig sei, die,Auslegung nur nach § 133 BGB zu erfolgen habe.' Liese Ansicht, die auch vom Leichsgericht in der vom Berufungsgericht angeführte# Entscheidung vom 30. kürz 1931 (Recht 1931 Er 314) vertreten wird., hat al-r lerdings den Wortlaut des 9 2Q84 BGB für sichj denn dieser geht zweifelsfrei vom.Bestehen einer letztwilligen Verfügung aus. § 2084 BGB ist aber nur ein Ausdruck.dea gesetzgeberischen Grundgedankens, dem Willen des Erblassers soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Verwirklichung dieses Willens nicht daran scheitern'zu lassen, daß es nach dem Erbfall,'nicht mehr möglich ist, eine Erläuterung des vom Erblasser Erklärten durch ihn selbst herb ei zuführ ein oder das-Rechtsgeschäft zu wieder-holen. Dieser Gedanke hat in § 2084 BGB eine nur unvollkommene Verwirklichung gefunden, wenn hier eine Auslegungsregel lediglich für den Rail gegeben wird, daß eine letztwillige Verfügung vorliegt, daß deren Bestehen also unstreitig.oder erwiesen.ist. Soll der in § 2084 BGB an- erkannte Gedanke des Gesetzgebers volle Wirksamkeit entfalten, so ist eine erweiternde'Auslegung dieser Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus dahin geboten, daß aUch bei der Entscheidung der Frage, ob;eine Erklärung des Erblassers als letztwillige Verfügung anzusehen-, ist oder nicht, im Zweifel diejenige Auslegung,vorzuzielten isf,; bei der die Erklärung' Erfolg haben:kann* läßt also eine Erklärung des Erblassers sowohl die Auslegung zu, daß es sich um eine letztwillige- Verfügung'handele-, .als.auch die entgegengesetzte Auslegung,-so. ist die Erklärung >äds' 1 7 -hvH 111 rro ; «v ' öti« »»ul o/wöw*' es ,esna' Ynnr» ‘ rl-i ö' 1 zu $ 2084; KGJ 38' A 137; PalandtÄnm; 2 zu § 2084; a. A. i’lanck zu § 2084). ■- , Pas.Berufungsgericht hat somit den §* 2084 BGB durch Nichtanwendung verletzt. Pa durch diese Nichtanwendung die Auslegung« die das Berufungsgericht vorgenommen hat, von einer rechtlich unrichtigen Grundlage aus erfolgt ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.. ... Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es .nicht .ein zu enges Ilaf-' ten am buchstäblichen .Wortsinn bedeutet , nur aus' der Stellung der Worte ’’nach meinem Tode” den Schluß^ zu zie-. . hen, daß der Erblasser keine einseitig letztwillige Verfügung habe machen wollen. Zur Erforschung des-wahren Willens des Erblassers wäre es vielmehr erforderlich, die Entstehungsgeschichte des Schriftstücks vom 20. Hai 1948 aufzuklären und bei der Auslegung zu verwerten.-Hierbei könnte von Bedeutung sein,'' daß nach der Behauptung der Klägerin ihre' der in diesem Schriftstück erwähnten ’’Hypothek” zugrunde liegende Forderung bereits an 1. Januar 1945 getilgt war. Pas Berufungsgericht hat diesen Umstand mit der Begründung für belanglos..erklärt,. es sei allein entscheidend, ’’daß der Erblasser nur eine solche Vereinbarung zwischen ihm und dar .Klägerin zuin Gegenstand seines Schreibens vom,20'., Mai 1948 machte,/-daß sein in dem Schriftstück vom 2Ö.-.iIai '-1948 'erklärter Wille offensichtlich nur. darauf*'gerichtet war,, sich mit der Klägerin,über die restlose Tilgung ihrer Forderungen und ihre Verpflichtung, zur Böschung der Grundschuld ei-. nerseits und seiner Gegenleistungen .andererseits. zu. eir* nigen.” Wenn aber die Forderungen der Klägerin bereits, seit J ahren voll ge tilgt warenr so kam -eine Einigung über die Tilgung überhaupt nicht mehr in .Betracht und auch die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Löschungsbewilligung, die sich als -selbstverständliche Folge aus jener Tilgung ergab,* konnte nicht Gegenstand einer Einigung sein. Es ist nicht ersichtlich, aus welcher Erwägung das‘Berufungsgericht diese Tatsache als belanglos angesehen hat. Bas Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend gewürdigt,- daß die "Gewährung einer vollwertigen Gegenleistung für völlige Schuldtilguhg," wie es im Schriftstück vom 20. Hai 1948 heißt-, wörtlich genoHiaen keinen Sinn hat.'Es liegt vielmehr die Annahme nicht fern, daß die damals bevorstehende Lahfüngsümstel-lung den.Erblasser verahlaßte, das Grundbuch durch Lö-schung der Grundschuld berichtigen.zu lassen, und-daß er bei dieser Gelegenheit die Unbilligkeit beseitigen wollte, die darin lag, daß. er, der--Klägerin die 3*400^-HII, die sie 1939 mit verhältnismäßig noch wertvoller Keichsmark, zu dem Erwerb der Grundschuld aüfgewahdt hatte, . während, des Krieges in Teilbeträgen in bereits entwerteter i.Iark zurückgezahlt hatte. Bann wäre Has Y/ort "vollwertige Gegenleistung", wenn auch rechtlich unzutreffend, verständlich und ließp auch die;Auslegung, daß diese "Leistung"durch letztwillige Verfügung', erfolgen sollte^zu Unzulänglich ist auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Aussage der Zeugin als un- erheblich abgelehnt hat/Biese-Zeugin, hatte ausgepägt,. der Erblasser habe .sich /etwa 1.945/46/auf die/Frage nach/ der Klägerin dahin geäußert, i ;■ V ■>-'3i ■-: * ■ "■ ■ - WM" ■" «ff■ !f dip Klägerin sei nach öUrnr berg wegen uns eres'Hauses; die .Walli;:häbe: Anteil an^ die- ' sem Hause; ja, für LaXli sei gesorgt«:" Bas/Berufungsge-\ rieht ist der Meinung, diese/Äußerungen'des Erblassers- . könnten sich auf die Grundschuld von*3»400,- EM bezogen' haben; denn damals sei die.Klägerin noch als Gläubigerin \ " ■ dieser Grundschuld eingetragen gewesen. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die iQägefin behauptet hatte, daß die Gründsöhuld^föhon 1 vor dem 1 *s Januar 1945" getilgt worden sei. 32 s blieb deshalb zu .prüfen, ob mit, der von der Zeugin bekundeten Äußerung des Erblas- sers dieser die. Sicherstellung durch die nicht mehr, va-lutierte Grundschuld gemeint haben, kann. Hie -Zeugin-wä--re noch darüber zu hören, ob nicht der von ihr Sekunde ten Äußerung oder sonstigen Äußerungen des Erblassers . zu entnehmen war, daß die Klägerin durch einen Anteil^am Hause habe gesichert werden .sollen. Auch eine. Vernehmung der Klägerin könnte möglicherweise dazu'veranlaßt sein,, AM Dr. lersch - DrHartz " Johännaen Kregel . Schoffler . '