Er hat hierzu geltend gemacht, dass die Beklagte ihm den Wagen freiwillig verkauft und Übereignet habe und daß die gegen seinen Willen vorgenommene Heraus-holung des Wagens durch einen Polizeibeamten rechtswidrig sei« Sie hat bestritten, dem Kläger den Wagen freiwillig überlassen zu haben, und hat sich darauf berufen, dass der Wagen durch Verfügung des landrats in Neustadt am Rbge« vom 6« Juli 1945 beschlagnahmt gewesen sei« Sie habe deshalb den Wagen dem Kläger nur überlassen, weil sie angenommen habe, der Wagen sei Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger weiter geltend gemacht, er habe den Wagen vor dem 30« August 1945 von der Beklagten gekauft; zu dieser Zeit habe eine Beschlagnahme desselben nicht Vorgelegen« Hilfsweise hat der Kläger Erstattung des von ihm gezahlten Tax-Preises und Zahlung weiterer 400 BM für werterhöhende Aufwendungen unter Umstellung im Verhältnis 1:1 begehrt« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Massgabe, dass es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger den Betrag von 10,50 BM zu zahlen« Es hat die Revision zugelassen« 1) Soweit die Klage auf § 983 BGB gestützt wird, liegtves zwar, nahe anzunehmen, dass die Beklagte unter den damaligen Verhältnissen ihren Wagen gar nicht hat verkaufen wollen. Das ist indessen vom Oberlande sgericht nicht aufgeklärt worden und konnte auch dahingestellt bieiben, weil die Klage schon daran scheitern muß, da& der vom Kläger behauptete Eigentums erwerb gegen die von der Besatzungsmacht erlassenen Anordnungen über Eigentumsübertraigungen an Kraftfahrzeugen verstiess und deshalb nichtig ist. Korps vom Juni 1945, die sich zwar nur auf Schleswig-Holstein und Hamburg bezog, aber nach Buchstabe 2 e der Anordnung vom 5* September 1949 zur Auslegung der Verwaltungsanweisung Hr 122 ahgewendet werden kann.In dieser Anordnung des 8. Die Behauptung des Klägers, der Bürgermeister von W., der Zeuge **abe ihm gesagt, er könne den Wagen bekommen, da die Stadt keinen Wert darauf lege, reicht nicht aus, um eine behördliche Mitwirkung im Sinne der vorgenannten Verwaltungsahweisung darzutun; diese erfordert, dass das ganze Veräusserungsgeschäft unter Kontrolle der Behörde ‘erfolgt. der Beklagten ist wegen Verstosses gegen das damals in Geltung gewesene allgemeine Verbot unkontrollierter Veräusserungen von Kraftfahrzeugen zwischen Privatpersonen gemäss § 134 BGB nichtJ#Diesem Verbot gegenüber kann sich der Kläger nicht auf die Vorschriften der §§ 3089 309 BGB berufen, weil nach dem Sachvortrag des Klägers der Vertrag der Parteien nicht für den Pall geschlossen worden ist, dass die Leistung infolge Aufhebung der Beschlagnahme möglich werde. 2) Es kann deshalb nur noch darauf ankommen, ob die Klage etwa aus § 861 BGB begründet ist* Das Oberlandesgericht erachtet die Klage insoweit für unbegründeti weil die Beklagte dem Klüger den Besitz nicht selbst entzogen habe, sondern erst durch die Übergabe des Wagens seitens des Polizeibeamten an sie den Besitz erlangt habe und sie eine etwaige Fehlerhaftigkeit des von diesem erworbenen Besitzes mangels vom Kläger behaupteter Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit nicht gegen sich 'gelten zu lassen brauche (§ 838 Satz 2 BGB). Das Oberlandesgericht hat hierbei als unstreitig festgestellt, dass der Wagen von dem Polizeibeanten ohne Beisein der Beklagten beim Kläger herausgeholt worden sei. Dabei übersieht sie, dass der Wagen bei dem Kläger am 8, August 1947 abgeholt worden ist, weil das Strassenverkehrshauptarnt am 3« August 1947 die Beschlagnahme aufgehoben hatte. 3Jach dem Wortlaut dieser Verfügung vom 3* August 1947 ging das S trassenverkehrshaup tarnt ,davon aus, dass der Kläger infolge der Beschlagnahme in den Besitz des Wagens gelangt sei. die Polizei bezweckte demgemäss in erster Linie» diese Folge der nunmehr aufgehobenen Beschlagnahme zu beseitigen» dem Kläger also den Besitz des Wagens zu entziehen» Erst nachdem die Polizei den Wagen selbst wieder in Besitz genommen hatte» führte sie das Ersuchen des Strassenverkehrshauptamtes aus» der Beklagten wieder den Besitz zu verschaffen» Mit Recht geht das Berufungsgericht daher davon aus» dass die Beklagte den Besitz nicht unmittelbar vom Kläger erlangt hat und dass sie als Nichtrechtskundige diese Maßnahmen der Polizei für rechtmässig halten durfte» Es hat ausdrücklich festgestellt» dass die ,Be-klagte die etwaige Widerrechtlichkeit der Besitzentziehung nicht gekannt hat» Biese Feststellung kann durch die Revision nicht angegriffen werden» 3) Aber auch bezüglich des auf Zahlung gerichteten Hilfsantrages hält das angefochtene Urteil' der Nachprüfung stand» Zutreffend hat das Oberlandesgericht im Abschluss an die Rechtsprechung des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vgl hierzu auch OGHZ Bd 3 S 20 ff) dem Kläger nur'eine Umstellung seines Reichsmarkanspruchs im Verhältnis 10 * 1 gemäss § 16 des Umstellungsgesetzes zugesprochen» Sowohl der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Tax-Preises als auch derjenige auf Erstattung seiner Verwendungen gehören nicht zu den ln § 18 UmstG hinsichtlich der Umstellung begünstigten Geldforderungen« Es handelt sich auch nicht um sog« Wertansprüche, sondern um UmstG Abs 1 Ziff 4 bei gegenseitigen Verträgen eine Umstellung im Verhältnis 1*1 vor, wenn die beiderseitigen Leistungen am Stichtage noch nicht erfüllt waren« Ein Austauschverhältnis in diesem ^inne liegt aber nicht vor, r/enn infolge Nichtigkeit des Vertrages die beiderseitigen Leistungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzu-gewährcn sind; die beiderseitigen Rückgewährver-pfLichtungen entbehren in ihrem rechtlichen Bestand der in § 18 UmstG vorausgesetzten Abhängigkeit voneinander, die es bei Austauschleistungen aus gegenseitigen Verträgen geboten erscheinen ließ, anlässlich der Währungsumstellung ihre Gleichwertigkeit aufrecht zu erhalten« Zu billigen ist auch' die übrigens von der Revision nicht beanstandete Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der Kläger mit Rücksicht auf die verhältnismässige Geringfügigkeit seiner Kehrforderung nicht zur Verweigerung der Annahme des ihm von der Beklagten angebotenen Betrages von 1570 RM berechtigt war und sich demgemäss insoweit auf die Hinterlegung verweisen lassen muss« Da die Beklagte zur Hinterlegung berechtigt war, müsste der Kläger selbst dann, wenn ihm sonst eine Umstellung 1 s 1 zuzubilligen gewesen wäre, insoweit sich mit der Hinterlegungssumme begnügen, da er, wie das Ansprüche, die bereits am Stichtag der Währungsreform ziffemmässig feststanden« Zwar sieht § 18
IV ZR. 153 /50 * Verkündet am 12» Juli 1951 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» ß 2502 wn IM NAMEN DES VOLKES " t In dem Rechtsstreit in des Schuhmachermeisters August WBHBB» N^PIstrasse#^ Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen die prakt« Ärztin Dr.med. Doris L in BBMMfctrasse Bk Beklagte, Berufungsbelclagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des IV. Zivilsenats’'des Oberlandesgerichts in Celle vom 29- April 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen« Von Rechts wegen M x a tbestand s mwm m*m »^i mmm Die Beklagte war Eigentümerin eines Personenkraftwagens DKW Ueisterklasse. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm diesen Wagen im August 1945 verkauft und übereignet« Unstreitig hat er den Wagen damals aus der Garage der Beklagten abschleppen lassen und hat ihr den in einer Schätzungsurkunde vom 24«Oktober 1945 festgestellten Taxwert von 1275«— RM bezahlt« Am 8« August 1947 ist der Wagen von dem Polizeimeister Pfljfc in Wunstorf in Abwesenheit des Klägers bei ihm abgeholt und anschliessend der Beklagten übergeben worden« Die Beklagte hat am 15« Dezember 1947 1570 RM bei dem Amtsgericht Hannover zu Gunsten des Klägers hinterlegt, nachdem dieser die Annahme des Betrages abgelehnt hatte« Hit der im März 1948 erhobenen Klage begehrt der Kläger Herausgabe des Wagens von der Beklagten« Er hat hierzu geltend gemacht, dass die Beklagte ihm den Wagen freiwillig verkauft und Übereignet habe und daß die gegen seinen Willen vorgenommene Heraus-holung des Wagens durch einen Polizeibeamten rechtswidrig sei« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie hat bestritten, dem Kläger den Wagen freiwillig überlassen zu haben, und hat sich darauf berufen, dass der Wagen durch Verfügung des landrats in Neustadt am Rbge« vom 6« Juli 1945 beschlagnahmt gewesen sei« Sie habe deshalb den Wagen dem Kläger nur überlassen, weil sie angenommen habe, der Wagen sei # n' dem Kläger zugewiesen worden, zu demal in einer weiteren Verfügung vom 30* August 1945 die Entscheidung über die Verwendung des. Wagens Vorbehalten v/orden sei« Im Hinblick auf die Beschlagnahme habe sie sich gar nicht für berechtigt gehalten, den Wagen freihändig zu veräussem« Die Rückgabe des Wagens an sie sei auf Anordnung des Strassenverkehrshaupt-amtes in Hannover erfolgt, das am 5. August 1947 die Beschlagnahme aufgehoben habe« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger weiter geltend gemacht, er habe den Wagen vor dem 30« August 1945 von der Beklagten gekauft; zu dieser Zeit habe eine Beschlagnahme desselben nicht Vorgelegen« Hilfsweise hat der Kläger Erstattung des von ihm gezahlten Tax-Preises und Zahlung weiterer 400 BM für werterhöhende Aufwendungen unter Umstellung im Verhältnis 1:1 begehrt« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Massgabe, dass es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger den Betrag von 10,50 BM zu zahlen« Es hat die Revision zugelassen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revi- sion« Entscheidungsgründe s Die Revision ist infolge der Zulassung statthaft, auch formund fristgerecht eingelegt Worden; sie ist jedoch nicht begründet, Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges, die vontAmts»wegen zu prüfen war, bestehen nicht. Der Kläger stützt die Klage gegen.die Be-klagte auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Rechtsweg v/ird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte sich demgegenüber auf einen zu ihren Gunsten ergangenen Verwaltungsakt beruft. Das hat der Senat schon an anderer Stelle ausgesprochen (BGHZ 1, H6)o. 1) Soweit die Klage auf § 983 BGB gestützt wird, liegtves zwar, nahe anzunehmen, dass die Beklagte unter den damaligen Verhältnissen ihren Wagen gar nicht hat verkaufen wollen. Das ist indessen vom Oberlande sgericht nicht aufgeklärt worden und konnte auch dahingestellt bieiben, weil die Klage schon daran scheitern muß, da& der vom Kläger behauptete Eigentums erwerb gegen die von der Besatzungsmacht erlassenen Anordnungen über Eigentumsübertraigungen an Kraftfahrzeugen verstiess und deshalb nichtig ist. In der Verwaltungsanweisung Nr 122 der 21. Armeegruppe vom 6. Juli 1945 ,- Na 21 AGp/5130/ Q (AE)2 -ist "das Verfahren niedergelegt, nach welchem bei der Eigentunbübertragung von zivilen Kraftfahrzeugen zu verfahren ist, wenn beide Parteien Zivilpersonen sind, oder wenn eine Partei die Besatzungsmacht ist" '(Ziff 1 der Anweisung). Ziff 3 sieht vor, dass die Eigentumsübertragung von dem "Oberbürgermeister1' und - wie zu ergänzen ist - auf dem Lande von dem Landrat zu veranlassen ist. Schon daraus folgt, daß eine Eigentumsübertragung ohne solche Mitwirkung der Behörde nicht wirksam ist. Deutlich ist das zu dem Ausdruck gekommen in der Anweisung des 8. Korps vom Juni 1945, die sich zwar nur auf Schleswig-Holstein und Hamburg bezog, aber nach Buchstabe 2 e der Anordnung vom 5* September 1949 zur Auslegung der Verwaltungsanweisung Hr 122 ahgewendet werden kann.In dieser Anordnung des 8. Korps ist unter Ziff 13 ausdrücklich gesagt, "dass die Übertragung eines Fahrzeugs von einem Privateigentümer auf einen anderen verboten ist, es sei denn, dass dies durch die Zivilverwaltung auf Grund einer Anweisung der Militärregierung angeordnet worden ist." Diese Anordnungen der Besatzungsmacht verbieten nicht'nur die dingliche Hechtsänderung sondern auch das obligatorische Verpflichtungsgeschäft. Das ergibt sich einmal daraus, daß es sich um Anordnungen der britischen Besatzungsmacht handelt« Die Begriffsbestimmungen in diesen Anordnungen müssen daher nach englischem Hecht verstanden werden« Da aber das englische Hecht die Unterscheidung zwischen obligatorischem und dinglichem Geschäft in diesem Zusammenhang nicht kennt, werden beide von den Anordnungen betroffen. Zu dieser Annahme zwingt auch der Zweck der Anweisung. Sie will den gesamten rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter * • allen Umständen unter die Kontrolle der Verwaltungsbehörden stellen. Deshalb müssen auch die Verpflich-tunjsgeschäfte einbezogen sein. Sowohl der vom Kläger behauptete Kaufvertrag als die zu seiner Erfüllung angeblich vorgenommene Eigentumsübertragung wären demnach nur wirksam gewesen, wenn die hierfür im einzelnen bestimmten deutschen Behörden mitgewirkt hätten. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat es aber an einer solchen behörlichen Mitwirkung gefehlt. Die Behauptung des Klägers, der Bürgermeister von W., der Zeuge **abe ihm gesagt, er könne den Wagen bekommen, da die Stadt keinen Wert darauf lege, reicht nicht aus, um eine behördliche Mitwirkung im Sinne der vorgenannten Verwaltungsahweisung darzutun; diese erfordert, dass das ganze Veräusserungsgeschäft unter Kontrolle der Behörde ‘erfolgt. Dagegen hat im vorliegenden Falle der Kläger nach seiner Darstellung lediglich deshalb überhaupt mit dem Bürgermeister über den beabsichtigten Kaufvertrag mit der Beklagten gesprochen, weil dieser derjenige war, dem der Wagen bisher zugedacht war; eine.weitere Überwachung des Veräusserungsgeschäftes zwischen den Parteien durch den Bürgermeister hat auch nach der Darstellung des Klägers nicht stattgefunden. Es bedarf deshalb nicht der Prüfung, ob der Ortsbürgermeister von W. überhaupt die in der Verwaltungsanweisung Nr 122 als zuständig vorgesehene Stelle für die Mitwirkung beim Eigentumswechsel* an Kraftfahrzeugen war. Der Kläger kann daher keinen Anspruch aus Kauf und Eigentumserwerb an dem" Kraftfahrzeug geltend machen; das von ihm behauptete Rechtsgeschäft mit der Beklagten ist wegen Verstosses gegen das damals in Geltung gewesene allgemeine Verbot unkontrollierter Veräusserungen von Kraftfahrzeugen zwischen Privatpersonen gemäss § 134 BGB nichtJ#Diesem Verbot gegenüber kann sich der Kläger nicht auf die Vorschriften der §§ 3089 309 BGB berufen, weil nach dem Sachvortrag des Klägers der Vertrag der Parteien nicht für den Pall geschlossen worden ist, dass die Leistung infolge Aufhebung der Beschlagnahme möglich werde. Vielmehr ergibt das Vorbringen des Klägers9 dass die Parteien das gesetzliche Verbot gar nicht in Erwägung gezogen und ohne Rücksicht hierauf das Veräusserungsgeschäft getätigt und sofort erfüllt haben. Die §§ 3089 309 BGB schliessen aber nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RG 102, 254; 105, 137; 138, 55) die Richtigkeit eines Vertrages nur dann aus, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss schon mit dem Fall der Aufhebung des gesetzlichen Verbotes gerechnet und für diesen Pall den Vertrag geschlossen oder auch nur stillschweigend die Leistungspflicht von der Verbotsaufhebung abhängig gemacht haben« Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 2, 252) beigetreten ist, einem dauernden jedenfalls dann gleichzustellen, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die zeitweilige Unmöglichkeit in Frage gestellt wird. Bas ist hier der Fall, v/eil die Parteien nach der BarStellung des Klägers gerade den . * * ♦, sofortigen Eigentumsübergang herbeiführen wollten. 2) Es kann deshalb nur noch darauf ankommen, ob die Klage etwa aus § 861 BGB begründet ist* Das Oberlandesgericht erachtet die Klage insoweit für unbegründeti weil die Beklagte dem Klüger den Besitz nicht selbst entzogen habe, sondern erst durch die Übergabe des Wagens seitens des Polizeibeamten an sie den Besitz erlangt habe und sie eine etwaige Fehlerhaftigkeit des von diesem erworbenen Besitzes mangels vom Kläger behaupteter Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit nicht gegen sich 'gelten zu lassen brauche (§ 838 Satz 2 BGB). Das Oberlandesgericht hat hierbei als unstreitig festgestellt, dass der Wagen von dem Polizeibeanten ohne Beisein der Beklagten beim Kläger herausgeholt worden sei. Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte hinsichtlich der Besitzentziehung als mittelbare Täterin anzusehen sei. Dabei übersieht sie, dass der Wagen bei dem Kläger am 8, August 1947 abgeholt worden ist, weil das Strassenverkehrshauptarnt am 3« August 1947 die Beschlagnahme aufgehoben hatte. 3Jach dem Wortlaut dieser Verfügung vom 3* August 1947 ging das S trassenverkehrshaup tarnt ,davon aus, dass der Kläger infolge der Beschlagnahme in den Besitz des Wagens gelangt sei. Die Wegnahme des Wagens durch » • .<} i c;* y • 9 " die Polizei bezweckte demgemäss in erster Linie» diese Folge der nunmehr aufgehobenen Beschlagnahme zu beseitigen» dem Kläger also den Besitz des Wagens zu entziehen» Erst nachdem die Polizei den Wagen selbst wieder in Besitz genommen hatte» führte sie das Ersuchen des Strassenverkehrshauptamtes aus» der Beklagten wieder den Besitz zu verschaffen» Mit Recht geht das Berufungsgericht daher davon aus» dass die Beklagte den Besitz nicht unmittelbar vom Kläger erlangt hat und dass sie als Nichtrechtskundige diese Maßnahmen der Polizei für rechtmässig halten durfte» Es hat ausdrücklich festgestellt» dass die ,Be-klagte die etwaige Widerrechtlichkeit der Besitzentziehung nicht gekannt hat» Biese Feststellung kann durch die Revision nicht angegriffen werden» Bie Revision hinsichtlich des auf Herausgabe des \7agens gerichteten Hauptantrags des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen» 3) Aber auch bezüglich des auf Zahlung gerichteten Hilfsantrages hält das angefochtene Urteil' der Nachprüfung stand» Zutreffend hat das Oberlandesgericht im Abschluss an die Rechtsprechung des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vgl hierzu auch OGHZ Bd 3 S 20 ff) dem Kläger nur'eine Umstellung seines Reichsmarkanspruchs im Verhältnis 10 * 1 gemäss § 16 des Umstellungsgesetzes zugesprochen» Sowohl der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Tax-Preises als auch derjenige auf Erstattung seiner Verwendungen gehören nicht zu den ln § 18 UmstG hinsichtlich der Umstellung begünstigten Geldforderungen« Es handelt sich auch nicht um sog« Wertansprüche, sondern um UmstG Abs 1 Ziff 4 bei gegenseitigen Verträgen eine Umstellung im Verhältnis 1*1 vor, wenn die beiderseitigen Leistungen am Stichtage noch nicht erfüllt waren« Ein Austauschverhältnis in diesem ^inne liegt aber nicht vor, r/enn infolge Nichtigkeit des Vertrages die beiderseitigen Leistungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzu-gewährcn sind; die beiderseitigen Rückgewährver-pfLichtungen entbehren in ihrem rechtlichen Bestand der in § 18 UmstG vorausgesetzten Abhängigkeit voneinander, die es bei Austauschleistungen aus gegenseitigen Verträgen geboten erscheinen ließ, anlässlich der Währungsumstellung ihre Gleichwertigkeit aufrecht zu erhalten« Zu billigen ist auch' die übrigens von der Revision nicht beanstandete Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der Kläger mit Rücksicht auf die verhältnismässige Geringfügigkeit seiner Kehrforderung nicht zur Verweigerung der Annahme des ihm von der Beklagten angebotenen Betrages von 1570 RM berechtigt war und sich demgemäss insoweit auf die Hinterlegung verweisen lassen muss« Da die Beklagte zur Hinterlegung berechtigt war, müsste der Kläger selbst dann, wenn ihm sonst eine Umstellung 1 s 1 zuzubilligen gewesen wäre, insoweit sich mit der Hinterlegungssumme begnügen, da er, wie das Ansprüche, die bereits am Stichtag der Währungsreform ziffemmässig feststanden« Zwar sieht § 18 -11- Oberlandesgericht gleichfalls richtig dargelegt hat, nach rechtmässig erfolgter Hinterlegung auch die Gefahr des Verlustes bezw. der Verminderung infolge der Währungsreform tragen muss (§§ 300 Abs 2, 379 Abs 2 BGB). Die Revision war nach alledem in vollem Umfang mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Dr* Der sch Raske Dr. Hartz Johannsen Kregel /