Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Das Oberlandesgericht hat die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 16. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Versäumung der Einspruchsfrist auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das sich dieser nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Diesen bestimmt der Rechtsanwalt selbst, indem er das zugegangene Urteil als zugestellt annimmt und hierüber ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis ausstellt. Aus diesen Gründen gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Falle der Urteilszustellung nach § 212 a ZPO den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder mittels besonderer Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal dieses Datum festhält (Beschluß des erkennen den Senats vom 12. Er hat sich das eingegangene Urteil und die Handakten weder zugleich mit dem vorbereiteten Empfangsbekenntnis noch im Anschluß an dessen Unterzeichnung vorlegen lassen, um das Zustellungsdatum zu vermerken oder festzustellen, daß die Bürovorsteherin den unerläßlichen Vermerk bereits gefertigt hatte. Vorsteherin besonders anweisen müssen, die mit der entgegengenommenen Zustellung erforderlich gewordene, aber noch nicht erfolgte Notierung des Zustellungsdatums in den Handakten nachzuholen, ehe das Empfangsbekenntnis zurückgesandt wurde. Diese hatte zwar Kenntnis vom Zugang des Urteils, und aus dem an sie zurückgelangten Empfangsbekenntnis ersah sie aucl daß der Anwalt es als zugestellt entgegengenommen hatte, Sie unterließ jedoch nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt den Vermerk des Zustellungsdatums in den Handakten, weil sie ihn in der irrigen Meinung als gegenstandslos ansah, erst die noch ausstehende Parteizustellung werde die Einspruchsfrist in Lauf setzen. Durch di< ausdrückliche Anordnung, das Datum der AmtsZustellung festzuhalten, wäre die Bürovorsteherin mit aller Wahrscheinlichkeit daran erinnert worden, daß diese in Wahrheit der fristschaffende Vorgang war, und hätte demgemäi im Anschluß an den verlangten Vermerk auch die Einsprucl frist notiert. Setzung in den vorigen Stand auch auf seine Revision hin nicht gewährt werden mit der Folge, daß es bei der Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verbleiben mußte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 152/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Januar 1974 Hellmann, J ust i zhaupt s ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Arbeiters Osman straße Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das minderjährige Kind Helmut geboren am 9. September 1968, vertreten durch das Jugendamt Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist; zugleich hat es ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 16. Mai 1973 zurückgewiesen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das seinem Prozeßbevollmächtigten am 18. Mai 1973 zugestellt worden ist, am 5. Juni 1973 Einspruch eingelegt. Am 7. Juni 1973 hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Einspruchsfrist gebeten. Zur Begründung hat er vorgetragen, die erfahrene und bewährte Büro- Vorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten habe in diesem Falle übersehen, daß die Rechtsmittelfristen in Kindschaftssachen durch die Amtszustellung in Lauf gesetzt werden, und daher die Zustellung und die Frist nicht notiert. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet angesehen und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Versäumung der Einspruchsfrist auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das sich dieser nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der Prozeßbevollmächtigte unter dem 18. Mai 1973 lediglich die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils bescheinigt. Seine Bürovorsteherin hat es alsdann unterlassen, die Zustellung zu notieren und gleichzeitig damit die Einspruchsfrist. Hierin soll nach der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO zu erblicken sein. Dem kann auch dann nicht gefolgt werden, wenn die allgemeine Zuverlässigkeit der Bürovorsteherin als glaubhaft gemacht angesehen wird. - A - Bei der Zustellung nach § 212 a ZPO, wie sie hier erfolgt ist, kommt es entscheidend darauf an, daß der Zeitpunkt als Grundlage der Fristberechnung sicher festgehalten wird. Diesen bestimmt der Rechtsanwalt selbst, indem er das zugegangene Urteil als zugestellt annimmt und hierüber ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis ausstellt. Erst nach der so durch die persönliche Mitwirkung des Anwalts bewirkten Zustellung können Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist zutreffend festgestellt und notiert werden. Es muß gewährleistet sein, daß dies geschieht, ehe das vollzogene Empfangsbekenntnis an das Gericht zurückgegeben wird, weil sonst keine verläßliche Unterlage für die Fristberechnung bei dem Anwalt zurückbleibt. Aus diesen Gründen gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Falle der Urteilszustellung nach § 212 a ZPO den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder mittels besonderer Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal dieses Datum festhält (Beschluß des erkennen den Senats vom 12. März 1969 = LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297 m. w. Nachw.). Diesen besonderen Anforderungen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorliegend nicht genügt. Er hat sich das eingegangene Urteil und die Handakten weder zugleich mit dem vorbereiteten Empfangsbekenntnis noch im Anschluß an dessen Unterzeichnung vorlegen lassen, um das Zustellungsdatum zu vermerken oder festzustellen, daß die Bürovorsteherin den unerläßlichen Vermerk bereits gefertigt hatte. Unter diesen Umständen hätte er sich nicht damit begnügen dürfen, das vollzogene Empfangsbekenntnis in den Geschäftsgang des Büros zurückgelangen zu lassen. Er hätte vielmehr seine Büro- Vorsteherin besonders anweisen müssen, die mit der entgegengenommenen Zustellung erforderlich gewordene, aber noch nicht erfolgte Notierung des Zustellungsdatums in den Handakten nachzuholen, ehe das Empfangsbekenntnis zurückgesandt wurde. Denn durch das Verfahren, die Zustellung ohne Verbindung mit dem notwendigen Vermerk enl gegenzunehmen, wurde die sonst nicht bestehende, pflichl gemäß zu bedenkende Gefahr hervorgerufen, daß die Notiz in dem gewöhnlichen, weiteren Geschäftsgang aus einem jederzeit möglichen Versehen versäumt werden konnte. Es liegt nahe, daß bei der hiernach zu fordernden besonderen Anweisung der zur Fristversäumung führende Irrtum der Bürovorsteherin vermieden worden wäre. Diese hatte zwar Kenntnis vom Zugang des Urteils, und aus dem an sie zurückgelangten Empfangsbekenntnis ersah sie aucl daß der Anwalt es als zugestellt entgegengenommen hatte, Sie unterließ jedoch nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt den Vermerk des Zustellungsdatums in den Handakten, weil sie ihn in der irrigen Meinung als gegenstandslos ansah, erst die noch ausstehende Parteizustellung werde die Einspruchsfrist in Lauf setzen. Durch di< ausdrückliche Anordnung, das Datum der AmtsZustellung festzuhalten, wäre die Bürovorsteherin mit aller Wahrscheinlichkeit daran erinnert worden, daß diese in Wahrheit der fristschaffende Vorgang war, und hätte demgemäi im Anschluß an den verlangten Vermerk auch die Einsprucl frist notiert. Hiernach läßt sich ein mitwirkendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausräumen. Deshalb konnte dem Beklagten die Wiederein- Setzung in den vorigen Stand auch auf seine Revision hin nicht gewährt werden mit der Folge, daß es bei der Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verbleiben mußte. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Knüfer