Seit den Jahren 1967/1963 hat die Beklagte - nachdem ihr Vater, an dem sie sehr hing, gestorben und gegen den Kläger ein später mit Freispruch endendes Strafverfahren eingeleitet worden war - in stetig wachsendem Maße dem Alkohol zugesprochen. Im Januar 1971 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, sie werde sich so bald wie möglich einer Entziehungskur unterziehen; am 14./15. Februar 1971 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage nach § 43 Satz 1 EheG erhoben. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien gemäß § 43 Satz 1 EheG aus dem Verschulden der Beklagten geschieden. Er hat noch behauptet, die Beklagte habe in der Zeit von September 1970 bis Pfingsten 1971 und auch während des Scheidungsverfahrens in insgesamt 13 Fällen EheVerfehlungen begangen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehe der Parteien sei so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Ursächlich für die Zerrüttung der Ehe sei ein jahrelanger Alkoholmißbrauch durch die Beklagte, das dadurch und durch ihre neurotische Persönlichkeitsstruktur verursachte Auftreten einer Alkoholsucht mit Krankheitswert und in zv/eiter Linie Fehlhandlungen der Beklagten, die auf Alkoholeinwirkung und demoralisierende Wirkung ständigen Alkoholmißbrauchs zurückzuführen seien. Ein Verschulden der Beklagten könne auch darin liegen, daß sie durch übermäßigen Alkoholkonsum ihr Süchtigwerden fahrlässig verursacht habe. Der Schuldvorwurf, der darin bestehe, daß sie die - fernliegende - Gefahr des Süchtigwerdens nicht vorhergesehen und - trotz ihrer neurotiscnen Persönlichkeit und den 1967 und 1968 eingetretenen psychischen Belastungen - nicht nach dieser Einsicht gehandelt habe, wiege nicht schwer. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne des § 43 EheG, das darin bestünde, daß sie in der Zeit ab Juli 1970 nicht zeitig eine ihr schon lange vorher angeratene Entziehungskur mit stationärer Behandlung angetreten und die schließlich ab August 1971 angetretene Kur nicht innerlich genügend unterstützt habe, könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Ein solcher Vorwurf könne aber nicht ausschließlich, wie es Dr. Scimmtue, damit begründet werden, daß die Neurose der Beklagten keinen Krankheitswert habe, da die §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827 BGB nicht auf schwere Eheverfehlungen anwendbar seien. Ihm kann darin nicht gefolgt werden, der Kläger habe dies deswegen voll erkannt, weil er nicht mehr an eine Besserung geglaubt, die Beklagte verlassen und die Scheidungsklage erhoben habe. Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu der Auffassung des Sachverständigen Dr. Sc^HHB an, es sei bei der gegebenen Sachlage nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte zwar bei den zu ihrer Heilung eingeleiteten Kuren in dem erforderlichen Umfang habe mitwirken wollen, es aber nicht gekonnt habe. Wenn es so ist, daß die Beklagte von ihrem Leiden jetzt nicht mehr geheilt werden kann, dann kann auch der Kläger diese Kenntnis erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits erlangt haben. Der Kläger, der bis dahin angenommen hatte, die Beklagte könne, wenn die richtigen Maßnahmen ergriffen würden, von ihrem Hang geheil‘ werden, so daß eine normale Ehe geführt werden könne, kann allenfalls erst jetzt erfahren haben, daß dies in Anbetracht ihrer Persönlichkeit vielleicht nicht oder nicht mehr möglich sei. Das Verhalten der Beklagten kann daher auch hinsichtlich des hier zu machenden Schuldvorwurfs nur einheitlich und nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, getrennt für die Zeit bis und nach dem Februar 1970 beurteilt werden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte sich seit dem Tode ihres Vaters im Jahre 1967 in steigendem Maße dem Alkoholgenuß ergeben. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem in BGHZ 43, 324, 329 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, liegt der Schuldvor-wurd, \and zwar der eines vorsätzlichen Handelns, auf der Hand, wenn ein Ehegatte häufig und über längere Zeit in solchem Maße dem Alkohol zuspricht, daß er unter dem Einfluß des Alkohols vielfach jede Selbstkontrolle verliert. Tür die Zeit1 bis rm Februar oder März 1970 hat auch das Berufungsgericht, ein Verschulden der Beklagten angenommen. Bei ihr handelte es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit 1967 um einen sich mit der Zeit steigernden fortgesetzten Alkoholmißbrauch, den sie trotz aller Bemühungen des Klägers nicht einstellte. Das Verschulden der Beklagten kann dann nicht, wie es das Berufungsgericht meint, deswegen milder beurteilt werden, weil ’’die Entwicklung vom starken Trinker zu dem Alkoholkranken zwar objektiv vorhersehbar ist, für den Trinker selbst jedoch nicht sehr naheliegt” und weil ’’nur ein Bruchteil der starken Trinker krankhaft süchtig wird”. Die Einsicht, daß ein sich steigernder, über Jahre hinaus fortgesetzter Alkoholmißbrauch auch zu schweren gesundheitlichen Schäden führen kann, die sich dann gleichfalls nachteilig auf das eheliche Leben auswirken und unter Umständen zur Zerrüttung der Ehe führen können, muß bei jedem verständigen und normalen Menschen vorausgesetzt werden. Es kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte nicht entlasten, daß sie nicht vorhergesehen hat, sie werde süchtig werden und von ihrem Leiden vielleicht nicht mehr geheilt werden können. Da auch die Frist für die Hemmung der Klage nicht verstrichen ist, ist der Antrag des Klägers, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei möglicherweise nicht in der Lage, bei den Heilungsversuchen so mitzuwirken, daß diese einen Erfolg bringen, rechtlich unangreifbar ist. Würde man dem Sachverständigen folgen und davon ausgehen, daß die Beklagte bei gehöriger Willensanstrengung in der Lage ist, den erforderlichen Beitrag zu einer erfolgreichen Kur zu leisten, dann hätte sie auch nach 1970 schuldhaft eine Eheverfehlung begangen, indem sie es darin fehlen ließ. Es mag allerdings sein, daß das Verhalten der Beklagten nach 1970 allein keinen Scheidungsgrund abgibt, da ihr Verschulden in Anbetracht der Entwicklung, den ihr Hang genommen hat, nicht mehr als genügend schwer angesehen werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN OES VOLKES IV ZR 152/72 URTEIL Den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt: a) an Kläger am 4. Mai 1974 b) an Beklagte am 6. Mai 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Prokuristen Hans-Joachim B 0 von Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die kaufmännische Angestellte Susanne B geb. TflHB, (BH) FeflHfe Albrecht-D^^-Weg Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Mai 1974 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Krüfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 5./10. August 1972 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1927 geborene Kläger (Prokurist und Abteilungsleiter in einer Radio-Firma) und die im Jahre 1935 geborene Beklagte (früher Buchhalterin in derselben Firma) haben im Jahre 1957 einander geheiratet; aus der Ehe ist eine im Jahre 1958 geborene Tochter hervorgegan-gen. Seit den Jahren 1967/1963 hat die Beklagte - nachdem ihr Vater, an dem sie sehr hing, gestorben und gegen den Kläger ein später mit Freispruch endendes Strafverfahren eingeleitet worden war - in stetig wachsendem Maße dem Alkohol zugesprochen. Im Oktober 1969 hat der Kläger deswegen Scheidungsklage nach § 43 Satz 1 EheG erhoben, diese aber im November 1969 wieder zurückgenommen. In der Folgezeit hat die Beklagte den übermäßigen Alkoholgenuß verstärkt fortgesetzt. Um die Jahreswende 1970/1971 hat der Kläger der Beklagten angekündigt, er werde sie verlassen. Im Januar 1971 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, sie werde sich so bald wie möglich einer Entziehungskur unterziehen; am 14./15. Januar 1971 haben die Parteien letztmalig ehelich verkehrt. Die Beklagte hat ihr Versprechen aber nicht eingehalten. Am 25. Januar 1971 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; seitdem leben die Parteien getrennt. Am 4. Februar 1971 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage nach § 43 Satz 1 EheG erhoben. Am 2. August 1971 (während des Berufungsverfahrens) hat die Beklagte eine Entziehungskur angetreten; die Kur ist am 7. Januar 1972 frühzeitig und erfolglos abgebrochen worden. Wegen weiteren Alkoholmißbrauchs hat sich die Beklagte in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus in stationäre Behandlung begeben müssen. Der Kläger hält die Ehe auf Grund des Verhaltens der Beklagten für unheilbar tief zerrüttet. Er hat behauptet: In den Jahren 1967/1969 habe die Beklagte trotz seines steten Zuredens jegliche ärztliche Behandlung abgelehnt. Die erste Scheidungsklage habe er zurückgenommen, weil die Beklagte Besserung und Bereitschaft zu ärztlicher Betreuung gelobt habe. Die Beklagte habe sich aber nur einige Monate in ärztliche Behandlung begeben und seit März 1970 das Trinken in steigendem und schließlich von ihr nicht mehr kontrollierbarem Maße fortgesetzt. In der Folgezeit habe sie in betrunkenem Zustande ihn beschimpft, beleidigt und vor Dritten - insbesondere in seiner Firma - lächerlich gemacht. Zum ehelichen Verkehr im Januar 1971 sei es gekommen, weil er das Versprechen der Beklagten, sich zur Kur zu melden, ernst genommen und sich darüber gefreut habe. Weil die Beklagte die Zusage nicht eingehalten und sich am 23. Januar 1971 erneut stark betrunken habe, habe er sie am 25. Januar 1971 verlassen. Auch nach Erhebung der Scheidungsklage im Februar 1971 sei die Beklagte wiederholt betrunken gewesen, so noch am 2. April 1971. Im ersten Rechtszuge hat der Kläger um Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten gebeten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat zugegeben, dem Alkohol zu stark und seit März 1970 in weiter steigendem Maße zugesprochen zu haben, und noch behauptet, am 2. April 1971 habe sie sich nicht betrunken, sondern eine Überdosis Schlaftabletten eingenommen. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien gemäß § 43 Satz 1 EheG aus dem Verschulden der Beklagten geschieden. Ira zweiten Rechtszuge hat der Kläger hilfsweise um Scheidung nach § 44 EheG gebeten. Er hat noch behauptet, die Beklagte habe in der Zeit von September 1970 bis Pfingsten 1971 und auch während des Scheidungsverfahrens in insgesamt 13 Fällen EheVerfehlungen begangen. Die Beklagte hat den Klageabweisungsantrag aufrechterhalten und hilfsweise um Mitschuldigerklärung des Klägers gebeten. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in erster Linie gestellten Scheidungsantrag nach § 43 Satz 1 EheG weiter. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehe der Parteien sei so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Ursächlich für die Zerrüttung der Ehe sei ein jahrelanger Alkoholmißbrauch durch die Beklagte, das dadurch und durch ihre neurotische Persönlichkeitsstruktur verursachte Auftreten einer Alkoholsucht mit Krankheitswert und in zv/eiter Linie Fehlhandlungen der Beklagten, die auf Alkoholeinwirkung und demoralisierende Wirkung ständigen Alkoholmißbrauchs zurückzuführen seien. Die Beklagte habe seit dem Tode ihres Vaters im Jahre 1967 in steigendem Maße Alkohol getrunken. Ab Februar 1970 habe sie rasch die Kontrolle verloren und sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Dosierung zu steuern. So habe sie sich im August 1970 bei einem Urlaub in Italien total betrunken. Im September 1970 habe sie in trunkenem Zustand eine Scheibe in der ehelichen Wohnung eingeschlagen. Im Anschluß daran habe der Kläger deshalb die Tochter ins Internat gegeben. Mehrfach habe die Beklagte den Kläger angetrunken in dessen Geschäft aufgesucht. Nach mehreren weiteren Alkoholexzessen habe der Kläger sie im Januar 1971 verlassen. Auch danach habe die Beklagte weiterhin Alkoholmißbrauch getrieben. Auf Rat des Berufungsgerichts und ihres Anwalts habe sie im August 1971 eine Kur angetreten. Diese sei jedoch erfolglos geblieben. Nach ihrer Entlassung habe sie erneut immer wieder im Übermaß Alkohol zu sich genommen, so daß sie sich in stationäre Behandlung ins Psychiatrische Landeskrankenhaus habe begeben müssen. Der laufende Alkoholmißbrauch der Beklagten sei objektiv als schwere Eheverfehlung zu werten. Die im Alkoholkonsum selbst liegende schwere Eheverfehlung der Beklagten sei jedoch von dieser schuldhaft nur bis Februar oder März 1970 begangen worden. Von diesem Zeitpunkt an habe bei der Beklagten eine Sucht Vorgelegen, die ihr die Fähigkeit genommen habe, den Alkoholkonsum zu steuern oder abzustellen. Seit Februar 1971 hätten die Parteien getrennt gelebt. Der Kläger könne sein Scheidungsbegehren auf schuldhafte Eheverfehlungen nur stützen, soweit sie ihm nach dem 25. Juli 1970 bekannt geworden seien (§ 50 EheG). Zu diesem Zeitpunkt sei aber das Trinken als solches bei der Beklagten schon nicht mehr schuldhaft gewesen. Ein Verschulden der Beklagten könne auch darin liegen, daß sie durch übermäßigen Alkoholkonsum ihr Süchtigwerden fahrlässig verursacht habe. Der die Beklagte hier treffende Vorwurf der Fahrlässigkeit sei Jedoch nicht schwer, da die Entwicklung vom starken Trinker zu dem Alkoholkranken zwar objektiv vorhersehbar sei, für den Trinker selbst Jedoch nicht sehr naheliege. Nur ein Bruchteil der starken Trinker werde krankhaft süchtig. Es sei täglich eine große Zahl auch älterer Menschen zu beobachten, die seit Janren oder Jahrzehnten eine erhebliche überdurchschnittliche Alkoholmenge gewohnheitsmäßig zu sich nähmen, ohne die Kontrolle über die Dosierung verloren zu haben. Die Einsicht, daß gerade er zu der Minderheit gehören könnte, die süchtig werde, sei vom Gewohnheitstrinker, wenn er verheiratet sei, zwar im Interesse seines Ehegatten zu verlangen. Das Fehlen dieser Einsicht begründe aber häufig nur den Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit, die nicht zu einer schweren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG ausreiche. Diese leichte Fahrlässigkeit werde bei der Beklagten noch weiter gemindert durch ihre infantile Fehlhaltung neurotischer Art. Dazu komme der Ursachenzusammenhang zwischen dem Tod des Vaters im Jahre 1967 und dem Gerichtsverfahren des Klägers im Jahre 1968 einerseits und dem steigenden Alkoholkonsum andererseits. Die Beklagte, von Haus aus eine neurotische Persönlichkeit mit überdurchschnittlicher Vaterbindung, verliere kurz nacheinander den Vater und werde der psychischen Belastung eines, wenn auch mit Freispruch endenden Strafprozesses gegen den Kläger ausgesetzt. Sie spreche deshalb in steigendem Maße dem Alkohol zu. Unglücklicherweise gehöre gerade sie zu der Minderheit, die einen starken Alkoholkonsum nicht unter Kontrolle halten könne, sondern suchtkrank werde. Der Schuldvorwurf, der darin bestehe, daß sie die - fernliegende - Gefahr des Süchtigwerdens nicht vorhergesehen und - trotz ihrer neurotiscnen Persönlichkeit und den 1967 und 1968 eingetretenen psychischen Belastungen - nicht nach dieser Einsicht gehandelt habe, wiege nicht schwer. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne des § 43 EheG, das darin bestünde, daß sie in der Zeit ab Juli 1970 nicht zeitig eine ihr schon lange vorher angeratene Entziehungskur mit stationärer Behandlung angetreten und die schließlich ab August 1971 angetretene Kur nicht innerlich genügend unterstützt habe, könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Trotz der gegenteiligen Ansicht des Gutachters Dr. spreche zwar viel für die Ansicht des Gutachters Dr. ScflH, daß der Beklagten ein Schuldvorwurf nicht erspart werden könne. Ein solcher Vorwurf könne aber nicht ausschließlich, wie es Dr. Scimmtue, damit begründet werden, daß die Neurose der Beklagten keinen Krankheitswert habe, da die §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827 BGB nicht auf schwere Eheverfehlungen anwendbar seien. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB gelte im Rahmen des § 43 EheG nicht, da es um eine höchstpersönliche Verantwortung gehe. Bei dieser Sachlage könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte zwar bei den Versuchen ihrer Heilung habe mitwirken wollen, daß sie es aber nicht gekonnt habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen und die Ehe aus § 44 EheG geschieden. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen sind begründet. Die Eheverfehlung der Beklagten besteht darin, daß sie ihren Hang, im Übermaß Alkohol zu genießen, nicht gezügelt hat. Dabei handelt es sich um eine Dauerverfehlung. In einem solchen Fall beginnt, wie der Bundesgerichtshof in dem LM EheG § 43 Nr. 15 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, die Frist des § 50 EheG mit dem Bekanntwerden jedes Einzelfalls von neuem zu laufen. o Der Beginn des Laufs der Frist setzt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EheG voraus, daß der klagende Ehegatte volle Kenntnis von der schuldhaft schweren Eheverfehlung erlangt hat, die die unheilbar tiefe Zerrüttung im Sinne des § 43 EheG herbeigeführt hat. Er muß die Verfehlung in ihrer vollen objektiven Schwere und ihrer ganzen Bedeutung als die das Scheitern der Ehe auslösende Ursache erkannt haben. Dazu muß er bei einer auf einem Hang beruhenden Dauerverfehlung insbesondere auch die Art und das Wesen des die einzelne Fehlhandlung auslösenden Hangs in ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung, insbesondere auch in Anbetracht der Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten voll erkannt haben. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Ihm kann darin nicht gefolgt werden, der Kläger habe dies deswegen voll erkannt, weil er nicht mehr an eine Besserung geglaubt, die Beklagte verlassen und die Scheidungsklage erhoben habe. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß er mit Sicherheit erkannt hat, daß der ständige, sich steigernde, über Jahre hinaus fortgesetzte übermäßige Alkoholgenuß bei der Veranlagung der Beklagten sich schon 1970 dahin ausgewirkt hatte, daß sie von dieser Sucht nicht mehr geheilt werden konnte. Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu der Auffassung des Sachverständigen Dr. Sc^HHB an, es sei bei der gegebenen Sachlage nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte zwar bei den zu ihrer Heilung eingeleiteten Kuren in dem erforderlichen Umfang habe mitwirken wollen, es aber nicht gekonnt habe. Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger eine dahingehende sichere Kenntnis schon 1970 gehabt hat. Wenn es so ist, daß die Beklagte von ihrem Leiden jetzt nicht mehr geheilt werden kann, dann kann auch der Kläger diese Kenntnis erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits erlangt haben. Damit aber hat er erst erfahren, welche Bedeutung der bei der Beklagten bestehende Hang bei ihrer psychopathischen Veranlagung für den Fortbestand seiner Ehe von Anfang an hatte und in der Folgezeit zunehmend gewann. Der Kläger, der bis dahin angenommen hatte, die Beklagte könne, wenn die richtigen Maßnahmen ergriffen würden, von ihrem Hang geheil‘ werden, so daß eine normale Ehe geführt werden könne, kann allenfalls erst jetzt erfahren haben, daß dies in Anbetracht ihrer Persönlichkeit vielleicht nicht oder nicht mehr möglich sei. Erst als er diese Kenntnis gewonnen hatte, begann die Frist des § 50 Abs. 1 Satz 2 EheG zu laufen. Sie ist daher noch nicht verstrichen. Das Verhalten der Beklagten kann daher auch hinsichtlich des hier zu machenden Schuldvorwurfs nur einheitlich und nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, getrennt für die Zeit bis und nach dem Februar 1970 beurteilt werden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte sich seit dem Tode ihres Vaters im Jahre 1967 in steigendem Maße dem Alkoholgenuß ergeben. Sie war sich bewußt, daß sie damit schwer gegen ihre ehelichen Pflichten verstieß. Die Reaktionen des Klägers und sein Bemühen, sie von ihrem verderblichen Hang abzubringen, brachte ihr das deutlich vor Augen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem in BGHZ 43, 324, 329 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, liegt der Schuldvor-wurd, \and zwar der eines vorsätzlichen Handelns, auf der Hand, wenn ein Ehegatte häufig und über längere Zeit in solchem Maße dem Alkohol zuspricht, daß er unter dem Einfluß des Alkohols vielfach jede Selbstkontrolle verliert. Tür die Zeit1 bis rm Februar oder März 1970 hat auch das Berufungsgericht, ein Verschulden der Beklagten angenommen. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin ge- folgt werden, daß dieses Verschulden nur als leichte Fahrlässigkeit zu werten sei. Eine solche Wertung könnte berechtigt sein, wenn die Beklagte als Reaktion auf die besonderen Schicksalsschläge, die sie getroffen haben, gelegentlich oder vorübergehend übermäßig dem Alkohol zugesprochen hätte. Bei ihr handelte es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit 1967 um einen sich mit der Zeit steigernden fortgesetzten Alkoholmißbrauch, den sie trotz aller Bemühungen des Klägers nicht einstellte. Das Verschulden der Beklagten kann dann nicht, wie es das Berufungsgericht meint, deswegen milder beurteilt werden, weil ’’die Entwicklung vom starken Trinker zu dem Alkoholkranken zwar objektiv vorhersehbar ist, für den Trinker selbst jedoch nicht sehr naheliegt” und weil ’’nur ein Bruchteil der starken Trinker krankhaft süchtig wird”. Der Alkoholmißbrauch der Beklagten hatte bereits ganz erheblich nachteilige Auswirkungen auf ihre Ehe gehabt. Die Einsicht, daß ein sich steigernder, über Jahre hinaus fortgesetzter Alkoholmißbrauch auch zu schweren gesundheitlichen Schäden führen kann, die sich dann gleichfalls nachteilig auf das eheliche Leben auswirken und unter Umständen zur Zerrüttung der Ehe führen können, muß bei jedem verständigen und normalen Menschen vorausgesetzt werden. Daß die Beklagte diese Einsicht nicht gehabt hat und auch nicht haben konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür bestanden auch keine Anhaltspunkte. Hat der Alkoholmißbrauch später solche Folgen, dann ist der Ehegatte, der sich ihm hingegeben hat, auch dafür verantwortlich. Seine Schuld ist nicht deswegen geringer zu bemessen, weil er die einzelnen Folgen, so wie sie eingetreten sind, nicht vorausgesehen hat. Es kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte nicht entlasten, daß sie nicht vorhergesehen hat, sie werde süchtig werden und von ihrem Leiden vielleicht nicht mehr geheilt werden können. 1 Da die Beklagte sonach auch für die Entwicklung ihres Hanges nach dem Jahre 1970 verantwortlich zu machen ist, trifft sie für ihre Verfehlung, soweit sie in der vorherliegenden Zeit liegt, ein erheblicher Schuldvorwurf. Ihre Verfehlung ist insgesamt als schwere Eheverfehlung zu werten. Da auch die Frist für die Hemmung der Klage nicht verstrichen ist, ist der Antrag des Klägers, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei möglicherweise nicht in der Lage, bei den Heilungsversuchen so mitzuwirken, daß diese einen Erfolg bringen, rechtlich unangreifbar ist. Auch wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann, kann keine andere Entscheidung ergehen. Würde man dem Sachverständigen folgen und davon ausgehen, daß die Beklagte bei gehöriger Willensanstrengung in der Lage ist, den erforderlichen Beitrag zu einer erfolgreichen Kur zu leisten, dann hätte sie auch nach 1970 schuldhaft eine Eheverfehlung begangen, indem sie es darin fehlen ließ. Hiermit könnte die auf § 43 EheG gegründete Klage gestützt werden. Es mag allerdings sein, daß das Verhalten der Beklagten nach 1970 allein keinen Scheidungsgrund abgibt, da ihr Verschulden in Anbetracht der Entwicklung, den ihr Hang genommen hat, nicht mehr als genügend schwer angesehen werden kann. Dann aber ist nach § 51 Abs. 2 EheG das frühere Verhalten, auf das unter diesen Umständen infolge Zeitablaufs die Scheidungsklage allein nicht mehr gegründet werden kann, unterstützend heranzuziehen. In Anbetracht der Schwere ihrer früheren Verfehlungen wäre auch dann das ocheidungsbegehren nach § v5 EheG begründet. Demgemäß muß der Revision stattgegeben, das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Johannsen Dr. Pfretzschner Der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reinhardt ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Johannsen Dr. Bukov/ Knüfer