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BGH · IV ZR 152/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 152/66

Auf den vom Erblasser gestellten Wiedergutmachungsantrag hat der Berliner Senator für Inneres am 27. Juni 1955 vollzogene Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit hinaus das Ruhegehalt zugebilligt, welches er ordient haben würde, wenn er im Jahre 1933 nicht entlassen worden, sondern als Lehrer im öffentlichen Dienst geblieben und am 1. November 1957 wandte sich der Erblasser daraufhin an den Berliner Senator für Inneres, indem er ausführte, die Begründung, mit welcher ihm die Gewährung der Rechtsstellung eines Rektors versagt worden sei, müsse als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Oktober 1958 hat das Landgericht Berlin den Bescheid des Senators für Inneres vom 27. September 1957 dahin abgeändert, daß eine Beförderung des Erblassers zu dem Rektor mit Wirkung vom 18. Januar 1962 an den Berliner Senator für Inneres beantragte er dann jedoch unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Passung des 6. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Erblasser sei zwar entgegen der Ansicht des Senators für Inneres nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD i. Er könne aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die von ihm begehrte Rechtsstellung eines MagistratsSchulrats nicht mehr laufbahnmäßig im Sinne des BWGöD sei. ÄndG nicht berechtigt gewesen, die von ihm erstrebte Änderung des durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD a.F. ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats stets unterschieden worden zwischen Geschädigten, die am 8. April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des BWGöD, erreicht hätten, wenn die Verfolgung sie nicht betroffen haben würde (BVerwG RzW 1956, 342 Nr. 45; 1957, 93 Nr. 42? Für die zweitgenannte Gruppe von Geschädigten ist dagegen vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Senat unter der Herrschaft des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD a.F. immer entschieden worden, es dürfe nur die Stellung berücksichtigt werden, die sie bis zu dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des BWGöD hatten und bei denen im Zuge der Wiedcr-gutmachung infolge rechtsfehlerhafter Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. die Laufbahnentv/icklung nur bis zun 8. Diese Auffassung hat der erkennende Senat in einer Reihe von früheren Entscheidungen (RzW 1966, 570 Nr. 35.; Urteile vom 19* Oktober 1966, IV ZR 194/65 und von 24. ÄndG den Geschädigten, bei welchen die Rachzeichnung der Laufbahnentwicklung bis zu dem 31* März 1951 bereits.nach Seine Dienststelle war am 8* Mai 1945 ohne Verfolgung in Berlin-Reinickendorf und damit im Geltungsbereich des BWGöD belegen* Für ihn hätte deshalb schon unter der Herrschaft des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. die Laufbahnentwicklung über den 8. Aua der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.P. ergibt sich, daß bei Geschädigten, die ohne Verfolgung ihre Dienststelle am 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder in den Verttcibungsgebiöton hatten, eine Nachzeichnung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem 31. Mai 1945 im Herrschaftsbereich des BWGöD hatte* Im Rahmen der somit schon nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD a.P. möglichen und gebotenen Nachzeichnung bis zu dem 31. Mürz 1951 wäre auch zu prüfen gewesen, ob für den Erblasser in diosom Zeitraum nicht nur die von ihm damals allein erstrebte Berücksichtigung einer Beförderung zu dem Rektor, sondern auch die Berücksichtigung einer Ernennung zu dem Magistratsschulrat in Betracht zu ziehen war, und zwar umso mehr, als der Erblasser, wenn auch in dor sowjetischen Besatzungszone, in der Zeit von 1. ohne Rücksicht auf den Antrag des Geschädigten die Wiedergutmachung zu gewähren, welche nach dem festgesteilten Sachverhalt hei Anwendung der einschlägigen Gesetzesvor-schriften gerechtfertigt ist. September 1957 entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F, nicht die Laufbahnentwicklung des Erblassers über den 8. Dies ergibt sich aus dem in der Begründung des Bescheids enthaltenen Satz, es könne nicht angenommen werden, daß Georg Sperling bis 1945 Rektor geworden wäre. Mai 1945 nachgezcichnet, so blieb damit zwangsläufig auch die Möglichkeit einer Beförderung des Erblassers in der Zeit zwischen dem 8. September 1957 jedoch den Wiedergutmachungsanspruch des Erblassers auch in dom Umfang, in welchem er nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. bei zutreffender Anwendung dieser Vorschrift gegeben war, also auch insoweit, als eine Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung über den 8. Dabei kann es offen bleiben, ob der Senator für Inneres in dem Bescheid die Zeit vom 8* Mai 1945 bis zu dem 31. März 1951 von der Nachzeichnung bewußt aus3chloß, weil er diesen Zeitraum infolge rechtlich fehlerhafter Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. als nicht naehzeichnungsfähig ansah, oder ob er die hier in Präge stehende Zeit nur versehentlich nicht in die Nachzeichnung einbezog. Mai 1945 bis zu dem 31« März 1951 bewußt aus, so besteht ohnehin kein Zweifel daran, daß der Bescheid vom 27. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß dem Berliner Senator für Inneres insoweit nur ein Versehen unterlief, ist das Ergebnis kein anderes. Eben weil die Wiedergutmachungsbeh.örden den Geschädigten ohne Rücksicht auf deren Antrag die Wiedergutmachung gewähren müssen, die ihnen bei dem festgestellten Sachverhalt nach dem anzu-wendenden Hecht gebührt, ergreift der Wiedergutmachungs-bescheid grundsätzlich den ganzen Anspruch, so daß alles, was nicht zuerkannt wird, auch dann als abgelehnt, gilt, wenn die Ablehnung unbewußt geschehen ist und deshalb im Bescheid nicht zu dem Ausdruck kommt (BGH LM zu § 26 BWGöD, Nr. 4; BGH RzW 1966, 570 Nr. 35j BGH, Urteil vom 24. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Inhalt des Bescheids ausdrücklich ergibt, daß nicht der ganze Wiedergutmachungsanspruch erledigt werden sollte (BGH LM zu § 26 BWGöD, Nr. 4; BGH RzW 1966, 570 Nr. 35; BGH, Urteil vom 24. Berliner Senator für Inneres nicht* daß die Zeit zwischen dem 8. .Erkannte er dies aber nicht, so hat er auch nicht von einer Entscheidung darüber abgesehen, weil das Absehen von einer Entscheidung die Erkenntnis voraus-setzt, daß Überhaupt zu entscheiden Ist. Unter diesen Umständen konnte der Erblasser eine Einbeziehung der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 31* März 1951 und die Berücksichtigung einer Beförderung zu dem Magistrats-schulrat innerhalb dieses Zeitraums nur erreichen, wenn er den Bescheid vom 27. Nun hat Georg Sperling mit der Klage die Überprüfung des Bescheids lediglich insoweit erbeten, als der Senator für Inneres es abgelehnt hatte, die Nachholung einer Beförderung zu dem Rektor zu berücksichtigen. Dagegen hat er den Bescheid nicht auch insoweit angefochten, als darin die Möglichkeit einer Ernennung zu dem Magistratsschulrat außer Betracht geblieben war. Dies folgt aus dem Klagevortrag des Erblassers und aus seinen Klageantrag, über den das Landgericht Berlin dann im Urteil vom 28. Bei dieser Sachlage konnte und durfte das Landgericht den angefochtenen Bescheid nicht zusätzlich daraufhin untersuchen, ob nicht auch noch eine Beförderung des Erblassers zu dem Magistratsschulrat zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn im Gegensatz zu dem Berliner Senator für Inneres, der berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, über den gestellten Wiedergutmachungsantrag hinaus gegebenenfalls auch noch einer Ernennung des Erblassers zu dem Magistratsschulrat Rechnung zu tragen, war das Landgericht gemäß den §§ 209 Abo. 1 BEG, 308 ZPO an den Klageantrag gebunden. über den Wiedergutmachungsäntrag des Erblassers auch insoweit unanfechtbar entschieden worden ist, als es darum ging, ob für die Zeit vom 8* Mai 194-5 bis zu dem 31* März 1951 eine Beförderung zu dem Magistratsschulrat zu berücksichtigen gewesen wäre. Daran, daß über diesen Teil des Wiedergut“ machungsanspruchs abschließend mitent3chieden worden ist, würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man annähme, der Erblasser habe auch die Übergehung eines etwa gegebenen Anspruchs auf Berücksichtigung einer Ernennung zun Magistratsschulrat dem Landgericht zur Nachprüfung unterbreitet. Dies hat er jedoch nicht getan, obwohl er wußte, daß seine Laufbahnentwicklung schon nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. bis zu dem 31. Die unterlassene Berufung hätte zur Folge gehabt, daß für ihn der Teil seines Wiedergutmachungsanspruchs, um den es sich hier handelt, mit der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils verloren gegangen wäre, wenn nicht schon die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 27.

Zitierte Normen: § 9 BWGöD § 308 ZPO § 9 BWGöD § 225 ZPO
MärzErblasserBWGöDGeschädigteBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 152/66	URTEIL	Verkündet	am
26* April 1967 Broeske,
 Justizangestellte
alt Urkundsbeatitter der Geschäftsstelle
 in dem Wiedergutmachungsrechtsstreit
1.	derHausfrau Liesbeth S
2.	der Kindergärtnerin Renate S
BJffMjj^Ästraße
 geb. B(
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwalt
 Dr*
Klägerinnen und Revisionoklägerinnen,
 und
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin, Berlin-W 31, Fehrbellinerplatz 1,
Beklagten und Kevisionsbeklagten*
<AJ
 
Der XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ra3ke, Johannsen, Wilden,
 Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
I. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. April 1966 wird zurückgewiesen.
II.	Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägerinnen als Gesamtschuldnern zur Last.
III.	Das Verfahren des Revisionsrechtezugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 31. Oktober 1963 verstorbenen Rektors a.D. Georg SflHBi(des Erblassers). Dieser war am 20. April 1920 als Lehramtsbewerber in BflB^ in den Schuldienst eingetreten. Am 1. Januar 1928 wurde er zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt. Durch Verfügung des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 21. September 1933 wurde er auf Grund des § A des ’’Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums”
aus dam Schuldienst entlassen, den er zuletzt an einer Schule in	ausgeübt hatte. Während
 der folgenden Jahre war er in der Wirtschaft tätig. Am
7.	Juni 1945 wurde er zu dem Leiter einer Volksschule in
 bestellt. Am 10. November 1946 trat er als Referent in die Deutsche Verwaltung für Volksbildung in der sowjetisch besetzten Zone ein. Am 1. November 1947 wurde er von dieser Behörde zu dem Kreisschulrat in Waren/Müritz ernannt. Im Oktober 1951 floh er aus politischen Gründen nach Westberlin. Dort erhielt er am 13. Mai 1952 eine Anstellung als Lehrer in einer Volksschule in
 Am 20. Juni 1955 wurde er wieder zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine Lehrerplanstelle eingewiesen.
Auf den vom Erblasser gestellten Wiedergutmachungsantrag hat der Berliner Senator für Inneres am 27. September 1957 wie folgt entschieden: Er hat dem Antragsteller über die am 20. Juni 1955 vollzogene Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit hinaus das Ruhegehalt zugebilligt, welches er ordient haben würde, wenn er im Jahre 1933 nicht entlassen worden, sondern als Lehrer im öffentlichen Dienst geblieben und am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre. Dagegen hat er es abgelehnt, dem Erblasser die außerdem :beanv> tragte Rechtsstellung eines Rektors zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß der Antragsteller bis 1945 Rektor geworden wäre.
In einem Schreiben vom 15. November 1957 wandte sich der Erblasser daraufhin an den Berliner Senator für Inneres, indem er ausführte, die Begründung, mit welcher ihm die Gewährung der Rechtsstellung eines Rektors versagt worden sei, müsse als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sei nämlich die Nachholung von Beförderungen
 
nicht nur bis 1945, sondern bis zu dem Inkrafttreten der Wicdergutraachungsgesetzgebung (1. 4. 1951) auszutr:-• r * dehnen.^Die Versagung der- Rechtsstellung eines?ir?.:
Rektors hat der Erblasser sodann im Klagoweg angefochton. Durch Urteil vom 28. Oktober 1958 hat das Landgericht Berlin den Bescheid des Senators für Inneres vom 27. September 1957 dahin abgeändert, daß eine Beförderung des Erblassers zu dem Rektor mit Wirkung vom 18. Juni 1945 zu berücksichtigen sei. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist unter anderem ausgeführt, dem Anträge des Klägers entsprechend beschränke 3ich die anzustellende Prüfung wesentlich auf die Präge, ob er am 18. Juni 1945 die Stellung eines Rektors erlangt haben würde. Diese Frage sei zu bejahen. Seine vorübergehende Dienstleistung in der sowjetischen Besätzungs2one stehe der Annahme einer voraussichtlichen Beförderung zu dem Rektor jedenfalls in Rahmen des Klagebegehrens nicht unter dem Gesichtspunkt entgegen, daß er sich dadurch die Chance des Aufstiegs selbst genommen habe; denn der Übertritt habe erst nach den Zeitpunkt dieser Beförderung stattgefunden. Mit dieser Entscheidung gab der Erblasser sich zunächst zufrieden.
In einem weiteren Schreiben vom 8. Januar 1962 an den Berliner Senator für Inneres beantragte er dann jedoch unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Passung des 6. ÄndG die Zuerkennung der Rechtsstellung eines Magistratsschulrats mit Wirkung von einem Zeitpunkt zwischen dem 18. Juni 1945 und dem 31. März 1951. Der Senator für Inneres hat diesen Antrag durch Bescheid vom 15. Mai 1963 mit der Begründung abgelehnt, aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD i. d. P. des 6. ÄndG ergebe sich für den Erblasser kein Anspruch auf Einräumung der erbetenen Rechtsstellung. Die Vorschrift komme nämlich nur solchen Verfolgten zugute, die außerhalb des Geltungsbereichs des BWGÖD geschädigt worden und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
 
zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a. P. deshalb von der Berücksichtigung von Beförderungsmöglichkeiten in der Zeit von
8.	Mai 1945 bis zu dem 31. März 1951 ausgeschlossen gewesen seien. Zu diesen Geschädigten gehöre der Erblasser aber nicht, da er seine Dienststelle ohne Schädigung am 8. Mai 1945 in Westberlin und damit im Herrschaftsbereich des BWGöD gehabt habe. Diesen Bescheid hat der Erblasser mit der Klage angefochton. Sie ist vom Landgericht Berlin durch Urteil vom 1. Oktober 1965 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Erblasser sei zwar entgegen der Ansicht des Senators für Inneres nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD i. d. P. des 6. ÄndG antragsberechtigt. Er könne aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die von ihm begehrte Rechtsstellung eines MagistratsSchulrats nicht mehr laufbahnmäßig im Sinne des BWGöD sei.
Nachdem der Erblasser am 31. Oktober 1965 verstorben war, haben die Klägerinnen als seine Erbinnen die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1965:mit der Berufung angegriffen. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel durch Urteil vom 28. April 1966 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom Kammor-goricht zugelassenen Revision. Sie beantragen, das angc-fochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist in der Reyisiono-instanz nicht vertreten.
Entecheidungsgründe:
Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
Das Kammergericht hat die Zurückweisung der Berufung folgendermaßen begründet: § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD i.d'Ip.vdes
 
6. ÄndG habe dem Erblasser keine Ansprüche gegeben, die über diejenigen hinausgingen, die ihm schon nach § 9 Abs.
2 Satz 1 BWGöD a.F. zugestanden hätten. Er sei deshalb gemäß Art. V Abo. 2 Satz 1 des 6. ÄndG nicht berechtigt gewesen, die von ihm erstrebte Änderung des durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 1958 neu gefaßten V/iedergutmachungsbescheids des Berliner Senators für Inneres vom 27. September 1957 zu beantragen. Die Klägerinnen als seine Erbinnen hätten ein solches Recht deshalb ebenfalls nicht.
Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, greifen nicht durch.
Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD a.F. ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats stets unterschieden worden zwischen Geschädigten, die am 8. Mai 1945 ihre Dienststelle ohne Verfolgung im Geltungsbereich des BWGöD gehabt haben und solchen, deren Dienststelle ohne Verfolgung zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Herrschaftsbereichs des BWGöD belegen war. Für die ersterwähnte Gruppe von Geschädigten haben das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat von Anfang an gesagt, es müsse festgestellt werden, welche Dienststellung sie bis zu dem 1. April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des BWGöD, erreicht hätten, wenn die Verfolgung sie nicht betroffen haben würde (BVerwG RzW 1956, 342 Nr. 45; 1957, 93 Nr. 42? 1958, 235 Nr. 33; BGH LM zu § 11 BWGöD, Nr. 2; BGH RzW I960, 283 Nr. 41). Für die zweitgenannte Gruppe von Geschädigten ist dagegen vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Senat unter der Herrschaft des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD a.F. immer entschieden worden, es dürfe nur die Stellung berücksichtigt werden, die sie bis zu dem 8. Mai 1945 erreicht hätten, wenn sie
 
nicht verfolgt worden waren. Ausschlaggebend dafür war die Überlegung, daß die geschädigten Beamten, deren Dienststelle sich ohne Verfolgung am 8. Mai 1945 in der sowjetischen Bosatzungszone oder in den Vertreibungsge-bieten befand, dort nicht in der Lage gewesen wären, ihr Beamtenverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortzu-setzen (BVerwG RzW 1959, 188 Nr. 45; 1962, 568 Nr. 43;
BGH RzW 1966, 570 Nr. 35; BGH, Urteile vom.19. Oktober 1966, IV ZR 194/65 und vom 24. Februar 1967, IV ZR 320/65, beide unveröffentlicht).
Die Neufassung des § 9 Aba. 2 Satz 1 BWGÖD durch Art. I des 6. ÄndG sollte nun diejenigen Geschädigten, welche ohne Verfolgung ihre Dienststelle am 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD hatten, den Geschädigten gleichstellen, deren Dienststelle ohne Verfolgung zu diesem Zeitpunkt im Herrschaftsbereich des Gesetzes belogen war. Die Änderung de3 § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD bezweckte a^so die Beseitigung der unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen von Geschädigten, die auf Grund der Auslegung eingetreten war, welche das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. gegeben hatten. Dagegen war es nicht das Ziel der Geaetzeo-änderung, zusätzlich auch noch denjenigen Geschädigten, die ihre Dienststelle ohne Verfolgung am 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des BWGöD hatten und bei denen im Zuge der Wiedcr-gutmachung infolge rechtsfehlerhafter Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. die Laufbahnentv/icklung nur bis zun 8. Mai 1945 naebgezeiohnet worden war, zur Nachholung der unterbliebenen Nachzeichnung bis zu dem 31. März 1951 au verhelfen. Diese Auffassung hat der erkennende Senat in einer Reihe von früheren Entscheidungen (RzW 1966, 570 Nr. 35.; Urteile vom 19* Oktober 1966, IV ZR 194/65 und von 24. Februar 1967, IV ZR 320/65, unveröffentlicht) sowie in einer gleichzeitig ergehenden Entscheidung (Urteil
 
 vom 26. April 1967, IV 2R 22/66) eingehend begründet. Anlaß, davon abzugehen, besteht nicht.
Räumt aber § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD i.d.F, des 6. ÄndG den Geschädigten, bei welchen die Rachzeichnung der Laufbahnentwicklung bis zu dem 31* März 1951 bereits.nach § 9 Abs* 2 Satz 1 BWGöD a.F. möglich gewesen wäre, keinen Anspruch auf Nachholung der in ihrem Fall infolge Rechts-irrtums unterbliebenen Nachzeichnung ein, so greift auch Art, V Abs. 2 Satz 1 des 6. ÄndG nicht zu ihren Gunsten oin, weil dessen Anwendung voraussetzt, daß durch das 6. ÄndG ein Anspruch entstanden ist, der weitergeht als die nach der Fassung des BWGöD vor Erlaß des 6. ÄndG gegebenen Ansprüche* Das Kammergericht hat somit zu Recht angenommen, daß Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6. ÄndG den Geschädigten kein Antragsrecht gibt, die auf Grund eines unanfechtbaren V/iedergutmachungsbescheid3 oder eines rechtskräftigen Wiedergutmachungsurteils rechtsfehler-haftorv/cise eine Wiedergutmachung erhalten haben, die hinter dem zurückgeblieben ist, was ihnen schon nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. zugestanden hätte.
Zu dieser Gruppe von Geschädigten hat das Kammergericht zutreffend auch den Erblasser gerechnet. Seine Dienststelle war am 8* Mai 1945 ohne Verfolgung in Berlin-Reinickendorf und damit im Geltungsbereich des BWGöD belegen* Für ihn hätte deshalb schon unter der Herrschaft des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. die Laufbahnentwicklung über den 8. Mai 1945 hinaus bis zu dem 31. März 1951 nachge-zeichnot worden können und müssen. Daß er nach dem 8. I.Iai 1945 in Geltungsbereich des BWGöD nur in der Zeit bis zun
9.	November 1946 tätig war und sich anschließend fast 5 Jahre lang in der sowjetischen Besätzungszone aufhielt, hätte einer solchen Nachzeichnung nicht entgegengeotanden.
Aua der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.P. ergibt sich, daß bei Geschädigten, die ohne Verfolgung ihre Dienststelle am 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder in den Verttcibungsgebiöton hatten, eine Nachzeichnung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem 31. März 1951 in Betracht kam, sofern sie bei einem Aufenthalt in der Bundesrepublik oder in Westberlin in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 dort ein Amt bekleidet hatten (BVerwG RzW I960, 285 Nr. 43). War aber bei solchen Geschädigten der Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone oder in den Vertreiungsgcbieten in dem Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zun 31. März 1951 kein Hindernis für eine Nachzeichnung bis zu dem 31. März 1951, obwohl sie ohne Verfolgung ihre Dienststelle am 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD hatten, so würde der Aufenthalt, den.der Erblasser im Anschluß an seine Amtstätigkeit in Berlin-Reinickendorf in dor sowjetischen Besatzungszone nahm, erst recht kein Hindernis gebildet haben, weil er ohne Verfolgung seine Dienststelle am 8. Mai 1945 im Herrschaftsbereich des BWGöD hatte* Im Rahmen der somit schon nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD a.P. möglichen und gebotenen Nachzeichnung bis zu dem 31. Mürz 1951 wäre auch zu prüfen gewesen, ob für den Erblasser in diosom Zeitraum nicht nur die von ihm damals allein erstrebte Berücksichtigung einer Beförderung zu dem Rektor, sondern auch die Berücksichtigung einer Ernennung zu dem Magistratsschulrat in Betracht zu ziehen war, und zwar umso mehr, als der Erblasser, wenn auch in dor sowjetischen Besatzungszone, in der Zeit von 1. November 1947 bis zu dem 16. Oktober 1951 bereits das Amt eines Kreisschulrats ausgeübt hatte. Daß seinerzeit kein auf die Berücksichtigung einer Beförderung zu dem Schulrat abzielender Antrag vorlag, wäre einer Nachprüfung in dieser Richtung nicht im Wege gewesen. Gemäß § 24 BY/GöD sind die Wiedergutmachungsbehörden nämlich verpflichtet,
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ohne Rücksicht auf den Antrag des Geschädigten die Wiedergutmachung zu gewähren, welche nach dem festgesteilten Sachverhalt hei Anwendung der einschlägigen Gesetzesvor-schriften gerechtfertigt ist. Die Wiedergutmachungsbe-hördon müssen also, wenn die Verhältnisse entsprechend liegen, auch über den Rahmen des Beantragten hinaus entschädigen (BGH UI zu § 24 BWGöD, Nr. 2; BGH RzW 1966, 570 Nr. 35; BGH, Urteil vom 24. Februar 1967, IV ZR 320/65, unveröffentlicht).
Der Berliner Senator für Inneres hat nun im Bescheid vom 27. September 1957 entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F, nicht die Laufbahnentwicklung des Erblassers über den 8. Mai 1945 hinaus bis zu dem 31. März 1951 nachgezoich-net. Dies ergibt sich aus dem in der Begründung des Bescheids enthaltenen Satz, es könne nicht angenommen werden, daß Georg Sperling bis 1945 Rektor geworden wäre. Wurde aber nur bis zu dem 8. Mai 1945 nachgezcichnet, so blieb damit zwangsläufig auch die Möglichkeit einer Beförderung des Erblassers in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 unbeachtet. Nichts-desto-weniger umfaßt der Bescheid vom 27. September 1957 jedoch den Wiedergutmachungsanspruch des Erblassers auch in dom Umfang, in welchem er nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. bei zutreffender Anwendung dieser Vorschrift gegeben war, also auch insoweit, als eine Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung über den 8. Mai 1945 hinaus und die Berücksichtigung einer Beförderung des Erblassers zu dem Magistratsschulrat in dem Zeitabschnitt zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Marz 1951 in Betracht kam. Dabei kann es offen bleiben, ob der Senator für Inneres in dem Bescheid die Zeit vom 8* Mai 1945 bis zu dem 31. März 1951 von der Nachzeichnung bewußt aus3chloß, weil er diesen Zeitraum infolge rechtlich fehlerhafter Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. als nicht
 naehzeichnungsfähig ansah, oder ob er die hier in Präge stehende Zeit nur versehentlich nicht in die Nachzeichnung einbezog. Nahm der Senator den Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zu dem 31« März 1951 bewußt aus, so besteht ohnehin kein Zweifel daran, daß der Bescheid vom 27. September 1957 auch die Chance des Erblassers, zu dem Schulrat befördert zu werden, in dem hier zur Debatte stehenden Zeitabschnitt miterledigte. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß dem Berliner Senator für Inneres insoweit nur ein Versehen unterlief, ist das Ergebnis kein anderes. Eben weil die Wiedergutmachungsbeh.örden den Geschädigten ohne Rücksicht auf deren Antrag die Wiedergutmachung gewähren müssen, die ihnen bei dem festgestellten Sachverhalt nach dem anzu-wendenden Hecht gebührt, ergreift der Wiedergutmachungs-bescheid grundsätzlich den ganzen Anspruch, so daß alles, was nicht zuerkannt wird, auch dann als abgelehnt, gilt, wenn die Ablehnung unbewußt geschehen ist und deshalb im Bescheid nicht zu dem Ausdruck kommt (BGH LM zu § 26 BWGöD,
 Nr. 4; BGH RzW 1966, 570 Nr. 35j BGH, Urteil vom 24. Februar 1967, IV ZR 320/65, unveröffentlicht). Soweit der Geschädigte den Wiedergutmachungsbescheid unangefochten läßt, kann er deshalb in aller Regel nicht mehr geltend jnachen, daß ihm ein über den festgestellten Anspruch hinnusgehendes ,,, nicht berücksichtigtes Wiedergutmachungsrecht zusteht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Inhalt des Bescheids ausdrücklich ergibt, daß nicht der ganze Wiedergutmachungsanspruch erledigt werden sollte (BGH LM zu § 26 BWGöD, Nr. 4; BGH RzW 1966, 570 Nr. 35; BGH, Urteil vom 24. Februar 1967, IV ZR 320/65). Diese Ausnahme greift hier jedoch nicht ein. Sollte die Übergehung der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 31. März 1951 nämlich nicht auf einer unzutreffenden Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F., also nicht auf einer bewußten Nichtberücksichtigung dieses Zeitraums, sondern nur auf einem Versehen beruhen, so erkannte der
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Berliner Senator für Inneres nicht* daß die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dom 31» März 1951 für die Nachzeichnung in Betracht kam. .Erkannte er dies aber nicht, so hat er auch nicht von einer Entscheidung darüber abgesehen, weil das Absehen von einer Entscheidung die Erkenntnis voraus-setzt, daß Überhaupt zu entscheiden Ist.
Unter diesen Umständen konnte der Erblasser eine Einbeziehung der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 31* März 1951 und die Berücksichtigung einer Beförderung zu dem Magistrats-schulrat innerhalb dieses Zeitraums nur erreichen, wenn er den Bescheid vom 27. September 1957 insoweit anfocht. Nun hat Georg Sperling mit der Klage die Überprüfung des Bescheids lediglich insoweit erbeten, als der Senator für Inneres es abgelehnt hatte, die Nachholung einer Beförderung zu dem Rektor zu berücksichtigen. Dagegen hat er den Bescheid nicht auch insoweit angefochten, als darin die Möglichkeit einer Ernennung zu dem Magistratsschulrat außer Betracht geblieben war. Dies folgt aus dem Klagevortrag des Erblassers und aus seinen Klageantrag, über den das Landgericht Berlin dann im Urteil vom 28. Oktober 1958 entschieden hat. Bei dieser Sachlage konnte und durfte das Landgericht den angefochtenen Bescheid nicht zusätzlich daraufhin untersuchen, ob nicht auch noch eine Beförderung des Erblassers zu dem Magistratsschulrat zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn im Gegensatz zu dem Berliner Senator für Inneres, der berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, über den gestellten Wiedergutmachungsantrag hinaus gegebenenfalls auch noch einer Ernennung des Erblassers zu dem Magistratsschulrat Rechnung zu tragen, war das Landgericht gemäß den §§ 209 Abo. 1 BEG, 308 ZPO an den Klageantrag gebunden. Dies hat es auch erkannt, wie ©eine Bemerkung zeigt, die anzustellende Prüfung beschränke sich im wesentlichen darauf, ob der Erblasser am 18. Juni 1945 die Stellung eines Rektors erlangt haben würde. Damit steht fest, daß im Bescheid
 
des Senators für Inneres vom 27. September 195? über den Wiedergutmachungsäntrag des Erblassers auch insoweit unanfechtbar entschieden worden ist, als es darum ging, ob für die Zeit vom 8* Mai 194-5 bis zu dem 31* März 1951 eine Beförderung zu dem Magistratsschulrat zu berücksichtigen gewesen wäre. Daran, daß über diesen Teil des Wiedergut“ machungsanspruchs abschließend mitent3chieden worden ist, würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man annähme, der Erblasser habe auch die Übergehung eines etwa gegebenen Anspruchs auf Berücksichtigung einer Ernennung zun Magistratsschulrat dem Landgericht zur Nachprüfung unterbreitet. Dann wäre das Urteil vom 28. Oktober 1958 zwar insofern fehlerhaft, als der Klageantrag darin nicht erschöpft worden 3ein würde. In diesem Falle hätte der Erblasser aber Berufung ein-legen müssen, um zu verhindern, daß ein etwaiger Anspruch auf Berücksichtigung einer Beförderung zu dem Magistratsschulrat verloren ging. Dies hat er jedoch nicht getan, obwohl er wußte, daß seine Laufbahnentwicklung schon nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD a.F. bis zu dem 31. März 1951 nachzuzeiehnen gewesen wäre, wie aus seinem Schreiben an den Berliner Senator für Inneres vom 15. November 1957 hervorgeht. Die unterlassene Berufung hätte zur Folge gehabt, daß für ihn der Teil seines Wiedergutmachungsanspruchs, um den es sich hier handelt, mit der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils verloren gegangen wäre, wenn nicht schon die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 27. September 1957 diese Wirkung gehabt hätte.
H -
Die Revision der Klägerinnen ist somit zurückzuweisen.
Die Kostententscheidung folgt aus den §§ 225 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO.
Baske	Die	Bundesrichter	Johannsen	und
 Dr* Boewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Baske
 Wilden
von der Mühlen