Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Portkommen beantragt und vorgetragen, er gehöre den deutschen Sprach- und Kulturkrcis an« Am 31o Juli 1938 habe er seine HechtsanwaltStätigkeit in Wien aufgegoben und oci mit seiner Familie nach Proschwitz bei Reichenberg (Tschechoslowakei) übersicdclt, wo er als Rechtskonsulent in einer Y/ollwaronfabrik tätig gewesen sei» Ende September 1938 sei er wogen der bevorstehenden Besetzung des Sudeton-lendos durch Deutschland von dort geflohen. Auch die Fiktion des § 1 Abs» 2 Br» 1 BVFG greife nicht ein, weil der Kläger als ehemals österreichischer Staatsangehöriger im Jahre 1945 aus Österreich nicht vertrieben worden wäre. Es sei vielmehr entscheidend, ob der Kläger wieder österreichischer Staatsangehöriger geworden wäre, wenn er nicht nach Palästina ausgewandert wäre, sondern im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung noch in Proschwitz seinen "ohnoitz gehabt hätte» Daß die T,iedcrverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an nicht mehr in Österreich lebende Personen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit hatten oder staatenlos waren, nicht gegen allgemeine Grundsätze dos Völkerrechts verstoße, habe der Bundesgerichtshof eingehend dargolcgt. 2« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Die bisherigen Feststellungen sind nicht geeignet, die Vcrtriebenoncigcn-schaft des Klägers im Sinne des BEG und des BVPG zu verneinen o Nicht zweifelhaft ist, daß der Kläger zur Zeit seiner Auswanderung von Proschwitz nach Palästina im Jahre 1939 deutscher Staatsangehöriger war« Als österreichischer Staatsangehöriger hatte er nach der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich auf Grund der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3<, Juli 1938 (RGBl - I, 790) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (vgl» Massfoller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrocht, 2° Auflo, Seite 203)» Es ist auch anzunehmen, daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt und nicht ausge-wandert, sondern im Vertreibungsgebiot, also in Proschwitz (Ischechoslowakci), verblieben wäre, dort von der Vortreibung betroffen worden wäre» Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat und wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist die B o j ahun g d e r Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung dos Lebcnsschieksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststeht, daß er von Vertreibungsnaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist, odor tatsächlich nicht betroffen wurde, obwohl er nach dem Zusam- Der Gefahr einer Vertreibung wäre der Kläger in den Wirren der letzten Kriegs" seit und der ersten Nachkriegszeit insbesondere nicht schon deshalb mit Sicherheit enthoben gewesen, weil er bei seinen Übersiedlung von Wien nach Proschwitz und seiner Niederlassung daselbst Österreicher war«. 3« Zweifelhaft ist jedoch, ob der Kläger als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger von der Vertreibung erfaßt worden wäre« Für die Beantwortung dieser Frage kann es nicht darauf ankommen, daß er zur Zeit des Beginns der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besaß, weil er sie, ebenso wie bei Fortgeltung der vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in Österreich geltenden Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft, bereits im September 1941 verloren hatte, als er die palästinensische Mandatszugehörigkeit erwarb« Hier muß zu Gunsten der Verfolgten der frühest mögliche Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung zugrunde gelegt werden« Als solcher ist nicht der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem in dem betreffenden Gebiet erstmals von Seiten der dort ausgeübten öffentlichen Gewalt Vertreibungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt wurden, sondern gegebenenfalls bereits der Zeitpunkt, zu welchem in diesem Gebiet beim Heranrücken der feindlichen Truppen die Ilasscnflucht der deutschen Volkszugehorigen einsetzte (Urteile des erkennenden Senats in RzW 63, 374 Nr. 24 und RzW 64, 180 Nr« 46)V Ob die Massenflucht der Deutschen aus der Gegend von Proschwitz bereits zu einem Zeitpunkt eingesetzt hat, in dem der Kläger noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen* Tatsächliche Fest Stellungen sind, wie bereits ausgeführt worden ist, zu diesen Punkt bisher nicht getroffen worden. 6 * Falls danach der Kläger nicht mehr als deutscher Staatsangehöriger von der Vertreibung betroffeii sein würde, würde ihm die Vertriebenoneigenschaft nicht zuerkannt werden können* Sie könnte nicht darauf gestützt werden, daß der Kläger zur Zeit der Vertreibung deutscher Volks-zugehöriger im Sinne des BEG gewesen seio Der Kläger war vermöge seiner österreichischen Staatsangehörigkeit und üginC;u öoauuxgcn -Aufenthalts in T» i c n seit dem Jahre 1502
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV ZR_ J52/64, URTEIL Verkündet am 31o Harz 1965 Broeske, Justisängesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Pintgchadigungsroehts3treit dcc Hechtsanwalt03 Dr. - Plat Frans S Israel, Hl Klägers und Revisionskläger - Proscßbevollnüchtigtors Rechtsanwalt kJ , gegen das Land Rheinland-Pfalz 5 vertreten durch den Leiter des Landesamtcd für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Beklagten und Rovioionohoklagton, - Proscßbcvollmäclitigtor: Rechtsanwalt Frhr r i A t U Dor IVo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 24» März 1965 unter Ilitwir-kling des Senatspräsidenton Ascher und der Bund Gericht or Johannsen, Wüotenborg, Y/ilden und Dr» Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts 2Ieuotadt/\7oinotraße vorn 15« Februar 1963 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und^Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsrechtszuges* an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Der am HHHB 1896 in Gayia (Mähren) geborene Kläger ist Jude0 Er lebte als österreichischer Staatsangehöriger seit 1902 in Wien und betrieb dort eine Rechtsanwalt spraxiso Im Jahre 1939 wandorte er in Palästina ein, wo er am 3° September 1941 die palästinensische Staatsangchörigkeit erwarb. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Portkommen beantragt und vorgetragen, er gehöre den deutschen Sprach- und Kulturkrcis an« Am 31o Juli 1938 habe er seine HechtsanwaltStätigkeit in Wien aufgegoben und oci mit seiner Familie nach Proschwitz bei Reichenberg (Tschechoslowakei) übersicdclt, wo er als Rechtskonsulent in einer Y/ollwaronfabrik tätig gewesen sei» Ende September 1938 sei er wogen der bevorstehenden Besetzung des Sudeton-lendos durch Deutschland von dort geflohen. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/Y/einstr hat den .Antrag dos Klägers mit dem Bescheid vom lo September 1961 abgelehnto Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der der Kläger beantragte, ihm eine Rcntonnach-zahlung von 13»500 DM und eine laufende monatliche Rente von 200 DM ab 1. Mai 1962 zu zahlen, blieb in L und II«, Instanz erfolglose Mit der von dem erkennenden Senat zugolaooenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche mit der Maßgabe weiter, daß er die Zahlung der laufenden Rente ab lo November 1953 begehrt* Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen«. Ent Scheidung s gründ e Die Revision des Klägers ist begründet,, Sie führt ent-□X^rcchcnd den Antrag des Klägers zur Aufhebung des Beru-fungcurtoils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«, 1» Dae Berufungsgericht ist dor Auffassung? daß der Kläger nicht als Vertriebener im Sinne der §§ 150, 154 BEG i.V, nit § 1 Abs» 2 Nr* 1 BVFG angesehen werden könne» Hit seiner Auswanderung von Wien in die Tschechoslowakei seien die Voraussetzungen des BVFG nicht erfüllt» Bach den eigenen Vorbringen des Klägers habe die Übersiedlung nach Proschwitz der Erlangung einer besseren beruflichen Position gedient. Auch die Fiktion des § 1 Abs» 2 Br» 1 BVFG greife nicht ein, weil der Kläger als ehemals österreichischer Staatsangehöriger im Jahre 1945 aus Österreich nicht vertrieben worden wäre. Aber auch aus der Auswandorung von Proschwitz nach Palästina - gleichgültig, ob vor oder nach der Besetzung dos Sudetenlandes - könne der Kläger seine Vortriebeneneigenschaft nicht herlciten» Die von dem Kläger zitierten Bestimmungen des österreichischen Staatsbürger-schafts-Üborleitungsgo3otzes von 10» Juli 1945; des Bundos-gesetzes von 50» Juli 1927 und dos Staatsbürgergesetzos von 1949 könnten nur Bedeutung für die Frage haben, ob der Kläger die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, obwohl er bereits seit 1941 palästinensischer Staatsangehöriger gewesen sei» Darauf könne es aber nicht an. Es sei vielmehr entscheidend, ob der Kläger wieder österreichischer Staatsangehöriger geworden wäre, wenn er nicht nach Palästina ausgewandert wäre, sondern im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung noch in Proschwitz seinen "ohnoitz gehabt hätte» Daß die T,iedcrverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an nicht mehr in Österreich lebende Personen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit hatten oder staatenlos waren, nicht gegen allgemeine Grundsätze dos Völkerrechts verstoße, habe der Bundesgerichtshof eingehend dargolcgt. Das spätere in Rz\7 1962, 467 Nr» 31 veröffentlichte Urteil dos Bundesgerichtshofs stehe nicht entgegen. Aus der Begründung dieser Entscheidung gehe eindeutig 1 hervor;, daß nur diejenigen früheren Österreicher anspruehs-■berechtigt sein sollten, die die Staatsangehörigkeit des Landes erworben hatten, aus dem sie ausgewandert oder vertrieben worden seien« Um einen solchen Pall handele es sich hier aber nicht, da der Kläger niemals die tschechische Staatsangehörigkeit erlangt habe0 Ob der Kläger zu dem von § 2 des österreichischen Staatsbürgerschafto*-Übcrleitungsgesetscs erfaßten Personenkreis gehöre, der durch eine Erklärung die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen könne, möge dahinstehen« Zu diesem Personenirreis hätte er jedenfalls nicht gehört, wenn er in der Tschechoslowakei geblieben wäre« In diesem Palle hätte er nach § l a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesctzes ipso iure die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedurft hätte« Schlicf31ich lasse sich die Vertriebeneneigenschaft des Klägers nach § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG auch nicht mit der deutschen Volkszugehörigkeit begründen« Da er - sein Verbleiben in der Tschechoslowakei unterstellt - im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung wieder österreichischer Staatsangehöriger gewesen wäre, wäre er als solcher nicht deutscher Volkszugo-höriger im Sinne der §§ 1, 6 BVPG gewesen« Die vom Kläger hierzu angenommene Unterscheidung zwischen den in Österreich selbst und den in einem anderen Land lebenden österreichischen Staatsangehörigen entbehre jeden inneren Grundes« Für den Rcclitsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit Könne der zufällige Y/ohnsitz keine Rolle spielen« 2« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Die bisherigen Feststellungen sind nicht geeignet, die Vcrtriebenoncigcn-schaft des Klägers im Sinne des BEG und des BVPG zu verneinen o Nicht zweifelhaft ist, daß der Kläger zur Zeit seiner Auswanderung von Proschwitz nach Palästina im Jahre 1939 deutscher Staatsangehöriger war« Als österreichischer Staatsangehöriger hatte er nach der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich auf Grund der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3<, Juli 1938 (RGBl - I, 790) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (vgl» Massfoller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrocht, 2° Auflo, Seite 203)» Es ist auch anzunehmen, daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt und nicht ausge-wandert, sondern im Vertreibungsgebiot, also in Proschwitz (Ischechoslowakci), verblieben wäre, dort von der Vortreibung betroffen worden wäre» Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat und wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist die B o j ahun g d e r o O *>"i O v* ra m et o 'n a h h a f t bei Personen, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Vor-folgungogründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert sind, nicht in jedem Palle von einer besonderen Prüfung in der Richtung abhängig zu machen, ob der Anspruchsteller in Falle seines Verbleibens in Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre. Diese Prüfung hat der Gesetzgeber durch die allgemeine Passung der Fiktion des § 1 Abs, 2 Kr, 1 BVFG ausschließen wollen. Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung dos Lebcnsschieksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststeht, daß er von Vertreibungsnaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist, odor tatsächlich nicht betroffen wurde, obwohl er nach dem Zusam- menbruch der NS-lIerrschalt in das Vertreibungsgebiet zu-rückgekchrt ist, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, ist die Vertriebencneigenschaft als Voraussetzung für eine Ent Schädigung für Schaden in beruflichen Fortkommen und für Schaden *7 _ durch Sonderausgaben zu verneinen (Urteile des erkennenden Senate in RzY.r 62, 360 Uro 30 und 62, 467 Nr» 31)° Solche besonderen Umstände, auf Grund deren ohne weiteres mit Sicherheit fostgcstcllt werden könnte, daß der Kläger hei seinem Verbleiben in einen Vertreibungsgcbiet von der Vor- treibung nicht betroffen worden wäre, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgesteilt. Der Gefahr einer Vertreibung wäre der Kläger in den Wirren der letzten Kriegs" seit und der ersten Nachkriegszeit insbesondere nicht schon deshalb mit Sicherheit enthoben gewesen, weil er bei seinen Übersiedlung von Wien nach Proschwitz und seiner Niederlassung daselbst Österreicher war«. 3« Zweifelhaft ist jedoch, ob der Kläger als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger von der Vertreibung erfaßt worden wäre« Für die Beantwortung dieser Frage kann es nicht darauf ankommen, daß er zur Zeit des Beginns der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besaß, weil er sie, ebenso wie bei Fortgeltung der vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in Österreich geltenden Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft, bereits im September 1941 verloren hatte, als er die palästinensische Mandatszugehörigkeit erwarb« Es ist vielmehr, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen RzW 62, 37 Nr» 21 und 64, 180 Nr. 46 ausgesprochen hat, darauf abzustellen, welches Schicksal er erlitten hatte, wenn er nicht aus Vorfolgungsgründen ausgewandert, sondern in seinen früheren Wohnort Proschwitz verblieben wäre» 4° Der Kläger wäre dann auf Grund dos österreichischen Staatobürgerschafts-Überleitungsgesetzos vom 10° Juli 1945 (abgedruckt bei Llassfoller aaO So 392) mit Wirkung vom 27o April 1945 wieder österreichischer Bundesbürger ge-v/orden und hätte mit diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren gehabt (Urteil des erkennenden Senats RzW 62, 37, 38). Ob er als deutscher Staatsangehöriger, der er bis zu diesem Zeitpunkt geblieben wäre, von der Vertreibung betroffen worden wäre, hängt demnach davon ab, ob die Vertreibung aus dem Raum von Proschwitz bereits damals begonnen hatte. 5o Die Präge, wann ein Vertriebener von der Vertreibung betroffen ist, sofern er tatsächlich wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Deutschtum aus seinem Heimatgebiet geflohen oder vertrieben ist, ist nach den konkreten Umständen dieses seines Vertricbenenschicksais zu beantworten« Bei dor in § 1 Abs« 2 Hr. 1 BVPG umschriebenen Vertriebenengruppe versagt jedoch dieser Gesichtspunkt, weil hier die Vertriebenenoigenschaft nicht an einen wirklichen Ver-treibungstatbestand angeknüpft ist, sondern auf einer Fiktion beruht. Hier muß zu Gunsten der Verfolgten der frühest mögliche Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung zugrunde gelegt werden« Als solcher ist nicht der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem in dem betreffenden Gebiet erstmals von Seiten der dort ausgeübten öffentlichen Gewalt Vertreibungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt wurden, sondern gegebenenfalls bereits der Zeitpunkt, zu welchem in diesem Gebiet beim Heranrücken der feindlichen Truppen die Ilasscnflucht der deutschen Volkszugehorigen einsetzte (Urteile des erkennenden Senats in RzW 63, 374 Nr. 24 und RzW 64, 180 Nr« 46)V Ob die Massenflucht der Deutschen aus der Gegend von Proschwitz bereits zu einem Zeitpunkt eingesetzt hat, in dem der Kläger noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen* Tatsächliche Fest Stellungen sind, wie bereits ausgeführt worden ist, zu diesen Punkt bisher nicht getroffen worden. Diese Feststellungen werden nunmehr nuchzuholon sein» 6 * Falls danach der Kläger nicht mehr als deutscher Staatsangehöriger von der Vertreibung betroffeii sein würde, würde ihm die Vertriebenoneigenschaft nicht zuerkannt werden können* Sie könnte nicht darauf gestützt werden, daß der Kläger zur Zeit der Vertreibung deutscher Volks-zugehöriger im Sinne des BEG gewesen seio Der Kläger war vermöge seiner österreichischen Staatsangehörigkeit und üginC;u öoauuxgcn -Aufenthalts in T» i c n seit dem Jahre 1502 in besonderer Weise mit Österreich und dem Raum der früheren Donaumonarchie verbunden, wodurch auch seine Volks- zugehörigkeit eine bestimmte Prägung erhalten hatte» Zwar stehen die Österreicher im Hinblick auf Sprache, Kultur und geschichtliche Vergangenheit in ihrem Volkstum den Deutschen sehr nahe. So weit sie jedoch die österreichische Ztaatsbürgerschaff besitzen, sind sie, wie der erkennende Senat in seinen Rz\7 62, 37 und 64, 180 veröffentlichtcn Urteilen dargelegt hat, in Sinne des BVFG und des BEG nicht als deutsche Volkszugehörigc anzusehen» .u Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und intscheidung an die Vorinstanz zurückzuverv/cisor.o Ascher Johannson V/üstenherg Wilden Br* loev/enheim