Tatbestands Die im Jahre 19o5 in Rumänien geborene Jüdische Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Auswanderungen sten« Nach dem Besuch der Grundschule und oiner Haushaltungsechule zog sie im Mal 1925 zu Verwandten nach Efl^« Ab Oktober 1926 war sie Hausangestellte und Verkäuferin im Abzahlungsgeschäft der Frau Cilly in Mitte 1932 lernte eie ihren Jetzigen Ehemann kennen« Dieser war polnischer Staatsangehöriger und betrieb seit 1929 in in Holland ein Teilzahlungsgeschäft in Textilien« Konfektion und Kleinmöbeln« Am 2* Juni 1932 erteilte der Polizeipräsident in R^p der Klägerin zwecks Verheiratung eine Bescheinigung über ihren Aufenthalt in E^0« Im Mai 1933 wurde der Klägerin die Stellung gekündigt« Cilly Mab ihr Geschäft in SflBB im Juni oder Juli 1933 infolge Boykotts auf« Die Klägerin schloß mit ihrem Ehemann am 3o» Mai 1933 vor dem Standesbeamten in He^mi die £he5 nachdem sie bereits Ende 1932 zu heiraten beschlossen hatten» Am 2. Zur Entschädigung wegen Schedens im beruflichen Fortkommen hat das Berufungsgericht ausgeführt, entgegen der Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG sei die Klägerin im Mai 1935 nicht aus Gründen der Rasse, sondern deshalb entlassen worden, weil Frau als Jüdin alsbald nach dieser Zeit ihr Geschäft habe äufgeben müssen« Aus § 87 Abs« 1 BEG könno daher die Klägerin einen Entschädigungsanspruch nicht herleiten« Anspruch auf Entschädigung 4 BEG sei nicht anv/endbar, da die Klägerin sich nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes oder um die Vermittlung in Arbeit bemüht, sondern zusammen mit ihrem Ehemann in E^|^ ein Geschäft habe eröffnen wollen« Auch § 88 Kr« 5 BEG entfalle als Anspruchsgrundlago9 da zwar Frau ihr Geschäft aus Verfolgungsgründen aufge- Soweit die Klägerin darauf, daß sie diese Existenz habe gründen wollen und daran durch die gegen die Juden ersetzenden Gewaltmaßnahmsn gehindert worden sei, einen Anspruch stutze, handele es sich um einen nicht entschädigungsfähigen Schaden« Denn sie habe nur zusammen mit ihrem Ehemann - gleichgültig, ob als dessen Teilhaborin oder Angestellte - die Gründung eines Geschäfts in boabaiühtigtc Dieser Schaden sei aber aus zwei Gründen nicht entsehädigungsfähig* Einmal beruhe die 'Tatsache, daß der in Holland lebende Ehemann der Klägerin wegen der nach 1933 ersetzenden Verhältnisse das angeblich geplante Geschäft in Deutschland nicht mehr habe eröffnen können, nicht auf einer im Altreichsgebiet 64 Abs» 1 Satz 1 BEG) begonnenen Verfolgung des Ehemannes« Zweitens sei die Klägerin mangels gegen sie gerichteter Zur Entschädigung wegen Schadens an Vermögen (Auswanderungskosten) hat das Berufungsgericht ausgeführt,, die an eich auch für §57 BEG geltende Vermutung des § 56 Abs«. 1o Der Revisionsantrag der Klägerin geht dahin, das angofochtene Urteil aufzuheben und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückeuverweisen« Dieaex Antrag ist jedoch aus der ihm beigegebenen EevisionobegrUndung auszulegen» Die-so Auslegung führt zu der Annohmo, daß die Revision nur insoweit eingelegt ist, als die Klägerin Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt« Nur hierüber sind in der Revisionsbegx ündung Ausführungen Zu Unrecht verneint es zunächst, daß die Voraussetzungen des § 87 Abs» 1 BEO nicht erfüllt seien« Da die Klägerin als Jüdin zu einem Feraonenkreis gehörte, den in seinor Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung und die NSDAP vom kulturellen und wix-t-schaftliehen Leben Deutschlands auazusohließen beabsichtigten, gilt für sie gemäß § 64 Aba« 2 BEO die Vermutung, daß ihr Schaden im beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vermutung nicht dadurch v/iderlegt, daß Frau BflU der Klägerin im Mai 1933 gekündigt hat, weil sie selbst als Jüdin alebald nach dieaer Zeit aus Gründen der Rasse ihr Geschäft aufgeben müßte« Ist ein jüdischer Arbeitnehmer von einem jüdischen Unternehmen infolge der Auswirkungen dos Boykotts entlassen worden, so ist er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24« Oktober 1962 - IV ZR 131/62 Rz\? die sich für den einzelnen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solche verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben, auch wenn er von einer gegen ihn im besonderen, gerichteten Maßnahme nicht betroffen war« Dieser aus § 25 Abs« 1 Satz 1 BErgG und dem entsprechenden § 64 Abs« 1 Satz 1 BEG abgeleitete Grundsatz findet seine innere Rechtfertigung darin, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber mit ihren Maß-* nahmen, die auf dio Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Wirtschaftsleben gerichtet waren, den ganzen jüdischen Bevölkerungsteil und jeden einzelnen Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe, gleichgültig ob er selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, schädigen wollten« Deshalb sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 87 Abs« 1 BEG erfüllt« Ob die Klägerin daneben ihren Anspruch auf § 88 flr» 4 oder 5 BEG stützen könnte, kann dahin-stehon* Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin beizutreten, wenn es meint, der Klägerin sei durch die von Frau ausgesprochene Kündigung nur ein gering- lichen Existenz bildete» Da sie aus dieser Tätigkeit verdrängt wordon ist (§§ 92 Abs«* 1, 76 Abs» 1 BEG)« kann der durch den Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin erwachsene Schaden nur dann geringfügig sein, wenn sie nur vorübergehend aus verfolgungsbedingten Gründen aus dom Arbeitsprozeß ausgeschaltet worden ist« tätige Frau durch Eheschließung nachhaltig in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht^oder in dem eie die Möglichkeit zu der für eine Ehefrau üblichen Erwerbstätigkeit hat« Es kommt daher nicht darauf an, wie das Berufungs-gericht meint, ob die von dem Ehemann beabsichtigte Begründung eines Geschäfts in durch Verfolgungsmaß- nahmen im Sinne des § 64 Abs« 1 Satz 1 BEG vereitelt worden ist« Entscheidend ist nur, ob die Klägerin durch ihre Verheiratung eine Position erlangt hat, die den Entschädigungs-Zeitraum beendet hat« Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobenen Anspruch nioht geprüft« Hierbei wird zu beachten sein, daß die wirtschaftliche Situation der Juden in Deutschland bereits seit Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft stark erschüttert war, so daß der Entschädigungs-zcitraum nioht ohne weiteres auch dann als beendet anzu-schon ist, wenn eine Verfolgto durch die Eheschließung in anscheinend günstige Verhältnisse kommt, in denen eine Ehefrau in der Regel nioht mehr mitarbeitet» Denn dann fehlt os gegebenenfalls für die Beendigung des Entschädigungszeitraums daran, daß diese günstige wirtschaftliche Stellung nachhaltig war (Urteil des Senats vom 15» Januar 1964 Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil, soweit es den Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen betrifft, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Koe ten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
ULikma. <-f/( Verkündet am 19o Februar 1964 Hoeppe,Juotizangeetellte ala Urkundsbeamterder Geschäftsstelle I m Namen desVolkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Rachel Straße V? II Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechteanwalt HB in - gegen das land Nordrhein-Westfalen? vertreten durch den Regierungspr&eidenten in Düsseldorf? Beklagten und Revisionsbeklagten? hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~ licho Verhandlung vom 14. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Baske? Johann sen, Wüstenberg und Br. Loewenhoim für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29» Juli 1962? soweit es den Entschädigungsanspruch wogen Schadens im beruflichen Fortkommen betrifft ? aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht surückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen — 2 — Tatbestands Die im Jahre 19o5 in Rumänien geborene Jüdische Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Auswanderungen sten« Nach dem Besuch der Grundschule und oiner Haushaltungsechule zog sie im Mal 1925 zu Verwandten nach Efl^« Ab Oktober 1926 war sie Hausangestellte und Verkäuferin im Abzahlungsgeschäft der Frau Cilly in Mitte 1932 lernte eie ihren Jetzigen Ehemann kennen« Dieser war polnischer Staatsangehöriger und betrieb seit 1929 in in Holland ein Teilzahlungsgeschäft in Textilien« Konfektion und Kleinmöbeln« Am 2* Juni 1932 erteilte der Polizeipräsident in R^p der Klägerin zwecks Verheiratung eine Bescheinigung über ihren Aufenthalt in E^0« Im Mai 1933 wurde der Klägerin die Stellung gekündigt« Cilly Mab ihr Geschäft in SflBB im Juni oder Juli 1933 infolge Boykotts auf« Die Klägerin schloß mit ihrem Ehemann am 3o» Mai 1933 vor dem Standesbeamten in He^mi die £he5 nachdem sie bereits Ende 1932 zu heiraten beschlossen hatten» Am 2. Juni 1933 wurde die religiöse Trauung in in vollzogen« Die Klägerin be- gab sich zu ihrem Ehemann nach He41^« Im Juli 1934 wan-derten die Eheleute nach Palästina aus9 wo ihnen im Novem-ber 1934 ein Kind geboren wurde« 1938 arbeitete die Klägerin zeitweise als Hausgehilfin« Von 1949 bis 1952 war sie al8 Küchenhilfe in einem Restaurant in Tel-Aviv tätig« Die Klägerin hat vorgetragen? die polizeiliche Bescheinigung aus dem Jahre 1932 habe mit der späteren Heirat nichts zu tun gehabt; denn sie habe zunächst einen anderen Mann heiraten wollen« Im übrigen habe ihr Ehemann die Ab-sicht gehabtp in mit Hilfe von Verwandten ein Ge- schäft zu gründen« Infolge der eineetzenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen sei es der Klägerin und ihrem Ehemann verwehrt gewesen*, in Besen eine neue Existenz zu finden* Die Auswanderungskosten nach Palästina seien er* heblioh höher gewesen, als es das Landgericht angenommen habo. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt, er könne nicht naehweisen, daß die Kosten der Auswanderung von Deutschland nach & Holland 5oo SM erreicht hätten« Mit ihrem Bntsohädigungabegehren hat die Klägerin bei den Bnteohädigungeorganen keinen Erfolg gehabt« Mit der vom erkennenden Senat zugelaeeenenE©vision verfolgt sie es weiter und beantragt, das angefochtene Orteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Düsseldorf zurückzuverweisen* Das beklagte Land hat sich vor dem Revieionsgericht nioht vertreten lassen« Ent sche id ungagründei Die Revision ist im Ergebnis begründet« * .. !♦ Zur Entschädigung wegen Schedens im beruflichen Fortkommen hat das Berufungsgericht ausgeführt, entgegen der Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG sei die Klägerin im Mai 1935 nicht aus Gründen der Rasse, sondern deshalb entlassen worden, weil Frau als Jüdin alsbald nach dieser Zeit ihr Geschäft habe äufgeben müssen« Aus § 87 Abs« 1 BEG könno daher die Klägerin einen Entschädigungsanspruch nicht herleiten« Anspruch auf Entschädigung ‘il könne die Klägerin daher nur nach § 88 BEG geltend machen» § 88 Kr«. 4 BEG sei nicht anv/endbar, da die Klägerin sich nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes oder um die Vermittlung in Arbeit bemüht, sondern zusammen mit ihrem Ehemann in E^|^ ein Geschäft habe eröffnen wollen« Auch § 88 Kr« 5 BEG entfalle als Anspruchsgrundlago9 da zwar Frau ihr Geschäft aus Verfolgungsgründen aufge- geben, die Klägerin aber eine gleichwertige Beschäftigung für die Zeit nach der Kündigung nicht gesucht habe« Selbst wenn man aber annehme, daß ein schaden der Klägerin aus der Kündigung im Hai 193? erwachsen sei, für den die Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG Platz greife, so sei dieser nur geringfügig gewesen (§ 64 Abs« 1 Satz 1 BEG), da er sich nur auf längstens zwei Monate belaufen habe; denn im Juni oder Juli 1933 habe Frau ihr Ge- schäft ohnehin geschlossen, längstens bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin aber dort geblieben, da sie nach der Eheschließung mit ihrem Ehemann eine eigene Existenz in habe gründen wollen« Soweit die Klägerin darauf, daß sie diese Existenz habe gründen wollen und daran durch die gegen die Juden ersetzenden Gewaltmaßnahmsn gehindert worden sei, einen Anspruch stutze, handele es sich um einen nicht entschädigungsfähigen Schaden« Denn sie habe nur zusammen mit ihrem Ehemann - gleichgültig, ob als dessen Teilhaborin oder Angestellte - die Gründung eines Geschäfts in boabaiühtigtc Dieser Schaden sei aber aus zwei Gründen nicht entsehädigungsfähig* Einmal beruhe die 'Tatsache, daß der in Holland lebende Ehemann der Klägerin wegen der nach 1933 ersetzenden Verhältnisse das angeblich geplante Geschäft in Deutschland nicht mehr habe eröffnen können, nicht auf einer im Altreichsgebiet 64 Abs» 1 Satz 1 BEG) begonnenen Verfolgung des Ehemannes« Zweitens sei die Klägerin mangels gegen sie gerichteter ; < ; i ■ i f i Verfolgungsmaßnahmen lediglich von dem - nioht entschä-digungsfähigon - Schaden ihres Ehemannes mitbet x*offen und daher nur mittelbar geschädigt * - Zur Entschädigung wegen Schadens an Vermögen (Auswanderungskosten) hat das Berufungsgericht ausgeführt,, die an eich auch für §57 BEG geltende Vermutung des § 56 Abs«. 4 BEG sei widerlegt, da sich die Klägerin nach Holland begeben habe, um nach der Eheschließung bei ihrem Ehemann zu leben» Außerdem hätten die Auswanderungskosten nach dort bei der geringen Entfernung keine 5oo HM betragen (§§ 56 Abs« 1 Satz 4, 57 BEG)« Unerheblich seien die Kosten der Heise von': Holland nach Palästina, da die Auswanderung der Klägerin von mit dem Ein- treffen in Holland abgeschlossen gewesen sei» II» 1o Der Revisionsantrag der Klägerin geht dahin, das angofochtene Urteil aufzuheben und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückeuverweisen« Dieaex Antrag ist jedoch aus der ihm beigegebenen EevisionobegrUndung auszulegen» Die-so Auslegung führt zu der Annohmo, daß die Revision nur insoweit eingelegt ist, als die Klägerin Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt« Nur hierüber sind in der Revisionsbegx ündung Ausführungen t. gemacht« Die Frage der Entschädigung wegen.dar Auswan-derungskosten ist in der Eevisionsbegründung nicht berührt« Auch durch den Zulassungsbeschluß des erkennenden Senats ißt die Revision zwar allgemein zugelassen? in der hierfür gegebenen Begründung aber zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die einer Entscheidung des Senats bedürfende grundsätzliche Rechtslage lediglich auf dem Gebiet des Schadens im beruflichen Fox*tkommen zu finden ist« 2» In dor Sache selbst bängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab* ob eine verfolgungsbedingte Benachteiligung im beruflichen Fortkommen im Sinne des § 64 Abs« 1 Satz 1 BEO nicht nüf geringfügig ist, wenn eine verfolgte Frau«» die im Zuge der Verfolgung aus einer unselbständigen Tätigkeit vorzeitig auescheiden mußte, die von ihr für kurze Zeit später geplante anderweitige selbständige Tätigkeit aus VerfolgungsgrUnden nicht aufnehmen konnte« Auch das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin im Sinne der §§ 64 Abö« t Satz 1, 87 Abs« 1 BEO durch Entlassung im privaten Dienst* nämlich durch die Kündigung bei Frau im Mai 1933* in ihrem be- ruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei. Zu Unrecht verneint es zunächst, daß die Voraussetzungen des § 87 Abs» 1 BEO nicht erfüllt seien« Da die Klägerin als Jüdin zu einem Feraonenkreis gehörte, den in seinor Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung und die NSDAP vom kulturellen und wix-t-schaftliehen Leben Deutschlands auazusohließen beabsichtigten, gilt für sie gemäß § 64 Aba« 2 BEO die Vermutung, daß ihr Schaden im beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vermutung nicht dadurch v/iderlegt, daß Frau BflU der Klägerin im Mai 1933 gekündigt hat, weil sie selbst als Jüdin alebald nach dieaer Zeit aus Gründen der Rasse ihr Geschäft aufgeben müßte« Ist ein jüdischer Arbeitnehmer von einem jüdischen Unternehmen infolge der Auswirkungen dos Boykotts entlassen worden, so ist er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24« Oktober 1962 - IV ZR 131/62 Rz\? 1963, 119 Nr« 2o) selbst in seinem beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden« Hierbei ist der Senat davon ausgcgangen, daß Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch für Benachteiligungen geleistet wird? die sich für den einzelnen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solche verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben, auch wenn er von einer gegen ihn im besonderen, gerichteten Maßnahme nicht betroffen war« Dieser aus § 25 Abs« 1 Satz 1 BErgG und dem entsprechenden § 64 Abs« 1 Satz 1 BEG abgeleitete Grundsatz findet seine innere Rechtfertigung darin, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber mit ihren Maß-* nahmen, die auf dio Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Wirtschaftsleben gerichtet waren, den ganzen jüdischen Bevölkerungsteil und jeden einzelnen Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe, gleichgültig ob er selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, schädigen wollten« Deshalb sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 87 Abs« 1 BEG erfüllt« Ob die Klägerin daneben ihren Anspruch auf § 88 flr» 4 oder 5 BEG stützen könnte, kann dahin-stehon* Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin beizutreten, wenn es meint, der Klägerin sei durch die von Frau ausgesprochene Kündigung nur ein gering- fügiger Schaden entstanden« Es ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit der Klägerin im Geschäft und im Haus-* halt von Frau die Grundlage ihrer wirtschaft- lichen Existenz bildete» Da sie aus dieser Tätigkeit verdrängt wordon ist (§§ 92 Abs«* 1, 76 Abs» 1 BEG)« kann der durch den Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin erwachsene Schaden nur dann geringfügig sein, wenn sie nur vorübergehend aus verfolgungsbedingten Gründen aus dom Arbeitsprozeß ausgeschaltet worden ist« H-l Maßgebend ist dafür die Dauer des Entschädigungszeitraums* vdo sich aus § 75 Abs* 1 in Verbindung mit § 92 Abs« 1 eaO ergibt« Der Entschädigungszeitraum beginnt mit dem Ende der Tätigkeit der Klägerin auf Grund des Arbeitsverhältnisses zu Frau Er endet nach $ 75 Abs« t Satz 1 aa09 so- bald die Verfolgte eine Tätigkeit aufgenommen hat* die ihn eine ausreichende Lebensgruhdlage bietet» Außerdem findet er sein Ende, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt [IM Nr« 10* 30 zu § 75 BEG 1956 * BzW 1959* 126 Hr« 28, 1961, 121 wenn eine verfolgte berufs- tätige Frau durch Eheschließung nachhaltig in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht^oder in dem eie die Möglichkeit zu der für eine Ehefrau üblichen Erwerbstätigkeit hat« Es kommt daher nicht darauf an, wie das Berufungs-gericht meint, ob die von dem Ehemann beabsichtigte Begründung eines Geschäfts in durch Verfolgungsmaß- nahmen im Sinne des § 64 Abs« 1 Satz 1 BEG vereitelt worden ist« Entscheidend ist nur, ob die Klägerin durch ihre Verheiratung eine Position erlangt hat, die den Entschädigungs-Zeitraum beendet hat« Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobenen Anspruch nioht geprüft« Hierbei wird zu beachten sein, daß die wirtschaftliche Situation der Juden in Deutschland bereits seit Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft stark erschüttert war, so daß der Entschädigungs-zcitraum nioht ohne weiteres auch dann als beendet anzu-schon ist, wenn eine Verfolgto durch die Eheschließung in anscheinend günstige Verhältnisse kommt, in denen eine Ehefrau in der Regel nioht mehr mitarbeitet» Denn dann fehlt os gegebenenfalls für die Beendigung des Entschädigungszeitraums daran, daß diese günstige wirtschaftliche Stellung nachhaltig war (Urteil des Senats vom 15» Januar 1964 « IV ZR 145/63 -Jo % Daneben wird auch zu prüfen sein, ob hier nicht die Vorschrift des § 9 Abs« 5 BEG anzuwendon ist, ob der Soha- den nicht auch ohne die Verfolgung entstanden wäre» Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Klägerin und ihr jetziger. Ehemann schon 1932 beabsichtigt hätten* die Ehe miteinander einzugehen, und die Klägerin nach ihrer Eheschließung auch ohne die Verfolgung nicht weiter gearbeitet hätte« Auch in dieser Richtung bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung* ehe über den von der Klägerin erhobenen Anspruch abschließend entschieden werden kann« III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil, soweit es den Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen betrifft, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Koe ten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs« 1 BEG« Ascher Raske Johannsen WUatenberg Br« loewenheim * 4. .