Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge, ob die Entschädigungsbehörde der Klägerin die nach, niedersächsischem Bandesrecht bewilligte Rente entziehen durfte, nach § 206 BEG beurteilt hat. Nach § 206 BEG hangt die Entscheidung über den Klageanspruch davon ab, ob sich bei der Klägerin die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Nach den Peststellungen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente unter Herzbeschwerden litt. Daß der Gutachter Dr. Lube vor der Rentenbewilligung zu der Diagnose "Herzmuskelschaden auf nervöser Grundlage" kam und daß die späteren Untersuchungen in der Medizinischen Universitätsklinik in (1956) ergaben, daß die Klägerin niemals an einem Herzmuskelschaden gelitten hat, ist für die Anwendung des § 206 BEG unerheblich. Nach dieser Vorschrift kommt es vielmehr darauf an, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Zuerkennung der Rente zugrunde lagen, wesentlich geändert haben* Was darunter zu verstehen ist, haben Rechtslehre und Rechtsprechung geklärt, da diese Grenzen der Abänderungsbefugnis nicht nur in der genannten Vorschrift, sondern auch in § 323 ZPO Das bedeutet hier,Wie das Berufungsgericht mit Recht auogeführt hat, daß es in den Rallen der Renten für Gesundheitsschäden darauf ankommt * ob sich die für die Beurteilung der gesundheitlichen Lage ausschlaggebenden Befunde geändert haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die ärztliche Untersuchung der Klägerin in der Medizinischen Universitätsklinik in im Jahre 1956 zwar ergeben, daß den von der Klägerin vorgebrachten Herzbeschwerden keine pathologischen Veränderungen des Herzmuskels zugrunde lägen, aber nicht, daß diese Beschwerden nach Erlaß des Renten-bcocheides v/eggefallen sind. Das Berufungsgericht hat eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, jedoch darin gesehen, daß vor Erlaß des Rentenbescheides die Herzbeschwerden der Klägerin auf die seelischen Belastungen durch die Verfolgungserlebnisse zurück- Neben dem Gesundheitszustände gehören auch die Tatsachen, auf denen der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Zustande und dem Ver-folgungsschicksal beruht, zu den maßgebenden Umständen, deren Änderung die Entschädigungsbehörde zu dem Erlaß eines neuen Bescheides berechtigt. In dem Wegfall oder der Änderung der Tatsachen, die für einen solchen Ursachenzusammenhang bedeutsam sind, liegt daher eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG. Zu der somit entscheidungserheblichen Frage, ob die Herzbeschwerden der Klägerin früher auf die Verfolgung zuzurückgingen und zu der weiteren Frage, ob dieser Ursachenzusammenhang später weggefallen ist, hat das Berufungsgericht ärztliche Sachverständige der Medizinischen Universitätsklinik zu Rate gezogen. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung mit Hecht darauf hingewiesen, daß der Wegfall einer solchen Möglichkeit keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG darstellt. Da diese Wirkung der Verfolgungsmaßnahmen 1957 nicht mehr bestanden hat, der gesundheitliche Zustand der Klägerin zu dieser Zeit durch die Vorgänge des Klimakteriums bestimmt worden ist, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß eine wesentliche Änderung der für die Zuerkennung der Rente maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei. Darin liegt die Rüge, daß das Berufungsgericht nicht auf Grund eigener Sachkunde zu Feststellungen gelangen konnte, die von dem Ergebnis des au dieser Frage eingeholten Gutachtens abweichen. Da das Berufungsgericht die Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens über die bereits erwähnten Fragen für notwendig gehalten hatte, so hat es damit zu erkennen gegebeh, daß es die im Laufe des Verfahrens schon erstatteten Gutachten nicht für ausreichend hielt und auf Grund eigener Sachkunde die erwähnten Fragen nicht zu klären vermochte. Genügte dem Berufungagericht nicht, was die Ärzte der Universitätsklinik über die Ursachen der nervösen Herzbeschwerden dargelegt hatten, so mußte das Gericht das persönliche Erscheinen der Sachverständigen (§ 411 Abs.3 ZPO) oder eine Ergänzung des Gutachtens (§ 412 ZPO) anordnen. Wenn das Berufungsgericht nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung seine Überzeugung von den ursächlichen Zusammenhängen im Jahre 1950 auf die Beurteilung der Persönlichkeit der Klägerin stützte, die indem der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten des Obermedizinalrats Lr. Lube ausgesprochen war, so hätte es bedenken müssen, daß sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hatte, daß dieses Gutachten unklar war und auf falschen Voraussetzungen beruhte* Nach alledem durfte das Berufungsgericht die erwähnte Frage nicht aus eigener Sachkunde entscheiden. Neben der erblichen Anlage zur Neurose, dem Lebensschicksal im allgemeinen, spielen dabei die Verfolgungserlebnisse eine bedeutsame Rolle, so daß alle diese Faktoren vom Gutachter soweit wie möglich erfaßt und in ihrer Bedeutung gewürdigt werden müssen. Las Berufungsgericht wird auf Grund der neuen Verhandlung mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger nochmals darüber zu entscheiden haben, ob eine Veränderung der für die Beschwerden der Klägerin maßgeblichen gesundheitlichen Bedingungen eingetreten ist.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein w J U35 BEG §§ 35, 206 Beruht die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf Gesundheitsschäden, denen Verfolgungserlebnisse zugrunde liegen, treten aber später an die Stelle dieser Verfolgungserlebnisse andere, verfolgungsunabhängige Belastungen, so daß die gesundheitlichen Beschwerden fortbestehen, so kann in einer solchen Änderung der Ursachen der Gesundheitsschäden eine Änderung der für die Zuerkennung oder Bemessung der Rente wesentlichen Verhältnisse liegen. BGH, Urt. v. 31. Januar 1962 - IV ZR 152/61 - OLG Braunschweig LG Braunschweig IV ZR 152/61 Verkündet am 31* Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In deni Entschädigungsrechtsstreit der Witv/e Margarete W^Pplatz £ Klägerin und 'levisionsklägerin, - Prozcßbevollraächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und 2)r. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. April 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit v/ird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieeen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1906 geborene Klägerin ist als Jüdin verfolgt worden. So wurde sie an ihrem früheren Wohnort Memel mehrfach von der Gestapo vernommen und einmal ein oder zwei Tage in Haft gehalten. Im Herbst. 1944 flüchtete sie mit ihren Kindern vor den herannahenden russischen Truppen zunächst nach Sachsen, später ließ sie sich in Helmstedt nieder. Im Jahre 1949 forderte die Klägerin eine Rente nach dem Niedersächsischen Personenschadengesetz. Sie behauptete, durch die ständige Furcht, unter der sie seit der Besetzung Memels durch deutsche Truppen gelebt habe, habe sie einen Gesundheitsschaden erlitten. Der von dem damals zuständigen Sonderhilfsausschuß zu Rate gezogene ärztliche Sachverständige, Dr. Lube, fand, daß die Klägerin an einem Herzmuskelschaden "auf nervöser Grundlage” leide, der auf die Verfolgungser-1 ebnisse zurückzuführen sei und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 30 v.H. herabsetze. Der Kreissonderhilfsausschuß bewilligte der Klägerin daraufhin in dem rechtskräftigen Bescheide vom 5. Mai 1950 eine Personenschadensrente von 70 DM monatlich. Die erwähnte Diagnose und der genannte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden bei Nachuntersuchungen in den Jahren 1952 und 1954 bestätigt. In dem am 1. Oktober 1955 von der medizinischen Abteilung des Stadt.Krankenhauses in Braunschweig erstatteten Gutachten (Dr.Heinrich) ist von beginnender Arteriosklerose und neuro-? vegetativer Übererregbarkeit die Rede, in diesem Gutachten kommt der Sachverständige auf Grund einer bei der Klägerin festgestellten Vorhofextrasystole zu der Diagnose, daß die Klägerin an einer Herzreizbildungsstörung leide. Die genannte Rente wurde weitergezahlt. Im Zusammenhang mit einem Antrag der Klägerin, diese Rente nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu erhöhen, kam es im Jahre 1956 zu einer Untersuchung der Klägerin in der Medizinischen Universitätsklinik in Die ärztlichen Sachverständigen Professor Dr, Prank und Br. Schneider faßten die Untersuchungsergebnisse dahin zusammen, daß bei der Klägerin ein organisches Herzleiden niemals bestanden habe, daß die Beschwerden, die sie bei den früheren Untersuchungen vor Erlaß des Bescheides vom 5. Mai 1950 sowie später gegenüber ihren Ärzten in Helmstedt geschildert hatte, auf eine Neurose zurückzuführen seien. Gestützt auf dieses Gutachten erließ die Entschädigungsbehörde am 20. Bezember 1957 einen neuen Bescheid, durch den der Klägerin die Rente entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin bei den Entschädigungsgerichten der ersten und zweiten Instanz keinen Erfolg hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Bas beklagte Band hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Bie Revision ist begründet. I. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge, ob die Entschädigungsbehörde der Klägerin die nach, niedersächsischem Bandesrecht bewilligte Rente entziehen durfte, nach § 206 BEG beurteilt hat. Ba der Schadenstatbestand, auf dem die nach Bandesrecht ge- währte Rente beruht, auch nach den Vorschriften des BEG besteht, so ist über die Änderung dieser Rente nach den Verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BEG zu entscheiden. Zu diesen gehört auch § 206 BEG. Bas ergibt sich aus § 228 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (vgl. RzW I960, 523 Nr. 35 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats IV ZR 66/61 vom 18. Oktober 1961). II. Nach § 206 BEG hangt die Entscheidung über den Klageanspruch davon ab, ob sich bei der Klägerin die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das hat das Berufungsgericht verneint, soweit die Herzbeschwerden der Klägerin für die Bewilligung der Rente von Bedeutung waren. Nach den Peststellungen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente unter Herzbeschwerden litt. Die damals als Sachverständigen zu Rate gezogenen Ärzte stellten Extrasystolen, "rauhe Töne über der Basis, verstärkte Töne über der Spitze” fest. Unter solchen und ähnlichen Beschwerden leidet die Klägerin auch heute noch. Daß der Gutachter Dr. Lube vor der Rentenbewilligung zu der Diagnose "Herzmuskelschaden auf nervöser Grundlage" kam und daß die späteren Untersuchungen in der Medizinischen Universitätsklinik in (1956) ergaben, daß die Klägerin niemals an einem Herzmuskelschaden gelitten hat, ist für die Anwendung des § 206 BEG unerheblich. Nach dieser Vorschrift kommt es vielmehr darauf an, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Zuerkennung der Rente zugrunde lagen, wesentlich geändert haben* Was darunter zu verstehen ist, haben Rechtslehre und Rechtsprechung geklärt, da diese Grenzen der Abänderungsbefugnis nicht nur in der genannten Vorschrift, sondern auch in § 323 ZPO sowie im Unfall-(§ 608 RVO) ferner im Kriegsopferversorgungs-rocht (§62 Abo- 1 BVG) zu finden sind. Auf diese Zusammenhänge hat der Senat schon in der RzW 1955» 156 Nr. 47 abgedruckten Entscheidung hingewiesen. Neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts zii § 323 (RGZ 129» 316, 319) ist vor allem die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu § 608 RVO und § 62 BVG bedeutsam (vgl. BSG 7, 295; BSG NJW 1958, 645 Nr. 27; ferner das Urteil des BSG vom 6. April I960, abgedruckt im Bundesversörgungsblatt 1961, 14). Entscheidend ist danach, ob eine objektive Änderung der Tatsachen eingetreten iot, die für die Zuerkennung oder für Inhalt und Umfang der gewährten wiederkehrenden Leistungen wesentlich waren. Das bedeutet hier,Wie das Berufungsgericht mit Recht auogeführt hat, daß es in den Rallen der Renten für Gesundheitsschäden darauf ankommt * ob sich die für die Beurteilung der gesundheitlichen Lage ausschlaggebenden Befunde geändert haben. Unerheblich ist, wie diese Befunde früher oder später ärztlich gewürdigt worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die ärztliche Untersuchung der Klägerin in der Medizinischen Universitätsklinik in im Jahre 1956 zwar ergeben, daß den von der Klägerin vorgebrachten Herzbeschwerden keine pathologischen Veränderungen des Herzmuskels zugrunde lägen, aber nicht, daß diese Beschwerden nach Erlaß des Renten-bcocheides v/eggefallen sind. Der unveränderte, früher nur unzutreffend beurteilte Befund kann die Anwendung des § 206 BEG nicht rechtfertigen. III. Das Berufungsgericht hat eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, jedoch darin gesehen, daß vor Erlaß des Rentenbescheides die Herzbeschwerden der Klägerin auf die seelischen Belastungen durch die Verfolgungserlebnisse zurück- 11 gingen, während sie im Jahre 1956 ihre Ursache nicht mehr darin, sondern im Klimakterium der Klägerin hatten. Zu Unrecht bekämpft die Revision die Anwendung des § 206 BEG in einem solchen Ralle. Neben dem Gesundheitszustände gehören auch die Tatsachen, auf denen der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Zustande und dem Ver-folgungsschicksal beruht, zu den maßgebenden Umständen, deren Änderung die Entschädigungsbehörde zu dem Erlaß eines neuen Bescheides berechtigt. Bieser ursächliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Verfolgung ist nach den Schadenstatbeständen des Landesrechts und des Bundesrechts ausschlaggebend für die Zuerkennung einer entsprechenden Entschädigungsleistung. Er bildet also - unabhängig von den sonst noch im Gesetz enthaltenen Voraussetzungen, etwa einer bestimmten Minderung der Brwerbsfähigkeit -ein maßgebendes Element des Schadenstatbestandes. In dem Wegfall oder der Änderung der Tatsachen, die für einen solchen Ursachenzusammenhang bedeutsam sind, liegt daher eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG. Biese Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zu den Gedankengängen, die sich in der W 1961, 285 Nr, 33 abgedruckten Entscheidung des Bundessozialgerichts finden, weil dort von einer von Anfang an maßgebenden Rolle einer bestimmten Anlage die Rede ist. Zu der somit entscheidungserheblichen Frage, ob die Herzbeschwerden der Klägerin früher auf die Verfolgung zuzurückgingen und zu der weiteren Frage, ob dieser Ursachenzusammenhang später weggefallen ist, hat das Berufungsgericht ärztliche Sachverständige der Medizinischen Universitätsklinik zu Rate gezogen. Biese Sach- verständigen halten es für möglich, daß die Verfolgungs-maßnahmen bis zu dem Mai 1950 die Manifestation der Herzbe- schv/erden herbeigeführt haben, dagegen halten sie es für ausgeschlossen, daß ein solcher Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen noch im Jahre 1957 bestanden hat. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung mit Hecht darauf hingewiesen, daß der Wegfall einer solchen Möglichkeit keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG darstellt. Im Gegensatz zu der wiedergegebenen Ansicht der Sachverständigen hat es jedoch auf Grund eigener Überzeugung festgeötellt, daß bei der Persönlichkeit der Klägerin die Verfolgungsmaßnahmen bis ins Jahr 1950 die Manifestation der Herzneurose wesentlich mitverursacht haben. Da diese Wirkung der Verfolgungsmaßnahmen 1957 nicht mehr bestanden hat, der gesundheitliche Zustand der Klägerin zu dieser Zeit durch die Vorgänge des Klimakteriums bestimmt worden ist, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß eine wesentliche Änderung der für die Zuerkennung der Rente maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei. Daher hat das Berufungsgericht die Entziehung der Rente gebilligt. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Feststellung, daß im Jahre 1950 die Herzbeschwerden der Klägerin durch Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden seien, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen habe. Darin liegt die Rüge, daß das Berufungsgericht nicht auf Grund eigener Sachkunde zu Feststellungen gelangen konnte, die von dem Ergebnis des au dieser Frage eingeholten Gutachtens abweichen. Diese Rüge ist begründet. Da das Berufungsgericht die Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens über die bereits erwähnten Fragen für notwendig gehalten hatte, so hat es damit zu erkennen gegebeh, daß es die im Laufe des Verfahrens schon erstatteten Gutachten nicht für ausreichend hielt und auf Grund eigener Sachkunde die erwähnten Fragen nicht zu klären vermochte. * Genügte dem Berufungagericht nicht, was die Ärzte der Universitätsklinik über die Ursachen der nervösen Herzbeschwerden dargelegt hatten, so mußte das Gericht das persönliche Erscheinen der Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) oder eine Ergänzung des Gutachtens (§ 412 ZPO) anordnen. Durch die mündliche Erörterung der zweifelhaften Punkte mit den Sachverständigen oder durch ein weiteres Gutachten konnte es über die Schwierigkeiten hinwegkommen. Diesen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten entspricht es auch, daß das Berufungsgericht in den Beschlüssen vom 22. Dezember I960 und 13* Januar 1961 das persönliche Erscheinen des Sachverständigen angeordnet hatte. Nach dem Inhalt dieser Beschlüsse kam es dem Berufungsgericht darauf an, von den ärztlichen Sachverständigen zu erfahren, "wie groß am 5. Mai 1950 die Möglichkeit war, daß die Herzneurose der Klägerin noch damals auf Verfolgungsgründen beruhte und in welchem Umfang demgegenüber die Wahrscheinlichkeit überwog, daß die Herzneurose durch das Klimakterium ausgelöst oder verursacht war." Zur Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen kam es nicht. Das Gericht teilte den Parteien vielmehr mit, daß es beabsichtige, ein weiteres Gutachten der Medizinischen Klinik der Universität einzuholen, dem jedoch eine Untersuchung der Klägerin zugrunde gelegt werden sollte. Dieser Beweis wurde nicht erhoben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Notwendigkeit, nochmals ärztliche Sachverständige hinzuzu-ziohen und zu befragen, im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestanden hätte. Wenn das Berufungsgericht nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung seine Überzeugung von den ursächlichen Zusammenhängen im Jahre 1950 auf die Beurteilung der Persönlichkeit der Klägerin stützte, die indem der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten des Obermedizinalrats Lr. Lube ausgesprochen war, so hätte es bedenken müssen, daß sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hatte, daß dieses Gutachten unklar war und auf falschen Voraussetzungen beruhte* Nach alledem durfte das Berufungsgericht die erwähnte Frage nicht aus eigener Sachkunde entscheiden. Es hat also die Grenzen der eigenen möglichen Sachkunde überschritten, zu demal es sich bei der Frage nach einer Änderung der ätiologischen Faktoren bei gleichbleibendem Befund, insbesondere nach dem Zeitpunkt des Wirkeamwerdens einer solchen Änderung um Fragen handelte, die auch für einen sehr erfahrenen Arzt nur schwer zu beantworten sind. Labei spielt nämlich eine Rolle, in welchen Bereichen und bis zu welchen Tiefen die Persönlichkeit der Klägerin durch Verfolgungserlebnisse berührt und verändert worden ist. Neben der erblichen Anlage zur Neurose, dem Lebensschicksal im allgemeinen, spielen dabei die Verfolgungserlebnisse eine bedeutsame Rolle, so daß alle diese Faktoren vom Gutachter soweit wie möglich erfaßt und in ihrer Bedeutung gewürdigt werden müssen. (Vgl. Schultz, Arzt und Neurose, 2. Aufl. S. 36 ff; Witter, Lie Neurose im bürgerlichen Schadenersatzrecht und im Sozialversicherungsrecht, NJW 1958, 245; Venzlaff, Grundsätzliche Betrachtungen über die Begutachtung erlebnisbedingter seelischer Störungen, RzW 1959» 289, 291)* Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Las Berufungsgericht wird auf Grund der neuen Verhandlung mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger nochmals darüber zu entscheiden haben, ob eine Veränderung der für die Beschwerden der Klägerin maßgeblichen gesundheitlichen Bedingungen eingetreten ist. Bei der Begutach- 10 - tung wird es. sich empfehlen, die Mitwirkung eines auf dem erwähnten Gebiete erfahrenen Neurologen vorzuseheno Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Graf