Werner vom 11o November I960 unter Mit Ascher und der Bundesrichter und Br * Loewenheim für Recht erkannt: in ausscheiden» Pie angestrebte Ausbildung zu dem Zahnarzt holte er von 1940 bis 1947 in den USA nach und wendete dafür mindestens beschaffte er sich Für Schaden in der Ausbildung hat ihm die Entschädigungsbehörde durch Vergleich 5*000 DM zugebilligt, den Anspruch auf weitere 5»000 UM, den er sich Vorbehalten hatte, dagegen mit der Begründung abgelehnt, bei der nach § 11 Abs» 1 BEG gebotenen Umrechnung der Ausbildungskosten verbleibe ein 5*000 UM übersteigender Betrag nicht* Uie Uas Oberlandesgericht nimmt zu dung des Rechtsstreits ausschlaggebend® Frage, ob die von einem Verfolgten für die Nachholung seiner Ausbildung im Auslande vor der deutschen Währungsreform in ausländische! in Deutsche Mark umzustelle ien oder ob der in ausländischer aufgewendete Betrag un mittelbar nach seinem Kurswert im Zeitpunkt der Entschc dung in Deutsche Mark umzurechnen sei, in einem von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Sinne Stellung* Es meint, die Erstattung von Ausbildungskosten in ausländischer Währung unterli nicht der Hegelung des einfache währungsrechtliche Urastellungsvoxschrift sei, sondern die Grundlage für die Berechnung aller Schäden von Verfolgten an Eigentum und Vermögen bilde, zwinge nicht zur Anwendung dieser Vox schxift auch in den Fällen, in denen Aufwendungen in aus Die dem Grundgedanken des Abs den wären* Wie in § 57 Abs* 2 BEG für die Auswanderungs- > ■ kosten, so sei auch in § 116 Aba. 1 Satz 3 BEG für die Ausbildungskosten nur eine Entschädigung annehmbar, die den Wert des in fremder Währung aufgewendeten Betrages nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung gegen eine Umrechnung der Ausbildungskosten des Klägers Diesen Standpunkt hat der Senat wiederholt eingehend und sich mit ab sonders in der von dem angefochtenen Urteil nicht berüc sichtigten vom 16. ern die auf Geld gerichteten Ansprüche zu verstehen, die das BEG als Entschädigung gewährt Ob daher der einem durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandene durch Verlust von Werten entstanden ist, die nicht von der Entwertung der Beichsmaxk betroffen worden sind BEG nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt* für die Anwendung des einem Verfolgten, der vor der Währungsreform seine Au bildung im Auslände nacbgeholt hat, das Fünffache von dem zuzubilligen, was ein Geschädigter erhält, der seine Aus bildung in derselben Zeit im Inland mit sachlich gleichem auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts nochmals be sonders zu betonen ist, daß das BEG, wenn es die allgemeine Vorschrift des fk Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat Rechtsirrig ist auch die Auffassung des angefoch tenen Urteils an daß der Kläger die vor der Währungsreform mit Darlehens daß auch die Ausbildung des Klägers vor diesem Zeitpunkt ab Aua diesen Gründen ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
IV ZR 152/60 + Verkündet am 18. November I960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Bxsg., Kaiser-Joseph-Straße, Beklagten und ßevisionsklägeis, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br ge gen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Wirkung des Sena Johannsen 9 Dr v Werner vom 11o November I960 unter Mit Ascher und der Bundesrichter und Br * Loewenheim für Recht erkannt: * • ♦ ♦ landesgeriehts Karlsruhe vom 25« Februar I960 aufge hobeno Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Ent Schädigungskammer des Landgerichts Freiburg/Brsg* vom 12 * Januar 1959 wird surückgewieseno Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision tragt der Kläger«, > Von Rechts wegen * Tatbestand: # jüdischen Abstammung aus der Untersekunda der Oberschule + • in ausscheiden» Pie angestrebte Ausbildung zu dem Zahnarzt holte er von 1940 bis 1947 in den USA nach und wendete dafür mindestens beschaffte er sich 617?50 US-Dollar auf* Die Mitte Darlehen, die er seit September 1949 in Eaten zurückzahlte* Für Schaden in der Ausbildung hat ihm die Entschädigungsbehörde durch Vergleich 5*000 DM zugebilligt, den Anspruch auf weitere 5»000 UM, den er sich Vorbehalten hatte, dagegen mit der Begründung abgelehnt, bei der nach § 11 Abs» 1 BEG gebotenen Umrechnung der Ausbildungskosten verbleibe ein 5*000 UM übersteigender Betrag nicht* Uie Uas Oberlandesgericht nimmt zu dung des Rechtsstreits ausschlaggebend® Frage, ob die von einem Verfolgten für die Nachholung seiner Ausbildung im Auslande vor der deutschen Währungsreform in ausländische! Währung aufgewendeten Kosten gemäß 11 Ahs BEG ent sprechend dem Kurswert in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 in Deutsche Mark umzustelle ien oder ob der in ausländischer aufgewendete Betrag un mittelbar nach seinem Kurswert im Zeitpunkt der Entschc dung in Deutsche Mark umzurechnen sei, in einem von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Sinne Stellung* Es meint, die Erstattung von Ausbildungskosten in ausländischer Währung unterli nicht der Hegelung des 11 Abs o Das Oberlandesgericht verkennt nicht, daß der Wort- laut und die Stellung des 11 BES für den Standpunkt de s erkennenden Senats spreche, es sieht dies als nicht entscheidend an, da der Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften und n Entstehungsgeschichte den Stand ♦ punkt des Bundesgerichtshofs nicht rechtfertige. Der Um stand daß 11 BEG einfache währungsrechtliche Urastellungsvoxschrift sei, sondern die Grundlage für die Berechnung aller Schäden von Verfolgten an Eigentum und Vermögen bilde, zwinge nicht zur Anwendung dieser Vox schxift auch in den Fällen, in denen Aufwendungen in aus * ländischer zu erstatten seien. Es bestehe Grund dafür, derartige vor der Währungsumstellung ent- standene Aufwendungen nur zu 1/5 die Zeio nacn dem WährungsStichtag zu leistenden Betrages zu ersetzen o Die dem Grundgedanken des Abs BEG entsprechende. der allgemeinen Abwertung der durch 11 BEG Erwägung des Gesetzgebers? daß die Geschädigten sich ihr + I wegen des Verfalles w ♦ ■ der Reichsmarkwährung auch ohne die Verfolgung nicht voll hätten erhalten können fl * scheitere Vorliegendenfalls daran? ♦ * ♦. • daß die Aufwendungen ohne die Verfolgung nicht entstan- * * den wären* Wie in § 57 Abs* 2 BEG für die Auswanderungs- ♦ > ■ kosten, so sei auch in § 116 Aba. 1 Satz 3 BEG für die Ausbildungskosten nur eine Entschädigung annehmbar, die * den Wert des in fremder Währung aufgewendeten Betrages nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung * vergüte und dem Geschädigten dadurch die Wiederbeschaffung A des - erfahrungsgemäß häufig von dritter Seite geliehenen -BeVisenbetrages ermögliche. * * Selbst bei Anwendung des § 11 BEG bestünden aber + gegen eine Umrechnung der Ausbildungskosten des Klägers a * in Reichsmark Bedenken} weil der Kläger diese wenn auch 4 Schaden sich in vollem . ♦ Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. * Es Kläger erhobene fc bleiben 9 von dem schon daran scheitern mußten * •* / t « * ♦ ♦ * ♦ ft * ♦ * 1 * . * 7 * * 4 • ♦ t 4 4 'I - ♦ > * J I * 1 •> it . i • • ♦ . ♦» *. i ♦ ♦. * ♦ • t? *. *. • i 1 . ■* . + •S' * I * t « ; • ►. i • * 4* > S * >* t *•» I ■« • ■ * / « • * ♦ * ♦ • • * * * • I * v V* * • « * 4 \ 4 geringerer Ausgangsbetxag an Aufwendungen des Klägers ♦ ergäbe, als er dem Urteil des Oberlandesgexichts zugrunde liegt. Denn in jedem Palle ist im Ergebnis der Auffassung der Bevision über die Berechnung der vor der Währungsre form in ausländischer Währung aufgewendeten Ausbildungs » • kosten zuzustimmeno Diese Auffassung deckt sich mit de ständigen Bechtsprechung des Senats Nach dieser Bechtsprechung (vgl. die Entschei- dungen IM Nr zu 11 BEN 1956 ** BzW 1959, 181 Nr 35; IM Nr zu 11 BEN 1956 «* BzW I960, 34 Nr 27 ) BzW I960 ) 167 Nr 24) Ausbildungskosten, die in der 2eit vo der Währungsreform in Währung aufgewendet • • • worden sind, in Beichsmaxk zu berechnen und im Verhältni 10 in Deutsche Mark umzurechnen. Diesen Standpunkt hat der Senat wiederholt eingehend und sich mit ab . weichenden Auffassungen im Schrifttum dabei ausführlich auseinandergesetzt (vgl aa Letzteres ist nochmal oe * sonders in der von dem angefochtenen Urteil nicht berüc sichtigten vom 16. Dezember 1959 IV ZB 168/59 - (BzW I960, 167 Nr. 24) geschehen. Wie hier im einzelnen dargelegt, unter Geldansprüchen des 11 BEG nicht Schadensexsatzansprüehe i des bürge liehen Bechts 9 * ern die auf Geld gerichteten Ansprüche zu verstehen, die das BEG als Entschädigung gewährt Ob daher der einem durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandene 7 insbesondere die Aufwendungen für einer Ausbildung .9 durch Verlust von Werten entstanden ist, die nicht von der Entwertung der Beichsmaxk betroffen worden sind 7 m besondere von solchen in einer ausländischen Währung* ist 9 soweit BEG nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt* für die Anwendung des 11 BEG unerheblich Wie ♦ * * ♦ ♦ / ♦ ♦ , 6 vom Senat in diesem Zusammenbange hervorgehoben a 167 j rechte Spalte), läßt eich kein Grund dafür nennen s einem Verfolgten, der vor der Währungsreform seine Au bildung im Auslände nacbgeholt hat, das Fünffache von dem zuzubilligen, was ein Geschädigter erhält, der seine Aus bildung in derselben Zeit im Inland mit sachlich gleichem * Aufwand nachgeholt hat» Zu berücksichtigen ist auch * worauf zwar wiederholt hingewiesen, was aber im Hinblick * auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts nochmals be ♦ % sonders zu betonen ist, daß das BEG, wenn es die allgemeine Vorschrift des fk 11 BEG nicht angßwendet will 7 dies ausdrücklich als Ausnahme anordnet, wie z in 57 für Auswanderungsschaden, und daß etwas derartiges für Berufsschäden, einschließlich der Ausbildungsschäden nicht geschehen ist* Wegen weiterer Einzelheiten der 7 gründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ■ veröffentlichten Entscheidungen des Senats verwiesen werden + ■ Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat ♦ % nach alledem keine Veranlassung zur Änderung seines in * ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkts= Rechtsirrig ist auch die Auffassung des angefoch tenen Urteils 7 die des 11 BEG scheiter an daß der Kläger die vor der Währungsreform mit Darlehens • * * ■ * mittein bestrittenen Aufwendungsbeträge erst nach dem Währungsstichtag an seine hierdurch erst den Abgesehen davon 7 daß zurückgezahlt und Schaden erlitten habe die Eingehung der Darlehens schuld und die Verausgabung der erhaltenen Darlehensmittcl das in der Aufwendung in vollem Umfange bereits Vermögensopfer des Klägors dem Währungsstichtag erbracht worden ist, weist die Revision zutreffend daraufhin 7 daß auch die Ausbildung des Klägers vor diesem Zeitpunkt ab . » * K » ♦ geschlossen, dex Geldanspxuch im Sinne des § 11 BEG also damals bereits entstanden war. Aua diesen Gründen ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. ‘ ♦ ♦ Die Kostenentscheidung beruht auf den §§' 209 Abs. * 225 Aba. 1 BEG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. * 4 ♦ Ascher Johannsen v. Werner * Wilden Dr. Loewenheim 4 * % 4 t » t ♦ * > * * ♦ * ♦ 1 I, * * * * * * * ♦ * ♦ * * ♦ t * « f ♦ ♦ * * « *v ► I f * i » t % *i