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BGH · IV ZR 152/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 152/60

Werner vom 11o November I960 unter Mit Ascher und der Bundesrichter und Br * Loewenheim für Recht erkannt: in ausscheiden» Pie angestrebte Ausbildung zu dem Zahnarzt holte er von 1940 bis 1947 in den USA nach und wendete dafür mindestens beschaffte er sich Für Schaden in der Ausbildung hat ihm die Entschädigungsbehörde durch Vergleich 5*000 DM zugebilligt, den Anspruch auf weitere 5»000 UM, den er sich Vorbehalten hatte, dagegen mit der Begründung abgelehnt, bei der nach § 11 Abs» 1 BEG gebotenen Umrechnung der Ausbildungskosten verbleibe ein 5*000 UM übersteigender Betrag nicht* Uie Uas Oberlandesgericht nimmt zu dung des Rechtsstreits ausschlaggebend® Frage, ob die von einem Verfolgten für die Nachholung seiner Ausbildung im Auslande vor der deutschen Währungsreform in ausländische! in Deutsche Mark umzustelle ien oder ob der in ausländischer aufgewendete Betrag un mittelbar nach seinem Kurswert im Zeitpunkt der Entschc dung in Deutsche Mark umzurechnen sei, in einem von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Sinne Stellung* Es meint, die Erstattung von Ausbildungskosten in ausländischer Währung unterli nicht der Hegelung des einfache währungsrechtliche Urastellungsvoxschrift sei, sondern die Grundlage für die Berechnung aller Schäden von Verfolgten an Eigentum und Vermögen bilde, zwinge nicht zur Anwendung dieser Vox schxift auch in den Fällen, in denen Aufwendungen in aus Die dem Grundgedanken des Abs den wären* Wie in § 57 Abs* 2 BEG für die Auswanderungs- > ■ kosten, so sei auch in § 116 Aba. 1 Satz 3 BEG für die Ausbildungskosten nur eine Entschädigung annehmbar, die den Wert des in fremder Währung aufgewendeten Betrages nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung gegen eine Umrechnung der Ausbildungskosten des Klägers Diesen Standpunkt hat der Senat wiederholt eingehend und sich mit ab sonders in der von dem angefochtenen Urteil nicht berüc sichtigten vom 16. ern die auf Geld gerichteten Ansprüche zu verstehen, die das BEG als Entschädigung gewährt Ob daher der einem durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandene durch Verlust von Werten entstanden ist, die nicht von der Entwertung der Beichsmaxk betroffen worden sind BEG nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt* für die Anwendung des einem Verfolgten, der vor der Währungsreform seine Au bildung im Auslände nacbgeholt hat, das Fünffache von dem zuzubilligen, was ein Geschädigter erhält, der seine Aus bildung in derselben Zeit im Inland mit sachlich gleichem auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts nochmals be sonders zu betonen ist, daß das BEG, wenn es die allgemeine Vorschrift des fk Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat Rechtsirrig ist auch die Auffassung des angefoch tenen Urteils an daß der Kläger die vor der Währungsreform mit Darlehens daß auch die Ausbildung des Klägers vor diesem Zeitpunkt ab Aua diesen Gründen ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 11 BEG § 91 ZPO
AusbildungBEGAusbildungskostenAuffassungAufwendungKlägerWährung

Volltext der Entscheidung

IV ZR 152/60
+
Verkündet
 am 18. November I960 Heil, ap. Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes

des Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Bxsg., Kaiser-Joseph-Straße,
 Beklagten und ßevisionsklägeis,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Br
 ge gen
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche
Wirkung des Sena
 Johannsen
9
Dr
v
Werner
 vom 11o November I960 unter Mit
 Ascher und der Bundesrichter
 und Br * Loewenheim
 für Recht erkannt:
* •
♦
♦
landesgeriehts Karlsruhe vom 25« Februar I960 aufge hobeno
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Ent Schädigungskammer des Landgerichts Freiburg/Brsg*
vom 12 * Januar 1959 wird surückgewieseno
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der
 Revision tragt der Kläger«,
>
Von Rechts wegen
*
Tatbestand:
#
jüdischen Abstammung aus der Untersekunda der Oberschule
+ •
in	ausscheiden»	Pie	angestrebte Ausbildung zu dem
 Zahnarzt holte er von 1940 bis 1947 in den USA nach und
 wendete dafür mindestens beschaffte er sich
617?50 US-Dollar auf* Die Mitte
 Darlehen, die er seit September
1949 in Eaten zurückzahlte*
Für Schaden in der Ausbildung hat ihm die Entschädigungsbehörde durch Vergleich 5*000 DM zugebilligt, den
 Anspruch auf weitere 5»000 UM, den er sich Vorbehalten hatte, dagegen mit der Begründung abgelehnt, bei der nach
§ 11 Abs» 1 BEG gebotenen Umrechnung der Ausbildungskosten
 verbleibe ein 5*000 UM übersteigender Betrag nicht* Uie
 Uas Oberlandesgericht nimmt zu
 dung des Rechtsstreits ausschlaggebend® Frage, ob die von einem Verfolgten für die Nachholung seiner Ausbildung im
 Auslande vor der deutschen Währungsreform in ausländische!
Währung aufgewendeten Kosten gemäß
11 Ahs
BEG ent
 sprechend dem Kurswert in Reichsmark zu berechnen und im
 Verhältnis 10

in Deutsche Mark umzustelle
 ien oder
 ob der in ausländischer
 aufgewendete Betrag un
 mittelbar nach seinem Kurswert im Zeitpunkt der Entschc
 dung in Deutsche Mark umzurechnen sei, in einem von der
 ständigen
Rechtsprechung des Senats abweichenden Sinne
 Stellung* Es meint, die Erstattung von Ausbildungskosten
 in ausländischer Währung unterli
 nicht der Hegelung
 des
11 Abs
o
Das Oberlandesgericht verkennt nicht, daß der Wort-
laut und die Stellung des
11 BES für den Standpunkt de
s
erkennenden Senats spreche, es sieht
 dies als nicht
 entscheidend an, da der Sinn und Zweck der einschlägigen
 Vorschriften und
n Entstehungsgeschichte den Stand
♦
punkt des Bundesgerichtshofs nicht rechtfertige. Der Um
 stand

daß
11 BEG
einfache währungsrechtliche
 Urastellungsvoxschrift sei, sondern die Grundlage für die Berechnung aller Schäden von Verfolgten an Eigentum und Vermögen bilde, zwinge nicht zur Anwendung dieser Vox
 schxift auch in den Fällen, in denen Aufwendungen in
 aus
*
ländischer
 zu erstatten seien. Es bestehe
 Grund dafür, derartige vor der Währungsumstellung ent-
standene Aufwendungen nur zu
1/5
die

Zeio
 nacn
dem WährungsStichtag zu leistenden Betrages zu ersetzen
o
Die dem Grundgedanken des
 Abs
BEG entsprechende.
der allgemeinen Abwertung der
 durch
11 BEG
Erwägung des Gesetzgebers?
daß die Geschädigten sich ihr
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wegen des Verfalles
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der Reichsmarkwährung auch ohne die Verfolgung nicht voll
 hätten erhalten können
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*
scheitere Vorliegendenfalls daran?
♦
*
♦. •
daß die Aufwendungen ohne die Verfolgung nicht entstan-
*
*
den wären* Wie in § 57 Abs* 2 BEG für die Auswanderungs-
♦
> ■ kosten, so sei auch in § 116 Aba. 1 Satz 3 BEG für die
 Ausbildungskosten nur eine Entschädigung annehmbar, die
*
den Wert des in fremder Währung aufgewendeten Betrages
 nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung
*
vergüte und dem Geschädigten dadurch die Wiederbeschaffung
A
des - erfahrungsgemäß häufig von dritter Seite geliehenen -BeVisenbetrages ermögliche.
*
*
Selbst bei Anwendung des § 11 BEG bestünden aber
+
gegen eine Umrechnung der Ausbildungskosten des Klägers
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in Reichsmark Bedenken} weil der Kläger diese wenn auch
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Schaden sich in vollem
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Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision
 haben im Ergebnis Erfolg.
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geringerer Ausgangsbetxag an Aufwendungen des Klägers
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ergäbe, als er dem Urteil des Oberlandesgexichts zugrunde liegt. Denn in jedem Palle ist im Ergebnis der Auffassung
 der Bevision über die Berechnung der vor der Währungsre
 form in ausländischer Währung aufgewendeten Ausbildungs
» • kosten zuzustimmeno Diese Auffassung deckt sich mit de

ständigen Bechtsprechung des Senats
 Nach dieser Bechtsprechung (vgl. die Entschei-
dungen IM Nr
 zu
11 BEN 1956 ** BzW 1959, 181 Nr
35;
IM Nr
 zu
11 BEN 1956 «* BzW I960, 34 Nr
27
)
BzW I960
)
167 Nr
24)
Ausbildungskosten, die in der 2eit vo

der Währungsreform in
 Währung aufgewendet
• • • worden sind, in Beichsmaxk zu berechnen und im Verhältni
10
in Deutsche Mark umzurechnen. Diesen Standpunkt hat
 der Senat wiederholt eingehend
 und sich mit ab
.
weichenden Auffassungen im Schrifttum dabei ausführlich
 auseinandergesetzt
(vgl
 aa
Letzteres ist nochmal
 oe
*
sonders in der von dem angefochtenen Urteil nicht berüc
 sichtigten
vom 16. Dezember 1959
IV ZB
168/59 - (BzW I960, 167 Nr. 24) geschehen. Wie hier im
 einzelnen dargelegt,
 unter Geldansprüchen

des
11 BEG nicht Schadensexsatzansprüehe i
des bürge

liehen Bechts
9
*
ern die auf Geld gerichteten Ansprüche
 zu verstehen, die das BEG als Entschädigung gewährt
 Ob
daher der einem
 durch nationalsozialistische
 Verfolgungsmaßnahmen entstandene
7
insbesondere
 die Aufwendungen für
 einer Ausbildung
.9
durch Verlust von Werten entstanden ist, die nicht von
 der Entwertung der Beichsmaxk betroffen worden sind
7
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besondere von solchen in einer ausländischen Währung*
ist
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soweit
BEG nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges
 bestimmt* für die Anwendung des
11 BEG unerheblich
 Wie
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vom Senat in diesem Zusammenbange hervorgehoben
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167
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rechte Spalte), läßt eich kein Grund dafür nennen
s
einem Verfolgten, der vor der Währungsreform seine Au bildung im Auslände nacbgeholt hat, das Fünffache von dem
 zuzubilligen, was ein Geschädigter erhält, der seine Aus
 bildung in derselben Zeit im Inland mit sachlich gleichem
*
Aufwand nachgeholt hat» Zu berücksichtigen ist auch
*
worauf zwar wiederholt hingewiesen, was aber im Hinblick
*
auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts nochmals be
♦
%
sonders zu betonen ist, daß das BEG, wenn es die allgemeine
 Vorschrift des
 fk
11 BEG nicht angßwendet
 will
7
dies
 ausdrücklich als Ausnahme anordnet, wie z
in
57
für Auswanderungsschaden, und daß etwas derartiges für
 Berufsschäden, einschließlich der Ausbildungsschäden nicht geschehen ist* Wegen weiterer Einzelheiten der
7
gründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
■
veröffentlichten Entscheidungen des Senats verwiesen werden
+
■
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat
♦ %
nach alledem keine Veranlassung zur Änderung seines in
*
ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkts=
Rechtsirrig ist auch die Auffassung des angefoch
 tenen Urteils
7
die
 des
11 BEG scheiter

an
 daß der Kläger die vor der Währungsreform mit Darlehens
• *
*
■
*
mittein bestrittenen Aufwendungsbeträge erst nach dem
 Währungsstichtag an seine hierdurch erst den
 Abgesehen davon
7
daß
 zurückgezahlt und
 Schaden erlitten habe
 die Eingehung der Darlehens
 schuld und die Verausgabung der erhaltenen Darlehensmittcl
 das in der Aufwendung in vollem Umfange bereits
 Vermögensopfer des Klägors dem Währungsstichtag erbracht
 worden ist, weist die Revision zutreffend daraufhin
7
daß
 auch die Ausbildung des Klägers vor diesem Zeitpunkt ab
. »
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»
♦
geschlossen, dex Geldanspxuch im Sinne des § 11 BEG also damals bereits entstanden war.
Aua diesen Gründen ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
‘ ♦ ♦
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§' 209 Abs.
*
225 Aba. 1 BEG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
*
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Ascher	Johannsen	v.	Werner
*
Wilden
 Dr. Loewenheim
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