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BGH · IV ZE 152/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 152/59

ZPO § 287; BECt § 56 Grundsätze für die Schätzung des good will in Entsehädigungs-verfahren und für die Nachprüfung der Schätzung dieses Werts durch das Bevisionsgericht in den fällen? Die nach § 11 BEO vorzunehmende Umstellung des mit 70.,000 RM anzusetzenden Firmenwertes ergebe einen Betrag von 14*000 DM* Der auf den Erblasser entfallende Anteil von 60. belaufe sich somit auf 8,400 DM« Unter Berücksichtigung des von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrages von 4,200 DM hat die Klägerin beantragt,: Der good will für ein freiberufliches Unternehmen, wie das des Erblassers der Klägerin, sei hiernach wie folgt zu berechnen? Bei Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Berücksichtigung seines Lebensalters im Zeitpunkt der Verfolgung sei als Un™ ternehmerlolin ein Betrag von 12*600 RM einzusetzen. Dieser Betrag-sei gemäß § 11 BEG auf 265 DM umzusiellen* Im Hinblick auf das Ansehen und das Alter der Birma sei es gerechtfertigt» diesen Betrag mit 4 zu multiplizieren* um den Wert des entschädigungsfähigen good will festzusetzen* Die Klägerin würde mithin, auf Grund der jetzt von der Beklagten angewandten B e reehnung smethode bedeutend weniger erhalten* als sie in dem angefochtenen Bescheid zugesprechen bekommen habe * 2» Frau Johanna K Das Berufungsgericht muß auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung prüfen, ofe abweichend von § 146 HGB die Klä gerin alleinige Liquidatorin ist oder ob sie durch die anderen Liquidatoren ermächtigt worden ist, den Anspruch im eigenen Hamen für die Gesellschaft geltend zu machen. Sollte die Klägerin nicht berechtigt sein, den Anspruch der Gesellschaft geltend zu machen- dann könnte entsprechend ihrem Hilfsantrag nur erkannt werden, wenn ihr der in dem Hilfsantrag angegebene Teil des Anspruchs von der Gesellschaft recht s.wirks am abgetreten worden wäre* 189)» Die Vertreter dieser Ansicht gehen dabei von der irrigen Ansicht aus, daß die Entschädigung für den Verlust des good will einen Ausgleich dafür schaffen soll? daß nach § 56 BEG eine Entschädigung für den Verlust des good will nur insoweit gewährt werden kann? Der Senat hat "bereits in seinem DM BEG- § 56 Fr. 1 veröffentlichten Urteil ansgeführt5 daß zu dem Vermögen nur diejenigen Güter und Chancen gehören, die sich in irgendeiner Weise in der heutigen Wirtschaftsordnung als Gegenstand des Vermögeiis-verkehrs aus wer ten lassen. Ss werden daher in diesem Urteil als Paktoren für die Bildung des good will diejenigen Chancen und Eigenschaften einer Praxis berücksichtigt, die von der bisherigen Person des Praxisinhabers gelöst, auf einen Fachfolger übertragen und von diesem ausgewertet werden können. In dem DM BEG § 56 Fr. 10 veröffentlichten Urteil hat der Senat dargelegt, daß die Möglichkeit * das Gut als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs auszuwerten, ein wesentliches Merkmal für einen Vermögensgegenstand sei, daß Vermögen grundsätzlich nur Güter umfassen könne, deren Bestand an sich unabhängig sei von der Existenz der Person, die Inhaber dieses Vermögens sei. Der Huf, den eine im Erwerbsund Wirtschaftsleben tätige Person genieße, sei daher nicht als Vermögensgegenstand anzusehen„ Er könne wohl dazu beitragen,, einen good will zu begründen, bilde aber selbst keinen Teil hiervon. Hierbei ist besonders zu beachten, daß die Entschädigung für den Verlust des Firmenwerts nicht dazu führen darf/ daß der Verfolgte wegen ein und desselben Verlustes doppelt entschädigt wird. die er selbst nutzbringend verwerten kanno Er ist in der Regel nicht bereit , den früheren Inhaber des Betriebs dafür zu entschädigen, daß dieser auf die Nutzung seiner Arbeitskraft in dem Betrieb verzichtet., Ber good, will stellt für ihn nur insoweit einen nutzbringenden Vermögenswert dar, als dieser ihn in die Lage versetzt, höhere Einkünfte zu erzielen, als er sie durch die bloße Verwertung seiner Arbeitskraft bei dbr Rührung eines solchen Betriebs normalerweise erzielen würdeo Als Unternehmerlohn muß daher von dem Reingewinn grund sätzlich mindestens der Betrag abgezogen werden, den ein Angestellter im Zeitpunkt der angenommenen Veräußerung des Betriebs üblicherweise als Vergütung erhalten hätte, wenn das Unternehmen von ihm so geführt worden wäre, wie es der Unternehmer geführt hato Soweit das Unternehmen von einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird, ist ein Unternehmerlohn für jeden der geschäftsführenden Gesellschafter abzusetzen« Bei der Bereöhnung des Wertes des good will, der nach § 56 BEG zu entschädigen ist, muß der Betrag des Unternehmerlohns von dem Reingewinn auch um des willen abgezogen werden, weil der Verfolgte dafür, daß er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung seinen Unterhehmer-lohn verloren hat, bereits nach §§ 64 ff BEG entschädigt wird! gezogen, dann würde der Verfolgte für ein 'and denselben Schaden doppelt entschädigto Das entspricht nicht den Grundsätzen des Entsehädigungsrechts, wie insbesondere § 60 BEG zeigt. Mit Rücksicht darauf , daß der Verfolgte, nach -§§ 64 ff BEG für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entschädigt wird, muß als Unternehmerlohn mindestens der Betrag, eingesetzt werden, der bei der Festsetzung der Entschädigung für diesen Schaden als Einkommen des vergleichbaren Beamten angenommen worden, -ist oder angenommen werden mußc Der abzusetzende Unternehmerlohn kann und wird häufig über diesem Einkommen liegen-«. Das Berufungsgericht hat sichdem Gutachten des Sachverständigen nicht; ahgeschlosseno Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Gutachten zeigen,.daß das Berufungsgericht das Gutachten in einem erheblichen Punkt falsch verstanden hat«, Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß der Sachverständige drei stark voneinander abweichende Werte für den good will angenommen habe. 14 seines Gutachtens hat der Sachverständige nicht den good will selbst errechnet, sondern als Hilfsgröße für die Errechnung dieses Werts Ertragswert und Substanzwert addiert. daß der Sachverständige unter Nr» 16 den Betrag von 35oOQO RM als angemessenen Wert des good wilifs genannt hat» Sein Gutachten enthält in der Tat keine widerspruchsfreie Begründung dafürs warum dieser Betrag angemessen ist» Denn das Berufungsgericht hat auf Seite 11 seines Urteils allgemein ausgeführty daß der good will des Unternehmens eines Hausmaklers nach anderen als den vom Sachverständigen angeführten Grundsätzen; nämlich nach denjenigen zu berechnen sei3 die nach Ansicht des Eerufungsgerichts für die Ermittlung des good will der Praxis eines freiberuflich Tätigen gelten.». Biese Ausführungen verstoßen gegen § 287 ZPO» Benn dafür; daß der good will der offenen Handelsgesellschaft hier nach anderen Grundsätzen berechnet werden muß als der good will anderer kaufmännischer oder gewerblicher Unternehmungen, hat das Berufungsgericht keine Begründung gegeben.<►. Ber Hinweis in dem Urteil, daß die Tätigkeit eines Hausmaklers weit mehr als die eines kaufmännischen Unternehmens von der Persönlichkeit des Inhabers abhängig sei, ist nur ein ganz allgemeiner, der keine Begründung enthalt» als Wert des good will, wie es das Berufungsgericht getan hat, einfach einen Betrag anzunehmen, der ein Vielfaches des erzielten Reingewinns darstellt * Schon nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre ist dieses Verfahren, den Wert des good will’s zu berechnen, das gröbste und schlechteste. 1270) hat zwar die Bundesrechtsanwaltskammer diese Methode für die Berechnung des Werts des good will’s einer Anwaltspraxis-.-empfohleno Es kann hi.er nicht entschieden werden, ob die Methode für die Berechnung des Werts des good will’s in Entsehadigungsverfahren überhaupt unbrauchbar ist* Jedenfalls muß auch bei dieser Methode beachtet werden, daß eine Entschädigung für den Verlust des good will nach § 56 BEG nur insoweit zu leisten ist, als dieser sich im Wirtschaftsverkehr als Vermögenswert darstellt und als auch der Verfolgte durch den Verlust dieses-Wertes geschädigt worden ist. daß auch der Verfolgte, der freiberuflich tätig gewesen ist, für den Schaden, den er in seinem beruflichen und/wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, bereits nach §§ 64- ff BEG entschädigt wirdc Er darf nach dem Gesetz, wie oben dargelegt, für denselben Schaden nicht doppelt entschädigt werden, Axis diesem Grunde, muß in jedem Fall, auch wenn der Wert des good will durch Vervielfachung des erzielten Gewinns errechnet werden soll, von diesem zuvor der Betrag abgesetzt werden, der sich als Unternehmerlohn des Inhabers des Unternehmens, der Praxis oder der Gesellschaft darstellt 0 Nur der sich hierbei ergebende Differenzbetrag kann einen Anhalt dafür geben, ob und in welcher Höhe ein good will besteht, der nach § 56 BEG entschädigt werden kann» Je mehr die Höhe des erzielten Gewinns von den besonderen persönlichen Fähigkeiten des Inhabers des Unternehmens oder der Praxis von seinem Ruf und seinem Ansehen abhängt.. Palls den erzielte Gewinn nur wegen dieser persönlichen Fähigkeiten des Inhabers den normalen Unternehmer!ohn übersteigt, ist in der Regel kein entschädigungsfähiger good will vorhanden» Dieser Umstand wird insbesondere in den von Müller aaO wieder-gegebenen Empfehlungen der Bundesrechtsanwaltskaminer nicht berücksichtigte Wegen dieser 'Verstöße gegen § 287 ZPO mußte das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«

Zitierte Normen: § 11 BEG § 146 HGB § 14 BEG
betragenWertBEGBerufungsgerichtRMKlägerinGrundsatzUnternehmen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ;ja Amtliche Sam&ltuag: nein

s sf
ZPO § 287; BECt § 56
Grundsätze für die Schätzung des good will in Entsehädigungs-verfahren und für die Nachprüfung der Schätzung dieses Werts durch das Bevisionsgericht in den fällen? in denen die Hohe der erzielten Gewinne erheblich auf die persönlichen Fähigkeiten des Inhabers des Betriebes oder der Praxis zurückzu-führen sind*
BC-H, ürt. -v. 2* Dezember 1959 - IV ZE 152/59 - OIG Hamburg
IG Hamburg
IY^ZR^152/59
Verkündet am 20 Dezember 1959 •Scborm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
I m H amen d e s V dikes In dem Ents chädigungs re cht s s treit
 der Dreien, und Hansestadt Hamburg vertreten durch die SozialbehördeAmt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36 > Drehbahn 54?

- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr
g e gen
 Frau Regina K
Heilande
MI
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Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevo1lraächtigte s Rechtsanwälte Dr
 in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Johannsen*
Dro vo Werner und Maaß
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1* April 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung -und Entscheidung? auch über die Kosten der Revisions an das Berufungsgericht zurückverwiesen <> ,
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1948 verstorbenen Hausmaklers Siegfried	Dieser war Jude und
 Mitinhaber der offenen Handelsgesellschaft Adolf KMHD? einer Hausmaklerfirma> Sein Anteil an dem Unternehmen betrug 60 $« lieben ihm war noch sein am i April 1949 verstorbener Sohn Adolph Siegfried	mit	40	fo	beteiligt,	Alleinerbin nach
 Adolph Siegfried	ist	dessen	Witwe*
Am 8o Juli 1958 wurde dem Erblasser die Ausübung seiner Hausmaklertätigkeit wegen seiner jüdischen Abstammung untersagt* Er wanderte daraufhin im Jahre 1959 nach England aus,«
Die Firma Adolf KflHHl wurde im Februar 1959 im Handelsregister gelöschto
 Die Beklagte hat der Klägerin als Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes im Wege eines Vergleichs einen Betrag von 12*000 DM gewährt* Als Entschädigung für den Verlust des good will des Hausmaklerunternehmen s bewilligte die Beklagte der Klägerin nach Einholung eines Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Busch mit Bescheid vom 2* November 1957 einen Betrag von 4*200 DM« Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25« Januar 1958 bei Gericht eingegangene Klage* mit der die Klägerin eine Erhöhung der für den good will zu zahlenden Entschädigung begehrt ,
Die Klägerin hat vorgetragen? Der Gutachter Busch habe bei der Berechnung des Firmenwertes eine Methode angewandt* die möglicherweise für die Errechnung des Geschäftswertes eines Handelsunternehmens passe* jedoch für die Firma eines Hausmaklers ungeeignet sei« Bei einem in den Jahren 1930 bis 1933 erzielten Durchschnittseinkommen von 25.000 RM

jährlich helaufe sich der richtige Firmenwert auf mindestens 7Q.-000 EM* Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt., daß es sich in den Jahren von. 1930. bis 1933 um Krisenjahre gehandelt, habe und das Unternehmen wegen seiner jüdischen Inhaber an dem .wirtschaftlichen-Aufschwung der. Jahre ab 1933 nicht mehr habe .teilnehmen könnenc . .	.
Die nach § 11 BEO vorzunehmende Umstellung des mit 70.,000 RM anzusetzenden Firmenwertes ergebe einen Betrag von 14*000 DM* Der auf den Erblasser entfallende Anteil von 60. c/o. belaufe sich somit auf 8,400 DM« Unter Berücksichtigung des von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrages von 4,200 DM hat die Klägerin beantragt,:
. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4*200 DM zu zahlen*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
 an die offene Handelsgesellschaft Adolf KflHH in Liquidation, vertreten durch ihre Liquidatoren
' 1, die Klägerin,
2 c Brau Johanna KflBHKgeb. IJH^,
4=200 DM zu zahlen,
 hilfsweise , die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4»200 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen„
Die Klägerin hat vergetragen; das Einkommen- des Erblassers für die Jahre 1950 bis 1938 habe durchschnittlich 17c000 EM betragen, Der Ertragswert der Hausmakierfirma habe daher etwa bei 28.000 BM jährlich gelegen. Hiervon sei der kalkulatorische Unternehmerlohn mit jährlich 5.700 DM abzusetzen. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode von Hartmann ergebe sich aus der in ihrer Berufungsbegrün-dungsschrift substantiiert dargelegten Berechnungsmethode ein Geschäftswert für das Unternehmen von 156*000 RM. Der auf den Erblasser entfallende Anteil betrage unter Berücksichtigung der Umrechnung des § 11 BEG 18,720 DM. Dieser Betrag liege somit erheblich über der von ihr beantragten Entschädigung,
 Die Beklagte hat erwidert? sie sei in ihrer Praxis dazu übergegangen? in Fällen der vorliegenden Art den good will gemäß den Grundsätzen ihrer Anordnung Nr* 113 A vom 28.o März 1958 zu berechnen, Dieser Berechnungsmethode habe sich auch der Gutachter Busch angeschlossen. Der good will für ein freiberufliches Unternehmen, wie das des Erblassers der Klägerin, sei hiernach wie folgt zu berechnen?
Durchschnitts©inkommen abzüglieh Unternehmerlohn = good will-o
Als Unternehmerlohn müßten mindestens die Beträge eingesetzt werden, die sieh aus den Anlagen 2 und 3 der 3» DV-BEG
5 ~
ergäben. Bei Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Berücksichtigung seines Lebensalters im Zeitpunkt der Verfolgung sei als Un™ ternehmerlolin ein Betrag von 12*600 RM einzusetzen. Bei Zu-grundlegung eines Durchschnittseinkommens für die Zeit von 1930 bis 1937 in Höhe von 111.400 RM ergebe sich ein Jahres-durchschnittseinkommen von 13«925 RM» Setze man hiervon den Unternehmerlöhn von 12«600 RM ab? ergebe sich ein Betrag von I.325 RM. Dieser Betrag-sei gemäß § 11 BEG auf 265 DM umzusiellen* Im Hinblick auf das Ansehen und das Alter der
 Birma sei es gerechtfertigt» diesen Betrag mit 4 zu multiplizieren* um den Wert des entschädigungsfähigen good will festzusetzen* Die Klägerin würde mithin, auf Grund der jetzt von der Beklagten angewandten B e reehnung smethode bedeutend weniger erhalten* als sie in dem angefochtenen Bescheid zugesprechen bekommen habe *
Das Oberlandesgericht .hat die Beklagte verurteilt? an die offene Handelsgesellschaft Adolf KflÜHiin Liquidation; vertreten durch die Liquidatoren
 li> die Klägerin? 2» Frau Johanna K
geh» L
0
einen Betrag von 1.800 DM zu zahlen.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Das Oberlahdesgerxcht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat ^Revision eingelegt.. Sie verfolgt ihren , auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter» Die Klägerin hat beantragt* die Revision zurückzuweisen0
 Entscheidungsgründe;
Die Hevision ist feegründet,
I, Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden? weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ofe die Klägerin berechtigt ist? den von ihr verfolgten Anspruch geltend zu machen. Der Anspruch für den Verlust des Eirmenwerts einer offenen Handelsgesellschaft steht dieser Gesellschaft zu. Die aufgelöste \ind im Handelsregister gelöschte Gesellschaft besteht? soweit sie Gläubigerin dieses Anspruchs ist, noch als Liqui-dationsgese11schaft forto
 Sofern im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Gesellschafter nach § 146 HGB Liquidatoren. Nach § 150 HGB kön nen sie die zur Liquidation erforderlichen Handlungen grundsätzlich nur gemeinsam vornehmen.
Das Berufungsgericht muß auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung prüfen, ofe abweichend von § 146 HGB die Klä gerin alleinige Liquidatorin ist oder ob sie durch die anderen Liquidatoren ermächtigt worden ist, den Anspruch im eigenen Hamen für die Gesellschaft geltend zu machen. Diese Ermächtigung ist Jedoch gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 14 BEG nur wirksam, wenn sie von der Entschädigungsbehörde genehmigt worden ist, Diese Bestimmung dient dem Schutz des Verfolgten, Sie soll verhüten,, daß er durch unüberlegte Rechtsgeschäfte seine Rechte verliert* Im Interesse der Verfolgten müssen Inkasso-Zessionen und Einziehungsermächtigungen denselben Beschränkungen wie die Abtretung unterliegen. Die der Klägerin erteilte Ermächtigung ist, solange die Entschädigungsbehörde die Genehmigung nicht versagt hat, schwebend unwirksam*
 
Sollte die Klägerin nicht berechtigt sein, den Anspruch der Gesellschaft geltend zu machen- dann könnte entsprechend ihrem Hilfsantrag nur erkannt werden, wenn ihr der in dem Hilfsantrag angegebene Teil des Anspruchs von der Gesellschaft recht s.wirks am abgetreten worden wäre*
IIo Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen? daß als ehtsehädigmigsfähiger.good will der Wert angenommen werden müsse-? der sich bei einer Veräußerung des Unternehmens im-Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hätte» Das gilt allgemein für die Berechnung des good wiil^s jedes Unternehmens und auch für die Berechnung des good will*5 s der Praxis, eines freiberuflich Tätigen» Nach einer hiervon abweichenden Ansicht kommt es darauf an? festzustellen? welchen Wert das Unternehmen für den verfolgten bisherigen Inhaber gehabt hätte, wenn er unbehindert durch Verfolgungen weiter im Besitz des Unternehmens geblieben wäre und nach seinen persönlichen Verhältnissen seine Arbeitskraft weiter in diesem Unternehmen hätte nutzen können (Müller HJW.1957? .12701 Gallmann HzW 1958? 1; Voit BzW 19:58?. 46,* Grabenhorst KzW 1958? 543; nicht ganz klar Breslauer? „HzW 1959? 346; OLG Bremen RzW 1958? 189)» Die Vertreter dieser Ansicht gehen dabei von der irrigen Ansicht aus, daß die Entschädigung für den Verlust des good will einen Ausgleich dafür schaffen soll? daß der Verfolgte die Möglichkeit verloren hat? selbst sein Unternehmen oder seine Praxis weiter nutzbringend zu betreiben» Sie berücksichtigen nicht; daß er bereits nach den §§ 64 ff BEG für den erlittenen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen P ortkommen ent s chädigt wird» Sie berücksichtigeh fern er nicht? daß nach § 56 BEG eine Entschädigung für den Verlust des good will nur insoweit gewährt werden kann? als dieser ein Bestandteil des Vermögens des Verfolgten ist»
Der Senat hat "bereits in seinem DM BEG- § 56 Fr. 1 veröffentlichten Urteil ansgeführt5 daß zu dem Vermögen nur diejenigen Güter und Chancen gehören, die sich in irgendeiner Weise in der heutigen Wirtschaftsordnung als Gegenstand des Vermögeiis-verkehrs aus wer ten lassen. Ss werden daher in diesem Urteil als Paktoren für die Bildung des good will diejenigen Chancen
 und Eigenschaften einer Praxis berücksichtigt, die von der bisherigen Person des Praxisinhabers gelöst, auf einen Fachfolger übertragen und von diesem ausgewertet werden können. In dem DM BEG § 56 Fr. 10 veröffentlichten Urteil hat der Senat dargelegt, daß die Möglichkeit * das Gut als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs auszuwerten, ein wesentliches Merkmal für einen Vermögensgegenstand sei, daß Vermögen grundsätzlich nur Güter umfassen könne, deren Bestand an sich unabhängig sei von der Existenz der Person, die Inhaber dieses Vermögens sei. Der Huf, den eine im Erwerbsund Wirtschaftsleben tätige Person genieße, sei daher nicht als Vermögensgegenstand anzusehen„ Er könne wohl dazu beitragen,, einen good will zu begründen, bilde aber selbst keinen Teil hiervon. Der Wert, den die Chance für einen Unterneh-
mer habe, das von ihm betriebene Unternehmen in derselben Weise weiter zu betreiben und auch künftig dieselben oder höhere Gewinne zu erzielen, könne.sich mehr oder weniger weit auf den Huf des Inhabers des Unternehmens gründen. Dieser Wert sei dann mehr als der good will»
Die Ermittlung des good will’s oder Firmenwerts gehört zu den im Rechtsstreit zu treffenden tatsächlichen Festste Hungen. Sie ist im wesentlichen eine Aufgabe des Richters der Tatsacheninstanz. Der Wert kann, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht; genau berechnet, sondern muß nach § 287 ZPO geschätzt werden»
Die Befugnis des Berufungsgerichts, diesen Wert selbst
■fest zustell eft, wird zwar nicht, wie die Revision annimmt? durch-, _§§ 191 Abso 2?.211 BEG eingeengt., Soweit die Entschä digungsbehör&e die Hohe eines Schadens nach § 287 schätzt, .trifft sie -keine • - Ermessens entScheidung i*S, des § 211 BEG, sondern, eine .Tatsachenfeststellung,, Biese ist für die Ent-Schädigungsgerichte ebensowenig bindend wie eine Tatsachen fest Stellung., die von der Entschädigungsbehörde nach den in § 191 Abs. 1 BEG aufgeführten Beweisregeln getroffen ist. Ba zwischen den nach § 191 Abs. 1 und Abs. 2 zutreffenden Feststellungen kein wesensmäß ige r Unterschied besteht? kann auf die nach § 191 Abs» 2 BEG zu treffenden Feststellungen der § 211 BEG auch nicht sinngemäß angewandt werden*/
Bas Revisionsgericht ist jedoch in der Lage? nachzuprüfen? -ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm in §287 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten hat» Um ihm dieses zu ermöglichen? muß das Berufungsgericht in den Urtelbegründen die leitenden Gründe für die Schätzung und die für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitteilen«
ln der Wissenschaft werden verschiedene Methoden für die Berechnung das Firmenwerts angewendet, Bern Richter der Tatsacheninstanz ist es überlassen? zu entscheiden? welche Methode imeinzelnen Fall zu dem brauchbarsten Ergebnis führt* Das Revisionsgericht kann ihm diese Aufgabe nicht abnehmeno Geprüft werden kann jedoch.? ob bei der angewandten Methode diejenigen Grundsätze berücksichtigt sind? deren Beachtung das Entschädigungsrecht gebietet. Hierbei ist besonders zu beachten, daß die Entschädigung für den Verlust des Firmenwerts nicht dazu führen darf/ daß der Verfolgte wegen ein und desselben Verlustes doppelt entschädigt wird.
Wenn bei der Ermittlung des Firmenwerts von dem Ertrag wert ausgegangen wird9 muß bei der Berechnung dieses Wertes von dem Reingewinn auch der Betrag des Unt e rne hm er1ohns ab-gesetzt werden.® Bas 'besagen die allgemein anerkannten Grund sätze der Betriebswirtschaftslehre (vgl®' Schmalenbach/Baiier Die Beteiligungsfinanzierung 1954 So 41)» Bieser Grundsatz folgt aus der Überlegung, dai3 der Erwerber eines Unternehmens grundsätzlich nur bereit ist, ein Entgelt für diejenigen Werte zu leisten? die er selbst nutzbringend verwerten kanno Er ist in der Regel nicht bereit , den früheren Inhaber des Betriebs dafür zu entschädigen, daß dieser auf die Nutzung seiner Arbeitskraft in dem Betrieb verzichtet., Ber good, will stellt für ihn nur insoweit einen nutzbringenden Vermögenswert dar, als dieser ihn in die Lage versetzt, höhere Einkünfte zu erzielen, als er sie durch die bloße Verwertung seiner Arbeitskraft bei dbr Rührung eines solchen Betriebs normalerweise erzielen würdeo
 Als Unternehmerlohn muß daher von dem Reingewinn grund sätzlich mindestens der Betrag abgezogen werden, den ein Angestellter im Zeitpunkt der angenommenen Veräußerung des Betriebs üblicherweise als Vergütung erhalten hätte, wenn das Unternehmen von ihm so geführt worden wäre, wie es der Unternehmer geführt hato Soweit das Unternehmen von einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird, ist ein Unternehmerlohn für jeden der geschäftsführenden Gesellschafter abzusetzen« Bei der Bereöhnung des Wertes des good will, der nach § 56 BEG zu entschädigen ist, muß der Betrag des Unternehmerlohns von dem Reingewinn auch um des willen abgezogen werden, weil der Verfolgte dafür, daß er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung seinen Unterhehmer-lohn verloren hat, bereits nach §§ 64 ff BEG entschädigt wird! Würde der Unternehmerlohn nicht vom Reingewinn ab-
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gezogen, dann würde der Verfolgte für ein 'and denselben Schaden doppelt entschädigto Das entspricht nicht den Grundsätzen des Entsehädigungsrechts, wie insbesondere § 60 BEG zeigt.
Mit Rücksicht darauf , daß der Verfolgte, nach -§§ 64 ff BEG für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entschädigt wird, muß als Unternehmerlohn mindestens der Betrag, eingesetzt werden, der bei der Festsetzung der Entschädigung für diesen Schaden als Einkommen des vergleichbaren Beamten angenommen worden, -ist oder angenommen werden mußc Der abzusetzende Unternehmerlohn kann und wird häufig über diesem Einkommen liegen-«.
Nachgeprüft werden kann ferner, ob das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen gegen die Denkgesetze verstoßen hat, insbesondere auch,; ob es ein eingeholtes Sach-' verständigengutächten richtig verstanden oder ob es sich diesem Gutachten angeschlossen oder es verworfen hat, weil es in einem für seine Beurteilung maßgebenden Punkt eine falsche: Vorstellung: von dem Inhalt des Gutachtens gehabt hat o
Das Berufungsgericht hat sichdem Gutachten des Sachverständigen nicht; ahgeschlosseno Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Gutachten zeigen,.daß das Berufungsgericht das Gutachten in einem erheblichen Punkt falsch verstanden hat«, Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß der Sachverständige drei stark voneinander abweichende Werte für den good will angenommen habe. In Wahrheit hat der Sachverständige nur zwei voneinander abweichende Werte angegeben«. Unter Nr«. 14 seines Gutachtens hat der Sachverständige nicht den good will selbst errechnet, sondern als Hilfsgröße für die Errechnung dieses Werts Ertragswert und Substanzwert addiert. Den good will hat er unter Nr» 15 als das arithmetische Mittel dieser Summe abzüglich des
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Substanzwerts mit 21» 500 RM angegeben» Zutreffend ist allerdings ? daß der Sachverständige unter Nr» 16 den Betrag von 35oOQO RM als angemessenen Wert des good wilifs genannt hat» Sein Gutachten enthält in der Tat keine widerspruchsfreie Begründung dafürs warum dieser Betrag angemessen ist»
Bas Mißverständnis des Berufungsgerichts ist jedoch für die von ihm vorgenommene Schätzung unerheblich■. Denn das Berufungsgericht hat auf Seite 11 seines Urteils allgemein ausgeführty daß der good will des Unternehmens eines Hausmaklers nach anderen als den vom Sachverständigen angeführten Grundsätzen; nämlich nach denjenigen zu berechnen sei3 die nach Ansicht des Eerufungsgerichts für die Ermittlung des good will der Praxis eines freiberuflich Tätigen gelten.». :
Biese Ausführungen verstoßen gegen § 287 ZPO» Benn dafür; daß der good will der offenen Handelsgesellschaft hier nach anderen Grundsätzen berechnet werden muß als der good will anderer kaufmännischer oder gewerblicher Unternehmungen, hat das Berufungsgericht keine Begründung gegeben.<►.
Ber Hinweis in dem Urteil, daß die Tätigkeit eines Hausmaklers weit mehr als die eines kaufmännischen Unternehmens von der Persönlichkeit des Inhabers abhängig sei, ist nur ein ganz allgemeiner, der keine Begründung enthalt»
Bei vielen kaufmännischen und gewerblichen Betrieben kann die Hohe des Gewinns erheblich von der Persönlichkeit des
 Unternehmers abhängen» Andererseits braucht die Höhe des
 Gewinns aus dem
 Gewerbe des Hausmakiers nicht wesentlich
 von der Persönlichkeit der Gesellschafter abhängig gewesen
 zu sein» Es kann sein, daß der Betrieb so organisiert und aufgebaut war, daß die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter und ihre persönlichen Beziehungen für die Hohe des Gewinns keine entscheidende Rolle spielten»
 
Es geht nicht an? als Wert des good will, wie es das Berufungsgericht getan hat, einfach einen Betrag anzunehmen, der ein Vielfaches des erzielten Reingewinns darstellt * Schon nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre ist dieses Verfahren, den Wert des good will’s zu berechnen, das gröbste und schlechteste. Nach Müller (NJW 1957? 1270) hat zwar die Bundesrechtsanwaltskammer diese Methode für die Berechnung des Werts des good will’s einer Anwaltspraxis-.-empfohleno Es kann hi.er nicht entschieden werden, ob die Methode für die Berechnung des Werts des good will’s in Entsehadigungsverfahren überhaupt unbrauchbar ist* Jedenfalls muß auch bei dieser Methode beachtet werden, daß eine Entschädigung für den Verlust des good will nach § 56 BEG nur insoweit zu leisten ist, als dieser sich im Wirtschaftsverkehr als Vermögenswert darstellt und als auch der Verfolgte durch den Verlust dieses-Wertes geschädigt worden ist. Es ist dabei zu beachten? daß auch der Verfolgte, der freiberuflich tätig gewesen ist, für den Schaden, den er in seinem beruflichen und/wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, bereits nach §§ 64- ff BEG entschädigt wirdc Er darf nach dem Gesetz, wie oben dargelegt, für denselben Schaden nicht doppelt entschädigt werden, Axis diesem Grunde, muß in jedem Fall, auch wenn der Wert des good will durch Vervielfachung des erzielten Gewinns errechnet werden soll, von diesem zuvor der Betrag abgesetzt werden, der sich als Unternehmerlohn des Inhabers des Unternehmens, der Praxis oder der Gesellschaft darstellt 0 Nur der sich hierbei ergebende Differenzbetrag kann einen Anhalt dafür geben, ob und in welcher Höhe ein good will besteht, der nach § 56 BEG entschädigt werden kann» Je mehr die Höhe des erzielten Gewinns von den besonderen persönlichen Fähigkeiten des Inhabers des Unternehmens oder der Praxis von seinem Ruf und seinem Ansehen abhängt.. desto geringer wird der Wert des nach § 56 BEG
entschädigungsfähigen good will’s sein. Palls den erzielte Gewinn nur wegen dieser persönlichen Fähigkeiten des Inhabers den normalen Unternehmer!ohn übersteigt, ist in der Regel kein entschädigungsfähiger good will vorhanden» Dieser Umstand wird insbesondere in den von Müller aaO wieder-gegebenen Empfehlungen der Bundesrechtsanwaltskaminer nicht berücksichtigte
 Wegen dieser 'Verstöße gegen § 287 ZPO mußte das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Ascher Baske .Johanngen v«Werner Bundesrichter
 Maaß ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben«
Ascher