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BGH · IV ZR 152/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 152/56

Auf die Berufung des Klägers wird das den Parteien am 19o Januar 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der Entschädigungskammer II beim Landgericht in Karlsruhe geändert. 188$ geborene Kläger ist Jude, er Verfolgungsgründen nach Luxemburg ausgewandert, und hat sich von da nach den Vereinigten Staaten von Amerika weiterbegeben, Er wohnt jetzt in New York« Seine Wohnungseinrichtung wurde laut Lagerschein Nr 28224 vom sollte dem Kläger nachgesandt werden, hierzu kam es aber nicht, da die Devisenstelle die Packerlaubnis nicht erteilte. November 1950 schloß der Kläger mit dem Land Württemberg-Baden, dem RechtsVorgänger des beklagten Landes, folgenden Vergleichs Die Vergleichsparteien sind sich darüber einig, daß Herrn Samuel folgende Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz vom 16.8.1949 (Reg.Bl.S.187) zustehens Pas Landesarat für Wiedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 9o April 1954 diesen Anspruch abgelehnt, weil durch den Vergleich sämtliche Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Schaden an Vermögen und Eigentum sowie im wirtschaftlichen Fortkommen erledigt seien und ausserdem der Verlust des Umzugsguts nicht auf Verfolgung aus rassischen Gründen, sondern auf Kriegseinwirkung beruhe. Zur Begründung seines Anspruchs hat er vorgetragen, es handele sich um einen ihm nach § 18 Abs 1 S 2 BErgG zu ersetzenden Schaden, da er die Wohnungseinrichtung habe im Stich lassen.müssen. Er, der Kläger, habe im Jahre 1936 L eine größere Summe aus dem Schuhgroßhandelsgeschäft entnommen, die Entnahme durch Falschbuchungen in sei-% nen Geschäftsbüchern verdeckt und mit diesem Geld Dieses Verhalten des Finanz-amts Mm||im Zusammenwirken mit der Zollstelle d^und der Devisenstelle sei rechtswidrig gewesen und stelle eine Verfolgungshandlung gegenüber ihm,‘dem Kläger, dar, weil es offenbar darauf gerichtet gewesen sei, ihn, den Kläger, seines ganzen Vermögens zu berauben, ’soweit dieses nicht schon zur Bezahlung von Sonderabgaben und Reichsfluchtsteuer aufgewendet worden sei. 100 ..000,— UM» Wenn die ihm, dem Kläger, aus Verfolgungsgründen vorenthaltene Ausfuhrgenehmigung für das Umzugsgut rechtzeitig oder wenigstens noch vor Ausbruch des Krieges erteilt worden wäre, hätte das Umzugsgut noch an den ausländischen Bestimmungsort gelangen und so vor der Zerstörung durch Kriegseinwirkungen bewahrt werden können» V/äre er kein Jude gewesen, wäre die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig erteilt worden. November 1950 abgeschlossenen Vergleich mit dem Lande sei der Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des Umzugsguts unberührt geblieben, weil sich die Vergleichsparteien beim Vergleichsabschluß darüber einig gewesen seien, daß der Schaden am .Umzügsgut'nicht unter das Entschädigungsgesetz* vom 16. Es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme gegen den Kläger und der Zerstörung des Hausrats durch Kriegseinwirkung. Gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch können daher aus dem Vergleich vom 30. Er führt hierzu aus, nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem Entschädigungsantrag seien' das in seiner Wohnung befindliche Mobiliar sowie die sonstigen Einrichtungsgegenstände am 17» Oktober 1938 von dem Bruder und der Nichte sowie der Hausangestellten des Klägers gesichtet und zu dem Abtransport verpackt worden. Die verpackten Gegenstände seien alsdann der GmbH in übergeben und von dieser Firma zu dem Zweck der WeiterverSendung nach dem ausländischen Bestimmungsort zunächst auf ihr Lager genommen worden. Daraus ergebe sich, daß die Wohnungseinrichtung von dem Kläger nicht im Stich gelassen, sondern unter der Aufsicht vertrauenswürdiger Personen zurückgelassen worden sei. Diese Tatsache werde auch nicht durch den Einwand entkräftet, daß die Vertrauten des Klägers ebenfalls schütz- und rechtlose Juden gewesen seien, und daß die Wohnung bis zur Verpackung der Einrichtung fast immer ohne Aufsicht gewesen sei. Der Kläger selbst sei aus den Beziehungen zu den Sachen nicht vollständig ausgeschaltet gewesen; abgesehen von der Tätigkeit seiner Beauftragten habe er während seines Aufenthaltes in Luxemburg unmittelbar mit der Speditionsfirma auf den Verbleib des Umzugsgutes Einfluß nehmen können. Weder nach § 18 Abs 1 Satz 2 noch bei Anwendung des an seine Stelle getretenen § 54 Abs 3 BEG kann der Kläger geltend machen, ihm sei ein Schaden an Eigentum dadurch entstanden, daß er durch seine Flucht vor Verfolgungsmaßnahmen genötigt gewesen sei, die Einrichtungsgegenstände ”im Stich zu lassen”. Baß dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei daraus geschlossen, daß die Sachen von den Verwandten und der Hausangestellten des Klägers verpackt und der Speditionsfirma übergeben wurden. Bas ergibt sich einmal aus der Regelung des § 51 Abs 2 , Ziffer 2 BEG, wonach als Preisgabe zur Plünderung anzusehen ist,.wenn dem Verfolgten die Freiheit unter Umständen entzogen worden -ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind. Außerdem muß aber berücksichtigt v/erden, daß sogar nach den Ereignissen des November 1938 Verfolgte, vornehmlich Juden, Deutschland ohne ihre Sachen verlassen, diese aber später an ihren ausländischen Wohnsitz nachgesandt‘erhalten haben, nachdem durch Beauftragte in Deutschland die Bedingungen für eine Ausfuhr erfüllt waren. Ein "im Stich lassen” kann daher nur dann vorliegen, wenn der Verfolgte bei dem Verlassen Deutschlands nach den Umständen nicht erwarten konnte, wieder in den vollen Genuß seiner beweglichen Habe zu kommen. Indessen braucht diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus anderen rechtlichen Erwägungen dem Grunde nach gerechtfertigt -ist. b) Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die Zerstörung der Wohnungseinrichtung durch Fliegerbomben mitverursacht worden sei, zu seinen Gunsten also § 18 Abs 1 S 1 BErgG (jetzt § 51 Abs 1 S 1 BEG) eingreife. Daß die Flucht und ihre Ursachen kausal für den Verlust der Habe im Jahre 1941 waren, kann ebenfalls unbedenklich angenommen werden. Entschädigungspflicht des beklagten Landes zu begründen, V/ie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, muß der kausale Zusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Schaden adäquat sein, d.h. er darf nicht auf einer ungewöhnlichen Verkettung von Umständen beruhen, die Verursachung darf nicht außerhalb jeder Berechnung liegen. Es ist dem Berufungsrichter darin beizutreten, daß ein solcher Zusammenhang zwischen der Flucht des Klägers im Juli 1938 als solcher und dem von ihm erlittenen Bombenschaden nicht besteht, c) Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht jedoch zwischen der Versagung der Ausfuhrerlaubnis für das Umzugsgut des Klägers und der Zerstörung desselben durch Bombenwurf im Jahre 1941. Baß die Verweigerung der Ausfuhr der Wohnungseinrichtung des Klägers aus Deutschland, obwohl sie ihre Grundlage in damals bestehenden Gesetzen und den zu ihrer Ausführung ergangenen allgemeinen Anordnungen hatte, durch ihre Anwendung gegen Juden den Charakter eines Willküraktes und .einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme haben konnte, steht im Einklang mit Grundsätzen1,' die der Senat bereits in dem Urteil vom 17- Dezember 1955 - IV ZR 254/55 - (LM Nr 4 zu § 21 BEG) ausgesprochen hat. Es ist dabei weiter maßgebend, daß die Gegenstände, die dem Fliegerangriff im August 1941 zu dem Opfer fielen, gerade in einem Lagerhaus am Rhein h einem der größten Umschlagshäfen Südwestdeutschlands, eingelagert und deshalb in besonders hohem Maße den Gefahren eines im Sommer 1939 vorhersehbaren Krieges mit den Westmächten Frankreich und England aus-gesetzt waren. Die endgültige Entscheidung über den Klaganspruch muß jedoch dem Berufungsrichter überlassen werden, da über die Höhe des Schadens bisher von den Tatsachenrichtern nichts • festgestellt ist.

Zitierte Normen: § 37 EG § 54 BEG § 304 ZPO
WohnungseinrichtungHöheAnspruchKlägerSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

IV ZR 152/56
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2456 0?2
.Schorm, Just« Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Verkündet am 10« Nov. 1956
Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 in N
Klägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« M.
in
 gegen
das Band Baden - Württemberg , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Bas den Parteien am 9. Bezember 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil-des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das den Parteien am 19o Januar 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der Entschädigungskammer II beim Landgericht in Karlsruhe geändert.
Ber Klaganspruch ist dem Urunde nach gerechtfertigt. Wegen der Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Berufungsgericht zur Verhandlung und Entscheidungjauch über die Kosten der Revision, zurück verwi e s en .
I»
ij
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am wohnte in M
. Im Jahre 1938 ist er von dort aus
188$ geborene Kläger ist Jude, er
 Verfolgungsgründen nach Luxemburg ausgewandert, und hat sich von da nach den Vereinigten Staaten von Amerika weiterbegeben, Er wohnt jetzt in New York« Seine Wohnungseinrichtung wurde laut Lagerschein Nr 28224 vom
 sollte dem Kläger nachgesandt werden, hierzu kam es aber nicht, da die Devisenstelle die Packerlaubnis nicht erteilte.
In der Nacht vom $. auf den 6. August 1941 wurde die Einrichtung durch Fliegerbomben vollständig zerstört.
Am 30. November 1950 schloß der Kläger mit dem Land Württemberg-Baden, dem RechtsVorgänger des beklagten Landes, folgenden Vergleichs
 Die Vergleichsparteien sind sich darüber einig, daß Herrn Samuel	folgende	Ansprüche	nach dem
 Entschädigungsgesetz vom 16.8.1949 (Reg.Bl.S.187) zustehens
a)	Wegen Aufwendungen für die Verwahrung eines
 Lifts bei der	PmHBg^sellschaft
m.b.H. in Höhe von HM 4.950,70 nach § 18 Abs I EG
der Betrag von	DM 990,
b)	Für bezahlte JudenVermögensabgabe in Höhe von HM 53.46$,— nach § 19 Abs.I EG
der Betrag von	DM30.693,
c)	Für bezahlte Reichsfluchtsteuer in Höhe von RM 84.250,— gemäß § 19 Abs.III EG
- der Betrag von	DM 16.850,
25. Oktobei Lagerhaus l
eingelagert. Das Lagergut
 GmbH im
"§ 1
d)' Wegen einer weiteren geleisteten Sonderabgabe i.Sinne des § 19 Abs.I EG in Höhe von RM 60.922,94 der im Vergleichs-weg festgesetzte Betrag von
DM 6.000,
e)	Wegen einer Steuerstrafe in Höhe von RM 114.020,61 nach § 20 Abs.I EG der im Vergleichsweg festgesetzte Betrag von
DM 11.400,
f)	Wegen Schadens im wirtschaftlichen . -Fortkommen nach § 32 Abs.IV EG der
 Der Gesamtanspruch beträgt daher
 Betrag von
DM___6.880^
DM 52.813,
§ 2
Von dem Gesamtanspruch in Höhe von DM 52.813,— ist nach '§ 38 Abs.I-, Kl. II Nr. 2 a, b u. d EG i.V. mit § 1 der VO Nr. 1073 der Landesregierung über die Rangfolge von Wiedergutmachungsleistungen vom 16.11.1949 der Betrag von. DM 17.870,— durch Barzahlung zu befriedigen. Der Restanspruch in Höhe von DM 34.943,— ist erst in Kl. III zu befriedigen.
Gegen die sofortige Bezahlung eines Betrages von DM 24.630,— verzichtet Herr HtfpHI hiermit auf den Restbetrag des erst in Kl. III zu befriedigenden Wiedergutmachungsanspruchs in Höhe von
 Demnach wird an Herrn Samuel HpHI der Betrag von DM 42.500,— (i .’Worten:_ Zweiunavierzigtausendfünf-hundert"l)eutsche" Mark]" sofort ausbezahltT '
Damit sind sämtliche Wiedergutmachungsansprüche,
 gesetz gegen das Land Württemberg-Baden oder einen anderen Rechtsträger - mit Ausnahme etwaiger Ansprüche nach § 37 EG (Lebensversicherung) - geltend gemacht hat oder geltend machen kann, abge-golten.11
' Trotz dieses Vergleiches erhebt der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen der in Verlust geratenen Y/ohnungseinrichtung, weil nach seiner Ansicht dieser
§ 3
DM 34.943» — .
§ 4
die Herr Samuel H
nach dem Entschädigungs-
 
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Anspruch nach dem Willen der Parteien von dem Vergleich nicht betroffen werden sollte. Pas Landesarat für Wiedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 9o April 1954 diesen Anspruch abgelehnt, weil durch den Vergleich sämtliche Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Schaden an Vermögen und Eigentum sowie im wirtschaftlichen Fortkommen erledigt seien und ausserdem der Verlust des Umzugsguts nicht auf Verfolgung aus rassischen Gründen, sondern auf Kriegseinwirkung beruhe.
Per Kläger hat mit der vorliegenden Klage seinen )	Entschädigungsanspruch	weiterverfolgt. Zur Begründung
 seines Anspruchs hat er vorgetragen, es handele sich um einen ihm nach § 18 Abs 1 S 2 BErgG zu ersetzenden Schaden, da er die Wohnungseinrichtung habe im Stich lassen.müssen. Nach seiner Auswanderung im Juli 1938 sei die gesamte Wohnungseinrichtung samt Wäsche und Gebrauchsgegenständen, Tafelsilber, Teppichen, Bildern, einer Markensammlung und einer großen Silbermünzensammlung und dergleichen mehr in seinem Aufträge durch Verwandte und eine Hausangestellte gut verpackt und der
 in	übergeben	wor-
den. Piese habe das Umzugsgut in Lifts untergebracht ^	und auf Lager genommen, um es ihm, dem Kläger, an den
*	Bestimmungsort New York nachzusenden, sobald die Ausfuhr-
*	genehmigung durch die deutschen Behörden erteilt wäre.
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'	Pie Ausfuhrgenehmigung sei seinem Vertreter, dem Steuer-
berater Georg UflH? ausdrücklich vom Finanzamt MfPP mp im November 1938, also nach seiner Auswanderung ' zugesagt worden. Er, der Kläger, habe im Jahre 1936 L	eine größere Summe aus dem Schuhgroßhandelsgeschäft
 entnommen, die Entnahme durch Falschbuchungen in sei-%	nen Geschäftsbüchern verdeckt und mit diesem Geld
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■/'{	Schweizer Franken auf gekauft. Pie so erworbenen Pe-
 
Visen habe er jedoch nach Bekanntwerden des Straffreiheitsgesetzes für Devisendelikte vom Jahre 1936 wieder an eine Bank in Deutschland abgeliefert, um eine Bestrafung zu vermeiden. Als diese Vorgänge nach seiner Emigrierung dem Finanzamt	Stadt	bekannt gewor-
den seien, habe dieses im November 1938 gegen ihn im Unterwerfungsverfahren eine Steuerstrafe in Höhe von 100.000,— RM wegen fortgesetzter Hinterziehung von Körperschafts-, Einkommen- und Gewerbesteuer verhängt. Zur Abgabe der Unterwerfungserklärung habe sich sein Vertreter bereit gefunden, weil ihm für diesen Fall vom Finanzamt die Erteilung der für die Ausfuhr des Umzugsguts notwendigen Unbedenklichkeitsbescheinigung in Aussicht gestellt worden sei. Trotz Abgabe der Unterwerfungserklärung, Zahlung der Steuerstrafe und Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sei jedoch die benötigte Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Ausfuhrgenehmigung für das Umzugsgut behördlicherseits auch nach wiederholten Rücksprachen seiner Beauftragten beim Finanzamt niemals erteilt worden. Dieses Verhalten des Finanz-amts Mm||im Zusammenwirken mit der Zollstelle d^und der Devisenstelle	sei	rechtswidrig
 gewesen und stelle eine Verfolgungshandlung gegenüber ihm,‘dem Kläger, dar, weil es offenbar darauf gerichtet gewesen sei, ihn, den Kläger, seines ganzen Vermögens zu berauben, ’soweit dieses nicht schon zur Bezahlung von Sonderabgaben und Reichsfluchtsteuer aufgewendet worden sei. Das seit Oktober 1938 bei .der
 GmbH lagernde Umzugsgut habe unter diesen Umständen nicht zur Versendung gelangen können, sondern sei im August 1941 das Opfer, eines Fliegerangriffs geworden, durch den es restlos zerstört worden sei. Die Wohnungseinrichtung müsse bei vorsichtiger Bewertung auf etwa 90.000,— RM geschätzt werden, der heutige ’Wiederbeschaffungswert beliefe sich auf mindestens

100 ..000,— UM» Wenn die ihm, dem Kläger, aus Verfolgungsgründen vorenthaltene Ausfuhrgenehmigung für das Umzugsgut rechtzeitig oder wenigstens noch vor Ausbruch des Krieges erteilt worden wäre, hätte das Umzugsgut noch an den ausländischen Bestimmungsort gelangen und so vor der Zerstörung durch Kriegseinwirkungen bewahrt werden können» V/äre er kein Jude gewesen, wäre die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig erteilt worden. Daher sei der eingetretene Kriegsschaden nur der Endpunkt einer adäquaten ursächlichen Ereigniskette. Von dem am 30. November 1950 abgeschlossenen Vergleich mit dem Lande sei der Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des Umzugsguts unberührt geblieben, weil sich die Vergleichsparteien beim Vergleichsabschluß darüber einig gewesen seien, daß der Schaden am .Umzügsgut'nicht unter das Entschädigungsgesetz* vom 16. -Migust 1949 falle, sondern nur einen Rückerstattungsanspruch begründe. Vorsorglich fechte es den Vergleich an..
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. U.a. hat es geltend gemacht, der Kläger habe seine Woh-nungseinrichtung nicht im Stich gelassen. Die Sachen seien von Verwandten des Klägers und einer Hausangestellten auftragsgemäß verpackt worden und bei der MSHHHI EflHHHI OmbH unter einer die Interessen des Klägers wahrenden Aufsicht eingelagert worden. Es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme gegen den Kläger und der Zerstörung des Hausrats durch Kriegseinwirkung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der
 
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Bas beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe %
1» Gegen die von beiden Vorinstanzen vertretene Ansicht, daß der Vergleich vom 30. November 1950 dem Anspruch des Klägers wegen Verlustes des Hausrats nicht entgegenstehe * bestehen keine Rechtsbedenken» Abgesehen hiervon kommt es auf die Ausführungen des Berufungsrichters hierzu nicht mehr entscheidend an. Entsprechend dem Art III Nr 9 des Britten Änderungsgesetzes zu dem Bundesergänzungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559) ist der Entscheidung des Revisionsgerichte das Bundesentschädigungsgesetz vom gleichen läge (BGBl I 562) zugrunde zu legen. Nach § 235 Abs 1 dieses Gesetzes kann der Berechtigte die vor Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes erfolgte Regelung der Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde anfechten. Bie Beschränkungen, denen dieses Anfechtungsrecht durch § 110 BErgG unterlag, sind weggefallen. Biese Anfechtung hat der Kläger im Verlaufe dieses Rechtsstreits ausgesprochen. Gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch können daher aus dem Vergleich vom 30. November 1950 Einwendungen nicht mehr erhoben werden.
2. Ber Kläger leitet seinen Entschädigungsanspruch aus verschiedenen, getrennt zu prüfenden Sachverhalten her.
a)	In erster Linie hat er den Anspruch auf § 18
i
Abs 1 S 2 BErgG gestützt, weil er im Juli 1938 aus Beutschland habe fliehen und dabei die Einrichtung
 habe im Stich lassen müssen. Die in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs für Schaden an Eigentum sieht der Berufungsrichter nicht als erfüllt an. Er führt hierzu aus, nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem Entschädigungsantrag seien' das in seiner Wohnung befindliche Mobiliar sowie die sonstigen Einrichtungsgegenstände am 17» Oktober 1938 von dem Bruder und der Nichte sowie der Hausangestellten des Klägers gesichtet und zu dem Abtransport verpackt worden. Die verpackten Gegenstände seien alsdann der
 GmbH in	übergeben	und	von dieser
 Firma zu dem Zweck der WeiterverSendung nach dem ausländischen Bestimmungsort zunächst auf ihr Lager genommen worden. Daraus ergebe sich, daß die Wohnungseinrichtung von dem Kläger nicht im Stich gelassen, sondern unter der Aufsicht vertrauenswürdiger Personen zurückgelassen worden sei. Diese Tatsache werde auch nicht durch den Einwand entkräftet, daß die Vertrauten des Klägers ebenfalls schütz- und rechtlose Juden gewesen seien, und daß die Wohnung bis zur Verpackung der Einrichtung fast immer ohne Aufsicht gewesen sei. Diese Umstände hätten nicht gehindert, daß die Beauftragten im Interesse des Klägers hätten handeln und die Sachen weisun£sgemäß an die Speditionsfirma hätten abliefern können. Der Kläger selbst sei aus den Beziehungen zu den Sachen nicht vollständig ausgeschaltet gewesen; abgesehen von der Tätigkeit seiner Beauftragten habe er während seines Aufenthaltes in Luxemburg unmittelbar mit der Speditionsfirma auf den Verbleib des Umzugsgutes Einfluß nehmen können. Seine Sachherrschaft sei weder unterbrochen noch beendet gewesen, wenn er auch in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beschränkt gewesen sei. Es sei nicht richtig, wenn der Kläger behaupte,
 
er sei vom .Augenblick seiner Abreise an der Wohnungseinrichtung völlig verlustig gegangen und habe niemals mehr die Möglichkeit gehabt, über das Eigentum zu verfügen.
Eie hiergegen vorgebrachten Bedenken der Revi-, sion vermögen ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
Weder nach § 18 Abs 1 Satz 2 noch bei Anwendung des an seine Stelle getretenen § 54 Abs 3 BEG kann der Kläger geltend machen, ihm sei ein Schaden an Eigentum dadurch entstanden, daß er durch seine Flucht vor Verfolgungsmaßnahmen genötigt gewesen sei, die Einrichtungsgegenstände ”im Stich zu lassen”. Wie Becker-Huber-Küster BErgG § 18 Anm 16 auf Seite 281 zutreffend' ausführen, liegt ein ”im Stich lassen” dann nicht vor, wenn der Verfolgte die Sachen in wirksamer sachdienlicher Obhut gelassen hat. Baß dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei daraus geschlossen, daß die Sachen von den Verwandten und der Hausangestellten des Klägers verpackt und der Speditionsfirma übergeben wurden. Bie von der Revision vertretene Auslegung dieses Begriffs läuft darauf hinaus, die Voraussetzungen des § 54 Abs 3 BEG (früher § 18 Abs 1 S 2 BErgG) immer dann gegeben seien, wenn der Verfolgte die Sachen im Inland zurückgelassen hat. Bies kann dicht der Sinn des Gesetzes sein. Bas ergibt sich einmal aus der Regelung des § 51 Abs 2 , Ziffer 2 BEG, wonach als Preisgabe zur Plünderung anzusehen ist,.wenn dem Verfolgten die Freiheit unter Umständen entzogen worden -ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind. Der Grund der gesetzlich statuierten Entschädigungspflicht ist in beiden Fällen der gleiche.
Es ist aber nicht ersichtlich, warum der Verfolgte, der geflohen, deportiert, ausgewandert ist oder ille-

gal gelebt hat, Tenter leichteren Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten soll als der durch Freiheitsentzug Verfolgte, dem in gleicher Weise die-Einwirkungsmöglichkeit fehlt wie dem Ausgewanderten oder Deportierten. Außerdem muß aber berücksichtigt v/erden, daß sogar nach den Ereignissen des November 1938 Verfolgte, vornehmlich Juden, Deutschland ohne ihre Sachen verlassen, diese aber später an ihren ausländischen Wohnsitz nachgesandt‘erhalten haben, nachdem durch Beauftragte in Deutschland die Bedingungen für eine Ausfuhr erfüllt waren. Ein "im Stich lassen” kann daher nur dann vorliegen, wenn der Verfolgte bei dem Verlassen Deutschlands nach den Umständen nicht erwarten konnte, wieder in den vollen Genuß seiner beweglichen Habe zu kommen. Davon kann aber nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht gesprochen werden. Indessen braucht diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus anderen rechtlichen Erwägungen dem Grunde nach gerechtfertigt -ist.
b)	Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die Zerstörung der Wohnungseinrichtung durch Fliegerbomben mitverursacht worden sei, zu seinen Gunsten also § 18 Abs 1 S 1 BErgG (jetzt § 51 Abs 1 S 1 BEG) eingreife. Daß der Kläger, wie er behauptet, sich in seinem Leben und seiner Sicherheit bedroht fühlte und deshalb Deutschland verließ, ist nicht widerlegt und hier zu unterstellen (§ 54 Abs 4 BEG). Daß die Flucht und ihre Ursachen kausal für den Verlust der Habe im Jahre 1941 waren, kann ebenfalls unbedenklich angenommen werden. Das allein genügt jedoch nicht, um eine
 
Entschädigungspflicht des beklagten Landes zu begründen, V/ie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, muß der kausale Zusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Schaden adäquat sein, d.h. er darf nicht auf einer ungewöhnlichen Verkettung von Umständen beruhen, die Verursachung darf nicht außerhalb jeder Berechnung liegen. Dies hat auch der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen. Es ist dem Berufungsrichter darin beizutreten, daß ein solcher Zusammenhang zwischen der Flucht des Klägers im Juli 1938 als solcher und dem von ihm erlittenen Bombenschaden nicht besteht,
c)	Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht jedoch zwischen der Versagung der Ausfuhrerlaubnis für das Umzugsgut des Klägers und der Zerstörung desselben durch Bombenwurf im Jahre 1941. Baß die Verweigerung der Ausfuhr der Wohnungseinrichtung des Klägers aus Deutschland, obwohl sie ihre Grundlage in damals bestehenden Gesetzen und den zu ihrer Ausführung ergangenen allgemeinen Anordnungen hatte, durch ihre Anwendung gegen Juden den Charakter eines Willküraktes und .einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme haben konnte, steht im Einklang mit Grundsätzen1,' die der Senat bereits in dem Urteil vom 17- Dezember 1955 - IV ZR 254/55 - (LM Nr 4 zu § 21 BEG) ausgesprochen hat. Wenn der Berufungsrichter im vorliegenden Pall in dem Verhalten der zuständigen Stellen gegenüber dem Kläger bei der Erledigung der Ausführerlaubnis eine Verfolgungsmaßnahme sieht, so hat er zwar die (Tatsachen, aus denen er diesen Schluß zieht, nicht näher dargelegt. Es ist aber anzunehmen, daß sich das Berufungsgericht die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen machen will, wo ausgeführt wird, daß die Behandlung des Klägers auf dem Bestreben

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beruht habe, ihn als Juden zu schädigen und um einen möglichst großen Teil seines Vermögens zu bringen.
Damit sind -die Voraussetzungen öe's § 2 BEO hinreichend festgestellt.
• Der Berufungsrichter verneint den adäquaten erforderlichen Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der Zerstörung des eingelagerten Mobiliars des Klägers deswegen, weil zur‘Zeit der endgültigen Versagung der Erlaubnis, also im Januar 1939U- der zweite Weltkrieg noch nicht voraus?usehen gewesen sei. Dieser habe dem weiteren Lauf der Dinge eine völlig neue, außerhalb jeder Berechnung liegende Wendung gegeben, so daß alle vorausgegangenen Verfolgungsmaßnahmen nur infolge dieser ganz außergewöhnlichen Umstände zur Bedingung-des im Jahre 1941 eingetretenen Kriegsschadens hätten werden können» Ob diese Beurteilung der Verhältnisse richtig ist, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, den ein "optimaler Betrachter” im Januar 1939 einnehmen konnte, kann schon zweifelhaft sein, kann aber hier dahinstehen. Denn es durfte nicht nur auf den Zeitpunkt des Versagens abgestellt werden. Der Berufungsriehter übersieht, daß mit der Versagung der Ausfuhrerlaubnis die Verfolgungsmaßnahme nicht abgeschlossen war, sondern daß dazu auch die Portdauer der verweigerten Ausfuhrgenehmigung gehört, die sich bis in den Spätsommer des Jahres 1939 hineinjers treckte, in welchem Zeitpunkt die Ausfuhr unbeschränkt .möglich war. Zu dieser Zeit kann aber nicht mehr davon gesprochen werden, daß ein Krieg nicht mehr habe vorausgesehen werden können. Dieser Zeitraum muß bei der Prüfung der Präge der adäquaten Kausalität zwischen der Versagung der Ausfuhrgenehmigung und der Vernichtung des Mobiliars einbezogen werden. Es ist dabei weiter maßgebend,
 daß die Gegenstände, die dem Fliegerangriff im August 1941 zu dem Opfer fielen, gerade in einem Lagerhaus am Rhein h einem der größten Umschlagshäfen Südwestdeutschlands, eingelagert und deshalb in besonders hohem Maße den Gefahren eines im Sommer 1939 vorhersehbaren Krieges mit den Westmächten Frankreich und England aus-gesetzt waren. Die Zerstörung der Wohnungseinrichtung des Klägers im Jahre 1941 war somit kein Schaden, der von-der politischen Lage dieser Zeit aus beurteilt, nur infolge einer ungewöhnlichen Verkettung von Umständen die Folge der Versagung der Ausführerlaubnis geworden ist.
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3. Die Urteile der Vorinstanzen können daher keinen Bestand haben. Der Anspruch des: Klägers erweist sich vielmehr nach' § 51 Abs 1 Satz 1 BEG dem Grunde nach als gerechtfertigt. Lies kann auch nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen von dem Revisionsgericht gemäß § 304 ZPO ausgesprochen werden. Die endgültige Entscheidung über den Klaganspruch muß jedoch dem Berufungsrichter überlassen werden, da über die Höhe des Schadens bisher von den Tatsachenrichtern nichts • festgestellt ist. Aus diesem
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Grund muß der Rechtsstreit au das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
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