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BGH · IV ZR 152/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 152/55

2) Frau R|9(die Klägerin) erklärt, daß sie ihrerseits keine Forderungen mehr gegen die zu 1 - 4 (das waren 1) die Firma L, BMI, 2) Hermann RSB, 3) die Pirna Louis B|B, 4) Heinz HIB) auf gef Uhr ten Beteiligten hat* Die eigenen Ansprüche von Frau EflB auf Ileraus-gabe ihrer ihr zu Eigentum gehörigen zur Zeit noch in IflpBI befindlichen Wohnungseinrichtungsgegenstände, liöbel, Gläser» Geschirr, persönliche Gegenstände, Kleidungsstücke jeglicher Art, werden von diesem Vertrage nicht berührt. 6) Diese sämtlichen Vereinbarungen werden hinfällig, wenn die devisenrechtlichen Genehmigungen nicht erteilt, sondern versagt werden sollten und wenn nicht spätestens bis zu dem 30, Januar 1941 in der Ehescheidung RflB/RHI ein Urteil ergangen und durch rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden ist, ITach Zahlung des Betrages von 30,000,- FH erkennen alle Beteiligten vorbehaltlich der Herausgabe der Liöbel und Gegenstände gemäß Ziff 2 an, daß sie keinerlei An-sprüche gegeneinander mehr haben, die Eheleute RÜHl auch nicht aus dem Eheverhältnis und zwar weder Unterhalts- noch Erbansprüche, einerlei wie das in dem Scheidungsrechtsstreit ergehende Urteil die Schuldfrage behandelt. Heinz der während des Krieges amerikanischer Soldat war, verkaufte die bei einer Firma aufbewahrten Pelzmäntel der Klägerin, darunter nach Behauptung der Klägerin einen kanadischen ITerzmantel im Yferte von etwa 20.000,- DU, weil er, wie er in seinem Brief im Jahre 1951 seinem Prozeßbevollmächtigten mitteilte, glaubte, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, weiterhin die Aufbewahrungskosten für die Lläntel zu tragen« Ferner verschenkte er die Llöfcel der Klägerin, welche nach seinen brieflichen Angaben sehr gelitten hätten. Sie hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, weil er - wie sie behauptet -in dem Vertrag vom 19* Dezember 1940 die Verpflichtung übernommen habe, für das Verhalten ihres Ehemannes Heinz einzustehen; nur der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, auf seinen Bruder Heinz Einfluß auszuüben. Seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag sei der Beklagte nicht nachgekommens weder habe er dafür gesorgt, daß ihre Sachen sorgfältig aufbewahrt und nach Deutschland gesandt würden, noch habe er genügend in diesem Sinne auf seinen Bruder Heinz eingewirkt* Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, der Vertrag vom 19* Dezember 1940 sei wegen Dissenses nicht wirksam zustande gekommen. Daher habe ihre Mutter gegen den Beklagten noch einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Darlehens von 30.000,- Bll, die in 30.000,-DM umzustellen seien und für die der Beklagte jedenfalls als Bürge gehaftet habe* Diesen Anspruch habe ihre Mutter ihr abgetreten* Sie stütze ihre Klage auch hierauf* Der Beklagte hat erwidert, der Vertrag vom 19« Dezember 1940 sei rechtswirksam* Er, der Beklagte, habe in ihm aber keine Verpflichtungen des Inhalts übernommen, wie die Klägerin es behaupte. den sei), noch als Vermächtnisnehmer (weil ihm nur bestimmte Gegenstände zugewandt worden seien und er daher nach New Yorker Recht erst hafte, wenn aus dem übrigen Nachlaß keine Befriedigung erfolgen könne, was die Klägerin nicht dargetan habe). Klägerin habe die gewählte Formulierung als eine Verpflich tungserklärung folgenden Inhalts aufgefaßts "der Beklagte habe auch für die Bemühungen seines Bruders Heinz einzustehen", während es andererseits den Vertrag dahin ausgs-legt habe, daß der Beklagte keine weitere Verpflichtung übernommen habe als die, sich selbst darum zu bemühen, daß die Klägerin ihre Sachen wieder erhalte, daß er aber im besonderen für das Verhalten seines Bruders Heinz nicht einstehen wolle» Diese Büge scheitert daran, daß das Berufungsgericht eine Feststellung des Inhalts, wie die Revision ihn behauptet, nicht getroffen hat» Es hat zunächst festgestellt daß die Willen der Vertragschließenden nicht voneinander abwichen* Wenn es im Anschluß hieran in den Entscheidungs-gründen heißt, damit scheide auch die-Möglichkeit aus, daß der Beklagte etwa lediglich für sein eigenes Verhalten einstehen'wollte, während die Klägerin die gewählte Formulierung als eine Verpflichtungserklärung des Beklagten des Inhalts auffaßte, auch für die Bemühungen seines Bruders Heinz einzustehen, so kann dieser - sprachlich zwar zv/eideutige - Satz nur so verstanden werden, daß der Vordersatz - es scheidet die Möglichkeit aus -sich auch auf den mit "während” eingeleiteten Nachsatz bezieht. Dezember 1940 zur Ermöglichung der Ehescheidung geschlossen worden und daher nichtig sei* Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner hierzu getroffenen Feststellung insbesondere übersehen, daß der Rechtsanwalt Dr0 FflHjjj^ bekundet habe, die Klägerin habe gegen den Willen Heinz die Scheidung niemals erreichen können, und daß der Zeuge iJlr Vorbringen bestätigt habe, daß der Erlaß von 30,000,- ELI erfolgt sei, um die Scheidung zu beschleunigen, Die Büge, das Berufungsgericht habe bei seiner Pssd-stellung,eine Verknüpfung zwischen dem Ehescheidungsverfahren und f,der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sei nicht ersichtlich", wesentliches Vorbringen Ubersehen, ist nicht begründet. Inwiefern angesichts dieses Sachverhalts das Berufungsgericht die Klägerin hätte fragen müssen, ob sie nicht etwa behaupten wolle, Dr. Be^^B habe überhaupt keine ehewidrigen Beziehungen zu ihr gehabt, .er sei vielmehr ein Freund Heinz BflBs gewesen und habe auf dessen Veranlassung den Brief geschrieben und dem Beklagten in die Hände gespielt, ist nicht ersichtlich. Sie führt hierzu aus: das Berufungsgericht habe festgestellt, man habe es als unzweifeihaft angesehen, daß die Klägerin nach dem Kriege ihre Sachen zurückerhalten würde. Daß aber eine dahingehende Ansicht von allen Vertragschließenden geteilt und gar sonstwie zur Grundlage des Vertrages gemacht worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, und war von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Juli 1955), die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 19- Dezember 1940 sei auch aus folgendem Grunde weggefallens Unstreitig habe der Beklagte Generalvollmacht von Heinz gehabt und er habe auch im Namen Heinz BflPs den Vertrag geschlossen. Wenn der Vertrag den Sinn haben solle, den das Berufungsgericht ihm unterlege, so wäre zu demindest die Geschäftsgrundlage für ihn entfallen, und der Beklagte müsse dies gegen sich gelten lassen, weil er nicht nur als Bevollmächtigter, sondern auch im eigenen Namen beteiligt sei. zu werden, weil die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, wie die Ergänzung vorzunehmen sei und weil vor allem nicht ersichtlich ist, inwiefern das dem Beklagten im Jahre 1953 zugefallene Vermächtnis Anlaß geben könnte, den im Jahre 1940 geschlossenen Vertrag zu ergänzen, Sie rügt hier zunächst, daß das Berufungsgericht seiner Auslegung zu Unrecht die Annahme zugrunde gelegt habe, es sei für den Beklagten kein Vorteil aus dem Erlaß der 30.000,- HM entstanden. ITur hilfsweise hat dann das Berufungsgericht noch Feststellungen dahin getroffen, daß der Nachlaß von 30.000,- KM nicht dem Beklagten, sondern Heinz BfflPzugute gekommen sei. Denn das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstellt,' daß sich in diesen Akten keine Unterlagen über eine Darlehensforderung des Heinz K40 gegen die Firma L* R^B und ebensowenig über seine stille Beteiligung an der Firma Do RflB befänden0 VII„ Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllte Im Berufungsurteil heißt es zu diesem Funkt auf S 50 bis 55 sehr ausführlich: "Der Beklagte ist auch der in dem Vertrage vom 19•12e1940 übernommenen Verpflichtung nachgekommen* Ein Rücktransport kam bei der damaligen politischen Lage nicht in Betracht* Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten des Sachverständigen Meier, sondern auch aus der Aussage des Zeugen FoflHHHB» wonach die Transportverbindung nach USA nur noch bis zu dem Einmarsch der deutschen Truppen in Holland gegeben war* nicht mit einem Rücktransport im damaligen Zeitpunkt rechnete« Ein Vorwurf wegen der Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtung wäre dem Beklagten daher nur dann zu machen, wenn er nicht mit dem erforderlichen Gewicht seinen Bruder Heinz auf die sich aus dem Vertrage ergebenden Pflichten hingewiesen hätte«. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, daß der Beklagte dies in hinreichendem Umfange getan hat« Die dem Beklagten obliegenden Pflichten beschränkten sich bei der damaligen Lage darauf, daß er seinen Bruder Heinz, soweit wie es in seinen Kräften stand, mit dem Inhalt des Vertrages vertraut machte und ihn zu dessen Einhaltung aufforderte« Dies hat der Beklagte getan. Der Beklagte hat behauptet, daß Po®®^^®den gesamten Inhalt des Vertrages gekannt und davon Heinz R®| Mitteilung gemacht habe. Fo®®®®*hat bekundet, daß er sich darauf nicht entsinnen könne, den Vertrag gekannt und vom Beklagten den Auftrag erhalten zu haben, daß er Heinz R®fe auch über die Pflichten hinsichtlich der Sachen der Klägerin in Kenntnis setzen sollte. Ob auf Grund dieser Aussagen bereits als erwieser anzusehen ist, daß FcJHHBBden Heinz Hfl) im Aufträge des Beklagten auch über die hinsichtlich der Sachen def Klägerin übernommene Verpflichtung orientiert hat, kann aber dahingestellt bleiben. Wie der Beklagte bekundet hat, ist Heinz R^^vcn ihm anläßlich eines eigenen Aufenthalts in der Schweiz im*Jahre 1941 darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt worden, und Heinz Rflp hat diese Mitteilung und den Hinweis auf die übernommenen Pflichten auch in diesem Telefongespräch ausdrücklich bestätigt. Per Senat hat keine Bedenken, die Richtigkeit dieser Aussagen des Beklagten anzuzwei-feln, der hierüber zweimal eidlich vernommen worden ist, zu demal der Zeuge WaflÜB gleichfalls unter Bid zweimal bestätigt hat, daß der Beklagte ihm von diesem Telefongespräch mit Heinz BflP im Jahre 1941 nachträglich Mitteilung gemacht habe» Per Senat ist umsomehr von der Richtigkeit der Aussage des Beklagten überzeugt, als dieser bei seiner eidlichen Aussage sehr genau angegeben hat, inwieweit er bestimmte Angaben machen könne und inwieweit , wie bei dem dem Zeugen FoHH^I ^'^eilten Auftrag, seine eigene Erinnerung nicht mehr ganz sicher sei» Hinzu kommt schließlich als weiteres wesentliches Indiz, daß Heinz Rfll^selbst bereits im Jahre 1951 brieflich seinen Prozeßbevollmächtigten erklärt hat, er habe im Jahre 1941 Mitteilung- davon erhalten, daß er die Privatsachen der Klägerin aufzubewahren und bei einer sich bietenden Gelegenheit nach Deutschland zu senden habe (Schriftsatz vom 8.6»1951 Bl 42 d.A* 6 0 H 510/50). welche rechtliche Bedeutung seiner Mitteilung zukam, daß er im Jahre 1941 über die sich aus dem Vertrage ergebenden Pflichten vom Beklagten in Kenntnis gesetzt worden sei. Biese hat ihm berichtet, Heinz habe damals 1941 von der Mitteilung des Beklagten ihr- sofort Kenntnis gegeben und dabei auch erwähnt, daß er die Sachen der Klägerin aufbewahren müsse. Auf jeden Pall ist somit Heinz Bflfe noch im Jahre 1941, also bevor er in der von der Klägerin behaupteten Weise dazu übergegangen sein soll, das Eigentum der Klägerin zu verschleudern, durch den Beklagten über die im Vertrage übernommene Verpflichtung in Kenntnis gesetzt worden. Da Heinz von dem Vertrage Kenntnis hatte und auf die übernommenen Verpflichtungen besonders hingewiesen worden war, hatte der Beklagte alles getan, was damals in seinen Kräften stand. Soweit hat die Klägerin auch nichts dafür vorgetragen, daß und welche ihr gehörigen Gegenstände noch im Jahre 1945 vorhanden waren und erst nach diesem Zeitpunkt in Verlust geraten sind. b) Es kommt daher auch auf die weiterhin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge nicht an, es sei Sache des Beklagten gewesen, darzulegen, welche Gegenstände nach dem Krieg noch vorhanden gewesen seien« Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, was denn der Beklagte gegenüber der Firma R4P, NjflHR unternommen habe und im besonderen gegenüber seinem Bruder Ludwig, die ebenfalls zur Rückgabe der Gegenstände verpflichtet seien.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 139 ZPO
HeinzvertragenFirmaBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2474 027
GH-
IV ZR 152/55
Verkündet am 17-Dezember 1955 Schornu Justizangest«, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen das Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Hart ha
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kaufmann Hermann RMIB in IflBBH®, HflHHpstr gleichzeitig als alleinigen Inhaber der Firma L. Rflfe
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14«. Dezember 1955 unter LIitv/irkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr«v0Werner und Scheffler
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19® April 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war mit dem Bruder Heinz des Beklagten verheiratet, die Ehe wurde am 20. Dezember 1940 auf Grund des damaligen § 49 (jetzt § 43) EheG geschieden. Sie wurden beide für schuldig erklärt« Das Urteil ist am 15. Januar 1941 rechtskräftig geworden« Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangeni Der Bruder des Beklagten war vor dem 2« Weltkrieg schon längere Zeit in ITew York ansässig,« 1939 erwarb er die USA-Staatsangehörigkeit. Vor Erlaß des Scheidungsurteils wurde über eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute verhandelt. Diese Auseinandersetzung fand nicht nur zwischen den Eheleuten statt; es waren an ihr vielmehr beteiligt: 1) die Firma Louis Bfli Inc in	deren Inhaber der Ehemann
 der Klägerin war; 2) die Firma LoBuhe in aOT(später üflB), deren Inhaber der Beklagte war; 3) der Beklagte und 4) Heinz SHB auf der einen und die Klägerin und ihre Mutter, die Witwe	auf	der	anderen Seite.
Die Beteiligung der Witwe PflBHHl an der Auseinandersetzung ergab sich daraus, daß deren Ehemann der Firma Louis BflB in HflHIB (AflB) ein Darlehen von 60.000,-HM gegeben hatte« Die Witwe pflHHiB war Alleinerbin ihres Mannes. Die Auseinandersetzungsverhandlungen führten am 19. Dezember 1940 zu dem Vertrag, aus dem die Klägerin ihren Klageanspruch herleitet und der folgenden Wortlaut hat:
"Die Parteien schließen ... folgenden
 Vertrag:
1)	Die Firma L. EflV zahlt an Frau
30.000,- RH (i.B. Dreißigtausend Reichsmark).
Damit sind alle Ansprüche von Frau
 aus den Darlehnsverträgen an die Firma L. Rflj
- 3 «
endgültig erledigt, desgleichen aus der Bürgschaftserklärung des Herrn Hermann Ruhe*
2)	Frau R|9(die Klägerin) erklärt, daß sie ihrerseits keine Forderungen mehr gegen die zu 1 - 4 (das waren 1) die Firma L, BMI, 2) Hermann RSB, 3) die Pirna Louis B|B, 4) Heinz HIB) auf gef Uhr ten Beteiligten hat* Die eigenen Ansprüche von Frau EflB auf Ileraus-gabe ihrer ihr zu Eigentum gehörigen zur Zeit noch in IflpBI befindlichen Wohnungseinrichtungsgegenstände, liöbel, Gläser» Geschirr, persönliche Gegenstände, Kleidungsstücke jeglicher Art, werden von diesem Vertrage nicht berührt. Sämtliche Gegenstände dieser Art sind an Frau RfllB herauszugeben. Die
 zu 1 - 4 aufgeführten Vertragsschließenden verpflichten sich, nach besten Kräften für die ordnungsmäßige Aufbewahrung und Rücktransport sämtlicher Gegenstände auf Kosten der Frau Martha RHP besorgt zu sein,
3)	Der Kaufmann Heinz R^^ erklärt, daß auch er keine
 Ansprüche mehr gegen Frau IflBhat, Di^gleiche Erklärung gibt die Firma Louis RflB,	hiermit
 ab,
4)	Die Zahlung des Betrages von 30,000,- RM (i.B, Dreißigtausend Reichsmark) ist durch Überweisung dieses Betrages an Herrn Rechtsanwalt SflBl als Treuhänder sichergestellt,
3) Für den Fall, daß in der Ehescheidung	ein
 Urteil ergeht und rechtskräftig wird, wird nach Vorliegen der Devisengenehmigung, welche sofort zu beantragen ist, die Zahlung der 30o000»- FH (Dreißigtausend Reichsmark) an Frau FflHHP erfolgen,
6) Diese sämtlichen Vereinbarungen werden hinfällig, wenn die devisenrechtlichen Genehmigungen nicht erteilt, sondern versagt werden sollten und wenn nicht spätestens bis zu dem 30, Januar 1941 in der Ehescheidung RflB/RHI ein Urteil ergangen und durch rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden ist, ITach Zahlung des Betrages von 30,000,- FH erkennen alle Beteiligten vorbehaltlich der Herausgabe der Liöbel und Gegenstände gemäß Ziff 2 an, daß sie keinerlei An-sprüche gegeneinander mehr haben, die Eheleute RÜHl auch nicht aus dem Eheverhältnis und zwar weder Unterhalts- noch Erbansprüche, einerlei wie das in dem Scheidungsrechtsstreit ergehende Urteil die Schuldfrage behandelt.
 
, den 19» Dezember 1940
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Die der Klägerin gehörigen Gegenstände sind nicht nach Deutschland zürückgesandt worden. Heinz	der
 während des Krieges amerikanischer Soldat war, verkaufte die bei einer Firma aufbewahrten Pelzmäntel der Klägerin, darunter nach Behauptung der Klägerin einen kanadischen ITerzmantel im Yferte von etwa 20.000,- DU, weil er, wie er in seinem Brief im Jahre 1951 seinem Prozeßbevollmächtigten mitteilte, glaubte, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, weiterhin die Aufbewahrungskosten für die Lläntel zu tragen« Ferner verschenkte er die Llöfcel der Klägerin, welche nach seinen brieflichen Angaben sehr gelitten hätten. Die noch vorhandenen restlichen Sachen der Klägerin ließ er zu demindest teilweise weiterhin verwahren.
Die Klägerin hat im Januar 1952 Klage erhoben und behauptet, Heinz Bfl^habe die ihr gehörigen Gegenstände zunächst selbst benutzt und dann auf seiner Farm aufbewahrt. Die Pelzmäntel habe er ohne jede Veranlassung weggegeben. Alle anderen Gegenstände habe er für sich behalten oder aber ihren Verlust nicht gehindert und der von ihr bevollmächtigten Freundin, einer Frau FHB, gegenüber die Herausgabe verweigert. Ihr sei durch dieses Verhalten des Heinz H^ftein erheblicher Schaden entstanden, von dem sie mit der Klage einen Teilbetrag von 6.100,- DM geltend macht. Sie hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, weil er - wie sie behauptet -in dem Vertrag vom 19* Dezember 1940 die Verpflichtung übernommen habe, für das Verhalten ihres Ehemannes Heinz einzustehen; nur der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, auf seinen Bruder Heinz Einfluß auszuüben. Seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag sei der Beklagte nicht nachgekommens weder habe er dafür gesorgt, daß ihre Sachen sorgfältig aufbewahrt und nach Deutschland gesandt
 würden, noch habe er genügend in diesem Sinne auf seinen Bruder Heinz eingewirkt* Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, der Vertrag vom 19* Dezember 1940 sei wegen Dissenses nicht wirksam zustande gekommen. Mindestens sei er aber gemäß § 138 BGB nichtig, weil er die Scheidung habe ermöglichen sollen. Daher habe ihre Mutter gegen den Beklagten noch einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Darlehens von 30.000,- Bll, die in 30.000,-DM umzustellen seien und für die der Beklagte jedenfalls als Bürge gehaftet habe* Diesen Anspruch habe ihre Mutter ihr abgetreten* Sie stütze ihre Klage auch hierauf*
Der Beklagte hat erwidert, der Vertrag vom 19« Dezember 1940 sei rechtswirksam* Er, der Beklagte, habe in ihm aber keine Verpflichtungen des Inhalts übernommen, wie die Klägerin es behaupte. Soweit er, der Beklagte, einen Einfluß auf seinen Bruder Heinz habe ausüben können, habe er es getan, er habe ihm telefonisch und brieflich Mitteilung vom Vertragsinhalt gemacht*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während der Rechtsstreit beim Berufungsgericht schwebte, starb der frühere Ehemann der Klägerin, Heinz Rfl^, am 20. Februar 1953» Unter Berufung hierauf beantragte die Klägerin Vertagung mit der Begründung, sie müsse nunmehr behaupten, daß der Beklagte Erbe, mindestens aber Miterbe seines Bruders geworden sei; sie beabsichtige, ihren Klaganspruch nunmehr auch auf Erbfolge zu stützen und bitte* diese beabsichtigte Klageänderung zuzulassen*
Das Berufungsgericht hat den Vertagungsantrag abgelehnt und die Berufung zurückgewiesen*
Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende
 Senat durch Urteil vom 29» Oktober 1953 das Erkenntnis des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch das jetzt ange-fochtene Urteil - vom 19. April 1955 - hat das Oberlan-desgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewie-sen0 Es hat ausgeführt, daß der Beklagte weder als Erbe des Heinz	hafte (weil er nicht dessen Erbe gewor-
den sei), noch als Vermächtnisnehmer (weil ihm nur bestimmte Gegenstände zugewandt worden seien und er daher nach New Yorker Recht erst hafte, wenn aus dem übrigen Nachlaß keine Befriedigung erfolgen könne, was die Klägerin nicht dargetan habe). Im übrigen hat es seine im ersten Urteil vertretene Rechtsauffassung, nachdem es weitere Beweise erhoben hatte, aufrechterhalten«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag,
 Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Der Senat hat als Revisionsgericht nur nachzuprüfen, ob das an-gefochtene Urteil entscheidungserhebliche Gesetzesverletzungen enthält. Solche lassen sich aber nicht fest-steilen.
I, Die Revision rügt erstens, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach seinen Feststellungen der Vertrag vom 19. Dezember 1940 wegen Dissenses nicht zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht habe nämlich einmal festgestellt (S 42 der Urteilsausfertigung), die
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Klägerin habe die gewählte Formulierung als eine Verpflich tungserklärung folgenden Inhalts aufgefaßts "der Beklagte habe auch für die Bemühungen seines Bruders Heinz einzustehen", während es andererseits den Vertrag dahin ausgs-legt habe, daß der Beklagte keine weitere Verpflichtung übernommen habe als die, sich selbst darum zu bemühen, daß die Klägerin ihre Sachen wieder erhalte, daß er aber im besonderen für das Verhalten seines Bruders Heinz nicht einstehen wolle»
Diese Büge scheitert daran, daß das Berufungsgericht eine Feststellung des Inhalts, wie die Revision ihn behauptet, nicht getroffen hat» Es hat zunächst festgestellt
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daß die Willen der Vertragschließenden nicht voneinander abwichen* Wenn es im Anschluß hieran in den Entscheidungs-gründen heißt, damit scheide auch die-Möglichkeit aus, daß der Beklagte etwa lediglich für sein eigenes Verhalten einstehen'wollte, während die Klägerin die gewählte Formulierung als eine Verpflichtungserklärung des Beklagten des Inhalts auffaßte, auch für die Bemühungen seines Bruders Heinz einzustehen, so kann dieser - sprachlich zwar zv/eideutige - Satz nur so verstanden werden, daß der Vordersatz - es scheidet die Möglichkeit aus -sich auch auf den mit "während” eingeleiteten Nachsatz bezieht. Denn die diesem Satz vorangehenden und ihm folgenden eingehenden Darlegungen der Entscheidungsgründe hätten sonst keinen Sinn;
II* Die Revision rügt zweitens, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß der Vertrag vom 19. Dezember 1940 zur Ermöglichung der Ehescheidung geschlossen worden und daher nichtig sei* Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner hierzu getroffenen Feststellung insbesondere übersehen, daß der Rechtsanwalt Dr0 FflHjjj^
 
bekundet habe, die Klägerin habe gegen den Willen Heinz
 die Scheidung niemals erreichen können, und daß der Zeuge	iJlr	Vorbringen	bestätigt	habe,	daß der Erlaß
 von 30,000,- ELI erfolgt sei, um die Scheidung zu beschleunigen, Die Büge, das Berufungsgericht habe bei seiner Pssd-stellung,eine Verknüpfung zwischen dem Ehescheidungsverfahren und f,der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sei nicht ersichtlich", wesentliches Vorbringen Ubersehen, ist nicht begründet. Es braucht hierauf aber ni.’ht näher eingegangen zu werden. Denn wäre der Vertrag vom 19. Dezember 1940 wegen Unsittlichkeit nichtig, so würde damit einmal der Klage insofern die Grundlage entzogen, als die Klägerin dann nicht mehr Erfüllung verlangen könnte, Die Klägerin könnte aber zweitens auch nicht - und das verkennt die Hevision - geltend machen, der Erlaß von
30,000,- RU sei wegen der Sittenwidrigkeit nichtig. Diese Nichtigkeit würde ihren Grund darin haben, daß der Zweck de3 Erlasses in der Art bestimmt war, daß der Empfänger der Leistung (Erlasses)', d.h. der Schuldner der erlassenen 30,000,- HM durch die Annahme gegen die guten Sitten verstoßen habe. Derselbe Verstoß würde der Klägerin zur Last fallen; gerade sie war auf die Scheidung bedacht und hat - nach ihrem Vorbringen - ihren Anspruch in Höhe von 30,000,- EM erlassen, um sie zu erreichen. Ihr würde somit § 817 Satz 2 BGB entgegen-sfcehen. Diese Bestimmung wäre nicht etwa aus der Erwägung heraus unanwendbar, daß bei einem sittenwidrigen Erlaß nichts zurückgefordert werden könne, da es ja infolge der Nichtigkeit des Erlasses zu keiner Vermögens-Verschiebung gekommen, die Forderung der Klägerin vielmehr unverändert bestehen geblieben sei. Die sinngemäße Anwendung des § 817 Satz 2 BGB erfordert, daß es beim Erlaß (ebenso auch bei einem Verzicht) so angesehen wer-
 
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den muß, als sei er gültig gewesen (vgl HG 58, 204; 100. 159 f /I627; SeuffAreh 67 Kr 193)»
IIIo Die Revision rügt drittens eine Verletzung des § 139 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht hätte die Klägerin fragen müssen« ob sie ehewidrige Beziehungen zu Dr. RflHi gehabt habe-. Diese. Präge würde "sie verneint und behauptet haben, daß Dr« ReflB vielmehr ein Freund Heinz Rflpz gewesen sei und daß sie vermute, Dr« ReHphabe den gegen sie sprechenden Brief auf Veranlassung von Heinz HflB geschrieben und dem Beklagten in die Hände gespielt. Der Beklagte habe dann den Brief benutzt., um den Nachlaß von
30.000,- EM zu erwirken« Dieser Tatbestand mache den Vertrag nach § 138 BGB nichtig«
Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In dem Scheidungsrechtsstreit der Klägerin gegen Heinz RflPhatte dieser Widerklage auf Scheidung aus alleiniger Schuld der Klägerin erhoben« Er hatte die Widerklage zunächst auf Ehebruch, dann nur auf ehewidrige Beziehungen der Klägerin mit einem Dr. Refl^^ in NflU^ gestützt. Hierzu hatte er vorgebracht, unter den Posteingängen der Firma R^^in HflBI habe sich Ende Januar 1940 ein von Dr« ReflHPan die Klägerin gerichteter Brief befunden, den die Post offenbar versehentlich der Firma BflB zugeleitet habe« Der Brief - ein ausgesprochener Liebesbrief - sei versehentlich geöffnet und dem jetzigen Beklagten vorgelegt worden. Dieser habe seinem Bruder Heinz - dem damaligen Beklagten - Mitteilung-von dem Inhalt des Briefs gemacht.. Den Brief habe er dann der Klägerin ausgehändigt. Die Klägerin gab zu, den Brief erhalten zu haben; sie äußerte sich zu dessen Inhalt dahin, "es könne eben nur gesagt werden, daß es den - damali= gen - Beklagten wohl kaum wundern könne, daß seine Frau
 
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sich nach jahrelanger Vernachlässigung schließlich und endlich einem anderen Hanne zuwende". Bei ihrer Vernehmung (am 20o Dezember 1940) hat sie bekundet, sie habe Dr. Be^HPauf seinen Brief in demselben Ton geantwortet? den er gebraucht habe* Im Juli 1939, also etwa 1/2 Jahr vor diesem-Briefwechsel habe Dr* HelP ihr gelegentlich seines Aufenthalts in HflHIHfceinen Heiratsantrag gemacht und ihr erklärt, wenn sie geschieden werde wolle er sie heiraten. Sie habe sich darauf nicht ablehnend verhalten. Inwiefern angesichts dieses Sachverhalts das Berufungsgericht die Klägerin hätte fragen müssen, ob sie nicht etwa behaupten wolle, Dr. Be^^B habe überhaupt keine ehewidrigen Beziehungen zu ihr gehabt, .er sei vielmehr ein Freund Heinz BflBs gewesen und habe auf dessen Veranlassung den Brief geschrieben und dem Beklagten in die Hände gespielt, ist nicht ersichtlich.
IV.	Die Revision rügt viertens, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag vom 19. Dezember 1940 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden sei. Sie führt hierzu aus: das Berufungsgericht habe festgestellt, man habe es als unzweifeihaft angesehen, daß die Klägerin nach dem Kriege ihre Sachen zurückerhalten würde. Damit sei festgestellt, daß die Rückerhaltung der Sachen zur Geschäftsgrundlage gemacht worden sei. Die Revision gibt hier einmal die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht richtig wieder. Dieses hat nicht festgestellt, daß "man11, sondern es hat nur - durch Wiedergabe der Bekundungen der Zeugen und Dr. FflB^- festgestellt, daß diese Zeugen es-als unzweifelhaft angesehen hätten, daß die Klägerin nach dem Kriege ihre Sachen zurückerhalten würde. Daß aber
 eine dahingehende Ansicht von allen Vertragschließenden geteilt und gar sonstwie zur Grundlage des Vertrages gemacht worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, und war von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Biese hatte (vgl den Tatbestand des Berufungsurteils Seite 16) im Gegenteil vorgetragen, der Rücktransport habe ”im Rahmen des Möglichen” durchgeführt werden sollen.
Die Revision meint weiter (ErgänzungsSchriftsatz vom 21. Juli 1955), die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 19- Dezember 1940 sei auch aus folgendem Grunde weggefallens Unstreitig habe der Beklagte Generalvollmacht von Heinz	gehabt	und	er habe auch im Namen
 Heinz BflPs den Vertrag geschlossen. Wenn der Vertrag den Sinn haben solle, den das Berufungsgericht ihm unterlege, so wäre zu demindest die Geschäftsgrundlage für ihn entfallen, und der Beklagte müsse dies gegen sich gelten lassen, weil er nicht nur als Bevollmächtigter, sondern auch im eigenen Namen beteiligt sei. Heinz hätte keine Forderung gegen die Klägerin gehabt. Selbst wenn letzteres als richtig unterstellt wird, kann dieses Vorbringen jedoch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen sonstigen Feststellungen nicht den Schluß rechtfertigen, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen.
V.	Die Revision rüg^weiter, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung zu erwägen. Hierzu hätte seine Feststellung, daß der Beklagte aus dem Nachlaß des Heinz RHfe ein Vermächtnis erhalten habe, Veranlassung sein müssen. Auf diese Rüge braucht schon deswegen nicht näher eingegangen
 
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zu werden, weil die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, wie die Ergänzung vorzunehmen sei und weil vor allem nicht ersichtlich ist, inwiefern das dem Beklagten im Jahre 1953 zugefallene Vermächtnis Anlaß geben könnte, den im Jahre 1940 geschlossenen Vertrag zu ergänzen,
VI.	Die Kevision greift schließlich mit verschiedener Begründung die Auslegung an, die das Berufungsgericht dem Vertrag vom 19. Dezember 1940 gegeben hat.
Sie rügt hier zunächst, daß das Berufungsgericht seiner Auslegung zu Unrecht die Annahme zugrunde gelegt habe, es sei für den Beklagten kein Vorteil aus dem Erlaß der 30.000,- HM entstanden. Dies sei unrichtig? denn der Beklagte hätte als Bürge für die Zahlung der 60.000,-RH gehaftet. Durch den Erlaß von 30.000,- RU habe sich diese Haftung ermäßigt. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht dies übersehen hat oder ob es nicht diesen Vorteil als unerheblich erachtet hat.
Denn seine Feststellung, daß die Übernahme der Verpflichtung durch den Beklagten im Vertrage vom 19. Dezember 1940 nicht eine Art Gegenleistung für den Nachlaß der
30.000,- HM gewesen sei, gründet sich nicht allein auf ' die Annahme, daß dieser Nachlaß ohne Vorteil für den Beklagten gewesen sei. Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht vielmehr schon auf Grund der Erwägungen gelangt, daß einmal die Klägerin zwar zunächst "einen Zusammenhang zwischen einem teilweisen Erlaß der Darlehensforderung und einer stärkeren Haftung des Beklagten angestrebt habe, daß aber dieser Wunsch der Klägerin an der Weigerung des Beklagten gescheitert sei (Seite 45 der Urteilsausfertigung), und daß zweitens bei den ganzen Verhandlungen niemals der Gedanke aufgetaucht
 
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sei, daß die Übernahme einer Verpflichtung durch den Beklagten tatsächlich eine Art Gegenleistung für den Nachlaß der Darlehnsforderung darstelle, und daß, wenn dieser Gedanke bei der Klägerin aufgetaucht sei, er jedenfalls bei den Verhandlungen nicht weiter verfolgt worden sei" (vgl aaO unten). ITur hilfsweise hat dann das Berufungsgericht noch Feststellungen dahin getroffen, daß der Nachlaß von 30.000,- KM nicht dem Beklagten, sondern Heinz BfflPzugute gekommen sei. Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Nachlaßakten betr. Heinz R^^herbeizuziehen, ist ebenfalls unbegründet«»
Denn das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstellt,' daß sich in diesen Akten keine Unterlagen über eine Darlehensforderung des Heinz K40 gegen die Firma L* R^B und ebensowenig über seine stille Beteiligung an der Firma Do RflB befänden0
VII„ Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllte
 Im Berufungsurteil heißt es zu diesem Funkt auf S 50 bis 55 sehr ausführlich: "Der Beklagte ist auch der in dem Vertrage vom 19•12e1940 übernommenen Verpflichtung nachgekommen* Ein Rücktransport kam bei der damaligen politischen Lage nicht in Betracht* Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten des Sachverständigen Meier, sondern auch aus der Aussage des Zeugen FoflHHHB» wonach die Transportverbindung nach USA nur noch bis zu dem Einmarsch der deutschen Truppen in Holland gegeben war*
Die Aussagen der Zeugen Dr*	und	lassen	fer-
nerhin erkennen, daß man auf Seiten der Klägerin selbst
 
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nicht mit einem Rücktransport im damaligen Zeitpunkt rechnete« Ein Vorwurf wegen der Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtung wäre dem Beklagten daher nur dann zu machen, wenn er nicht mit dem erforderlichen Gewicht seinen Bruder Heinz auf die sich aus dem Vertrage ergebenden Pflichten hingewiesen hätte«. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, daß der Beklagte dies in hinreichendem Umfange getan hat« Die dem Beklagten obliegenden Pflichten beschränkten sich bei der damaligen Lage darauf, daß er seinen Bruder Heinz, soweit wie es in seinen Kräften stand, mit dem Inhalt des Vertrages vertraut machte und ihn zu dessen Einhaltung aufforderte« Dies hat der Beklagte getan. Kurz nach Abschluß des Vertrages, entweder Ende des Jahres 1940 oder Anfang 1941, hat der Zeuge Fo®®®^, welcher damals für die Firma L» HS® tätig war, auf einer Reise in die Schweiz mit Heinz Rfl®in NflHitelefoniert. Im Aufträge des Beklagten hat er Heinz Hfl®von der Scheidung* und dem Erlaß der Darlehnsforder ung in Höhe von 30.000,- HM in Kenntnis gesetzt«
Der Beklagte hat behauptet, daß Po®®^^®den gesamten Inhalt des Vertrages gekannt und davon Heinz R®| Mitteilung gemacht habe. Ob dies wirklich der Pall war, hat sich in der Beweisaufnahme nicht genau erklären lassen. Fo®®®®*hat bekundet, daß er sich darauf nicht entsinnen könne, den Vertrag gekannt und vom Beklagten den Auftrag erhalten zu haben, daß er Heinz R®fe auch über die Pflichten hinsichtlich der Sachen der Klägerin in Kenntnis setzen sollte. Er hat allerdings die Möglichkeit eingeräumt, daß er einen dahingehenden Auftrag erhalten habe, jedoch betont, daß er mit Rücksicht auf den inzwischen verstrichenen langen Zeitraum sich daran nicht mehr erinnern könne. Der Zeuge Wa®®®^ hat bekundet, er könne sich mit Bestimmtheit daran erinnern, daß auch die Angelegenheit mit dem Hausstand der Klägerin mit
 
vor seiner Heise in die Schweiz besprochen worden sei. Ob auf Grund dieser Aussagen bereits als erwieser anzusehen ist, daß FcJHHBBden Heinz Hfl) im Aufträge des Beklagten auch über die hinsichtlich der Sachen def Klägerin übernommene Verpflichtung orientiert hat, kann aber dahingestellt bleiben. Der Senat sieht auf Grund der weiteren Beweisaufnähme als erwiesen an, daß der Beklagte jedenfalls selbst im Jahre 1941 Heinz HflP von den im Vertrage übernommenen Verpflichtungen verständigt hat. Wie der Beklagte bekundet hat, ist Heinz R^^vcn ihm anläßlich eines eigenen Aufenthalts in der Schweiz im*Jahre 1941 darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt worden, und Heinz Rflp hat diese Mitteilung und den Hinweis auf die übernommenen Pflichten auch in diesem Telefongespräch ausdrücklich bestätigt. Per Senat hat keine Bedenken, die Richtigkeit dieser Aussagen des Beklagten anzuzwei-feln, der hierüber zweimal eidlich vernommen worden ist, zu demal der Zeuge WaflÜB gleichfalls unter Bid zweimal bestätigt hat, daß der Beklagte ihm von diesem Telefongespräch mit Heinz BflP im Jahre 1941 nachträglich Mitteilung gemacht habe» Per Senat ist umsomehr von der Richtigkeit der Aussage des Beklagten überzeugt, als dieser bei seiner eidlichen Aussage sehr genau angegeben hat, inwieweit er bestimmte Angaben machen könne und inwieweit , wie bei dem dem Zeugen FoHH^I ^'^eilten Auftrag, seine eigene Erinnerung nicht mehr ganz sicher sei» Hinzu kommt schließlich als weiteres wesentliches Indiz, daß Heinz Rfll^selbst bereits im Jahre 1951 brieflich seinen Prozeßbevollmächtigten erklärt hat, er habe im Jahre 1941 Mitteilung- davon erhalten, daß er die Privatsachen der Klägerin aufzubewahren und bei einer sich bietenden Gelegenheit nach Deutschland zu senden habe (Schriftsatz vom 8.6»1951 Bl 42 d.A* 6 0 H 510/50). Dieser
 
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Brief ist zwar lediglich im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zitiert. Aber er ist unstreitig. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst auf diesen im gegnerischen Schriftsatz wiedergegebenen Brief bezogen. Wenn es sich dabei auch um eine Prozeßinformation handelte.« so konnte Heinz H0in dem damaligen Stadium des ArmenrechtsVerfahrens doch noch nicht übersehen. welche rechtliche Bedeutung seiner Mitteilung zukam, daß er im Jahre 1941 über die sich aus dem Vertrage ergebenden Pflichten vom Beklagten in Kenntnis gesetzt worden sei. Es bestehen daher keine Bedenken, diese briefliche Mitteilung als zusätzliches Indiz zu berücksichtigen, zu demal sie auch noch durch die weitere Beweisaufnahme eine Bestätigung gefunden hat. Der Beklagte hat nach seiner eidlichen Aussage bei einem kürzlich erfolgten Aufenthalt in USA die frühere Sekretärin seines Bruders Heinz gesprochen. Biese hat ihm berichtet, Heinz habe damals 1941 von der Mitteilung des Beklagten ihr- sofort Kenntnis gegeben und dabei auch erwähnt, daß er die Sachen der Klägerin aufbewahren müsse. Schließlich steht dieser Würdigung des Beweisergebnisses auch nicht entgegen, daß die Vorgänge im Jahre 1941 in ihrem vollständigen Ablauf erst nach und nach im laufe des Prozeßverfahrens vom Beklagten vorgetragen worden sind. Wie erwähnt, ist die.Mitteilung des Beklagten bereits im Armenrechtsverfahren vorgetragen worden, Bie weiteren im Läufe des Prozesses vorgetragenen Einzelheiten, welche bereits sehr lange Zeit zurückliegen, sind erst im Laufe des weiteren Verfahrens geklärt worden. Auf jeden Pall ist somit Heinz Bflfe noch im Jahre 1941, also bevor er in der von der Klägerin behaupteten Weise dazu übergegangen sein soll, das Eigentum der Klägerin zu verschleudern, durch den Beklagten über die im Vertrage übernommene Verpflichtung in Kenntnis gesetzt worden. Mehr aber konnte der Beklagte damals nicht
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unternehmen, zu demal der Briefwechsel mit USA sehr bald ab-riß. Es kann dahingestellt bleiben, ob der eine oder andere Brief aus USA die Klägerin im Jahre 1941 noch erreicht hat. Nach der Aussage des mit dem Beklagten nicht mehr in Verbindung stehenden Zeugen FoHHHB, dem Glauben zu schenken der Senat keine Bedenken trägt, zu demal er nach der Behauptung des Beklagten mit diesen jetzt verfeindet ist? war die schriftliche Verbindung zwischen den Firmen Rf^pin Deutschland und in USA nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Holland abgerissen, ln ähnlicher 7/eise hat sich über das Abreißen der brieflichen Verbindung der Sachverständige Meier geäußert. Da Heinz von dem Vertrage Kenntnis hatte und auf die übernommenen Verpflichtungen besonders hingewiesen worden war, hatte der Beklagte alles getan, was damals in seinen Kräften stand. Ebensowenig ließen es die politischen Verhältnisse in den ersten Nachkriegsjahren zu, daß der Beklagte weitere Schritte ergriff, um auf seinen Bruder Heinz im Sinne der in dem Vertrage übernommenen Pflichten einzuwirken. Soweit hat die Klägerin auch nichts dafür vorgetragen, daß und welche ihr gehörigen Gegenstände noch im Jahre 1945 vorhanden waren und erst nach diesem Zeitpunkt in Verlust geraten sind. Somit entfällt eine Haftung des Beklagten auf Grund einer Verletzung der in dem Vertrage übernommenen Pflichten.
a) Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in den ersten Hachkriegsjähren wegen der politischen Verhältnisse keine weiteren Schritte ergreifen können, sei erfahrungswidrig. Dieser Rüge fehlt die nötige Substantiierung. Die Revision hat nicht dargetan, welche Schritte der Beklagte wirksam hätte unternehmen sollen und können. Es ist in der Tat auch nicht erkennbar, was der Beklagte in jener Zeit hätte unternehmen können.
b) Es kommt daher auch auf die weiterhin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge nicht an, es sei Sache des Beklagten gewesen, darzulegen, welche Gegenstände nach dem Krieg noch vorhanden gewesen seien«
VIII« Die Revision führt weiter aus, der Beklagte hafte auch deswegen, weil er ”in die Haftung der Firma Louis RMPInc in NflB eingetreten sei11« Inwiefern der Beklagte aber in die Haftung der genannten Firma, einer Aktiengesellschaft eingetreten sein solle, ist nicht ersichtlich,
IX.	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, was denn der Beklagte gegenüber der Firma R4P, NjflHR unternommen habe und im besonderen gegenüber seinem Bruder Ludwig, die ebenfalls zur Rückgabe der Gegenstände verpflichtet seien.
Die Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil sie nicht erkennen läßt, welches tatsächliche Vorbringen der Klägerin hierzu vom Berufungsgericht übersehen worden sei«
Es ist insbesondere nicht zu ersehen, was der Beklagte hätte damals mit Erfolg unternehmen können«
Aus dieser Erwägung heraus erledigt sich auch die Rüge; das Berufungsgericht habe sich überhaupt nicht damit beschäftigt, was denn nach Kriegsende geschehen sei. Die Klägerin hat es insoweit an einer hinreichenden Darlegung fehlen lassen« Es fehlt insbesondere an einer Feststellung, welche Sachen noch in dem Augenblick vorhanden gewesen sind, in dem der Beklagte noch mit Erfolg zugunsten der Klägerin hätte eingreifen können« Der Beklagte befand sich gegenüber den in Amerika befindlichen Sachen in einer ähnlich schwierigen Lage, wie die Klägerin selbst, der es leider auch nicht möglich war, selbst etwas Wirksames zur Rettung ihres
 
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wertvollen Eigentums zu unternehmen,
X.	Die übrigen Rügen der Revision richten sich gegen die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht, Sie sind daher nach dem Gesetz (§ 561 Abs 2 ZPO) unbeachtlich. Daß das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff übersehen habe, ist nicht ersichtlich und kann nicht daraus gefolgert werden, daß das Berufungsgericht in seinem besonders eingehend begründeten Urteil nicht auf alle Einzelheiten des sehr umfangreichen Prozeßstoffes eingegangen ist.
Daß das Berufungsgericht nicht darauf bestanden hat, daß der Beklagte dem Auflagebeschluß vom 24« Februar 1955 nachkam, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Dies läßt nur den Schluß zu, daß es' die in diesem Beschluß genannte Aufstellung nachträglich für nicht mehr erforderlich hieltr nachdem es den Zeugen Wa^HIB beeidigt hatte«
XI.	Die Xostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO.
Schmidt * Raske Johannsen v.Werner Scheffler
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