Rechtseatzs Der Erblasser kann die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Nacherbfolge ein-' treten soll, keinem Dritten (hier den : Testamentsvollstreckern) überlassen» Der Pall der Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode meiner Witwe»- Den Erbteil unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge belege ich in gleicher Weise, wie den Erbteil meiner Witwe mit Nacherbschaft-, : wobei im Palle des Todes eines gemeinschaftlichen-Abkömmlings die übrigen Abkömmlinge und sodann die meiner Witwe nachge ordne ten Hacherbon die Erbschaft erhalten sollen» »„, Über seine mit dem Testament verfolgten Absichten hat der Erblasser sich dahin geäussert, er wolle seine Witwe unter allen Umständen versorgt wissen, jedoch einen Einfluss der Familie seiner Ehefrau oder., falls sie wieder heirate, ihres zweiten Ehemanns auf den Betrieb ausschlies-sen. Es ist nicht „erforderlich, dass das Bestehen oder Hichtbestehen des ganzen Rechtsverhältnisses den Gegenstand der Klage bildet. Testament getroffenen Anordnungen befugt.-sind, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die Nacherbfolge eintreten soll» Sie' -haben die Peststellungsklage gegen die als Vorerben berufenen Beklagten erhoben-» Ein Rechtsverhältnis besteht zwischen den Beklagten und d.en Testamentsvollstreckern» Die Klägerinnen wollen festgestellt haben, dass die Testamentsvollstrecker im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses befugt sind, bestimmte Anordnungen zu treffen» Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerinnen, als Ersatznacherben an diesem Rechtsverhältnis teilhaben» Denn auf jeden Ball kön- . II» Das Landgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, dass die umstrittene TestamentsheStimmung gegen § 2065 BGB verstösst und daher nichtig ist. Die Bestimmung ; die ihrem Wortlaut nach nicht klar und eindeutig / ist, ist vom Landgericht übereinstimmend mit den Parteien dahingehend,ausgelegt worden, dass sie die Testamentsvoll- 1 Strecker ermächtigen soll,. Der Erblasser wollte damit den Testamentsvollstreckern das Recht einräumen -a: zu bestimmen, wie lange, die Vorerben im Genuss der ihnen 1; zugewandten Rechte verbleiben sollten. Bei der Eigenart der vom Erblasser getroffenen Verfügung würde mit der Bestimmung des' Zeitpunkts, in dem die Racherbfolge eintre- ::; ten soll, zugleich’ festgelegt werden, welche: Personen ; . Durch eine Bestimmung der Testamentsvollstrecker über den Zeitpunkt des Eintritts der Ifeeherbfolge könnten später geborene ■Abkömmlinge eines als Erben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers von der Erbschaft zugunsten der Ersatznacher-ben ausgeschlossen werden, da sie als Erben berufen sein könnten, wenn die Nacherbfolge entsprechend den sonstigen Bestimmungen des Testaments mit dem Tode des betreffenden Vorerben eintreten würde» 2065 BGB bekennt das Gesetz sich zu dem Grundsatz, dass der Erblasser allein vor seinem Gewissen die Verantwortung dafür übernehmen muss, wenn er die Erbfolge anders regelt, als das Gesetz sie vorgesehen hat» Ans. diesem Grunde kann:er eine letztwillige -Verfügung nur persönlich errichten» Er kann sich danach weder-im Villen noch bei Abgabe seiner. Es ist ihm nicht gestattet, seinen'letzten Willen-.in der Weise unvollständig zu äussern, dass es einem Britten überlassen bleibt', ihn nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen» , Zu den wesentlichen Teilen des letzten. Bei der einfachen Erbeinsetzung zählen dazu mindestens diejenigen Bestimmungen, aus denen sich die‘Höhe der Quote ergibt, zu der der Bedachte als Erbe eingesetzt ist«.Ist eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet 5, dann gehören zu den Bestimmungen über den V Gegenstand der Zuwendung auch diejenigen über den Zeitpunkt,1 in dem die- Nacherbfolge eintreten soll» Bei der ' Vorerbschaft besteht die Zuwendung darin, dass der Vorerbe Eigentümer des ihm. Der Erblasser braucht,allerdings seinen letzten Willen nicht so.zu äussern, dass der Bedachte individuell V; bestimmt bezeichnet oder der Gegenstand der Zuwendung konkret benannt isto Erforderlich ist aber, dass die Bestimmung der Person des Bedachten oder des Gegenstandes der-Zuwendung nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung von. Dabei kann auch auf Umstände verwiesen.werden, die erst nach dem Tode des Erblassers eintreten. Die an das Tun oder Unterlassen des Bedachten oder des Dritten geknüpfte Bedingung darf jedoch wegen des in § 2065 BGB enthaltenen'Grundsatzes nicht so sein, dass'dadurch.die nach dieser Gesetzesbestimmung vom Erblasser selbst zu treffenden Anordnungen dem Willen des Bedachten oder des Dritten überlassen bleiben. Die Frage, weiche an das Tun oder'Unterlassen eines Dritten geknüpften Bedingungen nach § 2065 BGB zulässig sind, entscheidet sich danach, was der Erblasser damit, dass er die Bedingung setzte, bezweckt hat. Sie ist unzulässig, wenn er hinsichtlich der von ihm selbst zu treffenden Entscheidung unentschlossen- war und die Bedingung von ihm nur.als:Mittel benutzt ist, um den Entschluss dem Bedachten oder dem Dritten zu überlassen. Zulässig ist sie, wenn der Erblasser selbst für den Fall des Eintritts' oder Hichteintritts der Bedingung einen bestimmten, die Gültigkeit der.Verfügung, die Person des Bedachten oder den Gegenstand der Zuwendung betreffenden Willen"-gehabt hat. Das kann in der Hegel angenommen werden, 'wenn der Erblasser an den Eintritt oder Nichtein-tritt des von ihm als Bedingung gesetzten Tuns des Bedachten interessiert war oder, wenn er den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung auf die Sachlage abstellen wollte; die durch das als Bedingung gesetzte Tun oder Unterlassen .verwirklicht, worden ist. Bei der hier zu erörternden Testamentsbestimmung hat der Erblasser den Eintritt der Bacherbfolge nicht von einer nach §" 2065 BGB zulässigen Bedingung abhängig gemacht» Er hatte nach § 2065 BGB den Zeitpunkt des Eintritts der Maeherbfolge selbst zu Bestimmen» Biese Bestimmung hat er auch: getroffen» Er hat aber den Testa- ■ , mentsvollstreckern die Befugnis eingeräumt, seinen Willen zu ändern und nach ihrem Ermessen einen anderen < Zeitpunkt für den Eintritt der Bacherbfolge zu bestimmen» Sein Wille ging nicht dahin, den Eintritt der Nacherbfolge yon einem,bestimmten Tun der Testamentsvollstrecker abhängen zu lassen, sondern die Testamentsvollstrecker sollten den Willensentschluss fassen, den er selbst nicht fassen wollte» Eine solche Bestimmung ver-stösst gegen § 2065 Abs 2 BGB. sonen, die die erforderliche Sachkunde besitzen, objektiv bestimmt ist» Auf diese Weise könnte auch die Bezeichnung des Zeitpunkts, in dem die Nacherbfolge eintreten soll, der Erkenntnis einer dritten Person überlassen werden.. Das hier zu erörternde Testament überträgt den Testamentsvollstreckern aber mehr als nur die Aufgabe zu erkennen und auszusprechen, wann nach dem Willen des Erblassers- der'.Nacherbfall eintreten soll» Penn der Erblasser hat ihnen die Bestimmung dieses Zeitpunktes insoweit überlassen, als er das eigene Ermessen der Testamentsvollstrecker bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts'des Nacherbfalls nicht ausgeschlossen hat. Das ihnen eingeräumte Ermessen ist allerdings kein völlig'freies) denn es hat sich an den dem Testament zugrunde liegenden Absichten des Erblassers auszurichten. Diese, gingen, wie das Landgericht festgestellt hat, dahin, dass in erster Linie das Unternehmen'von1 fremden Einflüssen freigehalten und in seiner Substanz ungeschmälert der Familie des Erblassers erhalten bleiben sollte. nen Personen den Ausschlag gibt» Damit,, aber hat der Erblasser nicht nur die Bezeichnung des Zeitpunktes, zu dem die Macherbfolge eintreten soll, der Erkenntnis dieser dritten Personen überlassen,' sondern er hat es ihrem Willen überlassen, diesen Zeitpunkt zu bestimmen, weil er die für seine Willensbildung massgeblichen, in der Zukunft liegenden Umstände nicht vorhersehen konnte= Das verstösst, wie ausgeführt ist, gegen §: 2065'Abs 2.. Es gehe nicht an, dass-er zu ihrer Berücksichtigung sich-des Willens eines anderen bedienej denn sonst treffe nicht er, sondern gener andere die Verfügung» In diesen Fällen.sei der Erblasser sich über seinen Willen noch nicht klar und mit seinem Urteil noch nicht fertig: (Protokolls 5, 19). In diesen - ' Fällen ist der Bedachte nach dem Willen des Erblassers - als Vollerbe eingesetzt» Die Macherbfolge ist nur unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnet» Die Bedingung besteht darin, dass die als Erbe eingesetzte Person von ihrem Recht, über die ihr angefallene Erbschaft letztwillig zu verfügen, keinen Gebrauch macht»Bei diesen ■ Pallen handelt es sich um Grenzfälle, die wegen ihrer Besonderheit mit der.
Für das Nachschlagewerkl Für die Amtliche Sammlung;! -.Gesetzs . BGB §§ 2065, 2100, 2106 Rechtseatzs Der Erblasser kann die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Nacherbfolge ein-' treten soll, keinem Dritten (hier den : Testamentsvollstreckern) überlassen» Aktenzeichens IV ZR 152/54 : Urteil des BGH vom 181 November 1954 LG Ravensburg 11,^,152/54; , erkündet am 18 = November 1954 chorm, Justizangestellter als rkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 » der. Witwe Maria Magdalene K in S /D 2, der Frau Leoni Er geb» K: in M 5- der Er au Liselotte P 1 geb» K: ' i in S' '/D 4« der Frau Margarethe Kl . geb» K in S '/B Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - ProzessbevollmächtigtersRechtsanwalt Prof»Br»Möhring - gegen. T» die Witwe Anneliese K: in S '/~D 2. deren minderjährige Tochter Hubertine.(genannt Petra) K] geb» 25 »10 = 19 . . , gesetzlich vertreten durch die, Beklagte zu 1 ) ,, v .Beklagte und.Revisionsbeklagtef - Prozessbevollmächtigters'.Recht'sanwal' hat der IV» Zivilsenat des; Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18= November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter' : Äscher, Johann sen, BrKregel und Dr»v»Werner für Recht erkannt $ : a' : '; Bie Revision gegen.das Urteil der 2,-'Zivil-, ■ kammer des.Landgerichts in Ravensburg vom 13» Mai 1954 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen» Von Rechts wegen 2 Tatbestands. Die Parteien streiten über die Gültigkeit einer Testament sbestimmung. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter dos um 2•• September 1944 im Kriege gefallenen Erblassers, die Klägerinnen zu 2 bis 4 sind seine Schwestern.. Die Beklagte zu 1 ist die Witwe und die Beklagte zu 2 die Tochter des Erblas- sers „ Dem Erblasser gehörte eine Papierfabrik und eine IIolz-faserfabrik. Das Unternehmen war von seinem Groosvater gegründet worden. Der Erblasser hat ein Testament hinterlaBoen, das in den hier interessierenden Teilen wie folgt lautetj "Da ich Soldat bin, muss ich dafür sorgen, dass der Ki Familienbesitz der Familie erhalten bleibt., Der Grundgedanke meiner letztwilligen Verfügung ist also der, die Veräusserlichkeit des Familienbesitzes zu unterbinden und das Vermögen in der Sippe K zu erhalten» I« Sind bei meinem Tode meine Witwe und gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden, so vorbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolgeordnung» Den Erbteil meiner Witwe belege ich mit Nacherbschaft in der Weise, dass Nacherben sinds 1„ in erster Linie unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge, 2» in zweiter Linie, wenn bei Eintritt des Falles der Nacherbfolge gemeinschaftliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, meine Mutter und meine Geschv/ister oder deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen .Erbfolgeordnung mit der Masagabe, dass je 1/4 des angefallenen Geschäftsvermögens meine beiden Vettern (Geschwisterkinder) Rolf und Werner K: und,, sofern einer derselben ’wegfallen wurde, wiederum meine Hutter und meine Geschwister erben sollen» Der Pall der Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode meiner Witwe»- Den Erbteil unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge belege ich in gleicher Weise, wie den Erbteil meiner Witwe mit Nacherbschaft-, : wobei im Palle des Todes eines gemeinschaftlichen-Abkömmlings die übrigen Abkömmlinge und sodann die meiner Witwe nachge ordne ten Hacherbon die Erbschaft erhalten sollen» »„, V. An den.Erbteilen meiner Abkömmlinge hat meine Witwe den Nießbrauch bis. zu ihrem Tode oder ihrer Wiederheirat. VII. Sofern die Bestellung eines Pflegers oder eines Vormunds für meine Abkömmlinge durchdas Vormundschaftsgericht notwendig wird, so soll diese Be- ,Stellung weder aus dem Kreise meiner noch meiner Ehefrau Verwandten erfolgen» Es sollen vielmehr die Gauwirtschaftskammer und Herr Fabrikdirektor Kurt Moritz, .solange dieser Betriebsführer ist, angehört werden» " VIII. Wenn meine Witwe sich wieder verheiratet, soll deren Ehemann keine Rechte wie z.B». in Form der Anstellung in der Firma u.dgl» erhalten» IX» Zu meinen TestamentsvollStreckern ernenne Ich 1» Herrn Fabrikdirektor Kurt Mc in Sc' y 2» Herrn Wirtschaftstreuhä.nder Hermann W r in .» Die beiden Testamentsvollstrecker führen ihr Amt gemeinsam. Einigen sie sich über eine Massnahme nicht, so entscheidet das Ha.chlassgericht S endgültig» Beim Wegfall eines Testamentsvollstreckers soll das Nachlassgericht ,S' einen'Nachfolger bestimmen'» Den Testamentsvollstreckern steht insbesondere auch die Wahrung der Rechte und Pflichten der Facher-ben zu».Sie können auch, sofern die Bestimmungen des Testaments über die Hacherbschaft im einzelnen Fall durch die Entwicklung der^Verhältnisse unzweckmässig und dem Grundgedanken des Testaments hinderlich geworden sind, mit den mutmasslichen Macherben bindende "Vereinbarungen über den endgültigen Eintritt der Hadh-erbfolge treffen.” Über seine mit dem Testament verfolgten Absichten hat der Erblasser sich dahin geäussert, er wolle seine Witwe unter allen Umständen versorgt wissen, jedoch einen Einfluss der Familie seiner Ehefrau oder., falls sie wieder heirate, ihres zweiten Ehemanns auf den Betrieb ausschlies-sen. Falls er keine eigenen Nachkommen habe oder falls seine Nachkommen kinderlos verstürben, solle das Vermögen wieder ungeschmälert an'seine Sippe zurückfallen/ . Der Erblasser hinterliess bei seinemeTode die Beklagte zu I und einen Sohn, der jedoch bereits im Kindesalter am 21» Mai 1945 verstorben ist» Die Beklagte zu 2 wurde erst einige Wochen nach dem Tode des Erblassers am 25. Oktober 1944 geboren»■Sie ist leidend» - Die Testamentsvollstrecker haben ihr Amt angenommen und verwaltenden. Nachlass < ' • Die Parteien streiten über die Gültigkeit der im letzten Satz der Ihr..XX des Testaments vom Erblasser getroffenen Bestimmung» ' ^ Die Klägerinnen haben beantragt festzustellen, dass das Testament.des am 2» September 1944 gefallenen Fabrikanten Hubert K rechtsgültig sei, soweit es im letz- ten Absatz der Ziff IX folgendes anordnet; ’’Sie können auch sofern die Bestimmungen des Testaments über die Nacherb-schaft im einzelnen Fall durch die Entwicklung der Verhältnisse unzweckmä.ssig und dem Grundgedanken des Testaments hinderlich geworden sind, mit den mutmasslichen Nacherben : bindende Vereinbarungen über den endgültigen Eintritt der Kacherbfolge treffen»” ■v": Die Beklagten habenbeantragt,-'die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgen. Die Beklagtenbitten, die.Revision zurückzuweisen. . Entscheidungsgründe; - Die Revision ist nicht begründet. ; L Gegen;die Zulässigkeit der Beststellungsklage bestehen keine Bedenken. Eine Reststellungsklage ist zulässig über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhält-; nissen. Unter Rechtsverhältnissen sind die'rechtlich geregelten Beziehungen von Personen untereinander oder von ' .; Personen zu einem Gegenstand zu verstehen. Es ist nicht „erforderlich, dass das Bestehen oder Hichtbestehen des ganzen Rechtsverhältnisses den Gegenstand der Klage bildet. Vielmehr kann auch eine Feststellung über eine oder' ;;; mehrere Rechtsfolgen, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, begehrt werden. Gegenstand der Feststellungskla-ge kann auch ein bedingtes oder auch ein erst künftig zur .Entstehung gelangendes Rechtsverhältnis sein, wenn dieses sich als Folge eines bereits bestehenden Rechtsverhält-ui sees darstellt. • . -; ; " . ..._ 's. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit begehren die Klägerinnen, die nach den Darlegungen des Landgerichts als Ersatznacherben eingesetzt- sinddie Feststellung, .daß, die.Testamentsvollstrecker nach den vom Erblasser in seinem- Testament getroffenen Anordnungen befugt.-sind, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die Nacherbfolge eintreten soll» Sie' -haben die Peststellungsklage gegen die als Vorerben berufenen Beklagten erhoben-» Ein Rechtsverhältnis besteht zwischen den Beklagten und d.en Testamentsvollstreckern» Die Klägerinnen wollen festgestellt haben, dass die Testamentsvollstrecker im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses befugt sind, bestimmte Anordnungen zu treffen» Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerinnen, als Ersatznacherben an diesem Rechtsverhältnis teilhaben» Denn auf jeden Ball kön- . neh sie den hier erhobenen Klageanspruch geltend machen» . Falls den Testamentsvollstreckern die von den Klägerinnen behauptete Befugnis zustehen sollte, könnten diese, sofern nach ihrer Überzeugung die tatsächlichen-Voraussetzungen dafür gegeben sind, anordnen, dass die Nacherbfolge ein-tritt» Dadurph könnten, da die Beklagte zu 2 noch keine Nachkommen hat, die Klägerinnen als. Nacherben berufen sein» In diesem Fall wären die Beklagten rechtlich verpflichtet, die Rachlassgegenstände, sofern sie solche in Besitz haben, an die Klägerinnen herauszugeben» Die Testamentsvollstrecker würden den Besitz an dem von ihnen verwalteten Nachlassvermögen für die Klägerinnen und nicht mehr \ für die Beklagten ausüben»’Die Beklagten waren nicht berechtigt, den Klägerinnen diesen mittelbaren Besitz'strei-' tig zu machen» Diese künftigen Rechtsbeziehungen zwischen . den .Parteien, die jederzeit daraus erwachsen können, daß die Testamentsvollstrecker die hier umstrittene'Befugnis, , die in dem zwischen ihnen und den Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis wurzelt, ausüben, machen die Feststellungsklage zulässig» Dass die Klägerinnen ein rechtliches . Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben, ist gleichfalls dargetan» ; II» Das Landgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, dass die umstrittene TestamentsheStimmung gegen § 2065 BGB verstösst und daher nichtig ist. Die Bestimmung ; die ihrem Wortlaut nach nicht klar und eindeutig / ist, ist vom Landgericht übereinstimmend mit den Parteien dahingehend,ausgelegt worden, dass sie die Testamentsvoll- 1 Strecker ermächtigen soll,. abweichend von dem vom Erblas- ;v ser im übrigen, dafür festgesetzten Zeitpunkt zu bestimmen,;;r wann die Nacherbfölge eintreten soll. Der Erblasser wollte damit den Testamentsvollstreckern das Recht einräumen -a: zu bestimmen, wie lange, die Vorerben im Genuss der ihnen 1; zugewandten Rechte verbleiben sollten. Bei der Eigenart der vom Erblasser getroffenen Verfügung würde mit der Bestimmung des' Zeitpunkts, in dem die Racherbfolge eintre- ::; ten soll, zugleich’ festgelegt werden, welche: Personen ; . ;1 die Erbschaftaalä;;::Kacherben erhalten und; gegebenenfalls. welche'-Personen endgültig im -Genuss der Erbschaft verbleiben sollen1. Der Erblasser 'wollte damit den Testamentsvollstreckern zugleich'-,das Recht einräumen zu bestimmen, wann die Naeherben in den "Genuss der ihnen zugewandten Rechte kommen sollten. Der Erblasser hat zu Vorerben seine Witwe und seine beiden Kinder berufen, zu Nacherben seiner Witwe . i in erster Linie die gemeinschaftlichen .Abkömmlinge und ersatzweise die Mütter und die Geschwister des Erblassers. ‘Ähnlich, hat der Erblasser die Nacherbfolge nach seinen als ‘Erben eingesetzten Kindern geregelt. Wer Nacherbe wird oder:' - die .Erbschaft, endgültig behalten wird, ergeben die Ver- . : haltnisse zur Zeit des Eintritts des massgeblichen Nacherbfalls» Nur wenn in diesem Augenblick gemeinschaftliche Abkömmlinge, die als Nacherben berufen sind,.nicht vorhanden- sind, könnten die Mutter und die: Geschwister des- ,-:.P ' Erblassers als Ersatznacherben berufen sein. Durch eine Bestimmung der Testamentsvollstrecker über den Zeitpunkt des Eintritts der Ifeeherbfolge könnten später geborene ■Abkömmlinge eines als Erben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers von der Erbschaft zugunsten der Ersatznacher-ben ausgeschlossen werden, da sie als Erben berufen sein könnten, wenn die Nacherbfolge entsprechend den sonstigen Bestimmungen des Testaments mit dem Tode des betreffenden Vorerben eintreten würde» In den §§ 2064? 2065 BGB bekennt das Gesetz sich zu dem Grundsatz, dass der Erblasser allein vor seinem Gewissen die Verantwortung dafür übernehmen muss, wenn er die Erbfolge anders regelt, als das Gesetz sie vorgesehen hat» Ans. diesem Grunde kann:er eine letztwillige -Verfügung nur persönlich errichten» Er kann sich danach weder-im Villen noch bei Abgabe seiner. Willenserklärung',von einem anderen vertreten lassen» § 2065 BGB nötigt ihn, sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig zu werden. Es ist ihm nicht gestattet, seinen'letzten Willen-.in der Weise unvollständig zu äussern, dass es einem Britten überlassen bleibt', ihn nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen» , Zu den wesentlichen Teilen des letzten. , Willens gehören die Bestimmungen über den,Gegenstand der Zuwendung und:über, die Person des Bedachten» Dabei sind nach dem Sinn und Zweck des § 2065 BGB unter den Bestimmungen über den Gegenstand der Zuwendung die Bestimmungen zu verstehen, in denen das Ausmaß der Zuwendung-'als solcher .allgemein bestimmt ist». Bei der einfachen Erbeinsetzung zählen dazu mindestens diejenigen Bestimmungen, aus denen sich die‘Höhe der Quote ergibt, zu der der Bedachte als Erbe eingesetzt ist«.Ist eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet 5, dann gehören zu den Bestimmungen über den V Gegenstand der Zuwendung auch diejenigen über den Zeitpunkt,1 in dem die- Nacherbfolge eintreten soll» Bei der ' Vorerbschaft besteht die Zuwendung darin, dass der Vorerbe Eigentümer des ihm. zugewandten Vermögens für. einen bestimmten Zeitraum wird» Die Quote, zu der: der Vorerbe berufen ist, und die Dauer seiner Berechtigung bilden die wesentlichen Umstände, die die ihm gemachte Zuwendung ihrem Umfang nach allgemein bestimmen. Ebenso ■ ist der- allgemeine Umfang der den Nacherben gema,chten Zuwendung davon abhängig, in-welchem Zeitpunkt der Nach- ■ erbfall eint ritt.. Der Erblasser braucht,allerdings seinen letzten Willen nicht so.zu äussern, dass der Bedachte individuell V; bestimmt bezeichnet oder der Gegenstand der Zuwendung konkret benannt isto Erforderlich ist aber, dass die Bestimmung der Person des Bedachten oder des Gegenstandes der-Zuwendung nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung von. ausserhalb der Testaments urkunde liegenden Umständen, auf die: in der Urkunde verwiesen ist, erfolgen kann. Dabei kann auch auf Umstände verwiesen.werden, die erst nach dem Tode des Erblassers eintreten. Der Erblasser känn sonach Seihen letzten Willen auch hinsichtlich der Person des Bedach-, ten und des Gegenstandes der Zuwendung bedingt äussern. Er kann insbesondere, wenn er eine Vor- und Nacherbschaft anordnet, bestimmen, dass der.Nacherbfall.eintreten'soll, , wenn eine'von ihm im Testament, genannte Bedingung ein--' tritt. In einem solchen Pall ist der Gegenstand der den V 'Vor- und Nacherben vermachten Zuwendung durch den.Erb- V lasser bedingt bestimmt„ Denn von dem Eintritt der Be- dingung hängt es ab, was dem Vorerben und:-was dem Nacherben zugewandt 'ist. Die Bedingung kann auch in einem ' Tun, oder Unterlassen des Bedachten oder einer dritten -Person bestehen«. Die an das Tun oder Unterlassen des Bedachten oder des Dritten geknüpfte Bedingung darf jedoch wegen des in § 2065 BGB enthaltenen'Grundsatzes nicht so sein, dass'dadurch.die nach dieser Gesetzesbestimmung vom Erblasser selbst zu treffenden Anordnungen dem Willen des Bedachten oder des Dritten überlassen bleiben. Die Frage, weiche an das Tun oder'Unterlassen eines Dritten geknüpften Bedingungen nach § 2065 BGB zulässig sind, entscheidet sich danach, was der Erblasser damit, dass er die Bedingung setzte, bezweckt hat. Sie ist unzulässig, wenn er hinsichtlich der von ihm selbst zu treffenden Entscheidung unentschlossen- war und die Bedingung von ihm nur.als:Mittel benutzt ist, um den Entschluss dem Bedachten oder dem Dritten zu überlassen. Zulässig ist sie, wenn der Erblasser selbst für den Fall des Eintritts' oder Hichteintritts der Bedingung einen bestimmten, die Gültigkeit der.Verfügung, die Person des Bedachten oder den Gegenstand der Zuwendung betreffenden Willen"-gehabt hat. Das kann in der Hegel angenommen werden, 'wenn der Erblasser an den Eintritt oder Nichtein-tritt des von ihm als Bedingung gesetzten Tuns des Bedachten interessiert war oder, wenn er den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung auf die Sachlage abstellen wollte; die durch das als Bedingung gesetzte Tun oder Unterlassen .verwirklicht, worden ist. Bei der hier zu erörternden Testamentsbestimmung hat der Erblasser den Eintritt der Bacherbfolge nicht von einer nach §" 2065 BGB zulässigen Bedingung abhängig gemacht» Er hatte nach § 2065 BGB den Zeitpunkt des Eintritts der Maeherbfolge selbst zu Bestimmen» Biese Bestimmung hat er auch: getroffen» Er hat aber den Testa- ■ , mentsvollstreckern die Befugnis eingeräumt, seinen Willen zu ändern und nach ihrem Ermessen einen anderen < Zeitpunkt für den Eintritt der Bacherbfolge zu bestimmen» Sein Wille ging nicht dahin, den Eintritt der Nacherbfolge yon einem,bestimmten Tun der Testamentsvollstrecker abhängen zu lassen, sondern die Testamentsvollstrecker sollten den Willensentschluss fassen, den er selbst nicht fassen wollte» Eine solche Bestimmung ver-stösst gegen § 2065 Abs 2 BGB. Bie Eevision vermag sich gegenüber dieser Eechtsan-sicht nicht auf das in EGZ 159? 296 veröffentlichte'Urteil des ■Reichsgerichts zu berufen» Es kann dahinstehen, ob diesem; Erkenntnis für. den dort entschiedenen Eechts-streit zugestimmt werden kann« /Allgemein ist daran festzuhalten, dass, der Erblasser-nach § 2065’Abs. 2 BGB nicht , die Bestimmung, sondern nur die Bezeichnung der Person des Bedachten öden des Gegenstandes der-Zuwendung.einem Britten überlassen kann» Nur um die Bezeichnung der Person des Bedachten oder, des: Gegenstandes der :Zuwendung durch einen Britten handelt.es sich,- wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Person des Bedachten oder des Gegenstandes der Zuwendung diejenigen .Angaben gemacht hat, die es jeder mit genü-. gender Sachkunde/ausgestatteten Person ermöglichen, den Bedachten oder den Gegenstand der Zuwendung auf Grund dieser Angaben zu.bezeichnen, ohne dass ihr eigenes Ermessen dabei bestimmend oder mitbestimmend ist» Bie von dem Erblas- 1 ser'zu machenden Angaben müssen so bestimmt sein, dass dadurch diezu treffende Bezeichnung für diejenigen Per- -12 - sonen, die die erforderliche Sachkunde besitzen, objektiv bestimmt ist» Auf diese Weise könnte auch die Bezeichnung des Zeitpunkts, in dem die Nacherbfolge eintreten soll, der Erkenntnis einer dritten Person überlassen werden.. Das hier zu erörternde Testament überträgt den Testamentsvollstreckern aber mehr als nur die Aufgabe zu erkennen und auszusprechen, wann nach dem Willen des Erblassers- der'.Nacherbfall eintreten soll» Penn der Erblasser hat ihnen die Bestimmung dieses Zeitpunktes insoweit überlassen, als er das eigene Ermessen der Testamentsvollstrecker bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts'des Nacherbfalls nicht ausgeschlossen hat. Das ihnen eingeräumte Ermessen ist allerdings kein völlig'freies) denn es hat sich an den dem Testament zugrunde liegenden Absichten des Erblassers auszurichten. Diese, gingen, wie das Landgericht festgestellt hat, dahin, dass in erster Linie das Unternehmen'von1 fremden Einflüssen freigehalten und in seiner Substanz ungeschmälert der Familie des Erblassers erhalten bleiben sollte. Daneben sollte auch die Witwe des Erblassers versorgt werden. Die Frage, /wann die Verhältnisse so geworden sind,-dass es geboten 1st, die lacherbfolge eintreten zu lassen, um diesen Abrichten des Erblassers zu genügen,' kann nicht entschieden werden, ohne dass dabei das Ermessen .derjenigen Personen, die die Entscheidung zu treffen haben, eine massgebliche Rolle spielt.' Wenn es auch Grenzfälle geben mag, die so klar liegen, dass die Entscheidung der Präge von jeder sachkundigen Person'in gleicher. Weise getroffen würde, wird es doch bei der überwiegenden Mehrzahl der in Betracht kommenden Möglichkeiten so sein, dass die subjektive Auffassung und Wertung der zur Entscheidung berufe- -13 - nen Personen den Ausschlag gibt» Damit,, aber hat der Erblasser nicht nur die Bezeichnung des Zeitpunktes, zu dem die Macherbfolge eintreten soll, der Erkenntnis dieser dritten Personen überlassen,' sondern er hat es ihrem Willen überlassen, diesen Zeitpunkt zu bestimmen, weil er die für seine Willensbildung massgeblichen, in der Zukunft liegenden Umstände nicht vorhersehen konnte= Das verstösst, wie ausgeführt ist, gegen §: 2065'Abs 2.. BGB. Diese Rechtsansicht hat auch die Mehrheit bei der.Beratung der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB vertreten. Sie hat ausgeführt, die Umstände, die der Erblasser ‘ nicht ha.be voraussehen können, könne er bei der Errichtung seines Testaments nicht berücksichtigen. Es gehe nicht an, dass-er zu ihrer Berücksichtigung sich-des Willens eines anderen bedienej denn sonst treffe nicht er, sondern gener andere die Verfügung» In diesen Fällen.sei der Erblasser sich über seinen Willen noch nicht klar und mit seinem Urteil noch nicht fertig: (Protokolls 5, 19). Gegen diese Rechtsansicht kann schliesslich auch nicht angeführt. werden, dass der Bundesgerichtshof in den in BGHZ 2, .35 und JZ 1954:> 98 veröffentlichten Urteilen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Anordnung einer Vor- und Macherbschaft unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht anders über den . Machlass' verfüge, für zulässig erklärt hat. In diesen - ' Fällen ist der Bedachte nach dem Willen des Erblassers - als Vollerbe eingesetzt» Die Macherbfolge ist nur unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnet» Die Bedingung besteht darin, dass die als Erbe eingesetzte Person von ihrem Recht, über die ihr angefallene Erbschaft letztwillig zu verfügen, keinen Gebrauch macht»Bei diesen ■ Pallen handelt es sich um Grenzfälle, die wegen ihrer Besonderheit mit der. hier zu erörternden Testamentsbestimmung nicht verglichen werden können., Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Schmidt Ascher Johannsen Kregel v„ Werner