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BGH

Gericht: BGH

Hinsichtlich der Verteilung seines Nachlasses sind in dem Testament noch besondere Anordnungen enthalten, die u»av dahin gehen, daß der Nachlaß erst verteilt werden soll, wenn sämtliche Erben das 30„Lebensjahr vollendet habeii,: jedoch nicht früher als 2 Jahre nach "dem Tode ■ der Klägerin. Die Beklagten haben das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen» Sie haben den gesamten Nachlaß in Besitz und Verwaltung genommen, Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr auf Grund des Testaments ihres Ehemannes ein lebenslänglicher dinglicher Nießbrauch an sämtlichen Gegenständen des Nachlasses zu bestellen und der unmittelbare Besitz an diesen zu übertragen sei. Sie hat beantragt, die Beklag-;* ten zu verurteilen, darin zu willigen, daß für sie, die Klägerin, im Grundbuch eines in Spandau gelegenen Grund^fi stücks des Nachlasses der lebenslängliche Nießbrauch -ei^Ä getragen und daß ihr der Besitz an diesem Grundstück übertragen wird. Die Beklagten bestreiten der Klägerin ein Nießbrauchsrecht und ein Recht zu dem Besitz, Sie in 'der streitigen Bestimmung nur die Zuwendung eines Niägf** ■Zungsvermächtnisses, auf Grund dessen die Klägerin le ’diglich einen Anspruch auf den Reinertrag des Nachlasses; habe. Sie haben gebeten, die Klage abzuweisen und ver langen im Wege der Widerklage die Feststellung, daß diel Klägerin keinen Anspruch auf Einräumung des dinglichen Nießbrauchs an den einzelnen Nachlaßgegenständen habe, hilfsweise,' daß sie nicht berechtigt sei, den Nachlaß i Besitz zu nehmen und zu:verwaltenk seheht Auf Grund einer Streitverkündung der Beklagten .sinj 5 der eingesetzten Erben und der Ehemann einer dieser f Erben der Klägerin als Streitgehilfen beigetreten, Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und Nebenintervenienten Revision eingelegt» 'Mit ihr erstreben sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Eie Beklagten haben sich der Revision angeschios-'sen und gebeten, unter Zurückweisung der Revision die Klage abzuweisen und ihrer Widerklage in vollem Umfange stattzugeben» II» Das Berufungsgericht hat als Inhalt, des Testamer der Erblasserin auf-Grund seines Wortlauts, der Bekundungen des Notars, vor.dem das Testament errichtet woi den ist und des Parteivorbringens festgestellt, daß de Erblasser einerseits seinen umfangreichen Nachlaß der Verwaltung erfahrener, verständiger Und zuverlässiger Testamentsvollstrecker habe unterstellen, andererseits ff f'- a) Die Revision meint, das Berufungsgericht halte den Wortlaut des Testaments für mehrdeutig» lies sei er ober nui ur s Ar1 << r h s D ru Fn 1 , erde} r, und nie! m gesagt werden, daß eine Auslegung, die zu einer Mehrdeutigkeit führt, gegen die Denkge- > r tjze vorotoßi i muß» Im übrigen schließt ater auch die von der Klägerin, begehrte Auslegung eine Mehrdeutigkeit nicht iins o Denn der .von ihr als Nießbraucher in verlangte unmittelbare Besitz an dem gesamtenANachlaß und dessen Verwaltung durch sie laßt sich mit der :Auf gäbe der., /'Testamentsvollstrecker nicht t i r „e nach < m Wor.tlaut/des Testaments ’’solange meine Drau lebt, in der Verwaltung-meines Nachlasses bestehen" soll«Daß zwischen Erben und Nießbraucher' widerstreitende Interessen bestehen können, ist denkbar« Dies, muß jedoch'nicht dazu, führen, 'daß der Erblasser in ihrer Beilegung die ausschliessliche Aufgabe seiner■Testamentsvollstrecker erblickt.. Dasselbe muß gelten, sowohl von der Regelung der Erbschaftssteuer, die der Erblasser nach dem Wortlaut seines Testaments den-Beklagten nur "in erster Linie" übertragen hat, wie auch von der Regelung sonstiger Steuer- unu Lastenausglcichsfragen, hinsichtlich, deren sowohl die Erben, wie auch die Nießbraucher illli; seinem Fort laut ist, sind die Folgerungen, die.die Revision für die Auslegung zieht, nicht begründet,, Es läßt sich daher nicht sagen, daß der Wortlaut des Testaments einen klar verständlichen, eindeutigen Inhalt habe, der eine Auslegung nicht zulasse „ b) Die Revision rügt weiter einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt habe, die die Notwendigkeit ergeben hätten, das; Nießbrauchsrecht der Klägerin'der Verwaltung von Testamentsvollstreckern zu unterstellen, obwohl die Verwaltungsaufgaben nach der Behauptung der Klägerin auch für sie durchaus- lösbar gewesen seien, weil sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers diesen in seinem Berufe unterstützt habe. Das Berufungsgericht habe auch nicht , -'geprüft, ob die Bestellung von Test aments vollstrecke r n ■für den Nachlaß mit freier Verfügungsbefugnis; für sie ;; wirtschaftlich sinnvoll und zweckmässig gewesen wäre • und die Behauptung nicht berücksichtigt, daß die Klagen in-glücklicher Ehe.mit dem Erblasser gelebt habe, der § Erblasser auch -nur ihre -wirtschaftliche Sicherstellung;; beabsichtigt und praktisch sie in die Lage dos alleinberechtigten Erben habe .setzen wollen. Das Berufungsgericht-hat .-festgestellt; daß dle: Verwaltung des Nachlasses, wie -der Erblasser wußte, nicht nur.eine übliche Geschäftsgewandtheit allgemeiner Art, sondern be- sondere Sachkunde und Tüchtigkeit erforderte und daß der 'Erblasser die Voraussetzungen hierfür in der Person der Beklagten, insbesondere der des Beklagten zu 1) als Prokuristen seiner Firma als erfüllt angesehen habe» Angesichts dieser Feststellung brauchte in den Urteilsgründen nicht des näheren erörtert zu werden, ob es notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und zweckmässig gewesen ist, den Fachlaß durch Testamentsvollstrecker verwalten zu lassen, und ob die Klägerin die Verwaltung auch selbst hätte vornehmen können. -Die Tatsache, daß der Erblasser der Klägerin nur den Nießbrauch vermacht hat, rechtfertigt eine Auslegung, daß der Erblasser ihr eben nicht die Stellung der alleinberechtigten Erbin'einräumen wollte-.. Eine andere Frage ist freilich, ob die Testamentsvollstrecker nach dem Sinn des Testaments die Klägerin nicht vor wichtigen Maßnahmen, die die Interessen der Klägerih'-Stärk berühren, anzuhören haben,. c) Die Revision rügt.weiter, daß das Berufungsgericht nicht den Umstand berücksichtigt habe, daß das Testament von dem Erblasser und der'Klägerin gemeinsam errichtet worden sei.- Wehn die Revision damit zu dem Ausdruck bringen willy daß-bei der Auslegung des Testaments auch der »alle der Klägerin berücksichtigt werden’ müßte, so'irrt sie, da es sich bei den streitigen Bestimmungen nicht um gerne: inschaftiiche beider Ehegatten, ./sondern auss.chliess- d) Nicht begründet ist auch die Revision, soweit sie sich gegen die Auslegung des Wortes "uneingeschränkten Nießbrauch" wendet« Diese Worte schließen nicht aus, daß der Klägerin der unmittelbare Besitz und die Verwaltung nicht zustehen soll« Da, wie sich aus § 10J0 Abs«2 BGB ergibt, das Gesetz eine Beschränkung des NieJE brauchs durch den Ausschluß einzelner Nutzungen kennt, ist eine Auslegung möglich, daß mit dem Wort "uneinge-schränkt" nur die Zuweisung sämtlicher Nutzungen ausge-'Vä ' drückt sein soll» Daß hierbei das Gericht den Begriff ' der Nutzungen verkannt hat, nämlich die Früchte einer 'i-lp , Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen« Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil auch nicht, daß das Berufungsgericht die Frage der jr Beweis last verkannt hat, die übrigens grundsätzlich den||§| jenigen trifft, der Rechte aus einem bestimmten Tatbe-stand herleiten will« Für die Auslegung des Testaments p;§; durch das Berufungsgericht far die Beweislastfrage ohrifel® daß die Auslegung des Testaments, wie sie das Berufungsgericht vornimmt, nich] vertretbar wäre, wenn sie zu einem rechtlich unzulässigen Ergebnis führen würde und daß in einem solchen Fall gemäß § 2084 BGB eine Auslegung in Frage käme, bei der die letztwillige Verfügung des Erblassers Erfolg haben könnte« Es kann aber nicht anerkannt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts zu ejinem rechtlich immöglichen Ergebnis fuhrt« sion; dal die Beoic.irer tsvollstre ckung rn einem Vermächtnis im allgemeinen unzulässig sei, läßt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 2223 BGB herleiten., Schon die Motive zu dem BGB (Band V S 246) sprechen für den Pall des § 2223 BGB von der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über den Testamentsvollstrecker 0 Ferner sieht § 2338 BGB ausdrücklich die Verwaltung eines Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker bei der Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten vor, Infolgedessen-muß es zulässig sein, daß der Erblasser in gleicher Weise wie für einen Erben, auch für einen Vermäohtnisnehmer die Verwaltung eines Nach-laßgegenstand&s.ahördnet. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß' die Bestimmung des § 137 BG||f| nach der die Befugnis zur Verfügung über ein veräusser-1 liches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, der Zulässigkeit einer Vejg ,mächtnis~festamentsvollstreckung entgegensteht, Denn einmal geht das Recht des Vermächtnisnehmers nur auf Erfüllung des Vermächtnisanspruchs und die Verfügung über diesen Anspruch wird dem Vermächtnisnehmer in derlMffll Regel nicht durch die Anordnung einer Verwaltung des Yermächtnisgegenstandes genommen« Sodanrx haben aber besonderen Bestimmungen der §§ 2205 und 2209 BGB den J|| Vorrang vor der Bestimmung des § 137 BGBl § 181 BGB wegen Widerstreits ihrer Interessen nicht möglich sei,' eine Testamentsvollstreckung gleichzeitig für den Erben und für den Vermächtnisnehmer anzuordne» Wie bereits oben ausgeiührt, ist der Testamentsvoll-Strecker weder Vertreter des Erben, noch des Vermacht! ober die Zulässigkeit der Ernennung eines Erben zu dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2223 BGB, RJA 10, 116 f /1I-9/) „ -Die Tatsache, daß trotz der Streitverkündung der Beklagten an die Erben'eine grössere Anzahl von diesen nicht den Beklagten, sondern der Klägerin beigetreten ist, spricht auch nicht für einen In-t e ressenwiderstreit. c) Rie Revision macht weiter geltend, gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Testaments spreche, daß es nicht möglich sei, der-Klägerin einen Nießbrauch an den einzelnen Fachlaßgegenständen zu bestellen, ohne daß dieser der unmittelbare Besitz eingeräumt werde. Dieser entsteht vielmehr durch 'Einigung' Und Eintragung im Grundbuch gemäß § 873 BGB» Bei beweglichen Sachen ist zwar gemäß § 1032 Satz 1 BGB außer der Einigung nötig, daß die Sachen.dem Nießbraucher übergeben werden» Jedoch kann nach § 1032 Satz 2 die übergäbe dadurch ersetzt werden, daß ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessi der Nießbraucher den mittelbaren Besitz erlangt (§ 930 BGB) o Oh die Klägerin bereits mittelbaren Besitz erlangt hat, ist für die Auslegung des Testaments unerheblich« Entscheidend ist nur, ob sie solchen Besitz erlangen kann. Denn die Beklagten sind der Klägerin gegenüber nur solange zu dem Besitz berechtigt, als sie Testamentsvollstrecker sind. Dagegen ist nicht erforderlich, daß auch der mittelbare Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache an sich selbst zu irgendeinem Zeitpunkt hat. Ob daher nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes der Beklagten die Klägerin einen Herausgabeanspr-uch an sich selbst hat, ist für ihren mittelbaren Besitz unerheblich. § 2217 BGB ein Recht auf Einräumung des Besitzes haben,.wenn die Beklagten einen Vermächtnisgegenstand zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten offenbar nicht benötigten, wie z.B„ Mobiliar der Ehewohnung des Erblassers, das wohl den wesentlichsten Teil der:beweglichen Sachen des Nachlas-ses, ausmacht»■ Die Klägerin ist als Nießbraucherin gegenüber den Erben für die Dauer ihres Nießbrauchs zu dem Besitz berechtigt; und die Beklagten sind dies der Klägerin gegenüber für die Dauer Endet der Nießbrauchs so entfällt der mittelbare Besitz der Klägerin« Die ti Beklagten sind dann als Testamentsvollstrecker bis zur'’ gj Beendigung ihres Amtes den Erben gegenüber zu dem Besitz Auch der Hinweis auf den dem Nießbraucher zuste- ÄF henden Gebrauch der Sache schließt die Verwaltung durch|^i|r die Testamentsvollstrecker nicht aus, da ein Gebrauch nicht mit einer Verwaltung identisch ist« Denn bei den Grundstücke‘^|® des Nachlasses handelt es sich nicht um solche, die det-Pf Vermächtnisnehmerin gehören, sondern den Erben» Im übrigen ist aber die Frage, ob eine Testamentsvollstreckjgf hinsichtlich des Nießbrauchs der Klägerin nicht eingetragen werden kann, was von Soergel in Ahm. 1 ;§ 2223 für zulässig gehalten wird, unerheblich, da ein Nieß- m brauch weder übertragbar, noch vererblich ist (§§ 1059? mation der Beklagten für den mit dem Hilfsantrag der Widerklage geltend gemachten Feststeilungsans Zweifel, weil die Beklagten nur das Amt als Testaments^ B an dem gesamten Nachlaß einschließlich der Nießbrauchs-masse zu, Die Revision der Klägerin ist somit nicht.begründet. 2) Die Testamentsvollstrecker könnten nicht auf die |A; Ausübung der Rechte der Nießbraucherin beschränkt seinrjf da sie dann keine Verfügungsbefugnis mehr besäßen» Ein« derartige Beschränkung der Rechte der Testamentsvollstrecker hat das Berufungsgericht jedoch nicht angenommen, vielmehr billigt es den Beklagten ausdrücklich auch Befugnisse gegenüber den Erben zu» Daß die Verwal-il tung eines Vermächtnisgegenstandes auch gegenüber dem M Vermächtnisnehmer möglich ist, ist bereits oben aus ge- 'Is führt. ^ ein mittelbares Besitzverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht begründet werden könnte. 4) Der Ausschluß des unmittelbaren Besitzes sei mit lg einem Nießbrauch nicht vereinbar, auch sei erfordernchp daß der Nießbraucher die Nutzungen aus der Sache selbst) ziehe. Auch diese Rüge ist nicht begründet, denn bei dem nunmehr bestehenden gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ergibt sich ff§ den Ehemann aus § 1427 BGB ein Interventionsinteresse

Zitierte Normen: § 1032 BGB § 286 ZPO § 2223 BGB § 6 ZPO
BGBNachlaßTestamentsvollstreckerErblasserKlägerinBesitzErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nacrschlngewerk '
Für die emtliche Sammlung (nur zu 1) !
1, Gesetz? BGB §§ 2205, 2200, 2209, 2223
Hechtssatz; Bine Testamentsvollstreckung kann auch für ■ ..~	 “	einen	'Vermachtnisnehmer angeordnet werden.
2o Gesetz? ■ BGB §§ 181, 222f
Hechtssatz^s Ein Testamentsvolletrecker kann im allgemeinen gleichzeitig für den Erben und den Vermacht-nisnehne r bestimmt werden,
3c Gesetz? BGB §§ 1032- 1036
Recritssat^i. ^ie Bestellung eines Nießbrauchs gemäß § 1032 Satz 2 BGB ist möglich, auch wenn der Nießbraucher den unr.j ttelbaren Besitz nicht erhalten' solle
t , Gesetz?	BGB	§ 868
Rechtsoatz; Voraussetzung für mittelbaren Besitz ist, daß der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer gegenüber nur auf Zeit zu dem Besitz berechtigt ist5 nicht dagegen, daß der mittelbare Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache an sich selbst zu irgendeinem Zeitpunkt ha t;
Aktenzeichen? IV 2ü 132/33
Urteil de s BG1L vom. 23 , April 1934	Kammer ge rieht Berlin
-73
II. 2R
152/53
Verkündet am 29» April 1954. m^ßlett, Justizangestellter I als Urkundsbeamter ®:-' der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
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1)	Margarete	Sl
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte,
b)	der Ingeborg
c)	der Brigitte SckflMI in Bl
d) -der'
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 ebenda, 0 in
e) deren Ehemann Walter Sch0|
; f f) der Helene Rflll0| g^edu Rul
 Nebenintervenienten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 9HHHHI-
gegen
 die Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des'Baumeister# Walter .Schädel	>	^	.
1)	Prokurist Johannes C
2)	Hauptreferent Erich ᮎstr m
3)	Zahnarzt BrADrKP^il Hi
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger,
..T- Rrozeßbevöllmächtigters Rech 1.nunr-valt - fa'ji -
Von Rechts wegen'
hat der 17, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'auf die
 lauhdliche Yerhanti hu , vom 12 ? April 195.4' unter KitwirV '
kung des Senatspräsidenten Schmidts der Bundesrichter
 Raske, Br.Kregel, Br.v,Werner und Scheffler
■
für Recht erkannt!	11	:V'	1
Bie Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 16.Juni 1953 werden zurückgewiesen; jedoch wird die Entscheidung über die Kosten der Kebeninterventicn aufgehoben.. Bie durch die -Nebenintervention entstandenen Kosten werden den Beklagten und den Nebenintervenienten je zur Hälfte auferlegt. Bie Kosten der Revision und der Anschlußrevision werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand;
am 19« März 1950 verstorbene Baumeister Walter hat am 27.Januar 1950 zusammen mit seiner Ehe-Klägerin, vor einem Notar ein gemeinschaft-iches Testament errichtet. In diesem Testament hat der Ehemann zu seinen Erben verschiedene Verwandte von ihm und von seiner Frau eingesetzt. Sodann hat er folgendes bestimmt;
solange sie lebt, den uneingeschränkten Nießbrauch an meinem gesamten Nachlaß haben." erner hat er eine Testamentsvollstreckung für seinen Nachlaß angeordnet, die Beklagten zu seinen Testamentsvollstreckern bestellt und eingehende Bestimmungen für en Fall ihres-Ausscheidens getroffen. Hinsichtlich der Obliegenheiten seiner Testamentsvollstrecker hat der Erblasser angeordnet;
"Die Aufgabe der Testamentsvollstrecker soll, solange :; meine Frau lebt , in der Verwaltung'meines"Nachlasses ■• bestehen. Sie sollen in erster Linie die für die Bezahlung der Erbschaftssteuer erforderlichen Beträge flüssig machen und die Erbschaftssteuer bezahlen, soweit diese nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen gestundet und die Bezahlung auf eine Reihe von Jahren verteilt werden kann» -
■Nach dem:Tode■meiner Frau sollen die Testamentsvollstrecker den Nachlaß unter meine Erben verteilen."
Hinsichtlich der Verteilung seines Nachlasses sind in dem Testament noch besondere Anordnungen enthalten, die u»av dahin gehen, daß der Nachlaß erst verteilt werden soll, wenn sämtliche Erben das 30„Lebensjahr vollendet habeii,: jedoch nicht früher als 2 Jahre nach "dem Tode ■ der Klägerin. ,	^
Nie Klägerin selbst hat ihren Ehemann als allein!-n Erben eingesetzt und als Ersatzerben gleichfalls
 Verwandte von ihr und ihrem Ehemann»
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 Beide Testatoren haben schliesslich dem Überleben-! den von ihnen das Recht eingeräumt, über sein Vermögen unter Abänderung der vorstehenden letztwilligen Verfügungen frei zu testieren»
Die Beklagten haben das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen» Sie haben den gesamten Nachlaß in Besitz und Verwaltung genommen,
 Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr auf Grund des Testaments ihres Ehemannes ein lebenslänglicher dinglicher Nießbrauch an sämtlichen Gegenständen des Nachlasses zu bestellen und der unmittelbare Besitz an diesen zu übertragen sei. Sie hat beantragt, die Beklag-;* ten zu verurteilen, darin zu willigen, daß für sie, die Klägerin, im Grundbuch eines in Spandau gelegenen Grund^fi stücks des Nachlasses der lebenslängliche Nießbrauch -ei^Ä getragen und daß ihr der Besitz an diesem Grundstück übertragen wird. Die Beklagten bestreiten der Klägerin ein Nießbrauchsrecht und ein Recht zu dem Besitz, Sie in 'der streitigen Bestimmung nur die Zuwendung eines Niägf** ■Zungsvermächtnisses, auf Grund dessen die Klägerin le ’diglich einen Anspruch auf den Reinertrag des Nachlasses; habe. Sie haben gebeten, die Klage abzuweisen und ver langen im Wege der Widerklage die Feststellung, daß diel Klägerin keinen Anspruch auf Einräumung des dinglichen Nießbrauchs an den einzelnen Nachlaßgegenständen habe, hilfsweise,' daß sie nicht berechtigt sei, den Nachlaß i Besitz zu nehmen und zu:verwaltenk
 seheht
Auf Grund einer Streitverkündung der Beklagten .sinj 5 der eingesetzten Erben und der Ehemann einer dieser f Erben der Klägerin als Streitgehilfen beigetreten,
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Das Landgericht hat dem Begehren der Klägerin ent? sprechen und die Widerklage abgewiesen» Auf-die Beruft
 der Beklagten hat das Kammergericht dem Hilfsantrag' der Widerklage stattgegeben, die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Eintragung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts.jedoch aufrechterhalten»
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und Nebenintervenienten Revision eingelegt» 'Mit ihr erstreben sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Eie Beklagten haben sich der Revision angeschios-'sen und gebeten, unter Zurückweisung der Revision die Klage abzuweisen und ihrer Widerklage in vollem Umfange stattzugeben»
Entscheidungsgründe s
J» Die Revision stellt zunächst die Zulässigkeit der Berufung in Frage, insofern als nicht erkennbar oder festgestellt sei, ob die Verfügung des:Vorsitzenden des Berüfühgsgehichts vom 14»Januar 1953, die am 15«Januar 1953 gefertigt und am 16»Januar 1953 abgesandt sei, und in der die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 24«Februar/: 1953 verlängert wurde, auch innerhalb der am 24.Januar 1953 abgelaufenen Frist zur Begründung der Berufung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugegangen sei«. Die von der Revision geäusserten Bedenken sind nicht begründet. Die Verfügung des Vorsitzenden brauchte, um wirksam zu werden, nicht förmlich zugestellt zu werden. Sie wurde vielmehr bereits i:h: dem. Augenblick wirksam, in dem sie aus dem Bereich des Gerichts in die Außenwelt gelangte« Das war mit der aktenmässig feststehenden, am 16»Januar 1953 erfolgten Absendung der Pall (vgl» § 329 Abs o 3 Satz 2 ZPO sowie RGZ 156, 388f und BGHZ 4, 399).
II» Das Berufungsgericht hat als Inhalt, des Testamer der Erblasserin auf-Grund seines Wortlauts, der Bekundungen des Notars, vor.dem das Testament errichtet woi den ist und des Parteivorbringens festgestellt, daß de Erblasser einerseits seinen umfangreichen Nachlaß der Verwaltung erfahrener, verständiger Und zuverlässiger Testamentsvollstrecker habe unterstellen, andererseits
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der Klägerin als Vermächtnis einen dinglichen Nießbrauchjjf* "• habe zuwenden wollen. •
daß die - T§|
l) Die Revision ist zunächst der Auffassung,
 Ermittlung des Inhalts einer urkundlich niedergelegten,^
rechtsgeschäftlichen Erklärung eine Rechtsfrage sei und 3#
daher in der Revisionsinstanz nachzuprüfen sei. auch m
wenn es sich um keinen Verstoß gegen Auslegungsgründ- .J|
sätze oder VerfahrensvofSchriften handele» Dieser Auf- JjjlL
fassung kann nicht zugestimmt werden. Welche Erklärui -
abgegeben worden ist und was mit ihr der Erklärende ge-
meint hat, ist eine Präge tatsächlicher Art, deren
 Feststellung gemäß § 286 ZPO nur dem Tatsachenrichter j»
*	•.	'	^ HäSIIÜ
obliegt. Dies hat der erkennende Senat in Übereinstim- i||f|
mung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits IM
in seiner Entscheidung vom 11.Oktober 1951 - IV ZR 17/5^p
abgedruckt bei L-M Nr. 1 zu § 133 B BGB ausgesprochen.
Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von
 dieser Rechtsansicht abzuweichen»
Ob eine Ausnahme von diesen Grundsätzen geboten ist, wenn es sich um die Auslegung typischer Testament klausein handelt, kann dahinstehen, da die Einräumung eines "uneingeschränkten Nießbrauchs" keine typische Testamentsklausel darstellt»
2) Die Revision ist sodann der Auffassung, daß die Auslegung, zu der das Berufungsgericht gekommen ist,
 ge^-en gesetzliche Auslegungsregeln, die Benkgeaetze und Srfahrungcsätze und gegen Verfahrensvorschriften verstoßto
■
a)	Die Revision meint, das Berufungsgericht halte den Wortlaut des Testaments für mehrdeutig» lies sei er ober nui ur s Ar1 << r h s D ru Fn 1 , erde} r, und nie! i der der Klägerin goto"! I euch Infolgedessen i <	1	ct,	lirh	elr' hi h in, I < s m cd s i <	'
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Zwar wird grand öl lieh di	ir-'uuf	einer letzt-
willig611 Verfügung, die eine Mehrdeutigkeit ausschließt, den Vorzug vor einer mehre, ut	, jenen» Es kann
aToor nicht dllg.it m gesagt werden, daß eine Auslegung, die zu einer Mehrdeutigkeit führt, gegen die Denkge- > r tjze vorotoßi i muß» Im übrigen schließt ater auch die von der Klägerin, begehrte Auslegung eine Mehrdeutigkeit nicht iins o Denn der .von ihr als Nießbraucher in verlangte unmittelbare Besitz an dem gesamtenANachlaß und dessen Verwaltung durch sie laßt sich mit der :Auf gäbe der., /'Testamentsvollstrecker nicht t	i	r	„e nach < m
Wor.tlaut/des Testaments ’’solange meine Drau lebt, in
 der Verwaltung-meines Nachlasses bestehen" soll«Daß zwischen Erben und Nießbraucher' widerstreitende Interessen bestehen können, ist denkbar« Dies, muß jedoch'nicht dazu, führen, 'daß der Erblasser in ihrer Beilegung die ausschliessliche Aufgabe seiner■Testamentsvollstrecker erblickt.. Dasselbe muß gelten, sowohl von der Regelung der Erbschaftssteuer, die der Erblasser nach dem Wortlaut seines Testaments den-Beklagten nur "in erster Linie" übertragen hat, wie auch von der Regelung sonstiger Steuer- unu Lastenausglcichsfragen, hinsichtlich, deren sowohl die Erben, wie auch die Nießbraucher
 illli;
stets ihre Auffassung den Testamentsvollstreckern
 gegenüber zu dem Ausdruck bringen können„
;Da somit die Auslegung, die die Klägerin dem Testament geben'will, nicht zwanglos und nicht frei von 'einem \w Iders pruch zu. seinem Fort laut ist, sind die Folgerungen, die.die Revision für die Auslegung zieht, nicht begründet,, Es läßt sich daher nicht sagen, daß der Wortlaut des Testaments einen klar verständlichen, eindeutigen Inhalt habe, der eine Auslegung nicht zulasse „
b)	Die Revision rügt weiter einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt habe, die die Notwendigkeit ergeben hätten, das; Nießbrauchsrecht der Klägerin'der Verwaltung von Testamentsvollstreckern zu unterstellen, obwohl die Verwaltungsaufgaben nach der Behauptung der Klägerin auch für sie durchaus- lösbar gewesen seien, weil sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers diesen in seinem Berufe unterstützt habe. Das Berufungsgericht habe auch nicht , -'geprüft, ob die Bestellung von Test aments vollstrecke r n ■für den Nachlaß mit freier Verfügungsbefugnis; für sie ;; wirtschaftlich sinnvoll und zweckmässig gewesen wäre • und die Behauptung nicht berücksichtigt, daß die Klagen in-glücklicher Ehe.mit dem Erblasser gelebt habe, der § Erblasser auch -nur ihre -wirtschaftliche Sicherstellung;; beabsichtigt und praktisch sie in die Lage dos alleinberechtigten Erben habe .setzen wollen. Das "Berufungsgel rieht 'habe- somit wesentliches Ausl.egungs’maierial nicht, berücksichtigt t	f
aaAuch diese Angriffe gellen fehl. Das Berufungsgericht-hat .-festgestellt; daß dle: Verwaltung des Nachlasses, wie -der Erblasser wußte, nicht nur.eine übliche Geschäftsgewandtheit allgemeiner Art, sondern be-
sondere Sachkunde und Tüchtigkeit erforderte und daß der 'Erblasser die Voraussetzungen hierfür in der Person der Beklagten, insbesondere der des Beklagten zu 1) als Prokuristen seiner Firma als erfüllt angesehen habe» Angesichts dieser Feststellung brauchte in den Urteilsgründen nicht des näheren erörtert zu werden, ob es notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und zweckmässig gewesen ist, den Fachlaß durch Testamentsvollstrecker verwalten zu lassen, und ob die Klägerin die Verwaltung auch selbst hätte vornehmen können. -Die Tatsache, daß der Erblasser der Klägerin nur den Nießbrauch vermacht hat, rechtfertigt eine Auslegung, daß der Erblasser ihr eben nicht die Stellung der alleinberechtigten Erbin'einräumen wollte-..	W
Eine andere Frage ist freilich, ob die Testamentsvollstrecker nach dem Sinn des Testaments die Klägerin nicht vor wichtigen Maßnahmen, die die Interessen der Klägerih'-Stärk berühren, anzuhören haben,. Diese Frage .wird allerdings zu bejahen sein. Das Recht der Klägerin auf i ihöi mt h< rührt aber das Verwltiingsrecht der Testamentsvollstrecker als solches nicht. ;	tih
c)	Die Revision rügt.weiter, daß das Berufungsgericht nicht den Umstand berücksichtigt habe, daß das Testament von dem Erblasser und der'Klägerin gemeinsam errichtet worden sei.- Wehn die Revision damit zu dem Ausdruck bringen willy daß-bei der Auslegung des Testaments auch der »alle der Klägerin berücksichtigt werden’ müßte, so'irrt sie, da es sich bei den streitigen Bestimmungen nicht um gerne: inschaftiiche beider Ehegatten, ./sondern auss.chliess- ., lich um. solche ■■ des Erblassers gehandelt hathhhi'. ;t
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10-
d)	Nicht begründet ist auch die Revision, soweit sie sich gegen die Auslegung des Wortes "uneingeschränkten Nießbrauch" wendet« Diese Worte schließen nicht aus, daß der Klägerin der unmittelbare Besitz und die Verwaltung nicht zustehen soll« Da, wie sich aus § 10J0 Abs«2 BGB ergibt, das Gesetz eine Beschränkung des NieJE brauchs durch den Ausschluß einzelner Nutzungen kennt, ist eine Auslegung möglich, daß mit dem Wort "uneinge-schränkt" nur die Zuweisung sämtlicher Nutzungen ausge-'Vä ' drückt sein soll» Daß hierbei das Gericht den Begriff ' der Nutzungen verkannt hat, nämlich die Früchte einer 'i-lp , Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen«
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Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil auch nicht, daß das Berufungsgericht die Frage der jr Beweis last verkannt hat, die übrigens grundsätzlich den||§| jenigen trifft, der Rechte aus einem bestimmten Tatbe-stand herleiten will« Für die Auslegung des Testaments p;§; durch das Berufungsgericht far die Beweislastfrage ohrifel®
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3)
Der Revision ist zuzugeben., daß die Auslegung des
 Testaments, wie sie das Berufungsgericht vornimmt, nich] vertretbar wäre, wenn sie zu einem rechtlich unzulässigen Ergebnis führen würde und daß in einem solchen Fall gemäß § 2084 BGB eine Auslegung in Frage käme, bei der die letztwillige Verfügung des Erblassers Erfolg haben könnte« Es kann aber nicht anerkannt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts zu ejinem rechtlich immöglichen Ergebnis fuhrt«
a)	Zunächst kann eine Testamentsvollstreckung auch für einen Vermächtnisgegenstand angeordnet werden. .DasJ ergibt sich schon daraus, daß nach dem-Willen des GeseSS
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d e in Erblasser die He cl ichkeit gegeben werden soll, dure u« Grnernung cine	1	ntr	/o^lstreckers : seinen
 jetoloj biller zu r Aaefarraup Surra u :,n lassen, DaO hierbei nur aor leiste wile, w ictrsci.i Mn-,.« sell, rsoweit ' i den Erben selbst Hsfrifft'j V t sich' dem Ge-
§ 2203 BGB
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letztwi lli.ge Verfügung ■ zur Ausführung zu bringen hat» i - 1 : d , oll sired • i lief £■■ 1 u( 1 - , ; r 1 11 rse 1 1 1 üüu ror Örter, w >ude i 1 , i < 1 *	her	Der
1' üvnü >' 'd 1 recker ist ich' 1 - r- *i^ Vertr I e des Erben ( void EGZ 16, 32? f ß'btij und 61, J 39f /Id5/), er führt vielmehr, wie dies wach das Gesetz in den §§ 2201 und 2202 BGB sagt, ein "Amt" aus und zwar unabhängig vom. Willen ÖS X* '■& rben entsprechend der lotztwilli-gen - di 1	Erblassez	„	lo	ad 1 , " p der F.evi-
sion; dal die Beoic.irer tsvollstre ckung rn einem Vermächtnis im allgemeinen unzulässig sei, läßt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 2223 BGB herleiten., Schon die Motive zu dem BGB (Band V S 246) sprechen für den Pall des § 2223 BGB von der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über den Testamentsvollstrecker 0 Ferner sieht § 2338 BGB ausdrücklich die Verwaltung eines Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker bei der Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten vor, Infolgedessen-muß es zulässig sein, daß der Erblasser in gleicher Weise wie für einen Erben, auch für einen Vermäohtnisnehmer die Verwaltung eines Nach-laßgegenstand&s.ahördnet. Dies wird auch überwiegend' von Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt (vgl. ins-; bes . RGRK Anm. 2 zu § 2223; Soergel Arrow 2 zu § 2223, Staudinger zu § 2223, Kipp-Coing § 133 I 3 S 510; EG Entscheidung vom 4«10,23 - IV d. 466/22; DJZ 1921, 475/ 476), Plairck-Plad vertritt zwar in der Amn 3 zu § 2223 BGB der 4»Auf 1» abweichend von der 3.Auf 1die
 Ansicht, daß § 2223 BGB eine Ausnahmebestimmung sei und -j daher ein Testamentsvollstrecker für einen'Vermächtnis- :.f
nehmer nur in dem dort vorgesehenen Umfang ernannt wer- rl
I
den könne, nicht aber zur Verwaltung des Vermächtnisge-genstandes; da §' 2209 BGB nicht erwähnt seif Dieser Au f - ?3 fas sung kann jedoch nicht beigetreten werden, § 2223 BGB;’« soll nicht den Wirkungskreis der Testamentsvollstrecker..'^ beschränken; er dient vielmehr einer Klarstellung
 zu
der die Bestimmung des § 2194 BGB Anlaß geben könnte«
Ob die dem Testamentsvollstrecker nach §§ 2.205 Satz 1, 1 2201 BGB zustehende Verwaltüngsbefugnis vom Gesetz un--zweckmässig zu weit gespannt ist und eingeschränkt wer-II^ den sollte, ist eine Frage, die hier nicht zu entscheiM den ist. Sine Einschränkung könnte nur der Gesetzgeber ff vornehmen, indem er das Gesetz änderte. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß' die Bestimmung des § 137 BG||f| nach der die Befugnis zur Verfügung über ein veräusser-1 liches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, der Zulässigkeit einer Vejg ,mächtnis~festamentsvollstreckung entgegensteht, Denn einmal geht das Recht des Vermächtnisnehmers nur auf Erfüllung des Vermächtnisanspruchs und die Verfügung über diesen Anspruch wird dem Vermächtnisnehmer in derlMffll Regel nicht durch die Anordnung einer Verwaltung des Yermächtnisgegenstandes genommen« Sodanrx haben aber besonderen Bestimmungen der §§ 2205 und 2209 BGB den J|| Vorrang vor der Bestimmung des § 137 BGBl
b)	Es trifft sodann nicht zu, daß es auf Grund de:
§ 181 BGB wegen Widerstreits ihrer Interessen nicht möglich sei,' eine Testamentsvollstreckung gleichzeitig für den Erben und für den Vermächtnisnehmer anzuordne» Wie bereits oben ausgeiührt, ist der Testamentsvoll-Strecker weder Vertreter des Erben, noch des Vermacht! nisnehmers, und er .leitet sein Recht auch nicht vom .4»
Erben oder Vermächtnisnehmer, sondern vom Erblasser ab,, Infolgedessen käme höchstens eine analoge Anwendung des im § 181 BGB enthaltenen Rechtsgedankens in Betracht (vgl» hierzu RGRK Anja». 1 zu § 181 S 375).
§181 RGB kennt jedoch Ausnahmen von dem in ihm enthaltenen Verbot , wie: aus den'-Worten hervorgeht , "so-,
11 w:;tn';vV. at	•	: "'	' ■ ( - *'	•
 weit nicht ein anderes ihm gestattet-,wird."" Eine solche Ausnahme liegt aber grundsätzlich in der letztwilligen Anordnung des Erblassers. Im übrigen spricht gegen einen Interessenkonflikt die Tatsache, daß hier die Testamentsvollstrecker lediglich die Anordnungen des Erblassers auszuführeh haben, und daß nichts dafür beigebracht ist, daß die Beklagten nicht rein objektiv die Verwaltung des Nachlasses und "seiner"'einzelnen Gegenstände führen (vgl. auch die Entscheidung des Kammer-' i 1 - ir 1 l. ober die Zulässigkeit der Ernennung eines Erben zu dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2223 BGB, RJA 10, 116 f /1I-9/) „ -Die Tatsache, daß trotz der Streitverkündung der Beklagten an die Erben'eine grössere Anzahl von diesen nicht den Beklagten, sondern der Klägerin beigetreten ist, spricht auch nicht für einen In-t e ressenwiderstreit.
c)	Rie Revision macht weiter geltend, gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Testaments spreche, daß es nicht möglich sei, der-Klägerin einen Nießbrauch an den einzelnen Fachlaßgegenständen zu bestellen, ohne daß dieser der unmittelbare Besitz eingeräumt werde.
Auch dieser Angriff der Revision 1st unbegründet.
Soweit es sich um Grundstücke handelt, ist die Ein raumung des unmittelbaren Besitzes für die Begründung eines Nießbrauchs nicht erforderlich. Dieser entsteht
 vielmehr durch 'Einigung' Und Eintragung im Grundbuch gemäß § 873 BGB» Bei beweglichen Sachen ist zwar gemäß § 1032 Satz 1 BGB außer der Einigung nötig, daß die Sachen.dem Nießbraucher übergeben werden» Jedoch kann nach § 1032 Satz 2 die übergäbe dadurch ersetzt werden, daß ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessi der Nießbraucher den mittelbaren Besitz erlangt (§ 930 BGB) o
Die Revision will aber weiter aus der Bestimmung des § 1036 BGB herleiten, der unmittelbare Besitz des Nießbrauchers an den seinem Nießbrauch unterliegenden Sachen sei so wesentlich, daß ein Nießbrauch nicht mög-' lieh sei, wenn dem Nießbraucher nicht irgendwann ein- \\ mal der unmittelbare Besitz eingeräumt werde» Die Präge ist streitig (vgl» insbes» RGRK Annul zu § 1036 BGB, Staudinger Verb» 5 zu § 1030, Kohler Lehrbuch des bür-j gerloRechts Bd» II § 106 II 4)» Entgegen der Auffasst der Revision ist jedoch der unmittelbare Besitz keine unabdingbare Voraussetzung für den Begriff des Nießbrauchs» Das ergibt sich einmal aus der Bestimmung des.
§ 1032 Satz 2 BGB, nach der zur Bestellung des Nießbrauchs die Einräumung des mittelbaren Besitzes und di* Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten ausreicht» Ferner läßt § 1030 Abs. 2 BGB den Ausschluß einzelner Nutzungen zu, zu ihnen kann auch der Gebraucl der Sache gehören, Vor allem sieht § 1052 BGB die Übertragung der Ausübung des Nießbrauchs auf einen Drittens und insbesondere den Eigentümer selbst vor und § 1059 Satz 2 BGB gestattet ganz allgemein die Überlassung deJj Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten» In all diesen Fällen hat der Nießbraucher keinen unmittelbaren Besitz! ohne daß dies etwa dazu führt, daß der Nießbrauch nichj||| entsteht oder erlischt. Es ist des weiteren z»B» auch nicht ausgeschlossen, daß ein Gegenstand, der einem Niü
■ brauch unterliegt, etwa ein Miethaus, ständig an einen Dritten vermietet ist.
Oh die Klägerin bereits mittelbaren Besitz erlangt hat, ist für die Auslegung des Testaments unerheblich« Entscheidend ist nur, ob sie solchen Besitz erlangen kann. Dies ist zu be j alien. Voraus Setzung für den mittelbaren Besitz ist allerdings, daß der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren gegenüber nur auf Zeit zu dem Besitz berechtigt ist. Das ist aber hier der fall. Denn die Beklagten sind der Klägerin gegenüber nur solange zu dem Besitz berechtigt, als sie Testamentsvollstrecker sind. Dagegen ist nicht erforderlich, daß auch der mittelbare Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache an sich selbst zu irgendeinem Zeitpunkt hat. Denn ein solches Erfordernis laßt sich aus § 868 BGB nicht entnehmen (so auch RGRK Anm. 2 zu § 868 S 23 und RG in JW 1913, ’ 43210 und 492"^' sowie Gruchot 57, 437). Ob daher nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes der Beklagten die Klägerin einen Herausgabeanspr-uch an sich selbst hat, ist für ihren mittelbaren Besitz unerheblich. Im übrigen könnte auch die Klägerin.gemäß § 2217 BGB ein Recht auf Einräumung des Besitzes haben,.wenn die Beklagten einen Vermächtnisgegenstand zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten offenbar nicht benötigten, wie z.B„ Mobiliar der Ehewohnung des Erblassers, das wohl den wesentlichsten Teil der:beweglichen Sachen des Nachlas-ses, ausmacht»■
Der mittelbare Besitz der Vermächtnisnehmerin wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch die Erben mittelbare Besitzer sind. Denn deren Besitz ist ein höherstufiger im Sinne des § 871 BGB. Die Klägerin ist als Nießbraucherin gegenüber den Erben für die Dauer ihres Nießbrauchs zu dem Besitz berechtigt; und die Beklagten sind dies der Klägerin gegenüber für die Dauer
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ihrer Testamentsvollstreckung. Endet der Nießbrauchs so entfällt der mittelbare Besitz der Klägerin« Die ti Beklagten sind dann als Testamentsvollstrecker bis zur'’ gj Beendigung ihres Amtes den Erben gegenüber zu dem Besitz
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 berechtigt«	'
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Auch der Hinweis auf den dem Nießbraucher zuste- ÄF henden Gebrauch der Sache schließt die Verwaltung durch|^i|r die Testamentsvollstrecker nicht aus, da ein Gebrauch nicht mit einer Verwaltung identisch ist«
Schließlich besteht auch die von der Revision ver-'v>'
mißte Möglichkeit, den Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch einzutragen. Denn bei den Grundstücke‘^|® des Nachlasses handelt es sich nicht um solche, die det-Pf Vermächtnisnehmerin gehören, sondern den Erben» Im übrigen ist aber die Frage, ob eine Testamentsvollstreckjgf hinsichtlich des Nießbrauchs der Klägerin nicht eingetragen werden kann, was von Soergel in Ahm. 1 ;§ 2223 für zulässig gehalten wird, unerheblich, da ein Nieß- m brauch weder übertragbar, noch vererblich ist (§§ 1059?
 1061 BGB).	i	..
Die,Revision zieht schliesslich noch die legiti-
mation der Beklagten für den mit dem Hilfsantrag der Widerklage geltend gemachten Feststeilungsans Zweifel, weil die Beklagten nur das Amt als Testaments^ B
Vollstrecker für den Nachlaß des Erblassers, nicht abe...
fyr die der Klägerin zugewandte Vermächtnismasse ange~j nommen hätten. Auch diese Bedenken der Revision sind begründet» Die Ernennung der Beklagten zu Testamentsvollstreckern umfaßt den gesamten Nachlaß, also auch die der Klägerin als Nießbraucherin zugewendete Vermach tni smasse» Mit der 'Annahme des Amtes als Testamen, .vollStrecker' steht daher den Beklagten die Verwaltung
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an dem gesamten Nachlaß einschließlich der Nießbrauchs-masse zu,
 Die Revision der Klägerin ist somit nicht.begründet.
III/ Das Berufungsgericht hat festgestellt? daß der Erblasser mit der Anordnung eines "unbeschränkten Nießbrauchs" ein dingliches Nießbrauchsrecht der Klägerin vermacht habe» Wie die hierbei von ihm angeführten Ent-isbheidüngenV insbesondere die des Kammergerichts JW 1933 S 184 s ergeben? hat es dabei keineswegs verkannt, daß der Ausdruck "Nießbrauch" allein die Annahme eines bloßen Nut au n« n 1 in ° v rieht ausschließt» Es u\f hat aber ein NießbrauchsVermächtnis angenommen? weil der Erblasser die Stellung und die Ansprüche der Klägerin, nach Möglichkeit habe stärken und sichern wollen»
• Wenn er auch aus steuerlichen gründen: seine Ehefrau als ■. Aileiherbin nicht/(habe Einsetzen wollen? dann habe er ihre Stellung möglichst der einer .Alleinerbin nähern wollen,. Ein dinglicher Nießbrauch gebe eine weitaus stärkere und erbenähnlichere Stellung als ein Nutzungs-Vermächtnis. Die Anschlussrevision glaubt dies.aus folgenden Gründen abgreifen zuVkönrienf
1)	Eine derartige Auslegung ließe sich nicht mit dem Aufgabenkreis der (Testamentsvollstrecker vereinbaren» Diese bedürften? lim die ihnen gestellten Aufgaben er-füllen zti könnendeiner freien Verfügungsbefugnis? ins- < besondere wenn sie die ihnen obliegende Bezahlung der Erbschaftssteuer vornehmen wollten» Die hierzu nötigen Beträge könnten nur aus dem Stamm-des Vermögens entnommen werden» Die Anschlussrevision übersieht ? daß '.'auch der Nießbraucher an einer Erbschaft -gemäß §§ 1089? 1086 f
BC-B derartige Verfügungen au dulden hat, der Nießbrauch;'; somit der Erfüllung derartiger Aufgaben der Testaments-;;.
.	.	'-imm
 Vollstrecker nicht im'Wege steht»
2)	Die Testamentsvollstrecker könnten nicht auf die |A; Ausübung der Rechte der Nießbraucherin beschränkt seinrjf da sie dann keine Verfügungsbefugnis mehr besäßen» Ein« derartige Beschränkung der Rechte der Testamentsvollstrecker hat das Berufungsgericht jedoch nicht angenommen, vielmehr billigt es den Beklagten ausdrücklich auch Befugnisse gegenüber den Erben zu» Daß die Verwal-il tung eines Vermächtnisgegenstandes auch gegenüber dem M Vermächtnisnehmer möglich ist, ist bereits oben aus ge- 'Is führt.
3)	Die Bestellung eines Nießbrauchs sei hinsichtiic’ der beweglichen Nachlaßgegenstände nicht möglich, da. ^ ein mittelbares Besitzverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht begründet werden könnte. Auch dies ist rechtsirrig, wie bereits oben zu II 3) ausgeführt »
4)	Der Ausschluß des unmittelbaren Besitzes sei mit lg einem Nießbrauch nicht vereinbar, auch sei erfordernchp daß der Nießbraucher die Nutzungen aus der Sache selbst) ziehe. Auch dies ist, wie bereits oben ausgeführt, un-:| zutreffend» IV.
IV. Die Anschlußrevision rügt schließlich noch, die Nebenintervention des Ehemannes einer Erbin sei unzulässig, nachdem durch den Eintritt der Gleichberechtigung der Geschlechter das ehemännliche Verwaltungs- un Nutzniessungsrecht entfallen sei. Auch diese Rüge ist nicht begründet, denn bei dem nunmehr bestehenden gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ergibt sich ff§ den Ehemann aus § 1427 BGB ein Interventionsinteresse
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(vgl= auch RG-Z iOO, 200, Stein-Jorns-Sehonke Anm = -All 2 zu .§ 6G ZPO)..
Die Revision wie die Anschlußrevision waren daher zurückzuweisen: Die ;;Kos tenant Scheidung beruht) auf den §§ 97s 92, 101 ZPO o Da, die Kosten" des iEechtsstreits vöh -den Beklagt.n nur zur Hälfte zu tragen sind, konnten ihnen auch die Kosten der Hebenintervention nur zur Hälfte auferlegt werden,während die andere Hälfte;von den Heben-" interyenienten selbst zu tragen ist.- Die vom Kammerge-rieht ausgesprochene Aufhebung der Kosten der. Nebenint er-~ vehtion zwischen Nebenintervenienten und Beklagten würden )dieeem)Ergebhis; nibhtilehtlRÄ	nur	eine	Tei-
lung der Gericlvtskostanlzur 'folge hätte ?während die außergerichtlichen Kosten ijeder selbst zu tragen hätte« Die Kostenentscheiduhg des Kaauaergerichts war daher insoweit /richtig''zu stellehh)
Schmidt Raske Kregel v«Werner Scheffler
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