Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ich war damals eben 19 Jahre alt und hatte von Rechtsund Geldfragen keine Ahnung, da "Tante" es geflissentlich unterlassen hatte, mich auf die ungeheure Macht -des Geldes bei meiner arglosen Frohnatur energisch hinzuweisen,- ein schwerer Fehler auf gerade meinen Fall.- Weiter seien die von der Erblasserin gemachten Angaben unrichtig; keinesfalls hätten sie eine Scheidungsklage recht-fertigen können. Las Landgericht in Hannover hat unter Aufhebung eines gegen den Beklagten erlassenen Versäuipnisurteils die auf Auskunftserteilung und Zahlung von 12 OÖO,— LM gerichtete Klage abgewiesen* 1) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe die Testierfähigkeit der Erblasserin unter Verletzung von Prozessvorschriften festgestellt. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Wahl des Ausdrucks, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. der wirkliche Wille der Erblasserin und dieser erhelle eindeutig aus ihrer Bezugnahme auf ihr Testament von 1943 und aus der Gesamtheit des Testaments, aus welchen sich ergäbe, dass sie dem Kläger jede Beteiligung an ihrem ITachlass habe entziehen wollen. werden .-könne, dass aber nicht umgekehrt die Ausschliessung von der Erbschaft ohne weiteres als Entziehung des Pflichtteils gelten könne, ist für die Präge der Auslegung unerheblich. 1) Begründet ist dagegen die Rüge, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, dass-'es nicht alle Zeugen vernommen habe, die der-Kläger dafür benannt habe, dass die Erblasserin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, aus dem sich ihre geistige Erkrankung ergäbei Der Kläger hatte in der Berufungsbegründüng vorgebracht, die Erblasserin sei testierunfähig gewesen und er hatte hierzu folgende Tatsachen angeführt: Der Vater der Erblasserin sei an Paralyse gestorben? Ende .der 20er Jahre sei ein sittlich-moralischer Verfall bei ihr eingetreten und es habe sich eine Geistesgestörtheit gezeigt, die immer schlimmere Formen angenommen habe, sie habe Tobsuchtsanfälle bekommen, sei zur Quartalssäuferin geworden und habe jedes Gefühl für körperliche Sauberkeit verloren. Zunächst falle auf, dass der sachverständige Zeuge 1946 keine derartigen Beobachtungen gemacht, insbesondere nichts von den angeblich so auffälligen Tobsuchtsanfällen der Erblasserin gesagt habe. Ob es sich bei den Zornesausbrüchen der Erblasserin wirklich tim Tobsuchtsanfälle gehandelt habe,' könne gerade von ihren.Dienstboten nicht zuver- lässig beurteilt werden, da die Erfahrung lehre, dass solche Leute in ihrer primitiven Sprechweise bei Massregelun-gen durch ihre Dienstherrin sehr schnell geneigt seien, von nTobsuchtsanfallen" auch dann zu sprechen, wo es sich nur um ein weniger beherrschtes Wesen handele. Jedenfalls sei der Beweisantritt des Klägers in dieser Beziehung nicht genügend substantiiert, zu demal auch gerade die bereits vorliegende eidesstattliche Versicherung der vom Kläger benannten Zeugin Berta D^|^^ f ür die Annahme spreche, dass, sich die Beobachtungen der Zeugin nur auf das Verhalten der Erblasserin gegenüber dem Dienstpersonal beziehe. Es sei bezeichnend, dass der Kläger für die angeblichen Krankheitserscheinungen seiner Frau andere Zeugen als die Dienstboten nicht zu benennen vermöge. Schon der Schluss, dass sich- Anfang 1946 die vom Kläger behaupteten Symptome nicht gezeigt hätten, da Dr.Kl^^-solche nicht beobachtet habe, erscheint bedenklich, da dieser Zeuge die Erblasserin, wenn auch drei Monate hindurch zwei-bis dreimal wöchentlich, so doch nur bei ärztlichen Besuchen gesehen hat, von denen keineswegs feststeht, dass sie über die kurze Zeit hinausgegangen sind, die Ärzte für die regelmässigen Krankenbesuche auf-wenden können. Es stellt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung der Zeugenaussagen dar, wenn das Berufungsgericht von den beiden als Zeugen benannten Dienstboten unterstellt, dass sie eine primitive Sprechweise hätten und gerade als Dienstboten nicht zuverlässig beurteilen könnten, ob wirklich Tobsuchtscnfälle Vorgelegen hätten. Zur Gewinnung eines solchen Urteils aber sollten die Aussagen der Zeuginnen auch nicht dienen, sondern ihre Wahrnehmungen sollten nur die Grundlage für ein medizinisches Urteil bilden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es geboten erscheint, zu der Vernehmung der Zeuginnen einen Psychiater als Sachverständigen hei-beizuziehen, damit dieser gegebenenfalls die für eine ärztliche Beurteilung erforderlichen Fragen stellen kann. Diese Rüge ist jedenfalls insoweit begründet, als sich das Berufungsgericht nicht mit den Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, dass die Erblasserin wiederholt gegen ihn tätlich geworden sei und ehewidrige Beziehungen zu einem Offizier unterhalten habe.
IV ZR 152/52
Verkündet am 29. Januar 1953 Klett, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kgl.Preuss. Oberstleutnants a.D. Wilhelm von V( in (Obb.),
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Oberst a.D. Joachim E^m^von V^H^ i*1 Bad Am BaO 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Mai 1952 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte ist der Sohn des Klägers und dessen am P 00^0 1872 geborener und am 0. 0^0 1946' verstorbener Ehefrau (im folgenden die Erblasserin genannt). Er ist Erbe seiner Mutter.- Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Pflichtteilsänsprüche gegen ihn geltend. Der Beklagte verweist demgegenüber auf zwei 3e tztwiiiige Verfügungen der Erblasserin, durch welche seiner Ansicht nach dem Kläger rechtswirksam der Pflichtteil entzogen, ^worden sei. Die erste Verfügung hat die Erblasserin am 2. Dezember 1943 zu notariellem Protokoll errichtet. Der für die Entscheidung in Betracht kommende Satz lautet: ,
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"Ich entziehe hiermit, meinem Ehemann .... den Pflichtteil, weil ich erhebliche Ehescheidungsgründe gegen ihn habe.'”
Die zweite Verfügung hat die Erblasserin privatschriftlich am 23. Eebruar 1946 errichtet. Sie lautet in dem für die Entscheidung in Betracht kommenden Teil wie folgt:
"Meinen Mann, Oberstlt. a.P. Wilhelm von VPIP, geb.
(pp 1861 zu B^HH, schliesse ich von meiner Erbschaft aus.- Ganz abgesehen davon, dass ich gemäss eine^vom Rechtsanwalt und Notar Dr.Karl.KP^4 CP in Köp^ bereits fertigen diesbezügl. Schrift, die nur durch Krieg und unsere plötzliche Flucht nicht mehr beim Gericht eingereicht werden konnte, erhebliche Scheidungsgrühde gegen meinen tlann habe, stelle ich hier noch das,.Folgende fest; Im Herbst 1891? noch auf der sog.’Hochzeitsreise, kaufte ich CAMP, das lediglich aus "Prestigegründen" nur auf den Namen meines Mannes im Grundbuche zu Bu®-CP, Kreis Köpp, eingetragen wurde.- Ich war damals eben 19 Jahre alt und hatte von Rechtsund Geldfragen keine Ahnung, da "Tante" es geflissentlich unterlassen hatte, mich auf die ungeheure Macht -des Geldes bei meiner arglosen Frohnatur energisch hinzuweisen,- ein schwerer Fehler auf gerade meinen Fall.- Nach durchgeführter Umschuldung bat ich
dauernd und immer wieder meinen Mann, nun doch
mir zurückzugeben u. auf mich übertragen zu lassen, zu demal mein ganzes sonstiges Barvermögen restlos für die Sanierung herhalten musste und der Kom-
missar für die Osthilfe meinen Wunsch sogar befürworten und unterstützen wollte! - Ihr wisst, dass alles umsonst war! - Eine Abrechnungsliste, die ebenfalls ‘ Lr. Karl-KfMM^ in KÖ(^^ Vorgelegen hat, in -der Euer Vater seine .Schulden, die er gegen mich hat, auf ein Minimum zurückzudrücken versucht, lässt, wenn man Inflation und seine vielgenannten »Naturkatastrophen»
, (Spannerfrass. usw„.) gelten. lässt. und .man über, diese ganze Liste hinweg allergnädigst beide Äugen zudrückt, immer noch den Betrag von'Mk 100.000,-- offen, die er mir nicht nachweisen noch unterbringen kann und, daher schuldig ist.- Es war unerlässlich, eine kurze Begründung meines Erbausschlusses Euch zu geben. ...»
Der Kläger wendet ein, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen; ferner genüge die Pflichtteilsentziehung in beiden Testamenten nicht der Form des § 2336 Abs 2 BGB; denn die Erblasserin habe.den-Grund der Entziehung nicht in den Verfügungen angegeben. Weiter seien die von der Erblasserin gemachten Angaben unrichtig; keinesfalls hätten sie eine Scheidungsklage recht-fertigen können. Schliesslich enthalte die Verfügung von 1946 keine Pflichtteilsentziehung; er sei dort vielmehr nur •von der Erbschaft ausgeschlossen worden.
Las Landgericht in Hannover hat unter Aufhebung eines gegen den Beklagten erlassenen Versäuipnisurteils die auf Auskunftserteilung und Zahlung von 12 OÖO,— LM gerichtete Klage abgewiesen*
—Las...Oberlandesgericht Gelle hat, nachdem es zunächst durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft zurückgewiesen hatte, durch Schlussurteil vom 12. Mai 1952 die Berufung auch
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wegen des Zahlungsanspruchs zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch und den hilfsweise gestellten Peststellungsanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. 1) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe die Testierfähigkeit der Erblasserin unter Verletzung von Prozessvorschriften festgestellt. Einmal-hätte es den als sachverständigen Zeugen vernommenen Obermedizinairat nicht nur als Zeugen, sondern auch als Sachverständigen beeidigen müssen. Dies trifft nicht zu. Auf sog. sachverständige Zeugen kommen nach § 414 ZPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
2) Unbegründet ist ferner die Rüge, dass das Berufungs- . gericht trotz des von der Erblasserin gewählten Ausdrucks "Ausschluss von der Erbschaft" eine Pflichtteilsentziehung angenommen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Wahl des Ausdrucks, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. Maßgeblich sei. der wirkliche Wille der Erblasserin und dieser erhelle eindeutig aus ihrer Bezugnahme auf ihr Testament von 1943 und aus der Gesamtheit des Testaments, aus welchen sich ergäbe, dass sie dem Kläger jede Beteiligung an ihrem ITachlass habe entziehen wollen. Diese Auslegung ist möglich und verstösst auch nicht gegen Denkgesetze. Dass - wie die Revision hierzu ausführt - eine Pflichtteilsentziehung im Palle ihrer Unwirksamkeit als Ausschliessung von . ..
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Pflichtteil mit' dieser Teilwirkung auf rechterh alten. werden .-könne, dass aber nicht umgekehrt die Ausschliessung von der Erbschaft ohne weiteres als Entziehung des Pflichtteils gelten könne, ist für die Präge der Auslegung unerheblich.
II. 1) Begründet ist dagegen die Rüge, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, dass-'es nicht alle Zeugen vernommen habe, die der-Kläger dafür benannt habe, dass die Erblasserin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, aus dem sich ihre geistige Erkrankung ergäbei Der Kläger hatte in der Berufungsbegründüng vorgebracht, die Erblasserin sei testierunfähig gewesen und er hatte hierzu folgende Tatsachen angeführt: Der Vater der Erblasserin sei an Paralyse gestorben? sie selbst sei erblich belastet' gewesen. Ende .der 20er Jahre sei ein sittlich-moralischer Verfall bei ihr eingetreten und es habe sich eine Geistesgestörtheit gezeigt, die immer schlimmere Formen angenommen habe, sie habe Tobsuchtsanfälle bekommen, sei zur Quartalssäuferin geworden und habe jedes Gefühl für körperliche Sauberkeit verloren. Hierfür hatte er zwei Zeuginnen benannt. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Vernehmung dieser Zeuginnen wie folgt begründet:
Zunächst falle auf, dass der sachverständige Zeuge 1946 keine derartigen Beobachtungen gemacht, insbesondere nichts von den angeblich so auffälligen Tobsuchtsanfällen der Erblasserin gesagt habe. Dies spreche dafür, dass solche Anzeichen einer Geisteskrankheit jedenfalls in der hier entscheidenden Zeit, nämlich Anfang 1946» nicht Vorgelegen hätten. Ob es sich bei den Zornesausbrüchen der Erblasserin wirklich tim Tobsuchtsanfälle gehandelt habe,' könne gerade von ihren.Dienstboten nicht zuver-
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lässig beurteilt werden, da die Erfahrung lehre, dass solche Leute in ihrer primitiven Sprechweise bei Massregelun-gen durch ihre Dienstherrin sehr schnell geneigt seien, von nTobsuchtsanfallen" auch dann zu sprechen, wo es sich nur um ein weniger beherrschtes Wesen handele. Eine Geistesstörung liesse sich daraus ni.cht folgern. Jedenfalls sei der Beweisantritt des Klägers in dieser Beziehung nicht genügend substantiiert, zu demal auch gerade die bereits vorliegende eidesstattliche Versicherung der vom Kläger benannten Zeugin Berta D^|^^ f ür die Annahme spreche, dass, sich die Beobachtungen der Zeugin nur auf das Verhalten der Erblasserin gegenüber dem Dienstpersonal beziehe. Es sei bezeichnend, dass der Kläger für die angeblichen Krankheitserscheinungen seiner Frau andere Zeugen als die Dienstboten nicht zu benennen vermöge. Diese Ausführungen können die Ablehnung der Zeugenvernehmung nicht rechtfertigen.
Schon der Schluss, dass sich- Anfang 1946 die vom Kläger behaupteten Symptome nicht gezeigt hätten, da Dr.Kl^^-solche nicht beobachtet habe, erscheint bedenklich, da dieser Zeuge die Erblasserin, wenn auch drei Monate hindurch zwei-bis dreimal wöchentlich, so doch nur bei ärztlichen Besuchen gesehen hat, von denen keineswegs feststeht, dass sie über die kurze Zeit hinausgegangen sind, die Ärzte für die regelmässigen Krankenbesuche auf-wenden können. Es stellt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung der Zeugenaussagen dar, wenn das Berufungsgericht von den beiden als Zeugen benannten Dienstboten unterstellt, dass sie eine primitive Sprechweise hätten und gerade als Dienstboten nicht zuverlässig beurteilen könnten, ob wirklich Tobsuchtscnfälle Vorgelegen hätten. Hieran ist nur soviel richtig, dass von Hicht-
medizinern in der Regel kein sachverständiges Urteil darüber zu erwarten sein wird, ob ein anomal heftiges Verhalten einer Person als "Tobsuchtsanfall", also Zeichen einer Geistesstörung anzusehen ist. Zur Gewinnung eines solchen Urteils aber sollten die Aussagen der Zeuginnen auch nicht dienen, sondern ihre Wahrnehmungen sollten nur die Grundlage für ein medizinisches Urteil bilden. Es kann auch nicht anerkannt werden, dass der Beweisantritt des Klägers nicht genügend substantiiert sei. Es hiesse die Pflicht zur Substantiierung des Parteivorbringens überspannen, wollte man in Fällen wie dem vorliegenden verlangen, dass die Partei, die Geisteskrankheit eines Erblassers behauptet, alle die einzelnen Vorfälle und Umstände angibt, die die Zeugen wahrgenommen haben. Es reichte bei der hier gegebenen Sachlage aus, dass Trunksucht, mangelnde körperliche Sauberkeit und Tobsuchtsanfälle behauptet wurden, und es kann der Beweisaufnahme überlassen bleiben, die Zeugen zur Angabe weiterer Einzelheiten zu veranlassen.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es geboten erscheint, zu der Vernehmung der Zeuginnen einen Psychiater als Sachverständigen hei-beizuziehen, damit dieser gegebenenfalls die für eine ärztliche Beurteilung erforderlichen Fragen stellen kann. Das Berufungsgericht wird sodann weiter zu prüfen haben, ob es nötig ist, nach Vernehmung der Zeuginnen ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. Die zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Antrages, die beiden Zeuginnen zu vernehmen (§ 286 ZPO), muss bereits zur Aufhebung des Urteils führen.
2) . Die Revision rügt ferner zutreffend, das Berufungs-
gericht habe zu Unrecht einen Scheidungsgrund festgestellt. Diese Rüge ist jedenfalls insoweit begründet, als sich das Berufungsgericht nicht mit den Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, dass die Erblasserin wiederholt gegen ihn tätlich geworden sei und ehewidrige Beziehungen zu einem Offizier unterhalten habe. Diese Umstände könnten sowohl für die Präge, ob die Verfehlungen des Klägers als schwere im Sinne von § 43 Satz 1 EheG zu werten seien als auch wegen § 43 Satz 2 EheG von Bedeutung sein.
Hiernach muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Schmidt Ascher v.Werner Scheffler Bundesrichter
Wüstenberg ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
Schmidt