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BGH · IV ZR 152/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 152/51

1945 vor einem l.otar einen Erb- und Erbverzichtsvertrag abgeschlossen, Durch diesen Vertrag ist der Beklagte zu dem Erben seines Vaters, insbesondere auch des diesen.gehörigen Erbhofs gegen die Verpflichtung zur Gewährung einer lebenslänglichen Beibzucht an die Hutter und für den jfall, daß die Hutter nach seinem Vater stirbt, auch zu ihren Erben eingesetzt worden, während die -Schwestern.auf alle Erbansprüche, einschließlich Bflichtteilsarisprüche, verzichtet haben, Hit notariell beurkundeter, dem Beklagten an 24. Juni 1950 zugestell ter Erklärung haben die Klüger ihren Rücktritt vom Erbvertrag erklärt, weil der Beklagte den Kläger am 14. Da der Beklagte die Berechtigung des Rücktrittsbestreitet, haben die Kläger auf PestStellung geklagt, daß sie rechtsgültig von den Erbvertrag dem Beklagten gegenüber zurückgetreten sind. Der Kläger verließ nach dieser Auseinandersetzung zusammen mit Ej/HH ^en Stall und begab sich in die Küche, wo sich beide auf ein dort stehendes Sofa hinsetzten. Der Kläger lehnte dies wiederum ab und forderte den Beklagten, auf, die Küche zu verlassen. Als der Beklagte den Raum nicht verließ, erhob sich der Kläger und versuchte, den Beklagten durch die Tür hinauszuschieben. Der Beklagte packte den Kläger an der Brust und warf ihn über die Gofalehne, sc daß der Kläger mit dem Oberkörper in das Sofa zu liegen kam. Das Oberlandesgericht ist auf Grund dieses Sach-vprhalts der Auffassung, daß der Beklagte sich nicht * Denn der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den zu seiner .Hausgemeinschaft gehörenden Beklagten aus der dem gemeinsamen Aufenthalt beider Parteien dienenden Küche zu.ver- . nach 5 2294 BGB kann ein Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des. Unter körperlicher Mißhandlung ist hierbei eine solche im Sinne des § 223 StGB zu verstehen (vgl Motive.zu dem BGB 5, 431 und RG J\7 1913, 20721), Die Voraussetzungen dafür sind nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts insbesondere über den zweiten Vorfall in der Küche gegeben. Eine Ablehnung des Vorschlags, den der Beklagte über die Sau machte, auch in Gegenwart eines Dritten, bedeutet danach für sich allein noch keine. Hier handelt es sich..nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst nur darum, daß der Klüger gegenüber seinem Sohn, dem Beklagten, den Wunsch zuzi Ausdruck brachte, wegen der Anordnung über die Sau nicht mehr behelligt zu werden. er dem Kläger in die Küche folgte und erneut seine Einwendungen gegen die Anordnung vorbrachte, kenn'nun der Kläger seinen Wunsch, damit nicht mehr .belästigt zu werden, zur Geltung brachte, indem er den Beklagten aus . Bie Feststellungen dös Berufungsgerichts ergeben auch nicht,' daß der Beklagte sich durch dieses. Die Tatsache allein, daß der Kläger vor' mehreren Jahren den Beklagten bei einem Streit mit einer Latte geschlagen hatte, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, daß der Beklagte auch von dem unbewaffneten Kläger einen Angriff zu gewärtigen hatte. Pen zweiten Zusammenstoß hat aber der Beklagte selbst dadurch herbeigeführt, daß er, nachdem er den Kläger zurückgestoßen und die Küche' verlassen hatte, alsbald wieder dorthin zurückkehrte und sie trotz erneuter Aufforderung des Klägers nicht wieder verließ. Die* vorauf gegangene Auseinandersetzung hatte ihm hinreichend gezeigt, daß der Vater erregt war und ein Zusammensein mit dem Beklagten im Augenblick äblehnte. Das Berufungsgericht will allerdings den Beklagten-für den Pall, daß die körperliche Ilißhendlung seines Vaters nicht durch Botwehr geboten war, von einer Schuld hierfür freisprechen, da der Beklagte aus Purcht, Bestürzung oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinaus gegangen sei. Abgesehen davon, daß bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Vorfall von November 1948 auf Seiten des Klägers noch sein Schwiegersohn Landwehr’beteiligt gewesen ist, hätte in diesem Zusammenhang die Frage der körperlichen Überlegenheit geprüft und die Tatsache gewürdigt werden müssen, daß der Beklagte, nachdem es bereits im Stall zu Aus allen diesen Gründen mußte daher das'Berufungsr urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das "Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann, die gegebenenfalls auch noch auf die vom Beklagten behauptete Nervenerkrankung ausgedehnt werden müssen, die eine Schuld des Beklagten ausschließen könnte. Eierbei ist zu der Frage der.Beweislast noch zu bemerken, daß die Kläger zwar grundsätzlich dafür beweispflichtig sind, daß der Beklagte ** sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung schuldig gemacht hat. Dagegen ist der Beklagte nach allgemeinen Eeweisregeln seinerseits beweispflichtig insoweit, als er sich für eine Schuldlosigkeit an der körperlichen Mißhandlung auf wirkliche oder ver- * meintliche Notwehr oder auf Unzurechnungsfähigkeit* beruft: Zwar hat das Reichsgericht für den Fall der Pflichtteil sent Ziehung auch den Beweis dafür, daß der Ff lichtteilsberechtigte sich'nicht in Notwehr befunden hat, auf Grund der Vorschriften des § 2336 Abs 3 BGB demjenigen auf erlegt, der die Entziehung geltend macht (RG Warn 1913, 402). die in den {§ 2297 und 2333 BGB geregelten Fälle die Besonderheit haben, daß bei ihnen einer der Beteiligten nicht mehr am Leben ist,.was zu Bev/eisschwierig-keiten führen kann, während bei einem Rücktritt von einem Erbvertrag unter Lebenden beide Vertragspartei-* en noch am Leben sind.

Zitierte Normen: § 223 StGB § 227 BGB
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Volltext der Entscheidung

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Gfesetz:
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IV za 152/51
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Verkündet
 am 20 o llärz 1952 IClett, Juctizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des'Volkes.
1)
2)
In dem Rechtsstreit des Hofbesitzers Karl dessen Ehefrau Johanna	geborene
 beide in	•,
Kläger, Berufungsbeklagten, and Revisionskläger,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landwirt Karl Kt
 in
Hr.
Beklagten, Berufungskläger' und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmilchtigter:* Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Harz 1952 unter HitWirkung der Bundesrichter Br. L er sch, Br. Hartz, Johsnnsen, Br. von Verner und Gcheffler
 für Recht erkannt:	*	.
Bas tfrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Juni 1951. wird aufge--hoben. Bie Sache wird zur .anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, der Revision, an das Berufungsgericht zürück-verwiesen.
Von Rechts wegen
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•  
Tatbestand^
Die Kläger, Eltern des Beklagten, haben mit diesen und ihren Töchtern an 4- Dezember. 1945 vor einem l.otar einen Erb- und Erbverzichtsvertrag abgeschlossen, Durch diesen Vertrag ist der Beklagte zu dem Erben seines Vaters, insbesondere auch des diesen.gehörigen Erbhofs gegen die Verpflichtung zur Gewährung einer lebenslänglichen Beibzucht an die Hutter und für den jfall, daß die Hutter nach seinem Vater stirbt, auch zu ihren Erben eingesetzt worden, während die -Schwestern.auf alle Erbansprüche, einschließlich Bflichtteilsarisprüche, verzichtet haben, Hit notariell beurkundeter, dem Beklagten an 24. Juni 1950 zugestell ter Erklärung haben die Klüger ihren Rücktritt vom Erbvertrag erklärt, weil der Beklagte den Kläger am 14. Hai IC50 körperlich mißhandelt habe.
Da der Beklagte die Berechtigung des Rücktrittsbestreitet, haben die Kläger auf PestStellung geklagt, daß sie rechtsgültig von den Erbvertrag dem Beklagten gegenüber zurückgetreten sind. Bahrend das Bandgericht der Klage stattgegeben hat, ist.diese vom Ober;-, landesgericht abgewiesen v/orden. .
Hit der Revision,. um deren Zurückweisung der Be-r ‘2:lagte bittet, erstreben die Kläger die \7iederher-stellung des Urteils des Bandgerichts.	.
 
Ent sehe idung sgriinde:
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen. Zwischen den Kläger und den Beklagten fand an 14- Kai 1950 in Stall des Hofes in Gegenwart eines* Tabakarbeiters DdHHfc eine Auseinandersetzung därü-ber statt, ob - was der Kläger kategorisch ablehnte -eine.Sau zu den Ferkeln in den Stall gebracht werden sollte. Der Kläger verließ nach dieser Auseinandersetzung zusammen mit Ej/HH ^en Stall und begab sich in die Küche, wo sich beide auf ein dort stehendes Sofa hinsetzten. Kurze Zeit später betrat der Beklagte die Küche und wiederholte in lautem Tone sein Verlangen, daß die Sau zu den Ferkeln käme. Der Kläger lehnte dies wiederum ab und forderte den Beklagten, auf, die Küche zu verlassen. Er wolle seine Ruhe haben. Als der Beklagte den Raum nicht verließ, erhob sich der Kläger und versuchte, den Beklagten durch die Tür hinauszuschieben. Der Beklagte packte den Kläger an der Brust und warf ihn über die Gofalehne, sc daß der Kläger mit dem Oberkörper in das Sofa zu liegen kam. Der Beklagte verließ darauf die Küche, kam aber nach kurzer Zeit wieder. Der Kläger', der inzwischen wieder auf den Sofa ?latz genommen .hatte, forderte darauf erneut den Beklagten zu dem Verlassen der Küche auf und trat, als der Beklagte diesem Verlangen nicht entsprach, auf ihn zii. Der Beklagte packte den
 Kläger an dem Hals und druckte ihn mit dem Arm Über ♦ _
den Tisch,% bis B^^^^dann dazwischen trat;
* * *
Das Oberlandesgericht ist auf Grund dieses Sach-vprhalts der Auffassung, daß der Beklagte sich nicht *
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einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung seines Vaters schuldig gemacht habe. Denn der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den zu seiner .Hausgemeinschaft gehörenden Beklagten aus der dem gemeinsamen Aufenthalt beider Parteien dienenden Küche zu.ver- . weisen; die Ilinausweisung .und die kategorische Ablehnung einer Erörterung des Vorschlags des 40-jährigen* Beklagten in Gegenwart des	sei eine Beleidi-
gung des Beklagten gewesen. Rechtswidrig sei. auch •. der Versuch des Klägers gewesen, den Beklagten aus der Tür hinauszuschieben. T«enn der Beklagte sich * hiergegen zur VTehr gesetzt habe,. so sei dies nach Lage der Sache eine zur Abwehr des Angriffs des Klä-r gers notwendige Verteidigung gewesen. Dasselbe müsse auch von den zweiten Vorfall in der Küche gelten.’
Der Beklagte sei auf. Grund eines schweren Zusammen-, Stoßes mit dem Kläger im November 1948, bei der der Klüger dem Beklagten eine blutende Kopfwunde beigebracht habe, berechtigt gewesen, einen noch sehr viel weitergehenden Angriff des Klägers zu befürchten. Im übrigen würde aber, falls man die Verteidigung des Beklagten als Überschreitung der Kotwehr betrachten wolle, keine Schuld den Beklagten tref- * fen, da er in Purcht, Bestürzung oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei.
nach 5 2294 BGB kann ein Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des. Pflichtteils berechtigt. Eine solche Verfehlung liegt nach §*2333 Ziff 2 BGB vor, wenn ein Abkömmling sich einer vorsätzlichen .
 
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körperlichen Mißhandlung des Erblassers oder seines Ehegatten schuldig macht. Unter körperlicher Mißhandlung ist hierbei eine solche im Sinne des § 223 StGB zu verstehen (vgl Motive.zu dem BGB 5, 431 und RG J\7 1913, 20721), Die Voraussetzungen dafür sind nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts insbesondere über den zweiten Vorfall in der Küche gegeben. Hach den oben angeführten Bestimmungen des BGB reicht jedoch eine kör?* perliche Mißhandlung allein nicht aus. Der Bedachte muß sich vielmehr ihrer schuldig gemacht haben. Dicht schuldig hat sich der Bedachte gemacht, wenn für ihn Notwehr Vorgelegen hat oder wenn der Bedachte aus Bestürzung, Purcht oder Schrecken über die Grenzen der. Verteidigung, hinausgegangen ist (§ 227 BGB, § 53 StGB, Motive aaO sowie RG Y.*arn 1913, 402).	.
Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Peststellungen reichen aber für die Annahme einer Notwehr oder einer straflosen Überschreitung der Kotv/ehr nicht aus. Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Er ist Inhaber und Leiter des Betriebes auf dem Ilof. Sr hat daher das Recht, zu bestimmen, was mit einer auf dem Hof befindlichen Sau zu geschehen hat und seinen Anweisungen muß sich der Beklagte fügen. Eine Ablehnung des Vorschlags, den der Beklagte über die Sau machte, auch in Gegenwart eines Dritten, bedeutet danach für sich allein noch keine. Beleidigung des Beklagten und daher keinen rechtswidrigen Angriff auf ihn.
Auch das Ilinausweisen des Beklagten aus der Küche • * stellt unter den besonderen Umständen des Palles keinen rechtswidrigen Angriff dar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte ein Recht zur Mitbenutzung der
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Küche hatte, v/eil er mit seiner Familie hei seinem Va- • ter wohnte. Hier handelt es sich..nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst nur darum, daß der Klüger gegenüber seinem Sohn, dem Beklagten, den Wunsch zuzi Ausdruck brachte, wegen der Anordnung über die Sau nicht mehr behelligt zu werden. Bern hatte der Beklagte sich zu fügen. Sr verletzte diese Pflicht, als. er dem Kläger in die Küche folgte und erneut seine Einwendungen gegen die Anordnung vorbrachte, kenn'nun der Kläger seinen Wunsch, damit nicht mehr .belästigt zu werden, zur Geltung brachte, indem er den Beklagten aus . der Küche wies und den Widerstrebenden hinauszuschie- ' ben versuchte, so liegt darin kein rechtswidriger Ari-r griff, der den Beklagten zu einer Abwehr berechtigte. Aber selbst wenn man das annehmen wollte, wäre ihm bei dieser. Sachlage zuzunuten gewesen, der Aufforderung • des Vaters naclizukommen und die Küche zu verlassen.
Bie Feststellungen dös Berufungsgerichts ergeben auch nicht,' daß der Beklagte sich durch dieses. Kinaussehie-ben* etwa ernsthaft bedroht fühlen konnte. Dabei Wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Kläger über*
70 Jahre alt ist. Es hätte deshalb besonderer Feststellungen darüber bedurft, daß' er trotz dieses hohen Al- . ters den wesentlich jüngeren Beklagten ernsthaft be- • drohen konnte. Die Tatsache allein, daß der Kläger vor' mehreren Jahren den Beklagten bei einem Streit mit einer Latte geschlagen hatte, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, daß der Beklagte auch von dem unbewaffneten Kläger einen Angriff zu gewärtigen hatte.
Hiernach reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts schon für den ersten Zusammenstoß zwischen den
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Parteien nicht aus, um einen rechtswidrigen Angriff des Klägers anzunehmen. Pen zweiten Zusammenstoß hat aber der Beklagte selbst dadurch herbeigeführt, daß er, nachdem er den Kläger zurückgestoßen und die Küche' verlassen hatte, alsbald wieder dorthin zurückkehrte und sie trotz erneuter Aufforderung des Klägers nicht wieder verließ. ITach dem bis dahin Vorgefallenen war den Beklagten zuzu demuten, daß er den Klager, seinen Vater, nicht noch weiter reizte. Die* vorauf gegangene Auseinandersetzung hatte ihm hinreichend gezeigt, daß der Vater erregt war und ein Zusammensein mit dem Beklagten im Augenblick äblehnte. Bern hätte der Beklagte als Sohn des Klägers Rechnung• tragen müssen. Dadurch, daß er trotzdem die Küche wieder betrat, hat er den zweiten Zusammenstoß selbst herausgefordert. Die bisherigen Pest Stellungen reichen daher auch insoweit nicht aus, um Hotwehf anzunehmen..

Das Berufungsgericht will allerdings den Beklagten-für den Pall, daß die körperliche Ilißhendlung seines Vaters nicht durch Botwehr geboten war, von einer Schuld hierfür freisprechen, da der Beklagte aus Purcht, Bestürzung oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinaus gegangen sei. Aber-auch dazu können; wie dies . ^
gleichfalls die Revision mit Recht rügt, die tatsäch- ♦
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liehen Feststellungen nicht genügen-. Abgesehen davon, daß bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Vorfall von November 1948 auf Seiten des Klägers noch sein Schwiegersohn Landwehr’beteiligt gewesen ist, hätte in diesem Zusammenhang die Frage der körperlichen Überlegenheit geprüft und die Tatsache gewürdigt werden müssen, daß der Beklagte, nachdem es bereits im Stall zu
 
einer Auseinandersetzung mit seinem Vater gekommen war, zweimal die Küche betrat. Dies könnte dafür sprechen, daß er nicht von irgendwelchen Furchtgefühlen trotz des Zusamenstoßes im November 1948 beseelt gewesen ist.
Aus allen diesen Gründen mußte daher das'Berufungsr urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das "Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann, die gegebenenfalls auch noch auf die vom Beklagten behauptete Nervenerkrankung ausgedehnt werden müssen, die eine Schuld des Beklagten ausschließen könnte. Eierbei ist zu der Frage der.Beweislast noch zu bemerken, daß die Kläger zwar grundsätzlich dafür beweispflichtig sind, daß der Beklagte ** sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung schuldig gemacht hat. Dieser Beweispflicht genügen die Klä-' ger mit dem Nachweis einer vorsätzlichen körperlichen
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Mißhandlung durch den Bellagten. Dagegen ist der Beklagte nach allgemeinen Eeweisregeln seinerseits beweispflichtig insoweit, als er sich für eine Schuldlosigkeit an der körperlichen Mißhandlung auf wirkliche oder ver- * meintliche Notwehr oder auf Unzurechnungsfähigkeit* beruft: Zwar hat das Reichsgericht für den Fall der Pflichtteil sent Ziehung auch den Beweis dafür, daß der Ff lichtteilsberechtigte sich'nicht in Notwehr befunden hat, auf Grund der Vorschriften des § 2336 Abs 3 BGB demjenigen auf erlegt, der die Entziehung geltend macht (RG Warn 1913, 402). 5 2294 3GB ordnet jedoch im Gegensatz zu* den in § 2297 3GB geregelten Fall eines Rücktritts nach den Tode des Bedachten eine entsprechende Anwendung des'
§ 2336 Abs 2 bis 4 nicht an. Das rechtfertigt sich, weil
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die in den {§ 2297 und 2333 BGB geregelten Fälle die Besonderheit haben, daß bei ihnen einer der Beteiligten nicht mehr am Leben ist,.was zu Bev/eisschwierig-keiten führen kann, während bei einem Rücktritt von einem Erbvertrag unter Lebenden beide Vertragspartei-* en noch am Leben sind.	•
Bundesrichter Br.Lersch Br. Hartz	Johannsen
 ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
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