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BGH · IV ZR 152/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 152/50

1. Hat eine Behörde auf Ersuchen des Prozessgerichts diesem Akten mit dem Bemerken übersandt, dass den Parteien in diese keine Einsicht gewährt werden darf, so kann sich das . Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Minister führte zur Begründung seines Bescheides* aus, das Fahrzeug sei für den Kläger entbehrlich, da er die erforderliche. Mietvertrag.*Er ist der Ansicht, die Inanspruchnahme zur Verfügung durch den Bescheid vom 21. Wenn der Beklagte die Mietzahlungen und Reparaturkosten nicht habe aufbringen können, hätte seine Behörde diese auf sich nehmen müssen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise: ihn zur Herausgabe des Y/agens nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 2.800,— DM zu verurteilen. Vorsorglich macht er geltend, dass durch die Reparatur des bei dem Unfall erheblich beschädigten Wagens ein neues Fahrzeug entstanden sei, eventuell stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen des gezahlten Entschädigungsbetrages und der Aufwendungen zur Instandsetzung des Uagens zu, da der Unfall ohne Verschulden des Fahrers eingetreten sei. Das Ministerium hat die Akten dem, Landgericht übersandt mit dem Anfügen, dass sie den Parteien nicht zur Einsichtnahme vorgelegt v/erden dürften Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrage des Klägers auf Feststellung seines Eigentums an den Wagen erkannt* Es hat zur Begründung seiner Entscheidung die beigezogenen Vorgänge der Straßenverkehrsdirektion verwertet und daraus folgendes festgestellt: Nachdem der Bericht des Beklagten durch den Oberkreisdirektor in RflÜI bestätigt worden sei, habe das Straß enverlcehrshäup tarnt die Straßenverkehres-direktion um Inanspruchnahme des Y/agens^ zu Eigentum ersucht, die diese dann aa 21. März 1947 verfügt Die Beschwerde des Klägers sei durch Verfügung der Straßenverkehrsdirektion vom 3* Mai 1947 zurückgewiesen worden. Die Inanspruchnahme des Wagens sei hierbei als gerechtfertigt erklärt worden, weil der Kläger keine Aussicht auf Zulassung des Fahrzeugs gehabt ha.be und die angespannte Kraftfahrzeug!age daher zur Inanspruchnahne für einen anderen Bedarfsträger genötigt habe. Die Straßenverkehrsdirektion habe eine nach Ei'lass dieser Entscheidung bei ihr eingegangene Mitteilung des Ministers, dass er bei einer Besprechung mit einem Offizier der Militärregierung mit diesem übereinstimmend zu der Auffassung gekommen sei, dass für die Wagen des Inspekteurs für die Entnazifizierung der britischen Läger im Raum Niedersachsen eine Inanspruchnahme zur Benutzung genüge, mit dem Vermerk, dass nichts zu veranlassen sei, zu den Akten genommen. Februar 1948 eine weitere Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, insbesondere mit dem Hinweis* dass die Zuweisung zur Benutzung an den Beklagten unzweckmässig sei, weil die Benützung auf unabsehbare Zeit notwendig sei und die dauernden Kosten und die Aufwendungen für Reparaturen^ für den Beklagten nicht tragbar seien. V/ie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und der Senat in ähnlich gelagerten Fällen in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof (OGIIZ 2 , 58) bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich um einen Rechtsstreit unter Privatpersonen, bei dem die Klage auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützt ist; die Berufung des Beklagten auf einen zu seinen Gunsten ergangenen Verwaltungsakt steht der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen (BGIIZ 1,146). Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt, dass die Beschlagnahme des PK\7 nicht auf einer Anordnung der Militärregierung beruht und dass die am Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht zu Unrecht den Inhalt der beigezogenen Akten der Kiedersächsischen Straßenverkehrsdirektion nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Inhalt'der Akten, der möglicherweise* eine andere Beurteilung zuliesse, nicht berücksichtigt werden könne, da die Akten den Parteien nicht hätten offengelegt werden dürfen und infolgedessen nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden wären. Die Revision tritt diesen Ausführungen damit entgegen, dass das Berufungsgericht durch die Erklärung des Ministers nicht gehindert gewesen sei, die Akten nach seinen Ermessen zu verwerten. der Akten an das Gericht verpflichtet gewesen, um diesem seine Aufgabe zu erleichtern und hätten die Verwendung insoweit nicht verbieten können, als sie sich aus dem Zweck der Anforderung ergeben habe, Dieser Zweck habe es erforderlich gemacht, die Aktenteile den Parteien offenzulegen. Da die von dem Minister bei der Übersendung der Akten ausgesprochene Beschränkung diese staatsrechtliche Pflicht verletze, sei sic für das Gericht unbeachtlich gewesen. Entspricht sie dem-an sie gestellten Ersuchen nicht oder koaut sic ihm nur mit Einschränkungen nach, so kann die ersuchende Behörde nicht selbst anstelle der ersuchten die Entscheidung darüber treffen, ob diese Beschränkungen gesetzwidrig und unbeachtlich sind. Auch das Gericht kann sich über die Auflage, die Akten den Parteien eines Rechtsstreits nicht zugänglich zu machen, nicht hinwegsetzen, weil sie gesetzwidrig sei und nicht durch 1 das öffentliche Interesse gefordei't werde. Ba jedoch das Recht zur Amtshilfe nur gegenüber der Behörde, nicht aber gegenüber Privatpersonen besteht (ICG in KGJ 52, 14 {V]7 und BezVerwGer Berlin a&0), so liegt in dem Verbot der Akteneinsicht durch die Parteien keine Verletzung der Pflicht zur Aiitshilfe. Sind behördliche Akten als Belekten zu Prozessakten • beigezogen, so kann ein Hecht auf Akteneinsicht aus § 299 ZPO nicht hergeleitet werden, denn dieses Recht bezieht sich nur auf die eigenen Akten des Gerichts (RG in JV/ 1901, 35; KG in JW 1904, 67 ITr 35; KG in JT7 19319 87 Kr 14). Ohne dass aber der Inhalt der beigezogenen Akten den Parteien bekannt ‘gemacht ist, darf er auch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. leder aus dem Tatbestand dieses Urteils, noch aus den in Bezug genommenen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätzen ist ersichtlich, dass über die vorgetragenen Aktenbestandteile und deren Inhalt zwischen den Parteien ein Streit bestand. Da3 Vorbringen des Klägers, der sich auf diese Feststellungen bezogen hat, um darzutun, dass die Inanspruchnahme des FICV/ als Willkürakt nichtig war, gilt daller insoweit, als zugestan-den (5 138 Abs 5 ZPO). Es bestand nunmehr kein Hindernis für das Berufungsgericht, den Inhalt der Akten auf Grund des Parteivortrags zu berücksichtigen. Soweit der Inhalt der Ale ten durch Partoivortrag in den Prozess cingcführt ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das Landgericht gegen das Prinzip der Verliandlungsnaxine verstossen hat und ob dieser Verstocs durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht der Parteien ■(§ 295 ZPO) geheilt ist. 3» Die Revision führt weiter aus, äusserstenfalls hätte das Berufungsgericht gemäss $§ 432 Abo 2, 420, 139 ZPO den Kläger zur Stellung eines Antrags auf Bestimmung einer Frist zur Offenlegung der Akten anregen sollen, um so dem Kläger die Möglichkeit zu schaffen, die Sperrverfügung des ministers durch verwaltungsrecht liehe Klage zu beseitigen, oder nach §§ 810 BOB, 429 ZPO eine privatrechtliche Verpflichtung des Landes Niedersachsen in 7/ege der IG.age vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Diese Umstände reichen aber nicht aus, um der auf die Verletzung des § 159 ZPO gestützten Füge zu dem Erfolg- * zu verhelfen. Es genügt nicht, wenn die Revision sich darauf beschränkt, geltend zu machen, das Gericht hätte -zur Stellung eines Antrags nach § 452 Abs 5 ZPO "anregen” sollen. § 159 kann mit der Revision nur dann als verletzt gerügt werden, wenn dargetan wird, dass die Partei, wenn das Gericht seiner sich aus dieser Vorschrift ergebenden Aufklärungspflicht nachgekoicnen wäre, einen bestimmten Antrag gestellt hätte. Um dem Revioionsge-richt die Möglichkeit der Nachprüfung zu geben, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung dieser Vorschrift • beruht, muss dargetsn werden, dass ein solcher Antrag zu dem mindesten Erfolg hätte haben können, wenn er gestellt worden wäre. Bass 5.432 Abs 3 ZPO auf den Pall entsprechend anwendbar ist, wenn die Pflicht einer Behörde zur Offenlegung von dem öffentliclien Interesse dienenden Akten Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens sein kann, wird angenommen werden können. Aus § 431 ZPO ergibt sich, dass die Trist zur Vorlegung der Urkunde nur dann bestimmt werden darf, wenn die nach §§ 424 Ziff 2, 430 aaO im Antrag auf Fri3tbeotimmung zu bezeichnende Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen ' werden soll, erheblich ist* Handelt es sich um blosae Ohne jede Behauptung hierüber ist es aber den Revi-si nsgericht nicht möglich, zu entscheiden, ob der Antrag auf Prictbestirxiung überhaupt zu einer solchen hätte führen hönnen und ob das angefochtone Urteil durch die Nichtbeachtung des y 139 ZPO vorletzt ist. Die Inanspruchnahme des Wagens zur Verfügung stehe nicht in Einklang mit den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers de3 Innern für die Anwendung des RLG vom 18. Diese Richtlinien bestimmten, dass eine Beschlagnahme nur dann vorgenomnen werden dürfe, wenn ein-besonderer öffentlicher ITotstend vorliege, der mit eigenen Uitteln der Verwaltung oder auf andere Y/eise nicht behoben werden könne und den Eingriff in die Privatrechtssphäre der Leistungsverpflichteten als das kleinere Übel rechtfertige, dass ferner die geforderte Leistung sich in dem Rehmen halten müsse, der zur Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sei, und dass von einer Zwangs-Übereignung von Gegenständen grundsätzlich abgesehen werden solle. Härz 1947 die gleichen gewesen nie an 7* Tebruar 1947» als der wagen nur zur Benützung durch den Beklagten in Anspruch genommen worden sei. Eine weitergehende Uaßnahme zu dem ITachteil der Rechte des Beklagten durch eine Inanspruchnahme zur Verfügung sei damals als nicht gerechtfertigt erschienen. Der Klüger habe daher durch die Verfügung vom 21.13irs 1947 das Eigentum an den Uagen zugunsten des Beklagten verloren. Die von den Berufungsgericht getroffene Entschei- • dung beruht auf den Grundsatz des gemeindeutschen Verwaltungsrechts, dass ein Verwaltungsakt, der auf einem Rechtsverstoso beruht, in der P.egel deswegen nicht "'line weiteres unwirksam ist, sondern nur entweder in Verwaltungsstreitverfahren oder im Dienstaufsichtsweg aufgehoben oder auch von der erlassenden 3ehörde widerrufen werden kann, nichtig und deshalb für jedermann .hne weiteres unbeachtlich ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur bei besonders schweren Rechtsfehlem. Aus ihm folgt, dass die Gerichte nicht befugt sind, die Gesetzmässigkeit eines nicht ohne weiteres unwirksamen Verwaltungsaktes nachzuprüfen, sondern ihn als rechtsbeständig solange • anßehen müssen, als er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht wegen de3 Rechts-verstosses aufgehoben worden ist. Dagegen hat das Heiclisgcricht die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vervvaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte dann zugelassen, wenn es sich um einen "den Bereich hoheitlicher Betätigung" zweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Uillkür handelt (KGZ 164, 162 /Töt/) oder «wenn die Uaßnahme sich so weit von den an eine ordnungomäsoige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als ein Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr an- • gesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller ver-waltungsnässigen Erwägungen liege" (EGZ 168, 129 £L3]7) • Juni 1951 ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass ein Verwaltungsakt wegen Willkür nichtig ist, wenn er sich.durch keinerlei sachliche Erwägungen rechtfertige. Daraus ergibt sich, dass ein wesentliches Herknal des willkürlichen Handelns darin besteht, dass es ausserhalb jeder Ermecsensbetätigung liegt, wenn also die Verwaltungsbehörde nicht von einen ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch machen will, sondern feststellbar aus Beweggründen handelt, die mit dem Aufgabenkreis, der der Verwaltungsbehörde übertragen ist, in keinen irgendwie möglichen Zusammenhang stehen, so dass die Handlung gewisserfassen nur in die Form einer öffentlich-rechtlichen Llaßnahne gekleidet i3t (HGZ 150, 257 äer Sache nach aber eine Betätigung öffentlicher Gewalt und deshalb offenbare Uillkür vorliegt (llaumann, DV 1948, 42). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass zur Zeit der Inanspruchnahme des 7K\7 zur Verfügung des Beklagten ein öffentlicher Hotstand nicht Vorgelegen habe, der die Ersetzung der früheren Inanspruchnahme zu dem' Gebrauch durch eine solche zur Verfügung • erforderlich gemacht habe, und dass die Verfügung vom 21. Vie oben dargelegt ist, wäre der Berufungsrichter in der Lage gewesen, die aus diesen Akten zu entnehmenden Tatsachen bei seiner Entscheidung insoweit zu verwerten, als sie von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen sind und eine Heranziehung der Akten selbst nicht mehr erforderlich war. Ob diese Tatsachen ausreichen, um darzutun, dass die Verfügung ohne sachliche Beweggründe erlassen ist, kenn das Eevisionsgerieht nicht von sich aus feststollen. Bas ist Aufgabe des Berufungs-' gerichtes, das hierbei nach § 286 ZPO die gesamten Ergebnisse der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu würdigen hat. Ist sie nichtig, so ist der Liengel auch nicht dadurch behoben worden, dass die dagegen eingelegte Beschwerde von dem Minister für Wirtschaft und Verkehr zurückgewiesen worden ist. 5. Die Revision hat gegen das Berufungsurteil das weitere Bedenken erhoben, dass es nicht berücksichtigt habe, das3 die Klage auch auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag gestützt worden sei. Hat dagegen der Vermieter ein solches Recht gegenüber den zun Eigentümer gewordenen Ilieter nicht, so wird, wenn man den Wegfall des tiietvertrages nicht annehnen will, auf jeden Fall der auf Herausgabe der Sache belangte Liieter (Eigentümer) dem Herausgabeanspruch des Vernieters, mit dem Einwend des Ver-stosoeo gegen 5?rcu und Glauben nach § 242 DGB begegnen können, weil er die herausverlengte Sache dem liieter sofort wieder surückgeben müsste. Der OGIIBZ hat in seiner von der Revision angez ;genen Entscheidung in NJ\7 49, 105 grundsätzlich keinen abweichenden Standpunkt eingenommen, sondern nur mit Rücksicht auf die besonderem Umstände des entschiedenen Falles angenommen, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Leihverhältnis durch den Erwerb des Eigentums durch den Entleiher auf Grund einer Inanspruchnahme zur Verfügung nach § 15 EEG nicht erloschen sei. Deshalb habe er keine weitergehenden Rechte als die aus den Leihvertrag bereits bestehenden erworben und sei 'auf Grund des Leihvertrags zur Herausgabe verpflichtet. Es kann der Revision aber nicht zugegeben v/erden, dass der Beklagte, auch wenn er durch die Verfügung vom 21. Die Inanspruchnahme nach § 15 RLG ist nicht lediglich die Regelung eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen 2 Privatpersonen und steht nicht nur an der Stelle einer privatrechtlichen Vereinbarung Über den Eigentumsübergang, sondern der Hauptzweck ist, das Kraftfahrzeug einer Person endgültig zuzuteilen, von der die Behörde annimmt, dass die Diese der Inanspruchnahme zugrunde liegende 7/ehmelimung des öffentlichen Interesses schliesst es abei' aus, den Kläger mit der Behauptung zu hören* der Beklagte habe durch den Eigentuniserwerb gegen seine Vertragspflichten aus don Mietvertrag verstosoen.,Der nietvertrag war von den Parteien abgeschlossen worden, weil in der Inanspruchnah-meverfügung von 7. sich' daher auf die Inanspruchnahme zun Eigentum auch dann nicht, berufen, wenn sie gültig sei.; Gegenstand der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden gegebenenfalls auch die weiteren von dem Beklagten erhobenen Einwendungen sein müssen, insbesondere, daos der in seinem Besitz befindliche PKW nicht der gleiche sei, der früher den Klüger gehört habe, weil dieser durch den in September 1947 erlittenen Onfall so stark beschädigt worden sei, daos von ihm nur unwesentliche feile übrig geblieben seien und durch die \/iederherstellungsarbeiten ein völlig neuer Wagen

Zitierte Normen: § 299 ZPO § 15 EEG § 551 ZPO
AkteBehördeBerufungsgerichtInanspruchnahmeVerfügungZPOKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die_ ^J^iche^Saua^im^
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Gesetz*.	ZPO	§§ 128, 299
Hechtssatz:
1.	Hat eine Behörde auf Ersuchen des Prozessgerichts diesem Akten mit dem Bemerken übersandt, dass den Parteien in diese keine Einsicht gewährt werden darf, so kann sich das . Gericht über die Anordnung der über die Akten verfügungsberechtigten Behörde nicht hinwegsetzen.
2.	Bas Recht der Parteien auf Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Abschriften daraus besteht grundsätzlich nur bezüglich der eigenen Akten des Prozessgerichts;
3* Akten, die zu den Prozessakten beigezogen sind und den Parteien nicht zugänglich gemacht werden dürfen, können nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und dürfen nicht als Beweismittel benutzt werden.
Aktenzeichen: IV ZR 152/50
IJrteil vom 11. Oktober 1951
OLG Celle
IV 2R 152/50
Verkündet am 18. Oktober 1951 Justizangest. als Urkund sb e amt er der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes
 In den Rechtsstreit
 des Kaufmanns Friedrich Feld, PMeBU A.O.,
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 gegen
in \!<
den Regierungsrat Albert H über HIBBBQ, Y/MMHHVvseg
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- ProzessbevollmUchtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1951 unter llitv/irkung der Bundesrichter Br. Bersch, Ascher, Raslce, Br. Hartz und Br. Kregel
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 18. Januar 1950 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Personenkraftwagen des Klägers, der Inliaber eines Holz-, Eisenwaren-, Glas-, Parben- und Baumaterialiengeschäfts ist, wurde durch Bescheid des Straßen* Verkehrshauptamts in HIMMM vom 7* Pebruar 1947 gemäss den §§ 2a, 15 BIG in Anspruch genommen und dem Beklagten, der Regierungsrat im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr ist und damals Bezirksinspekteur für die Entnazifizierung im Regierungsbezirk HflBP war, vorläufig für neun Monate zur Benutzung mit der Maßgabe zugewiesen, dass über die Benutzung des Y/agens von den Beteiligten ein Mietvertrag abzuscliliessen sei. Die Parteien schlossen demgemäss am 8. Pebruar 1947 einen solchen ab. Daraufhin überliess der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug. Durch Anordnung der Strassenverlcehrsdirektion HM|0 vom 21. März 1947 wurde der. Y.agen sodann zur Verfügung des Beklagten in Anspruch genommen. Der Beklagte überwies an den Kläger als Entschädigung den* durch Abschätzung ermittelten Betrag von 2.216,50 EM, den dieser , beim Amtsgericht in Obernkirch hinterlegte. Hierüber gab er dem Beklagten durch Einschreibebrief vom 30. April 1947 Nachricht.
Gegen diese Inanspruchnahme erhob der Kläger Beschwerde.. Sie wurde zunächst durch Bescheid der Straßenverkehrsdirektion in	vom	3*	Mai	1947	und	auf
 nochmalige Vorstellimg des Klägers durch den Niedersächsischen Minister für Y/irtschaft und Verkehr vom
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3-
18. Februar 194S zurückgewiesen. Der Minister führte zur Begründung seines Bescheides* aus, das Fahrzeug sei für den Kläger entbehrlich, da er die erforderliche. Zulassung nicht erhalten könne; dagegen sei es dem Beklagten für seine Amtstätigkeit unentbehrlich. Zuweisung zur Benutzung gegen Mietzins sei unzweckmässig, .
.da dem Beklagten die Kosten der Benutzung und die Aufwendungen für Reparaturen eines gemieteten Y/agens nicht zu demutbar seien. Die Inanspruchnahme zur Verfügung halte sich daher, im Rahmen der Richtlinien des Ministers vom .18. Dezember 1946. .
4 Der Wagen wurde im September 1947 hei einem Unfall
• *
eines Mitarbeiters des Beklagten erheblich beschädigt.
• •
Der Beklagte liess ihn wieder instandsetzen.
Der Kläger begehrt mit der Klage Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Wagens, hilfsweise die Feststellung, dass er. Eigentümer des Y/agens geblieben sei..Br stützt den Klageanspruch auf Eigentum und auf
0	C	*
Mietvertrag.*Er ist der Ansicht, die Inanspruchnahme zur Verfügung durch den Bescheid vom 21. März 1947 sei als Willkürakt nichtig, da sie nicht den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers des. Innern vom 18.Dezember 1946 über die-Anwendung des TILG (Amtsbl für Kieder-sachsen 1947, 2) entsprochen habe. Sie sei zur Behebung eines öffentlichen Notstandes nicht erforderlich gewesen. Die Verfügung zur Benutzung, die bereits Vorgelegen habe, sei ausreichend gewesen, zu einem neuen Eingriff der Behörde habe kein Anlass mehr bestanden.
♦
I!cn habe dem Beklagten als Mitglied des Ministeriums einen beamteneigenen Wagen verschaffen wollen. Wenn der Beklagte die Mietzahlungen und Reparaturkosten nicht habe aufbringen können, hätte seine Behörde diese auf sich nehmen müssen. Eine Enteignung des Klägers sei dadurch nicht gerechtfertigt.. Y/älirend er, der Kläger, seinen Wagen jetzt dringend benötige, könne die , Behörde des Beklagten diesem jetzt im freien Handel einen Ersatzwagen besorgen. Jedenfalls sei der Beklagte auf Grund des Mietvertrages, der durch Zeitablauf erloschen oder doch spätestens durch die Klageerhebung gekündigt sei,, zur Rückgabe des Y/agens verpflichtet.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise: ihn zur Herausgabe des Y/agens nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 2.800,— DM zu verurteilen. Er hat geltend gemacht, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die hier allein zu entscheidende Präge die der Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes sei. Da er den wagen für die Dauer benötigt habe, sei ihm mit einer Inanspruchnahme nur zur vorübergehenden Benutzung nicht gedient gewesen, zu demal auch die dauernden Kosten für ihn nicht tragbar gewesen wären. Die Inanspruchnahme des YVagens zur Verfügung sei daher nicht zu beanstanden. Die mit der Sache'befassten Behörden hätten bei ihren Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehandelt und die beiderseitigen Interessen abgewogen, wie insbesondere die Begrün-dung der Beschwerdeentscheidung des Ministers ergebe.
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Die Inanspruchnahme zur Benutzung durch den Bescheid
* *
vom 7• Februar 1947 habe von vornherein nur eine Zwischenlösung dars teilen sollen. Das Eigentum des Klägers sei durch die Verfügung vom 21. März 1947 unter-gegangen. Vorsorglich macht er geltend, dass durch die Reparatur des bei dem Unfall erheblich beschädigten Wagens ein neues Fahrzeug entstanden sei, eventuell stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen des gezahlten Entschädigungsbetrages und der Aufwendungen zur Instandsetzung des Uagens zu, da der Unfall ohne Verschulden des Fahrers eingetreten sei. Der Beklagte hat ferner eine Bescheinigung der Militärregierung vom 15. Februar 1949 vorgelegt, in der erklärt wird, er habe als.Bezirksinspekteur für die Entnazifizierung einen Kraftwagen benötigt.. Als ihm am 7. Februar 1947 sein früheres Fahrzeug gestohlen worden sei, habe er sobald als möglich wieder fahrbereit gemacht werden müssen. Die durch die Straßenverkehrs di rekti on nach dem Reichsleistungsgesetz erfolgte Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges des Klägers sei im Interesse der . Aufgaben der Militärregierung erfolgt. Der Beklagte benötige das Fahrzeuge auch weiterhin.
Das Landgericht hat durch Beweisbeschluss die beim Nieders&chsisehen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr entstandenen Vorgänge über die Beschlagnahme des Wagens eingefordert. Das Ministerium hat die Akten dem, Landgericht übersandt mit dem Anfügen, dass sie den Parteien nicht zur Einsichtnahme vorgelegt v/erden dürften
 Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrage des Klägers auf Feststellung seines Eigentums an den Wagen erkannt* Es hat zur Begründung seiner Entscheidung die beigezogenen Vorgänge der Straßenverkehrsdirektion verwertet und daraus folgendes festgestellt:
Der Beklagte habe dem Straßenverkehrshauptamt in in einem Schreiben vom 24. Februar 1947 mitgeteilt, der Kläger habe bei der Abholung des Wagens zunächst Schwierigkeiten gemacht, insbesondere habe er einige abmontierte feile anfangs nicht herausgeben wollen. Der Beklagte habe in diesem Schreiben das Verhalten des Klägers als offensichtlich gemeingefährlich bezeichnet, indem der Kläger volkswirtschaftlich wichtige Bedarfsgüter der öffentlichen Wirtschaft entziehen wolle und durch bewusst falsche Angaben die Vollzugsorgane des Staates betrüge. Am Schluss seines Schreibens habe der Beklagte um Übereignung des Fahrzeugs gebeten. Nachdem der Bericht des Beklagten durch den Oberkreisdirektor in RflÜI bestätigt worden sei, habe das Straß enverlcehrshäup tarnt die Straßenverkehres-direktion um Inanspruchnahme des Y/agens^ zu Eigentum ersucht, die diese dann aa 21. März 1947 verfügt Die Beschwerde des Klägers sei durch Verfügung der Straßenverkehrsdirektion vom 3* Mai 1947 zurückgewiesen worden. Die Inanspruchnahme des Wagens sei hierbei als gerechtfertigt erklärt worden, weil der Kläger keine Aussicht auf Zulassung des Fahrzeugs gehabt ha.be und die angespannte Kraftfahrzeug!age daher
 zur Inanspruchnahne für einen anderen Bedarfsträger genötigt habe. Abgesehen dav^n bestehe wegen des persönlichen Verhaltens des Klägers gegenüber den mit der Übernahme beauftragten Personen kein Anlass, die Inanspruchnahme des Fahrzeugs zu rügen. Die Straßenverkehrsdirektion habe eine nach Ei'lass dieser Entscheidung bei ihr eingegangene Mitteilung des Ministers, dass er bei einer Besprechung mit einem Offizier der Militärregierung mit diesem übereinstimmend zu der Auffassung gekommen sei, dass für die Wagen des Inspekteurs für die Entnazifizierung der britischen Läger im Raum Niedersachsen eine Inanspruchnahme zur Benutzung genüge, mit dem Vermerk, dass nichts zu veranlassen sei, zu den Akten genommen. Sodann habe das Ministerium für Verkehr unter dem 18. Februar 1948 eine weitere Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, insbesondere mit dem Hinweis* dass die Zuweisung zur Benutzung an den Beklagten unzweckmässig sei, weil die Benützung auf unabsehbare Zeit notwendig sei und die dauernden Kosten und die Aufwendungen für Reparaturen^ für den Beklagten nicht tragbar seien.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Der Kläger hat Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag der Klage begehrt, während der Beklagte auf Abweisung der Klage angetragen hat.
Bas Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung des Klägers zurückgev/iesen und auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des ersten Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter. Er rügt Verletzung der §§ 123, 139, 299, 428, 432, 526,
551 Hr 7 ZPO, des § 38 der Preussischen Verordnung vom 2, Januar 1849 (Ges S 81) und der Vorschriften der J§ 242, 535 ff, 556, 823, 985 BG3 sowie der Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaitungsakten.
Rer Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Die Revision ist statthaft und formund fristgerecht eingebracht; es konnte ihr auch der Erfolg nicht versagt bleiben.
1, Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs bestehen nicht. V/ie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und der Senat in ähnlich gelagerten Fällen in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof (OGIIZ 2 , 58) bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich um einen Rechtsstreit unter Privatpersonen, bei dem die Klage auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützt ist; die Berufung des Beklagten auf einen zu seinen Gunsten ergangenen Verwaltungsakt steht der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen (BGIIZ 1,146).
Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt, dass die Beschlagnahme des PK\7 nicht auf einer Anordnung der Militärregierung beruht und dass die am
15. Februar 1949 erteilte Bescheinigung des Hilitary-Govemnent Hannover Region keine Anordnung im Sinne des Art 3 Abs 2 AEEG 13 sei, die eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung eines Bescheids der Besatzungsbehörde erforderlich mache.
2. Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht zu Unrecht den Inhalt der beigezogenen Akten der Kiedersächsischen Straßenverkehrsdirektion nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Inhalt'der Akten, der möglicherweise* eine andere Beurteilung zuliesse, nicht berücksichtigt werden könne, da die Akten den Parteien nicht hätten offengelegt werden dürfen und infolgedessen nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden wären.
Die Revision tritt diesen Ausführungen damit entgegen, dass das Berufungsgericht durch die Erklärung des Ministers nicht gehindert gewesen sei, die Akten nach seinen Ermessen zu verwerten. Sie macht geltend, dass nach einem im Gebiete des ehemaligen Staates Preussen geltenden Grundsatz, der zuerst"im § 38 der Verordnung über die Privatgerichtsbarkeit vom 2. Januar 1849 (PreussGS S 1) zuia Ausdruck gekommen und in späteren preussischen Gesetzen wiederholt worden sei, Gerichte und Verwaltungsbehörden sich gegenseitig bei der Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts Untei'stützung zu leisten hätten.
Die Verwaltungsbehörden (Straßenverkehrsdirektion und Minister) seien daher grundsätzlich zur Übersendung
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der Akten an das Gericht verpflichtet gewesen, um diesem seine Aufgabe zu erleichtern und hätten die Verwendung insoweit nicht verbieten können, als sie sich aus dem Zweck der Anforderung ergeben habe, Dieser Zweck habe es erforderlich gemacht, die Aktenteile den Parteien offenzulegen. die für die EntScheidung des Rechtsstreits von Erheblichkeit gewesen seien. Da die von dem Minister bei der Übersendung der Akten ausgesprochene Beschränkung diese staatsrechtliche Pflicht verletze, sei sic für das Gericht unbeachtlich gewesen. Die Versagung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde wäre offensichtlich nicht zun Schutz von Amtsgeheimnissen bestimmt gewesen, sondern sollte die Gefahr von Ansprüchen gegen das Land ITiedersachsen aus-schliessen. Das Berufungsgericht habe daher selbständig über die Verwertung der Akten entscheiden müssen.
Der Revision ist darin beizutreten, dass den Behörden die Dienstpflicht obliegt, einander die Erledigung von Antsgeschäften zu erleichtern (HG in J77 1910, 717; KG in KGJ 23 A 216 und 52, 14- /JX/ für Preussen; BezVerwGer Berlin (Brit Sektor) in ITJVi 47/ß, 280).
Diese Pflicht zur Amtshilfe umfasst.grundsätzlich auch die Pflicht, anderen Behörden Einsicht in Akten zu gewähren, soweit diese der Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer /mtsObliegenheiten bedürfen. Ob und welchen Beschränkungen diese Pflicht unterliegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Entscheidung darüber, ob Akten an andere Behörden zu dem Zwecke der Amtshilfe zu übermitteln sind und welchen Bedingungen und Ein-

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Schränkungen der Gebrauch unterliegt, liegt zunächst bei der Behörde, bei der die Akten erwachsen sind und die um Amtshilfe angegangen wird. Entspricht sie dem-an sie gestellten Ersuchen nicht oder koaut sic ihm nur mit Einschränkungen nach, so kann die ersuchende Behörde nicht selbst anstelle der ersuchten die Entscheidung darüber treffen, ob diese Beschränkungen gesetzwidrig und unbeachtlich sind. Sie kann lediglich durch Gegenvorstellung oder Bienstaufsichtsbeschwerde oder in einen sonst zulässigen Verfahren auf eine Aufhebung der von der ersuchten Behörde getroffenen Entscheidung hinwirken. Solange diese nicht geändert ist, ist sie auch für die Gerichte bindend. Auch das Gericht kann sich über die Auflage, die Akten den Parteien eines Rechtsstreits nicht zugänglich zu machen, nicht hinwegsetzen, weil sie gesetzwidrig sei und nicht durch 1 das öffentliche Interesse gefordei't werde. Ob das Gericht den Parteien die Akten stets zugänglich machen darf, wenn die übersendende Behörde den Ersuchen ohne ausdrückliche Bestimmung nachkoramt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ba jedoch das Recht zur Amtshilfe nur gegenüber der Behörde, nicht aber gegenüber Privatpersonen besteht (ICG in KGJ 52, 14 {V]7 und BezVerwGer Berlin a&0), so liegt in dem Verbot der Akteneinsicht durch die Parteien keine Verletzung der Pflicht zur Aiitshilfe.
Ob Privatpersonen ein Recht auf Einsichtnahme in behördliche Akten haben und ob und welche Rechtsbehelfe ihnen in die Hand gegeben sind, um dieses Recht geltend *
zu machen, kann nicht allgemein entschieden werden. Sind behördliche Akten als Belekten zu Prozessakten • beigezogen, so kann ein Hecht auf Akteneinsicht aus § 299 ZPO nicht hergeleitet werden, denn dieses Recht bezieht sich nur auf die eigenen Akten des Gerichts (RG in JV/ 1901, 35; KG in JW 1904, 67 ITr 35; KG in JT7 19319 87 Kr 14). Bass die übersendende Behörde mit der Einsichtnehme einverstanden ist, wenn sie dem Ersuchen des Prozessgerdcht3 nachkommt, wird in der Re-gel -anzunehnen sein.. Rieses kann sich aber nicht über eine ausdrückliche Bestimmung der über die Akten verfügungsberechtigten Stelle hinwegsetzen (so auch Ileil-berg in der Ann zu £G in J7 1931 > 87), da das Verfügungsrecht zur Währung de3 öffentlichen Interesses eingeräumt ist und dem Gericht ein Recht zur Hachprü-fung nicht zusteilt. Ist den Prosessparteien die Akteneinsicht durch eine Erklärung der übersendenden Behörde verwehrt, dann müssen sie dagegen mit den Rechtsbehelfen (BienstaufSichtsbeschwerde, Verwaltungsklage) Vorgehen. die das Recht ihnen zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt. § 299 ZPO ist durch die Nichtoffenle-iSmg dieser'Akten nicht verletzt, wie die Revision meint. Dao Berufungsgericht sali sich daher mit Recht
 durch die Erklärung des Kiedersüchsischen LIinisters
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für Wirtschaft und Verkehr daran gehindert, den Parteien die Akten offenzulegen. Ohne dass aber der Inhalt der beigezogenen Akten den Parteien bekannt ‘gemacht ist, darf er auch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Bie Aufnahme des Urkundenbeweises er-
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folgt in der mündlichen Verhandlung vor den erkennenden Gericht durch Vorlegung der beigezogenen Urkunden und durch deren Vortrag bezw. die Bezugnahme auf sie und die Einsichtnahme des Gerichts (Eosenberg ZPO 5. Aufl § 118 IV 3)* Urkunden, die den Parteien nicht zugänglich gemacht und deshalb von ihnen in den Prozess nicht eingeführt werden können, dürfen nicht als Beweismittel benutzt werden (EG in Gruch 62, 608; EGZ 8, 326 ßVjJi OLG ISünchen in HER 1936 I7r 568).
wenn es daher auch grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht es abgelehnt . hat, den Inhalt der Akten der Straß eiiverkehrsdirektion
 zu berücksichtigen, so gilt dies jedoch nur insoweit,
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als der Inhalt der Akten bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung überhaupt noch nicht zun Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht war. Ein Seil dieser Akten war jedoch vom Landgericht berücksichtigt v/orden, wie sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt. Aus ihnen ist zu entnehmen, um welche Aktenteile es sich dabei handelt und welches ihr Inhalt ist. Dieses Urteil i3t, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, in der Berufungsinstanz von den Parteien vorgetragen worden. leder aus dem Tatbestand dieses Urteils, noch aus den in Bezug genommenen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätzen ist ersichtlich, dass über die vorgetragenen Aktenbestandteile und deren Inhalt zwischen den Parteien ein Streit bestand. Der
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'.Heger hat sich in seiner Beruf ungcb erntwortung - Bl 51 ff d.A. - auf dienen vorgetragenen Seil des landgericlit-lichen Urteils weitgehend bezogen. In der Berufungsbegründung des Beklagten - Bl 40 d.A. - ist kein Einwand gegen die Dichtigkeit der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils erhoben worden. Da3 Vorbringen des Klägers, der sich auf diese Feststellungen bezogen hat, um darzutun, dass die Inanspruchnahme des FICV/ als Willkürakt nichtig war, gilt daller insoweit, als zugestan-den (5 138 Abs 5 ZPO). Es bestand nunmehr kein Hindernis für das Berufungsgericht, den Inhalt der Akten auf Grund des Parteivortrags zu berücksichtigen. Benn da insoweit kein Streit bestand, war eine Heranziehung der Beiakten .als Beweismittel selbst nicht mehr geboten. Das Verbot der Akteneinsicht durch die Parteien stand nicht mehr hindernd im Wege. Soweit der Inhalt der Ale ten durch Partoivortrag in den Prozess cingcführt ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das Landgericht gegen das Prinzip der Verliandlungsnaxine verstossen hat und ob dieser Verstocs durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht der Parteien ■(§ 295 ZPO) geheilt ist.
3» Die Revision führt weiter aus, äusserstenfalls hätte das Berufungsgericht gemäss $§ 432 Abo 2, 420, 139 ZPO den Kläger zur Stellung eines Antrags auf Bestimmung einer Frist zur Offenlegung der Akten anregen sollen, um so dem Kläger die Möglichkeit zu schaffen, die Sperrverfügung des ministers durch verwaltungsrecht
 liehe Klage zu beseitigen, oder nach §§ 810 BOB, 429 ZPO eine privatrechtliche Verpflichtung des Landes Niedersachsen in 7/ege der IG.age vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Kläger hatte allerdings in der 3erufungsb eentwortung beantragt, ihm die beigezogenen Akten offenzulegen. Der Inhalt der Akten ergibt nichts dafür, dass dieser Antrag beschieden w.rden ist. Kit den Antrag war für das Berufungsgericht erkennbar, dass den Kläger daran gelegen war, von den Inhalt der Beiakten Kenntnis zu nehmen. Dieses Ziel hätte der Kläger nur erreichen können, wenn ihn Gelegenheit gegeben war. eine Aufhebung des ministeriellen Verbots zu erreichen.
Diese Umstände reichen aber nicht aus, um der auf die Verletzung des § 159 ZPO gestützten Füge zu dem Erfolg- * zu verhelfen. Es genügt nicht, wenn die Revision sich darauf beschränkt, geltend zu machen, das Gericht hätte -zur Stellung eines Antrags nach § 452 Abs 5 ZPO "anregen” sollen. § 159 kann mit der Revision nur dann als verletzt gerügt werden, wenn dargetan wird, dass die Partei, wenn das Gericht seiner sich aus dieser Vorschrift ergebenden Aufklärungspflicht nachgekoicnen wäre, einen bestimmten Antrag gestellt hätte. Um dem Revioionsge-richt die Möglichkeit der Nachprüfung zu geben, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung dieser Vorschrift • beruht, muss dargetsn werden, dass ein solcher Antrag zu dem mindesten Erfolg hätte haben können, wenn er gestellt worden wäre.
Vorraussetzung für eine Pr i stb e st iirnung nach § 432 Abs 3 220 ist, dass eine Behörde oder ein Berater die Llitteilung einer Urkunde in Füllen verweigert, in denen die Pflicht zur Vorlegung auf 5 422 ZPO gestützt wird. Hiernach ist die 3ehörde zur Verlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer- nach den Vorschriften dea bürgerlichen Hechts die Herausgabe oder die Vcrbgung der Urlamde verlangen kann, über die Voraussetzungen dieser Vorlagepflicht verhält sich §
810 303. Biese Vorschrift kommt bei Akten öffentlicher Behörden nur zur Anwendung, soweit 3ie nicht lediglich dem inneren Bienst oder den öffentlichen Interesse dienen, sondern zugleich Urkundszwecke für private Rechtsverhältnisse verfolgen (Palandt BOB § 810 Ann 4). Bine Vorlagepfliclit des Landes lTiedersachcen bezüglich der hier in Präge kommenden Akten wird deshalb aus § 810 BOB nicht liergcleitct werden können. Bass 5.432 Abs 3 ZPO auf den Pall entsprechend anwendbar ist, wenn die Pflicht einer Behörde zur Offenlegung von dem öffentliclien Interesse dienenden Akten Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens sein kann, wird angenommen werden können. Verweigert die Behörde' die Zeitteilung der Akten oder die Einsichtnahme in diese, dann gelten die Vorschriften der C5 428 bis 431 ZPO. Aus § 431 ZPO ergibt sich, dass die Trist zur Vorlegung der Urkunde nur dann bestimmt werden darf, wenn die nach §§ 424 Ziff 2, 430 aaO im Antrag auf Fri3tbeotimmung zu bezeichnende Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen ' werden soll, erheblich ist* Handelt es sich um blosae
 
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Beweis ermittlungsanträge, go ist das Verfahren nach 5 432 Ab3 3 aaO nicht zulässig. An der Behauptung von Tatsachen, die der Illäger durch die Vorlegung der Altenteile, soweit sie den Parteien durch das landgerichtliche Urteil nicht bereits beirannt gemacht v.aren, beweisen wollte, lässt es die Revision vollständig fehlen. Ohne jede Behauptung hierüber ist es aber den Revi-si nsgericht nicht möglich, zu entscheiden, ob der Antrag auf Prictbestirxiung überhaupt zu einer solchen hätte führen hönnen und ob das angefochtone Urteil durch die Nichtbeachtung des y 139 ZPO vorletzt ist. Deshalb hann diese Rüge heinen Erfolg haben.
4o Der einzige der. Berufungsgericht zur Last fallende Verfahrensverctoss besteht daher darin, dass es nicht die Bestandteile der Vorwaltungsakten berücksichtigt hat, die durch übereinstimmenden Parteivortrag in der Berufungsinstanz zun Gegenstand der rundlichen Verhandlung gemacht worden sind. Er muss zur Aufhebung des Beruf uiigsurteils führen, wenn dieses darauf beruht.
Dies ist aber zu bejahen.
Die Pax'teien streiten vor allen darüber, ob der * Kläger das Eigentum des von der Straßenvcrkehrsdirelction am 21. Hirz 1947 zur Verfügung des Beklagten in An-sprvieh genommenen PKT/ verloren und der Beklagte rechtswirksam Eigentum nach § 15 RLG erworben hat. Der Kläger hatte hierzu geltend gemacht, dass diese Inanspruchnahme ein der Rechtswirksamkeit entbehrender V/illkürakt der Straßenverkebrsdirektion sei. Das Berufungsgericht
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hat die Wirksamkeit des Hoheitsaktes bejaht, weil sich nicht feststellen lasse, dass die zu seiner Rechtfertigung angegebenen Gründe nur vorgeschoben seien. Hierzu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, nachdem es zunächst aus den bereits angeführten Gründen die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Akten der Straßen-verkehrsdirektion verneint hatte, obwohl der Inhalt der Akten möglicherweise eine andere Beurteilung zulasse;
Die Inanspruchnahme des Wagens zur Verfügung stehe nicht in Einklang mit den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers de3 Innern für die Anwendung des RLG vom 18. Dezember 1946 (Antobl für Iliedersachsen 1947 S 2). Diese Richtlinien bestimmten, dass eine Beschlagnahme nur dann vorgenomnen werden dürfe, wenn ein-besonderer öffentlicher ITotstend vorliege, der mit eigenen Uitteln der Verwaltung oder auf andere Y/eise nicht behoben werden könne und den Eingriff in die Privatrechtssphäre der Leistungsverpflichteten als das kleinere Übel rechtfertige, dass ferner die geforderte Leistung sich in dem Rehmen halten müsse, der zur Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sei, und dass von einer Zwangs-Übereignung von Gegenständen grundsätzlich abgesehen werden solle. Es sei nur schwer einzuselien, wie danach die Inanspruchnahme zur Verfügung gerechtfertigt werden könne, nachdem erst am 7* Februar 1947 der Y/agen zur Benutzung in Anspruch genommen worden sei. 2s habe daher zur Zeit der Verfügung vom 21. Llärz 1947 kein erkennbarer öffentlicher Notstand mehr bestanden, der
 eine endgültige Entziehung des Wagens in Allgemein-interecse als unvermeidliches übel rechtfertige. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seien an 21,
Härz 1947 die gleichen gewesen nie an 7* Tebruar 1947» als der wagen nur zur Benützung durch den Beklagten in Anspruch genommen worden sei. Eine weitergehende Uaßnahme zu dem ITachteil der Rechte des Beklagten durch eine Inanspruchnahme zur Verfügung sei damals als nicht gerechtfertigt erschienen. Welcher Unstand schon kurz danach den erneuten und weitergehenden Eingriff in die PrivatrechtsSphäre des Klägers rechtfertigen könne, sei nicht hinreichend erkennbar. Alle diese Unstände deuteten zwar in die von Kläger bezeichnete Richtung einer iSrnessensübercciireitung. Daraus folge aber nicht die Dichtigkeit der ErmessensVerfügung. Die Nichtbeachtung der Richtlinien von 18. Dezember 1946 enthalte keinen Gesctzesverstcso, da der Erlass keine Gesetzeskraft besitze, sondern nur Verwaltungsenweisung zur naßvollen Anwendung der den Bedarfsotellen durch das RLG genährten Leistungsanforderungen sei. Die Erfassungs-Verfügung habe ihre rechtliche Grundlage im RLG. Die Entscheidung sei aber, da es sich um eine Frage des verwaltungsmäßigen Ermessens handele, weder einer gerichtlichen noch einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich. Ein blosser Emiessensmissbrauch beeinträchtige die Wirksamkeit der Erf as sungs Verfügung nicht.
Dass die in der Beschv/erdeentScheidung angeführten Gründe nur vorgeschoben seien, um etwa unsachliche Beweggründe zu verdecken, lasse sich nicht feststellen.
Der Klüger habe daher durch die Verfügung vom 21.13irs 1947 das Eigentum an den Uagen zugunsten des Beklagten verloren.
Die von den Berufungsgericht getroffene Entschei- • dung beruht auf den Grundsatz des gemeindeutschen Verwaltungsrechts, dass ein Verwaltungsakt, der auf einem Rechtsverstoso beruht, in der P.egel deswegen nicht "'line weiteres unwirksam ist, sondern nur entweder in Verwaltungsstreitverfahren oder im Dienstaufsichtsweg aufgehoben oder auch von der erlassenden 3ehörde widerrufen werden kann, nichtig und deshalb für jedermann .hne weiteres unbeachtlich ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur bei besonders schweren Rechtsfehlem. Der Senat hat diesen Grundsatz inden Urteilen in 3GIIZ 1, 146 und 223 sowie in der ebenfalls zun Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - angewandt. Aus ihm folgt, dass die Gerichte nicht befugt sind, die Gesetzmässigkeit eines nicht ohne weiteres unwirksamen Verwaltungsaktes nachzuprüfen, sondern ihn als rechtsbeständig solange • anßehen müssen, als er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht wegen de3 Rechts-verstosses aufgehoben worden ist.
Darüber, welche Rechtsfehler einen Verwaltungsakt ohne weiteres ■’nichtig” machen, so dass er auch ohne Aufhebung von jedermann als rechtlich unbeachtlich angesehen werden kann, besteht keine volle Übereinstimmung* Dass es nicht genügt, wenn der Verwaltung3akt auch auf
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groben Ermessenofehlern beruht, v/ie das Berufungsgericht ausführt, i3t jedoch allgemein anerkennt. Dagegen hat das Heiclisgcricht die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vervvaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte dann zugelassen, wenn es sich um einen "den Bereich hoheitlicher Betätigung" zweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Uillkür handelt (KGZ 164, 162 /Töt/) oder «wenn die Uaßnahme sich so weit von den an eine ordnungomäsoige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als ein Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr an- • gesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller ver-waltungsnässigen Erwägungen liege" (EGZ 168, 129 £L3]7) •
Der Senat hat sich in dem Urteil vom 20. Juni 1951 ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass ein Verwaltungsakt wegen Willkür nichtig ist, wenn er sich.durch keinerlei sachliche Erwägungen rechtfertige. Willkür liegt nach den Darlegungen dieses Urteils dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde Verwaltungsakte aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne alle einschlägigen Beweggründe vornimmt.
Each den Ausführungen dieses Urteils reicht es aber für die Dichtigkeit des Verwaltungsaktes nicht aus, wenn bei seinem Erlass Ermessensfehler mitgewirkt haben. Hat bei der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung ein objektives dienstliches Inter-	[
esse Vorgelegen und ist dieses auch für die Verwaltungs- . i behörde nitbestiiiüiiend gewesen, dann kann nicht Uillkür
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vorliejen, sondern nur eine feilsche Ausübung des Ermessens. Daraus ergibt sich, dass ein wesentliches Herknal des willkürlichen Handelns darin besteht, dass es ausserhalb jeder Ermecsensbetätigung liegt, wenn also die Verwaltungsbehörde nicht von einen ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch machen will, sondern feststellbar aus Beweggründen handelt, die mit dem Aufgabenkreis, der der Verwaltungsbehörde übertragen ist, in keinen irgendwie möglichen Zusammenhang stehen, so dass die Handlung gewisserfassen nur in die Form einer öffentlich-rechtlichen Llaßnahne gekleidet i3t (HGZ 150, 257	äer	Sache	nach	aber	eine
 Betätigung öffentlicher Gewalt und deshalb offenbare Uillkür vorliegt (llaumann, DV 1948, 42).
Ein solcher Fall der offenbaren t/illkür wäre hier gegeben, wenn die für die ErfassmigsVerfügung vom 21. Llürs 1947 angeführten Gründe nur vorgeschoben wären, um etwa unsachliche Beweggründe zu verdecken. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass zur Zeit der Inanspruchnahme des 7K\7 zur Verfügung des Beklagten ein öffentlicher Hotstand nicht Vorgelegen habe, der die Ersetzung der früheren Inanspruchnahme zu dem' Gebrauch durch eine solche zur Verfügung • erforderlich gemacht habe, und dass die Verfügung vom 21. Harz 1947 den Richtlinien des Uinisters des Innern vom 18. Dezember 1946 widersprochen habe. Trotzdem hält das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht für ausreichend, um fest-sustellen, das3 diese Verfügung aus unsachlichen Beweggründen getroffen sei. Au3 den Entscheidungsgründen
 
lässt sich aber entnehmen, dass der Vorderricliter möglicherweise zu einen anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er die Akten der Straßenverkehrsdirektion hätte berücksichtigen können. Vie oben dargelegt ist, wäre der Berufungsrichter in der Lage gewesen, die aus diesen Akten zu entnehmenden Tatsachen bei seiner Entscheidung insoweit zu verwerten, als sie von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen sind und eine Heranziehung der Akten selbst nicht mehr erforderlich war. Ob diese Tatsachen ausreichen, um darzutun, dass die Verfügung ohne sachliche Beweggründe erlassen ist, kenn das Eevisionsgerieht nicht von sich aus feststollen. Bas ist Aufgabe des Berufungs-' gerichtes, das hierbei nach § 286 ZPO die gesamten Ergebnisse der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu würdigen hat. Es wird dabei zu beachten sein, das3 e3 nur darauf cnJcoim.it, ob die Verfügung vom 21. kürz 1947 selbst nichtig ist, und ob ihr ausschliesslich unsachliche Beweggründe zugrunde gelegen haben.
Ist sie nichtig, so ist der Liengel auch nicht dadurch behoben worden, dass die dagegen eingelegte Beschwerde von dem Minister für Wirtschaft und Verkehr zurückgewiesen worden ist. -^s handelt sich auch bei dieser Beschwerdeentscheidung um einen Verwaltungsakt und nicht um eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Sie kann die Nichtigkeit der mit der Beschwerde angefochtenen Verfügung der Streßenverkehrsdirektion nicht beseitigen oder heilen. Biese Verfügung bleibt, nachdem die Beschv/er-de zurüokgewiesen ist, als solche der nacligeordneten
 
Straßenverkehrsdirektion bestehen (Porsthoff, Lehrbuch des VerwR 3d I, 404). Es bestehen aber keine Bedenken, wenn der Berufungsriclrter aus der dieser Entscheidung und der die Beschwerde zur Li clave i s enden Verfügung der Straßenverkehrsdirekticn vom 3. Mai 1947 gegebenen Begründung Schlüsse auf die Beweggründe zieht, die zu dem Irl as s der Verfügung vom 21. März 1947 geführt haben.
5. Die Revision hat gegen das Berufungsurteil das weitere Bedenken erhoben, dass es nicht berücksichtigt habe, das3 die Klage auch auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag gestützt worden sei. Die Revision meint, dass es deshalb -nicht darauf en-koame, ob der Beklagte Eigentum an dem ?KVJ erworben habe. Hach dem Uietverhältnis sei er verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar war. Sein an 24. Februar 1947 gestellter Antrag auf Übereignung des Fahrzeuges sei daher /vertragswidrig gewesen und verpflichte ihn zu dem Schadensersatz. Er könne sich daher auf die unter Vertragsverstoss herbeigeführte behördliche Verfügung nicht berufen, um der Erfüllung einer Vertragspflicht auf Herausgabe zu. entgehen. Mit dieser Füge kenn die Revision keinen Erfolg haben.
Bas Berufungsgericht ist anscheinend der Meinung, dass das Mietverhältnis stets erlischt, wenn der Kläger das Eigentum an der Mietsache nach Abschluss des Mietvertrags erwirbt. Eeshalb scheint es die Präge, ob
 
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ein Rilckgabeanspruch des Klägers cus 5 555 egb bestehe, nicht erörtert zu haben. Diese Ansicht könnte aber in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Auch der Eigentümer kenn die eigene Sache mieten, wenn nicht er, sondern der Vermieter zu dem Besitze der Sache berechtigt ist (v;;l LG in Warn 1913 Lr 315 und HGZ 104, 105). Erwirbt der LIieter. nachträglich das Eigentum an der Mietsache, dann wird das LIi et Verhältnis sicherlich in allen den Fällen nicht erlöschen, in denen das Besitz-recht des Vernieters gegenüber dem Eigentümer nicht v/eggefallen ist. Hat dagegen der Vermieter ein solches Recht gegenüber den zun Eigentümer gewordenen Ilieter nicht, so wird, wenn man den Wegfall des tiietvertrages nicht annehnen will, auf jeden Fall der auf Herausgabe der Sache belangte Liieter (Eigentümer) dem Herausgabeanspruch des Vernieters, mit dem Einwend des Ver-stosoeo gegen 5?rcu und Glauben nach § 242 DGB begegnen können, weil er die herausverlengte Sache dem liieter sofort wieder surückgeben müsste. Der OGIIBZ hat in seiner von der Revision angez ;genen Entscheidung in NJ\7 49, 105 grundsätzlich keinen abweichenden Standpunkt eingenommen, sondern nur mit Rücksicht auf die besonderem Umstände des entschiedenen Falles angenommen, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Leihverhältnis durch den Erwerb des Eigentums durch den Entleiher auf Grund einer Inanspruchnahme zur Verfügung nach § 15 EEG nicht erloschen sei. Der Entleiher habe, so führt der OGII aus, ein treuhänderisches Eigentum erworben, da der Erwerb nur zu dem Zwecke der Verstür-
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kung seiner Stellung gegen den Verleiher erfolgt sei. Deshalb habe er keine weitergehenden Rechte als die aus den Leihvertrag bereits bestehenden erworben und sei 'auf Grund des Leihvertrags zur Herausgabe verpflichtet. Der vorliegende Pall-liegt insofern anders, als der Beklagte gerade das Ziel der endgültigen Übereignung verfolgt und nicht nur eine treuhänderische Eigentumsübertragung gewollt hat.
Es kann der Revision aber nicht zugegeben v/erden, dass der Beklagte, auch wenn er durch die Verfügung vom 21. kürz 1947 Eigentümer des Vagens geworden wäre, sich gegenüber den auf den Mietvertrag gestützten . Herausgabeanspruch des Klägers nicht auf sein Eigentum berufen könne. Der Eigentumserwerb des Beklagten
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hat seinen tragenden Rechtsgrund nicht in diesem "Antrag an die Behörde, sondern in der von ihr erlassenen Verfügung. Die Inanspruchnahme des 1-1C7 zur Verfügung war, ihre Gültigkeit unterstellt, die Handlung einer öffentlichen Behörde, die selbständig auf Grund der vorzunehmenden Prüfung der Sachund Rechtslage zu entscheiden hatte, ob die von ihr getroffene Maßnahme in öffentlichen Interesse lag. Die Inanspruchnahme nach § 15 RLG ist nicht lediglich die Regelung eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen 2 Privatpersonen und steht nicht nur an der Stelle einer privatrechtlichen Vereinbarung Über den Eigentumsübergang, sondern der Hauptzweck ist, das Kraftfahrzeug einer Person endgültig zuzuteilen, von der die Behörde annimmt, dass die
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Zuteilung an sie in Interesse der. zweckmäßigen Verteilung der. nur in beschränkten Umfang verfügbaren Kraftfahrzeuge geboten ist. Diese der Inanspruchnahme zugrunde liegende 7/ehmelimung des öffentlichen Interesses schliesst es abei' aus, den Kläger mit der Behauptung zu hören* der Beklagte habe durch den Eigentuniserwerb gegen seine Vertragspflichten aus don Mietvertrag verstosoen.,Der nietvertrag war von den Parteien abgeschlossen worden, weil in der Inanspruchnah-meverfügung von 7. Februar 1947 den Parteien der Abschluss auf gegeben war. Ist die Verfügung vom 21.Kürz 1947 rechtsgültig, dann ist die frühere Verfügung hinfällig. geworden. Damit ist auch der Mietvertrag gegenstandslos geworden, da er nur der Durchführung' der Anordnung von 7. Februar. 1947 diente. Auf diesen Vortrag kann, daher der Klageanspruch nicht gestützt worden.
6. Der Klüger hat sich in der Berufungsinstanz auch
 darauf berufen, der Beklagte habe die Inanspruchnahne-
verftigung von 21. Mürz 1947 durch falsche Angaben über
 den Beruf des Klägers erschlichen. Bor Beklagte könne ■*
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sich' daher auf die Inanspruchnahme zun Eigentum auch dann nicht, berufen, wenn sie gültig sei.; Der Kläger hat für seine Behauptung Beweis erboten. Die Eevision will .darin die Kerleitung des Klaganspruchs aus Eigentumsverletzung nach § S23 BC-B sehen. Sic rügt, dass
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das Berufungsgericht diesen selbständigen Klagegrund	t
nicht beachtet habe (§ 551 Ziff 7 ZPO).
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 Ob cl cs Vorbringen des Klägers in den Sinno zu vorstellen ist, wie es die Eevision will, kenn dahingestellt bleiben, da die Aufhebung de3 Berufungeurt eils und die Zuruckverv/eisung der Sache an die Vorinstanz aus anderen Gründen erfolgen nuso. Züchtig ist, dass das Erschleichen eines Vcrwaltungsaktes einen Schadens-ersatsanspruch nach 05 C23 0(^er G2o 303 begründen lzann. Wird eine Behörde durch schuldhaft falsche Angaben einer Privatperson zu den Erlass eines Vcrwaltungsaktes bestirnt, .so ergeben sich daraus verschiedene Eechts-feigen. Eie Behörde kann die erschlichene Verfügung auflieben. Ob sic das tun will, steht in ihren Erneosen. Wenn durch den Versaltungsakt einen Erittcn Schaden zugefügt worden ist, so können diesen Schadensersatzansprüche gegen denjenigen aus §§ 823 oder 826 ECB erwachsen, der durch schuldhafte Irreführung der Behörde den Anlass zu den Eingriff in seine Eechtssphärc gegeben hat. Das Berufungsgericht wird daher das Vorbringen dos Klagers auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen haben.
Gegenstand der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden gegebenenfalls auch die weiteren von dem Beklagten erhobenen Einwendungen sein müssen, insbesondere, daos der in seinem Besitz befindliche PKW nicht der gleiche sei, der früher den Klüger gehört habe, weil dieser durch den in September 1947 erlittenen Onfall so stark beschädigt worden sei, daos von ihm nur unwesentliche feile übrig geblieben seien und durch die \/iederherstellungsarbeiten ein völlig neuer Wagen

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Geschaffen worden-sei 947, 950 2CB). Ferner liat sich der Beklagte dc.rr.uf berufen, dass ihn gegebenenfalls nach § 994 BCB ein Zurückbehaltungerecht wegen der von ihn auf den beschädigten Vagen gerauchten 'Aufwendungen aus teile. Da das Beruf ungeur teil zu diesen Punkten keinerlei Feststellungen enthält, erschien es den Senat nicht angebracht, für die erneute Verhandlung irgendwelche Hinweise zu geben.
Sa war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Br. lerscli Bundesrichter Ascher	Baske
 ist durch Krankheit
 an der Unterschrift	/
verhindert.
Br «.Bersch
 Br. Hartz
 Kregel
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