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BGH · IV ZR 152/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 152/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
gemäß20Harsdorf-GebhardtZPOKlägerinFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 152/07
vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die auf den Hilfsantrag bezogene Gehörsrüge greift unabhängig von Schlüssigkeitsbedenken nicht durch. Der Klägerin ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, weil sie aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet ist, sich der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 93.994,32 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Wendt
Felsch
 Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2004 -40 305/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2007 - 20 U 196/06 -