Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 7. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Danach und nach der nicht zu beanstandenden Rechtsprechung fast aller Instanzgerichte muß er wegen der einer Inhaltskontrolle standhaltenden Beweisregel des § 1 Nr. 2a letzter Halbsatz AERB mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen aus dem versicherten Raum. Dieser Beweisanforderung kann er aber bereits damit genügen, daß er Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zu demindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und daß dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF y? IV ZR 151/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Robert M| Straße 70, R| Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen durch ihren Vorstand, Am Versicherungs AG, 153 bis 156, vertreten Beklagte und Revisionsbeklagte/ - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. flflA und Dr. in WII SP Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 7. Februar 1990 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 1989 wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 160.000,- DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann vom Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (BGH, Urteil vom 16.10.1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 166). Danach und nach der nicht zu beanstandenden Rechtsprechung fast aller Instanzgerichte muß er wegen der einer Inhaltskontrolle standhaltenden Beweisregel des § 1 Nr. 2a letzter Halbsatz AERB mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen aus dem versicherten Raum. Er muß. 3 wenn sonstige Anzeichen für einen versicherten Diebstahlsschaden fehlen, beweisen, daß für die Tat ein Nachschlüssel verwendet worden ist. Dieser Beweisanforderung kann er aber bereits damit genügen, daß er Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zu demindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und daß dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist. Der zweitgenannte Schluß läßt sich ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen. Diese Beweiserleichterungen sind im Berufungsurteil gesehen und richtig angewendet worden. Deshalb hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Bundschuh Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter