* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 151/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 151/89

Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 7. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Danach und nach der nicht zu beanstandenden Rechtsprechung fast aller Instanzgerichte muß er wegen der einer Inhaltskontrolle standhaltenden Beweisregel des § 1 Nr. 2a letzter Halbsatz AERB mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen aus dem versicherten Raum. Dieser Beweisanforderung kann er aber bereits damit genügen, daß er Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zu demindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und daß dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist.

ProzeßbevollmächtigteversichernBundschuhRaumNachschlüsselKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y?
IV ZR 151/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Robert M|
Straße 70, R|
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
durch ihren Vorstand, Am
 Versicherungs AG, 153 bis 156,
vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte/
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
flflA und Dr.	in
WII
SP
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 7. Februar 1990
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 1989 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 160.000,- DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann vom Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (BGH, Urteil vom 16.10.1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 166). Danach und nach der nicht zu beanstandenden Rechtsprechung fast aller Instanzgerichte muß er wegen der einer Inhaltskontrolle standhaltenden Beweisregel des § 1 Nr. 2a letzter Halbsatz AERB mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen aus dem versicherten Raum. Er muß.
3
wenn sonstige Anzeichen für einen versicherten Diebstahlsschaden fehlen, beweisen, daß für die Tat ein Nachschlüssel verwendet worden ist. Dieser Beweisanforderung kann er aber bereits damit genügen, daß er Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zu demindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und daß dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist. Der zweitgenannte Schluß läßt sich ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen.
Diese Beweiserleichterungen sind im Berufungsurteil gesehen und richtig angewendet worden. Deshalb hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Bundschuh	Dehner	Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr. Ritter