Der Angehörige eines Verstorbenen, der sich auf den Wunsch des Verstorbenen beruft, an einem bestimmten Ort bestattet zu werden, kann, wenn die Beisetzung an einem anderen Ort stattgefunden hat, von einem widersprechenden Angehörigen die Einwilligung in die Umbettung verlangen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Klägerin hat behauptet, der Wille des Verstorbenen sei dahingegangen, neben seiner ersten Ehefrau auf dem Friedhof in Si((H^estattet zu werden; Mit der Klage beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der in RflHB begrabene Vater der Parteien exhumiert und auf dem Friedhof in SjJHli beerdigt wird. Februar 1975 in der Erwartung baldiger Genesung erklärt, zu dem Beklagten nach RflHHB ziehen zu wollen, und wenige Stunden vor seinem Tode den Wunsch geäußert, in Ramsach begraben zu werden. 1. Über die Art einer Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte entscheidet in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, Uber die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen (RGZ 154, 269, 270 f; BGHZ 61, 238 m.w.N.). Obliegt die Auswahl des Ortes der Bestattung den Angehörigen und besteht unter ihnen Streit darüber, ob eine Umbettung erfolgen soll, weil der Bestattungsort nicht richtig oder nicht von der zur Entscheidung berechtigten Person ausgewählt worden ist, dann können Pietät und die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen nach Umbettung entgegenstehen (RGZ 154, 269, 273). Das ist vom Berufungsgericht verkannt worden, indem es die genannte Einschränkung auch auf den Fall angewendet hat, daß der Verstorbene einen bestimmten Willen über seine letzte Ruhestätte geäußert hat, und indem es angenommen hat, in diesem Falle könne eine Umbettung nur dann verlangt werden, wenn hierfür ein ausreichender Grund vorliege. Sie verkennt, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, daß Pietät und die Trauer der Angehörigen es nicht zulassen, von den Angehörigen zu verlangen, in der Zeit zwischen Todesfall und Bestattung ein gerichtliches Verfahren wegen des Bestattungsortes zu betreiben. Das könnte etwa der Fall sein, wenn ein Angehöriger die Umbettung verlangt, der in Kenntnis dessen, daß der Verstorbene den Wunsch hatte, an einem anderen Ort bestattet zu werden, sich vor der Beerdigung ausdrücklich und unbeeinflußt von der Situation der Trauer und nicht nur vorläufig mit dem von einem anderen Angehörigen bestimmten Beerdigungsort einverstanden erklärt hatte oder sich eine unangemessen lange Zeit mit seinem Verlangen auf Umbettung zurückgehalten hat (vgl. Demgemäß hat das Landgericht der Klage auf Einwilligung des Beklagten in die Umbettung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Verstorbene den Wunsch gehabt habe, unter allen Umständen in S±mm ^e~ erdigt zu werden, also auch für den Fall, daß er an einem anderen Ort sterben sollte. Seine sich aus den Zeugenaussagen ergebende Äußerung, er habe das Nutzungsrecht am Grabe seiner ersten Ehefrau verlängern lassen, weil auch er einmal in diesem Grabe bestattet werden wolle, sei nur eine beiläufige Äußerung, die auf keinen Fall dazu ausreiche, einen ganz besonderen Grund für eine Umbettung annehmen zu können. An dieser Eindeutigkeit fehlt es nicht hei der vom Berufungsgericht angenommenen Äußerung des Verstorbenen, er wolle in dem Grab seiner ersten Ehefrau bestattet werden. Für einen solchen Willen des Verstorbenen sprechen auch die Umstände, nämlich die Tatsache, daß der Verstorbene in Siegen geboren ist und dort zeitlebens gewohnt hat und daß er das Nutzungsrecht am Grabe seiner ersten Frau hat verlängern lassen, um selbst in diesem Grabe bestattet werden zu können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weitere Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe mit der Bemerkung, der Verstorbene habe lediglich eine beiläufige Äußerung über den gewünschten Bestattungsort gemacht, den unstreitigen Sachverhalt und das Beweisergebnis in eklatenter Weise verletzt, da der Verstorbene unstreitig wiederholt geäußert habe, er wolle neben seiner Ehefrau begraben werden, und dies sich auch aus den Zeugenaussagen ergebe. Daß der Verstorbene kurz vor seinem Tode eine gegenteilige Absicht geäußert hätte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch aus der von dem Beklagten behaupteten Äußerung des Verstorbenen ("Jetzt bleibe ich doch bei euch") nicht ohne weiteres zu entnehmen.
Ja
nein
Nachschlagewerk: BGHZ:
BGB § 1968
Der Angehörige eines Verstorbenen, der sich auf den Wunsch des Verstorbenen beruft, an einem bestimmten Ort bestattet zu werden, kann, wenn die Beisetzung an einem anderen Ort stattgefunden hat, von einem widersprechenden Angehörigen die Einwilligung in die Umbettung verlangen.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
Verkündet am
26. Oktober 1977
Fieser,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Frau Mechthild B , S®HBNtraße
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 151/76
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Herrn Alois
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1976 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 14. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 17. November 1905 geborene und am 6. Februar 1975 verstorbene Vater der Parteien hinterließ drei Kinder, außer den Parteien noch eine Tochter Elsbeth Bfll* Er hatte zeitlebens in Siegen gewohnt, wo auch seine erste Ehefrau, die Mutter der Parteien, auf dem Friedhof bestattet liegt. Die
Weihnachtsfeiertage 1974 hatte er bei dem Beklagten
in Ramsach verbracht. Von hier wurde er aufgrund einer akuten Gallenkolik Ende Dezember 1974 in das städtische Krankenhaus in LQHHIB am Lech eingewiesen, wo er am
1973 verstarb. Nach seinem Tode entstand zwischen den Parteien Streit darüber, an welchem Ort er beerdigt werden sollte. Die Klägerin wollte den Vater auf dem Friedhof in Si^|0 beerdigen lassen.
Der Beklagte ließ ihn aber am 8. Februar 1975 in Ramsach auf einer Familiengrabstätte des Beklagten beisetzen.
Die Klägerin hat behauptet, der Wille des Verstorbenen sei dahingegangen, neben seiner ersten Ehefrau auf dem Friedhof in Si((H^estattet zu werden;
in diesem Sinne habe er sich wiederholt gegenüber Verwandten und Bekannten geäußert. Dem Beklagten sei dieser Wille des Vaters bekannt gewesen. Trotzdem habe er die Bestattung in RflHB veranlaßt und sich einer Umbettung nach Siegen widersetzt. Mit der Klage beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der in RflHB begrabene Vater der Parteien exhumiert und auf dem Friedhof in SjJHli beerdigt wird.
Der Beklagte wendet sich gegen eine Umbettung. Er hat vorgetragen, der Vater habe am 4. Februar 1975 in der Erwartung baldiger Genesung erklärt, zu dem Beklagten nach RflHHB ziehen zu wollen, und wenige Stunden vor seinem Tode den Wunsch geäußert, in Ramsach begraben zu werden. Außerdem seien die Klägerin \md die Schwester der Parteien Elsbeth UflB mit einer Beerdigung des Vaters in RflHH einverstanden gewesen.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision mußte Erfolg haben.
1. Über die Art einer Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte entscheidet in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, Uber die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen (RGZ 154, 269, 270 f; BGHZ 61, 238 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch die Berechtigung einer Umbettung des Toten. Obliegt die Auswahl des Ortes der Bestattung den Angehörigen und besteht unter ihnen Streit darüber, ob eine Umbettung erfolgen soll, weil der Bestattungsort nicht richtig oder nicht von der zur Entscheidung berechtigten Person ausgewählt worden ist, dann können Pietät und die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen nach Umbettung entgegenstehen (RGZ 154, 269, 273). Diese Einschränkung kann jedoch grundsätzlich nicht gelten, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe bestimmt hat. Das ist vom Berufungsgericht verkannt worden, indem es die genannte Einschränkung auch auf den Fall angewendet hat, daß der Verstorbene einen bestimmten Willen über seine letzte Ruhestätte geäußert hat, und indem es angenommen hat, in diesem Falle könne eine Umbettung nur dann verlangt werden, wenn hierfür ein ausreichender Grund vorliege. Über den letzten Willen des Verstorbenen dürfen sich die Angehörigen nicht hinwegsetzen. Er ist auch dann
maßgeblich land von den Angehörigen zu achten, wenn dies eine Umbettung erforderlich macht (RGZ 100, 171, 173).
Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß andernfalls ein Mißverständnis über den Willen des Verstorbenen oder eine Eigenmächtigkeit des Angehörigen, der nach den gegebenen Verhältnissen am ehesten in der Lage oder befugt war, die Bestattungsmodalitäten in die Hand zu nehmen, entscheidend werden könnte. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dem könnte mit Hilfe einer gerichtlich erwirkten einstweiligen Verfügung vorgebeugt werden, geht an den tatsächlichen Gepflogenheiten vorbei. Sie verkennt, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, daß Pietät und die Trauer der Angehörigen es nicht zulassen, von den Angehörigen zu verlangen, in der Zeit zwischen Todesfall und Bestattung ein gerichtliches Verfahren wegen des Bestattungsortes zu betreiben. Allerdings bleibt es den Angehörigen unbenommen, es bei dem Ort, an dem die Beerdigung vorgenommen worden ist, zu belassen. Besteht jedoch einer der nächsten Angehörigen darauf, daß dem Wunsch des Verstorbenen, an einem anderen Ort beerdigt zu werden, Rechnung getragen wird, dann muß diesem Begehren stattgegeben werden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich das Verlangen als rechtsmißbräuchlich darstellt. Das könnte etwa der Fall sein, wenn ein Angehöriger die Umbettung verlangt, der in Kenntnis dessen, daß der Verstorbene den Wunsch hatte, an einem anderen Ort bestattet zu werden, sich vor der Beerdigung ausdrücklich und unbeeinflußt von der Situation der Trauer und nicht nur vorläufig mit dem von einem anderen Angehörigen bestimmten Beerdigungsort einverstanden erklärt hatte oder sich eine unangemessen lange Zeit mit seinem Verlangen auf Umbettung zurückgehalten hat (vgl. RGWam 1925 Nr. 203 S. 272). Die bloße Duldung der Beerdigung an dem von dem Verstorbenen nicht gewünschten Ort reicht hierfür im allgemeinen nicht aus.
2. Das Landgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt■, der Verstorbene habe den Wunsch geäußert, in Simm beerdigt zu werden. Demgemäß hat das Landgericht der Klage auf Einwilligung des Beklagten in die Umbettung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Verstorbene den Wunsch gehabt habe, unter allen Umständen in S±mm ^e~ erdigt zu werden, also auch für den Fall, daß er an einem anderen Ort sterben sollte. Seine sich aus den Zeugenaussagen ergebende Äußerung, er habe das Nutzungsrecht am Grabe seiner ersten Ehefrau verlängern lassen, weil auch er einmal in diesem Grabe bestattet werden wolle, sei nur eine beiläufige Äußerung, die auf keinen Fall dazu ausreiche, einen ganz besonderen Grund für eine Umbettung annehmen zu können.
Die gegen diese Ausführungen vorgebrachten Revisionsrügen sind begründet. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht nur aufgrund seines rechtlich unzutreffenden Ausgangspunktes dahin gelangt ist, nicht jede Willensäußerung des Verstorbenen als beachtlich anzusehen, sondern nur eine Äußerung von einer Intensität, die die Annahme eines ausreichenden Grundes für eine Umbettung rechtfertige. Maßgeblich und ausreichend ist die einfache Äußerung des Wunsches oder Willens des Verstorbenen über einen bestimmten Bestattungsort. Die Äußerung eines Willens, "unter allen Umständen" an einem bestimmten Ort beerdigt zu werden, braucht nicht festgestellt zu werden. Der Wille braucht nicht einmal ausdrücklich geäußert zu sein; es genügen vielmehr Tatsachen und Umstände, aus denen der Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung mit Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. RGZ 100, 171, 173 und 154, 269, 270). Demgemäß ist auch eine "beiläufige
Äußerung" als eine ausreichende Willensäußerung anzusehen, wenn sie nur inhaltlich eindeutig ist. An dieser Eindeutigkeit fehlt es nicht hei der vom Berufungsgericht angenommenen Äußerung des Verstorbenen, er wolle in dem Grab seiner ersten Ehefrau bestattet werden.
Für einen solchen Willen des Verstorbenen sprechen auch die Umstände, nämlich die Tatsache, daß der Verstorbene in Siegen geboren ist und dort zeitlebens gewohnt hat und daß er das Nutzungsrecht am Grabe seiner ersten Frau hat verlängern lassen, um selbst in diesem Grabe bestattet werden zu können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weitere Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe mit der Bemerkung, der Verstorbene habe lediglich eine beiläufige Äußerung über den gewünschten Bestattungsort gemacht, den unstreitigen Sachverhalt und das Beweisergebnis in eklatenter Weise verletzt, da der Verstorbene unstreitig wiederholt geäußert habe, er wolle neben seiner Ehefrau begraben werden, und dies sich auch aus den Zeugenaussagen ergebe. Daß der Verstorbene kurz vor seinem Tode eine gegenteilige Absicht geäußert hätte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch aus der von dem Beklagten behaupteten Äußerung des Verstorbenen ("Jetzt bleibe ich doch bei euch") nicht ohne weiteres zu entnehmen. Diese Äußerung kann ebenso dahin verstanden werden, daß der Verstorbene zu dem Ausdruck bringen wollte, er sterbe nun bei dem Beklagten.
Diese vom Landgericht angenommene Deutung ist vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen worden. Jedenfalls ist eine eindeutige Willensänderung des Verstorbenen hinsichtlich des gewünschten Bestattungsortes nicht festgestellt.
Nach alledem mußte das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wiederhergestellt werden.
Dr. Grell Dr. Buchholz Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner