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BGH · IV ZR 151/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 151/74

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Oktober 1972 meldete sich der Beklagte, ein Unternehmensberater, telefonisch bei ihnen; die Kläger teilten ihm den Namen der Eigentümer und die Bezeichnung des Grundstücks mit. klagte hat behauptet, bei dieser Gelegenheit sei von einem Maklervertrag zwischen den Parteien und insbesondere von einer bestimmten Provisionsverpflichtung für ihn nicht die Rede gewesen. November 1972 übersandten die Kläger dem Beklagten, der nach wie vor an einem Hauskauf interessiert war, über ein in belegenes Grundstück ein Kaufangebot, in dem als Käuferprovision 5 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer genannt war. Am 15* Dezember 1972 rief der Beklagte, nachdem die Kläger wiederum ein Objekt "Am in der Zeitung angeboten hatten, bei ihnen an und erkundigte sich nach den Einzelheiten; Frau verwies auf das frühere Angebot B0|^p?ing Noch am selben Tage nahm der Beklagte die Pläne des Hauses von den Klägern zur Einsichtnahme entgegen; nach der Behauptung der Kläger machte er sich Fotokopien. Januar 1973 teilte der Beklagte den Klägern mit, daß das Objekt B0|0ring 0 wegen der Raumeinteilung nicht für ihn in Frage komme und daß er auch grundsätzlich nicht bereit sei, neben einer Käuferprovision von 3 % noch die des Verkäufers von 2 % zu tragen. Januar 1973 schloß der Beklagte mit den Eheleuten O^|0 einen notariellen Kaufvertrag über das Hausgrundstück B00Pring ^0zu dem Kaufpreise von Oktober 1972 als auch in der Folgezeit habe er den Klägern erklärt, daß ihm das Haus auch im Hinblick auf den Preis nicht Zusage; damit seien die Beziehungen zwischen den Parteien zunächst beendet worden. Oktober 1972, als er die Kläger um die Angabe der Einzelheiten über das von diesen in Tageszeitungen ausgeschriebene Hausgrundstück am ring in Fppm^P bat, ein konkludentes Angebot des Beklagten an die Kläger auf Abschluß eines Maklervertrages im Sinne des § 652 BGB gesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter den hier gegebenen Umständen die Auffassung der Revision zutreffend ist, daß allein in diesem Verhalten der Parteien noch kein stillschweigender Abschluß eines Maklervertrages erblickt werden könne. Aus dem Schreiben ging unzweideutig hervor, daß die beiden Kläger für ihre Maklertätigkeit von dem Beklagten als Käufer eine Provision in Höhe von 5 % des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer verlangten. In diesem späteren Verhalten der Parteien ist der stillschweigende Abschluß eines Maklervertrages über das später vom Beklagten gekaufte Hausgrundstück zu erblicken. 2. Das Berufungsgericht hat eine Mitursächlichkeit der Nachweistätigkeit der Kläger für den Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und den Grundstückseigentümern bejaht. Der Beklagte hat, nachdem er mit den Klägern den Maklervertrag geschlossen hatte, weitere Informationen über das Grundstück erhalten, sich insbesondere die Baupläne aushändigen lassen. Die auf diese Weise erlangten Hinweise sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mitursächlich für seinen Entschluß gewesen, das Grundstück zu erwerben. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte, wie er behauptet, von dem Steuerberater erfahren hat, daß das Grundstück jetzt für 800.000,- DM zu erwerben sei. Dezember 1972 von den Klägern objektiv gesehen wertvolle Hinweise über die Beschaffenheit des Grundstücks erhielt und daß er wenige Wochen danach am 26. 3# Wie bereits ausgeführt, ist zwischen den Parteien ein Maklervertrag mit dem aus dem Schreiben der Kläger vom 27.

Zitierte Normen: § 652 BGB
GrundstückMaklerParteiHausgrundstückSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 151/74
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Mai 1976 Hellmann,
 Justizhaupts ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Untemehmensberaters Hartmut
F
f
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Makler Albrecht und Emmi JM|straße
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
 auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Im Aufträge der Eigentümer (Eheleute	boten
 die Kläger, gewerbsmäßige Makler, seit Anfang August 1972
kauf an, ohne den Namen der Eigentümer, die genaue Bezeichnung des Grundstücks und den Kaufpreis anzugeben.
Am 27. Oktober 1972 meldete sich der Beklagte, ein Unternehmensberater, telefonisch bei ihnen; die Kläger teilten ihm den Namen der Eigentümer und die Bezeichnung des Grundstücks mit. Noch am selben Tage besichtigte der Beklagte das Grundstück in Gegenwart der Klägerin Emmi ZWKHto* die ihn mit den Eigentümern bekannt machte. Der Be-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
in Tageszeitungen das Hausgrundst ring als Einfamilienhaus am
 
klagte hat behauptet, bei dieser Gelegenheit sei von einem Maklervertrag zwischen den Parteien und insbesondere von einer bestimmten Provisionsverpflichtung für ihn nicht die Rede gewesen. Während der Besichtigung übergab Frau	dem	Beklagten	ein	Schreiben	vom 27. Oktober 1972, in dem "das Ihnen bereits telefonisch gegebene Angebot bestätigt" wurde; als Verkaufspreis wurden 900.000,- DM, als Käuferprovision 5 % des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer genannt; in den in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen der Kläger hieß es, daß die Provision zuzüglich Mehrwertsteuer mit dem Abschluß des Kaufvertrages fällig werde. Nach der Behauptung der Kläger scheiterte damals ein Ankauf des Hauses wegen des dortigen Flugzeuglärms, nach der Behauptung des Beklagten an dem hohen Kaufpreise. Die Parteien hielten damit die Angelegenheit für erledigt. Der Beklagte will das Schreiben am 27. Oktober 1972 in einem verschlossenen Umschlag erhalten und erst nachträglich gelesen haben. Nach der Behauptung der Kläger ist der Umschlag nur "eingelegt" gewesen.
Am 15. November 1972 übersandten die Kläger dem Beklagten, der nach wie vor an einem Hauskauf interessiert war, über ein in	belegenes	Grundstück	ein
 Kaufangebot, in dem als Käuferprovision 5 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer genannt war. Am 16. November 1972 teilte der Beklagte den Klägern mit, mit der Provision sei er nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 21. November 1972 beharrten die Kläger auf dem Provisionssatz unter Hinweis auf die Gepflogenheiten in Hessen und auf die Richtlinien des Ringes Deutscher Makler. Weiteres ist wegen dieses Grundstücks nicht erfolgt.
Am 15* Dezember 1972 rief der Beklagte, nachdem die Kläger wiederum ein Objekt "Am	in der
 Zeitung angeboten hatten, bei ihnen an und erkundigte sich nach den Einzelheiten; Frau	verwies	auf das
 frühere Angebot B0|^p?ing 01 und die gemeinsame Besichtigung am 27. Oktober 1972, Die Kläger wollen bei dieser Gelegenheit den Beklagten darauf hingewiesen haben, daß die Verkäufer neuerdings ihre Kaufpreisforderung von
900.000,	- DM auf 800.000,- DM ermäßigt hätten. Noch am selben Tage nahm der Beklagte die Pläne des Hauses von den Klägern zur Einsichtnahme entgegen; nach der Behauptung der Kläger machte er sich Fotokopien.
Am 10. Januar 1973 teilte der Beklagte den Klägern mit, daß das Objekt B0|0ring 0 wegen der Raumeinteilung nicht für ihn in Frage komme und daß er auch grundsätzlich nicht bereit sei, neben einer Käuferprovision von 3 % noch die des Verkäufers von 2 % zu tragen.
Am 26. Januar 1973 schloß der Beklagte mit den Eheleuten O^|0 einen notariellen Kaufvertrag über das Hausgrundstück B00Pring ^0zu dem Kaufpreise von
800.000,	- DM ab.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 44.400,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat die Provisionsforderung nach Grund und Höhe bestritten. Zwischen ihm und den Klägern sei kein Maklervertrag geschlossen, insbesondere keine Provisionsvereinbarung über 5 % getroffen worden. Die Kläger hätten das KaufObjekt auch nicht nachgewiesen, weil er schon im August 1972 von einem anderen Makler davon erfahren habe; damals habe der Kaufpreis 1,1 Mio DM betragen sollen. Diese Vorkenntnis habe er den Klägern
 
im Oktober 1972 sofort mitgeteilt. Sowohl bei der Besichtigung am 27. Oktober 1972 als auch in der Folgezeit habe er den Klägern erklärt, daß ihm das Haus auch im Hinblick auf den Preis nicht Zusage; damit seien die Beziehungen zwischen den Parteien zunächst beendet worden. Am 22. Januar 1973 habe er von dem Steuerberater Dipl. Kaufmann	zufällig	erfahren,	daß das Hausgrundstück
B^l^ring für 800.000,- DM zu kaufen sei. Auf Grund dieses Hinweises und wegen des nunmehr günstigen Kaufpreises habe er den Kaufvertrag vom 26. Januar 1973 geschlossen.
Das Landgericht hat bis auf einen Teil der Zinsen nach dem Klageanträge erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
1.	Das	Oberlandesgericht hat in dem Telefonanruf
 des Beklagten vom 27. Oktober 1972, als er die Kläger um die Angabe der Einzelheiten über das von diesen in Tageszeitungen ausgeschriebene Hausgrundstück am ring in Fppm^P bat, ein konkludentes Angebot des Beklagten an die Kläger auf Abschluß eines Maklervertrages im Sinne des § 652 BGB gesehen. Der Beklagte habe damit zu erkennen gegeben, daß er die Maklerdienste der Kläger für sich in Anspruch habe nehmen wollen. Solche Dienste
 
würden, wie er als Geschäftsmann gewußt habe, nicht unentgeltlich und gefälligkeitshalber, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Maklervertrages geleistet. Der Beklagte habe sich daher bei seinem Anruf konkludent mit dem Abschluß eines Maklervertrages einverstanden erklärt. Diesen Vertragsantrag hätten die Kläger durch die Erteilung der von dem Beklagten erbetenen Auskünfte angenommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob unter den hier gegebenen Umständen die Auffassung der Revision zutreffend ist, daß allein in diesem Verhalten der Parteien noch kein stillschweigender Abschluß eines Maklervertrages erblickt werden könne. Denn dieser Vertrag ist jedenfalls später zustande gekommen.
Wie der Vorderrichter rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, besichtigte der Beklagte noch am 27. Oktober 1972 zusammen mit der Klägerin Emmi Z^/f^ das fragliche Grundstück. Bei dieser Gelegenheit übergab ihm die Klägerin ein Schreiben, dessen Inhalt er nach der Besichtigung zur Kenntnis nahm.
Aus dem Schreiben ging unzweideutig hervor, daß die beiden Kläger für ihre Maklertätigkeit von dem Beklagten als Käufer eine Provision in Höhe von 5 % des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer verlangten. In Kenntnis dieser Forderung setzte sich der Beklagte am 15* Dezember 1972 erneut mit der Klägerin in Verbindung, besprach mit ihr wiederum das KaufObjekt und ließ sich zusätzlich die Pläne des Hauses aushändigen, die er für sich auswertete. In diesem späteren Verhalten der Parteien ist der stillschweigende Abschluß eines Maklervertrages über das später vom Beklagten gekaufte Hausgrundstück zu erblicken. Hieran vermögen die beiden Schreiben des
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Beklagten vom 16. November 1972 und 10. Januar 1973 nichts zu ändern. Das erste betraf ein anderes, in Dreieichenhain belegenes Grundstück; das zweite kam zu spät. Der Beklagte hatte bereits die Maklerdienste der Kläger in Kenntnis von deren Provisionsforderung in Anspruch genommen.
2.	Das Berufungsgericht hat eine Mitursächlichkeit
 der Nachweistätigkeit der Kläger für den Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und den Grundstückseigentümern bejaht. Auch dagegen wendet sich die Revision zu Unrecht. Der Beklagte hat, nachdem er mit den Klägern den Maklervertrag geschlossen hatte, weitere Informationen über das Grundstück erhalten, sich insbesondere die Baupläne aushändigen lassen. Die auf diese Weise erlangten Hinweise sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mitursächlich für seinen Entschluß gewesen, das Grundstück zu erwerben. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte, wie er behauptet, von dem Steuerberater erfahren hat, daß das Grundstück jetzt für 800.000,- DM zu erwerben sei. Aus der Tatsache, daß der Beklagte noch am 15. Dezember 1972 von den Klägern objektiv gesehen wertvolle Hinweise über die Beschaffenheit des Grundstücks erhielt und daß er wenige Wochen danach am 26. Januar 1973 den Kaufvertrag über das Grundstück schloß, konnte das Berufungsgericht folgern, daß die zuvor erhaltenen Hinweise mitursächlich für den Erwerb des Grundstücks gewesen sind. Dafür spricht jedenfalls eine Vermutung. Der Beklagte hätte, um sie zu entkräften, unter den hier gegebenen Umständen darlegen müssen, daß für seinen Entschluß, das Grundstück zu erwerben, die ihm von den Klägern erteilten Informationen ohne jede Bedeutung gewesen seien, daß er das Grundstück nur mit Rücksicht darauf er-
worben habe, daß es für 800*000,- DM angeboten worden sei. In dieser Richtung hat er nichts vorgetragen*
3#	Wie bereits ausgeführt, ist zwischen den Parteien
 ein Maklervertrag mit dem aus dem Schreiben der Kläger vom 27. Oktober 1972 ersichtlichen Inhalt (5 % Provision) zustande gekommen* Infolgedessen kommt es auf die Ausführungen der Revision, die sich mit den Darlegungen des Berufungsurteils zur Höhe der Klageforderung auseinandersetzen, nicht mehr an.
4*	Nach	alledem	war die Revision des Beklagten als
 unbegründet zurückzuweisen.
Richter am BGH Dr. Bukow ist beurlaubt und dadurch Johannsen	verhindert	zu	unterschrei-	Knüfer
 ben
Johannsen
 Rottraüller
Dehner