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BGH · IV ZR 131/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 131/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow am 27. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.000 DM festgesetzt. Nach § 547 Abs. 1 ZPO aF findet bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage die Revision ohne Zulassung nur statt, soweit es sich darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
ZeitpunktEheGunzulässigZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

H
J
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS	2424	014
IV ZR 131/69
in Sachen
 des Invaliden Jakob Hubert A
‘mg
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Hausfrau Gertrud Maria A in	H
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	bisher	Rechtsanwalt Dr*
am 14. April 1971 verstorben -
*
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 am 27. April 1971 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1969 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Das Berufungsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat, ist zu der Auffassung gelangt, daß die Parteien anläßlich des Aufenthalts des Klägers bei der Beklagten Anfang 1968 die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen haben, und daß deshalb im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Dreijahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG noch nicht abgeiaufon war. Es handelt sich dabei um eine die Versagung der Scheidung tragende Annahme. Nach § 547 Abs. 1 ZPO aF findet bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage die Revision ohne Zulassung nur statt, soweit es sich darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. Da diese Frage hier nicht entscheidungserheblich ist, ist die Revision unzulässig.
Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten ist am 14. April 1971 verstorben. Die dadurch eingetretene Unterbrechung des Verfahrens steht jedoch der Verwerfung der Revision, die bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Unterbrechung unzulässig war, nicht entgegen (RG IIFiR 1940 Mr. 1403; BGH LM 3 594 a ZPO Hr. 2).
Dr. Hauß	.	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow