Die Klägerin hat diese Ansprüche weiterverfolgt und sie unter Vorlage eigener eidesstattlicher Versicherungen folgendermaßen begründet: Im Winter 1941/42 habe sie während der Zwangsarbeit beim Grenzschutz in Kresno einmal die Küche verlassen, ohne den Mantel anzuziehen, an dem die Armbinde mit dem Judenkennzeichen befestigt gewesen sei. Das Landesentschädigungsamt hat die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen abgclehnt, weil ein hinreichender Nachweis für die Bezahlung der 17.000 Zloty fehle und weil der Schaden nicht an einem im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Mit der hiergegen auf Zahlung des Gegenwertes von 17.000 Zloty gerichteten Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Sie hat ihr Vorbringen dahin ergänzt, daß sich wegen der Aufbringung der Ghetto-Kontribution der Judenrat an die wohlhabenden Juden gewendet habe und daß die jüdische Polizei jeweils vor Fälligkeit der einzelnen Raten einen Zettel überbracht habe, auf dem der zu entrichtende Betrag angegeben gewesen sei. Es hat auch für festgestellt erachtet, daß der Ehemann der Klägerin Zahlungen von insgesamt 17.000 Zloty an den Judenrat von Zbaras und an die Gestapo geleistet hat. Die von dem Ehemann der Klägerin an den Judenrat geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.000 Zloty hat das Berufungsgericht als eine Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG angesehen, weil die Ghettokontribution unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur den aus rassischen Ferner sei erwiesen, daß die Gestapo in den nach Kriegsbeginn besetzten Ostgebieten in erheblichem Umfang mit ausdrücklicher Billigung der höchsten Dienststellen des Reiches Strafverfahren, auch gegen Juden und Polen, durehgoführt habe. 1. Die Revision des beklagten Landes hängt davon ab, ob die von dem Ehemann der Klägerin an den Judenrat gezahlte Ghettokontribution von 7.000 Zloty als Sonderabgabe im Sinne des § 59 BSG oder als allgemeiner Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG anzusehen ist» Im letztgenannten Pall wäre kein Entschädigungsanspruch gegeben, da nach § 56 Ahs„ 1 Satz 1 BEG- der Verfolgte nur dann Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1957 oder im Gebiet der Preien Stadt belegenen Vermögen geschädigt worden ist, die 7»000 Zloty aber in Polen gezahlt worden sind« Als "Sonderabgabe" stellt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jede finanzielle Leistung dar, die unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch staatliche oder sonstige mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stellen einzelnen Personen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zur Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand auferlegt wurde» Sonderabgaben sind daher nicht nur Abgaben im Sinne des allgemeinen Pinanzrechts, der Begriff ist vielmehr aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts zu verstehen» Unerheblich ist, ob hierfür Rechtsgrundlagen vorhanden waren, insbesondere ob die Auferlegung auf Grund von Rechtsvorschriften, allgemeinen Verwaltungsanordnungen, Verwaltungsakten, Maßnahmen einer Parteidienststelle oder unter Mißbrauch privatrechtlicher Rechtsforiaen erfolgte (vgl» BGH RzW 1956, 51 Nr. 26; 118 f!19j Kr» 37; Blessing/Ehrig/Wilden, 3» Auf 1 o, § 59 BEG, Anm» 3 Seite 531-533, Brunn/Ilebenstreit, § 59 BEG, Anim 1, Seite 203)» Bern Berufungsgericht ist zu folgen, wenn es die Auffassung vertritt, die Ghettokontribution sei unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur den aus rassischen Gründen verfolgten Juden auf erlegt \Morden» Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, es treffe zu, daß das nationalsozialistische Regime bestrebt gewesen sei, nicht nur im Reichsgebiet, sondern auch in den später angegliederten oder besetzten Gebieten alle jüdischen Vermögenswerte Wenn auch die Erhebung der Ghettokontribution nach dem Y/illcn der nationalsozialistischen Machthaber ein Schritt auf dem Wege zu dem angestrebten Fernziel einer völligen Enteignung der Juden gewesen sei, so habe sie doch zunächst nicht mehr als ein den Juden von Zbaraz unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auferlegtes Sonderopfor dargestellt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Ghettokontribution als Sonderabgabe angesehen, obwohl die deutschen Dienststellen nur von dem Judenrat die Bezahlung eines Geldbetrages forderten und darauf verzichteten, jeweils einem bestimmten jüdischen Bewohner von Zbaraz die Entrichtung einer bestimmten Geldsumme aufzuerlegen. Die Revision der Klägerin hängt davon ab, ob die Zahlung von 10.000 Zloty, mit der der Ehemann der Klägerin bei dem stellvertretenden Leiter der Gestapo für aas Gebiet Tarnopol die Haftentlassung der Klägerin erwirkt hat, als Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG oder als Geldstrafe Zwar hat der Verfolgte, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BEG den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe oder die Buße im Vertreibungsgebiet gezahlt oder beigetrieben worden ist; der Ehemann der Klägerin war aber nicht Vertriebener in diesem Sinne. Den Charakter der Zahlung der 10.000 Zloty als Geldstrafe hat es, aus dem Zusammenhang dieser Zahlung mit dem Verstoß der Klägerin gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung der Juden und aus der höchsten Orts ausdrücklich gebilligten Durchführung von Strafverfahren gegen Polen und Juden in den nach Kriegsbeginn besetzten Ostgebieten durch die Gestapo geschlossen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nichts darüber zu entnehmen, wie formell Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht der Juden in Zbaraz geahndet wurden. Die letzte Möglichkeit ist nach den Ausführungen des Berufungsurteids nicht auszuschließen» Dagegen würde der Ehemann der Klägerin eine Sonderabgabe entrichtet haben, wenn er den Geldbetrag ohne die Absicht der Bestechung unter dem Zwang, nur auf di.e§e Weise eine Freilassung der Klägerin erwirken und ihre Bestrafung vermeiden zu können, an die Geheime Staatspolizei entrichtet hätte. Ohne eine nähere Aufklärung in diesen Richtungen kann die Frage, ob es sich bei der Zahlung der 10.000 Zloty um einen allgemeinen Vermögensschaden, eine Sonderabgabe, eine Geldstrafe oder eine Buße (welche sich gegen den Betroffenen zu dem Ausgleich von irgendetwas gerichtet haben müßte) gehandelt hat, nicht entschieden werden, Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben,usoweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen sowie über die außergerichtlichen Kosten
Nachschlagewerk: BGHZ: 3» nein BEG §§ 56, 59, 61 Zur Präge, wann ein allgemeiner Vermögensschaden, eine Sonderabgahe, eine Geldstrafe oder eine Buße als gegeben anzusehen ist (hier: Ghettokontribution), BGH, Urt. v, 24. November 1967 - IV ZR 151/66 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IIJH-151/66__ URTEIL Verkündet am 24. November 1967 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Brau Miriam R Box 5 - Prozeßbevollmächtigter Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayer„• Staatsministerium der Finanzen, München 22,: - Prozeßbevollmächtigter Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die rnündlieho Verhandlung vom 15. November 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-ric?its München vom 30. Dezember 1965 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbe-zeichnete Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vorn 14. Juli 1964 zurückgewiesen, sov/ie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten dos Revisionsrechtszuges wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1908 in Zbaraz, Kreis Tarnopol/Polen, geborene jüdische Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 3 am 15» November 1897 am gleichen Ort geborenen und am 27. Dezember 1961 in Hightstown/USA verstorbenen Arie Gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, der in der Nähe von Zbaraz eine Mühle besaß, mußte sie vom Juli 1941 an das Judenkennzeichen tragen und Zwangsarbeit leisten. Im April 1942 wurden beide in das Ghetto Zbaraz verbracht, aus dem beide im Juli 1943 flüchteten, um sich bis zur Befreiung durch die russischen Truppen im März 1944 verborgen zu halten. Einige Zeit nach Kriegsende übersiedelten sie in die Bundesrepublik Deutschland und hielten sich vom Juli 1946 bis November 1949 im DP-Lager Windsheim auf; dann wanderten sie nach den USA aus. Der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann wurden je eine Haftentschädigung von 4.050,- DM gewährt. Dem Ehemann der Klägerin wurden wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vom Landesentschädigungsamt Heil- verfahren, Kapitalentschädigung und Rente zuerkannt. Seit dem Tode ihres Ehemannes bezieht die Klägerin eine laufende, monatliche Rente wegen Schadens an Leben, die zur Zeit 270,- DM beträgt. Der Ehemann der Klägerin hat beim Landesentschädigungsamt auch Entschädigungsansprüche wegen Bezahlung von Ghetto-Kontributionen geltend gemacht. Die Klägerin hat diese Ansprüche weiterverfolgt und sie unter Vorlage eigener eidesstattlicher Versicherungen folgendermaßen begründet: Im Winter 1941/42 habe sie während der Zwangsarbeit beim Grenzschutz in Kresno einmal die Küche verlassen, ohne den Mantel anzuziehen, an dem die Armbinde mit dem Judenkennzeichen befestigt gewesen sei. Dabei sei sie von einem Gestapomann wegen der fehlenden Armbinde festgenommen und in das Gefängnis von Tarnopol gebracht worden. Der Judenrat in Zbaraz habe sich um ihre Freilassung bemüht, ■ 4 Diese Sache sei schließlich in der Weise geregelt worden, daß ihr verstorbener Ehemann teils aus eigenen Mitteln teils unter Inanspruchnahme von später zurückgezahlten Darlehen einen Betrag von 10.000 Zloty aufgebracht und aus dem Gefängnis entlassen worden. Außerdem habe ihr verstorbener Ehemann auf Veranlassung der deutschen Behörden an den Judenrat von Zbaraz in den Jahren 1941/42 eine Ghetto-Kontribution von insgesamt 7.000 Zloty in Teilbeträgen leisten müssen. Das Landesentschädigungsamt hat die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen abgclehnt, weil ein hinreichender Nachweis für die Bezahlung der 17.000 Zloty fehle und weil der Schaden nicht an einem im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 belogenen Vermögen entstanden sei. Mit der hiergegen auf Zahlung des Gegenwertes von 17.000 Zloty gerichteten Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Sie hat ihr Vorbringen dahin ergänzt, daß sich wegen der Aufbringung der Ghetto-Kontribution der Judenrat an die wohlhabenden Juden gewendet habe und daß die jüdische Polizei jeweils vor Fälligkeit der einzelnen Raten einen Zettel überbracht habe, auf dem der zu entrichtende Betrag angegeben gewesen sei. Nur die Juden hätten diese Zahlungen leisten müssen, nicht die polnische Bevölkerung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Ria Berufung der Klägerin hat das Oberlandecge-richt das landgerichtliche Urteil aufgehoben, das beklagte Land zur Zahlung von 658,70 DM an die Klägerin verurteilt ihn an einen gewissen Gestapoloiters den Stellvertreter des bezahlt habe; daraufhin sei sie 5 und im übrigen die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt den abgewiesenen Peil ihres Klageanspruchs, das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Beide Parteien bitten außerdem um Zurückweisung der Revision der Gegenseite. Entscheidungsgründe ; Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet^ die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG, die Passivlegitimation des beklagten Landes nach §§ 188, 185 Abs. 1 und 2 Nr. 5 BEG und die Aktivlegitimation der Klägerin nach § 15 Abs. 1 BEG als erfüllt angesehen. Es hat auch für festgestellt erachtet, daß der Ehemann der Klägerin Zahlungen von insgesamt 17.000 Zloty an den Judenrat von Zbaras und an die Gestapo geleistet hat. Die von dem Ehemann der Klägerin an den Judenrat geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.000 Zloty hat das Berufungsgericht als eine Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG angesehen, weil die Ghettokontribution unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur den aus rassischen 6 Gründen verfolgten Juden auferlegt worden sei. Bei der Zuerkennung dos Betrages von 658,70 DM hat das Berufungsgericht den amtlichen Devisenkurs von 47,05 RM für 100 Zloty, umge-rechnet in DM zu dem Verhältnis 10:2, zugrundegelegt. Hinsichtlich des Betrages von 10.000 Zloty, den deri vorstorbono Ehemann der Klägerin anläßlich von deren Inhaftierung im Gefängnis Tarnopol bezahlt hat, hat das Berufungsgericht den Charakter einer Geldstrafe im Sinne des § 61 ISG bejaht. Der unmittelbare zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Bezahlung der 10.000 Zloty und dem von der Klägerin begangenen Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung der Juden stehe außer Zweifel. Ferner sei erwiesen, daß die Gestapo in den nach Kriegsbeginn besetzten Ostgebieten in erheblichem Umfang mit ausdrücklicher Billigung der höchsten Dienststellen des Reiches Strafverfahren, auch gegen Juden und Polen, durehgoführt habe. Da sie außerdem ein Peil der staatlichen Polizei gewesen sei, könne sie nicht irgendeiner Parteidienststelle ohne Strafgewalt gleichgesetzt werden. Nach § 61 Abs. 1 BEG sei insoweit keine Entschädigung zu gewähren, weil der Verfolgte nicht Vertriebener sei, im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom!) 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt gehabt oder die Geldstrafe in diesen Gebieten bezahlt habe. n 1. Die Revision des beklagten Landes hängt davon ab, ob die von dem Ehemann der Klägerin an den Judenrat gezahlte Ghettokontribution von 7.000 Zloty als Sonderabgabe im Sinne 7 des § 59 BSG oder als allgemeiner Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG anzusehen ist» Im letztgenannten Pall wäre kein Entschädigungsanspruch gegeben, da nach § 56 Ahs„ 1 Satz 1 BEG- der Verfolgte nur dann Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1957 oder im Gebiet der Preien Stadt belegenen Vermögen geschädigt worden ist, die 7»000 Zloty aber in Polen gezahlt worden sind« Als "Sonderabgabe" stellt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jede finanzielle Leistung dar, die unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch staatliche oder sonstige mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stellen einzelnen Personen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zur Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand auferlegt wurde» Sonderabgaben sind daher nicht nur Abgaben im Sinne des allgemeinen Pinanzrechts, der Begriff ist vielmehr aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts zu verstehen» Unerheblich ist, ob hierfür Rechtsgrundlagen vorhanden waren, insbesondere ob die Auferlegung auf Grund von Rechtsvorschriften, allgemeinen Verwaltungsanordnungen, Verwaltungsakten, Maßnahmen einer Parteidienststelle oder unter Mißbrauch privatrechtlicher Rechtsforiaen erfolgte (vgl» BGH RzW 1956, 51 Nr. 26; 118 f!19j Kr» 37; Blessing/Ehrig/Wilden, 3» Auf 1 o, § 59 BEG, Anm» 3 Seite 531-533, Brunn/Ilebenstreit, § 59 BEG, Anim 1, Seite 203)» Bern Berufungsgericht ist zu folgen, wenn es die Auffassung vertritt, die Ghettokontribution sei unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur den aus rassischen Gründen verfolgten Juden auf erlegt \Morden» Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, es treffe zu, daß das nationalsozialistische Regime bestrebt gewesen sei, nicht nur im Reichsgebiet, sondern auch in den später angegliederten oder besetzten Gebieten alle jüdischen Vermögenswerte 8 zu enteignen, um den Geldbedarf der öffentlichen Hand zu decken und um den Juden jede Existenzmöglichkeit zu nehmen. Es woist aber mit Recht darauf hin, bei der Entscheidung über das Vcrliegen einer Sonderabgabe komme es nicht darauf an, welchen wirtschaftlichen Zweck die Verfolger angestrebt, sondern welcher Gestaltungsmöglichkeiten sie sich bedient hätten. Anhaltspunkte dafür, daß vor Erhebung der Ghettokontribution oder im Zusammenhang mit ihr die Beschlagnahme des jüdischen Vermögens in Zbaraz stattgefunden habe, seien nicht vorhanden. Wenn auch die Erhebung der Ghettokontribution nach dem Y/illcn der nationalsozialistischen Machthaber ein Schritt auf dem Wege zu dem angestrebten Fernziel einer völligen Enteignung der Juden gewesen sei, so habe sie doch zunächst nicht mehr als ein den Juden von Zbaraz unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auferlegtes Sonderopfor dargestellt. Die von dem beklagten Land und vom Landgericht vertretene Ansicht, eine Sonderabgabc setze voraus, daß einem bestimmten Zahlungspflichtigen unmittelbar die Leistung eines bestimmten Geldbetrages auferlegt werde, finde im Gesetz, der Rechtslehre und der Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil RzV/ 1963» 501 Nr. 18) keine Stütze. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Ghettokontribution als Sonderabgabe angesehen, obwohl die deutschen Dienststellen nur von dem Judenrat die Bezahlung eines Geldbetrages forderten und darauf verzichteten, jeweils einem bestimmten jüdischen Bewohner von Zbaraz die Entrichtung einer bestimmten Geldsumme aufzuerlegen. 2. Die Revision der Klägerin hängt davon ab, ob die Zahlung von 10.000 Zloty, mit der der Ehemann der Klägerin bei dem stellvertretenden Leiter der Gestapo für aas Gebiet Tarnopol die Haftentlassung der Klägerin erwirkt hat, als Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG oder als Geldstrafe oder Buße im Sinne des § 61 BEG anzusehen ist. Im letztgenannten Pall wäre kein Entschädigungsanspruch gegeben, da nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BEG der Anspruch, woran es hier fehlt, nur besteht, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe oder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt gehabt hat oder wenn die Geldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten gezahlt oder beigetrieben worden ist. Zwar hat der Verfolgte, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BEG den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe oder die Buße im Vertreibungsgebiet gezahlt oder beigetrieben worden ist; der Ehemann der Klägerin war aber nicht Vertriebener in diesem Sinne. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht unter "Geldstrafe’1 jede von einer staatlichen oder vom. Staat ermächtigten Stelle in Geld auferlegte öffentliche Strafe, die ein vom Staat zugefügtes Übel für ein von ihm mißbilligtes Verhalten darstellt, verstanden (vgl. van Dam/loos, § 61 BEG, Anm. 1 Seite 332). Den Charakter der Zahlung der 10.000 Zloty als Geldstrafe hat es, aus dem Zusammenhang dieser Zahlung mit dem Verstoß der Klägerin gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung der Juden und aus der höchsten Orts ausdrücklich gebilligten Durchführung von Strafverfahren gegen Polen und Juden in den nach Kriegsbeginn besetzten Ostgebieten durch die Gestapo geschlossen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nichts darüber zu entnehmen, wie formell Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht der Juden in Zbaraz geahndet wurden. Das Berufungsurteil läßt auch außer acht, daß der Entschädigungsanspruch wegen Zahlung von &eld~ 10 I strafen dem Verfolgten, gegen den die Strafe verhängt worden ist, zusteht, ungeachtet dessen, wer die Geldstrafe entrichtet hat. Abgesehen hiervon ist aus dem angefochtenep..^Upteil nicht zu ersehen, oh und welche Strafandrohung zugrundelag, welche Sanktionen gegen Verstöße angedroht waren, ob, was nicht sehr wahrscheinlich ist, auch Geldstrafen in Betracht kamen, ob etwa angedrohte Freiheitsstrafen in Geld abgelöst werden konnten und v/er zu deren Einziehung berechtigt war. Es ist auch ungeklärt, ob im vorliegenden Palle die 10.000 Zloty der öffentlichen Hand zugeflossen sind oder ob der Einziehende sie in seine eigene Tasche wandern ließ, so daß es sich um Bestechungsgelder handeln könnte, auf die nur § 56 BEG anwendbar wäre. Die letzte Möglichkeit ist nach den Ausführungen des Berufungsurteids nicht auszuschließen» Dagegen würde der Ehemann der Klägerin eine Sonderabgabe entrichtet haben, wenn er den Geldbetrag ohne die Absicht der Bestechung unter dem Zwang, nur auf di.e§e Weise eine Freilassung der Klägerin erwirken und ihre Bestrafung vermeiden zu können, an die Geheime Staatspolizei entrichtet hätte. Ohne eine nähere Aufklärung in diesen Richtungen kann die Frage, ob es sich bei der Zahlung der 10.000 Zloty um einen allgemeinen Vermögensschaden, eine Sonderabgabe, eine Geldstrafe oder eine Buße (welche sich gegen den Betroffenen zu dem Ausgleich von irgendetwas gerichtet haben müßte) gehandelt hat, nicht entschieden werden, III. Nach alledem ist die Revision des beklagten Bandes zurückzuweisen. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben,usoweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen sowie über die außergerichtlichen Kosten 11 des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheitn von der Mühlen