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BGH

Gericht: BGH

BEG § 206 Die Entschädigungsbehörde ist nicht gehalten, den Änderungsbescheid innerhalb einer Frist von sechs Honaten seit der Kenntnisnahme von den veränderten Verhältnissen au erlassen. Zivilsenat des Bundesgerichtshof» hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatßpräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsrecht szugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf seinen Antrag, ihn wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsscbadens zu entschädigen, erkannte ihm die Landesrentenbehörde des beklagten Landes durch den Bescheid vom 17« August 1959 wegen einer entv/icklungshedingten Begünstigung einer vegetativen Dystonie mit vorwiegend intemitalen Symptomen und eines Bluthochdrucks mit vorzeitigen Degenerationserscheinungen am Herzkreislauf im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung Kapitnlentschädigung und Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H., der Einreihung in die vergleichbare Beamten- Bei der Festsetzung des Hundertsatzes berücksichtigte die Behörde hundertsatzerhöhend (mit zehn Punkten) die Tatsache, daß der Kläger gegenüber seiner Ehefrau und seinen zwei Kindorn unterhaltsverpflichtet war. März 1961 das versteuerte Einkommen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 mit 958 000 bzw. Diese Untersuchung führte zu dem Ergebnis, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert hatte und die verfolgungobedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. fortbestand. Bei dieser Maßnahme ging die Behörde davon aus, daß bei dem vom Kläger zuletzt mitgeteilten Jahresbruttoverdienst das Jahreseinkommen von 1 152 NP und umgerechnet 944.- DM ausmache. Oktober 1963 an eine Gesundheitsschadensrente in Höhe von monatlich 234.- DM zu zahlen,und zwar unter Anrechnung der für die Monate Oktober und November gezahlten Rente, rückwirkend für diese Monate je 134.- DM und vom 1. April 1965 das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und den Anderungabescheid der Landearentenbehörde vom 31. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. 1. 2u Unrecht ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die Kürzung der Rente des Klägers im Jahre 1963 verspätet und rechtsmißbräuchlich sei. Nach § 200 BEG hat die Entschädigungobehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheids herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach den §§ 6 Abs.3 und 145 Abs. 2 BEG vorliegt. Gemäß § 201 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheids herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt. Mit diesem Grundgedanken der Vorschrift würde es nur schwer in Einklang zu bringen sein, wenn man die Behörde nur dann zu einer Anpassung dor wiederkehrenden Leistungen an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse für befugt halten wollte wenn sie den Änderungsbescheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Kenntnisnahme von den veränderten Verhältnissen erlassen würde. des § 206 BEO zweifellos bekannt war, hat im Entschä-digungoschlußgesetz keine Veranlassung genommen, bei der Gewährung wiederkehrender Leistungen die Möglichkeit einer Änderung des Bescheids im Fall einer An-derung der tatsächlichen Verhältnisse nur dann 2u eröffnen, wenn der Änderungsbescheid innerhalb einer Prist von sechs Monaten erlassen würde. Aus diesem Grund sieht der erkennende Senat keinen hinreichenden Grund dafür, die Vorschrift des § 206 BEO so auszulegen, wie dies das Berufungsgericht getan hat und eine Änderung des Bescheids nur zuzulassen, wenn der neue Bescheid innerhalb der Frist von 3echs Monaten seit Kenntnisnahme von der Veränderung der Verhältnisse ergeht. Nach dieser Bestimmung, die mit der früheren gesetzlichen Regelung übereinstimmt, wird die Rente zwar mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird jedoch nach Abs. 2 daselbst erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheids folgenden Monats wirksam. In welcher Höhe die dem Kläger gewährte Rente herabzusetzen ist, wird das Berufungsgericht in erneuter Verhandlung zu prüfen und zu entscheiden haben. Das Berufungsgericht führt zu dieser Präge aus, daß auch im Änderungs-bcscheid die anderweiten Einkünfte des Klägers nach ihrem Nettobeträge in Rechnung zu stellen seien, nachdem die Entschädigungsbehörde im 1. Auf welchen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts vom Ausgangspunkt der Berechnung der Entschadigungs-behörde in ihrem ersten Bescheid beruht, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich nichts dafür, daß die Entschädigungsbehörde ira ersten Bescheid von dem Nettobetrag des anderweiten Einkommens des Klägers ausgegangen ist. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhebon und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Über die Höhe der zulässigen Kürzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 206 BEG § 311 ELKB_2011_0160 § 102 BEG
BehördeBEGBerufungsgerichtRenteVerhältnisMonatKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachechlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 206
Die Entschädigungsbehörde ist nicht gehalten, den Änderungsbescheid innerhalb einer Frist von sechs Honaten seit der Kenntnisnahme von den veränderten Verhältnissen au erlassen. § 203 Abs. 2 BEO findet keine entsprechende Anwendung, da § 21 der 2. DV-BEG den berechtigten Interessen der Verfolgten hinreichend Rechnung trägt.
BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - IV 2R 151/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IOB. 151/61	URTEIL
Ve£%*T966
^BHI^ge stellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen* vortreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-¥/estfalen,
 itraße V,
- ProaoßbevollmÜchtigter:
Beklagten und Revisionsklftger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Herrn Jesna Mondei H (Frankreich)*
Ruo de
 Klägers und Revioionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof» hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatßpräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsrecht szugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand :
Der am 31. August 1907 in Warschau geborene, während des zweiten Weltkriegs in Paris lebende jüdische Kläger war im Kriege nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Er hat im Zusammenhang hiermit Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemacht. Auf seinen Antrag, ihn wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsscbadens zu entschädigen, erkannte ihm die Landesrentenbehörde des beklagten Landes durch den Bescheid vom 17« August 1959 wegen einer entv/icklungshedingten Begünstigung einer vegetativen Dystonie mit vorwiegend intemitalen Symptomen und eines Bluthochdrucks mit vorzeitigen Degenerationserscheinungen am Herzkreislauf im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung Kapitnlentschädigung und Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25	v.H.,	der	Einreihung in die vergleichbare Beamten-
 
gruppe dee gehobenen Dienstes und eines Hundertsatzes von 28 zu. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes berücksichtigte die Behörde hundertsatzerhöhend (mit zehn Punkten) die Tatsache, daß der Kläger gegenüber seiner Ehefrau und seinen zwei Kindorn unterhaltsverpflichtet war. Hundertsatzmindernd wertete sie, daß der Kläger in den Jahren 1953 bis 1957 Einkommen von jährlich 425 574 bzw. 641 472, bzw. 756 940 bzw. 846 036, bzw. 893 963 ffrs versteuert hatte. Im Anschluß an diese Beträge ging die Rentenbehörde von einem Einkomraens-mittel von umgerechnet monatlich 500,- DM aus, zog davon den Freibetrag von 150.- DM ab und berücksichtigte den Restbetrag von 350.- DM (je volle 150.- DM mit je 5 Punkten) hundertsatzmindernd mit 10 Punkten. Auf diese Weise kam sie zu einem Hundertsatz von 28. In der Folgezeit gab der Kläger unter dem 20. März 1961 das versteuerte Einkommen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 mit 958 000 bzw. 857 000, bzw. 1 007 000 ffrs an. Im Jahre 1961 ließ die Landesrentenbehörde auch eine Nachuntersuchung durchführen. Diese Untersuchung führte zu dem Ergebnis, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert hatte und die verfolgungobedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. fortbestand. Durch den Änderungsbescheid vom 6. Februar 1962 paßte die Landesrentenbehörde die bis dahin in Höhe von 203.- DU gewährte Monatsrente den erhöhten Sätzen der 3. Änderungsverordnung an. Dadurch wurde die monatliche Rente vom '1. Juni I960 an auf 217.-und vom 1. Januar 1961 an auf 234.- DM erhöht. Unter dem 29. Mai 1963 gab der Kläger seinen Jahresverdienst für 1962 mit brutto 13 824 ffrs an. Daraufhin setzte die Landesrentenbehörde mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 1963 den Hundertsatz mit Wirkung vom 1. April
1962	auf 20 herab und setzte die Rente vom 1. Oktober
1963	an auf 163.- DM fest. Zugleich ordnete sie an, daß eine Überzahlung von 1.206.- DM (für die Zeit vom
 
1. April 1962 bis zu dem 30. September 1963} in 18 Monatsraten von je 67.- DM einbehalten werde. Bei dieser Maßnahme ging die Behörde davon aus, daß bei dem vom Kläger zuletzt mitgeteilten Jahresbruttoverdienst das Jahreseinkommen von 1 152 NP und umgerechnet 944.- DM ausmache. Nach Abzug eines Freibetrages von 150.- Dil berücksichtigte die Behörde einen Restbetrag von 794.- DM hundortsatzmindernd mit 25 Punkten und kam damit auf einen Hundertsatz von 20.
Gegen diese Hundertsatzherabsetzung hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, daß bei der Hundortsatzbemessung zu Unrecht sein Bruttoeinkommen zugrundegelegt worden sei. Die Behörde hätte sein Nettoeinkommen berücksichtigen müssen. Dieses habe entsprechend der Steuerbescheinigung für das Jahr 1962 10 300 NP betragen. Bei dem übersohießenden Betrag habe es sich um Repräsentationskosten gehandelt.
Der Kläger hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom 1. Oktober 1963 an eine Gesundheitsschadensrente in Höhe von monatlich 234.- DM zu zahlen,und zwar unter Anrechnung der für die Monate Oktober und November gezahlten Rente, rückwirkend für diese Monate je 134.- DM und vom 1. Dezember 1963 an, laufend monatlich 234.- DU.
Die Klage deB Klägers blieb in erster Instanz erfolglos. Im Berufungsverfahren-hatte die Klage des Klägers Erfolg. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 14. April 1965 das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und den Anderungabescheid der Landearentenbehörde vom 31. Juli 1963 aufgehoben.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Beklagte Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen, weiter.
Der Kläger läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
.Ent s cheidungsgründe:
Die Revision des "beklagten Landes ist begründet.
1. 2u Unrecht ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die Kürzung der Rente des Klägers im Jahre 1963 verspätet und rechtsmißbräuchlich sei. Die Vorschrift des § 206 BEG macht die Befugnis und die Pflicht der Behörde, die Höhe der dem Berechtigten zugesprochenen v/ioderkehronden Leistungen bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse abzuändern, nicht von der Einhaltung einer bestimmten Frist abhängig. Die Rechtslage ist hier eine andere als die gesetzliche Regelung im Fall des Erlasses eines Widerrufsbescheids = nach § 203 BEG. Nach § 200 BEG hat die Entschädigungobehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheids herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach den §§ 6 Abs. 3 und 145 Abs. 2 BEG vorliegt. Gemäß § 201 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheids herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt. Schließlich kann nach § 202 BEG ein Lei stungsvorbehalt, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Be-
 
scheid enthalten ist, auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 BEO nicht vorliegen. In allen Bällen beträgt nach § 205 Abs. 2 BEG die Widerrufsfrist sechs Monate, beginnend mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Y/idorrufo-grund Kenntnis erlangt hat. An einer Fristsetzung fehlt ec in den Fällen des § 206 BEG. Diese verschiedene gesetzliche Regelung ist sachlich gerechtfertigt, da die Voraussetzungen, die zur Aufhebung des Bescheids nach den §§ 200, 201 und 202 BEG einerseits und zur Abänderung nach § 206 BEG andererseits führen, grundsätzlich voneinander abweichen. Bei § 206 BEG handelt oo sich darum, die Entschädigungsleistungen den veränderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Das geschieht sowohl zu Ungunsten eines Verfolgten als zu seinen Gunsten. Stets soll der Verfolgte das erhalten, worauf er nach der bestehenden Sachlage einen Anspruch hat. Dieser Grundsatz führt dazu, daß im Falle einer * mehrfachen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch eine wiederholte Neufestsetzung der wiederkohrenden Leistungen möglich ist. Mit diesem Grundgedanken der Vorschrift würde es nur schwer in Einklang zu bringen sein, wenn man die Behörde nur dann zu einer Anpassung dor wiederkehrenden Leistungen an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse für befugt halten wollte wenn sie den Änderungsbescheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Kenntnisnahme von den veränderten Verhältnissen erlassen würde. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann umsoweniger gefolgt werden, als auch eine Erhöhung der Leistungen bei einer Verschlechterung der Lage des Verfolgten
 nach Ablauf der Sechsmonütsfrist ausgeschlossen sein
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würde, wenn man der Begründung des Berufungsgerichts folgen würde. Der Gesetzgeber, dem die Frage der Erstreckung der Frist des § 203 Abs. 2 BEG auf die Fälle
 
des § 206 BEO zweifellos bekannt war, hat im Entschä-digungoschlußgesetz keine Veranlassung genommen, bei der Gewährung wiederkehrender Leistungen die Möglichkeit einer Änderung des Bescheids im Fall einer An-derung der tatsächlichen Verhältnisse nur dann 2u eröffnen, wenn der Änderungsbescheid innerhalb einer Prist von sechs Monaten erlassen würde. Aus diesem Grund sieht der erkennende Senat keinen hinreichenden Grund dafür, die Vorschrift des § 206 BEO so auszulegen, wie dies das Berufungsgericht getan hat und eine Änderung des Bescheids nur zuzulassen, wenn der neue Bescheid innerhalb der Frist von 3echs Monaten seit Kenntnisnahme von der Veränderung der Verhältnisse ergeht.
Aus dem gleichen Grund ist der Änderungsbescheid auch nicht rechtsmißbräuchlich. Der Verfolgte kann es nicht als Unrecht empfinden, wenn die ihm au3 öffentlichen Mitteln gewährten wiederkehrenden Leistungen der tatsächlich bestehenden Sachlage angepaßt werden. Seine berechtigten Interessen sind hinreichend durch § 21 der 2. VO zur Durchführung des BEG - 2. DV-BEG- vom 31. März 1966 - BGBl. I, S. 285 “ gewahrt.
Nach dieser Bestimmung, die mit der früheren gesetzlichen Regelung übereinstimmt, wird die Rente zwar mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird jedoch nach Abs. 2 daselbst erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheids folgenden Monats wirksam. Der Verfolgte braucht daher, sofern er nicht den Erlaß des Bescheids schuldhaft verhindert oder versö-
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gert hat, nicht zu befürchten, überzahlte Rentenbeträge zurückbezahlen zu müssen« Dies ist in Abs. 2 Satz 2 des § 21 der 2. DV-BEG ausdrücklich ausgesprochen.
 
2. Das Urteil des Berufungsgerichts, das eine Änderung des zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide vom 17. August 1959 grundsätzlich für unzulässig angesehen hat, kann daher keinen Bestand haben. In welcher Höhe die dem Kläger gewährte Rente herabzusetzen ist, wird das Berufungsgericht in erneuter Verhandlung zu prüfen und zu entscheiden haben. Das Berufungsgericht führt zu dieser Präge aus, daß auch im Änderungs-bcscheid die anderweiten Einkünfte des Klägers nach ihrem Nettobeträge in Rechnung zu stellen seien, nachdem die Entschädigungsbehörde im 1. Bescheid von dem Reineinkommen des Klägers ausgegangen sei. Auf welchen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts vom Ausgangspunkt der Berechnung der Entschadigungs-behörde in ihrem ersten Bescheid beruht, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich nichts dafür, daß die Entschädigungsbehörde ira ersten Bescheid von dem Nettobetrag des anderweiten Einkommens des Klägers ausgegangen ist. Der Rechtslage entspricht die Zugrundelegung des Bruttoeinkommens, da auch die Tabellen des BEG und der zu dem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen über die Diensteinkommen vergleichbarer Beamten von den Bruttobezügen ausgehen (so auch Brunn/Hebenstreit BEG Anm. 36 zu § 311 KG in RzW 1962, 264). Mit Recht verweist die genannte Entscheidung des Kammergerichts auf das Urteil des BGH in RzW 1958, 443. Dieses Urteil ist zwar zur Auslegung des § 102 Abs. 1 Ziff. 2 BEG ergangen. Entscheidend ist, daß der BGH in der Entscheidung ausgesprochen hat, der Kläger habe während der Zeit der Entfernung aus dem aktiven Dienst Versorgungsbezüge in Höhe der jeweiligen Bruttobeträge «erhalten*1. In jedem Palle kann die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die es für die Neufestsetzung der Rente ankommt, nur dann richtig festgestellt werden,
v/cim jedesmal der Feststellung der Änderung dieselbe Berechnungsweise zugrunde gelegt wird.
Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhebon und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Über die Höhe der zulässigen Kürzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ascher	Raske	Bundesrichter	Maaß
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	un-
terschreiben.
Ascher
 Wilden
Br
 Graf