ZPO § 547 Abs.1, § 615 Ilat das Berufungsgericht die Klage auf Scheidung abgewie-oen und der Widerklage auf Verurteilung zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft stattgegeben und hat der Kläger die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO gegen die Abweisung der Scheidungsklage statthafte Revision eingelegt, so wird die Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zunächst nicht rechtskräftig. März 1964 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Scheidungsklage in dem Urteil der 10. Er hat sie im ersten Rechtszug wiederum auf § 45 EheG gestützt und beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe durch von ihm im einzelnen näher bezeichnete Handlungen, auch solche, die sie nach dem Abschluß des Vorprozesses begangen habe, schuldhaft gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten erheblich verstoßen und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet . Der zu weit gefaßte Revisionsantrag des Klägers ist, wie auch die RevisionsBegründung erkennen läßt, dahin zu verstehen, daß mit der Revision nur die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch erstrebt wird. Nicht dagegen ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht auf Grund der Widerklage ausgesprochene Verurteilung des Klägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bestätigt hat. Das Urteil des Revisionsgerichts kann sich also» abgesehen von der Kostenentscheidung, nur auf denjenigen Teil des Berufungsurteils beziehen, der die Entscheidung über die Scheidungsklage des Klägers enthält; dessen Verurteilung zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft muß es unverändert bestehen lassen, und sie ist auch nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht von diesem nicht mehr nachzuprüfen. Doch verhindert die Einlegung der nur nach § 547 Abs«, 1 ZPO statthaften Revision gegen die Abweisung der Scheidungsklage auch den Eintritt der Rechtskraft der in demselben Verfahren ergangenen Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft. klage in Präge stellen, wenn die Verurteilung zur Herstellung der Gemeinschaft rechtskräftig würde, solange noch in demselben Verfahren auf Grund der insoweit statthaften Revision darüber zu entscheiden ist, ob die zur Herstellung der Gemeinschaft verurteilte Partei ein Scheidungsrecht hat, und wenn dann etwa nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht dem Scheidungsverlangen die rechtskräftig gewordene Verurteilung des Klägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft entgegengehalten werden könnte» Biese Verurteilung des Klägers wird mithin erst in dem Zeitpunkt rechtskräftig, in dem etwa auch die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig wird» Wenn dagegen die Revision im Ergebnis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Parteien führt, kann die Verurteilung des Klägers zur Herstellung der Gemeinschaft keine Rechtskraft mehr erlangen; sie wird damit gegenstandslos. Als im Vorprozeß die letzte mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht stattfand, war die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht 3 Jahre aufgehoben, so daß damals schon aus diesem Grunde das Scheidungsverlangen dos Klägers nicht auf § 48 EheG gestützt werden konnte (Urteil des Senats LM £h@G § 48 Abs. 2 Nr. 62). Es steht jedoch bindend fest, daß der Kläger zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses die Scheidung der She nicht nach § 43 EheG oder aus einem anderen Grund verlangen konnte. Für die Entscheidung, oh der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, sind aus der Zeit des Vorprozesses nicht allein die in dem früheren Verfahren festgestellten Verfehlungen in Rechnung zu stellen; vielmehr kann diese Entscheidung nur unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufs der Ehe, der in dem vorliegenden Verfahren selbständig zu untersuchen und zu bewerten ist, getroffen werden (Senatsurteile LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 57, 62). Der Kläger hat bereits im Mai 1959 die erste Scheidungsklage eingereicht, also vor dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte sich nach seiner Behauptung von ihm trennte, ohne dafür einen Grund zu haben. Es kann deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Beklagte sich, wie die Revision meint, willkürlich von der Ehe abgewendet habe. Die Tatsache, daß die Parteien noch im Juni 1959, offenbar während des gemeinsamen Kuraufenthalts in Leu-scheid, miteinander ehelich verkehrten, kann jedoch darauf hindeuten, daß sie sich trotz der von dem Kläger erhobenen Scheidungsklage wieder ausgesöhnt haben. Entscheidend dafür, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, ist die Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts darstellt. Es sind deshalb auch alle weiteren von den Parteien vorgebrachten Vorkommnisse, soweit sie für die Zerrüttung bedeutungsvoll geworden sein können, zu berücksichtigen, so auch ihr Verhalten nach der rechtskräftigen Abweisung der ersten Scheidungsklage. Wenn eine solche Abweisung auch nicht ausnahmslos das Recht zu dem weiteren Getrenntleben ausschließt (Urteile des Senats IM EheG § 4-8 Abs. 2 Nr. 27, 28), so ist doch im allgemeinen von jedem Ehegatten nach einem derartigen Abschluß des Scheidungsprozesses zu fordern, daß er sich darum bemüht, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, und es kann denjenigen, der dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, während der andere zur Aufnahme der ehelichen Beziehungen bereit ist, die maßgebliche Verantwortung für das endgültige Scheitern der Ehe treffen. Dabei kann Verfehlungen, die ein Ehegatte begangen hat, nachdem die eingetretene Zerrüttung der Ehe endgültig und unheilbar geworden ist, nur ausnahmsweise noch Bedeutung zukommen. Der Rechtsstreit ist daher noch nicht zur Entscheidung reif.Damit der Sachverhalt nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtcne Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es ist erforderlich, in diesem Zusammenhang das gesamte Verhalten der Beklagten, das einen Schluß auf ihre Einstellung zur Ehe zulasoen kann, zu würdigen, wenn auch ihre Haltung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts entscheidend ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 547 Abs. 1, § 615 Ilat das Berufungsgericht die Klage auf Scheidung abgewie-oen und der Widerklage auf Verurteilung zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft stattgegeben und hat der Kläger die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO gegen die Abweisung der Scheidungsklage statthafte Revision eingelegt, so wird die Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zunächst nicht rechtskräftig. Dieser Teil des Berufungsurteils erlangt vielmehr erst Rechtskraft, wenn auch die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig geworden ist. Wird dagegen auf Grund der Revision der Scheidungsklage stattgegeben, so wird mit der Rechtskraft dieser Entscheidung die Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft gegenstandslos . BGH, Urt. v. 30. Juni 1965 - 'IV ZR 151/64 ' OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_ 151/64 30. Juni 1965 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit des Rentners Hermann in M Klägers und Revisionsldägers, - Rrozeßbevollmäehtigter Rechts anv/al t gegen die Ehefrau Pauline L GtfflHfHfcstraßc geh. G| an El Beklagte und Revisionsbeklagte, Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Y/üstenberg und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 1964 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Scheidungsklage in dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. Januar 1963 zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an aas Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1892 geborene Kläger und die im Jahre 1906 geborene Beklagte haben am 22. Juli 1958 in M die Ehe geschlossen. Der letzte eheliche Verkehr fand im Juni 1959 statt. Seit dem Juli 1959 leben die Parteien getrennt. Im Jahre 1959 erhob der Kläger bei Gericht eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage gegen die Beklagte. Die Klage wurde, nachdem die Beklagte ihre gleichfalls auf Scheidung gerichtete Widerklage zurückgenommen hatte, durch Urteil des Landgerichts vom 28» Juli I960 angewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberlandes-gcrichts vom 24. Januar 1962 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Im April 1962 hat der Kläger eine weitere Scheidungsklage bei Gericht eingereicht. Er hat sie im ersten Rechtszug wiederum auf § 45 EheG gestützt und beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe durch von ihm im einzelnen näher bezeichnete Handlungen, auch solche, die sie nach dem Abschluß des Vorprozesses begangen habe, schuldhaft gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten erheblich verstoßen und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet . Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Gleichzeitig hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, die eheliche Gemeinschaft herzu-stellen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Scheidungsbegehren nunmehr hilfsweise auf § 48 EheG gegründet. -4- Er hat im Berufungsrechtszug Beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden, die Beklagte für schuldig zu erklären und die Y/iderklage abzuweisen. Die Beklagte hat Beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuv/eisen, hilfsweise, die üBerwiegende Schuld des Klägers an der Scheidung oder im Palle der Scheidung nach § 48 EheG seine Schuld an der Scheidung festzustellen. Sie hat der Scheidung nach § 48 EheG widersprochen. Das OBerlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt und Beantragt, nach seinem letzten Anträge zu erkennen. Die Beklagte Beantragt, die Revision zurückzuwei3en„ jilts c h ei dungs gründe: I. 1. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, findet sie nur nach Maßgabe des § 547 ABs. 1 ZPO statt. Der zu weit gefaßte Revisionsantrag des Klägers ist, wie auch die RevisionsBegründung erkennen läßt, dahin zu verstehen, daß mit der Revision nur die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch erstrebt wird. 2. V/egen der nur Beschränkt statthaften Revision hat das Revisionsgericht sich allein damit zu Befassen, -5- daß das von dem Kläger hilfsweise auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbogehren in der Berufungsinstanz abgewiesen worden ist. Nicht dagegen ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht auf Grund der Widerklage ausgesprochene Verurteilung des Klägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bestätigt hat. Das Urteil des Revisionsgerichts kann sich also» abgesehen von der Kostenentscheidung, nur auf denjenigen Teil des Berufungsurteils beziehen, der die Entscheidung über die Scheidungsklage des Klägers enthält; dessen Verurteilung zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft muß es unverändert bestehen lassen, und sie ist auch nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht von diesem nicht mehr nachzuprüfen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen, durch den der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit der Einlegung eines Rechtsmittels in vollem Umfang gehemmt wird, ist im Verhältnis zwischen der Scheidungsklage und der Herstellungsklage nicht anwendbar. Deshalb ist, wenn die Klage auf Scheidung und die Widerklage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft abgewiesen sind und nur der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Abweisung der Wj derklage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft rechtskräftig geworden (RGZ 122, 211). Doch verhindert die Einlegung der nur nach § 547 Abs«, 1 ZPO statthaften Revision gegen die Abweisung der Scheidungsklage auch den Eintritt der Rechtskraft der in demselben Verfahren ergangenen Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft. Es wäre widersinnig und könnte von vornherein in einer den Absichten des Gesetzgebers zuwider laufenden Weise den Erfolg der Revision gegen die Abweisung der Scheidungs- -6- klage in Präge stellen, wenn die Verurteilung zur Herstellung der Gemeinschaft rechtskräftig würde, solange noch in demselben Verfahren auf Grund der insoweit statthaften Revision darüber zu entscheiden ist, ob die zur Herstellung der Gemeinschaft verurteilte Partei ein Scheidungsrecht hat, und wenn dann etwa nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht dem Scheidungsverlangen die rechtskräftig gewordene Verurteilung des Klägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft entgegengehalten werden könnte» Biese Verurteilung des Klägers wird mithin erst in dem Zeitpunkt rechtskräftig, in dem etwa auch die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig wird» Wenn dagegen die Revision im Ergebnis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Parteien führt, kann die Verurteilung des Klägers zur Herstellung der Gemeinschaft keine Rechtskraft mehr erlangen; sie wird damit gegenstandslos. II. 1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben ist. Für die Revisionsinstanz ist auch davon auszugehen, daß die eingetretene Zerrüttung der Ehe unheilbar ist, wenn auch das Berufungsgericht die Unheii-barkeit nicht ausdrücklich festgestellt hat. 2. Bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat und die Beklagte an die Ehe gebunden ist und die zu demutbare Bereitschaft besitzt, die Ehe fortzusetzen, ist der gesamte Vortrag der Parteien im hier anhängigen Rechtsstreit zu berücksichtigen, auch soweit er bereits in dem ersten zwischen -7- ihnen schwebenden Scheidungsrechtsstreit vorgebracht worden ist oder doch hätte vorgebracht werden könne]!. Die Vorschrift des § 616 ZPO steht dem nicht entgegen. Als im Vorprozeß die letzte mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht stattfand, war die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht 3 Jahre aufgehoben, so daß damals schon aus diesem Grunde das Scheidungsverlangen dos Klägers nicht auf § 48 EheG gestützt werden konnte (Urteil des Senats LM £h@G § 48 Abs. 2 Nr. 62). Es steht jedoch bindend fest, daß der Kläger zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses die Scheidung der She nicht nach § 43 EheG oder aus einem anderen Grund verlangen konnte. 3* ln dem angefochtenen Urteil heißt es, die Beklagte sei zu dem Widerspruch gegen die Scheidung nach § 48 EheG berechtigt, da der Kläger die Zerrüttung der Ehe jedenfalls überwiegend verschuldet habe. Bei der Schuldabwägung seien die in dem früheren Verfahren festgestellten Verfehlungen der Beklagten zu berücksichtigen, nämlich die unter Alkoholeinfluß erfolgte Beschimpfung des Klägers bei einer Familienfeier am 12. Mai 1959 und der Genuß von Alkohol in Gesellschaft eines Holländers am 12. Juni 1959. Biese Vorfälle, die in dem das erste Scheidungsverfahren abschließenden Urteil des Oberlandesgerichts nicht als schwer im Sinne des § 43 EheG gewertet worden seien, könnten ebenso wie die unter Beweis gestellte Bemerkung der Beklagten zu Frau der Kläger stelle an sie anomal hohe geschlechtliche Anforderungen und sei streitsüchtig, ein Mitverschulden begründen. Die maßgeblichen Ursachen für den derzeitigen Zustand der Ehe seien jedoch darin zu sehen, daß der Kläger trotz der Aussöhnung der Parteien die erste Scheidungsklage -8- nicht zurückgenommen, sondern die Trennung aufrechterhalten und Frau nach außen hin wie eine Ehefrau in seine v/ohnung aufgenommen habe. Damit ist der Sachverhalt jedoch nicht erschöpfend geprüft, wie die Revision mit Recht geltend macht. Für die Entscheidung, oh der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, sind aus der Zeit des Vorprozesses nicht allein die in dem früheren Verfahren festgestellten Verfehlungen in Rechnung zu stellen; vielmehr kann diese Entscheidung nur unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufs der Ehe, der in dem vorliegenden Verfahren selbständig zu untersuchen und zu bewerten ist, getroffen werden (Senatsurteile LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 57, 62). Die Revision hat auf den Vortrag des Klägers in dem gegenwärtigen Rechtsstreit hingewiesen, daß die Beklagte ihn am 29. Juni 1959 verlassen und mehreren als Zeugen dafür benannten Personen erklärt habe, sie habe sich von dem Kläger getrennt. Das Berufungsgericht hätte diesem Vorbringen nachgehen und es im Zusammenhang mit dem gesamten Verhalten der beiden Eheleute würdigen müssen. Der Kläger hat bereits im Mai 1959 die erste Scheidungsklage eingereicht, also vor dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte sich nach seiner Behauptung von ihm trennte, ohne dafür einen Grund zu haben. Es kann deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Beklagte sich, wie die Revision meint, willkürlich von der Ehe abgewendet habe. Es läßt sich nicht sagen, daß der Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft aufgegeben hat, sich durch die Vornahme der Trennung äußerlich ins Unrecht setzt, -9- v/enn der andere einen Scheidungsprozeß gegen ihn anhängig gemacht und damit zu erkennen gegeben hat, daß er die Auflösung der Ehe erstrebt: denn er hat dann möglicherweise durch sein Verhalten nur die Folgerung aus dem Verhalten des anderen Ehegatten gezogen. Eine tatsächliche Vermutung spricht insoweit nicht gegen ihn. Die Tatsache, daß die Parteien noch im Juni 1959, offenbar während des gemeinsamen Kuraufenthalts in Leu-scheid, miteinander ehelich verkehrten, kann jedoch darauf hindeuten, daß sie sich trotz der von dem Kläger erhobenen Scheidungsklage wieder ausgesöhnt haben. Wenn dann die Beklagte, noch bevor der Kläger die Folgerungen aus dem neu erzielten Einvernehmen gezogen und die Klage zurückgenommen hatte, ohne hinreichenden Anlaß abreiste und damit die Aussöhnung wieder vereitelt hat und sogar ihrerseits Scheidungsklage erhob, kann das bewirkt haben, daß der Kläger von der Rücknahme der Klage abgesehen hat, und es kann erheblich zu der schließlich eingetretenen unheilbaren Zerrüttung beigetragen haben. 'Wichtig ist es daher zu klären, was die Beklagte zur Abreise aus Deuscheid und zu ihrem weiteren ablehnenden Verhalten ungeachtet einer etwa wegen seiner Kriegsverletzung bestehenden Pflegebedürftigkeit des Klägers veranlaßt hat. Nachdem der Kläger gegen sie die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte, die, wie deren späteres Ergebnis zeigt, sachlich unbegründet war, konnte sie von ihm,wenn er sich wirklich in Leuscheid mit ihr versöhnen wollte, ein besonders rücksichtsvolles Benehmen erwarten, und ihre Abreise und ihre eheverneinende Handlungsweise in der anschließenden Zeit kann anders zu beurteilen sein, wenn sie dazu nicht durch einen belanglosen Streit oder eine unbedeutende Unstimmigkeit veranlaßt wurde, -10- sondern etwa von dem Kläger nach der Aussöhnung im Juni 1959 alsbald neuerdings erheblich verletzt worden sein sollte. Entscheidend dafür, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, ist die Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts darstellt. Es sind deshalb auch alle weiteren von den Parteien vorgebrachten Vorkommnisse, soweit sie für die Zerrüttung bedeutungsvoll geworden sein können, zu berücksichtigen, so auch ihr Verhalten nach der rechtskräftigen Abweisung der ersten Scheidungsklage. Wenn eine solche Abweisung auch nicht ausnahmslos das Recht zu dem weiteren Getrenntleben ausschließt (Urteile des Senats IM EheG § 4-8 Abs. 2 Nr. 27, 28), so ist doch im allgemeinen von jedem Ehegatten nach einem derartigen Abschluß des Scheidungsprozesses zu fordern, daß er sich darum bemüht, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, und es kann denjenigen, der dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, während der andere zur Aufnahme der ehelichen Beziehungen bereit ist, die maßgebliche Verantwortung für das endgültige Scheitern der Ehe treffen. Unerläßlich ist es deshalb auch, festzustellen, was unter den gegebenen Umständen nach dem Abschluß des Vorprozesses von jedem Ehegatten billigerweise zu erwarten war, und ob und wie er den insoweit an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen oder ihnen gegenüber schuldhaft versagt hat. Das Berufungsgericht hat sich damit bei der Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens befaßt. Abschließend kann darüber, ob die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Zerrüttung auf das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers zurückgeht, aber -11- erst befunden werden, wenn auch die dem vorhergehenden und die späteren Tatsachen, die zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, so weit als möglich aufgeklärt sind» Die verschiedenen Zerrüttungsursachen sind alsdann gegeneinander abzuwägen, wobei es vor allem darauf ankommt, welchen Tatsachen die maßgebliche Bedeutung dafür beizu demessen ist, daß es zu dem Zerrüttungszustand, wie er derzeit besteht, gekommen ist. Dabei kann Verfehlungen, die ein Ehegatte begangen hat, nachdem die eingetretene Zerrüttung der Ehe endgültig und unheilbar geworden ist, nur ausnahmsweise noch Bedeutung zukommen. Wichtig ist es deshalb festzustellen, wann die Zerrüttung unheilbar geworden ist. Der Rechtsstreit ist daher noch nicht zur Entscheidung reif. Damit der Sachverhalt nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtcne Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 4. Das Berufungsgericht wird ferner nochmals zu prüfen haben, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt. Es ist erforderlich, in diesem Zusammenhang das gesamte Verhalten der Beklagten, das einen Schluß auf ihre Einstellung zur Ehe zulasoen kann, zu würdigen, wenn auch ihre Haltung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts entscheidend ist. Dem Umstand, daß die Beklagte in einer anderen Stadt ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet hat, nachdem -12- der Kläger ec abgelehnt hatte, sie aufzunehmen, brauchte das Berufungsgericht einen Mangel an ehelicher Gesinnung nicht zu entnehmen; dementsprechend hat es auch dieses Verhalten der Beklagten im Rahmen der Behandlung des auf §43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens gewertet. Im übrigen wird der Kläger in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, geltend zu machen, was ihm insoweit sachdienlich erscheint . Ascher Raske Johannsen Yüistenberg Maaß