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BGH · IV ZR 151/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 151/63

Der im Jahre 1917 geborenen Klägerin ist durch rechtskräftigen Bescheid vom 24* August 1957 wegen eines Gesundheitoschadens eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7•266,66 DM und für die Zeit ab 1* November 1952 eine Rente von monatlich loo DM, die durch Bescheid vom 3. Bei der Restsetzung dieser Rente hat die Entschädigungsbehörde die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eirigereiht, eine verfolgungsbedingte Minderung dor Erwerbsfähigkeit von 28 v. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihr für die chronische nervös-seelische Depression ein Heilverfahren zu gewähren und ihr ab 1, Juni 1958 anstatt der bisher gewährten eine Rente in Höhe von 167 DM monatlich zu zahlen« Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß sie auch wegen ihrer Nervenkrankheit gemäß § 35 BEG Entschädigung und die Einbeziehung ihres Nervenleidens in das Heilverfahren beantrage« Die durch die Geistesstörung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 5o v, H«, so daß sie jetzt insgesamt um mindestens 6o v. H« für die Bemessung ihrer Rente angenommen worden« Angesichts ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bage und der Schwere ihres Leidens dürfte ein Hundertsatz von 45 v« H« keinesfalls übersetzt sein« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden» Die Klägerin hat Revision eingelegt0 Sie verfolgt ihre im Berufungsrochtszug gestellten Anträge weiter« Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung 2urückgewiesen, da es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unwahrscheinlich ist, daß der Anfall, den die Klägerin im Sommer 1938 erlitten hat und die damit ausgebrochene Psychose mit einer psychischen Erkrankung im Jahre 1945 oder anderen Beiden aus der Verfolgungszeit im Zusammenhang stehe» Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit § 35 3EG verletzt hat» Nach dieser Vorschrift ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrundegelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß di auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente tun mindestens Io v.H« von der festgesetzten Rente abweicht» Hach § 31 Abs.3 BEG sind bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten und der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen. Bas Berufungsgericht hat allein geprüft, ob das von der Klägerin geltend gemachte Leiden verfolgungsbedingt ist. Ba das nicht der Fall ist, hat es eine Erhöhung der Rente . nicht allein aus diesem Grunde und weil möglicherweise die Bedürfnisse der Klägerin durch das neu aufgetretene leiden erhöht worden einä, eine Neufestsetzung der Rente geboten wäre.

Zitierte Normen: § 35 BEG § 225 SaarBSG
BerufungsgerichtMärzHeilverfahrenRenteneuKlägerinBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

2522 MO
«
IV ZR 151/63
VerkUndet am 18. März 1964
Hoeppe, Justizangestelltei als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Fanja £ geb. QflBi, Nl
JMB» I
- Prozeßbevollraächtigter:
verw.
V Haus 8
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt BBBB in
 gegen
das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesaliee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Johannsen, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Januar 1963 wird aufgehoben, soweit der Anspruch auf Erhöhung der Rente abgewiesen worden ist.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieaen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der im Jahre 1917 geborenen Klägerin ist durch rechtskräftigen Bescheid vom 24* August 1957 wegen eines Gesundheitoschadens eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7•266,66 DM und für die Zeit ab 1* November 1952 eine Rente von monatlich loo DM, die durch Bescheid vom 3. März 1959 auf 112 DM erhöht worden ist,zuerkannt worden. Bei der Restsetzung dieser Rente hat die Entschädigungsbehörde die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eirigereiht, eine verfolgungsbedingte Minderung dor Erwerbsfähigkeit von 28 v. H. angenommen und ihr eine Rente in Höhe von 3o v. H. des Diensteinkommens des vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes zugesprochen.
Am 3« Juni 1958 wurde die Klägerin nach einem nachbarlichen Streit mit heftigen Erregungszuständen und einem Anfall von geistiger Umnachtung, in der sie Wahnideen gegen ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter äußerte, in ein psychiatrisches Hospital in J^HBP oingeliefert. Nachdem sioh diese Erscheinungen unter Insulinbehandlung rasch gebessert hatten, wurde die Klägerin am 26. Juli 1958 in gutem Zustand aus der Klinik entlassen. Sie hat daraufhin die Einbeziehung einer geistigen Störung in das Heilverfahren beantragt und mit Schreiben vom 3o. Oktober 1959 um einen be-schv/erdefähigen Bescheid "gemäß § 35 BEO" gebeten.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag nach einer Nachuntersuchung durch Dr.	vom	21.	Januar	I960
durch Bescheid vom 21. März i960 abgelehnt, weil es sich bei der Erkrankung um eine Schizophrenie handele, die nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis nicht auf die Verfolgung zurüekgeführt werden könne.
~ 3 -
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihr für die chronische nervös-seelische Depression ein Heilverfahren zu gewähren und ihr ab 1, Juni 1958 anstatt der bisher gewährten eine Rente in Höhe von 167 DM monatlich zu zahlen« Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß sie auch wegen ihrer Nervenkrankheit gemäß § 35 BEG Entschädigung und die Einbeziehung ihres Nervenleidens in das Heilverfahren beantrage« Die durch die Geistesstörung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 5o v, H«, so daß sie jetzt insgesamt um mindestens 6o v. H, in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei« Es sei bisher ein Hundertsatz von 3o v« H« bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25« v. H« für die Bemessung ihrer Rente angenommen worden« Angesichts ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bage und der Schwere ihres Leidens dürfte ein Hundertsatz von 45 v« H« keinesfalls übersetzt sein«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Klögerin hat Berufung eingelegt und im Berufungs-Verfahren ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt«. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden» Die Klägerin hat Revision eingelegt0 Sie verfolgt ihre im Berufungsrochtszug gestellten Anträge weiter«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen«
Ent S cheidung sgründes
 Die Revision ist begründet»
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung 2urückgewiesen, da es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unwahrscheinlich ist, daß der Anfall, den die Klägerin im Sommer 1938 erlitten hat und die damit ausgebrochene Psychose mit einer psychischen Erkrankung im Jahre 1945 oder anderen Beiden aus der Verfolgungszeit im Zusammenhang stehe»
Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit § 35 3EG verletzt hat» Nach dieser Vorschrift ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrundegelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß di auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente tun mindestens Io v.H« von der festgesetzten Rente abweicht» Hach § 31 Abs. 3 BEG sind bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten und der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen. Bas Berufungsgericht hat allein geprüft, ob das von der Klägerin geltend gemachte Leiden verfolgungsbedingt ist. Ba das nicht der Fall ist, hat es eine Erhöhung der Rente . abgolehnt. Bas Vorbringen dor Klägerin, ihre Behauptung, daß sie durch dieses Leidens jetzt insgesamt um mindestens 6o v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei, hätte Anlaß gegeben, zu prüfen, ob
 
nicht allein aus diesem Grunde und weil möglicherweise die Bedürfnisse der Klägerin durch das neu aufgetretene leiden erhöht worden einä, eine Neufestsetzung der Rente geboten wäre.
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung neu prüfen kann, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden.
Die KostenentScheidung folgt aus § 225 Abs,1 BSG.
Ascher Johanneen Wilden Bundesrichter Dr,Graf
 Dr.Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
v