22Ö wird auf recht erhalten o Ohne einen entsprechenden Antrag des Verfolgten ist die Entochädigungsbchördo nicht berechtigt, in dein Bescheid, in dem sie dem Verfolgten eine Kapitulant- hat der IV0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1„ Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senat3-präsidonten Ascher und der Bundesrichtor Wüstenberg5 Wilden, Br» Loowcnhcin und Br» Graf für Recht erkannt; Die Entschädigungsbehörde hat ihn durch den Bescheid vom 26» Juni 1958 eine Kapitalcntochädigung 'von' 55»58o DM zuerkannt. Ziff« 4 der Entscheidungaformel lautet: "Das Bentenwahlrecht steht dem Antragsteller nicht zu," Untor Ziff* IV der Begründung ist ausgeführt, daß dem Antragsteller ein Rentenwahlrecht nicht zuctehe, da die Voraussetzungen des § 82 BKG nicht gegeben seien. Das Landgericht hat durch das Urteil vom Io» Juli 1959 das beklagte Land zur Zahlung einer vreiteren Kapitalcntcchädi-gung von 4°42o DM verurteilt und festgestellt, daß der Kläger sein Wahlrecht auf eine Heute für Schaden im beruflichen Fortkommen bis zu dem Ablauf einer Frist von 6 Monaten, die mit dom Tage beginne, an dem die Gerichtsentscheidung über den Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtskräftig geworden sei, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde ausüben könno. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassonen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts vom 8» April i960 aufzuhoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom Io. Juli 1959 zurückzuv/eisen. 1 o Der Kläger hat in erster Instanz neben den Antrag., die KapitalentSchädigung von 4*42o DM auf den Höch3tbotrag der Entschädigung von 40.000 DM zu erhöhen, beantragt, Ziff.4 des Bescheides von 26, Juni 1958 aufsuheben, Zur Undeutung dieses Antrags durch das Landgericht in einen Festotollungs-antrag, daß der Kläger sein üahlrecht auf eino Rente für Schaden in beruflichen Fortkommen innerhalb der in § 84 BEG bestimmten Frist ausüben könne, bestand keino Veranlassung, Es kann dahinstehen, ob die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit dieses Fectstellungsantragos begründet sind oder nicht. Denn der Antrag, den Bescheid der Sntochädigungsbehörde vom 26, Juni 1958 zu Ziff.4 aufzuheben, ist der richtige Antrag, Diesen Antrag verfolgt der Kluger auch im Berufungsverfahren und im Rcvisionsrechtszug, Die Auffassung, daß der vom Kläger gestellte Antrag zulässig ist, hat der erkennende Senat bereits in dor Entscheidung von 19- Oktober i960 - IV ZR 58/60 -, RsW 1961, 228 Nr, 255 vertreten. Ebenso hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung von 27, September 1961 - IV ZR 44/61 - ausgeführt, aus der Vorschrift des § 212 3EG, nach der der Antragsteller Klage erheben könne, sov/oit durch den Bescheid der geltend gemachte Anspruch abgelohnt worden sei, folge nicht, daß gegen andere Entscheidungen der Ent-schädigungsbehorde ein Klagerecht nicht bestehe, § 212 BEG betreffe nur den Regelfall, daß der Antragsteller mit seinem auf Entschädigung gerichteten Antrag nicht in vollen Umfang durchgedrungen sei. Gegen dio Zulässigkeit der Klage und den vom Kläger gestellten Antrag bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. 2. Sachlich geht der Streit der Parteien allein darum, ob die Entschädigungsbehörde berechtigt ist, auch ohne daß der Antrag auf eine Rente gestellt'worden ist, das Rentenwahlrocht dos Antragstellers in dem ihm eine KapitalentSchädigung zu-sprcchenden Bescheid zu verneinen. Wie der erkennende Senat in den Urteil vom 19* Oktober 1961 - aaO - ausgeführt hat, steht der Verwaltungsbehörde nach den die Zuorkennung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen regelnden materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften dos BEG dieses Recht nicht zu. daß der Anspruch auf die KapitalentSchädigung der primäre Anspruch ist« Dieser Anspruch ist gemeint, worin der Verfolgte einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in beruflichen Fortkommen geltend macht« Da3 folgt zwölf olkfrci aus der Vorschrift des § 81 Satz 1 BEG? Ein Anspruch auf Rento besteht nur, wenn dio gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkonnung dioseo Anspruchs in Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind, und svmr der Entscheidung darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf dio bereits von ihm gewählte Rente hat. März 1999 - aaQ -'ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab, auf Grund deren dio Entscheidung ergeht, durch die abschliessend über den Rentonanspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden und durch die das Verfahren über diesen Anspruch abgeschlossen wird. Biesen Zeitpunkt bestimmt zunächst die Entschädigungsbehörde, aber nur in den Fällen, in denen der Verfolgte bereits die Rente gewählt hat, wobei diesem das Recht offenoteht, gegen einen die Rente versagenden Bescheid Klage zu erheben. Durch dio Klage-erhobung verschiebt sich nunmehr der nach § 94 BEG maßgebende Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (siehe BGH vom 11. Hat der Verfolgte koinen Antrag auf Zubilligung einer Rente gestellt und ist ihm durch dio Fnt-cchädigungcbehördc aus diesen Grunde wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine hinreichende KapitalentSchädigung zugo-sprochen V7ordon,so daß er den Bescheid nicht schon wogen der zu geringen Hohe der KapitalentSchädigung aneugreifen braucht, so kann er nunmehr innerhalb einer Frist von 6 Monaten oder von von einem Jahr überlegen? ob er anstelle dor ihn suge-sprochenen Kapitalentschädigung die Rento wählen will» Diese Frist9 die der Gesetzgeber dem Verfolgten im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweito der von ihm zu treffenden Ent-Scheidung zugebilligt hat, kann zu seinen Ungunston nicht dadurch verkürzt werden9 daß die Entschädigungsbehörde, ohne daß ein Antrag auf Rente gestellt worden wäre, das Rcntcnrccht verneint und den Verfolgten hierdurch zur alsbaldigen Klago-erhebung nötigt. Daß der Verfolgte nur innerhalb dor gesetzlichen Frist einen rechtlichen Einfluß auf den Zeitpunkt der Entscheidung nehmen kann? daß er nicht aber darüber hinaus auch den Zeitpunkt der Bescheiderteilung durch die Entschädigungobehörde bestimmen kann? d) Paß schließlich der.Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das Y/ahl recht ausübt9 nichts mit dem Zeitpunkt zu.tun hatP der für die Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen des Rentonanspruchs maßgebend ist.*
Nach schlagewerk ; ja Amtliche Sammlung; nein 2519 092 BIG §§ 81, 82, 84, 199 Bio IntScheidung vom 19° Oktober i960 IV ZR 58/6o = RzW 1961, 22Ö wird auf recht erhalten o Ohne einen entsprechenden Antrag des Verfolgten ist die Entochädigungsbchördo nicht berechtigt, in dein Bescheid, in dem sie dem Verfolgten eine Kapitulant- i Schädigung wegen Berufoschadeno zuspricht, auch eine Entscheidung dahingehend zu treffen, daß der Verfolgte ein Rent om/ahlrecht nicht hat.. BGH, Brt, Vo 6«, Dezember 1961 - IV 2R 151/61 - OLG Stuttgart LG Stuttgart IV ZR 151/61 Verkündet am 6o Bczember 1961 Schorn, Justizangestelltor als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Arthur R Israel, Klägers und Revisionsklägero, - Prozcßbevollmächtigtes Rechtsanr/älte Bros. ^■■Aund n gegen das Land Baden-Württemberg* vortreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart j, Kronprinzstraße 9? - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revioionsbeklagtcn? Rechtsanwalt Br» hat der IV0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1„ Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senat3-präsidonten Ascher und der Bundesrichtor Wüstenberg5 Wilden, Br» Loowcnhcin und Br» Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8» April i960 aufgehoben» Bio Berufung dos beklagten Landes gogon das Urteil der 3» Entschädigungskacmer des Landgerichts in Stuttgart vom Io. Juli 1959 zu Ziffo 2 der Urteilsformel wird zurückgewiesen3 jedoch wird diese Entccheidungofornol dahin geändert» daß der Bescheid der Entochädigungsbohörde vom 26<> 6„1959 aufgehoben wird» Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die Kosten de3 Rechtsstreits trägt das beklagte Lande Von Rechts v/egen ♦ Tatbestand: Der am 19°4 ln geborene jüdische Kläger eröffnet© im Juli 1931 in Heilbronn ein eigenes Archi-tokturbüroo Im Juli 1933 wanderte er nach Palästina auo« Seit dem Jahre 1935 arbeitet er dort wieder als selbständiger Architekt* Der Kläger begehrt Entschädigung für den Schaden, der ihn durch die Verdrängung aus seinem Beruf als selbständiger Architekt entstanden ist. Die Entschädigungsbehörde hat ihn durch den Bescheid vom 26» Juni 1958 eine Kapitalcntochädigung 'von' 55»58o DM zuerkannt. Ziff« 4 der Entscheidungaformel lautet: "Das Bentenwahlrecht steht dem Antragsteller nicht zu," Untor Ziff* IV der Begründung ist ausgeführt, daß dem Antragsteller ein Rentenwahlrecht nicht zuctehe, da die Voraussetzungen des § 82 BKG nicht gegeben seien. Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter und beantragt die Höchstentschädigung von 40.000 DM. Ebenso wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, daß ihm ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Zur Begründung führt er aus, daß für'diese Entscheidung keine Veranlassung bestanden habe, da er die Rente nicht gewählt habe. Dieser Teil der Entscheidung sei auch im Hinblick auf § 84 BEG unzulässig, der bestimme, innerhalb welcher Frist von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht werden könne. Der Kläger beantragt. Io das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine weitere Entschädigung von 4*42o DM zu zahlen, und 2. Ziff. 4 des Bescheides vom 26* Juni 1959 aufzuhoben. Das Landgericht hat durch das Urteil vom Io» Juli 1959 das beklagte Land zur Zahlung einer vreiteren Kapitalcntcchädi-gung von 4°42o DM verurteilt und festgestellt, daß der Kläger sein Wahlrecht auf eine Heute für Schaden im beruflichen Fortkommen bis zu dem Ablauf einer Frist von 6 Monaten, die mit dom Tage beginne, an dem die Gerichtsentscheidung über den Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtskräftig geworden sei, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde ausüben könno. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land insoweit Berufung eingelegt, als es sich um die in Ziff. 2 der Urteilo-formel ausgesprochene Feststellung handelt. Das beklagte Land hat beantragt, das Feststcllungsürteil des Landgerichts mit dem in Ziff. 2 der Urteilsformel, niedergelogtcn Inhalt abzuändern, die Feststellungsklago absuweiaen und dem Bcrufungo-beklagton die Kosten des Rechtsstreits aufcuerlogcn. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 8, April i960 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Io. Juli 1959 in Ziff. 2 und 5 der Entscheidungsformel abgeändert und die Klage zu Ziff. 2 des Klageantrages als unzulässig abgewiooen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dom Landgericht sind dem beklagten Land in Hohe von l/6 und im übrigen dem Kläger auf erlogt v/orden. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassonen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts vom 8» April i960 aufzuhoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom Io. Juli 1959 zurückzuv/eisen. Das beklagte Land beantragtP die Revision des Klägers zurückzuwoison. Entscheidungsstunde: Die Revision des Klägers ist begründet, 1 o Der Kläger hat in erster Instanz neben den Antrag., die KapitalentSchädigung von 4*42o DM auf den Höch3tbotrag der Entschädigung von 40.000 DM zu erhöhen, beantragt, Ziff. 4 des Bescheides von 26, Juni 1958 aufsuheben, Zur Undeutung dieses Antrags durch das Landgericht in einen Festotollungs-antrag, daß der Kläger sein üahlrecht auf eino Rente für Schaden in beruflichen Fortkommen innerhalb der in § 84 BEG bestimmten Frist ausüben könne, bestand keino Veranlassung, Es kann dahinstehen, ob die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit dieses Fectstellungsantragos begründet sind oder nicht. Denn der Antrag, den Bescheid der Sntochädigungsbehörde vom 26, Juni 1958 zu Ziff. 4 aufzuheben, ist der richtige Antrag, Diesen Antrag verfolgt der Kluger auch im Berufungsverfahren und im Rcvisionsrechtszug, Die Auffassung, daß der vom Kläger gestellte Antrag zulässig ist, hat der erkennende Senat bereits in dor Entscheidung von 19- Oktober i960 - IV ZR 58/60 -, RsW 1961, 228 Nr, 255 vertreten. Ebenso hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung von 27, September 1961 - IV ZR 44/61 - ausgeführt, aus der Vorschrift des § 212 3EG, nach der der Antragsteller Klage erheben könne, sov/oit durch den Bescheid der geltend gemachte Anspruch abgelohnt worden sei, folge nicht, daß gegen andere Entscheidungen der Ent-schädigungsbehorde ein Klagerecht nicht bestehe, § 212 BEG betreffe nur den Regelfall, daß der Antragsteller mit seinem auf Entschädigung gerichteten Antrag nicht in vollen Umfang durchgedrungen sei. Die Vorschrift besage aber nichts darüber, daß eine Klage gegen eine Entscheidung der Entschädigungsbehöröe allein in diesen Falle zulässig soip Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage sei nur, daß sich der Antragsteller gegen eine Sachentscheidung der Behörde wende«. Daß diese Voraussetzung bei dem Bescheid vom 2 6. Juni 1959 211 Ziff. 4? durch die den Antragsteller ein Rentenrecht versagt v^orden ist, erfüllt ist, kann nicht zweifelhaft sein. Gegen dio Zulässigkeit der Klage und den vom Kläger gestellten Antrag bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. 2. Sachlich geht der Streit der Parteien allein darum, ob die Entschädigungsbehörde berechtigt ist, auch ohne daß der Antrag auf eine Rente gestellt'worden ist, das Rentenwahlrocht dos Antragstellers in dem ihm eine KapitalentSchädigung zu-sprcchenden Bescheid zu verneinen. Wie der erkennende Senat in den Urteil vom 19* Oktober 1961 - aaO - ausgeführt hat, steht der Verwaltungsbehörde nach den die Zuorkennung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen regelnden materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften dos BEG dieses Recht nicht zu. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Y/iederholungen verwiesen. Die Gründe des Berufungsurtoils geben dem Senat auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, der Entschädigungsbehörde das. von ihr in Anspruch genommene Recht zusubilligcn. a) Daß für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vor der Entschädigungsbehördd das Antragsprincip gilt, kann angesichts dor Vorschrift des § 189 Abo. 1 BEG keinem begründeten Zweifel unterliegen. Das Gesetz macht das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von der fristgemäßen Stellung eines Antrags abhängig. Hur bei unverschuldeter Fristversäumung kann dem Antragsteller nach Abs. 3 der genannten — 6 — Vorschrift die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werdon. Wird die Entschädigungsbehörde nur auf Antrag tätig? so folgt hieraus notvrendigerweise ? daß die Entschädigungcbohorde ohno Antragstellung nicht berechtigt ist? den Verfolgten einen Entschädigungsanspruch zusubilligen oder das Bestehen eines solchen Anspruchs zu verneinen» Gewiß stellt der Gesetzgeber an einen an dio Entochädigungsbehörde gerichteten Antrag nicht die gleichen formalrechtlichen Anforderungen? insbesondere was die Bestimmtheit des Antrages anlangt? wie sie in gerichtlichen Verfahren an den Klageantrag gestellt werden* Das Prinzip ist jedoch das gleiche« Wenn e3 auch für das Vor-waltungoverfahron genügt? daß der Antragsteller oinen Antrag auf Zubilligung der ihm gebührenden Entschädigung stellt, ohne daß er genötigt wäre? dio einzelnen Entschädigungsansprüche genau zu bezeichnen und zu beziffern? so ist doch dio Ent-schüdigungsbohörde nicht berechtigt, dem Antragsteller in den Fällen? in denen dieser die verlangte Entschädigung nach Schadensart und Schadenshöhe genau bezeichnet hat? eine über die goßt ell ten Anträge hinausgehendo Entschädigung zuzuerkennen. Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Wenn es auch richtig ist? daß dieser Anspruch ein einheitlicher ist (so BGH vom 11« März 1959 - IV ZH 268/58 -? RzW 1959, 278 Nr. 44)» so ist es doch entscheidend? daß der Anspruch auf die KapitalentSchädigung der primäre Anspruch ist« Dieser Anspruch ist gemeint, worin der Verfolgte einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in beruflichen Fortkommen geltend macht« Da3 folgt zwölf olkfrci aus der Vorschrift des § 81 Satz 1 BEG? nach der der Verfolgte anstelle einor Kapitalentschädigung eine Rente wählen kann. Wenn es sich hierbei auch nicht um ein Wahlrecht im eigentlichen Sinne? sondern um oine Ersetzungsbefugnio dos Antragstellers handelt? so unterliegt oo doch nach der genannten Vorschrift der freien Entscheidung dos Antragstellers? ob er diesen Ercotzungo-antrag stellen will oder nicht. Fehlt oo an einem dahingehenden Antrag des Antragstellers, so steht der Entschädigungsbehörde nicht das Recht zu> das Bestehen dioseo Ersetzungsanspruchs zu verneinen. b) Baß der Verfolgte nicht in die Rento hineinwachoen kann, < entspricht der übereinstimmenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum. Ein Anspruch auf Rento besteht nur, wenn dio gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkonnung dioseo Anspruchs in Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind, und svmr der Entscheidung darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf dio bereits von ihm gewählte Rente hat. Bas folgt aus der insoweit koinen Zweifel offenlassendoh Bestimmung des § 94 BEG. Babei stellt das Gesotz, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11. März 1999 - aaQ -'ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab, auf Grund deren dio Entscheidung ergeht, durch die abschliessend über den Rentonanspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden und durch die das Verfahren über diesen Anspruch abgeschlossen wird. Biesen Zeitpunkt bestimmt zunächst die Entschädigungsbehörde, aber nur in den Fällen, in denen der Verfolgte bereits die Rente gewählt hat, wobei diesem das Recht offenoteht, gegen einen die Rente versagenden Bescheid Klage zu erheben. Durch dio Klage-erhobung verschiebt sich nunmehr der nach § 94 BEG maßgebende Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (siehe BGH vom 11. 3.1959? aaO). Hat der Verfolgte koinen Antrag auf Zubilligung einer Rente gestellt und ist ihm durch dio Fnt-cchädigungcbehördc aus diesen Grunde wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine hinreichende KapitalentSchädigung zugo-sprochen V7ordon,so daß er den Bescheid nicht schon wogen der zu geringen Hohe der KapitalentSchädigung aneugreifen braucht, so kann er nunmehr innerhalb einer Frist von 6 Monaten oder von von einem Jahr überlegen? ob er anstelle dor ihn suge-sprochenen Kapitalentschädigung die Rento wählen will» Diese Frist9 die der Gesetzgeber dem Verfolgten im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweito der von ihm zu treffenden Ent-Scheidung zugebilligt hat, kann zu seinen Ungunston nicht dadurch verkürzt werden9 daß die Entschädigungsbehörde, ohne daß ein Antrag auf Rente gestellt worden wäre, das Rcntcnrccht verneint und den Verfolgten hierdurch zur alsbaldigen Klago-erhebung nötigt. Daß der Verfolgte nur innerhalb dor gesetzlichen Frist einen rechtlichen Einfluß auf den Zeitpunkt der Entscheidung nehmen kann? daß er nicht aber darüber hinaus auch den Zeitpunkt der Bescheiderteilung durch die Entschädigungobehörde bestimmen kann? bedarf keiner weiteren Ausführungen« Den Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestimmt allein die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen? ohne hierbei von den Wünschen oder Vorstellungen des Verfolgten abzuhängen. Etwas anderes hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober i960 auch nicht gesagt. c) § 199 BEG legt der Entschädigungsbehörde eine Verpflichtung in Interesse doD Verfolgten auf. Dadurch? daß die Behörde gehalten ist? in ihrem Bescheid auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzon, der gewählt werden kann? aber erst zucucprcchcn ist? sofern in dem nach der Wahl eintretenden Zeitpunkt der Entscheidung über die Rento die maßgebenden Voraussetzungen vorliogen werden? soll sic dem Antragsteller dio Höglichkcit einer echten Y/ahl eröffnen. Der Antragsteller soll in die Lago versetzt werden? zwischen zwei ihm nach dem Gesetz offenstchenden Eöglichkciton zu wählen? dio er in ihrer wirtschaftlichen Tragweite übersehen kann. Nicht aber soll dio Behörde zu dem Nachteil des Antragstellers die ihm zusbehenden Fristen für dio Ausübung des Wahlrechts von vornherein dadurch verkürzen können? daß sie das Recht des Antragstellers auf Rento ohne entsprechende Antragstellung verneint« d) Paß schließlich der.Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das Y/ahl recht ausübt9 nichts mit dem Zeitpunkt zu.tun hatP der für die Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen des Rentonanspruchs maßgebend ist.* bedarf keiner weiteren Darlegung» Die Präge der Zulässigkeit der Rentenwahl ist von der Frage der Begründetheit des Rentonanspruchs zu trennen. Auch insoweit sollte in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19» Oktober i960 nichts anderes ausgesprochen werden. Die Kootenehtscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO-, 225,BEG. Ascher Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr. Graf v