Ein Beamter auf Widerruf, der aus verfolgungsbedingten Gründen aus dem Vorbereitungsdienst seiner Laufbahn entlassen und für den Berufsschäden nur nach den Vor- Bundesgerichtshofs auf die münd-vember i960 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenber Maaß, Wilden und Pr0 Graf für Recht erkannt; Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem beklagten Lande zur Lastö Von Rechts wegen Tatbestand: bahnpraktifcant (Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst) im Bezirk der Reichs- Im August 1936 wanderte er nach aus Dort hei ratete er seine Braut, mit der er soit mehreren Jahren lobt und die mit ihm zusammen ausgewandert war In Kflp verdiente der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine Familie vorwiegend als Bautechniker im Angestelltenverhältnis, zeitweise auch als Mitinhaber eines Baugeschäfts« Für den Schaden durch die Entlassung aus dem Dienst der Reichsbahn erlitten hat, hat ihm der Vorstand der Deutschen Bundesbahn nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden (BWGöD Ausl) vom 18» März 1952 Daneben hat der Kläger von dem beklagten Lande Entschädigung für den Schaden verlangt, den er durch die vor zeitige aus Verfolgungsgründen unabwendbare Aufgabe der beruflichen Ausbildung erlitten hat. aus dem Vorbereitungsdienst in der von ihm erstrebten Ausbildung zu dem technischen Reichsbahninspektor geschädigt wor den ci lo w o maßnahme gesehen, obwohl der Kläger selbst um sein Ausschoi den aus dem Dienst der Deutschen Reichsbahn ge beten hatte. Da der Kläger die von ihm erstrebte Ausbildung nicht nachholen will, steht ihm nach § 118 Abs, 1 BEG eine Ent-Schädigung von 5«000 DM zu» Fraglich ist nur, ob dieser Anspruch auf Ersatz des Ausbildungsschadens auch dann besteht, wenn dem Verfolgten, einem Beamten auf Widerruf, nach den Vorschriften des Ge- oetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Wiedergutmachung gewährt worden Die Revision weist darauf hin, daß nach dem Aufbau der Schsdenstatbestände des Bundesentschädigungsgesetzes der in seiner Ausbildung geschädigte Verfolgte nur nach §§ 115 ff BEG zu entschädigen ist«, Durch diese Entschädigung werden regelmäßig auch die Fachteile abgegolten, die der Verfolgte in seinem weiteren beruflichen Fortkommen durchdie Unterbrechung der Ausbildung erlitten hat (FJW RzW 1959» 228 Nr« 28 mit weiteren Fachweisen)• Di se becon dere Regelung gilt auch für das Verhältnis zwischen Auobil dungsschäaen und Schäden im beruflichen Fortkommen für vor folgte Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit diese entlassenen Beamten im Vorbereitungsdienst zu den verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift gehören, für die nach den folgenden Bestimmungen Entschädigung für den Berufsschäden zu gewähren ist* Dieser Schon daraus folgt, daß Beamten im Vorberoi tungsdienot für den Schaden, der ihnen aus ihrer Entlassung erwachsen ist, nur Ansprüche auf Entschädigung nach §§ BEG geltend machen können* Hieraus ergibt sich dann. 5 ff wie schon bemerkt würde,daß für die aus diesem Schaden entstan denen Nachteile im späteren beruflichen Fortkommen keine be sondere Entschädigung gewährt werden kann» 3* Dieses Verhältnis zwischen den Ausbildungsschaden und den auf diesen Schäden beruhenden Nachteilen im weiteren beruflichen Fortkommen gilt aber nur nach dem Bundespntschädi gungsgesetz* Anders ist die Rechtslage, wenn der Schaden in beruflichen Fortkommen eines verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur nach dem BWGöD entschädigt wird. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Entschädigung der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem BV/GöD keine ausschlaggebende Bolle spielen, da nach diesem Gesetz - im Gegensatz zu dem BEG -r die individuelle Laufbahn, die der Verfolgte ohne Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zurückgelegt hätte, festzustellen ist (§ 9 aaO), da nur so eine dem BWGöD entsprechende, umfassende und dem Einzelfall gerecht werdende Wiedergutmachung möglich ist* Diese Aufgabe hat das Gesetz Behörden übertragen, die bei der Beurteilung der Laufbahnverhältnisse über* ^besondere Sachkunde verfügen (§§ 24 - 26 BV/Gö Diese Gestaltung der Wiedergutmachung für die verfolgten Ango hörigen des öffentlichen*entspricht es, wenn neben den Wieder- gutmachungsleistungen des BWGÖD für den Berufsschäden auch der Schaden in der Ausbildung nach dem BEG entschädigt wird, der Ln der Zeit vor dem 1* April 1950 entstanden ist* Dabei ist su berücksichtigen, daß zwischen dem Zusammenbruch der natio-lalsozia^istischen Herrschaft und dem Beginn der Leistungen lach dem BWGöD ein Zeitraum von rund fünf Jahren liegt, so iaß also die Entschädigungssumme des § 118 Abs. 1 BEG bei dem ius dem Vorbereitungsdienst entlassenen Beamten regelmäßig loch den Verlust von Dienstbezügen der ersten Jahren nach dem April 1950, ganz abgesehen davon, daß die ntlassung aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen tech-ischen Dienst in der Organisation des größten deutschen Ver- März 1959 - IV ZR 275/58 -(RzW 1959, 527 Nr. 50) zugrundelag, hat der Kläger also durch den erwähnten Bescheid nicht die Stellung erlangt, die er sich durch die von ihm erstrebte Ausbildung vei'-schaffen konnte. Aus diesen Gründen muß die Revision des beklagten
Nachschlagewerk:
Oa
Amtliche Sammlung;; nein
BEG §§ 115, 118; BY/GÖB §§ 1, 5, 9 ff: BWGÖD Ausl
1
Ein Beamter auf Widerruf, der aus verfolgungsbedingten Gründen aus dem Vorbereitungsdienst seiner Laufbahn entlassen und für den Berufsschäden nur nach den Vor-
schriften des BY/GÖB
daneben Entschädigung nach
worden
18 BEG
3
BGH, Urt
v
23* November 1
IV ZH 1-51/60 - OLG Celle
LG Hannover
t
151/60
Verkündet am
23° November i960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
des Landes N 1 e de r s a c h s e n ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und BeVisionsklägers,
' *
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« WKKE& in
don Ingenieur Helmut
T
r und Revisionsbeklagten.
r IVo Zivilsenat
liehe Verhandlung vo
18
• •
Bundesgerichtshofs auf die münd-vember i960 unter Mitwirkung de
Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenber
Maaß, Wilden und Pr0 Graf
für Recht erkannt;
Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2° Zivilsenats {Entschädigungssenats.) des Ober-1andesgeriehts in 0elle vom 23° Pezember 1959 wird
zurückgewiesen»
Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem beklagten Lande zur Lastö
Von Rechts
wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1911 geborene Kläger verließ Ostern 1926
■
die Höhere Schule in HflHp mit dem Zeugnis für Obersekunda*
In den Jahren 1926 bis 1929 erlernte er das Maurerhandv/erk*
Anfang 1931 bestand er die Abschlußprüfung für Tiefbau an
• .
der Baugewerkschule in HiSHHMI» im Sommer 1932 die entsprechende Prüfung für Hochbau an der Höheren Technischen
Staatslehranatalt in der gleichen Stadt» Vom 1« Jsnua
1934
bis 9«. August 1936 wurde der
als technischer Reich
s
bahnpraktifcant (Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst) im Bezirk der Reichs-
bahndirektion
Die schriftliche Prüfung
fü
die Ernennung zu dem technischen Reiehsbahninspekto
j.
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er vom 20
bis
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6 ab. Zum Termin für die
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liehe Prüfung erschien er nicht mehr, bat vielmehr am
11
August 193b um die
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U
lassung aus dem Vorbereitungs
dienst»
Im August 1936 wanderte er nach
aus
Dort hei
ratete er seine
Braut, mit der er soit mehreren
Jahren
lobt und die mit ihm zusammen ausgewandert war
In Kflp verdiente der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine Familie vorwiegend als Bautechniker im Angestelltenverhältnis, zeitweise auch als Mitinhaber eines Baugeschäfts«
Für den Schaden
durch die Entlassung
aus dem Dienst der Reichsbahn erlitten hat, hat ihm der Vorstand der Deutschen Bundesbahn nach dem Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die
im Ausland lebenden (BWGöD Ausl) vom 18» März 1952
gewährt» A
des Öffentlichen Dienstes
I
3
317)
■"tmachung
uf Grund dieses
erhält der Kläger seit
1
April 1951 Versorgungsbezüge als technischer Reichsbahn
amtmann»
3
Daneben hat der Kläger von dem beklagten Lande Entschädigung für den Schaden verlangt, den er durch die vor zeitige aus Verfolgungsgründen unabwendbare Aufgabe der beruflichen Ausbildung erlitten hat.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch zurückge-
■
wiesen, das Landgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger
5,000 DM zu zahlen« Mit der durch Beschluß des Senates vorn
■
60 April I960 zugelassenen Revision will das beklagte Land
■
erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat gebeten
■
die Revision zurückzuweisen.
Ent s c he i dung sgr Und e;
Di.
Revision ist nicht begründet.
1o Das Berufungsgericht hat in den Gründen der angefochtenen
■
Entscheidung dargelegt, daß der Kläger durch die Entlassung
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aus dem Vorbereitungsdienst in der von ihm
erstrebten Ausbildung zu dem technischen Reichsbahninspektor geschädigt wor
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In dieser
aus dem Vorbereitungsdienst
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hat das Berufungsgericht eine nationalsozialistische Gewalt
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maßnahme gesehen, obwohl der Kläger selbst um sein Ausschoi
den aus dem Dienst der
Deutschen Reichsbahn ge
beten hatte. Diese rechtliche Würdigung, die auch vem be
klagten Lande nicht mehr
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ist nicht zu bo
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anstanden* Das Berufungsgericht hat die Tatsachen festge-
stellt, aus denen sich er
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daß der
den Antrag
auf Entlassung nur gestellt hat, um Gewaltmaßnahmen der da-
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maligen Machthaber zu entgehen, die ihm wegen seines Verlob
nisses mit der Jüdin Helga
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jederzeit drohten
In
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einem solchen Falle ist der Abbruch der Ausbildung verfolgungsbedingt, wie der Senat bereits entschieden hat
(HJW RzW I960, 274 Hr. 31).
Da der Kläger die von ihm erstrebte Ausbildung nicht nachholen will, steht ihm nach § 118 Abs, 1 BEG eine Ent-Schädigung von 5«000 DM zu»
2
Fraglich ist nur, ob dieser Anspruch auf Ersatz des
Ausbildungsschadens auch dann besteht, wenn dem Verfolgten, einem Beamten auf Widerruf, nach den Vorschriften des Ge-
i
oetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Wiedergutmachung gewährt worden
, In diesem Falle ist nach Ansicht der Revision kein
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die Entschädigung eines Ausbildungsschadeno
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Die Revision weist darauf hin, daß nach dem Aufbau der Schsdenstatbestände des Bundesentschädigungsgesetzes
der in seiner Ausbildung geschädigte Verfolgte nur nach
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§§ 115 ff BEG zu entschädigen ist«, Durch diese Entschädigung werden regelmäßig auch die Fachteile abgegolten, die der Verfolgte in seinem weiteren beruflichen Fortkommen durchdie Unterbrechung der Ausbildung erlitten hat (FJW
RzW 1959» 228 Nr« 28 mit weiteren Fachweisen)•
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dere Regelung gilt auch für das Verhältnis zwischen Auobil
dungsschäaen und Schäden im beruflichen Fortkommen für vor
folgte Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit diese
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Gruppe der Verfolgten nach dem BundesentSchädigungsgesetz
(§§ 99 ff) entschädigt wird«. Sind diese Geschädigten als Beamte aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden, haben sie einen Ausbi1dungsschaden erlitten (§§ 115 aaO)0
Der
Wortlaut des
99 Abs
1 Nr
1 c. BEG könnte freilich zu
nächst dafür sprechen, daß auch die aus Verfolgungsgründen
»
entlassenen Beamten im Vorbereitungsdienst zu den verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift gehören, für die nach den folgenden Bestimmungen Entschädigung für den Berufsschäden zu gewähren ist* Dieser
legung entspricht es, daß zu dem in § 2 Abs
1 Nx
1 BWCöD
aufgeführten Personenkreis auch die Beamten im Vorbereitung dienst gerechnet werden (vgl* Blessin/Wilden/Ehrig, Ent-
o
Schädigungsgesetze
*
3
Aufl. Anm. 2 a zu § 2 BWGöD). Die
Unrichtigkeit dieser Ansicht folgt indessen schon daraus,
daß das Gesetz in
102 BEG Art und Maß der Entschädigung für Berufsschäden danach bestimmt, welche Dienstbezüge der
■
geschädigte Beamte erhalten hat* Beamte im Vorbereitunga
dienst erhalten aber keine Dienstbezüge, die nach
102 BEG
■
für die KapitalentSchädigung in diesen Fällen allein aus-
«
schlaggebend sind (ebenso Blessin/Wilden/Ehrig aaO, Anm* 2
♦
zu § 99 BEG; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm
6b
zu § 99
BEG)
Schon daraus folgt, daß Beamten im Vorberoi
tungsdienot für den Schaden, der ihnen aus ihrer Entlassung
erwachsen ist, nur Ansprüche auf Entschädigung nach §§ BEG geltend machen können* Hieraus ergibt sich dann.
5 ff
wie
schon bemerkt würde,daß für die aus diesem Schaden entstan
denen Nachteile im späteren beruflichen Fortkommen keine be sondere Entschädigung gewährt werden kann»
3* Dieses Verhältnis zwischen den Ausbildungsschaden und den auf diesen Schäden beruhenden Nachteilen im weiteren beruflichen Fortkommen gilt aber nur nach dem Bundespntschädi gungsgesetz* Anders ist die Rechtslage, wenn der Schaden in beruflichen Fortkommen eines verfolgten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes nur nach dem BWGöD entschädigt wird.
■
Die besondere Stellung der Ausbildungsschäden im Bundesent-
schäaigungsgesetz beruht darauf, daß de-r Gesetzgeber
■
annahm, die Entschädigungsbehörden würden in vielen Fällen außerstande sein, die Fortwirkung der Ausbildungsschaden
im späteren Berufsleben richtig abzugrenzen. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Entschädigung der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem BV/GöD keine ausschlaggebende Bolle spielen, da nach diesem Gesetz - im Gegensatz zu dem BEG -r die individuelle Laufbahn, die der Verfolgte ohne Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zurückgelegt hätte, festzustellen ist (§ 9 aaO), da nur so eine dem BWGöD entsprechende, umfassende und dem Einzelfall gerecht werdende Wiedergutmachung möglich ist* Diese Aufgabe hat das Gesetz Behörden übertragen, die bei der Beurteilung der Laufbahnverhältnisse über* ^besondere Sachkunde verfügen (§§ 24 - 26 BV/Gö Diese Gestaltung der Wiedergutmachung für die verfolgten Ango
hörigen des öffentlichen*entspricht es, wenn neben den Wieder-
*
gutmachungsleistungen des BWGÖD für den Berufsschäden auch der Schaden in der Ausbildung nach dem BEG entschädigt wird, der Ln der Zeit vor dem 1* April 1950 entstanden ist* Dabei ist su berücksichtigen, daß zwischen dem Zusammenbruch der natio-lalsozia^istischen Herrschaft und dem Beginn der Leistungen lach dem BWGöD ein Zeitraum von rund fünf Jahren liegt, so iaß also die Entschädigungssumme des § 118 Abs. 1 BEG bei dem ius dem Vorbereitungsdienst entlassenen Beamten regelmäßig
loch den Verlust von Dienstbezügen der ersten Jahren nach dem
«
ünde des Vorbereitungsdienstes abzugelten hat. Hieraus ergibt sich schon, daß der Einwand der Revision unbegründet ist, der Kläger sei bereits auf Grund de© Wiedergutmachungs-
jescheides des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn für den
■
»usbildungsschaden entschädigt worden*
Die Leistungen nach diesem Bescheid betreffen nur die
• »
eit nach dem 1. April 1950, ganz abgesehen davon, daß die ntlassung aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen tech-ischen Dienst in der Organisation des größten deutschen Ver-
ehrsträgers wenige Tage vor seinem Abschluß mehr bedeutet
*
■
lo den Verlust bestimmter Erwerbsquellen.
Im Gegensatz zu dem besonderen Sachverhalt, der der KntScheidung des Senats vom 25. März 1959 - IV ZR 275/58 -(RzW 1959, 527 Nr. 50) zugrundelag, hat der Kläger also durch den erwähnten Bescheid nicht die Stellung erlangt, die er sich durch die von ihm erstrebte Ausbildung vei'-schaffen konnte.
Aus diesen Gründen muß die Revision des beklagten
♦
Landes mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG,
97 ZPO zurückgewiesen werden.
♦
Ascher
Y/üstenberg
Maaß
Wilden
Dr. Graf