Sie kehrte dann mit der vorehelichen Tochter nach Allehatein zurück; dort waren auch noch die Eltern und ein Bruder des Klägers ansässig. Sie hat geltend gemacht, der klüger habe die eheliche Gemein-/ schaft mit der ersten Scheidungsklage aufgehoben und damit die Zerrüttung einseitig verschuldet» Sie sei ohne eigene Schuld gehindert worden, nach dem Westen zu übersiedeln» Sie habe die Eltern des Klägers betreut und betreue jetzt noch seine Mutter» Wenn sie geschieden werde, verliere sie die Möglichkeit, Ostpreussen zu verlassen. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist, auch wenn ihre kriegsbedingte Trennung außer acht bleibt, seit mehr als drei Jahren aufgehoben, weil der Kläger spätestens durch seine erste Scheidungsklage Ende 1949 zu erkennen gegeben hat, daß er die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht mehr aufnehmen wolle. eheliche Verhältnis der Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts “mindestens auf seiten des Klägers“ tiefgreifend und unheilbar zerrüttet; es ist, wie das Berufungsgericht anninmit, selbst dann nicht zu erwarten, daß zwischen den Parteien eine dem wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft hergestellt werden kann, wenn es der Beklagten gelingen sollte, nach Westdeutschland zu übersiedeln» Die einseitige unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses reicht aus, um den § 48 Abs 1 EheG anzuwenden (BGHZ 1, 87 /94, 186 ^1927)o h Bas Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Ehe der Parteien sei durch den voraufgegangenen Unterhaltsrechtsstreit vorbelastet, in welchem der Kläger die Vaterschaft bestritten und der Beklagten Mehrvexdeehr vorgeworfen habe. Die Parteien hätten dann nach der Heirat auch nur in der Hochzeitsnacht miteinander geschlechtlich verkehrt a Es könne ’’nach den gegebenen Umständen mit einiger Sicherheit nicht bejaht werden, daß die Ehe der Parteien zu einer Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte, wenn die Parteien nicht durch das Kriegsende und die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse endgültig getrennt worden wären und ein gemeinsames eheliches Leben hätten führen können." Tatsächlich sei die Ehe der Parteien nicht verwirklicht worden» Sie habe ihr sittliches Bewusstsein nicht nachhaltig geformt und geprägt, ^ie eheliche Bindung habe auch keine tieferen inneren Werte geschaffen» Bas ergäben die kühlen und teilweise abweisenden brieflichen Äusserungen des Klägers wie auch die Erklärung der Beklagten, die zwar ihre unveränderliche Treue betone, im übrigen aber kaum eine echte Zuneigung und Herzenswärme bekunde. Mit der durch das eheliche Jawort allein übernommenen Verpflichtung könne die Aufrechterhaltung der Ehe unter den vorliegenden Umständen sittlich nicht gerechtfertigt werden. a) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger von Anfang an keine eheliche Gesinnung gehabt habe. Auch seine Briefe an die Beklagte aus den Jahren 1947 und 1948 bekundeten wenigstens in gewissem Maße Liebe und Achtung, Liese Erwägungen hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Beachtlichkeit teils nicht oder teils nicht gebührend berücksichtigt. Denn sie ergeben, daß eine tragfähige Grimdlage für eine eheliche Lebensgemeinschaft - trotz der ’’Vorbelastungen” durch den Unterhaltsrechtsstreit und die Einwirkungen des Vaters des Klägers - vorhanden gewesen ist und daß daher nicht von einer Fr.hlehe gesprochen werden kann» Auch eine Ehe, die allein oder vorwiegend aus dem Gefühl einer sittlichen Verantwortung heraus geschlossen wird, ist regelmässig entwicklungsfähig und schutzwürdig. Hat der Kläger sich den sachlich berechtigten Einwirkungen seines Vaters erst hach harten Auseinandersetzungen gebeugt, dann hat das nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens zu dem Teil daran gelegen, daß er schliesslich selbst einer billigenswerten besseren Einsicht gefolgt ist. mindestens im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts beachtlich, der Kläger habe der Beklagten bis in die Jahre 1947 und 1948 noch ein gewisses Haß von Liebe-und Achtung bezeugt, d) Das Berufungsgericht hat in seiner Gesamtwürdi-gung nicht berücksichtigt, daß der Kläger für den Zeitraum von etwa 3 Wochen,in dem die Parteien nach seinem eigenen Vortrag v/ährend der Ehe zusammen gewesen sind, keine Unstimmigkeiten behauptet hat: e) Es hat bei der Prüfung, ob der Y/iderspruch beachtlich ist, auch nicht gewürdigt, daß eine Tochter vorhanden ist, die nach den §§ 1719 f BGB als Kind des Klägers gilt, ferner, daß die Beklagte dem Kläger am 18, März 1945 ein weiteres Kind geboren hat. f) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Eltern des Klägers seit 1945 "betreut", und zwar den Vater bis zu seinem Tode im Jahre 1951 und die Mutter auch weiterhin, Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen- Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, sein Bruder August habe für den Unterhalt der Eltern gesorgt« Die Beklagte hat erwidert,sie habe nie davon geschrieben, daß sie ihre Schwiegereltern unterhalte; sie meine, daß "betreuen” nicht “unterhalten” bedeute. h) Die Erwägung des Berufungsgerichts, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger die Beklagte bewusst in den Ostgebieten habe zurückhalten wollen, grenzt die Präge, auf die es hier an-kommt, zu eng ab. Schon die Tatsache, daß der Kläger die Beklagte veranlasst hat, zunächst in Allenstein zu bleiben, ist ein Umstand, der im Rahmen der Gesamtwürdigung dafür spricht, die Ehe trotz der langjährigen und in ihrer weiteren Dauer nicht absehbaren Trennung der Parteien aufrechtzuerhalten» i) Auch der weitere Satz, es könne “nach den gegebenen Umständen mit einiger Sicherheit nicht bejaht werden, daß die Ehe der Parteien ohne die kriegsbedingte Trennung zu einer Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte”, beruht auf einer unrichtigen Fragestellung» Die Aufrechterhaltung der Ehe kann unter Umständen sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn von vornherein keine wahre eheliche Lebensgemeinschaft zu erwarten war. j) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts* die Ehe der Parteien sei nicht verwirklicht worden, sie habe das sittliche Bewußtsein der Parteien nicht nachhaltig geformt und geprägt, die eheliche Bindung habe auch keine tieferen inneren Werte geschaffen, sind eine Wiedergabe allgemeiner Tatbestände, bei deren Vorliegen der Widerspruch des beklagten Ehegatten unbeachtlich sein kann, falls nicht andere Umstände für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen» Hier bestehen aber solche Umstände* nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Es mag sein, daß die Ehe das sittliche Bewußtsein der Parteien, insbesondere des Klägers, nicht nachhaltig geprägt hat. Die Feststell\mg, die eheliche Bindung habe keine tieferen inneren Werte geschaffen, lässt insbesondere die Erlebnisse der Beklagten bei und nach der Geburt des zweiten Kindes, ihre Verbundenheit mit der Familie des Klägers und ihre Erklärungen, daß sie sich unlöslich an die Ehe mit dem Kläger gebunden fühle, außer Betracht. k) Das Berufungsgericht misst ferner den Uachkriegs-Verhältnissen eine zu große Bedeutung zu» 7,'enn es meint, die Gewalt der unglücklichen Verhältnisse nach 1945 habe den.Kläger der Beklagten entrissen, bevor sie ihn überhaupt sicher besessen habe, so steht das schon mit seinen Feststellungen nicht ganz im Einklänge der Kläger habe der Beklagten in seinen Briefen aus den Jahren 1947 und 1948 noch ein gewisses Maß von Liebe und Achtung bezeigt, seine eheliche- Gesinnung sei dadurch zerstört worden, daß er seit 1947 die" eheliche Treupflicht verletzt habe* Der Kläger ist hiernach • Einflüssen erlegen, die insbesondere bei einer Trennung von Ehegatten, auch unter weniger ungewöhnlichen Verhältnissen, vielfach zu ähnlichen Folgen führen0 in seinem Urteil vom 18c Januar 1954- - IV ZR 144/53 = Lindenmaier-Löhring Hr 1 zu Art 17 EG3GB - ausgeführt, bei einer langjährigen Trennung von Eheleuten, die durch äussere Verhältnisse bedingt sei, vollziehe derjenige, der die Verbundenheit mit dem anderen auch ira Rahmen des möglichen nicht mehr aufrechterhalte, eine willensmässi-ge Entscheidung, für deren Auswirkungen er voll verantwortlich sei. 3« Die Rechtsfrage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist, lässt sich auf Grund der vorstehenden Erwägungen schon dann nicht verneinen, wenn nur die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sämtlich gewürdigt und in die rechte Beziehung zueinander gesetzt werden. Hier .ach lassen die Feststellungen des BerulinifsBerichts vor allem auch seine Folgerung nicht zu, mit der durch das eheliche Jawort allein übernom:lenen Verpflichtung könne die Aufrechterhaltung der Ehe unter den vorliegenden Umstanden sittlich nicht gerechtfertigt werden..
IV.ZR 151/54 Verkündet am 25= Nov. 1954 gcliorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle « Im Namen des Volk e,-s m In dem Rechtsstreit der Ehefrau Margarethe K geb (Ostpreussen), Str* Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsauwalt gegen den Arbeiter Josef K HB SflBB’ W^MBstr. A, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. Kregel, Br. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Bas Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31- März .1954 wird aufgehoben. Bas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18. Mai 1953 wird geändert: Die Klage wird 'abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses. Sie haben am 5. Juli 1944 in Mün-. sterberg (Ostpreussen) geheiratet. Damals waren beide 24 Jahre alt. Sie hatten sich schon im Jahre 1941 kennengelernt. Der Klager lag damals als Soldat einige Tage in Ostpreussen im Quartiert Am 18. März 1942 gebar die Beklagte eine Tochter. Sie bezeichnete den Kläger als den Vater. Er erhob im Unterhaltsrechtsstreit die Einrede des Mehrverkehrs, wurde aber rechtskräftig verurteilt. Auf Drängen seines Vaters heiratete er während eines Kurzurlaubs die Beklagte. Sie blieb bei ihren Eltern. Der Kläger war bis zu dem Kriegsende Soldat. Er wurde im Januar 1946 nach Westdeutschland entlassen und wohnt seitdem hier. Die Beklagte gebar am 18, März 1945 auf der Flucht in Danzig ein zweites Kind; dieses starb alsbald. Sie kehrte dann mit der vorehelichen Tochter nach Allehatein zurück; dort waren auch noch die Eltern und ein Bruder des Klägers ansässig. Die Parteien schrieben sich in den Jahren 1947 und 1948 Briefe. Der Kläger nahm jedoch schon im Jahre 1947 Beziehungen zu einer anderen Frau auf und erhob unter dem 24. Oktober 1949 erstmals Klage auf Scheidung gemäß § 48 EheG. Er nahm die Klage zurück, nachdem das Gericht auf einen von der Beklagten überreichten Brief des Klägers vom 15. Juli 1948 hingewiesen hatte. Dort heisst es; "... Ich bin der Ansicht, Du bleibst da, denn erst-einmal hast Du dort Deine Arbeit, weiter die Eltern und außerdem die Heimat, \7enn ich ganz gesund werden sollte, werde ich mich aufmachen und auch dorthin kommen. ...n Unter dem 16. Januar 1953 reichte der Kläger erneut eine Klage aus § 48 EheG ein. Er behauptet, sein Vater habe ihn aus religiösen Gründen gezwungen, die Ehe zu schlies-sen; er habe sich wegen seiner Jugend lind Unerfahrenheit gefügt. Die Beklagte habe die Möglichkeit nicht ausgenutzt, zu ihm nach Westdeutschland zu übersiedeln» Es bestehe keine echte, entwicklungsfähige eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen beiden» Der Kläger hat beantragt, die Ehe zu scheiden Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der klüger habe die eheliche Gemein-/ schaft mit der ersten Scheidungsklage aufgehoben und damit die Zerrüttung einseitig verschuldet» Sie sei ohne eigene Schuld gehindert worden, nach dem Westen zu übersiedeln» Sie habe die Eltern des Klägers betreut und betreue jetzt noch seine Mutter» Wenn sie geschieden werde, verliere sie die Möglichkeit, Ostpreussen zu verlassen. Der Kläger müsse auch um des Kindes willen an der Ehe festhalten» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurüclcgewie-sen, jedoch die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründ e £ Die Revision ist gerechtfertigt, I» Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 EheG ohne Rechtsfehler bejaht» Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist, auch wenn ihre kriegsbedingte Trennung außer acht bleibt, seit mehr als drei Jahren aufgehoben, weil der Kläger spätestens durch seine erste Scheidungsklage Ende 1949 zu erkennen gegeben hat, daß er die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht mehr aufnehmen wolle. Das ... 4 - eheliche Verhältnis der Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts “mindestens auf seiten des Klägers“ tiefgreifend und unheilbar zerrüttet; es ist, wie das Berufungsgericht anninmit, selbst dann nicht zu erwarten, daß zwischen den Parteien eine dem wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft hergestellt werden kann, wenn es der Beklagten gelingen sollte, nach Westdeutschland zu übersiedeln» Die einseitige unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses reicht aus, um den § 48 Abs 1 EheG anzuwenden (BGHZ 1, 87 /94, 186 ^1927)o IIo Die Beklagte kann jedoch, wie das Berufungsgericht-- gleichfalls ohne Gesetzesverstoss - dargelegt hat, der Scheidung widersprechen. Bas Berufungsgericht nimmt auf Grund, einer allgemeinen Lebenserfahrung an, die eheliche Gesinnung des Klägers sei dadurch zerstört worden, daß er die eheliche Treupflicht seit dem Jahre 1947 durch Beziehungen zu einer anderen Frau verletzt habe. Bie Schlussfolgerung, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe, die zu dem Teil auf die langjährige räumliche Trennung der Parteien zurückzuführen sei, überwiegend verschuldet, ist rechtlich bedenkenfrei. III. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber den § 48 Abs 2 Satz 2 EheG angewandt. Nach dieser Bestimmung ist der - nach Satz 1 aaO zulässige - Widerspruch nicht zu beachten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist. h Bas Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Ehe der Parteien sei durch den voraufgegangenen Unterhaltsrechtsstreit vorbelastet, in welchem der Kläger die Vaterschaft bestritten und der Beklagten Mehrvexdeehr vorgeworfen habe. Sein Vater habe Min erheblichem UmfangeMauf ihn eingewirkt, um ihn zur EheSchliessung zu bewegen. Sein Entschluss*habe daher weniger auf einer echten wirklichen Zuneigung und liebe zu der Beklagter, als auf dem Bestreben beruht, dem Wunsche des Vaters nachzukommen und einer sittlichen Pflicht zu gehorchen. Die Parteien hätten dann nach der Heirat auch nur in der Hochzeitsnacht miteinander geschlechtlich verkehrt a Es könne ’’nach den gegebenen Umständen mit einiger Sicherheit nicht bejaht werden, daß die Ehe der Parteien zu einer Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte, wenn die Parteien nicht durch das Kriegsende und die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse endgültig getrennt worden wären und ein gemeinsames eheliches Leben hätten führen können." Tatsächlich sei die Ehe der Parteien nicht verwirklicht worden» Sie habe ihr sittliches Bewusstsein nicht nachhaltig geformt und geprägt, ^ie eheliche Bindung habe auch keine tieferen inneren Werte geschaffen» Bas ergäben die kühlen und teilweise abweisenden brieflichen Äusserungen des Klägers wie auch die Erklärung der Beklagten, die zwar ihre unveränderliche Treue betone, im übrigen aber kaum eine echte Zuneigung und Herzenswärme bekunde. Mit der durch das eheliche Jawort allein übernommenen Verpflichtung könne die Aufrechterhaltung der Ehe unter den vorliegenden Umständen sittlich nicht gerechtfertigt werden. Der Treubruch des Klägers belaste ihn "unter den obwaltenden Verhältnissen der Hachkriegszeit” nicht mit einer unauflöslichen sittlichen Verantwortung gegenüber der Beklagten» Es könne auch nicht festgestellt' werden, daß der Kläger die Beklagte bewusst in den Ostgebieten habe zurückhalten wollen, nur um eine endgültige Wiedervereinigung zu verhindern, nicht erst die Scheidung werde der Beklagten den Gatten nehmen. Die Gewalt der unglücklichen Verhältnisse habe "ihn der Beklagten entrissen, bevor sie überhaupt ihn sicher besessen” habe. — 6 - 2- Liese Ausführungen können die Voraussetzungen für die Anwendung des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG nicht begründen, Sie beschränken sich zu einem großen Teile auf eine allgemein gehaltene Wiederholung der in der Rechtsprechung, insbesondere auch der des erkennenden Senats, entwiekelten'Rechtsgrundsätse; sie berücksichtigen jedoch hierbei nicht alle bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe bedeutungsvollen Umstandej sie überbewerten außerdem die Vorgänge, die der Eheschlisssung voraufgegangen sind, sowie die Bedeutung der Rachkriegsverhältnisse und- gehen schließlich bei der Anwendung des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG auch von unrichtigen Fragestellungen aus, a) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger von Anfang an keine eheliche Gesinnung gehabt habe. Rach seiner eigenen Bekundung habe er seinem vom Schlagan.fall betroffenen Vater nach der Eheschließung erklärt, er wolle es mit der Ehe versuchen. Auch seine Briefe an die Beklagte aus den Jahren 1947 und 1948 bekundeten wenigstens in gewissem Maße Liebe und Achtung, Liese Erwägungen hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Beachtlichkeit teils nicht oder teils nicht gebührend berücksichtigt. Sie waren auch hier wesentlich. Denn sie ergeben, daß eine tragfähige Grimdlage für eine eheliche Lebensgemeinschaft - trotz der ’’Vorbelastungen” durch den Unterhaltsrechtsstreit und die Einwirkungen des Vaters des Klägers - vorhanden gewesen ist und daß daher nicht von einer Fr.hlehe gesprochen werden kann» Auch eine Ehe, die allein oder vorwiegend aus dem Gefühl einer sittlichen Verantwortung heraus geschlossen wird, ist regelmässig entwicklungsfähig und schutzwürdig. Daher kommt der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte geheiratet, um einer sittlichen Pflicht zu gehorchen, eine stärkere Bedeutung zu, als das Berufungsgericht nach dein Zusammenhang der Entscheidungsgründe angenommen hat, b) Der Unterhaltsrechtsstreit und die Einwirkungen des Vaters des Klägers haben andererseits weniger Gewicht, als das Berufungsgericht ihnen zu demisst. Denn nach den gesamten Umständen kann insoweit nur deshalb von einer ”Vorbelastung” der Ehe gesprochen werden, weil der Klä,ger nicht die richtige Einstellung zu den Dingen gefunden hat. Der Kläger ist im Unterhaltsrechtsstreit unterlegen. Er hat sich damit abgefunden und die Kindesmutter geheiratet. Er hat auch keine nachprüfbaren Tatsachen dafür vorgetragen, daß er damals zu Unrecht verurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage war der Wunsch seines Vaters nach den sittlichen Anschauungen, die auch heute noch Geltung beanspruchen, sachlich berechtigt.. Hat der Kläger sich den sachlich berechtigten Einwirkungen seines Vaters erst hach harten Auseinandersetzungen gebeugt, dann hat das nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens zu dem Teil daran gelegen, daß er schliesslich selbst einer billigenswerten besseren Einsicht gefolgt ist. Daß er sich dieser Einsicht später unter anderen Einflüssen wieder entzogen hat, kann nicht für seine Klage sprechen. c) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten nur in der Hochzeitsnacht ehelich miteinander verkehrt. Das entspricht dem eigenen Vortrag des Klägers nicht, der letzte eheliche Verkehr habe anlässlich des letzten Urlaubs des Klägers im Herbst 1944 stattgefunden (Bl 1 GA; 1 R BA). Besonders bedeutsam ist diese Unstimmigkeit nicht. Wesentlich ist, daß die Parteien überhaupt nach der Eheschliessung geschlechtlich miteinander verkehrt haben. Das ist 8 mindestens im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts beachtlich, der Kläger habe der Beklagten bis in die Jahre 1947 und 1948 noch ein gewisses Haß von Liebe-und Achtung bezeugt, d) Das Berufungsgericht hat in seiner Gesamtwürdi-gung nicht berücksichtigt, daß der Kläger für den Zeitraum von etwa 3 Wochen,in dem die Parteien nach seinem eigenen Vortrag v/ährend der Ehe zusammen gewesen sind, keine Unstimmigkeiten behauptet hat: e) Es hat bei der Prüfung, ob der Y/iderspruch beachtlich ist, auch nicht gewürdigt, daß eine Tochter vorhanden ist, die nach den §§ 1719 f BGB als Kind des Klägers gilt, ferner, daß die Beklagte dem Kläger am 18, März 1945 ein weiteres Kind geboren hat. Dieses Kind ist zwar bald nach der Geburt gestorben; andererseits sind jedoch die Umstände, unter denen die Beklagte es zur Welt gebracht hat, besonders schwierig gewesen. Auch die Erinnerung an dieses Kind müßte das Gefühl ehelicher Zusammengehörigkeit bei den Parteien stärken; sie bindet die Ehegatten jedenfalls schon bei einer objektiven Wertung enger aneinander, f) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Eltern des Klägers seit 1945 "betreut", und zwar den Vater bis zu seinem Tode im Jahre 1951 und die Mutter auch weiterhin, Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen- Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, sein Bruder August habe für den Unterhalt der Eltern gesorgt« Die Beklagte hat erwidert,sie habe nie davon geschrieben, daß sie ihre Schwiegereltern unterhalte; sie meine, daß "betreuen” nicht “unterhalten” bedeute. Fest steht jedenfalls auch nach den Erklärungen des Klägers, daß sie seit ihrer Rückkehr nach Allehstein im Haushalt der Eltern des Klägers gelebt und auch dadurch ihre Verbundenheit mit dem.Kläger bezeugt hat. g) 2s ist andererseits in dem Verhalten der Beklagten kein Umstand hervorgetreton, der gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen könnte» Sie hat ihren festen Willen, an der Ehe festzuhalten, immer wieder betont. Die Meinung des Berufungsgerichts, ihre Erklärung (vom 28. Dezember 1953 ?) bekunde kaum eine echte Zuneigung und Herzenswärme, berücksichtigt ihre früher im Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen (vgl insbesondere ihre Eingabe vom 12* Februar 1955) und die Spannungen nicht, die der vom Kläger erhobene Scheidungsstreit für die Beklagte.mit sich bringen mußte» Der Kläger wirft der Beklagten insoweit selbst kaum etwas vor. Er gibt keine Erklärung, warum es ihm nicht gelungen ist, sein Versprechen zu halten, er wolle es mit der Ehe versuchen. Das Berufungsgericht führt selbst den Verlust seiner ehelichen Gesinnung darauf zurück, daß er im Jahre 1947 mindestens ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hat. Es wägt dann aber das gesamte Verhalten beider Ehegatten nicht gegeneinander ab, obwohl es hierauf nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG entscheidend ankoramt. h) Die Erwägung des Berufungsgerichts, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger die Beklagte bewusst in den Ostgebieten habe zurückhalten wollen, grenzt die Präge, auf die es hier an-kommt, zu eng ab. Schon die Tatsache, daß der Kläger die Beklagte veranlasst hat, zunächst in Allenstein zu bleiben, ist ein Umstand, der im Rahmen der Gesamtwürdigung dafür spricht, die Ehe trotz der langjährigen und in ihrer weiteren Dauer nicht absehbaren Trennung der Parteien aufrechtzuerhalten» i) Auch der weitere Satz, es könne “nach den gegebenen Umständen mit einiger Sicherheit nicht bejaht werden, daß die Ehe der Parteien ohne die kriegsbedingte Trennung zu einer Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte”, beruht auf einer unrichtigen 10 - Fragestellung» Die Aufrechterhaltung der Ehe kann unter Umständen sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn von vornherein keine wahre eheliche Lebensgemeinschaft zu erwarten war. Das wäre bei Anwendung des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG festzustellen» Es ist jedoch unerheblich* ob die Frage nicht bejaht werden kann» j) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts* die Ehe der Parteien sei nicht verwirklicht worden, sie habe das sittliche Bewußtsein der Parteien nicht nachhaltig geformt und geprägt, die eheliche Bindung habe auch keine tieferen inneren Werte geschaffen, sind eine Wiedergabe allgemeiner Tatbestände, bei deren Vorliegen der Widerspruch des beklagten Ehegatten unbeachtlich sein kann, falls nicht andere Umstände für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen» Hier bestehen aber solche Umstände* nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese Feststellungen lassen übrigens erkennen, daß die vorgenannten Sätze nicht uneingeschränkt zutreffen. Es mag sein, daß die Ehe das sittliche Bewußtsein der Parteien, insbesondere des Klägers, nicht nachhaltig geprägt hat. Aber es lässt sich schon nicht sagen, daß die Ehe (uneingeschränkt) nicht verwirklicht worden ist, Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien die Ehe zunächst soweit verwirklicht, wie das bei einer Soldatenehe, die noch im letzten Kriegsjahr geschlossen worden ist, eben möglich war. Die Feststell\mg, die eheliche Bindung habe keine tieferen inneren Werte geschaffen, lässt insbesondere die Erlebnisse der Beklagten bei und nach der Geburt des zweiten Kindes, ihre Verbundenheit mit der Familie des Klägers und ihre Erklärungen, daß sie sich unlöslich an die Ehe mit dem Kläger gebunden fühle, außer Betracht. 11 - k) Das Berufungsgericht misst ferner den Uachkriegs-Verhältnissen eine zu große Bedeutung zu» 7,'enn es meint, die Gewalt der unglücklichen Verhältnisse nach 1945 habe den.Kläger der Beklagten entrissen, bevor sie ihn überhaupt sicher besessen habe, so steht das schon mit seinen Feststellungen nicht ganz im Einklänge der Kläger habe der Beklagten in seinen Briefen aus den Jahren 1947 und 1948 noch ein gewisses Maß von Liebe und Achtung bezeigt, seine eheliche- Gesinnung sei dadurch zerstört worden, daß er seit 1947 die" eheliche Treupflicht verletzt habe* Der Kläger ist hiernach • Einflüssen erlegen, die insbesondere bei einer Trennung von Ehegatten, auch unter weniger ungewöhnlichen Verhältnissen, vielfach zu ähnlichen Folgen führen0 Der Hinweis auf die "Gewalt der unglücklichen Verhältnisse” in der-Kriegs- und Nachkriegszeit ist aber auch allgemein im Rahmen des § 48 EheG wenig fruchtbar. Er ist geeignet, von einer sorgfältigen tatsächlichen Würdigung des einzelnen Falles und von einer Klarstellung der Pflichten abzulenken,' die gerade im Wesen der Ehe begründet sind. Es kommt darauf an, welchen Einflüssen die einzelne Ehe ausge-setst war. Insoweit können die nachteiligen Einflüsse der Kriegs- und Nachkriegszeit ganz verschieden sein und auch vielfach ganz fehlen, Wesentlich sind daher nur die Einzelfeststellungen, inwiefern die Ehe infolge dieser Einflüsse Belastungen ausgesetzt war. Vom T/esen der Ehe her umschließt außerdem die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur die gewöhnliche häusliche Gemeinschaft; sie ist vielmehr auch eine Notund Gefahrengemeinschaft, die sich gerade in Zeiten der Trennung der Ehegatten als echtes eheliches Band bewähren soll. Der Senat hat daher schon 12 in seinem Urteil vom 18c Januar 1954- - IV ZR 144/53 = Lindenmaier-Löhring Hr 1 zu Art 17 EG3GB - ausgeführt, bei einer langjährigen Trennung von Eheleuten, die durch äussere Verhältnisse bedingt sei, vollziehe derjenige, der die Verbundenheit mit dem anderen auch ira Rahmen des möglichen nicht mehr aufrechterhalte, eine willensmässi-ge Entscheidung, für deren Auswirkungen er voll verantwortlich sei. Habe sich'ein Ehegatte, der infolge der politischen Verhältnisse auf unabsehbare Zeit von dem anderen getrennt leben müsse, von ihm abgewendet, halte dieser um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen weiter an der Ehe fest, so lasse sich nicht sagen, daß die Ehe schon wegen der Hemmnisse, die eine Wiedervereinigung hindern, inhaltlos sei. Es sei in der Regel gerechtfertigt, eine solche Ehe aufrechtzuerhalten (vgl auch die Urteile des Senats vom 22. Februar 1954 - IV SR 212/53 = Lindenmaier-Löhring Hr 20 zu § 48 Abs 2 EheG und vom 23« September 1954 - IV ZR 75/54)« 3« Die Rechtsfrage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist, lässt sich auf Grund der vorstehenden Erwägungen schon dann nicht verneinen, wenn nur die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sämtlich gewürdigt und in die rechte Beziehung zueinander gesetzt werden. Denn es ergibt sich doch eine grössere Zahl von Umständen, die mindestens die Beklagte stark an die Ehe mit dem Kläger gebunden haben und deshalb die Ehe schutzwürdig erscheinen lassen, insbesondere die Kinder, ihre Stellung zu den Eltern des Klägers, ihr Ausharren in Ostpreussen in der vom Kläger genährten Hoffnung, demnächst wieder mit ihm vereint zu werden, und ihr eigenes Wohlverhalten• Hier .ach lassen die Feststellungen des BerulinifsBerichts vor allem auch seine Folgerung nicht zu, mit der durch das eheliche Jawort allein übernom:lenen Verpflichtung könne die Aufrechterhaltung der Ehe unter den vorliegenden Umstanden sittlich nicht gerechtfertigt werden.. Dieser Schluss geht darüber hinweg, daß nicht das Ehegelöbnis allein, sonde.rn eine Reihe weiterer beachtlicher Umstände eine Bindung der Ehegatten aneinander begründet haben und weiterhin rechtfertigen» Die Sache ist nach dem festgestellten Sachverhalt-nis zur Endentscheidung reif. Der Senat konnte selbst in der Sache entscheiden (§ 565 Abs 5 Nr 1 210). 4» Die weitere vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Tochter der Parteien es erfordert, die Ehe aufrechtzuerhalten (§ 48 Abs 5 EheG), kann hiernach dahinstehen'. 5° Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Schmidt Baske Kregel v. Werner Wüstenberg