geben, dal sie einmal einen Selbstmordversuch gemacht habe« Sie hat «darauf hingewiesen, daß sie Schulden des Klägers in Höhe von etwa 10 000 EIT aus eigenen Lüttein bezahlt habe, wogegen der Klager seit 1945 seiner Unterhaltspflicht nicht in hinreichendem LCaße nachgekommen sei. erster Linie, daß sich aus dem Berufungsurteil der Inhalt der von den Parteien am 5, Juli 1951 gemachten Aussagen nicht ergäbe; da die Aussagen nicht protokolliert worden seien, hatte das Berufungsgericht sie vollinhaltlich und im Zusammenhang im Urteil wiedergeben müssen-:. Diese RUge ist begründet* Entgegen der Regel des § 160 Abs 2 Nr 3 ZPO, nach; der die Aussagen der.Zeugen, Sachverständigen und der Parifeien, im Palle ihrer Vernehmung durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen sind, ist dies gemäß § 161’ZPO nicht erforderlich, v:enn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt«; Da diese Voraussetzungen hier gegeben waren, durfte das Berufungsgericht zwar von einer Protokollierung der. Aussagen der’Parteien absehen; es mußte dann aber den Inhalt der Zeugenaussagen im Urteil medergeben* Dies ergibt sich aus § 313 Nr 3 ZPO; hier ist vorgeschrieben, daß das Urteil eine gedrängte Darstellung des Sachund Streitstandes auf.der Grundlage der mündlichen Verhandlung zu enthalten habe, und zu dem Sachund Streitstand,d.h. zu dem tatsächlichen . biet liegend-der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen; doch ist eine solche Nachprüfung - auf eine entsprechende Revisionsrüge hin - dann zulässig und geboten, v:enn gegen den in § 28§ ZPO vorgesehenen Grundsatz verstoßen worden sein soll, daß das Gericht seinen Feststellungen den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde zu legen hat, oder wenn bei der Würdigung gegen Denkgesetze verstoßen worden sein soll. Wenn aber das Gericht die Aussagen in die Entsclieidungsgründe aufnimmt, was - wenn auch nicht empfehlenswert -mit der ständigen Rechtsprechung als zulässig zu erachten ist, dann muß sich klar und zweifelsfrei ergeben, was Aussage und was gerichtliche Würdigung oder rechtliche Schlußfolgerung ist. wie das Reichsgericht in 3d 151, 249 eingehend darge'legt hat, genügt es nicht, wenn das Berufungsgericht nur "ausf ihrt", was sich durch die Aussagen "ergab1', "herausgestellt hat”, was "der Zeuge glaubhaft bekundet”, "überzeugend dargeiegt hat”,- weil aus dieser Art der Behandlung der Beweisaufnahme nicht entnommen werden kann, was in Wirklichkeit ausgesagt worden ist. 2u der Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme des ersten Rechts-zuges und die Anhörung der Parteien im zweiten Rechtszug,, hätten ergeben, daß der klüger mindestens seit 1942/43 ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten habe und noch unterhalte. Soweit .es sich um die Anhörung der Parteien handelt, ist nicht einmal ersichtlich, ob das Berufungsgericht seiner Überzeugung eine Aussage des Klägers oder aber der Beklagten oder beider Parteien •Zugrunde legt. Dasselbe gilt f’ir die Ausführung, es sei nicht bewiesen und erweislich, daß die Beklagte nicht, habe wirtschaften können; daß sie sich geweigert habe, den Kläger die f’ir *die Fortführung seiner ärztlichen Tätigkeit nötigen Praxisgegenstände herauszugeben und daß sie in seinen Praxisräumen seinen Patienten gegenüber abfällige Bemerkungen iber ihn gemacht habe« Auch die Feststellung im Berufungsurteil, der Beklagten sei.nicht zu widerlegen, daß sie den Kläger nur deswegen Geld aus seinem Geldbeu-tel v;eggeno.;nen habe, weil er sie mit . Völlig unklar ist auch, wie das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, die verschiedenen Verfehlungen der Beklagten, (wiederholte Drohungen mit Selbstmord, wiederholte Selbstmordversuche, wiederholte Geldentnahme aus dem Gjldbeutel des Klägers, Jbersendung des Familienstammbuchs mit dem von ihr eingetragenen eigenen Todestag, der 3rief vom 4. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich nicht einmal, daß die Beklagte eine dahingehende Behauptung aufgestellt hat; ihr Schriftsatz vom 26. Die Beklagte hatte zu diesen Punkt in der Berufungsinstanz vorgebracht, sie habe den Kläger in der Hotzeit -der 3he mit erheblichen Geldbeträgen unterstätzt, indem'sie etwa 10 000 RU Schulden bezahlt habe; auch sei sie aus einer fär ihn eingegangenen Bürgschaft in Höhe von 5 000 Llark in Anspruch genommen worden. sützlich überhaupt nicht Stellung genommen» In den J3nt-scheidungsgrlinden des Berufungsurteils heißt es hierzu nur, der iCIÜger "könne dieses Vorbringen der Beklagten nicht ernstlich" bestreiten» Dies läßt nicht mit hinreichender lllarheit erkennen, ob das Vorbringen Überhaupt bestritten, worden ist» Wäre dies aber - v/ie zu vermuten ist - der .Pall, so bleibt unklar, wie das Berufungsgericht zu der Ausführung kommt, das Bestreiten könne nicht ernst genommen werden. Der Akteninhalt und das Berufungsurteil selbst ergeben nichts, was als Stütze einer solchen Annahme angesehen'werden könnte» 2s bleibt nur die Vermutung, daß bei der Anhörung der Parteien neue Tatsachen in den Prozeß eingeführt worden sind. Bie Beklagte hat gegenüber den Rügen der Revision ausgeführt, es habe sich bei der Anhörung der Parteien in der Berufungsinstanz nicht um eine Beweisaufnahme, sondern nurua eine Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts gehandelt. von den Parteien bei ihrer Anhörung gemachten Aussagen seiner Wahrheitsfindung zugrunde legt, also für die Entscheidung der Präge, ob eine streitige Parteibehauptung als erwiesen oder als nicht erwiesen oder als -widerlegt anzusehen sei, verwertet, dann missen diese Aussagen ebenso wie die Aussagen von Zeugen oder von gemäß 5§ 44j ff ZPO vernommenen"Parteien entweder protokolliert oder doch als Aussage deutlich erkennbar in den Tatbestand oder allenfalls in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen werden. Die hiernach vorliegenden VerfahrensmÜhgel führen zur Aufhebung des Urteil und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerichte Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedürfte es allerdings dann nicht, wenn es auf die Parteiaussagen für die Entscheidung nicht anleäme (OGHBrZ 2, 232 37 und RGrZ 150 S 331 Z3377)«» Dies wäre aber nur der Pall, wenn unterstellt werden könnte, daß die Beweisaufnahme hinsicht lieh aller beiderseitigen Parteibehauptungen, bezüglich deren das Berufungsgericht - wie dargelegt - unter Verletzung von Verfahrensvorschriften Feststellungen getroffen hat, zugunsten des Klägers ausgefallen wäre, ohne daß da3 klegeabweds.ende Berufungsurteil dadurch ber’lhrt werden könnteo Dies kann aber schon deswegen nicht angenommen werden, weil bereits die Frage, ob die Ehe durch das alleinige oder 'iberliegende Verschulden des Klägers zerr*ittet worden ist, eine Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen erfordert. Hierzu ist eine Würdigung nur möglich, wenn rechtlich einwandfrei Feststellungen, insbesondere aber die Behauptungen des Klägers vorliegen, die Beklagte habe ihm wiederholt Geld entwendet, ohne hierzu durch unzu-l'ngliche Zuteilung von Wirtschaftsgeld veranlaßt worden zu sein; sie habe nicht wirtschaften können und planlos Schulden gemacht; sie sei unordentlich und schlampig gewesen und habe sich 'Iberhaupt nicht um den Haushalt ge-k'Immert, sondern die meiste Zeit tags.iber im Bett verbracht, sie habe ihm schon Eifersuchtsszenen gemacht, bevor er irgendwelche Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen hätte, und durch diesesiVerhalten sei schon in den ersten Jahren der Ehe sein Vertrauen und seine Zuneigung zu der Beklagten aufs schwerste erschüttert gewesen, ./erden alle diese Behauptungen, die der Kläger noch im einzelnen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der einzelnen Vorfrille näher darzulegen hätte, in vollem Umfang erwiesen, so könnte dies vielleicht den Schluß rechtfertigen, daß die Abkehr des Klägers von der Beklagten ihre Ur- Verschulden der Beklagten zuräokzuf ihren wäre, was den weiteren Schluß zulassen könnte, daß die Ehe von vornherein eine Fehlelie gewesen sei* Daß die Parteien erst geheiratet haben, nachdem sie. 5 Jahre lang in einem mit Geschlechtsverkehr verbundenen Liebesverhältnis gestanden hatten und fast täglich zusammen gekommen waren, ist allerdings - wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt - ein Umstand, der für eine innerlich'starke Verbundenheit auch in den ersten Ehejahren, jedenfalls aber dagegen spricht, daß die Ehegatten sich über die Sigenschaf-ten des anderen geirrt und die Ehe sich aus diesem Grunde alsbald als Fehlehe erwiesen habe. Es ist nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu der Feststellung gekommen ist, die Beklagte habe wiederholt Selbstmordversuche unternommen; bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hat sie nur
otl ts II. 2R_151/51 - Verbindet am 8. Mai 1952 Klett, Justizangestellter, als ürkundsbeamter der Ges cli üf t s s t e 11 e Iw iJA'OH '.'Bl.S V 0 L IC- j3 S In dem Rechtsstreit des Lrg_medo__IIerbert S in F^BÄstrasse , Facharzt der Orthopädie Klägers und Revisionsklügers, - Proze “bevollmächtigter s Rechtsanwalt Pr. g e. g e n ' :. Frau Klara S Strasse bei Hi aeb. £ in ?l . Beklagte und Revisionsbeklagte, - FrozeßbevollmMchtigter: Rechtsanwalt Justizrat Pr. hat der- IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Persch, Ascher, Joh&nnsen, Pr. kregel und Scheffler \ i •• •• . . ■ :V.L.'Ljv. '•.V • für Recht erkannt? Auf die Revision des ivlugers wird das urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 195.1 aufgehoben. Pie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Liber die Rosten der Revision, an das Berufungsgericht zurlckverwiesen. Von Rechts wegen •gatbestandj Die Parteien haben am 5« November 1935 geheiratet. Der Kluger ist 1904, die Beklagte 1908 geboren« Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen» Seit 1942 leben die Parteien getrennt» Der Klüger wohnt in er betreibt in e^-ne ärztliche Praxis; die Beklagte wohnt in ^er Klüger begehrt die Schei- dung aus § 48 EheG« Er hat zur Begründung seines Antrages vorgebracht, daß seit 1943 jede häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehört habe. Die Ehe sei von Anfang an nicht glücklich gewesen. Die Beklagte habe mit dem Haushaltungsgeld nicht wirtschaften können und ihre hausfraulichen Pflichten vernachlässigt. Sie habe heimlich Geld aus seinem Geldbeutel genommen. Seit 1938 habe sie ihn mit unbegründeter Eifersucht verfolgt» Sie habe wiederholt mit Selbstmord gedroht und auch mehrere Selbstmordversuche unternommen. Im Jahre 1943 habe sie sich an seinen Korpsarzt gewandt, was zur Folge gehabt habe, daß er an die Front geschickt worden sei» Nachdem er dann seine ärztliche Praxis wieder aufgenommen habe, habe sie sich geweigert, ihm die zur Fortführung der Praxis erforderlichen, in ihrer Verwahrung befindlichen Gegenstände herauszugeben. Schließlich habe sie auch zu seinen Patienten abfällige Äußerungen über ihn gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise be-antragt, den Kläger für schuldig zu erklären. Sie hat behauptet die Zerrüttung der Ehe beruhe ausschließlich darauf, daß der Kläger seit 1942 Ehebruch mit anderen Frauen getrieben habe; er unterhalte auch jetzt noch eliewidri-ge Beziehungen zu anderen Frauen. Sie hat die Verfehlungen, die der Kläger ihr zur Last legt, bestritten und nur zuge- geben, dal sie einmal einen Selbstmordversuch gemacht habe« Sie hat «darauf hingewiesen, daß sie Schulden des Klägers in Höhe von etwa 10 000 EIT aus eigenen Lüttein bezahlt habe, wogegen der Klager seit 1945 seiner Unterhaltspflicht nicht in hinreichendem LCaße nachgekommen sei. Das Landgericht in Stuttgart hat der Klage stattgegeben, weil die häusliche Gemeinschaft seit 1942 nicht mehr bestände und der widerspruch der Beklagten unbeachtlich sei, da die Avifrechterlialtung der Ehe sittlich nicht mehr gerechtfertigt sei. Len Hilfsantrag der Beklagten, den Kläger für schuldig zu erklären, hat es mit der Begründung stattgegeben, er habe ehewidrigen Umgang mit anderen Frauen gehabt« . ' - Auf die Berufung der Beklagten hat das-'Oberlandesgericht Stuttgart unter Aufhebung des., landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat zwar'als dargetan angesehen, daß die häusliche Gemeinschaft seit mehr als 5 Jahren aufgehoben und daß die Ehe auch unheilbar zerrüttet sei» Es hält aber den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig, da die Zerrüttung der Ehe überwiegend: vom .Kläger verschuldet ..sei«, Es hält diesen Widerspruch auch für beachtlich,; da die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des Gesamtverhaltens der Ehegatten sittlich gerechtfertigt sei« Es hat die Revision zugelassen. Vit der Revision erstrebt der Kläger die Scheidung der Ehe. Die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen. :r-A .... T 4 r* h: Ä":' \ V • jSntscheid^gsgr-lndei Die Revision rügt in. erster Linie, daß sich aus dem Berufungsurteil der Inhalt der von den Parteien am 5, Juli 1951 gemachten Aussagen nicht ergäbe; da die Aussagen nicht protokolliert worden seien, hatte das Berufungsgericht sie vollinhaltlich und im Zusammenhang im Urteil wiedergeben müssen-:. . ' .. kf. „ jA ■■ / ■ Diese RUge ist begründet* Entgegen der Regel des § 160 Abs 2 Nr 3 ZPO, nach; der die Aussagen der.Zeugen, Sachverständigen und der Parifeien, im Palle ihrer Vernehmung durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen sind, ist dies gemäß § 161’ZPO nicht erforderlich, v:enn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt«; Da diese Voraussetzungen hier gegeben waren, durfte das Berufungsgericht zwar von einer Protokollierung der. Aussagen der’Parteien absehen; es mußte dann aber den Inhalt der Zeugenaussagen im Urteil medergeben* Dies ergibt sich aus § 313 Nr 3 ZPO; hier ist vorgeschrieben, daß das Urteil eine gedrängte Darstellung des Sachund Streitstandes auf. der Grundlage der mündlichen Verhandlung zu enthalten habe, und zu dem Sachund Streitstand,d.h. zu dem tatsächlichen . Prozeßstoff, wie er am Schluß der mindlichen Verhandlung sich gestaltet hat, gehören auch die .Ergebnisbe der Be-\ve i sauf nähme, ihsbe sondere di.e Aussagen von Zeugen und Parteien, falls diese vernommen worden sindo Die Notwendigkeit, nichtprotokollierte. Aussagen in das Urteil aufZunahmen,. ergibt sich auch daraus, .daß deia^PteVisionsgericht sonst die Nachprüfung der 1 Beweis Würdigung de sj|3erufungs-/: geri chts unmöglich genacht\wäre. Allerdings . grund-sätzlich die Bev/eisWürdigung als auf tatrich£erlichem. Ge- ■■■ .-■sä-.* • ; -te: ‘r : :'Ü. . ’• • 1i .''r biet liegend-der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen; doch ist eine solche Nachprüfung - auf eine entsprechende Revisionsrüge hin - dann zulässig und geboten, v:enn gegen den in § 28§ ZPO vorgesehenen Grundsatz verstoßen worden sein soll, daß das Gericht seinen Feststellungen den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde zu legen hat, oder wenn bei der Würdigung gegen Denkgesetze verstoßen worden sein soll. Einer solchen Nachprüfung würde die Grundlage entzogen werden, wenn das Berufungsurteil nicht ergibt, was die Zeugen oder Parteien ausgesegt haben. (Ebenso vgl RGZ 145, 391 /?92 ff7i 146,'348 75547; 151, 249, 157, 348; ILArbG 14, 176 /I78 ff7 und 21, 58; OGIJBrZ 1, 168 /T697) „ -# $ * • Die hiernach erforderliche Aufnahme niclit-protokol-lierter Aussagen in das Urteil hat an sigh im Tatbestand zu erfolgen. Dies allein entspricht dem sich aus § 313 • ür 3 ZPO ergebenden Wesen und Zweck des Tatbestandes als einer Beurkundung des gesamten Sachund Streitstandes. Wenn aber das Gericht die Aussagen in die Entsclieidungsgründe aufnimmt, was - wenn auch nicht empfehlenswert -mit der ständigen Rechtsprechung als zulässig zu erachten ist, dann muß sich klar und zweifelsfrei ergeben, was Aussage und was gerichtliche Würdigung oder rechtliche Schlußfolgerung ist. wie das Reichsgericht in 3d 151, 249 eingehend darge'legt hat, genügt es nicht, wenn das Berufungsgericht nur "ausf ihrt", was sich durch die Aussagen "ergab1', "herausgestellt hat”, was "der Zeuge glaubhaft bekundet”, "überzeugend dargeiegt hat”,- weil aus dieser Art der Behandlung der Beweisaufnahme nicht entnommen werden kann, was in Wirklichkeit ausgesagt worden ist. Eine solche 2xT Auseinanderhaltung von Aussagen und Beweis.würdigung Hißt das Berufungsurteil z,P. vermissen, 2u der Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme des ersten Rechts-zuges und die Anhörung der Parteien im zweiten Rechtszug,, hätten ergeben, daß der klüger mindestens seit 1942/43 ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten habe und noch unterhalte. Soweit .es sich um die Anhörung der Parteien handelt, ist nicht einmal ersichtlich, ob das Berufungsgericht seiner Überzeugung eine Aussage des Klägers oder aber der Beklagten oder beider Parteien •Zugrunde legt. Über den Inhalt der Aussagen ist nichts ersichtlich. ITachdem das Landgericht auf Grund der Aus-, sagen der Zeuginnen und B^Hfe uur zu dem Be- gebnis gekoranen war, daß der Kläger 1942 Kind 1943 ehewidrigen Umgang mit anderen Frauen gehabt habe, ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers bestünden bis heute fort. Auch die Feststellung, daß nicht bewiesen und nicht erweislich sei, daß die Beklagte den Haushalt nachlässig und sclilampig geführt habe, entbehrt einer erkennbaren Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte zu diesem Punkt überhaupt vernommen worden ist. Die Ausführung des Berufungsgerichts, es sei ”nicht bewiesen und nicht erweislich”, läßt im unklaren, ob das Berufungsgericht damit eine stattgehabte Beweisaufnahme hat würdigen oder aber ob es liat zu dem Ausdruck bringen wollen, eine 3e- • weisaufnahme könne keinesfalls zu dem Ziel fihren. Dasselbe gilt f’ir die Ausführung, es sei nicht bewiesen und erweislich, daß die Beklagte nicht, habe wirtschaften können; daß sie sich geweigert habe, den Kläger die f’ir *die Fortführung seiner ärztlichen Tätigkeit nötigen Praxisgegenstände herauszugeben und daß sie in seinen Praxisräumen seinen Patienten gegenüber abfällige Bemerkungen iber ihn gemacht habe« Auch die Feststellung im Berufungsurteil, der Beklagten sei.nicht zu widerlegen, daß sie den Kläger nur deswegen Geld aus seinem Geldbeu-tel v;eggeno.;nen habe, weil er sie mit . Haushaltsgeld knapp gehalten habe, und daß sie das entnommene Geld im Haushalt verwendet habe, enthält lediglich eine bloße 7. '.rdigung und entbehrt der Klarstellung der zugrunde liegenden Tatsachen« * Völlig unklar ist auch, wie das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, die verschiedenen Verfehlungen der Beklagten, (wiederholte Drohungen mit Selbstmord, wiederholte Selbstmordversuche, wiederholte Geldentnahme aus dem Gjldbeutel des Klägers, Jbersendung des Familienstammbuchs mit dem von ihr eingetragenen eigenen Todestag, der 3rief vom 4. September 1943) seien durch den zerrütteten ITervenzustand äer Beklagten veranlaßt und dieser wieder sei durch die Untreue des Klägers verursacht worden. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich nicht einmal, daß die Beklagte eine dahingehende Behauptung aufgestellt hat; ihr Schriftsatz vom 26. August 1950 enthält nur die Behauptüng, sie sei jetzt infolge der Aufregungen der letzten Jahre und des kechtsstreits ■*i 8 ** Zf in ihren Nerven total heruntergekommen» Bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hat die Beklagte nur "bekundet, sie sei 1943 in Behandlung des ^r. und mit den Nerven vollkommen kaputt gewe- sen. Oh diese Aussage allein den Berufungsgericht genigt hat, um die Feststellung zu treffen, der iTervenzustanl der Klägerin sei zerrüttet gewesen, ist nicht ersichtlich. Weiten ist nicht erkennbar, worauf das Berufungsgericht seine Feststellung gründet, der zerr’ittete iTervenzustand sei ursächlich f“r die verschiedenen vorerwähnten Verfehlungen der Beklagten gewesen. .Venn es diesen ursächlichen Zusammenhang deswegen als festgestellt er:chtete, weil die Verfehlungen zeitlich mit dem zerrütteten Her-venzustand zuscmmenfielen, so hätte es einer Feststellung' der Zeitpunkte der einzelnen Verfehlungen einerseits und der Bauer des krankhaften Nervenzustandes andererseits bedurft. _'Iier >ber enthalten die Üntscheidungsgrände nichts Begründet ist weiter die Büge der Revision insoweit, als sie die Ausführung des Berufungsurteils angreift, der Illäger "könne ernstlich nicht bestreiten", daö die Beklagte durch ihr im hriegseinsatz verdientes Geld nicht unerhebliche Schulden des Klägers bezahlt und f*ir ihn auch wirtschaftliche Opfer gebracht habe. Die Beklagte hatte zu diesen Punkt in der Berufungsinstanz vorgebracht, sie habe den Kläger in der Hotzeit -der 3he mit erheblichen Geldbeträgen unterstätzt, indem'sie etwa 10 000 RU Schulden bezahlt habe; auch sei sie aus einer fär ihn eingegangenen Bürgschaft in Höhe von 5 000 Llark in Anspruch genommen worden. Der Klager hat.zu diesem Vorbringen schrift sützlich überhaupt nicht Stellung genommen» In den J3nt-scheidungsgrlinden des Berufungsurteils heißt es hierzu nur, der iCIÜger "könne dieses Vorbringen der Beklagten nicht ernstlich" bestreiten» Dies läßt nicht mit hinreichender lllarheit erkennen, ob das Vorbringen Überhaupt bestritten, worden ist» Wäre dies aber - v/ie zu vermuten ist - der .Pall, so bleibt unklar, wie das Berufungsgericht zu der Ausführung kommt, das Bestreiten könne nicht ernst genommen werden. Der Akteninhalt und das Berufungsurteil selbst ergeben nichts, was als Stütze einer solchen Annahme angesehen'werden könnte» 2s bleibt nur die Vermutung, daß bei der Anhörung der Parteien neue Tatsachen in den Prozeß eingeführt worden sind. Biese hätten im Urteil mitgeteilt werden missen. Bas ist nicht geschehen; auch insoweit bildet daher das Berufungsurteil keine Grundlage für eine Nachprüfung. Bie Beklagte hat gegenüber den Rügen der Revision ausgeführt, es habe sich bei der Anhörung der Parteien in der Berufungsinstanz nicht um eine Beweisaufnahme, sondern nurua eine Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts gehandelt. Bies ergäbe sich einmal daraus, daß kein Beweisbeschluß erlassen worden sei, daß die Parteien vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden, durch die das persönliche erscheinen der Parteien angeordnet worden sei, geladen worden seien, und weiter daraus, da;3 es im Tatbestand des Bcrufungs-urteils heiße, die Parteien seien gemäß § 619 ZPO persönlich "gehört” worden. Biese Ausführungen greifen nicht durch. Richtig ist allerdings, daß § 160 ITr 3 ZPO die Protokollierung von Parteiaussagen nur für den Pall -10 - Zs » vorschreibt, da 3 die Parteien vernommen, also nicht nur angehürt- worden sind, Venn aber das Berufungsgericht die 9 von den Parteien bei ihrer Anhörung gemachten Aussagen seiner Wahrheitsfindung zugrunde legt, also für die Entscheidung der Präge, ob eine streitige Parteibehauptung als erwiesen oder als nicht erwiesen oder als -widerlegt anzusehen sei, verwertet, dann missen diese Aussagen ebenso wie die Aussagen von Zeugen oder von gemäß 5§ 44j ff ZPO vernommenen"Parteien entweder protokolliert oder doch als Aussage deutlich erkennbar in den Tatbestand oder allenfalls in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen werden. Dies folgt aus der Hotwendigkeit, den kevisionsgericht die Nachprüfung der Unterlagen der tatsüchlichen Feststellungen zu ermöglichen. 3s braucht daher nicht geprüft zu werden, ob nicht in den zur Entscheidung stellenden Fall in Wahrheit eine Parfeivsrneh-nuns nach § 445 ZPO vorliogt. Die hiernach vorliegenden VerfahrensmÜhgel führen zur Aufhebung des Urteil und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerichte Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedürfte es allerdings dann nicht, wenn es auf die Parteiaussagen für die Entscheidung nicht anleäme (OGHBrZ 2, 232 37 und RGrZ 150 S 331 Z3377)«» Dies wäre aber nur der Pall, wenn unterstellt werden könnte, daß die Beweisaufnahme hinsicht lieh aller beiderseitigen Parteibehauptungen, bezüglich deren das Berufungsgericht - wie dargelegt - unter Verletzung von Verfahrensvorschriften Feststellungen getroffen hat, zugunsten des Klägers ausgefallen wäre, ohne daß da3 klegeabweds.ende Berufungsurteil dadurch ber’lhrt werden könnteo Dies kann aber schon deswegen nicht angenommen werden, weil bereits die Frage, ob die Ehe durch das alleinige oder 'iberliegende Verschulden des Klägers zerr*ittet worden ist, eine Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen erfordert. Vor allen kann eine Entscheidung dc.r'iber. Ob die Aufrechterhaitmr der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist, nur auf Grund einer sorgfältig abwägenden sittlichen Wertung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten und aller in Hinblick auf das Y/esen der Ehe bedeutungsvollen Umstände getroffen werden (so 3GHZ 1,87). Hierzu ist eine Würdigung nur möglich, wenn rechtlich einwandfrei Feststellungen, insbesondere aber die Behauptungen des Klägers vorliegen, die Beklagte habe ihm wiederholt Geld entwendet, ohne hierzu durch unzu-l'ngliche Zuteilung von Wirtschaftsgeld veranlaßt worden zu sein; sie habe nicht wirtschaften können und planlos Schulden gemacht; sie sei unordentlich und schlampig gewesen und habe sich 'Iberhaupt nicht um den Haushalt ge-k'Immert, sondern die meiste Zeit tags.iber im Bett verbracht, sie habe ihm schon Eifersuchtsszenen gemacht, bevor er irgendwelche Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen hätte, und durch diesesiVerhalten sei schon in den ersten Jahren der Ehe sein Vertrauen und seine Zuneigung zu der Beklagten aufs schwerste erschüttert gewesen, ./erden alle diese Behauptungen, die der Kläger noch im einzelnen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der einzelnen Vorfrille näher darzulegen hätte, in vollem Umfang erwiesen, so könnte dies vielleicht den Schluß rechtfertigen, daß die Abkehr des Klägers von der Beklagten ihre Ur- * v<r--*•^*"* • -\.r.v. « A\ - .' - *'* » V ;• vir . . *- '* > ,' ' '*•’• • ••■’ ’•■ Ic sache nicht oder nicht allein in einer sittlich verwerflichen ITeigung des Klägers zur Untreue in Verbindung mit mangelnder Selbstzucht hätte, sondern in erster Linie auf das Verhalten bezw. Verschulden der Beklagten zuräokzuf ihren wäre, was den weiteren Schluß zulassen könnte, daß die Ehe von vornherein eine Fehlelie gewesen sei* Daß die Parteien erst geheiratet haben, nachdem sie. 5 Jahre lang in einem mit Geschlechtsverkehr verbundenen Liebesverhältnis gestanden hatten und fast täglich zusammen gekommen waren, ist allerdings - wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt - ein Umstand, der für eine innerlich'starke Verbundenheit auch in den ersten Ehejahren, jedenfalls aber dagegen spricht, daß die Ehegatten sich über die Sigenschaf-ten des anderen geirrt und die Ehe sich aus diesem Grunde alsbald als Fehlehe erwiesen habe. Doch ist dieser Schluß aus dem langjährigen vorehelichen Zusammenleben nicht so zwingend, daß seine 'Widerlegung durch andere Umstände als völlig ausgeschlossen erscheint. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Brief vom 8. Juni 1948 (Bl 12 a.d.A.) nicht von der Beklagten, sondern von einer Bekannten des Klägers stammt; er kann bei der Würdigung des Gesanvfcverhaltens des Klägers und seiner Persönlichkeit nicht unbeachtet bleiben. Leiter wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß auch die zu Ungunsten der Beklagten getroffenen Feststellungen nicht immer ihre Grundlage erkennen lassen. Es ist nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu der Feststellung gekommen ist, die Beklagte habe wiederholt Selbstmordversuche unternommen; bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hat sie nur — 15 * i einen Versuch zugestanvlen. ras Berufungsgericht wird schließlich zu beachten haben, daß es nach § 54-6 ZPO, abgesehen von den Fällen einer Abweichung von der Rechtsprechung des BGH, die Pte-vision nur zulassen darf, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Biese Voraussetzung ist nicht schon dann gegeben, wenn die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wegen der Besonderheit des Binzelfalles schwierig erscheint. i Dr« Lersch Ascher Johannsen Kregel Scheffler i r K « • r