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BGH

Gericht: BGH

1. Einem Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund einer Bestimmung der Blutgruppen AEO oder der Blutkörperchen-merkmale M und IJ die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, kommt nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis.unter der Voraussetzung, dass die Blutmerkmale fehlerfrei bestimmt sind, ein-absoluter,, jeden Gegenbeweis ausschliessende Beweiskraft zu. 2. Ob die Voraussetzung einer fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppe im Einzelfall als bewiesen angenommen werden kann, ist vom Richter.;.in freier Würdigung des Verhandlungs-und Eeweisergebnisses*zu entscheiden. Der Beweiswert eines Blutgruppengutachtens kann aber nicht allgemein schon deshalb in Frage gestellt werden, weil die richtige Beststeilung der Blutmerkmale in einzelnen, verhältnismässig seltenen Fällen-mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. 3- Hat der Richter im Einzeifalle aus besonderen Gründen Zweifel an einer fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppen, etwa mit Rücksicht/posifi^es erbbiologisches Gutachten oder durch be- • sonders bestimmte Aussagen der Kindesmutter, so können diese den Beweiswert des Blutgruppengutachtens hur dann endgültig in Frage stellen, wenn die Behebung der bestehenden Bedenken auch durch eine erneute Blutgruppenuntersucrung nicht oder nicht mehr möglich ifst. gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei jedoch, so meint er, den Umständen nach offenbar unmöglich, dass die Mutter das Kind von ihm empfangen habe. Br. Elbel in Bonn ist er als Erzeuger der Beklagten auszuschliessen, weil er den reinerbigen Blutfaktor 21 hat und daher nicht ein Kind haben kann, das, wie die Beklagte, reinerbiger Träger des Faktors M ist. Las Berufungsgericht hat auf Antrag der Beklagten ein erbbiologisches Gutachten darüber eingeholt, ob der Kläger nach erbbiologischen Gesichtspunkten als der Erzeuger der Beklagten anzusehen sei. Ber Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, di9 Kombination der zwischen den Parteien übereinstimmenden Merkmale müsse als so kennzeichnend angesehen werden, dass sie nur durch das Bestehen eines . Der Kläger, so führt sie aus, ‘sei gemäss § 1591 Abs i BGB beweispflichtig dafür, dass die Mutter der Beklagten das Sind nicht von ihm empfangen habe. Bas Berufungsgericht sei aber, wie ins-besondere die Fassung des Beweisbeschlusses über die Einholung des erbbiologischen Gutachtens erkannen lasse, offensichtlich davon ausgegangen, dass durch ein Blutgruppengutachten, nach welchem die Vaterschaft des Hägers ausgeschlossen sei, schon in jedem Pall grundsätzlich der Beweis der offenbaren Unmöglichkeit erbracht sei, demgegenüber nunmehr das Kind den Gegenbeweis zu führen habe. Bazu komme die bestimmte Aussage der Kindesmutter, dass sie weder in der Empfängniszeit noch vorher mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt habe. In jedem Falle habe das Berufungsgericht, wenn es bei dieser Beweislage noch Bedenken gehabt habe, die klage mit der Begründung abzuweisen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die offenbare Unmöglichkeit nicht erbracht habe, entsprechend der Anregung des erbbiologischen Gutachtens aas verfahren aussetzen müssen, um nach einigen Jahren sowohl die Blutgruppenuntersuchung, als auch den erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleich wiederholen.zu lassen. Der Vorwurf; dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts von einer unrichtigen Voraussetzung über die gesetzliche Beweislastverteilung beeinf3.usst sei, trifft indes nicht zu. Bei der Prüfung der Frage, weicher Beweiswert einem Blut gruppengut achten zukommt, nach welchem die Vaterschaft eines bestimmten Mannes ausgeschlossen ist, sind drei Gesichtspunkte zu unterscheiden: Auch insoweit ist auf das obenerwähnte Gutachten des Instituts 11 Robert Koch" hinzuweisen, das sich mit der Annahme auseinandersetzt, dass qualitative Änderungen (Mutationen) der Blutgruppenerbanlage (Gene) eintreten, und dass Hemmungsfaktoren gelegentlich die Auswirkung dieser Blutgrupperierbanlage hintanhalten könnten, sodass die erh'bildlich (genotypisch) vorhandene Struktur.:,-,erscheinungsbildlich Selbst eine Blutübertragung kann eine Veränderung der Blutmerkmale nur dann zur Folge haben, wenn dabei solche Mengen andersartigen Blutes in die Blutbahn eingeführt werden, dass nur noch l/4 Volumen eigenen Blutes und 5/4 Volumen fremden Blutes vorhanden ist (Pietrusky aaO S 6). Unter der Voraussetzung, dass die [Blutgruppen im Einzelfall richtig bestimmt sind, kann hiernach ein auf diese Bestimmung gegründeter Vaterschaftsausschluss, Unter dieser Voraus Setzung würde also durch ein auf Vaterschaftsausschluss lautendes 'Blutgruppengutachten in jedem Fall der Beweis für eine offenbare Unmöglichkeit im Sinne des § 1591 Abs 1 Satz 2 BGB als erbracht angesehen werden müssen. [Das würde aber nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Umkehrung der Beweislast, sondern die Feststellung bedeuten, dass überhaupt ein Gegenbeweis durch andere Beweismittel ausgeschlossen ist, weil deren Beweiskraft in jedem Falle schwächer wäre als die des Blutgruppengutachtens. Zweifel an dem absoluten Beweiswert eines auf die Feststellung der Merkmale A, B, 0 und der Faktoren M und N sich gründenden Blutgruppengutachtens können deshalb nur in der Richtung bestehen, ob die Blutgruppen im Einzeifall richtig bestimmt sind. dass bei der BlutgruppenbeStimmung alle gebotene Sorgfalt beobachtet und alle wissenschaftlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, durch die nach Lage des Falles eine fehlerfreie Bestimmung So kenn er ein Gutachten zurückweisen,, wenn es nicht die Versicherung enthält, dass die Untersuchung von dem Sachverständigen - für dessen Auswahl er verantwortlich ist - selbst oder unter seiner Aufsicht vorgencmmen ist,' und dass dabei die Richtlinien für die Ausführung der Bestimmung der Wenn der Richter nach dieser Richtung alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, so kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Blutgruppen fehlerfrei bestimmt sind, und dass demnach dem Blutgruppengutachten ein absoluter Beweiswert .zukommt. Dieser Beweiswert kann dann nicht mehr jnjJlj;ejnej^ sch on'deshalb in Frage gestellt werden, weil die Feststellung der Blutmerkmale, auf die das Gutachten sich gründet, in einzelnen, verhältnismässig seltenen Fällen, den erörterten, Schwierigkeiten begegnet, die in diesen Fällen leicht zu Fehldiagnosen führen können. Das Ergebnis einer solchen weiteren Aufklärung, insbesondere auch das Ergebnis eines erbbiologischen Xhnlichfceitsvergleichs kann in Einzelfall dazu führen, die Voraussetzung, von der der Richter bei der Bewertung des Blutgruppengutachtens zunächst ausgegangen ist und nach den obigen Ausführungen ausgehen konnte, nämlich die Voraussetzung einer einv/andfreien, allen wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Durchführung der Blutgruppenuntersuchung in Zweifel zu ziehen, und unter Hinweis auf diese Zweifel eine nochmalige Durchführung der Blutgruppenuntersuchung zu veranlassen. Zu einer endgültigen in Frage-Stellung oder gar Widerlegung des Blutgruppengutachtens wird dieses Ergebnis grundsätzlich nur dann führen können, wenn es im Einzeifall bestimmte, gerade in diesem Fall hervorgetretene besondere Bedenken gegen eine fehlerfreie Bestimmung der Blutgruppen bestehen lässt, deren Behebung auch durch eine erneute Blutgruppenuntersuchung nicht oder nicht mehr möglicherscheint„ ' Offensichtlich hat aber das Berufungsgericht doch gewisse Zweifel nach dieser Richtung aus der Aussage der Sindesmutter und aus dem Umstand hergeleitet, dass der ICLäger für seine Behauptung, die Xindesmutter habe sich einem anderen Manne hingegeben, keinen Beweis hatte erbringen können. grosse ilnzahl von Khali chkeitsmerkmalen zwischen dem Kläger und der Beklagten feststellt und daraufhin im Gegensatz zu dem Blutgruppengutachten eine Vaterschaft des Klägers als möglich erklärt, Bas erbbiologische Gutachten hätte deshalb das Berufungsgericht von seinem Standpunkt ais, dass Zweifel an der fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppen bestehen könnten, zu einer umso strengeren Überprüfung des Blutgruppen-Gutachtens veranlassen müssen. Aus den beiden vorliegenden Gutachten ergibt sich zwar, dass diese unter Beachtung der oben angeführten Richtlinien für die Ausführung der BlutgruppenbeStimmung durchgeführt sind. Fällen zu dem Nachweis eines schwachen N oder M geführt haben» im vorliegenden Falle noch nicht angewandt sind, hei einer erneuten Untersuchung .aber angewandt werden würden, wenn der üntersucher auf die besondere Beweislage hingewiesen würde, die sich im vorliegenden Falle im Hinblick auf die lussage der Mündelmutter, auf das Fehlen eines Beweises oder Beweisanzeichens für eine Untreue der Kindesmutter und auf das Ergebnis des Xhnlich-keitsvergleichs ergeben hat. hat, die, wie ausgeführt, nur dann sinnvoll sein konnte, wenn es.von der Möglichkeit ausging, dass das Ergebnis; der 3Iutgruppengutachten, d.h. die fehlerfrei'© Bestimmung der Blutgruppen in Zweifel gezogen werden könne, muss gefolgert werden, dass die Beachtung der erörterten Gesichtspunkte das Berufungsgericht möglicherweise veranlasst hätte, im Hahmen aas ihm gemäss §§ 622 Abs 1, 640 ZPO zustehenden Ermessens, eine weitere Aufklärung in der angegebenen Richtung zu versuchen, um ihm hierzu erneut Gelegenheit zu gehen, ist deshalb eine ■ Aufhebung des angefochtenen Urteils gebeten* Aber auch beim Eintritt der ersteren Möglichkeit würde die Präge, ob dem erbbiologischen Gutachten eine, grössere Beweiskraft beigemessen werden könne, als dem Ergebnis einer mit allen möglichen Sicherungen durchgeführten Blutgruppenuntersuchung, kaum anders beantwortet werden .können als bei der gegenwärtigen Beweislage. V/enn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zur Aufklärung der Vaterschaft ferner den Y/irbelsäulenvergleich und das Hhesusverfahren in Anwendung bringen müssen, so verkennt sie, dass dadurch allenfalls nur die Gründe, die für einen Ausschluss der Vaterschaft des Klägers sprechen, eine gewisse.

Zitierte Normen: § 1591 BGB § 391 ZPO
MöglichkeitMerkmalBlutgruppeBerufungsgerichtGutachtenVaterschaftFallKlägerErgebnisbesonder

Volltext der Entscheidung

Rir_ d ab_ Na eh sell 1 age werk^
Gesetz^ BGB ■§ 1591 Abs 1 Rechtssatz:
1. Einem Blutgruppengutachten, nach welchem auf Grund einer Bestimmung der Blutgruppen AEO oder der Blutkörperchen-merkmale M und IJ die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, kommt nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis.unter der Voraussetzung, dass die Blutmerkmale fehlerfrei bestimmt sind, ein-absoluter,, jeden Gegenbeweis ausschliessende Beweiskraft zu. •
2. Ob die Voraussetzung einer fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppe im Einzelfall als bewiesen angenommen werden kann, ist vom Richter.;.in freier Würdigung des Verhandlungs-und Eeweisergebnisses*zu entscheiden. Der Beweiswert eines Blutgruppengutachtens kann aber nicht allgemein schon deshalb in Frage gestellt werden, weil die richtige Beststeilung der Blutmerkmale in einzelnen, verhältnismässig seltenen Fällen-mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
3- Hat der Richter im Einzeifalle aus besonderen Gründen Zweifel an einer fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppen, etwa mit Rücksicht/posifi^es erbbiologisches Gutachten oder durch be- • sonders bestimmte Aussagen der Kindesmutter, so können diese den Beweiswert des Blutgruppengutachtens hur dann endgültig in Frage stellen, wenn die Behebung der bestehenden Bedenken auch durch eine erneute Blutgruppenuntersucrung nicht oder nicht mehr möglich ifst. Solange mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist, darf beim Bestehen derartiger Zweifel die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft im Sinne des § 1591
Abs 1 Satz 2 BGB weder bejaht noch verneint werden. Vielmehr ist eine nochmalige Blutgruppenbestimmung anzuordnen.
/Aktenzeichen: IV ZR 151/50 Urt. vom 12. April 1951
OLG Köln.
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IT ZK 151/50
Verkündet -am 12^._April IQ 51 ges. Klett, Justi zanges't eilt er als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle, r ,
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der am^^^p 1944 geborenen Hannelore‘ Hub er tine	wohnhaft bei ihrer Mutter Anna
 geb.	in	E^mHIHHiHfc	k@i M^^gesetzlich
 vertreten durch den Hisenbahnbeamten Hubert	in
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Eisenbahnrangieraufseher Pranz Leopold Lf Krs.	EÄÄstrasse®,
in-
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prrzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Bersch als Vorsitzenden und der Eundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Pebruar 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Yon Hechts wegen JL JL.2L ®L s_t_ a_n d :
- Die Beklagte ist am	1944 während der inzwi- .
sehen geschiedenen, am 15. Oktober 1945 geschlossenen Ehe ihrer Mutter mit dem Kläger gehören worden. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhöhen, dass er nicht der Vater der Beklagten sei. 3r bestreitet nicht, dass er der Mutter der Beklagten innerhalb' der. gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei jedoch, so meint er, den Umständen nach offenbar unmöglich, dass die Mutter das Kind von ihm empfangen habe.
Nach einem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Prof. Br. Elbel in Bonn ist er als Erzeuger der Beklagten auszuschliessen, weil er den reinerbigen Blutfaktor 21 hat und daher nicht ein Kind haben kann, das, wie die Beklagte, reinerbiger Träger des Faktors M ist. Su dem gleichen Ergebnis ist auch der als Obergutachter gehörte Prof. Br. Müller in Köln gelangt. Dagegen hat die Kindesmutter bei ihrer uneidlichen Vernehmung bestritten, während der gesetzlichen Empfängniszeit vom 9. Juli bis 7. November 1945 oder auch * vor dieser, mit einem anderen Manne als dem Kläger «a vverkehrt. zu haben.
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Auf Grund der beiden Blutgruppenuntersuchungen hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Las Berufungsgericht hat auf Antrag der Beklagten ein erbbiologisches Gutachten darüber eingeholt, ob der Kläger nach erbbiologischen Gesichtspunkten als der Erzeuger der Beklagten anzusehen sei. Ber Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, di9 Kombination der zwischen den Parteien übereinstimmenden Merkmale müsse als so kennzeichnend angesehen werden, dass sie nur durch das Bestehen eines . biologischen 2usammenhangs zwischen .ihnen erklärt werden könne. Ben entgegenstehenden Blutgruppenbefund glaubt aber der Sachverständige nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen zu können; wie er ausführt, "müsste, um mit Sicherheit den Blutgruppenbefund widerlegen zu können, bei den Parteien Übereinstimmung in extrem seltenen Merkmalen mit bekanntem einfachen Erbgang beobachtet werden, wie sie im allgemeinen nur bei krankhaften Erbmerkmalen gefunden werden". Da diese besonderen Voraus-\
Setzungen nicht gegeben seien, so bezeichnet er die Vaterschaft des Klägers nur als möglich. Bas Berufungsgericht ' hat daraufhin die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, das Ergebnis der erbbiologischen Untersuchung lasse den Beweiswert der Blutgruppenuntersuchung bestehen.
Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, .	■	’
unter Aufhebung des angefochtenen örteils die Klage abzuweisen,
 hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und

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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Ber Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision wirft' dem Berufungsgericht vor, dass es die Beweislast verkannt habe. Der Kläger, so führt sie aus, ‘sei gemäss § 1591 Abs i BGB beweispflichtig dafür, dass die Mutter der Beklagten das Sind nicht von ihm empfangen habe. Bas Berufungsgericht sei aber, wie ins-besondere die Fassung des Beweisbeschlusses über die Einholung des erbbiologischen Gutachtens erkannen lasse, offensichtlich davon ausgegangen, dass durch ein Blutgruppengutachten, nach welchem die Vaterschaft des Hägers ausgeschlossen sei, schon in jedem Pall grundsätzlich der Beweis der offenbaren Unmöglichkeit erbracht sei, demgegenüber nunmehr das Kind den Gegenbeweis zu führen habe. Bas bedeute eine der Beweislastregelung des § 1591 Abs 1 BGB widersprechende Umkehrung der Beweislast für den Pall eines VaterschaftsausSchlusses durch eine Blutgruppenuntersuchung;. 7/enn das Berufungsgericht nicht von dieser unrichtigen Voraussetzung über die Beweislastverteilung ausgegangen wäre, sondern di Verhobenen Beweise frei von dieser unrichtigen Vorstellung gewürdigt:*hätte, so hätte es nur zu dem Ergebnis kommen können, dass dem Blutgruppengut-achten keinesfalls eine stärkere Beweiskraft zukomme

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als dem sonstigen Beweisergebnis, das in starkem Masse für die Täterschaft des Klägers spreche.
Bas vom Berufungsgericht eingeholte erbbiologische Gutachten stelle zahlreiche Merkmale fest, in denen eine Übereinstimmung zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehe, und zwar bestehe eine solche Übereinstimmung in durchgehend allen Merkmalen, in denen zwischen Mutter und Kind verwertbare Unterschiede festzustellen seien.
Die Übereinstimmung beziehe sich nach dem Gutachten zu einem erheblichen 5?eil auf Merkmale, denen ein besonderer Wert zukcrame, da sie teilweise verhältnismässig einfachen Erbgängen folgten, teilweise in der Bevöl-r kerung in geringerer Häufigkeit vorkämen. Gerade die Kombination der Übereinstimmung von 52 Merkmalen sei so kennzeichnend, dass sie eigentlich nur durch die Vaterschaft erklärt werden könne. Bas Gutachten mache somit schon für sich die Vaterschaft des Klägers in einem hohen Grade wahrscheinlich. Bazu komme die bestimmte Aussage der Kindesmutter, dass sie weder in der Empfängniszeit noch vorher mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt habe. Biese Aussage werde noch dadurch unterstützt, dass der Kläger weder im Ehescheidungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren unmittelbar oder mittelbar einen Beweis für eine Untreue der Kindesmutter babe antreten oder erbringen können. Erotz offenbar erheblicher Bemühungen habe er nicht einmal Verdachtsmomente dafür Vorbringen können, dass ein anderer der Erzeuger des Kindes sein und wer dieser Erzeuger sein könnte.
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Unter aiesen Umständen dränge sich die Annahme auf, dass hei der Blutgruppenuntersuchung, nach deren Ergebnis die Täterschaft des "Klägers ausgeschlossen sein solle, eine Fehlerquelle vorliegen müsse, sei es nun, dass sich infolge eines bisher nicht bekannten Gesetzes die Blutgruppe des Landes verschoben habe, sei es, dass der iüLäger etwas unternommen habe, um seine Blutgruppe durch äussere Sinvjirkung zu beeinflussen, sei es, dass bei der Unterscheidung der sehr schwachen Merkmale M und IT ein Irrtum bei der Untersuchung vcrgekommen sei.
In jedem Falle habe das Berufungsgericht, wenn es bei dieser Beweislage noch Bedenken gehabt habe, die klage mit der Begründung abzuweisen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die offenbare Unmöglichkeit nicht erbracht habe, entsprechend der Anregung des erbbiologischen Gutachtens aas verfahren aussetzen müssen, um nach einigen Jahren sowohl die Blutgruppenuntersuchung, als auch den erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleich wiederholen.zu lassen.
Der Vorwurf; dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts von einer unrichtigen Voraussetzung über die gesetzliche Beweislastverteilung beeinf3.usst sei, trifft indes nicht zu. Bei der Prüfung der Frage, weicher Beweiswert einem Blut gruppengut achten zukommt, nach welchem die Vaterschaft eines bestimmten Mannes ausgeschlossen ist, sind drei Gesichtspunkte zu unterscheiden:
1. Die Annahme der Wissenschaft, dass es eine Anzahl von Blutmerkmalen gibt, von denen sich einzelne unveränderlich im Blut eines jeden Menschen vorfinden und sich in einem bestimmten, naturgesetz-
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licht fe st liegend en Vererbungsgang vererben?
2. die PestStellung, dass das auf seine Merkmale untersuchte Blut einer Mutter? ihres Kindes und eines als Erzeuger des Kindes in Frage kommenden Mannes bestimmte Merkmale enthalte oder nicht enthalte?
5. die Schlussfolgerung? dass nach den hei diesen Personen festgestellten Blutmerkmalen dieser Mann der Erzeuger des Kindes sein könne oder nicht sein könne.
Bei dem unter 1) ausgesprochenen Satz handelt es sich um einen Erfahrungssatz der Wissenschaft? dessen ausnahmslose Geltung nach $em heutigen Stande der wissenschaftli-
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 Erkenntnis von keinem dichter mehr in Frage gestellt
 werden kann. Jedenfalls gilt das von den Merkmalen A, B, 0 und den im vorliegenden Palle in Frage kommenden Faktoren M und U. oh der -gleiche Beweiawerty auch- ■ den-^Blutgruppen'-A 1 und A 2 zukommt,, ist hier nicht zu erörtern. Vgl. dazu DJ 1959 B 549 1550/ und SJW 1951 S 180.
Der von der Wissenschaft angenommene Vererbungsgang der Blutgruppeneigenschaften A? B und der Blutkörperchenmerkmale M und N hat sich in hunderttausenden von Fällen als richtig erwiesen und gilt damit als absolut gesichert. Dieser bereits im Jahre 1959 in einem Gutachten des Instituts Robert Koch - mitgeteilt in der AV des früheren BJM vom 20. Januar 1959? DJ 1959 S 549- ausgesprochene Grundsatz hat auch heute noch seine Gültigkeit (vgl Pietrusky in 3OT 49 B 617). Hinsichtlich dieses Erfahruhgssatzes kommt somit eine Beweiswürdigung? d.h. eine Erwägung darüber? ob er im Einzelfall Geltung beanspruchen könne, nicht in Betracht.
Das gleiche gilt von dem Grundsatz der ünveränder-lio'hkeit der Blutmerkmale. Auch insoweit ist auf das obenerwähnte Gutachten des Instituts 11 Robert Koch" hinzuweisen, das sich mit der Annahme auseinandersetzt, dass qualitative Änderungen (Mutationen) der Blutgruppenerbanlage (Gene) eintreten, und dass Hemmungsfaktoren gelegentlich die Auswirkung dieser Blutgrupperierbanlage hintanhalten könnten, sodass die erh'bildlich (genotypisch) vorhandene Struktur.:,-,erscheinungsbildlich (phänotypisch)
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nicht zur Ausbildung gelange. Das Gutachten stellt dazu fest, dass trotz Vorliegens eines sehr grossen Materials aus einwandfreien Abstemmungs- und Femiliemmterauchungen bisher niemals auch nur ein Fall von Veränderlichkeit (Mutation) der Blutgruppenerbanlagen nachgewiesen sei und dass ferner die Auswirkung ven Hemmungsfaktoren für die praktische Begutachtung keine Rolle spiele und infolgedessen keine Veranlassung gebe, den Beweiswert der Blutgruppen auch nur im geringsten einzuschränken.
Auch diese Ausführungen haben heute noch Gültigkeit. 'In der Schrift von Bietrusky, !fDas Blutgruppen-' gutachten”, B^Um^-Verlag	1949»	ist	auf
S 5 zu der Frage der Veränderlichkeit der Blutgruppen folgendes auag^führt:
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Die Blut grupp enmermale sind vom Mutterleib an im Blut vorhanden und verändern sich während des Lebens nicht. Sie sind nicht, an irgend ein anderes Merkmal gebunden. Bei Säuglingen unter einem halben Jahr sind sie öfter schwächer ausgebildet. Auch
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reagiert das Serum dann oft noch'nichti'Edne Veränderung durch Krankheiten, Bestrahlungen oder andere Ein-flüsse kommt nicht vor, wenn auch manchmal der ITachweis der Paktoren hei bestehender Erkrankung erschwert ist und besondere IJntersuchungsmethoden erfordert.
Selbst eine Blutübertragung kann eine Veränderung der Blutmerkmale nur dann zur Folge haben, wenn dabei solche Mengen andersartigen Blutes in die Blutbahn eingeführt werden, dass nur noch l/4 Volumen eigenen Blutes und 5/4 Volumen fremden Blutes vorhanden ist (Pietrusky aaO S 6).	'	/■
Unter der Voraussetzung, dass die [Blutgruppen im Einzelfall richtig bestimmt sind, kann hiernach ein auf diese Bestimmung gegründeter Vaterschaftsausschluss,
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soweit ein solcher nach dem gesetzmässigen Vererbungsgang der Blutgruppen in diesem Fall überhaupt möglich ist,
 nach dem heutigen Stand der
 issen3chaftli chen Erkenntni s
als absolut sicher betrachtet werden. Unter dieser Voraus
 Setzung würde also durch ein auf Vaterschaftsausschluss lautendes 'Blutgruppengutachten in jedem Fall der Beweis für eine offenbare Unmöglichkeit im Sinne des § 1591 Abs 1 Satz 2 BGB als erbracht angesehen werden müssen. [Das würde aber nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Umkehrung der Beweislast, sondern die Feststellung bedeuten, dass überhaupt ein Gegenbeweis durch andere Beweismittel ausgeschlossen ist, weil deren Beweiskraft in jedem Falle schwächer wäre als die des Blutgruppengutachtens.
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Zweifel an dem absoluten Beweiswert eines auf die Feststellung der Merkmale A, B, 0 und der Faktoren M und N sich gründenden Blutgruppengutachtens können deshalb nur in der Richtung bestehen, ob die Blutgruppen im Einzeifall richtig bestimmt sind. Bei der Blutuntersuchung und der Feststellung, ob das Blut einer Person bestimmte Eigenschaften aufweist, ob also diese Person zu dieser oder jener Blutgruppe gehört, können, wie die Erfahrung beweist, Fehler unterlaufen. Sie können durch eine Verwechslung von Blutproben verursacht sein oder aber auf technischen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Bluteigen-schäften beruhen. Solche Schwierigkeiten bietet in manchen Fällen die Feststellung der Faktoren M und N, insbesondere aber der sogenannten schwachen Faktoren Ms und Ns. Bine richtige Feststellung der Blutmerkmale erfordert hier in manchen Fällen eine besonders sorgfältige Durchführung der Untersuchung und die Anwendung besonderer TJntersuchungsmethoden. Vgl dazu Weber DJ 1938 S 785 und Pietrusky aaO S 13 und 33.
3s ist nun nicht zu verkennen, dass es für den P.ichter schwierig und bis zu einem gewissen Grade unmöglich ist, öich unmittelbar und auf Grund eigener Sachkunde anhand der ihm vergelegten Gutachten davon zu überzeugenj. dass bei der BlutgruppenbeStimmung alle gebotene Sorgfalt beobachtet und alle wissenschaftlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, durch die nach Lage des Falles eine fehlerfreie Bestimmung
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der Blutgruppen als gewährleistet angesehen werden kann. Mit Recht hat Jedoch der OGH/BZ die daraus vom OIG Düsseldorf gezogene Folgerung, dass der Richter es ohne Verstoss gegen anerkannte Verfahrensregeln allgemein ablebnen könne, ein derartiges Gutachten allein als hinreichenden 3eweis für die offenbare Unmöglichkeit gelten zu lassen, als unzulässig bezeichnet. Zutreffend hat der OGH ausgeführt, dass das, was hier über die Mittelbarkeit der Brkenntnismöglicbkeit und über die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit der Nachprüfung eines Gutachtens gesagt werde, ein bedauerlicher Mangel sei,der Jeder richterlichen überzeugungs-bildung anhafte und bei der Verwertung von Zeugenbeweisen noch stärker hervortrete (OGH 5> 123).
In gewissen Grenzen hat der Richter eine Möglichkeit, die Zuverlässigkeit des Blutgrüppengutachtens nachzuprüfen. So kenn er ein Gutachten zurückweisen,, wenn es nicht die Versicherung enthält, dass die Untersuchung von dem Sachverständigen - für dessen Auswahl er verantwortlich ist - selbst oder unter seiner Aufsicht vorgencmmen ist,' und dass dabei die
 Richtlinien für die Ausführung der Bestimmung der
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Blutgruppen^:0 A B und A B und der Blutkörperchenmerkmale M und I* vom 26. Mai 1937 -DJ 1937 S 1134 - sowie der Runderlass des früheren HMdJ v^m 10-11.1942 über die. Identitätssicherung bei gerichtlichen Blutgruppengutachten (MinBld Min d I S 2148)beachtet sind. Br kann die Nachprüfung des Gutachtens durch einen Obergutachter veranlassen, die sich im Fa3.1e eines Aus-
Schlusses auf Grund des Mil-Systems immer empfiehlt, (vgl die A-V. des früheren RMdJ vom 20.5.1939 -3470 - IF b2357-).
Wenn der Richter nach dieser Richtung alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, so kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Blutgruppen fehlerfrei bestimmt sind, und dass demnach dem Blutgruppengutachten ein absoluter Beweiswert .zukommt. Dieser Beweiswert kann dann nicht mehr jnjJlj;ejnej^ sch on'deshalb in Frage gestellt werden, weil die Feststellung der Blutmerkmale, auf die das Gutachten sich gründet, in einzelnen, verhältnismässig seltenen Fällen, den erörterten, Schwierigkeiten begegnet, die in diesen Fällen leicht zu Fehldiagnosen führen können.
Feste Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Richter trotz Vorliegens eines Blutgruppengutachtens noch eine, weitere Aufklärungspflicht obliegen kann, lassen
 sich
nicht aufstellen. Die Beantwortung dieser Frage wird weitgehend dem die Jeweilige Tatsachenund Beweislage pflichtgemäss würdigenden Ermessen des Richters überlassen werden müssen. Das Ergebnis einer solchen weiteren Aufklärung, insbesondere auch das Ergebnis eines erbbiologischen Xhnlichfceitsvergleichs kann in Einzelfall dazu führen, die Voraussetzung, von der der Richter bei der Bewertung des Blutgruppengutachtens zunächst ausgegangen ist und nach den obigen Ausführungen ausgehen konnte, nämlich die
 Voraussetzung einer einv/andfreien, allen wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Durchführung der Blutgruppenuntersuchung in Zweifel zu ziehen, und unter Hinweis auf diese Zweifel eine nochmalige Durchführung der Blutgruppenuntersuchung zu veranlassen. Zu einer endgültigen in Frage-Stellung oder gar Widerlegung des Blutgruppengutachtens wird dieses Ergebnis grundsätzlich nur dann führen können, wenn es im Einzeifall bestimmte, gerade in diesem Fall hervorgetretene besondere Bedenken gegen eine fehlerfreie Bestimmung der Blutgruppen bestehen lässt, deren Behebung auch durch eine erneute Blutgruppenuntersuchung nicht oder nicht
 mehr möglicherscheint„ '
Je
 Im vorliegenden Fall hat die Überprüfung der Blutgruppengutachten dem Berufungsgericht an sich keine Veranlassung geboten, die fehlerfreie Bestimmung der Blut gruppen in Zweifel zu ziehen. Offensichtlich hat aber das Berufungsgericht doch gewisse Zweifel nach dieser Richtung aus der Aussage der Sindesmutter und aus dem Umstand hergeleitet, dass der ICLäger für seine Behauptung, die Xindesmutter habe sich einem anderen Manne hingegeben, keinen Beweis hatte erbringen können. Denn vor allem aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht, viie es in seinem urteil ausführt, trotz Vor-
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iiegens der beiden übereinstimmenden Blutgruppengutachten dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens entsprochen. Das Ergebnis dieses Gutachtens'ist nun aber nicht geeignet, solche Zweifel, wenn sie bestanden, au beheben, da es eine

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grosse ilnzahl von Khali chkeitsmerkmalen zwischen dem Kläger und der Beklagten feststellt und daraufhin im Gegensatz zu dem Blutgruppengutachten eine Vaterschaft des Klägers als möglich erklärt, Bas erbbiologische Gutachten hätte deshalb das Berufungsgericht von seinem Standpunkt ais, dass Zweifel an der fehlerfreien Bestimmung der Blutgruppen bestehen könnten, zu einer umso strengeren Überprüfung des Blutgruppen-Gutachtens veranlassen müssen. Babei hätte insbesondere die auch in dem erbbiologischen Gutachten angedeutete Möglichkeit erwogen werden müssen, dass ent-•* £ *
sprechend den*von Pietrusky (aaO S 19 und S 55) und Weber (DJ 1958 S 785) erörterten Pällen bei der Beklagten ein schwaches N oder heim Kläger ein schwaches Ivl vorliegt, deren Kachweisung möglicherweise mit den bisher angewandten Untersuchungsmethoden nicht gelungen ist, bei deren Vorhandensein aber die Vaterschaft des Klägers nicht ausgeschlossen sein würde.
Aus den beiden vorliegenden Gutachten ergibt sich zwar, dass diese unter Beachtung der oben angeführten Richtlinien für die Ausführung der BlutgruppenbeStimmung durchgeführt sind. Biese Richtlinien wollen jedoch, wie in ihnen ausdrücklich hervor gehoben ..wird, nur eine Mindestfox-derung für öffentliche und amtliche Untersuchungen aufstellen, im übrigen aber der Erfahrung und:,dem Ermessen des üntersuchers einen Spielraum lassen. Bas lässt die Möglichkeit offen, dass die besonderen Untersuohungsmethoden, die in den eben erwähnten von Pietrusky und Weber erörterten

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Fällen zu dem Nachweis eines schwachen N oder M geführt haben» im vorliegenden Falle noch nicht angewandt sind, hei einer erneuten Untersuchung .aber angewandt werden würden, wenn der üntersucher auf die besondere Beweislage hingewiesen würde, die sich im vorliegenden Falle im Hinblick auf die lussage der Mündelmutter, auf das Fehlen eines Beweises oder Beweisanzeichens für eine Untreue der Kindesmutter und auf das Ergebnis des Xhnlich-keitsvergleichs ergeben hat.
Die Ausserachtlassung dieser Möglichkeit bedeutet die-Nichtbeachtung des Erfahrungssatzes der Y/iseenschaft, d^jss in besonderen Fällen in dem Blute einer Person ein schwaches M oder N durch die. Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren nachgewiesen werden kann, in denen dieser Nachweis ohne die Anwendung dieser besonderer. Untersuchungsmethoden nicht möglich ist. Das angefochtene Urteil beruht auch möglicherweise auf diesem Yerstcss.
Denn aus der Tatsache, dass das Berufungsgericht trotz der,beiden übereinstimmenden Blutgruppengutachten noch eine weitere Beweiserhebung angeordnet V. hat, die, wie ausgeführt, nur dann sinnvoll sein konnte, wenn es.von der Möglichkeit ausging, dass das Ergebnis; der 3Iutgruppengutachten, d.h. die fehlerfrei'© Bestimmung der Blutgruppen in Zweifel gezogen werden könne, muss gefolgert werden, dass die Beachtung der erörterten Gesichtspunkte das Berufungsgericht möglicherweise veranlasst hätte,
 im Hahmen aas ihm gemäss §§ 622 Abs 1, 640 ZPO zustehenden Ermessens, eine weitere Aufklärung in der angegebenen Richtung zu versuchen, um ihm hierzu erneut Gelegenheit zu gehen, ist deshalb eine ■ Aufhebung des angefochtenen Urteils gebeten*
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Alle weiteren Angriffe der Revision gegen das-Berufungsurteil gehen, fehl* Mit Recht hat das Berufungsgericht von,teiner Aus setzuhgÄdes.:, ■ ■ C:. Verfahrens zu dem Zwecke, das Ergebnis eines nach einigen Jahren einzuholenden neuen erbbiologischen Gutachtens abzuwarten, abgesehen. Die Möglichkeit, dass ein derartiges Gutachten die für die Vaterschaft des ICLägers sprechenden Gründe Wesentlich verstärken wirdi erscheint nicht grösser als die umgekehrte Möglichkeit, dass Übereinstimmungen,, die das jetzt vorliegende Gutachten feststellt, dann nicht mehr als vorhanden angesehen werden. Aber auch beim Eintritt der ersteren Möglichkeit würde die Präge, ob dem erbbiologischen Gutachten eine, grössere Beweiskraft beigemessen werden könne, als dem Ergebnis einer mit allen möglichen Sicherungen durchgeführten Blutgruppenuntersuchung, kaum anders beantwortet werden .können als bei der gegenwärtigen Beweislage. In jedem Palle könnte die ungewisse Möglichkeit, dass in einigen Jahren die Voraussetzung für eine Bestimmung der Vaterschaft günsti-
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 ger sein werde als beute, es nicht rechtfertigen, für diese Zeit den Zustand der Rechtsungewissheit in Bezug auf die Vaterschaft bestehen zu lassen«
V/enn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zur Aufklärung der Vaterschaft ferner den Y/irbelsäulenvergleich und das Hhesusverfahren in Anwendung bringen müssen, so verkennt sie, dass dadurch allenfalls nur die Gründe, die für einen Ausschluss der Vaterschaft des Klägers sprechen, eine gewisse.
- im Vergleich zu der Beweiskraft des auf die Merk-maüeMiJ gestützten Blutgruppengutachtens zudem g'eringe-Verstärkung hätten erfahren können« In-keinem. Ralle hätten diese Beweisverfahren positiv für die Vaterschaft des Klägers etwas ergehen können.- Sine Beeidigung der Kindesmutter stand nach § 391 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Sine Augenscheinseinnahme. hat das Berufungsgericht insofern vorgenommen, als die dem erbbiologischen Gutachten beigefügten Lichtbilder zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht sind. Im übrigen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass eine Augenseheinseinnahme, die es selbst durch eine unmittelbare vergleichende Anschauung der Parteien und der Mutter der Beklagten vornehmen würde, ihm keine sicherere .SrkenntniB^vermitteln würde*, als die Augenscheinseinnahme, die es mittelbar durch den anthropologischen. Sachverständigen, also durch eine auf dem Gebiet der menschlichen Vereitungs-lebre erfahrene und in der Beobachtung und Vergleichung vcn Ähnlichkeitsmerkmalen geübte Person hatte vornehmen lassen.

*' 1
gez.Br.Bersch gez.Ascher gez.Baske gez.Br.Hartz £qe, Johanneen.