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BGH · IV ZR 151/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 151/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. heitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. 2 Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen N.

SeiffertBerufungsgerichtSchlussZeugeBegründungBeschwerdeKlägerinFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 151/04
vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 7. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 27.950,36 €
Gründe:
1	Der	geltend	gemachte	Zulassungsgrund	der	Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
2	Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen N. in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnis-
 
sen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Wasserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheitsvorschrift also für bewiesen gehalten.
3	Das	Berufungsgericht	brauchte, anders als die Beschwerde meint,
 die Zeugin S.	nicht	dazu zu vernehmen, der Zeuge K. M.
N. habe gegenüber dem Zeugen P. nicht geäußert, die Leitungen seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.
Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung ver-
wiesen.
Terno
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U
Wendt
216/02 -