b) Zur Frage, ob dies auch dann gilt, wenn ein Wohnbauunternehmen deshalb auf Minderung oder Nachbesserung in Anspruch genommen wird, weil das von ihr auf eigene Rechnung herzustellende Haus Mängel aufweist, die auf das Verschulden eines bei ihr angestellten Architekten, Bauingenieurs oder Bautechnikers zurückzuführen sind. Die VlHHBI gewährt der Versicherungsnehmerin und ihren Organen und Angestellten Versicherungsschutz für den Fall, daß sie wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem Dritten für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (DrittSchäden). 2. Außerdem gewährt die VfllHBden Organen und Angestellten der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz für den Fall, daß sie wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden, den die Versicherungsnehmerin unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden). Nach Ziff.4 wird die Planung, Zeichnung und statische Berechnung von Bauten oder die Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten nur auf besonderen Antrag und nach Maßgabe der allgemeinen Haftpflichtversicherung für Architekten, Bauingenieure usw. c) Versicherte Ansprüche Versicherungsschutz besteht für den Fall, daß die Versicherungsnehmerin von einem Dritten wegen eines von einer versicherten Person bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes verantwortlich gemacht wird, 5. Schäden an Bauwerken Die Ausschlußbestimmung des § 4 I Ziff.6 Abs.3 AHB (Ausschluß von Erfüllungsleistungen und den an ihre Stelle tretenden Ersatzleistungen) findet auch auf diese Versicherung Anwendung. Es verbleibt jedoch bei dem Ausschluß nach § 4 I Ziff.6 Abs. 3, § 4 II Ziff.5 AHB, wenn die Versicherungsnehmerin außer der finanziellen und rechtlichen Baubetreuung sowie den versicherten Architektenleistungen sonstige Arbeiten oder Lieferungen, z.B. als Bauunternehmer oder Bauhandwerker, übernommen hat. a) aus der gesamten Berufstätigkeit der Versicherungsnehmerin für Bauten, die sie auf eigene Rechnung (als Bauunternehmerin) oder durch ein von ihr geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Unternehmen ausführt; Die Klägerin hat diese Mängel auf eigene Kosten durch von ihr beauftragte Unternehmer beseitigen lassen und in einigen Fällen den Erwerbern Preisnachlässe gewährt. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nicht von der allgemeinen Haftpflichtversicherung HV 335 469/ 071/280 gedeckt werden. Die Frage, ob der Klageanspruch auf die Ergänzungsversicherung gestützt werden kann, hängt nach der Auffassung des Berufungsgerichts davon ab, ob es sich bei dem Schadensfall um einen Eigen- oder um einen Drittschaden handelt. Der von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag über eine ”Vermögensschaden-Haftpflicht-VerSicherung” für Wohnbauunternehmen umfaßte zwei verschiedene Versicherungen: Gemäß Ziff.I 1 der Sonderbedingungen gewährte die Beklagte der Klägerin, ihren Organen und Angestellten Versicherungsschutz gegenüber Haftpflichtan-sprüchen Dritter (sog. Gemäß Ziff.I 2 genossen darüber hinaus die Organe und Angestellten der Klägerin Versicherungsschutz, wenn sie von der Klägerin wegen eines Verstoßes haftbar gemacht wurden, durch den die Klägerin selbst geschädigt worden war (sog. Fehler bei der Planung, Zeichnung und statischen Berechnung von Bauten oder bei der Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten waren grundsätzlich von der Versicherung ausgeschlossen (Ziff.II 4 Satz 1 der Bedingungen); die Beklagte erklärte sich Jedoch bereit, auf besonderen Antrag eine Ergänzungsversicherung abzuschließen, durch die auch diese Risiken gedeckt wurden, soweit es sich bei diesen um Drittschäden handelt. Soweit Jedoch durch die genannten Tätigkeiten ein Eigenschaden der Klägerin entstand, war nach Ziff.II 4 Satz 2 der Bedingungen ”eine Versicherung nicht möglich”. Den vorgesehenen Ergänzungsversicherungsvertrag für angesteilte Architekten, Bauingenieure und andere Bautechniker hat die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossen. Da die Schäden, für die Versicherungsschutz verlangt wird, nach der Sachdarstellung der Klägerin durch Fehler bei der Bauaufsicht entstanden sein sollen, kommt es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, zunächst darauf an, ob Der Zusatz besagt demnach nichts anderes als eine Einschränkung des Versicherungsschutzes für Eigenschäden, so wie er sich aus Ziff.I 2 der Sonderbedingungen ergibt. Das Berufungsgericht will darüber hinaus aus ihm den UmkehrSchluß ziehen, daß Schäden an Gebäuden, die zur alsbaldigen Veräußerung bestimmt sind, von der Versicherung nicht ausgeschlossen seien. Mit ihm läßt sich jedoch nur dartun, daß Eigenschäden an den zur Veräußerung bestimmten Häusern von der Versicherung umfaßt werden. Damit ist jedoch für die Klägerin im vorliegenden Fall nichts gewonnen; denn die Deckung von Eigenschäden, die durch Fehler bei der Beaufsichtigung von Bau* arbeiten entstanden sind, ist durch Ziff.II 4 letzter Satz der Sonderbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Drittschaden liegt nach Ziff.I 1 der Sonderbedingungen dann vor, wenn Dritte wegen eines bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes die Klägerin, ihre Organe oder ihre Angestellte verantwortlich machen. Für die Abgrenzung zwischen Drittschäden und Eigenschäden kommt es demnach nicht darauf an, ob sich der Verstoß der die Haftpflicht ausgelöst hat, auf ein Grundstück bezieht, das im Zeitpunkt des Verstoßes im Eigentum der Klägerin oder eines Dritten stand; kenn- zeichnend für den Drittschaden ist vielmehr, daß der Haftpflichtanspruch in der Person eines Dritten entstanden ist und sich entweder gegen die Klägerin oder gegen bei ihr tätige Personen (Organe oder Angestellte) richtet. Die Sonderbedingungen sind zwar Bestandteil des Vermögens-schaden-Haftpflicht-Versicherungsvertrages Nr. HV 335 468/280, die in ihnen vorgenommene Abgrenzung von Eigenschaden und Drittschaden muß jedoch auch für die Ergänzungsversicherung für angesteilte Architekten, Ingenieure und andere Bautechniker gelten, da diese ausdrücklich als Ergänzung zu dem genannten Vermögensschaden-Haftpflicht-Vertrag bezeichnet worden ist; aus dem Wortlaut des Ergänzungsversicherungsvertrages ergibt sich nichts, wa£ darauf hindeuten könnte, daß für diesen Vertrag die Abgrenzung zwischen Eigenschäden und Drittschäden nach anderen Kriterien vorgenommen werden sollte als für den Hauptvertrag. Es kann demnach für die versicherungsrechtliche Betrachtung keinen Unterschied ausmachen, ob die Klägerin sich zur Errichtung eines Hauses auf dem Grundstück ihres Kunden oder aber zur Errichtung eines Hauses auf eigenem Grundstück und späterer Übereignung an den Kunden verpflichtet hat. Nach § 4 I Ziff.6 Abs.3 AHB ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Sie schließt eine Berücksichtigung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schäden aus, weil diese sämtlich durch die Belastung mit vertraglichen Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen entstanden sind. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verträge zwischen der Klägerin und den Erwerbern der Häuser nicht als Kaufverträge anzusehen sind. Die von der Klägerin übernommene Verpflichtung ging dahin, auf einem ihr gehörigen Grundstück ein Haus für ihren Vertragspartner zu errichten und dieses zusammen mit dem Grundstück an ihn zu übereignen. Daß die Klägerin gegenüber den Erwerbern der Häuser mit Rücksicht auf die vorhandenen Mängel Leistungen erbracht hätte, die über die bloße Behebung der Mängel oder eine dem verbleibenden Minderwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (= Werklohn) hinausgingen, hat sie nicht behauptet. 2. Das Berufungsgericht hält die Beklagte gleich wohl für eintrittspflichtig, weil sie nach Ziff.5 Abs. 2 der Bedingungen für die Ergänzungsversicherung für ange-steilte Architekten, Bauingenieure und andere Bautechniker auch die Deckung von Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB zugesagt hat. Eine Anwendung des § 635 BGB scheidet von vornherein bei den Verträgen aus, in denen die Klägerin gegenüber den Erwerbern eine Mängelhaftung nach der VOB übernommen hat. Dieser Umstand würde allerdings für sich allein noch nicht ausreichen, um die Beklagte zu einer Verweigerung der Deckung der GewährleistungsVerpflichtung der Klägerin gegenüber dem genannten Käuferkreis zu berechtigen; denn bei einer sinnvollen Auslegung muß Ziff.3 Abs. 2 der Bedingungen der Ergänzungsversi- Das war hier jedoch unstreitig nicht der Fall; die Klägerin hat vielmehr nur Ansprüche der in §13 Ziff.5 und 6 VOB (Teil B) bezeichneten Art erfüllt. Da die hier in Frage stehenden Schäden nach der Sachdarstellung der Klägerin nicht auf mangelhafte Arbeit der Handwerker, sondern auf Fehler des bauleitenden Ingenieurs zurückzuführen sind, konnten die Erwerber der Häuser von der Klägerin Nachbesserung und, soweit diese unmöglich war, Minderung des vereinbarten Preises verlangen. Richtig ist an dem Gedankengang des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, wenn sie nur die Architektenleistungen, nicht aber die Herstellung des Hauses im Ganzen vertraglich übernommen hätte, von den Bauherren wegen verschuldeter Mängel des Bauwerks auf Schadensersatz aus § 635 BGB in Anspruch genommen werden könnte. Wenn auch der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes erheblich über das Maß hinausging, das sich aus den AHB und den besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren ergibt, so lassen doch die Verträge nicht die Auslegung zu, daß mit ihnen das gesamte Risiko abgedeckt werden sollte, das sich für die Klägerin aus der Inanspruchnahme durch Dritte ergeben könnte. Dort wird ausdrücklich klargestellt, daß § 4 I Ziff.6 Abs.3 AHB - abgesehen von dem Fall des § 635 BGB - auch auf das VertragsVerhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Der Umstand, daß die Klägerin infolge des Verschuldens des bei ihr angestellten Bauingenieurs erhöhte Aufwendungen für die Fertigstellung der Häuser hatte und die vereinbarte Vergütung nicht in vollem Umfange erhielt, begründet allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen diesen Ingenieur, demnach also einen Eigenschaden im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen. 2 Ziff.4 der Sonderbedingungen der Vermögens-Haftpflichtversicherung Nr. HV 335 468/280 nicht auf die Planung, Zeichnung und statische Berechnung von Bauten und die Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten; daran hat auch die zwischen den Parteien vereinbarte ErgänzungsVersicherung, die sich nur auf Drittschäden bezieht, nichts geändert. Da ein Versicherungsschutz schon aus diesem Grunde entfällt, braucht hier nicht erörtert zu werden, ob es sich bei dem von der Klägerin erlittenen Eigenschaden um einen Vermögensschaden oder einen Sachschaden im Sinne des zwischen den Parteien geschlossenen VermögensSchadens-Haftpflicht-Versicherungsvertrages handelt.
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) §§ 1, 4 I Nr. 6 Abs. 3; a) Ansprüche, die auf Nachbesserung oder Minderung des Werklohnes gerichtet sind, werden vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht umfaßt. b) Zur Frage, ob dies auch dann gilt, wenn ein Wohnbauunternehmen deshalb auf Minderung oder Nachbesserung in Anspruch genommen wird, weil das von ihr auf eigene Rechnung herzustellende Haus Mängel aufweist, die auf das Verschulden eines bei ihr angestellten Architekten, Bauingenieurs oder Bautechnikers zurückzuführen sind. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1977 - IV ZR 150/76 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv zr 150/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Dezember 1977 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der VBBHÜH Feuer-Versiehe rungs-AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Heinz SBBlund den Vorstandsmitgliedern Pr. Malte von Dr. WernerFjBBB» Dr. EdgarJjflB^, Hans Dr. Johannes M|HH^Richard W|BBBund Herbert BflBstraße fl, EBBHBfl» Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und gegen di eT^BHB-Gese^schaf^für Rhein-Ruhr mbH & Co. KG., WeflHHHdainm HB, DoflflBP» vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die TflflBfl-Ge-sellschaft für Rhein-Ruhr mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Dipl.Kaufmann Willi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21 • Mai 1976 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 14. Mai 1975 wird, soweit sie die Entscheidung in der Hauptsache betrifft, in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wird abgeändert. Über die Kosten wird wie folgt erkannt: Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Juni 1973 nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat, werden der Beklagten auferlegt. Im übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Bauträger- und Baubetreuungs-gesellschaft," ist von mehreren Erwerbern der von ihr erstellten Häuser auf Nachbesserung und Minderung in Anspruch genommen worden. Sie verlangt von der Beklagten, ihrem Haftpflichtversicherer, Deckung des ihr dadurch entstandenen Schadens. Zwischen den Parteien sind im Jahre 1968 folgende Versicherungsverträge abgeschlossen worden: 1) Haftpflichtversicherung Nr. HV 335 469/071/280 mit Versicherungssummen von 1.000.000,— DM für Personenschäden und 100.000,— DM für sonstige Schäden. Diesem Versicherungsvertrag lagen die "Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung" (AHB) zu Grunde. 2) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. HV 335 468/280 mit Versicherungssummen von 50.000,— DM für die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben und 10.000,— DM für die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz. Diesem Versicherungsvertrag lagen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden" (AVB) und "Sonderbedingungen zur Vermögens-schaden-Haftpflicht-Versicherung für Wohnungsunternehmen" zu Grunde. In diesen Sonderbedingungen heißt es in Abschnitt I "Versicherte Person": 1 . Die VlHHBI gewährt der Versicherungsnehmerin und ihren Organen und Angestellten Versicherungsschutz für den Fall, daß sie wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem Dritten für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (DrittSchäden). 2. Außerdem gewährt die VfllHBden Organen und Angestellten der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz für den Fall, daß sie wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden, den die Versicherungsnehmerin unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden). Nach Absehn. II der Sonderbedingungen besteht die "versicherte Tätigkeit" in der Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben, in der Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz und in der Bearbeitung von Personal- und Gehaltssachen (Ziff. l). Als Bearbeitung von Bauvorhaben gilt deren ’finanzielle und rechtliche Vorbereitung und Durchführung"; dazu gehört auch der Erwerb des Baugrundstücks und die bestimmungsmäßige Veräußerung des fertiggestellten Bauwerks; die Einholung von behördlichen Bescheiden und Genehmigungen einschließlich der behördlichen Abnahme des Bauwerks; die Ausschreibung, Einholung und Prüfung von Angeboten und die Vergabe von Bauarbeiten (Ziff. 2). Darüber hinaus sind bei angestellten Architekten, Ingenieuren und Baumeistern der Versicherungsnehmerin in den Versicherungsschutz einbezogen auch die Anfertigung von Bauvorlagen, Leistungsverzeichnissen und Leistungsbeschreibungen und die Überwachung der mit der Planung und Durchführung beauftragten freiberuflichen Architekten, wenn die versicherten Personen eine abgeschlos- sene Berufsausbildung als Architekt, Bauingeneur oder Baumeister besitzen (Ziff. 3). Nach Ziff. 4 wird die Planung, Zeichnung und statische Berechnung von Bauten oder die Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten nur auf besonderen Antrag und nach Maßgabe der allgemeinen Haftpflichtversicherung für Architekten, Bauingenieure usw. mitversichert; insoweit soll jedoch eine Versicherung gegen Eigenschäden der Versicherungsnehmerin nicht möglich sein. Der Versicherungsantrag zu dieser Versicherung ent hält folgenden Zusatz: w Die Eigenschadenversicherung gemäß Ziff. I 1 der Sonderbedingungen erstreckt sich nicht auf Bauobjekte, die im Dauerbesitz der VN verbleiben. w Auf den Antrag und den Zusatz ist im Versicherungsschein ausdrücklich Bezug genommen. 3) Ergänzungsversicherung für angestellte Architekten, Bauingenieure und andere Bautechniker mit Versicherungssummen von 1.000.000,— DM für Personenschäden und 100.000,— DM für sonstige Schäden. Dieser Ergänzungsversicherung lagen mit Schreibmaschine aufgesetzte Versicherungsbedingungen zu Grunde, in denen es u.a. heißt: "1. a) Versicherte Tätigkeit Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Planung, Zeichnung und statische Berechnung von Bauten sowie die Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten. b) Versicherte Personen Versichert sind die im Versicherungsvertrag namentlich genannten, bei der Versicherungsnehmerin angestellten Architekten, Bauingenieure und sonstige Bautechniker. c) Versicherte Ansprüche Versicherungsschutz besteht für den Fall, daß die Versicherungsnehmerin von einem Dritten wegen eines von einer versicherten Person bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes verantwortlich gemacht wird, 2. Ergänzungsversicherung Die Versicherung besteht als Ergänzung zu der von der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung und endet (auch ohne Kündigung) spätestens zusammen mit dieser. 3. Allgemeine Versichenmgsbedingxmgen. Versiehe- men. SelDStbeteliigung Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Der Versicherungsschutz umfaßt Personen- und sonstige Schäden (Sachund VermögensSchäden gem. § 1 Ziff. 1 und 3 AHB) zu den im Versicherungsschein festgelegte Höchstgrenzen. 5. Schäden an Bauwerken Die Ausschlußbestimmung des § 4 I Ziff. 6 Abs. 3 AHB (Ausschluß von Erfüllungsleistungen und den an ihre Stelle tretenden Ersatzleistungen) findet auch auf diese Versicherung Anwendung. Abweichend davon wird jedoch der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB) eingeschlossen» wenn es sich um einen Schaden am Bauwerk handelt, den eine versicherte Person schuldhaft verursacht hat. Es verbleibt jedoch bei dem Ausschluß nach § 4 I Ziff. 6 Abs. 3, § 4 II Ziff. 5 AHB, wenn die Versicherungsnehmerin außer der finanziellen und rechtlichen Baubetreuung sowie den versicherten Architektenleistungen sonstige Arbeiten oder Lieferungen, z.B. als Bauunternehmer oder Bauhandwerker, übernommen hat. 6. Einschlüsse Die Versicherung umfaßt ferner; a) u. b) .... c.) die nach § 4 Ziff. 6 a) und b) ausgeschlossenen Haftpflichtfälle, § 4 I Ziff. 6 Abs. 3 AHB wird davon nicht berührt. d) .... 7. Ausschlüsse Die Versicherung umfaßt nicht Ersatzansprüche: a) aus der gesamten Berufstätigkeit der Versicherungsnehmerin für Bauten, die sie auf eigene Rechnung (als Bauunternehmerin) oder durch ein von ihr geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Unternehmen ausführt; b) bis f) ..... " Im Jahre 1969 führte die Klägerin in dl ein größeres Bauvorhaben durch. Es handelte sich um 16 Einfamilien-Reiheneigenheime. Sie übertrug die Planerstellung einem freischaffenden Architekten und ließ die Häuser auf Grundstücken, die zunächst noch ihr gehörten, durch Bauunternehmer und Bauhandwerker errichten, mit denen sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschloß. Die Bauüberwachung und örtliche Bauleitung ließ sie durch einen bei ihr angestellten Bauingenieur durchführen. Es war von Anfang an vorgesehen, daß die 16 Grundstücke mit den Einfamilienhäusern alsbald an Interessenten veräußert werden sollten. Demgemäß schloß die Klägerin in der Zeit von September 1968 bis November 1969 - teils vor Beginn, teils während, teils nach Beendigung der Bauarbeiten -Kaufverträge mit den 16 Erwerbern ab. Die fertigen Häuser wurden den Erwerbern in der Zeit von Juli 1969 bis Januar 1970 übergeben, die Umschreibungen im Grundbuch erfolg- ten in der Zeit von Oktober 1969 bis Juni 1971 (siehe Aufstellung Bl. 111 d.A.). An den notariellen Kaufverträgen über die Grundstücke hieß es u.a.: " Mitverkauft werden die auf dem erworbenen Grund besitz durch die Verkäuferin noch zu errichtenden (bzw. bereits fertig zu erstellendes (bzw. schlüsselfertiges) Wohnhaus (Eigenheim), eine schlüsselfertige Garage und Mülltonnenbox. Die Verkäuferin verpflichtet sich, diese Gebäulichkeiten zu erstellen ... . Die Verkäuferin sichert den Käufern fachgerechte Erstellung der Gebäude ... zu. " Ein Teil der Verträge enthielt folgende Bestimmung M Für die Ausführung des Gebäudes leistet die Verkäuferin nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Gewähr. Die Gewährungsleistungspflicht der Verkäuferin erlischt jedoch, wenn sie die ihr selbst gegen Unternehmer, Bauhandwerker oder Lieferfirmen zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Käufer abtritt oder diese Gewährleistungsfristen nach der VOB abgelaufen sind. ” Die anderen Verträge enthielten folgende Klausel: "Die Verkäuferin übernimmt keine Gewährleistung für die Ausführung des Bauvorhabens. Sie tritt jedoch schon jetzt ihre etwaigen Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau der Erwerber tätigen Unternehmer an die Erwerber ab. Die Erwerber nehmen die Abtretung an. Diese soll wirksam sein mit dem Tage des Bezugs des Eigenheims durch die Erwerber. Die am Bau tätigen Unternehmer, Bauhandwerker und Lieferfirmen leisten nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Gewähr. " Im Laufe des Jahres 1970 wurden von den Erwerbern der Häuser zahlreiche Mängel gerügt. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur um solche Mängel, die die Klägerin auf Fehler ihres mit der Bauüberwachung und örtlichen Bauleitung beauftragten angestellten Bauingenieurs zurückführt. Die Klägerin hat diese Mängel auf eigene Kosten durch von ihr beauftragte Unternehmer beseitigen lassen und in einigen Fällen den Erwerbern Preisnachlässe gewährt. Nach der Sachdarstellung der Klägerin hat sie dadurch insgesamt Aufwendungen in einer Höhe von 85.157,58 DM gehabt. Wegen dieses Anspruchs sowie wegen einer Zinsforderung von 10,5 % seit dem 17. Mai 1973 hat das Amtsgericht einen Zahlungsbefehl gegen die Beklagte erlassen. Gegen den Vollstreckungsbefehl hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbefehl aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen diese Entschei-dung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz ihren Anspruch um die Selbstbeteiligung von 5.000,— DM ermäßigt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat den Vollstreckungsbefehl "aufgehoben” und die Beklagte zur Zahlung von 3.610,91 UM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 17. Mai 1975 "verurteilt". Hinsichtlich eines Betrages von 17.997,37 DM hat es "die Klage abgewiesen" und "die Berufung zurückgewiesen". Im übrigen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des langerichtlichen Urteils. 10 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nicht von der allgemeinen Haftpflichtversicherung HV 335 469/ 071/280 gedeckt werden. Zutreffend ist auch seine Annahme, daß sich aus der Vermögenshaftpflichtversicherung HV 335 468/280 allein keine Eintrittspflicht des Beklagten ergibt. Die Frage, ob der Klageanspruch auf die Ergänzungsversicherung gestützt werden kann, hängt nach der Auffassung des Berufungsgerichts davon ab, ob es sich bei dem Schadensfall um einen Eigen- oder um einen Drittschaden handelt. Dazu wird im Berufungsurteil ausge führt: Die Klägerin habe in ihrem Versicherungsantrag ausdrücklich handschriftlich vermerken lassen, daß die Eigenschadensversicherung sich nicht auf Bauobjekte erstrecken sollte, die in ihrem MDauerbesitzM verblieben. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin der Auffassung gewesen sei, die zur alsbaldigen Veräußerung bestimmten Bauobjekte (Kaufeigenheime) seien im Rahmen der Vermö-gensschaden-Haftpflicht-Versicherung auch dann als Fremd eigentum anzusehen, wenn die Veräußerung erst nach Fertigstellung oder teilweiser Fertigstellung der Bauten er folge. Die Beklagte habe offensichtlich diese Auffassung geteilt, denn sie habe dem Vermerk nicht widersprochen und keine Abweichung im Versicherungsschein vermerkt (S. 20 des Berufungsurteils). In diesen Ausführungen sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsvorschriften. 3VL-! Der von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag über eine ”Vermögensschaden-Haftpflicht-VerSicherung” für Wohnbauunternehmen umfaßte zwei verschiedene Versicherungen: Gemäß Ziff. I 1 der Sonderbedingungen gewährte die Beklagte der Klägerin, ihren Organen und Angestellten Versicherungsschutz gegenüber Haftpflichtan-sprüchen Dritter (sog. DrittSchäden). Gemäß Ziff. I 2 genossen darüber hinaus die Organe und Angestellten der Klägerin Versicherungsschutz, wenn sie von der Klägerin wegen eines Verstoßes haftbar gemacht wurden, durch den die Klägerin selbst geschädigt worden war (sog. Eigenschaden). Fehler bei der Planung, Zeichnung und statischen Berechnung von Bauten oder bei der Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten waren grundsätzlich von der Versicherung ausgeschlossen (Ziff. II 4 Satz 1 der Bedingungen); die Beklagte erklärte sich Jedoch bereit, auf besonderen Antrag eine Ergänzungsversicherung abzuschließen, durch die auch diese Risiken gedeckt wurden, soweit es sich bei diesen um Drittschäden handelt. Soweit Jedoch durch die genannten Tätigkeiten ein Eigenschaden der Klägerin entstand, war nach Ziff. II 4 Satz 2 der Bedingungen ”eine Versicherung nicht möglich”. Den vorgesehenen Ergänzungsversicherungsvertrag für angesteilte Architekten, Bauingenieure und andere Bautechniker hat die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossen. In ihm wird ausdrücklich hervorgehoben, daß er sich nur auf Drittschäden bezieht. Da die Schäden, für die Versicherungsschutz verlangt wird, nach der Sachdarstellung der Klägerin durch Fehler bei der Bauaufsicht entstanden sein sollen, kommt es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, zunächst darauf an, ob 12 - es sich bei diesen Schäden um Eigen- oder Drittschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. Der handschriftliche Zusatz auf dem Versicherungsantrag, auf den das Berufungsgericht besonderen Wert legt, hat folgenden Wortlaut: n Die Eigenschadenversicherung gemäß Ziff. I 1 der Sonderbedingungen erstreckt sich nicht auf Bauobjekte die im Dauerbesitz der Versicherungsnehmerin bleiben. " Nach der auf tatsächlichem Gebiete liegenden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts enthält dieser Satz einen offensichtlichen Schreibfehler; statt "Ziff. II" muß es richtig "Ziff. I 2" heißen. Der Zusatz besagt demnach nichts anderes als eine Einschränkung des Versicherungsschutzes für Eigenschäden, so wie er sich aus Ziff. I 2 der Sonderbedingungen ergibt. Das Berufungsgericht will darüber hinaus aus ihm den UmkehrSchluß ziehen, daß Schäden an Gebäuden, die zur alsbaldigen Veräußerung bestimmt sind, von der Versicherung nicht ausgeschlossen seien. Ein solcher Umkehrschluß ist grundsätzlich zulässig. Mit ihm läßt sich jedoch nur dartun, daß Eigenschäden an den zur Veräußerung bestimmten Häusern von der Versicherung umfaßt werden. Damit ist jedoch für die Klägerin im vorliegenden Fall nichts gewonnen; denn die Deckung von Eigenschäden, die durch Fehler bei der Beaufsichtigung von Bau* arbeiten entstanden sind, ist durch Ziff. II 4 letzter Satz der Sonderbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. «w Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus aus dem handschriftlichen Zusatz den Willen der Klägerin entnehmen will, daß Schäden an Häusern, die zu dem Verkauf bestimmt sind, als Fremdschäden anzusehen seien, so fehlt dafür im Wortlaut der Klausel jeder Anhaltspunkt; er betrifft lediglich die Abgrenzung der versicherten Eigenschäden von den nicht versicherten Eigenschäden, nicht aber die von Eigen- und Fremdschäden. Nun gestattet zwar § 133 BGB dem Richter auch eine berichtigende Auslegung von dem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärungen. Das setzt aber voraus, daß bestimmte Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (so Senatsurteil vom 2. Februar 1977 - IV ZR 167/75)# Solche Umstände sind von der darlegungspflichtigen Klägerin nicht behauptet worden. II. Dennoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Schaden, dessen Deckung die Klägerin verlangt, als Fremdschaden anzusehen sei, im Ergebnis zutreffend. Ein Drittschaden liegt nach Ziff. I 1 der Sonderbedingungen dann vor, wenn Dritte wegen eines bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes die Klägerin, ihre Organe oder ihre Angestellte verantwortlich machen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nach Ziff. II 1 a) die "Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben". Für die Abgrenzung zwischen Drittschäden und Eigenschäden kommt es demnach nicht darauf an, ob sich der Verstoß der die Haftpflicht ausgelöst hat, auf ein Grundstück bezieht, das im Zeitpunkt des Verstoßes im Eigentum der Klägerin oder eines Dritten stand; kenn- 14 - zeichnend für den Drittschaden ist vielmehr, daß der Haftpflichtanspruch in der Person eines Dritten entstanden ist und sich entweder gegen die Klägerin oder gegen bei ihr tätige Personen (Organe oder Angestellte) richtet. Die Sonderbedingungen sind zwar Bestandteil des Vermögens-schaden-Haftpflicht-Versicherungsvertrages Nr. HV 335 468/280, die in ihnen vorgenommene Abgrenzung von Eigenschaden und Drittschaden muß jedoch auch für die Ergänzungsversicherung für angesteilte Architekten, Ingenieure und andere Bautechniker gelten, da diese ausdrücklich als Ergänzung zu dem genannten Vermögensschaden-Haftpflicht-Vertrag bezeichnet worden ist; aus dem Wortlaut des Ergänzungsversicherungsvertrages ergibt sich nichts, wa£ darauf hindeuten könnte, daß für diesen Vertrag die Abgrenzung zwischen Eigenschäden und Drittschäden nach anderen Kriterien vorgenommen werden sollte als für den Hauptvertrag. Es kann demnach für die versicherungsrechtliche Betrachtung keinen Unterschied ausmachen, ob die Klägerin sich zur Errichtung eines Hauses auf dem Grundstück ihres Kunden oder aber zur Errichtung eines Hauses auf eigenem Grundstück und späterer Übereignung an den Kunden verpflichtet hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin Dek-kungsschutz gegen Ansprüche begehrt, die von Dritten gegen sie selbst erhoben werden. III. 1. Gleichwohl kann die Klägerin keinen Deckungs- schutz verlangen. Nach § 4 I Ziff. 6 Abs. 3 AHB ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Zu den an -vv an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistungen gehören auch die Gewährleistungsansprüche gemäß § 633 BGB, insbesondere der Anspruch auf Nachbesserung (WussoW’AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 71, 72; Prölss/Martin WG 21. Aufl. § 1 AHB Anm. 2). Zwischen den Parteien ist ausdrücklich vereinbart worden, daß der in § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB vorgesehene wAusschluß" der Erfüllungsleistungen und Erfüllungssurrogate auch für den Ergänzungsversicherungsvertrag für angesteilte Architekten, Bauingenieure und Bautechniker gelten soll. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um einen Versicherungsausschluß (sekundäre Risikobegrenzung), sondern lediglich um einen der Klarstellung dienenden Zusatz, durch den der Versicherungsnehmer darauf hingeweisen werden soll, daß der in § 1 AHB gebrauchte Ausdruck "gesetzliche Haftpflicht" weder Erfüllungsansprüche noch Erfüllungssurrogate umfaßt. Die Bestimmung des § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB gilt - von einer später noch zu erörternden Ausnahme abgesehen - für sämtliche, zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsverträge. Sie schließt eine Berücksichtigung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schäden aus, weil diese sämtlich durch die Belastung mit vertraglichen Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen entstanden sind. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verträge zwischen der Klägerin und den Erwerbern der Häuser nicht als Kaufverträge anzusehen sind. Die von der Klägerin übernommene Verpflichtung ging dahin, auf einem ihr gehörigen Grundstück ein Haus für ihren Vertragspartner zu errichten und dieses zusammen mit dem Grundstück an ihn zu übereignen. Die Herstellung des Hau- 16 - ses war dabei nicht etwa eine bloße Nebenverpflichtung zu dem Kaufvertrag, sondern im Gegenteil der wirtschaftlich bedeutsamste Teil des Vertrages. Dies folgt nicht nur daraus, daß bei Hausgrundstücken in der Regel der Gebäudewert den Wert des Grund und Bodens bei weitem übersteigt, sondern vor allem daraus, daß es den Erwerbern der Grundstücke darauf ankam, ein Wohnhaus zu erhalten. Die von der Klägerin mit den Erwerbern der Häuser abgeschlossenen Verträge können daher nur als Werk- (Liefe-rungs-) Verträge aufgefaßt werden (vgl. BGHZ 60, 362; 61, 369; 63, 96; 65, 359; BGH NJW 1976, 143; 1977, 1336). Dies alles ändert jedoch nichts daran, daß die Ansprüche der Vertragspartner der Klägerin auf Herstellung und Übereignung eines (mangelfreien) Hauses vertragliche Erfüllung sansprüche waren. Wenn die Klägerin die an diesen Häusern vorhandenen Mängel behoben und den Erwerbern wegen der nicht behebbaren Mängel Preisnachlässe gewährt hat, dann hat sie nicht etwa eine gesetzliche Schadensersatzpflicht, sondern vielmehr nur Nachbesserungs- und Minderungsansprüche erfüllt. Daß die Klägerin gegenüber den Erwerbern der Häuser mit Rücksicht auf die vorhandenen Mängel Leistungen erbracht hätte, die über die bloße Behebung der Mängel oder eine dem verbleibenden Minderwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (= Werklohn) hinausgingen, hat sie nicht behauptet. 2. Das Berufungsgericht hält die Beklagte gleich wohl für eintrittspflichtig, weil sie nach Ziff. 5 Abs. 2 der Bedingungen für die Ergänzungsversicherung für ange-steilte Architekten, Bauingenieure und andere Bautechniker auch die Deckung von Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB zugesagt hat. Die Ansprüche der Bauherren, die die Klägerin erfüllt habe, seien als Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB zu qualifizieren, denn die entstandenen Schäden seien - abgesehen vom Absacken der Terrassen - auf ein Verschulden des bei der Klägerin angestell-ten Bauingenieurs zurückzuführen. Bei Architektenleistungen käme aber, sobald der Bau vollendet sei, eine Nachbesserung des Architektenwerks nicht mehr in Frage; der Bauherr sei vielmehr auf einen Anspruch aus § 635 BGB angewiesen. Wenn die Klägerin Mängel der Häuser behoben habe, dann stelle dies demnach keine Nachbesserung des Architektenwerks, sondern vielmehr einen Ersatz des durch die fehlerhafte Architektentätigkeit entstandenen Schadens dar. Dieser rechtlichen Beurteilung kann der Senat nicht beitreten. » Eine Anwendung des § 635 BGB scheidet von vornherein bei den Verträgen aus, in denen die Klägerin gegenüber den Erwerbern eine Mängelhaftung nach der VOB übernommen hat. Diese Hauskäufer konnten Mängelansprüche nicht auf die Vorschriften der §§ 633 ff BGB, sondern nur auf §13 VOB (Teil B) stützen. Dieser Umstand würde allerdings für sich allein noch nicht ausreichen, um die Beklagte zu einer Verweigerung der Deckung der GewährleistungsVerpflichtung der Klägerin gegenüber dem genannten Käuferkreis zu berechtigen; denn bei einer sinnvollen Auslegung muß Ziff. 3 Abs. 2 der Bedingungen der Ergänzungsversi- % cherung dahin auf gefaßt werden, daß der Deckungsschutz nicht nur die unmittelbar auf § 635 BGB gestützten Ansprüche, sondern auch solche umfaßte, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung an die Stelle des § 635 BGB treten sollten und in ihrer rechtlichen Struktur dieser Ge- 18 setzesvorschrift entsprachen. Die Beklagte hätte demnach auch dann eintreten müssen, wenn die Käufer gegenüber der Klägerin Ansprüche aus § 13 Ziff. 7 VOB (Teil B) geltend gemacht hätten. Das war hier jedoch unstreitig nicht der Fall; die Klägerin hat vielmehr nur Ansprüche der in §13 Ziff. 5 und 6 VOB (Teil B) bezeichneten Art erfüllt. Nicht wesentlich anders ist die Rechtslage in den Fällen zu beurteilen, in denen die Klägerin mit den Hauserwerbern vereinbart hatte, daß die gesetzliche Gewährleistung durch die Verpflichtung der Klägerin ersetzt werden sollte, die ihr gegenüber den Bauhandwerkerh zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Erwerber at^zutreten. Eine solche Klausel schließt die Gewährleistungsansprüche nur insoweit aus, als der Erwerber sich aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten kann (BGHZ 62, 251). Da die hier in Frage stehenden Schäden nach der Sachdarstellung der Klägerin nicht auf mangelhafte Arbeit der Handwerker, sondern auf Fehler des bauleitenden Ingenieurs zurückzuführen sind, konnten die Erwerber der Häuser von der Klägerin Nachbesserung und, soweit diese unmöglich war, Minderung des vereinbarten Preises verlangen. Richtig ist an dem Gedankengang des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, wenn sie nur die Architektenleistungen, nicht aber die Herstellung des Hauses im Ganzen vertraglich übernommen hätte, von den Bauherren wegen verschuldeter Mängel des Bauwerks auf Schadensersatz aus § 635 BGB in Anspruch genommen werden könnte. In einem solchen Falle wäre sie verpflichtet gewesen, den Bauherren die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Ar- beiten zu ersetzen; die Belastung mit dieser Verpflichtung wäre ein von der Beklagten zu deckender Haftpflichtschaden gewesen. Die Klägerin schuldete den Erwerbern der Häuser aber nicht Architektenleistungen als solche, sondern die Errichtung eines Hauses schlechthin. 3. Der geltend gemachte Deckungsanspruch läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der Klägerin sei es beim Abschluß der Versicherungsverträge mit der Beklagten erkennbar darum gegangen, die Haftpflichtrisiken ihres Geschäftsbetriebes durch einen möglichst umfangreichen Versicherungsschutz abzudecken; soweit sich daher aus dem Wortlaut der Veträge Deckungslücken ergeben, seien diese durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Wenn auch der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes erheblich über das Maß hinausging, das sich aus den AHB und den besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren ergibt, so lassen doch die Verträge nicht die Auslegung zu, daß mit ihnen das gesamte Risiko abgedeckt werden sollte, das sich für die Klägerin aus der Inanspruchnahme durch Dritte ergeben könnte. Dagegen spricht bereits die peinliche Sorgfalt, mit der in den einzelnen Verträgen der Kreis der versicherten Risiken im einzelnen umschrieben ist. In diesem Zusammenhang ist die in Ziff. 5 Abs. 1 der Ergänzungsversicherung für angestellte Architekten, Bauingenieure und andere Bautechniker von besonderer Bedeutung. Dort wird ausdrücklich klargestellt, daß § 4 I Ziff. 6 Abs. 3 AHB - abgesehen von dem Fall des § 635 BGB - auch auf das VertragsVerhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Die Beklagte war also erkennbar nicht bereit, das Risiko zu versichern, das sich für die Klägerin 20 - daraus ergab, daß sie infolge von ursprünglich vorhandenen Mängeln erhöhte Aufwendungen für die vertragsgemäße Herstellung eines Hauses hatte oder vom Vertragspartner nicht die volle vereinbarte Vergütung erlangen konnte. 4. Der Umstand, daß die Klägerin infolge des Verschuldens des bei ihr angestellten Bauingenieurs erhöhte Aufwendungen für die Fertigstellung der Häuser hatte und die vereinbarte Vergütung nicht in vollem Umfange erhielt, begründet allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen diesen Ingenieur, demnach also einen Eigenschaden im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen. Auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich jedoch kein Deckungsanspruch der Klägerin; denn die Eigenschadenversicherung erstreckte sich nach Abschn. 2 Ziff. 4 der Sonderbedingungen der Vermögens-Haftpflichtversicherung Nr. HV 335 468/280 nicht auf die Planung, Zeichnung und statische Berechnung von Bauten und die Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten; daran hat auch die zwischen den Parteien vereinbarte ErgänzungsVersicherung, die sich nur auf Drittschäden bezieht, nichts geändert. Da ein Versicherungsschutz schon aus diesem Grunde entfällt, braucht hier nicht erörtert zu werden, ob es sich bei dem von der Klägerin erlittenen Eigenschaden um einen Vermögensschaden oder einen Sachschaden im Sinne des zwischen den Parteien geschlossenen VermögensSchadens-Haftpflicht-Versicherungsvertrages handelt. 5. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsschutz auch aufgrund von Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2 oder Ziff. 7 a der Bedingungen der Ergänzungsversicherung ausgeschlossen ist. Damit erübrigt sich auch M eine Erörterung der Frage, ob für den vorliegenden Fall die vom Senat in dem Urteil vom 21. April 1971 (LM AHB § 4 Nr. 30 = NJW 1971, 1315 = VersR 1971, 557) oder vielmehr die im Urteil vom 28. Mai 1969 (VersR 1969, 723) ausgesprochenen Grundsätze maßgebend sind. IV. Das Urteil des Landgerichts ist daher, soweit es die Entscheidung der Hauptsache betrifft, zutreffend. Einer Abänderung bedarf lediglich die Kostenentscheidung. Dr. Grell Dr. Hoegen Dr. Buchholz Dehner Knüfer