Sie berief sich auf Beschimpfungen und Tätlichkeiten und darauf, daß ihr der Beklagte seit dem Juni I960 keinen Unterhalt mehr zahle. Sie trug vor, ihre Ehe sei daran gescheitert, daß der Beklagte sie als Versorgungseinrichtung angesehen und ihr, der Klägerin, die Last des Unterhalts überlassen habe. Mit der Berufung hat die Klägerin unter anderem weiter vorgetragen, sie habe dem Beklagten im Frühjahr I960 eine Laborantenstelle bei einem Duisburger Großbetrieb besorgt; er habe sie jedoch nicht angenommen. Das angefochtene Urteil unterliegt nach § 547 Abs. 1 ZPO der Revision, soweit es sich um die Berechtigung des Beklagten zu dem V/iderspruch gegen eine Schei- Da der Berufungsrichter davon ausgeht, daß sich der Beklagte an die Ehe gebunden fühle, das eheliche Verhältnis also in seiner Person nicht zerrüttet sei, kommt es auf die Ursachen an, auf denen die Abwendung der Klägerin von dem Beklagten beruht. Die Klägerin habe sich aber auch schon seit März 1957 ehefeindlich verhalten, indem sie bei ihrer Schwester anstatt bei dem Beklagten geschlafen und aus der Erledigung ihrer beiden früheren Klagen nicht die Folgerung gezogen habe, sich selbst mehr um den Bestand der Ehe zu Ihr muß daher entnommen werden, daß die Klägerin nach der Auffassung des Berufungsrichters ihre eheliche Gesinnung gegenüber dem Beklagten ohne ernstliche Gründe mehr und mehr preisgegeben hat, bis ihre innere Entfremdung vom Beklagten am 4. Die Klägerin hat, wie die im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten des Vorprozesses zeigen, seit Beginn der Auseinandersetzung im Jahre 1957 sich insbesondere darauf berufen, daß der Beklagte für ihre Bedürfnisse nie Geld gehabt habe und daß sich daraus immer von neuem erregte und zu dem Teil tätliche Auseinandersetzungen ergeben hätten. vernommen» Der Zeuge hat den Rückgang des zu Anfang der fünfziger Jahre ’’noch ganz ordentlichen" Geschäfts darauf zurückgeführt, daß der Beklagte mehr der Typ des Angestellten als der des selbständigen Kaufmanns sei, daß er sich aber auch nicht ausreichend um seine Kundschaft gekümmert habe. Im Berufungsurteil werden bei der Erörterung des Widerspruchs die Auswirkungen, die ein Versagen des Beklagten in Geschäft und Beruf auf die Einstellung der Klägerin zur Ehe gehabt haben könnte, nicht erörtert. Biese Ausführungen lassen nicht erkennen, in welche Lage die Eheleute durch den allmählichen Niedergang des Geschäfts geraten sind, und erlauben schon deswegen keine Nachprüfung, ob die Klägerin diese Lage hinnehmen mußte und für die ehezerrüttende Wirkung ihrer Enttäuschung selbst einzustehen hat. Baß die tatsächlichen Verhältnisse im angefochtenen Urteil keine Barstellung gefunden haben, beruht möglicherweise auf der Rechtsauffassung des Berufungsrichters, der Beklagte habe, obwohl er keinen angemessenen Beitrag zu dem Familienunterhalt erarbeiten konnte, an seinem Beruf als selbständiger Kaufmann festhalten dürfen, weil die Klägerin mindestens ihren Grundlebensbedarf aus den Erträgnissen ihres Vermögens decken konnte * Darin läge jedoch eine Verkennung der sittlichen Grundlagen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen, Die Ehefrau, die ihre Arbeitskraft in den Dienst des gemeinsamen Haushalts stellt, hat einen durch § 1360 BGB gesicherten Anspruch darauf, daß der Ehemann die eigene Arbeitskraft zur Befriedigung der Bedürfnisse beider Eheleute und zu einer Verbesserung ihrer Lebenshaltung im Rahmen dessen einsetzt, was ohne Schädigung anderer wesentlicher Interessen-erreicht werden kann. Die Eheleute können sich über eine abweichende Gestaltung ihrer Verhältnisse einigen; der Mann ist aber nicht berechtigt, den Lebenszuschnitt einseitig zu bestimmen und seine Kräfte nach Gutdünken einzusetzen. Die Behauptung der Klägerin, der Urgrund der Zerrüttung ihrer ehelichen Gesinnung liege im Versagen des Beklagten auf diesem Gebiete, könnte insbesondere dann nicht von der Hand gewiesen werden, wenn die Aufklärung der Verhältnisse ergäbe, daß seine Erfolglosigkeit und das Festhalten an der Selbständigkeit nicht auf unüberwindlichen sachlichen und persönlichen Schwierigkeiten beruhten, sondern wesentlich auch auf einem moralischen Versagen, Soweit das angefochtene Urteil erkennen läßt, ist ungewürdigt geblieben, daß der Zeuge GfHI^den Niedergang nicht nur auf widrige Umstände und auf die Veranlagung des Beklagten, sondern zugleich auf einen Mangel an Rührigkeit zurückführt. Aus welchen Gründen er noch im Frühjahr I960 einen Übergang in abhängige Tätigkeit mit festem Einkommen ablehnen durfte, legt das angefochtene Urteil ebensowenig dar, wie es die Frage beantwortet, warum der Beklagte nicht von sich aus die Folgerungen aus dem Niedergang seines Geschäfts gezogen hat. Aber selbst wenn sich heraussteilen sollte, daß den Beklagten an seinen wirtschaftlichen Mißerfolgen und an seiner Unfähigkeit, den von ihm als Ehemann zu erwartenden Beitrag zu dem Familienunterhalt zu leisten, objektiv keine Schuld trifft, bedeutet das noch nicht, daß umgekehrt die Wirkung einer dadurch verursachten langdauernden Belastung des Ehelebens auf das Verhältnis der Klägerin zur Ehe als von ihr verschuldet angesehen werden müßte. Wenn der Beklagte in solcher Lage Äußerungen getan haben sollte, die darauf hinwiesen, daß er seine fruchtlose Tätigkeit als selbständiger Kaufmann aus Arbeitsscheu oder Dünkel nicht intensiviere oder aufgebe, so bedürfte es der Darlegung, ob die Klägerin die wirkliche Situation des Beklagten erkennen und daraus folgern mußte, daß sie ihm nicht zu dem Vorwurf gereiche« Das Versagen des Mannes gegenüber einer seiner wesentlichen Aufgaben im Rahmen des gemeinschaftlichen Lebens kann schließlich, auch wenn es die Ehefrau als unverschuldet anerkennt, im äußersten Palle die Eheleute in eine Lage bringen, der abzuhelfen oder mit der sich abzufinden, ihre Kräfte übersteigt. Die Aufhebung des Berufungsurteils gibt den Parteien Gelegenheit, die Entwicklung ihrer Ehe, die Präge nach dem Zeitpunkt, in welchem sich die Klägerin endgültig vom Beklagten abgewandt hatte, die Ursachen der darin zutage tretenden unheilbaren Zerrüttung ihrer ehelichen Gesinnung wie die Präge, ob sie diese Ursachen überwiegend selbst verschuldet hat, von Grund auf neu zu erörtern. ob der Beklagte der Klägerin ungeachtet der Belastungen des ehelichen Verhältnisses und der Abwendung der Klägerin die eheliche Zuneigung weiterhin bewahrt und damit selbst im Sinne von § 48 Abs. 2 EheG noch eine Bindung an die Ehe besitzt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23« November 1966 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle iy_zR_l_5o/65 URTEIL in dem Bhereehtsstreit der Frau Hubertine Maria !)■■■ BMÜB LI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen den Kaufmann Alexander SflHVstraße^, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. o Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Johannsen, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1966 für Recht erkannt? Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien sind 1908 geboren und haben 1935 geheiratet. Der Beklagte betrieb nach dem Kriege ein Fleischerei-bedarfsgeschäft. Die Eheleute wohnten in einem Hause, das die Klägerin und ihre Schwester geerbt hatten und in dem auch diese Schwester eine Wohnung innehatte. Im März 1957 verkehrten die Parteien zuletzt ehelich miteinander. Im Juli 1957 erhob die Klägerin eine erste Scheidungsklage aus § 43 EheG, die erfolglos blieb, weil das Landgericht keine schwere Eheverfehlung nach dem letzten ehelichen Verkehr festzustellen vermochte. - 3 In der Folgezeit wohnte die Klägerin hei ihrer Schwester., versorgte aber den Beklagten in der Ehe-wohnung. Im Juni I960 gab der Beklagte sein Geschäft auf. Als die Klägerin Ende Juni von einer Erholungsreise zurückkehrte, stellte der Beklagte seine Zahlungen für den Haushalt, die Klägerin die Haushaltsbesorgung für den Beklagten ein. Nach einem Krankenhausaufenthalt vom 10. Juli bis zu dem 21. September I960 zog der Kläger zu seiner Mutter nach Düsseldorf. Im Oktober I960 erhob die Klägerin eine zweite Scheidungsklage. Sie berief sich auf Beschimpfungen und Tätlichkeiten und darauf, daß ihr der Beklagte seit dem Juni I960 keinen Unterhalt mehr zahle. Diese Klage wurde von ihr zurückgenommen. Im März 1963 erhob sie die vorliegende dritte Scheidungsklage, gestützt atif § 43, hilfsweise § 48 EheG. Sie trug vor, ihre Ehe sei daran gescheitert, daß der Beklagte sie als Versorgungseinrichtung angesehen und ihr, der Klägerin, die Last des Unterhalts überlassen habe. Seine Geldzuwendungen hätten kaum ausgereicht, ihn selbst zu versorgen. Er sei ein notorischer Faulenzer und habe durch Arbeitsunlust sein Geschäft heruntergev/irtschaftet. Ihre eigenen Bedürfnisse habe sie von jeher aus den geringen Einkünften ihres Grundbesitzes oder aus dem Erlös von Teilverkäufen bestreiten müssen. Für die Einrichtung und Erneuerung der Wohnung sei nie Geld verfügbar gewesen. Wiederholt habe der Beklagte erklärt, Proleten arbeiteten, er sei Kaufmann und ehe er arbeite, gehe sie als Putzfrau. — 4 a Hierauf hat der Beklagte entgegnet, er könne sich einer Äußerung dieses oder ähnlichen Inhalts jedenfalls nicht erinnern. Es sei aber oft zu Auseinandersetzungen gekommen, weil die Klägerin ihm vorgeworfen habe, er setze sich geschäftlich nicht genug ein. Seiner Meinung nach habe der Grund dafür, daß die Klägerin ihn nach seinem Krankenhausaufenthalt im Sommer I960 nicht wieder in die Wohnung gelassen habe, allein in diesen geschäftlichen Schwierigkeiten gelegen. Die Parteien haben weiter über die Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltsleistung insbesondere seit dem Zeitpunkt, in dem er von seiner Mutter mehrere Häuser erbte (1962), und über Beleidigungen und Tätlichkeiten während ihres Zusammenlebens gestritten. - Einer Scheidung aus § 48 EheG hat der Beklagte widersprochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin unter anderem weiter vorgetragen, sie habe dem Beklagten im Frühjahr I960 eine Laborantenstelle bei einem Duisburger Großbetrieb besorgt; er habe sie jedoch nicht angenommen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet um? Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil unterliegt nach § 547 Abs. 1 ZPO der Revision, soweit es sich um die Berechtigung des Beklagten zu dem V/iderspruch gegen eine Schei- dung aus § 48 EheG und um seine Bindung an die Ehe und die Bereitschaft zur Fortführung handelt (BGHZ 38, 116). her Widerspruch ist nach § 48 Abs. 2 EheG zulässig, wenn der klagende Ehegatte die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses mindestens überwiegend verschuldet hat. Da der Berufungsrichter davon ausgeht, daß sich der Beklagte an die Ehe gebunden fühle, das eheliche Verhältnis also in seiner Person nicht zerrüttet sei, kommt es auf die Ursachen an, auf denen die Abwendung der Klägerin von dem Beklagten beruht. Darüber führt das Berufungsurteil aus, die Klägerin sei am 4. Juni I960 zur Erholung verreist, ohne den Beklagten zu unterrichten, und sei am 26. Juni I960 nicht mehr in die Ehewohnung/zurückgekehrt, sondern bei ihrer Schwester geblieben. Seit dem 4. Juni habe sie sich völlig vom Beklagten losgesagt und die Beste ehelicher Gemeinschaft, die darin bestanden hätten, daß sie ihm das Essen bereitete und "auch sonst noch irgendwie für ihn sorgte", preisgegeben. Sie habe den Beklagten im Krankenhaus nicht mehr besucht noch ihm Grüße überbringen lassen noch die erbetene Wäsche geschickt. Sie habe ein neues Schloss in die Wohnungstür einsetzen lassen und nicht dafür gesorgt, daß der Beklagte die Wohnung habe betreten können. Die am 4. Juni begonnene und "in der Folgezeit fortgeführte Trennung und Lossagung" begründe die Feststellung, daß sie die Zerrüttung mindestens überwiegend verschuldet habe. Die Klägerin habe sich aber auch schon seit März 1957 ehefeindlich verhalten, indem sie bei ihrer Schwester anstatt bei dem Beklagten geschlafen und aus der Erledigung ihrer beiden früheren Klagen nicht die Folgerung gezogen habe, sich selbst mehr um den Bestand der Ehe zu - 6 bemühen. Eine Berechtigung dieses jahrelangen ehefeindlichen Verhaltens sei nicht erwiesen. Diese Darlegung enthält nichts über die Gründe, die die Klägerin zu ihrem Verhalten bestimmt haben. Ihr muß daher entnommen werden, daß die Klägerin nach der Auffassung des Berufungsrichters ihre eheliche Gesinnung gegenüber dem Beklagten ohne ernstliche Gründe mehr und mehr preisgegeben hat, bis ihre innere Entfremdung vom Beklagten am 4. Juni I960 zur Aufgabe der restlichen Beziehungen und zur endgültigen Trennung führte. Die Ursache für den Verlust ihrer ehelichen Gesinnung wäre in diesem Palle im allmählichen Erlöschen ihrer Zuneigung zu sehen. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß es sich dabei nicht nur um eine schicksalhafte Entwicklung, sondern zugleich um eine Willensentscheidung handelt, für die der Ehegatte verantwortlich ist (LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 5). Mit Recht rügt aber die Revision, daß der Berufungsrichter bei dieser Folgerung wesentlichen Streitstoff übergangen habe. Die Klägerin hat, wie die im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten des Vorprozesses zeigen, seit Beginn der Auseinandersetzung im Jahre 1957 sich insbesondere darauf berufen, daß der Beklagte für ihre Bedürfnisse nie Geld gehabt habe und daß sich daraus immer von neuem erregte und zu dem Teil tätliche Auseinandersetzungen ergeben hätten. Der Beklagte hat das in diesem Rechtsstreit ausdrücklich bestätigt. Er hat persönlich erklärt, daß der Grund für den endgültigen Bruch nach seiner Meinung der wirtschaftliche Niedergang seines Geschäfts gewesen sei. Der Berufungsrichter selbst hat den Zeugen GMHA über die Gründe dieses geschäftlichen Mißerfolges vernommen» Der Zeuge hat den Rückgang des zu Anfang der fünfziger Jahre ’’noch ganz ordentlichen" Geschäfts darauf zurückgeführt, daß der Beklagte mehr der Typ des Angestellten als der des selbständigen Kaufmanns sei, daß er sich aber auch nicht ausreichend um seine Kundschaft gekümmert habe. Im Berufungsurteil werden bei der Erörterung des Widerspruchs die Auswirkungen, die ein Versagen des Beklagten in Geschäft und Beruf auf die Einstellung der Klägerin zur Ehe gehabt haben könnte, nicht erörtert. An anderer Stelle wird ausgeführt, der Zeuge Grothe habe nicht bestätigt, daß der Beklagte sein Geschäft durch leichtsinnigen Lebenswandel, Trunk oder Kartenspiel verloren habe; daß er als Kaufmann keinen Erfolg gehabt habe, sei keine Eheverfehlung. Es sei auch nicht festzustellen, daß er seine Unterhaltspflicht schuldhaft vernachlässigt habe, indem er sich geweigert habe, in unselbständiger Tätigkeit als Laborant tätig zu werden. "Zudem" habe die Klägerin "etwas Vermögen" gehabt und daraus laufende Einnahmen gezogen. Biese Ausführungen lassen nicht erkennen, in welche Lage die Eheleute durch den allmählichen Niedergang des Geschäfts geraten sind, und erlauben schon deswegen keine Nachprüfung, ob die Klägerin diese Lage hinnehmen mußte und für die ehezerrüttende Wirkung ihrer Enttäuschung selbst einzustehen hat. Baß die tatsächlichen Verhältnisse im angefochtenen Urteil keine Barstellung gefunden haben, beruht möglicherweise auf der Rechtsauffassung des Berufungsrichters, der Beklagte habe, obwohl er keinen angemessenen Beitrag zu dem Familienunterhalt erarbeiten konnte, an seinem Beruf als 8 / selbständiger Kaufmann festhalten dürfen, weil die Klägerin mindestens ihren Grundlebensbedarf aus den Erträgnissen ihres Vermögens decken konnte * Darin läge jedoch eine Verkennung der sittlichen Grundlagen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen, Die Ehefrau, die ihre Arbeitskraft in den Dienst des gemeinsamen Haushalts stellt, hat einen durch § 1360 BGB gesicherten Anspruch darauf, daß der Ehemann die eigene Arbeitskraft zur Befriedigung der Bedürfnisse beider Eheleute und zu einer Verbesserung ihrer Lebenshaltung im Rahmen dessen einsetzt, was ohne Schädigung anderer wesentlicher Interessen-erreicht werden kann. Die Eheleute können sich über eine abweichende Gestaltung ihrer Verhältnisse einigen; der Mann ist aber nicht berechtigt, den Lebenszuschnitt einseitig zu bestimmen und seine Kräfte nach Gutdünken einzusetzen. Insbesondere kann er die Frau nicht auf ihr Vermögen verweisen, solange ihm Erwerbsarbeit im gemeinsamen Interesse zugemutet werden kann. Ob und wie lange der Beklagte daran festhalten durfte, seinem Erwerbe als selbständiger Kaufmann nachzugehen, hängt deshalb in erster Linie davon ab, wie lange er einen angemessenen Beitrag zur Lebenshaltung geleistet hat und weiterhin (oder wieder) leisten zu können hoffen durfte. Die Behauptung der Klägerin, der Urgrund der Zerrüttung ihrer ehelichen Gesinnung liege im Versagen des Beklagten auf diesem Gebiete, könnte insbesondere dann nicht von der Hand gewiesen werden, wenn die Aufklärung der Verhältnisse ergäbe, daß seine Erfolglosigkeit und das Festhalten an der Selbständigkeit nicht auf unüberwindlichen sachlichen und persönlichen Schwierigkeiten beruhten, sondern wesentlich auch auf einem moralischen Versagen, Soweit das angefochtene Urteil erkennen läßt, ist ungewürdigt geblieben, daß der Zeuge GfHI^den Niedergang nicht nur auf widrige Umstände und auf die Veranlagung des Beklagten, sondern zugleich auf einen Mangel an Rührigkeit zurückführt. Wesentlich könnte in diesem Zusammenhang weiter sein, ob der Beklagte, woran er sich lediglich nicht zu erinnern erklärt, den Standpunkt eingenommen hat, er bleibe Kaufmann, nur Proleten arbeiteten. Aus welchen Gründen er noch im Frühjahr I960 einen Übergang in abhängige Tätigkeit mit festem Einkommen ablehnen durfte, legt das angefochtene Urteil ebensowenig dar, wie es die Frage beantwortet, warum der Beklagte nicht von sich aus die Folgerungen aus dem Niedergang seines Geschäfts gezogen hat. Aber selbst wenn sich heraussteilen sollte, daß den Beklagten an seinen wirtschaftlichen Mißerfolgen und an seiner Unfähigkeit, den von ihm als Ehemann zu erwartenden Beitrag zu dem Familienunterhalt zu leisten, objektiv keine Schuld trifft, bedeutet das noch nicht, daß umgekehrt die Wirkung einer dadurch verursachten langdauernden Belastung des Ehelebens auf das Verhältnis der Klägerin zur Ehe als von ihr verschuldet angesehen werden müßte. Je nach den Umständen kann es für die Ehefrau schwierig, wenn nicht unmöglich sein, zu erkennen, daß den Mann in einer Zeit allgemeiner Aufwärtsentwicklung an seiner Erfolglosigkeit kein Verschulden trifft. Wenn der Beklagte in solcher Lage Äußerungen getan haben sollte, die darauf hinwiesen, daß er seine fruchtlose Tätigkeit als selbständiger Kaufmann aus Arbeitsscheu oder Dünkel nicht intensiviere oder aufgebe, so bedürfte es der Darlegung, ob die Klägerin die wirkliche Situation des Beklagten erkennen und daraus folgern mußte, daß sie ihm nicht zu dem Vorwurf gereiche« Das Versagen des Mannes gegenüber einer seiner wesentlichen Aufgaben im Rahmen des gemeinschaftlichen Lebens kann schließlich, auch wenn es die Ehefrau als unverschuldet anerkennt, im äußersten Palle die Eheleute in eine Lage bringen, der abzuhelfen oder mit der sich abzufinden, ihre Kräfte übersteigt. Auch in diesem Palle wäre die Zerrüttungswirkung auf das eheliche Verhältnis nicht von der klagenden Ehefrau verschuldet. Ob eine solche Situation in Betracht zu ziehen ist, wird die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Die Aufhebung des Berufungsurteils gibt den Parteien Gelegenheit, die Entwicklung ihrer Ehe, die Präge nach dem Zeitpunkt, in welchem sich die Klägerin endgültig vom Beklagten abgewandt hatte, die Ursachen der darin zutage tretenden unheilbaren Zerrüttung ihrer ehelichen Gesinnung wie die Präge, ob sie diese Ursachen überwiegend selbst verschuldet hat, von Grund auf neu zu erörtern. Das gleiche gilt für die Präge, - 11 ob der Beklagte der Klägerin ungeachtet der Belastungen des ehelichen Verhältnisses und der Abwendung der Klägerin die eheliche Zuneigung weiterhin bewahrt und damit selbst im Sinne von § 48 Abs. 2 EheG noch eine Bindung an die Ehe besitzt. Senatspräsident Baske Johannsen Ascher ist dienstunfähig und infolgedessen an der Unterschrift verhindert. Raske Dr. Graf von der Mühlen