Die Entschädigungsgerichte haben die Präge, oh der Verfolgte die Prist des § 189 Abs0 1 BEG eingehalten hat oder ob ihm gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch dann selbständig zu prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde hierauf eingegangen ist, den Anspruch aber aus anderen Gründen abgewiesen hato Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 5« Februar 1964 wird zurück-gewlesen» Die Entschädigungsbehörde hat Ermittlungen wegen einer etwaigen mündlichen Anmeldung, der Ansprüche durch seinen Bevollmächtigten im Jahre 1957 angestellt, die die Behauptung des Klägers jedoch nicht bestätigt haben; sie hat ihm aber - wie es in einem Schreiben vom 20,Januar I 960. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche vveiter0 Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anmeldefrist des § 189 Abs» 1 BEG habe materiellrechtliche Bedeutung» Ein nicht rechtzeitig angemeldeter Anspruch erlösche» Rechtzeitige Anmeldung sei daher Anspruchsvoraussetzung» Als solche sei sie vom Gericht in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen» Dabei bestehe, entgegen der Auffassung des Klägers, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Verfolgten keine Bindung an die Feststellung der Behörde, daß rechtzeitig angemeldet sei, oder an eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung» Entgegen der Darstellung und Meinung des Klägers seien seine Entschädigungsansprüche verspätet angemeldet worden» Denn die Anmeldung sei erstmals am 25» September 1959? Sie v/ären nur dann wieder aufgelebt, wenn dem Kläger gemäß § 189 Abs» 5 BEG mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte erteilt werden können» Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine solche aber nicht gerechtfertigt« Die von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung sei zu Unrecht erteilt worden und für das Berufungsgericht nicht bindend« Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 PEG einzuhalten« Auch die Nachholung der Anmeldung mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet erfolgt« Schließlich habe der Kläger keinen zureichenden Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt» Für diesen könne zwar § 236 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden« Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen müsse jedoch auch für den Antrag bei einer Behörde ein gewisses Mindestmaß an schlüssiger Begründung und Glaubhaftmachung gefordert werden, besonders wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten sei« Diesem Mindestmaß habe der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht entsprochen» Io Die Revision meint, entgegen seiner Annahme sei das Berufungsgericht an die von der Entschädigungsbe-hröde erteilte Wiedereinsetzung gebunden gewesen; hierbei handele es sich um eine nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde« Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. 327 Nr» 42) hat der erkennende Senat sich mit der im Schrifttum (vgl0 die dort angegebenen Zitate) vertretenen Ansicht auseinandergesetzt, die Einhaltung der Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEO sei von den Gerichten nicht von Amts v/egen zu prüfen, vielmehr sei die Entscheidung der Ent3chädigungsbehörde über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist, wenn sie positiv ausgefallen sei, für die Entschädi-gungsgerichte bindend» Der Senat hat darauf hingewiesen, wegen der auf dem Gebiet der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts besonders notwendigen und für die Durchführung der Entschädigung vor allem wichtigen gleichmäßigen Gesetzesanwendung bestehe ein Bedürfnis dafür, daß die Voraussetzungen des § 189 BEG von dem Entschädigungsgericht in jeder Richtung nachgeprüft werden könnten, soweit es darauf für die Entscheidung ankomme« Es handele sich, wenn über die Fristwahrung oder die Wiedereinsetzung zu befinden sei, nicht um eine der Entschädigungsbehörde zustehende Ermessensentscheidung, so daß die Behörde hier nicht den Ermessenopieiraum habe, den das Gesetz bei Ermessensentscheidungen gewähre« Mit den Grundsätzen, von denen das Entschädigungsverfahren beherrscht werde, sei es nicht zu vereinbaren, daß das Gericht eine der klagenden Partei von der Entschädigungsbehörde durch die unzu-treffendeDAnwendung des § 189 BEG gewährte Vergünstigung ohne weiteres hinzunehmen und damit eine unberechtigte Bevorzugung vor anderen in der gleichen Lage befindlichen Personen zu bestätigen habe«, Wie der erkennende Senat auf Grund dieser Erwägungen in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, haben die Entschädigungsgerichte die Frage, ob der Verfolgte die Frist des § 189 Abs« 1 BEG eingehalten habe oder ob ihm gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, jedenfalls dann selbständig zu prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde, ohne darauf einzugehen, den Anspruch aus anderen Gründen abgewiesen hat» Die Erwägungen des Senats gelten aber, wie in dem vorgenannten Urteil bereits angedeutet, wenn auch noch nicht abschließend entschieden worden ist, genau' so, wenn die Entschädigungsbehörde auf Grund rechtsirriger Erwägungen ausdrücklich die Rechtzeitigkeit des Antrags bejaht oder die V/iedereinsetzung gewährt hat, bevor sie die Abweisung aus anderen Gründen ausgesprochen hato In diesen Fällen besteht sogar ein um so größeres Bedürfnis dafür, die zutage getretene unrichtige Auffassung der Entschädigungsbehörde über die Auslegung oder Anwendung, des § 189 BEG in dem ergehenden Gerichtsurteil richtigzusteilen«, Mit Recht hat sich also das Berufungsgericht an die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsbehörde nicht gebunden gefühlt, sondern diese Frage von Amts wegen einer eigenen rechtlichen Prüfung unterzogen,, Die Revision ist daher unbegründet, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers enthalte nicht das Mindestmaß dessen, was an schlüssiger Begründung und Glaubhaftmachung gefordert werden müsse. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum zura Nachteil des Klägers erkennen« Pie Revision ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §189 Die Entschädigungsgerichte haben die Präge, oh der Verfolgte die Prist des § 189 Abs0 1 BEG eingehalten hat oder ob ihm gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch dann selbständig zu prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde hierauf eingegangen ist, den Anspruch aber aus anderen Gründen abgewiesen hato BGH, UrtoVo 19. Mai 1965 _ jy ZR 150/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_5R_150/64 URTEIL Verkündet am 19. Mai 1965, Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns I.I M , B -B, , K -V/: -Straße , Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 - gegen das land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten» Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter■Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr» Loewenheim, Dr«. Graf und von der kühlen in der Sitzung vom 12» Mai 1965 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 5« Februar 1964 wird zurück-gewlesen» Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei„ Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragt der Kläger*, Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1888 in Zabie (damals Österreich-Ungarn, später Polen) geborene jüdische Kläger war nach dem ersten Weltkrieg in Essen in verschiedenen Branchen als Einzelhandel skauf man n erwerbstätig; außerdem betätigte er sich im Immobiliengeschäfto So baute er insbesondere in Essen auf einem Pachtgrundstück das Woolworth-Haus auf und wertete das Pachtobjekt aus. Ende 1930 verkaufte er seine Pachtrechte an die Grundstückseigentümerin, eine Essener Kirchengemeinde, für 500.000 EM. Wenig später übersiedelte er in die Schweiz; seine Familie blieb in Essen zurück. Das Finanzamt in Egsen erließ daraufhin am 21. Dezember 1931 gegen ihn einen Reichsflucht-steuerbescheid. Da der Kläger nicht zurückkehrte und auch die auf 31.000 EM festgesetzte Eeichsfluchtsteuer nicht zahlte, wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, ein Steuersteckbrief gegen ihn erlassen und sein inländisches Vermögen, insbesondere sein Grundbesitz, vom Finanzamt beschlagnahmt. Er wurde vom erweiterten Schöffengericht in Essen am 16. September 1932 zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und zu einer Geldstrafe von 40.000 RM verurteilt; das Urteil wurde in den Rechtsmittelinstanzen im Jahre 1933 bestätigt. Seine Töchter - die Ehefrau war im Dezember 1932 gestorben - folgten dem Kläger im April 1933 in die Schweiz. Im September 1934 wanderte er mit ihnen nach Palästina aus. Hier beteiligte er sich äh einem Cafehausbetrieb und erwarb 1937 die palästinensische Staatsangehörigkeit. Ab 1953 betrieb der Kläger die Rückkehr in die Bundesrepublik. Er bemühte sich um die Wiedereinbürgerung und meldete Anfang 1956 in Essen ein Gewerbe als Textilgroßhändler an. Er lebt jetzt wieder in der Bundesrepublik. Mit Formularantrag vom 22. Oktober 1958, der bei der Behörde erst am 25= September 1959 einging, hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen, wegen Zahlung von Sonderabgaben, wogen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen sowie Rückwanderersoforthilfe beantragt. Er hat dabei die Auffassung vertreten, daß seine Ansprüche fristgerecht angemeldet worden seien, da sein Anwalt bereits im Jahre 1957 deswegen bei der Behörde vorgesprochen und die Ansprüche erörtert habe, Hilfsweiso hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist gebeten, weil er infolge schwerer Erkrankung im Jahre 1957 und der ersten Jahreshälfte 1958 und wegen eines schweren Verkehrsunfalls im Sommer 1958 nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag früher zu stellen. In der Sache hat er behauptet, er sei bereits im Jahre 1931 durch die Nationalsozialisten derart verfolgt worden, daß er in die Schweiz habe flüchten müssen. Nach der sog, Machtübernahme habe er nicht mehr zurückkehren können. Auf diese Weise habe er seine Existenz und sein gesamtes Vermögen verloren. Die Entschädigungsbehörde hat Ermittlungen wegen einer etwaigen mündlichen Anmeldung, der Ansprüche durch seinen Bevollmächtigten im Jahre 1957 angestellt, die die Behauptung des Klägers jedoch nicht bestätigt haben; sie hat ihm aber - wie es in einem Schreiben vom 20,Januar I 960. (BI, 15 EA) heißt - "unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des vorgeschrittenen Alters" Wiedereinsetzung erteilt und sodann Ermittlungen in der Sache angestellt. Durch Bescheid vom 3° April 1962 hat die Behörde seine Ansprüche zurückgewiesen. Auch bei den Entschädigungsgerichten hat der Kläger mit seinen Ansprüchen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche vveiter0 Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Ents c hei dungsgründe; Die Revision ist nicht begründet» I» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anmeldefrist des § 189 Abs» 1 BEG habe materiellrechtliche Bedeutung» Ein nicht rechtzeitig angemeldeter Anspruch erlösche» Rechtzeitige Anmeldung sei daher Anspruchsvoraussetzung» Als solche sei sie vom Gericht in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen» Dabei bestehe, entgegen der Auffassung des Klägers, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Verfolgten keine Bindung an die Feststellung der Behörde, daß rechtzeitig angemeldet sei, oder an eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung» Entgegen der Darstellung und Meinung des Klägers seien seine Entschädigungsansprüche verspätet angemeldet worden» Denn die Anmeldung sei erstmals am 25» September 1959? also 1 1/2 Jahre nach Fristablauf, erfolgt» Mit Fristablauf seien sie damit erloschen» Sie v/ären nur dann wieder aufgelebt, wenn dem Kläger gemäß § 189 Abs» 5 BEG mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte erteilt werden können» Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine solche aber nicht gerechtfertigt« Die von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung sei zu Unrecht erteilt worden und für das Berufungsgericht nicht bindend« Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 PEG einzuhalten« Auch die Nachholung der Anmeldung mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet erfolgt« Schließlich habe der Kläger keinen zureichenden Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt» Für diesen könne zwar § 236 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden« Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen müsse jedoch auch für den Antrag bei einer Behörde ein gewisses Mindestmaß an schlüssiger Begründung und Glaubhaftmachung gefordert werden, besonders wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten sei« Diesem Mindestmaß habe der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht entsprochen» II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Io Die Revision meint, entgegen seiner Annahme sei das Berufungsgericht an die von der Entschädigungsbe-hröde erteilte Wiedereinsetzung gebunden gewesen; hierbei handele es sich um eine nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde« Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. In seinem Urteil vom 13. November 1563 - IV ZR 100/63 - (LM Nr. 18 zu § 189 BEO 1956 = RzW 1964, 327 Nr» 42) hat der erkennende Senat sich mit der im Schrifttum (vgl0 die dort angegebenen Zitate) vertretenen Ansicht auseinandergesetzt, die Einhaltung der Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEO sei von den Gerichten nicht von Amts v/egen zu prüfen, vielmehr sei die Entscheidung der Ent3chädigungsbehörde über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist, wenn sie positiv ausgefallen sei, für die Entschädi-gungsgerichte bindend» Der Senat hat darauf hingewiesen, wegen der auf dem Gebiet der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts besonders notwendigen und für die Durchführung der Entschädigung vor allem wichtigen gleichmäßigen Gesetzesanwendung bestehe ein Bedürfnis dafür, daß die Voraussetzungen des § 189 BEG von dem Entschädigungsgericht in jeder Richtung nachgeprüft werden könnten, soweit es darauf für die Entscheidung ankomme« Es handele sich, wenn über die Fristwahrung oder die Wiedereinsetzung zu befinden sei, nicht um eine der Entschädigungsbehörde zustehende Ermessensentscheidung, so daß die Behörde hier nicht den Ermessenopieiraum habe, den das Gesetz bei Ermessensentscheidungen gewähre« Mit den Grundsätzen, von denen das Entschädigungsverfahren beherrscht werde, sei es nicht zu vereinbaren, daß das Gericht eine der klagenden Partei von der Entschädigungsbehörde durch die unzu-treffendeDAnwendung des § 189 BEG gewährte Vergünstigung ohne weiteres hinzunehmen und damit eine unberechtigte Bevorzugung vor anderen in der gleichen Lage befindlichen Personen zu bestätigen habe«, 8 Wie der erkennende Senat auf Grund dieser Erwägungen in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, haben die Entschädigungsgerichte die Frage, ob der Verfolgte die Frist des § 189 Abs« 1 BEG eingehalten habe oder ob ihm gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, jedenfalls dann selbständig zu prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde, ohne darauf einzugehen, den Anspruch aus anderen Gründen abgewiesen hat» Die Erwägungen des Senats gelten aber, wie in dem vorgenannten Urteil bereits angedeutet, wenn auch noch nicht abschließend entschieden worden ist, genau' so, wenn die Entschädigungsbehörde auf Grund rechtsirriger Erwägungen ausdrücklich die Rechtzeitigkeit des Antrags bejaht oder die V/iedereinsetzung gewährt hat, bevor sie die Abweisung aus anderen Gründen ausgesprochen hato In diesen Fällen besteht sogar ein um so größeres Bedürfnis dafür, die zutage getretene unrichtige Auffassung der Entschädigungsbehörde über die Auslegung oder Anwendung, des § 189 BEG in dem ergehenden Gerichtsurteil richtigzusteilen«, Mit Recht hat sich also das Berufungsgericht an die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsbehörde nicht gebunden gefühlt, sondern diese Frage von Amts wegen einer eigenen rechtlichen Prüfung unterzogen,, Die Revision ist daher unbegründet, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers enthalte nicht das Mindestmaß dessen, was an schlüssiger Begründung und Glaubhaftmachung gefordert werden müsse. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum zura Nachteil des Klägers erkennen« Pie Revision ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Ascher Wilden Pr« Loewenheim Pr» Graf von der Mühlen