ÄndVO war für die Bewertung dos Durchschnittseinkommens des Verfolgten die aus der Anlage zur 2. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen dieser Besoldungsübersicht war von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hatto, auszugehen (so auch BGH vom 9. - Frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br* und Br» in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nünd-liehe Verhandlung vom 8» April 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannccn» iVüotenbcrg, Wilden und Br» Loewenheim für Rocht erkannt: Pie Entschädigungsbehörde sah zunächst in einem Bescheidentwurf vom 5« August 1954 vor, den Ehemann der Klägerin in den gehobenen Dienst einzustufen. Bei der Berechnung der Entschädigung gingen die Parteien von einer Einstufung des Antragstellers in den höheren Dienst aus. Pie Entschädigungsbehördo ging bei der Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente von einer Einstufung der Klägerin in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes aus. In diesem Bescheid sind Feststellungen über die wirtschaftliche Stellung der Klägerin nicht enthalten; ihr wurde wegen der hohen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeitdie gesetzliche Mindestrente zuerkannt. Durch den Bescheid vom 7* April 1959 wurde die Mindestrente gemäß § 32 3EG erhöht. Im Oktober 1961 beantragte die Klägerin, die Entschädigung auf Grund des § 14 Abs.6 der 2. Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos« Auf ihre Berufung änderte das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Landgerichts und billigte der Klägerin eine Kapitalcntschädigung in Höhe von 4o.84o,8o DM und eine Rente von 572 DM ab 1. Es erstrebt die UiedorherStellung des Urteils des Landgerichts, hilfswoisc beantragt es, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttck-zuverweisen. Io Die Klägerin, die bei Restsetzung des ihr wegen Schadens an Körpor und Gesundheit zustehenden Entschädigungsanspruchs in die vergleichbare Beamtengruppe dos einfachen Dienstes oingestuft worden ist, kann nicht-, verlangen, daß ihre Entschädigungsansprüche auf Grund der 2. Die der Klägerin gewährten Entschädigungen leistungen beruhten zunächst auf dem Bescheid der Entschädig gungsbehörde vom 18. Härz 1957 hat die Entschädigungsbehörde auf Grund der Neuregelung des Entschädig gungsrcchts durch das BPG über die Vorschrift des § 234 Abs.2 hinauegehend nicht nur die Rente der Klägerin, sondern auch die ihr zustchendc Kapitalentschädigung neu festgesetzt. Bio neue Entscheidung kann nur auf Umstände gestutzt werden, die sich unmittelbar aus der ÄndVO ergeben (so auch Zorn in RzW 196^ 49/5o). Denn die Klägerin konnte bereits auf Grund der vor dem Inkrafttreten der 2» ÄndVO bestehenden Rechtslage in den höheren Dienst oingestuft werden. Dezember 1959 - IV ZR 153/59 -> IM Nr. 1t zu § 31 BEG, ausgeführt hat, ist bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe von der in der Anlage cur 2. DV-BEG bcigefUgten BesoldungsUbersicht auoeugehen, wobei des Einkommen des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung mit den Bezügen eines mit dem Verfolgten gleichaltrigen Beamten zu vergleichen ist. DV-BEG ersichtlichen Ver-gloichsoinkommen, auf die das Berufungsgericht abatollen will, kommt es bei der Einstufung für die Feststellung der Höhe der Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht an. November 1956 (BGBl T 870) von dieser Tabelle und den Einreihungsgrundsätzen, nie oie die AndVO durch Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abo. 2 deo § 14 der 2. DV-BEG bestimmt hat9 auscu-gohon und nicht, wio das Berufungsgericht irrtümlich meint, von dor Anlage 2 zur 3. Auf die Revision des beklagten landes ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der ersten Instanz zurttck-zuvveisen.
lfa chs chlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein BEG § 31; 2. DV-BEG § 14 Abs. 6; 2. VO zur Änderung der Io, 2, und 3. DV-BEG v. 25. Februar i960, BGBl I 13o, Arto 2, 4« Bereits vor der Änderung des § 14 der 2. DV-BEG durch Art. 2 Abs. 1 der 2. ÄndVO war für die Bewertung dos Durchschnittseinkommens des Verfolgten die aus der Anlage zur 2. DV-BEG ersichtliche BesoldungsUbcrsicht maßgebend. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen dieser Besoldungsübersicht war von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hatto, auszugehen (so auch BGH vom 9. Dezember 1959 - IV ZR 153/59 -). Die 2«, ÄndVO hat insoweit die Rechtslage des Verfolgten nicht verbessert. BGH, Urt. v. 15. April 1964 - jy ZR 15o/63 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden IV ZR 15o/63 Verkündot am 15* April 1964 Ehrenborgor, Justizangostellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen» vertroten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13? Prozcßbovollmächtigter: Beklagten und RevisionsklUgero, Rechtsanwalt Br» in gegen Frau Rosa geb. Lw&o Kreis Straße V, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br* und Br» in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nünd-liehe Verhandlung vom 8» April 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannccn» iVüotenbcrg, Wilden und Br» Loewenheim für Rocht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Cborlandesgerichts in Frankfurt/ Main von 1. Februar 1963 aufgehoben« Bio Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschüdigungskammcr des Landgerichts in Wiesbaden vom 26« September 1962 wird zurückgewiesen« -1a- Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten des Berufunge- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Ton Rechts wegen Tatbestand: Pie aifl 1899 geborene Klägerin ist Jüdin; sie war nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmcn aus-gesetzt. Ihr Ehemann hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er habe in Ostpreußen ein Großhandelsunternehmen betrieben und jährlich etwa 12.000 RH verdient. Pie Entschädigungsbehörde sah zunächst in einem Bescheidentwurf vom 5« August 1954 vor, den Ehemann der Klägerin in den gehobenen Dienst einzustufen. Per Bescheid wurde jedoch nicht erlassen. Im Bescheid vom 1. November 1957 wurde der Ehemann in die Beamtengruppe dos mittleren Dienstes cingestuft. Hit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verfolgte der Ehemann der Klägerin zunächst das Ziel« in den gehobenen Dienst eingestuft zu werden. Nach Erlaß der 2. ÄndVO vom 25. Februar i960 beantragte er jedoch seine Einreihung in den höheren Pienst. Nachdem in dem anhängigen Verfahren der Zeuge SchflHBP erklärt hatte, der Ehemann der Klägerin habe vor der Verfolgung in seinem Beruf mindestens 8.2oo RH jährlich verdient, verglich sich die Entcchädigungsbehörde in Vergleich vom 18. April 1961 mit dem Ehemann der Klägerin. Bei der Berechnung der Entschädigung gingen die Parteien von einer Einstufung des Antragstellers in den höheren Dienst aus. Dio Klägerin erlitt im Zuge der Verfolgung einen Gesund-heitsschadcn, der zu einer Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 7o v.H. führte. Pie Entschädigungsbehördo ging bei der Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente von einer Einstufung der Klägerin in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes aus. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 26. Oktober 1951 ist von der Klägerin nicht angefoehten worden. . Am 26. März 1957 erging zugunsten der Klägerin auf Gnund der Neufassung des Buhdesentschädigungsgesetzes ein neuer Bescheid. In diesem Bescheid sind Feststellungen über die wirtschaftliche Stellung der Klägerin nicht enthalten; ihr wurde wegen der hohen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeitdie gesetzliche Mindestrente zuerkannt. Durch den Bescheid vom 7* April 1959 wurde die Mindestrente gemäß § 32 3EG erhöht. Im Oktober 1961 beantragte die Klägerin, die Entschädigung auf Grund des § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG neu festzusetzen, weil ihr Ehemann in seinem wegen Schädigung im beruflichen Fortkommen betriebenen Entschädigungsverfahren einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt worden sei. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom Io« Januar 1962 ab. Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos« Auf ihre Berufung änderte das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Landgerichts und billigte der Klägerin eine Kapitalcntschädigung in Höhe von 4o.84o,8o DM und eine Rente von 572 DM ab 1. November 1953, von 624 DM ab T. Juni 1956, von 659 DM ab 1. April 1957, von 699 DM ab 1. Juni IRfit und von 748 DM ab 1. Januar 196t unter Anrechnung der bisher geleisteten Entschädigung zu. Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil Revision oingelcgt, die das Berufungsgericht zugelassen hat. Es erstrebt die UiedorherStellung des Urteils des Landgerichts, hilfswoisc beantragt es, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttck-zuverweisen. Pie Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Entscheidunggründe: Die Revision des beklagten Landes ist begründet« Io Die Klägerin, die bei Restsetzung des ihr wegen Schadens an Körpor und Gesundheit zustehenden Entschädigungsanspruchs in die vergleichbare Beamtengruppe dos einfachen Dienstes oingestuft worden ist, kann nicht-, verlangen, daß ihre Entschädigungsansprüche auf Grund der 2. Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 25. Rebruar i960 (BGBl I 13o) - im folgenden 2. ÄndVO -unter Zugrundelegung einer höheren Einstufung neu berechnet werden. Die Kndcrungsvcrordnung eröffnet eine solche Köglich-keit nicht. Die der Klägerin gewährten Entschädigungen leistungen beruhten zunächst auf dem Bescheid der Entschädig gungsbehörde vom 18. August 1951 (Bl. 54 EA). Gesetzliche Grundlage dieses Bescheides war das Hessische Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (USEG) vom Io. August 1949 und die 6» DVO zu diesem Gesetz vom 19. Juli 195o (GVB1 für das Land Hessen 195o, S, 127). Durch den weiteren Bescheid vom 26. Härz 1957 hat die Entschädigungsbehörde auf Grund der Neuregelung des Entschädig gungsrcchts durch das BPG über die Vorschrift des § 234 Abs.2 hinauegehend nicht nur die Rente der Klägerin, sondern auch die ihr zustchendc Kapitalentschädigung neu festgesetzt. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden* Nun bestimmt allerdings Art. IV Abo. 1 der 2. XndVO, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegenstcht. Art. IV Änd VO eröffnet jedoch nicht die Möglichkeit;, unanfechtbar gewordene Entscheidungen erneut unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aufzurollen und nachsuprüfen (so BGH vom 19. Juni 1963 - IV ZR 4/63 RzW 1963, 477). Eino noue Entscheidung auf Grund der 2. ÄndVO ist nur zulässig* wenn sich die Rechtslage des Verfolgten durch die ÄndVO im konkreten Fall:verbessert hat (so BGH vom 6* Mai 1963 - IV ZB 72/63 RzW 1963* 474 Nr. 38). Bio neue Entscheidung kann nur auf Umstände gestutzt werden, die sich unmittelbar aus der ÄndVO ergeben (so auch Zorn in RzW 196^ 49/5o). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Klägerin konnte bereits auf Grund der vor dem Inkrafttreten der 2» ÄndVO bestehenden Rechtslage in den höheren Dienst oingestuft werden. Wio der erkennende Senat in der Entscheidung vom 9. Dezember 1959 - IV ZR 153/59 -> IM Nr. 1t zu § 31 BEG, ausgeführt hat, ist bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe von der in der Anlage cur 2. DV-BEG bcigefUgten BesoldungsUbersicht auoeugehen, wobei des Einkommen des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung mit den Bezügen eines mit dem Verfolgten gleichaltrigen Beamten zu vergleichen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entstand dor der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen zugefügte' Gesundheitsschaden durch die im Jahre 1942 beginnende Zwangsarbeit...'In diesem Zeitpunkt war der am 22. Januar 1895 geborene Ehemann der Klägerin, descen wirtschaftliche Stellung nach dor Auffassung* der Klägerin für ihre eigene Einstufung maßgebend sein soll, 47 Jahre alt, so daß für seine Einstufung die in der drittletzten Spalte der Besoldungsübersioht aufgeführten Vergleichszahlen maßgebend sind. Dao von der Klägerin behauptete Vorvor-folgungoeinkommen ihres Ehemannes von 12.ooo EM jährlich rechtfertigte daher seine Einstufung in den höheren Bienst. Auf die aus der Anlage 2 zur 3. DV-BEG ersichtlichen Ver-gloichsoinkommen, auf die das Berufungsgericht abatollen will, kommt es bei der Einstufung für die Feststellung der Höhe der Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht an. Richtig ist, ddß erst die 2. XndVO die Sätze 2 und 3 in Abs. 2 des § 14 der 2. DV-BEG eingefügt hat, wonach für die Bewertung des Durchschnittseinkommens des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung die als Anlage boigefügte Besoldungsübersicht maßgebend und bei der Einreihung in die Icbcnsaltorsotufen der Besoldungsübersicht von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, dio den Schaden an Körpei* und Gesundheit verursacht hat, auszugehen ist. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Dezember'1959 (aaO) war aber bereits vor dom Inkrafttreten der 2» XndVO gemäß § 42 Abo. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit der BesoldungsÜbcrsicht der 2* DV-BEG vom 23. November 1956 (BGBl T 870) von dieser Tabelle und den Einreihungsgrundsätzen, nie oie die AndVO durch Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abo. 2 deo § 14 der 2. DV-BEG bestimmt hat9 auscu-gohon und nicht, wio das Berufungsgericht irrtümlich meint, von dor Anlage 2 zur 3. DV-BEG. Die Lage der Klägerin hat sich danach durch die 2. XndVO gegenüber dem bisherigen Rochtozustand nicht verbessert, sq daß sie sich gegenüber den unanfechtbar gewordenen Bescheiden vom 26. Oktober 1951 und 26. JSürz 1957 nicht auf die 2. XndVO berufen kann, um eine höhere Einstufung zu erreichen«. Auf die Revision des beklagten landes ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der ersten Instanz zurttck-zuvveisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO* § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenhoia