- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 9* März 1962 aufgehoben« Er hat auch den Termin vom 29- März I960 vor dem Landgericht für die Klägerin und die Rechtsanwälte HWWl und KWH mit einer von Rechtsanwalt HWV unterschriebenen Untervollmacht wahrgenommen. Die Klägerin hat gegen dss am 13« Dezember i960 zugestellte Urteil des Landgerichts durch einen von Rechtsanwalt Dr. Unterzeichneten und am Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Das Berufungsgericht hat es dehinstehen lassen, ob die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift von Rechtsanwalt Dr. unterzeichnet sei, dem die Klägerin selbst nach dem Inhalt der im ersten Rechtszug vorgelegten Vollmachtsurkunde keine ausdrückliche Frozeßvollmacht erteilt habe. Darauf kann es in der Tat für die Entscheidung nicht ankommen, weil die von Rechtsanwalt KflBä unterschriebene und auch sonst ordnungsgemäße Berufungsbegründung noch während des Laufs der Berufungsfrist am 27- Januar 1961 eingegsngen ist. Dies ist zu bejahen, weil Rechtsanwalt Kn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin im Sinne dee § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG im ersten Rechtszug vertreten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat, und der nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber, als ein mit solcher Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist (vgl* u. Bas schließt aber nicht aus, daß der eine zugleich sowohl im Verhältnis zur Partei, als auch dem Gericht und dem Prozeßgegner gegenüber für die oder den anderen Prozeßbevollmächtigten handelt. Damit sind alle mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten der Sozietät im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BRG vor dem Landgericht aufgetreten (Beschluß vom 10. Rechtsanwalt KM hat den Rechtsstreit auch im ersten Rechtszug für die Klägerin geführt. Nach der mit der Klage eingereichten Vollmacht waren die Rechtsanv/älte Helbig und Karas zu Prozeßbevollmächtigten bestellt, sie waren in einer Sozietät zusammengeschlossen» Barauf weist der Stempelaufdruck im Kopf dieser beiden Schriftstücke sowie auf weiteren im ersten Rechtszug für die Klägerin eingereichten Schriftsätzen hin, wonach beide Anwälte ihre Tätigkeit gemeinsam ausüben, ein gemeinsames Büro unter gleicher Anschrift sowie auch gemeinsame Bankkonten unterhalten.
IY ZR 150/62 Verkündet am If- November 1962 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2449 03« Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstrext der Fanny Belgien, geb* P Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Br« Loewenheim und Br* -Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 9* März 1962 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben« Von Rechts wegen f f \ • i Tatbestand: Die am W Mai 1908 in Rumänien geborene jüdische Klägerin hat Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit mit der Begründung beantragt, sie habe sich von 1942 bis 1944 mit ihren Kindern in Belgien unter großen körperlichen und seelischen Belastungen versteckt gehalten und sich dadurch schwere Gesundheitsschäden zugezogen« Die Landesrentenbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Rente und Kapitalentschädigung aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben, sie hat den Rechtsanwälten HflB und KW in FWWWWlWH Prozeßvoll-macht erteilt. Die Klageschrift und ein weiterer Schriftsatz vom 21. Oktober 1959 sind von Rechtsanwalt HWWB unterzeichnet« Die späteren, im Verlaufe des ersten Rechtszuges eingereichten Schriftsätze der Klägerin tragen die Unterschrift des Rechtsanwalts Dr« BW u'feBBB in FWWWV* der damals im Büro der Rechtsanwälte HWWB und KflW? zeitweise angeblich als Mitglied der Sozietät, tätig war. Er hat auch den Termin vom 29- März I960 vor dem Landgericht für die Klägerin und die Rechtsanwälte HWWl und KWH mit einer von Rechtsanwalt HWV unterschriebenen Untervollmacht wahrgenommen. Das Landgericht hat die Klage ebgewiesen. » Die Klägerin hat gegen dss am 13« Dezember i960 zugestellte Urteil des Landgerichts durch einen von Rechtsanwalt Dr. Unterzeichneten und am 11. Januar 1961 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die am 27« Januar 1961 beim Oberlandesgericht eingereiohte Berufungsbegründung trägt die Unterschrift des Rechtsanwalts KWH. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter« Das beklagte Lsnd hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: - * Die nach 5 221 BEG zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat es dehinstehen lassen, ob die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift von Rechtsanwalt Dr. unterzeichnet sei, dem die Klägerin selbst nach dem Inhalt der im ersten Rechtszug vorgelegten Vollmachtsurkunde keine ausdrückliche Frozeßvollmacht erteilt habe. Darauf kann es in der Tat für die Entscheidung nicht ankommen, weil die von Rechtsanwalt KflBä unterschriebene und auch sonst ordnungsgemäße Berufungsbegründung noch während des Laufs der Berufungsfrist am 27- Januar 1961 eingegsngen ist. Sie ist als eine Wiederholung der Berufung anzusehen (vgl. BGH, RzW 1959, 90 Kr. 45; NJW 1958, 551, Nr* 12 m. w. Hachw.). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist es somit entscheidend, ob Rechtsanwalt die Klägerin vor dem Berufungsgeri vertreten konnte. Dies ist zu bejahen, weil Rechtsanwalt Kn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin im Sinne dee § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG im ersten Rechtszug vertreten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat, und der nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber, als ein mit solcher Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist (vgl* u. a. Urteile vom 16* März I960 - IV ZK 270/59 RzW I960, 413 Nr. 86; vom 17. Mai 1961 - IV ZK 3/61 RzW 1961, 421 Nr. 52; Beschlüsse vom 22. September 1961 - IV ZB 315/61 -, RzW 1962, 90 Nr. 3? 5 vom 28. März 1962 - IV ZB 71/62 -, Urteile vom 16. Mai 1962 - IV ZR 261/61 - und vom 13. Juni 1962 - IV ZK 249/61 Der durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Rechtsanwalt ist auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen. Im Falle der Bestellung mehrerer Rechtsanwälte zu Prozeßbevollmächtigten nach § 84 ZPO ist zwar jeder von ihnen berechtigt, die Partei allein zu vertreten. Bas schließt aber nicht aus, daß der eine zugleich sowohl im Verhältnis zur Partei, als auch dem Gericht und dem Prozeßgegner gegenüber für die oder den anderen Prozeßbevollmächtigten handelt. Bas ist in der Regel anzunehmen, wenn die Partei mehrere in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte, die bei demselben Gericht zugelassen sind, zu Prozeßbevollmächtigten bestellt. Damit sind alle mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten der Sozietät im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BRG vor dem Landgericht aufgetreten (Beschluß vom 10. Jsnuar 1962 - IV ZB 432/61 RzW 1962, 330 Nr. 46; Urteile vom 30. Mai 1962 - IV ZR 31/62 vom 13. Juni 1962 - IV ZR 249/61 -, und vom 22. Juni 1962 - IV ZR 38/62 -). Rechtsanwalt KM hat den Rechtsstreit auch im ersten Rechtszug für die Klägerin geführt. Nach der mit der Klage eingereichten Vollmacht waren die Rechtsanv/älte Helbig und Karas zu Prozeßbevollmächtigten bestellt, sie waren in einer Sozietät zusammengeschlossen» Barauf weist der Stempelaufdruck im Kopf dieser beiden Schriftstücke sowie auf weiteren im ersten Rechtszug für die Klägerin eingereichten Schriftsätzen hin, wonach beide Anwälte ihre Tätigkeit gemeinsam ausüben, ein gemeinsames Büro unter gleicher Anschrift sowie auch gemeinsame Bankkonten unterhalten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Rechtsanwalt HfllB hat daher die Klage nicht nur für sich, sondern auch namens des Rechtsanwalts KBBz erhoben. Das Handeln des Rechtsanwalts ist auch vom Prozeßgegner und vor allem vom Geric nicht anders aufgefaßt worden. Alle Zustellungen und Mitteilungen an die Klägerin, die von Gerichtsseite im ersten Rechtszug veranlaßt worden sind, sind an beide Anwälte erfolgt. Auch im Rubrum des landgerichtlichen Urteils sind beide als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aufgeführt. Der Termin vom 29. März 1360 ist durch den Rechtsanwalt HKBBr-MflBBi auf Grund einer von Rechtsanwalt H(BB| ausgestellten Untervollmacht wahrgenommen. Dadurch hat die Verantwortlichkeit der in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte hBHB und KIM* keine Änderung erfahren. Der von Rechtsanwalt KlBB Unterzeichnete und am 27. Januar 1961 beim Berufungsgericht eingegangeno Sehr* satz stellt sowohl eine zulässige Berufung als auch eine zulässige Berufungsbegründung dar. Die Berufungsbegründ ungsachrift entspricht auch den Anforderungen des § 519 ZPO. *1 Aus diesen Gründen ist das angefochtenc Ui'teil aufzuheben und der Rechtsstreit fcur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht »urückzuver-weisen. Ascher Baske Wüstenberg Br. IiOewenheim Br. Graf