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BGH · IV ZR 150/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 150/61

a) Zur Präge, ob die Aufhebung der u.k.-Stellung und die Einberufung zu dem Wehrdienst durch das Wehrmeldeamt dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ist, wenn sie darauf beruht, daß die Geheime Staatspolizei den Antragsteller aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in Schutzhaft zu nehmen beabsichtigte, fallG er nicht zu dem Wehrdienst eingezogen werde. b) Zur Frage, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme vorliegt, wenn der Antragsteller aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bei der Wehrmacht im Kriegseinsatz größeren Gefährdungen als andere Soldaten ausgesetzt wurde. Mai 1942 wegen Vergehens gegen § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zu dem Schutze von Volk und Staat vom 28. Den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung wegen GesundheitsSchadens nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat die Entschädigungsbehörde dagegen abgelehnt. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 # und eines angemessenen Hundertsatzes unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen, und zwar Rente für die Zeit vom 1. Auf Grund dieser von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß dem Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder deshalb, weil er von den nationalsozialistischen Machthabern irrtümlich den politischen Gegnern des Nationalsozialismus zugerechnet wurde, 10 Monate und 6 Tage die Freiheit entzogen war. 2o Es steht weiter fest, daß die Geheime Staatspolizei im Jahre 1942 die Einberufung des Klägers zur Wehrmacht ver-anlaßte, indem sie dem Wehrmeldeamt dessen Bestrafung und die gegen ihn ergangene Schutzhaftanordnung, die nur im Pall der Einberufung aufgehoben werden würde, unter Befürwortung der Einberufung bekanntgab, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das wegen der wirklichen oder der von der Geheimen Staatspolizei irrtümlich angenommenen politischen Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus geschah. Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die verfolgungsbedingte Aufhebung einer Unabkömmlichstellung während des Krieges eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG sei, weil eine Gewaltmaßnahme schon in der Bestrafung gelegen habe und von dieser die Einberufung zur Wehrmacht adäquat verursacht sei; letztere sei daher vielleicht keine Anspruchsgrundlage, sicher aber ein Zwischenglied des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Gewaltmaßnahme und dem weiteren Geschehen. Bern ist jedoch entgegenzuhalten, daß nur darauf abgestellt werden kann, wie das Verhalten der Geheimen Staatspolizei und des Wehrmeldeamts, das unmittelbar die Einberufung des Klägers herbeiführte, zu beurteilen ist. Zwar hängt die Aufhebung der Unabkömmlichstellung auch damit zusammen, daß der Kläger als Gegner des Nationalsozialismus bestraft worden war; da sie aber durch neue selbständige Maßnahmen staatliöher Bienststellen herbeigeführt wurde, kommt es allein darauf an, ob diese Maßnahmen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG darstellen. Klägers, den übrigens das Berufungsgericht für glaubhaft erklärt hat, die übrigen Schüler der Bergbauschule bis zu dem Kriegsende unabkömmlich gestellt und der Kläger als einziger aus diesem Kreis zur Wehrmacht einberufen worden sei. Sie meint, wenn ein Wehrpflichtiger, obwohl die Angehörigen seiner Berufsgruppe aus überwiegenden staatlichen Interessen nicht eingezogen werden sollten, auf Grund einer aus Verfolgungsgründen ergangenen Anordnung der Geheimen Staatspolizei zur Wehrmacht einberufen werde, so sei unter diesen besonderen Umständen schon die Einziehung zur Wehrmacht als eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG anzusehen. Auch die Versagung einer Vergünstigung, auf die kein Anspruch bestand, kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sein, wenn sie erfolgte, weil der Betroffene wegen seiner politischen Gegnerschaft von der Vergünstigung ausgenommen werden sollte (Urteil des Senats vom 25* November 1959 IV ZR 55/59). Damit ist aber nicht gesagt, daß der Widerruf der Unabkömmlichstellung, der den Betroffenen lediglich der Mehrzahl seiner wehrfähigen Altersgenossen gleichstellte, eine national-sozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG war. Die Einberufung läßt sich nicht schon deshalb als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme auffassen, weil die von der Geheimen Staatspolizei aus Verfolgungsgründen beabsichtigten Maßnahmen den Grund für die Unabkömmlichst ellung wegfallen ließen und deshalb ein Kriegseinsatz nur noch im Rahmen der Wehrmacht in Betracht kam, so daß das Wehrmeldeamt folgerichtig zur Einberufung schritt. Soweit die Leistungen der öffentlichen Hand für die im Wehrdienst erlittenen Gesundheitsschäden in Präge kommen, entspricht es nicht dem Sinn der Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, dem im Zusammenhang mit seiner politischen Gegnerschaft von dem Widerruf der Unabkömmlichstellung Betroffenen allein wegen dieses Anlasses für die Einberufung eine Vorzugsstellung einzuräumen vor anderen Personen, die zur Wehrmacht einberufen wurden. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Einberufung sei eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, so müßte mit dem Berufungsgericht verneint v/erden, daß der erlittene Kriegsschaden der Verfolgung eigentümlich sei* Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt eine Entschädigung nach dem BundesentSchädigungsgesetz, wenn sich die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme für den Verfolgten gegenüber nichtverfolgten Personen nur verändert, nicht dagegen erhöht hatte (Urteil vom 6. Bei Blessin/Ehrig/Wilden § 1 An. 70 ist dieser Gedanke in der Weise ausgesprochen worden, daß durch das Erfordernis der Verfolgungseigentümlichkeit aus dem Bundesentschädigungsgesetz Schäden ausgeklammert würden, die zwar auch durch die Verfolgung, überwiegend aber durch Kriegseinwirkung odor Geldentwertung verursacht worden seien und die wegen dieser überwiegenden Verursachung im Rahmen der Kriegsfolgengesetzgebung zu regulieren seien. Für den Kläger war zwar die allgemeine Gefahr, im Krieg durch Feindeinwirkung verletzt zu werden, gegenüber der besonderen Personengruppe, zu der er gehörte, infolge des Widerrufs der Unabkömmlichstellung erhöht, da Angehörige seiner Berufsgruppe im allgemeinen nicht zur Wehrmacht eingezogen wurden. Angehörige durchweg Wehrdienst leisten mußten, und ersichtlich war er auch seinem Gesundheitszustand nach voll kriegsverwendungsfähig, so daß an sich für ihn der Kriegseinsatz wie für jeden gesunden jungen Mann seines Alters naheliegend war« Die Gefahr, dabei Leben oder Gesundheit zu verlieren, in die er durch die Einberufung geraten war, war keine andere als die, in der sich mit Ausnahme weniger Personengruppen alle Männer seines Alters befanden, und in die auch jeder Angehörige dieser besonderen Personengruppen seines Jahrgangs leicht geraten konnte, da niemand darauf einen Anspruch hatte, unabkömmlich gestellt zu bleiben. Bei einer solchen Sachlage wird, wie das Berufungsgericht es zutreffend ausgedrückt hat, das Bild so stark von der - auch für die nichtverfolgten Personen bestehenden - Kriegsgefahr geprägt, daß der Umstand als mehr oder minder zufällig vernachlässigt werden kann, daß gerade der Kläger auf Grund seines besonderen Schicksals der Gefahr ohne die Verfolgung hätte aus-weichen können. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß auch die Präge der Verfolgungseigentüralichkeit ebenso v/ie die des adäquaten Ursachenzusammenhangs nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die nationalsozialistische Verfolgung recht und billig ist (vgl. Das Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt, daß die Geheime Staatspolizei der Wehrmacht nahe gelegt habe, der Kläger solle an exponierter Stelle eingesetzt werden. Denn man könne weder sagen, daß der Kläger, wenn er nicht abgelöst worden wäre, an dem fraglichen Tage nicht ebenfalls vorn gewesen wäre, noch könne seine Verwundung mit einer Erschöpfung infolge der Nichtablösung erklärt werden. Demgegenüber wendet die Revision ein, daß der Kläger behauptet und durch Benennung des Zeugen unter Beweis gestellt habe, daß er dauernd als vorgeschobener Beobachter eingesetzt worden sei und daß er, als er eines Tages leichtverwundet zur Batterie zurückgekehrt sei, von dem HauptWachtmeister sofort wieder nach vorn geschickt Wenn der Vortrag richtig sei, so ließen sich die Vorgänge nicht anders deuten, als daß die Anregung der Geheimen Staatspolizei von der Dienststelle der Wehrmacht befolgt worden und daher die Gefahrenlage für den Kläger in ganz besonders hohem Maße erweitert worden sei. Doa:i liegt die Annahme nahe, daß die besondere Behandlung, die manche militärischen Vorgesetzten dem Kläger zuteil werden ließen, indem sie ihn mehr als seine Kameraden an exponierter Stelle einsetzten, auf das Verlangen der Geheimen Staatspolizei zurückging, das wiederum nur in der wirklichen oder angenommenen politischen Gegnerschaft des Klägers seinen Grund gehabt haben kann. Damit aber wirkten sich Maßnahmen staatlicher Dienststellen, die wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen ihn ergriffen wurden, dahin aus, daß er in größerem Umfang als ihm gleichstehende nichtverfolgte Soldaten der Gefahr ausgesetzt war, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Wenn jedoch ein einzelner Soldat bei einem an sich gefährlichen, aber normalen Einsatz seiner Truppe nicht aus militärischen Gründen, etwa wegen seiner besonderen Eignung für bestimmte Aufgaben, sondern wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus größere Gefahren auf sich nehmen mußte als andere, indem er aus diesem Grund mehr als sie zu Dienstleistungen in exponierter Stellung herangezogen wurde, so ist ihm für die in Auswirkung dieser Gefahrenlage erlittenen Schäden Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu leisten, da er dann wegen seiner wirklichen oder angenommenen politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aus der allgemeinen soldatischen Gefahren- und Sehicksalsgeraeinsehaft herausgenommen worden war. Wurde der Verfolgte häufiger als andere Soldaten einer solchen besonderen Gefährdung ausgesetzt, weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus getroffen werden sollte, so kann es nicht darauf ankommen, ob sich nachweisen läßt, daß die Verwundung ihn gerade in einem Zeitpunkt traf, in dem er sich ohne die Verfolgung nicht in dem exponierten Einsatz befunden hätte.

Zitierte Normen: § 2 BEG
VerfolgungWehrmachtGewaltmaßnahmeGrundBerufungsgerichtpolitischKlägerEinberufungbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2 b '19 079

BEG §§ 1, 2
a)	Zur Präge, ob die Aufhebung der u.k.-Stellung und die Einberufung zu dem Wehrdienst durch das Wehrmeldeamt dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ist, wenn sie darauf beruht, daß die Geheime Staatspolizei den Antragsteller aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in Schutzhaft zu nehmen beabsichtigte, fallG er nicht zu dem Wehrdienst eingezogen werde.
b)	Zur Frage, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme vorliegt, wenn der Antragsteller aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bei der Wehrmacht im Kriegseinsatz größeren Gefährdungen als andere Soldaten ausgesetzt wurde.
BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - IV ZR 150/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV ZR 150/61
Verkündet
 am 22. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Steigers Johannes
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^HH^IBin
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster/Westfalen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Februar 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger 1st am	3-923- geboren» Er ergriff
 den Bergmannsberuf. Zu Kriegsbeginn befand er sich auf einer Bergbauschule mit dem Ziele, Steiger zu werden. Am 12. Mai 1941 wurde er zu dem Wehrdienst einberufen, am 30. Juni 1941 jedoch wegen seines Berufes unabkömmlich gestellt. Ende Oktober 1941 wurde er wegen der Zugehörigkeit zu einem Jugendbunde von der Geheimen Staatspolizei in Schutzhaft genommen. Er wurde von der 2. Strafkammer des Landgerichts in Essen am 18. Mai 1942 wegen Vergehens gegen § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zu dem Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 in Verbindung mit der Verordnung des Reichsftihrers-SS und Chefs der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern betreffend die hündische Jugend vom 20. Juni 1939 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Im ganzen war er zehn Monate und sechs Tage seiner Freiheit beraubt. Die Außenstelle der Geheimen Staats-polizei in Bottrop erließ gegen ihn anschließend eine Schutz-haftanordnung. Sie teilte dem Wehrmeldeamt in Bottrop am 19. August 1942 mit, daß diese Anordnung nur dann aufgehoben werden würde, wenn der Kläger zur Wehrmacht einberufen würde. Dieser wurde infolgedessen unter Aufhebung seiner Unabkömmlichstellung am 13. Dezember 1942 zu dem Heere eingezogen. In der Heimat wurde er zunächst als Artilleriefunker ausgebildet. Schließlich kam er mit einer Luftwaffenfelddivision an die Front. Alle Einheiten, denen er angehörte, waren nicht Straf-und Bewährungstruppen. Ende November 1944 wurde der Kläger während einer Gefechtshandlung bei Rimini in Italien, an der er als Funker bei einem vorgeschobenen Beobachter der Artillerie teilnahm, durch Granatsplitter am Oberarm schwer verletzt.
Er trug eine dauernde Teilversteifung davon. Aus diesem Grunde bezieht er als Kriegsbeschädigter bei 50 $> Minderung der Erwerb sfähigkeit die Grundrente von zuletzt 65 DM monatlich.
Nach dem Kriege vollendete er die durch die Verfolgung unter-
brochene Ausbildung zu dem Grubensteiger. Er ist jetzt in seinem Beruf tätig.
Als Wiedergutmachung sind dem Kläger unter anderem vom 1. September 1946 an eine Gesundheitsschadensrente nach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen sowie ein Anspruch auf ein Heilverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz zugesprochen.
Den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung wegen GesundheitsSchadens nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat die Entschädigungsbehörde dagegen abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben. Wie schon in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde hat er zusätzlich vorgetragen, die Geheime Staatspolizei habe von der Wehrmacht seine Sonder-behand.lung verlangt. Diese habe darin bestanden, daß er von seinen militärischen Vorgesetzten ständig schikaniert und beschimpft und ohne jede Ablösung rücksichtslos bei einem vorgeschobenen Beobachter in der vordersten Linie eingesetzt worden sei.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 # und eines angemessenen Hundertsatzes unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen, und zwar Rente für die Zeit vom 1. November 1953 ab und Kapitalentschädigung vom 1. Dezember 1944 ab, unter An-
rechnung der bereits von der Landesrentenbehörde bewilligten Entschädigungsleistung und der Kriegsbeschädigtenrente, soweit dies gesetzlich zulässig sei'.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat im zweiten Hechtszug den Antrag gestellt,
 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ihm unter Anrechnung der Landesrente
1.	vom 1. April 1957 ab eine Beschädigtenrente von monatlich 178,- DM,
2.	für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31. März 1957 einen Betrag von 2.595 DM,
3» für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1955 einen Betrag von 4.134 DM,
4. eine KapitalentSchädigung von 11.384,40 DM
zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt,
 das angefochtene Urteil aufzuheben und auf seine Berufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung der Landesrente
1.	für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31.Dezember
1955 monatlich eine Rente von	42,50 DM,
2.	für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31. März 1957
monatlich eine Rente von	56,50 DM,
3.	für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 31. Mai I960
monatlich eine Rente von	81,50 DM,
 
4.	für die Zeit vom 1. Juni I960 bis zu dem 51. Dezember I960 monatlich eine Rente von	95,50	DM,
5o für die Zeit vom 1. Januar 1961 ab fortlaufend
 monatlich eine Rente von	111,50	DM,
6o für die Zeit vom 1. Dezember 1944 bis zu dem 31«Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung von	3.563,—	DM
zu zahlen,
 hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. In dem angefochtenen Urteil wird zunächst dargelegt, daß der Kläger politisch verfolgt worden sei. Eine erschöpfende Vorstellung von seiner Tätigkeit bei der sogenannten hündischen Jugend habe das Berufungsgericht zwar nicht erlangt. Jedenfalls sei aber dieses Verhalten, wie der Tenor des Urteils der Strafkammer ergebe, als politischer Widerstand aufgefaßt worden.
Damit sei die Verfolgung des Klägers nach § 1 Abs. 1, äußerstenfalls § 1 Abs. 3 Nr. 3 BEG gegeben.
Auf Grund dieser von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß dem Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder deshalb, weil er von den nationalsozialistischen Machthabern irrtümlich den politischen Gegnern des Nationalsozialismus zugerechnet wurde, 10 Monate und 6 Tage die Freiheit entzogen war.
 
2o Es steht weiter fest, daß die Geheime Staatspolizei im Jahre 1942 die Einberufung des Klägers zur Wehrmacht ver-anlaßte, indem sie dem Wehrmeldeamt dessen Bestrafung und die gegen ihn ergangene Schutzhaftanordnung, die nur im Pall der Einberufung aufgehoben werden würde, unter Befürwortung der Einberufung bekanntgab, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das wegen der wirklichen oder der von der Geheimen Staatspolizei irrtümlich angenommenen politischen Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus geschah.
Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die verfolgungsbedingte Aufhebung einer Unabkömmlichstellung während des Krieges eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG sei, weil eine Gewaltmaßnahme schon in der Bestrafung gelegen habe und von dieser die Einberufung zur Wehrmacht adäquat verursacht sei; letztere sei daher vielleicht keine Anspruchsgrundlage, sicher aber ein Zwischenglied des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Gewaltmaßnahme und dem weiteren Geschehen.
Bern ist jedoch entgegenzuhalten, daß nur darauf abgestellt werden kann, wie das Verhalten der Geheimen Staatspolizei und des Wehrmeldeamts, das unmittelbar die Einberufung des Klägers herbeiführte, zu beurteilen ist. Zwar hängt die Aufhebung der Unabkömmlichstellung auch damit zusammen, daß der Kläger als Gegner des Nationalsozialismus bestraft worden war; da sie aber durch neue selbständige Maßnahmen staatliöher Bienststellen herbeigeführt wurde, kommt es allein darauf an, ob diese Maßnahmen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG darstellen.
Bie Revision weist darauf hin, daß nach dem Vortrag des
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Klägers, den übrigens das Berufungsgericht für glaubhaft erklärt hat, die übrigen Schüler der Bergbauschule bis zu dem Kriegsende unabkömmlich gestellt und der Kläger als einziger aus diesem Kreis zur Wehrmacht einberufen worden sei.
Sie meint, wenn ein Wehrpflichtiger, obwohl die Angehörigen seiner Berufsgruppe aus überwiegenden staatlichen Interessen nicht eingezogen werden sollten, auf Grund einer aus Verfolgungsgründen ergangenen Anordnung der Geheimen Staatspolizei zur Wehrmacht einberufen werde, so sei unter diesen besonderen Umständen schon die Einziehung zur Wehrmacht als eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG anzusehen.
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Auch die Versagung einer Vergünstigung, auf die kein Anspruch bestand, kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sein, wenn sie erfolgte, weil der Betroffene wegen seiner politischen Gegnerschaft von der Vergünstigung ausgenommen werden sollte (Urteil des Senats vom 25* November 1959 IV ZR 55/59). Dabei braucht die unmittelbar versagende Stelle nicht selbst aus Verfolgungsgründen gehandelt zu haben, sofern die Versagung oder der Widerruf der Vergünstigung ohne das Eingreifen der sich aus Verfolgungsgründen einschaltenden Dienststelle unterblieben wäre (Urteil vom 27. November 1959 IV ZR 212/59, RzW I960, 164 Nr. 21),
Die Unabkömmlichstellung war aber keine dem einzelnen Wehrpflichtigen zuteil gewordene Vergünstigung, sondern eine im Allgemeininteresse getroffene Maßnahme, die es der Wirtschaft ermöglichen sollte, die ihr im Kriege gestellten Aufgaben zu erfüllen. Wer von der Leistung des Wehrdienstes entbunden wurde und seine Arbeitskraft im Bergbau oder in der Industrie oder in der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen hatte, bekam damit lediglich einen
 
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anderen Platz zugewiesen, an dem er seine Kräfte für den im Krieg befindlichen Staat einzusetzen hatte. Gewiß mag die Unabköramlichstellung oder ihr Widerruf bisweilen durch unsachliche, insbesondere politische Erwägungen sich einschaltender Dienststellen beeinflußt worden sein. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Widerruf der Unabkömmlichstellung, der den Betroffenen lediglich der Mehrzahl seiner wehrfähigen Altersgenossen gleichstellte, eine national-sozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG war.
Wenn der unabkömmlich Gestellte nach der Ankündigung der Geheimen Staatspolizei in Schutzhaft kommen sollte, sofern er nicht zur Wehrmacht einberufen würde, bestand für das Wehrmeldeamt keine Veranlassung mehr, von der Einberufung abzusehen, denn der mit der Unabkömmlichstellung verfolgte Zweck, ihn anderweitig im Wirtschaftsleben entsprechend seinen besonderen Fähigkeiten einzusetzen, war dann nicht mehr erreichbar. Die Einberufung läßt sich nicht schon deshalb als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme auffassen, weil die von der Geheimen Staatspolizei aus Verfolgungsgründen beabsichtigten Maßnahmen den Grund für die Unabkömmlichst ellung wegfallen ließen und deshalb ein Kriegseinsatz nur noch im Rahmen der Wehrmacht in Betracht kam, so daß das Wehrmeldeamt folgerichtig zur Einberufung schritt.
Soweit die Leistungen der öffentlichen Hand für die im Wehrdienst erlittenen Gesundheitsschäden in Präge kommen, entspricht es nicht dem Sinn der Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, dem im Zusammenhang mit seiner politischen Gegnerschaft von dem Widerruf der Unabkömmlichstellung Betroffenen allein wegen dieses Anlasses für die Einberufung eine Vorzugsstellung einzuräumen vor anderen Personen, die zur Wehrmacht einberufen wurden.
In allen diesen Pallen bestimmt sich vielmehr der Umfang der Versorgung ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
 
Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Kriege-Verwundung des Klägers auf die in der Einberufung liegende Verfolgung zurückgehe und der dadurch vom Kläger erlittene Schaden an seiner Gesundheit dieser eigentümlich sei, stellt sich mithin nicht mehr, da die Verwundung nicht auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG beruht.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Einberufung sei eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, so müßte mit dem Berufungsgericht verneint v/erden, daß der erlittene Kriegsschaden der Verfolgung eigentümlich sei*
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt eine Entschädigung nach dem BundesentSchädigungsgesetz, wenn sich die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme für den Verfolgten gegenüber nichtverfolgten Personen nur verändert, nicht dagegen erhöht hatte (Urteil vom 6. Dezember 1957 IV ZR 191/57, RzW 1958, 138 Nr. 15).
Bei Blessin/Ehrig/Wilden § 1 Anm. 70 ist dieser Gedanke in der Weise ausgesprochen worden, daß durch das Erfordernis der Verfolgungseigentümlichkeit aus dem Bundesentschädigungsgesetz Schäden ausgeklammert würden, die zwar auch durch die Verfolgung, überwiegend aber durch Kriegseinwirkung odor Geldentwertung verursacht worden seien und die wegen dieser überwiegenden Verursachung im Rahmen der Kriegsfolgengesetzgebung zu regulieren seien.
Für den Kläger war zwar die allgemeine Gefahr, im Krieg durch Feindeinwirkung verletzt zu werden, gegenüber der besonderen Personengruppe, zu der er gehörte, infolge des Widerrufs der Unabkömmlichstellung erhöht, da Angehörige seiner Berufsgruppe im allgemeinen nicht zur Wehrmacht eingezogen wurden. Aber er gehörte zu den Jahrgängen, dessen
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Angehörige durchweg Wehrdienst leisten mußten, und ersichtlich war er auch seinem Gesundheitszustand nach voll kriegsverwendungsfähig, so daß an sich für ihn der Kriegseinsatz wie für jeden gesunden jungen Mann seines Alters naheliegend war« Die Gefahr, dabei Leben oder Gesundheit zu verlieren, in die er durch die Einberufung geraten war, war keine andere als die, in der sich mit Ausnahme weniger Personengruppen alle Männer seines Alters befanden, und in die auch jeder Angehörige dieser besonderen Personengruppen seines Jahrgangs leicht geraten konnte, da niemand darauf einen Anspruch hatte, unabkömmlich gestellt zu bleiben. Bei einer solchen Sachlage wird, wie das Berufungsgericht es zutreffend ausgedrückt hat, das Bild so stark von der - auch für die nichtverfolgten Personen bestehenden - Kriegsgefahr geprägt, daß der Umstand als mehr oder minder zufällig vernachlässigt werden kann, daß gerade der Kläger auf Grund seines besonderen Schicksals der Gefahr ohne die Verfolgung hätte aus-weichen können. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß auch die Präge der Verfolgungseigentüralichkeit ebenso v/ie die des adäquaten Ursachenzusammenhangs nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die nationalsozialistische Verfolgung recht und billig ist (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai I960 IV ZR 4/60, RzYf I960, 375 Nr. 30). Es erscheint aber nicht angemessen, denjenigen, der genau so wie die überwiegende Zahl der gesunden Angehörigen seines Geburtsjahrgangs im Kriegseinsatz gestanden hat, wegen der dabei erlittenen GesundheitsSchäden deshalb besonders zu entschädigen, weil er durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme den Vorzug verloren hatte, seinen Kriegseinsatz im zivilen Bereich leisten zu können, einen Vorzug, den er sonst nur mit verhältnismäßig wenigen Angehörigen seines Jahrgangs geteilt hätte. *
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3» Gleichwohl rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen die Abweisung der Klage nicht.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt, daß die Geheime Staatspolizei der Wehrmacht nahe gelegt habe, der Kläger solle an exponierter Stelle eingesetzt werden. Die Geheime Staatspolizei habe indes, so meint das Berufungsgericht, nicht in den Dienstbetrieb der Wehrmacht eingreifen können. Sicher sei eine Beförderung des Klägers erschwert gewesen, die tatsächlich nie erfolgt sei. In den Heimatstandorten -habe der Kläger aber unter seiner politischen Belastung praktisch nicht gelitten. Es möge sein, daß der Chef oder der Hauptwachtmeister der Fronteinheit in diesem Punkt anders gedacht und den Kläger namentlich durch Nichtablösung schikaniert habe. Diese schlechte Behandlung sei aber nicht die Ursache der Kriegsverwundung gewesen. Denn man könne weder sagen, daß der Kläger, wenn er nicht abgelöst worden wäre, an dem fraglichen Tage nicht ebenfalls vorn gewesen wäre, noch könne seine Verwundung mit einer Erschöpfung infolge der Nichtablösung erklärt werden. Die Verwundung sei ferner nicht bei einem besonders aussichtslosen Unternehmen erfolgt. Der Kläger sei von der feindlichen Granate während seiner üblichen Tätigkeit im vordersten Graben getroffen worden. Das sei die typische Lage jedes Frontkämpfers gewesen. Der besonders schwere Gefechtsauftrag, den die Division des Klägers damals gehabt habe, stelle noch keine verfolgungseigentümliche Lage dar.
Demgegenüber wendet die Revision ein, daß der Kläger behauptet und durch Benennung des Zeugen	unter
 Beweis gestellt habe, daß er dauernd als vorgeschobener Beobachter eingesetzt worden sei und daß er, als er eines Tages leichtverwundet zur Batterie zurückgekehrt sei, von dem HauptWachtmeister sofort wieder nach vorn geschickt
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worden sei mit dem barschen Bemerken, er solle wieder nach vorn gehen, denn er wisse ja, was mit ihm los sei; seine zurückgekehrten Kameraden dagegen seien in Ruhe gekommene Das Berufungsgericht hätte nach Meinung der Revision den angetretenen Beweis erheben müssen. Wenn der Vortrag richtig sei, so ließen sich die Vorgänge nicht anders deuten, als daß die Anregung der Geheimen Staatspolizei von der Dienststelle der Wehrmacht befolgt worden und daher die Gefahrenlage für den Kläger in ganz besonders hohem Maße erweitert worden sei. Dann müsse die schwere Verwundung des Klägers auch als adäquat dieser besonderen Art seiner Verwendung angesehen werden. Das Verhalten der Vorgesetzten habe das Berufungsgericht nicht als bloße Schikane bagatellisieren dürfen.
Dazu ist zunächst zu bemerken, daß das Berufungsgericht ausdrücklich die in das Wissen des Zeugen Wilshaus gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat. Es kommt also darauf an, ob das Berufungsgericht die Entschädigung ohne weiteres auch dann versagen konnte, wenn diese Tatsachen der Entscheidung in vollem Umfang zugrunde gelegt werden. Das ist zu verneinen. Doa:i liegt die Annahme nahe, daß die besondere Behandlung, die manche militärischen Vorgesetzten dem Kläger zuteil werden ließen, indem sie ihn mehr als seine Kameraden an exponierter Stelle einsetzten, auf das Verlangen der Geheimen Staatspolizei zurückging, das wiederum nur in der wirklichen oder angenommenen politischen Gegnerschaft des Klägers seinen Grund gehabt haben kann. Damit aber wirkten sich Maßnahmen staatlicher Dienststellen, die wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen ihn ergriffen wurden, dahin aus, daß er in größerem Umfang als ihm gleichstehende nichtverfolgte Soldaten der Gefahr ausgesetzt war, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Von einer erhöhten Gefahr kann selbst bei dem Einsatz in einer Straf- oder Bewährungs-
 
einheit nicht gesprochen werden, solange dieser Einsatz ganz in derselben V/eise wie bei anderen Wehrmachtseinheiten erfolgte und auch der einzelne Angehörige der Einheit keiner Sondergefährdung ausgesetzt wurde. Wenn jedoch ein einzelner Soldat bei einem an sich gefährlichen, aber normalen Einsatz seiner Truppe nicht aus militärischen Gründen, etwa wegen seiner besonderen Eignung für bestimmte Aufgaben, sondern wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus größere Gefahren auf sich nehmen mußte als andere, indem er aus diesem Grund mehr als sie zu Dienstleistungen in exponierter Stellung herangezogen wurde, so ist ihm für die in Auswirkung dieser Gefahrenlage erlittenen Schäden Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu leisten, da er dann wegen seiner wirklichen oder angenommenen politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aus der allgemeinen soldatischen Gefahren- und Sehicksalsgeraeinsehaft herausgenommen worden war. Die Verfolgung besteht dann in den auf die politische Gegnerschaft zurückgehenden, nicht durch die militärischen Belange veranlaßten besonderen Einsätzen und der dadurch gegenüber den Kameraden erhöhten Gefährdung, und der in Auswirkung der Gefährdung eingetretene Schaden ist in diesem Fall der Verfolgung adäquat und eigentümlich. Wurde der Verfolgte häufiger als andere Soldaten einer solchen besonderen Gefährdung ausgesetzt, weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus getroffen werden sollte, so kann es nicht darauf ankommen, ob sich nachweisen läßt, daß die Verwundung ihn gerade in einem Zeitpunkt traf, in dem er sich ohne die Verfolgung nicht in dem exponierten Einsatz befunden hätte. Vielmehr muß es in diesem Fall genügen, daß er während eines gefährlichen Einsatzes verwundet wurde.
Der bisher in dieser Richtung nur unterstellte Sachverhalt muß mithin noch weiter aufgeklärt werden. Das ange-
 
fochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Maaß