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BGH

Gericht: BGH

Mit dem Anschluß seiner Heimat an Polen erwarb er die polnische Staatsangehörigkeit, Er erlernte das Schlosserhandwerk und war vom Jahre 1937 bis 1941 in der Reparaturwerkstatt zweier Betroleumgruben als Schlosser tätig» Mach der Besetzung Galiziens durch deutsche Truppen wurde der Kläger nach Deutschland gebracht» Dort wurde er zunächst vom 16» Juli 1942 an bei einem Bauern im Allgäu als Landarbeiter eingesetzt. Oktober 1956 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nach seinen Angaben verhaftet worden sei, weil man in ihm einen nationalen Widerstandskämpfer gesehen habe, so.daß er nicht seines polnischen Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil ist von dem erkennenden Senat durch das Urteil vom 10» April 1957 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers könne nicht auf § 1 BEG gestützt werden, aus Eechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus den Gründen des § 167 BEG verfolge, sei das von ihm in Anspruch genommene Land Niedersachsen nicht passivlegitimiert» Der Kläger hat alsdann einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit bei dem Regierungspräsidenten in ]JH gestellt. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, das 'beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden an Körper und Gesundheit ab 1» November 1953 eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 200 DM zu zahlen» Bei der rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen seiner Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sei und einen dauernden Schaden an Körper und Gesundheit davongetragen habe. Polen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Verhaftung deshalb erfolgt sei, weil der Kläger mit anderen zusammen entgegen den bestehenden Verboten Rundfunknachrichten abgehört habe«, Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verhaftung des Klägers auf den Gründen des § 167 BEG beruhe, ist nach den weiteren vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht haltbar. In den Entscheidungsgründen des Urteile ist festgestellt, daß die Gestapo beim Kläger im Gegensatz zu vielen sonstigen Fällen den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Abhörens von Feind' sendern damals nicht zu dem Anlaß genommen habe, ihn sofort als möglichen Gegner durch Überführung in ein Konzentationslager unschädlich zu machen. Dieser.Sachverhalt rechtfertigt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht die Annahme, daß der Kläger aus Gründen seiner Nationalität verhaftet, und zu dem Bauern nach verbracht worden sei. Wenn daher das Berufungsgericht tatsächlich feststellt, daß der Kläger im Zuge der großen, der Beschaffung von Arbeitskräften dienenden Aktion nach Deutschland gebracht worden sei, so rechtfertigt diese tatsächliche Feststellung nicht den vom Berufungsgericht gesogenen Schluß, daß der Kläger aus Gründen seiner Nationalität verhaftet worden sei. wegen seiner Zugehörigkeit und seines Bekenntnisses zu dem polnischen Volkstum verhaftet worden, wie dies für die Annahme einer Verhaftung aus Gründen der Nationalität im Sinne des § 167 BEG erforderlich sein würde, sondern allein deshalb, weil das nationalsozialistische Deutsche Reich zur Fortsetzung des Krieges unter allen Umständen Arbeitskräfte benötigte. Wenn das Berufungsgericht im Anschluß an seine Feststellung meint, daß idan sich die Verschickung des Klägers als Zwangsarbeiter nach 'Deutschland erlaubt habe, "weil er Pole war", so ist dies keine das Revisionsgericht bindende Feststellung der Voraussetzungen des § 167 BEG, sondern eine der historischen Kenntnis unserer Zeit widersprechende, unrichtige Schlußfolgerung aus dem feststehenden Sachverhalt. über die Gründe, aus denen der Kläger seine Arbeit in der Landwirtschaft, bei dem Bauern SMHHNl aufgeben mußte und als Rüstungsarbeiter verwendet worden ist, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. lichen Feststellung« Es besteht die Möglichkeit, daß der Kläger gerade als Pole zu diesen Arbeiten zwangsweise herangezogen wurde, während Angehörige anderer Staaten dem gleichen zwangsweisen Arbeitseinsatz nicht unterlagen« Hierüber bedarf es, gegebenenfalls durch.Einholung eines Sachverständigengutachtens, weiterer Ermittlungen« Sollte sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen feststellen lassen, daß der Kläger, wie er behauptet und wie das Berufungsgericht annimmt, nur als Pole diesen Maßnahmen unterworfen worden ist, so kann insoweit allerdings eine Verfolgung der §§ 167, 168

Zitierte Normen: § 1 BEG
FeststellungLandVerhaftungGrundDeutschlandBerufungsgerichtBEGKläger

Volltext der Entscheidung

■ J-V 2R 150/60
Verkündet am 7« Dezember I960
Schorm, Justizangestellter als ürkuriGsfceamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in K
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHP ih
 egen
den Schicjsser Waclavv M ^KKKKKfHKtKB »	Kreis
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechts an v/ält Dr, flMHHPin
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Ir, v„ Werner, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats rUhtSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Oktober 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wurde am (HBHHHI 1915 in	Kreis
 (Galizien), geboren. Mit dem Anschluß seiner Heimat an Polen erwarb er die polnische Staatsangehörigkeit, Er erlernte das Schlosserhandwerk und war vom Jahre 1937 bis 1941 in der Reparaturwerkstatt zweier Betroleumgruben als Schlosser tätig» Mach der Besetzung Galiziens durch deutsche Truppen wurde der Kläger nach Deutschland gebracht» Dort wurde er zunächst vom 16» Juli 1942 an bei einem Bauern im Allgäu als Landarbeiter eingesetzt. Vom 19» September 1342 an mußte er dann anfangs inudem V-Waffenwerk Beton-M(HHi in EflHHHMHBNNh einem Außenkommando des Konzentrationslagers dJMMP, und seit dem 21 » November 1943 in den Konzentrationslagern BflHHHHHI und KttH9US9HP Zwangsarbeit leisten» Am 11. April 1945 wurde er von amerikanischen Truppen befreit. Seitdem befindet er sich bis heute wegen Lungentuberkulose in Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung.
Schon bei der Entlassung des Klägers aus dem Konzentrationslager wurde'bei ihm eine offene, fortschreitende doppelseitige Lungentuberkulose festgestellt» Der Kläger fuhrt diese Erkrankung auf seinen Aufenthalt im Konzentrationslager zurück»
über den Anlaß und den Zeitpunkt seiner Verhaftung und die näheren Umstände und Gründe seiner Verbringung nach Deutschland hat der Kläger voneinander abweichende Angaben gemacht. Er hat zuletzt die Auffassung vertreten, daß er nur deshalb wider seinen Willen als Arbeitskraft nach Deutschland gebracht und trotz guter führung bei dem Bauern schließlich ins Konzentrationslager eingeliefert
- V. -
worden sei, weil er als Pole für die nationalsozialistischen Machthaber ein Mensch zweiter Klasse gewesen sei.
Der Kläger hat zunächst bei dem Regierungspräsidenten in HflifSHÜRRÜ Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gefordert. Seine Anträge sind durch den Bescheid vom 1c August 1955 abgelehnt worden. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Landgericht in Hannover das Land Niedersachsen durch das Urteil vom 16. Dezember 1955 verurteilt, dem Kläger als Natiöhalverfolgtem wegen seines Gesundheitsschadens eine der Erwerbsminderung von 80 v, H. entsprechende Geldrente zu zahlen» Das Oberlandesgericht in Celle hat auf die Berufung des Landes Niedersachsen die Klage durch das Urteil vom 11o/l2. Oktober 1956 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nach seinen Angaben verhaftet worden sei, weil man in ihm einen nationalen Widerstandskämpfer gesehen habe, so.daß er nicht seines polnischen
X
Volkstums wegen verfolgt worden sei. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil ist von dem erkennenden Senat durch das Urteil vom 10» April 1957 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers könne nicht auf § 1 BEG gestützt werden, aus Eechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus den Gründen des § 167 BEG verfolge, sei das von ihm in Anspruch genommene Land Niedersachsen nicht passivlegitimiert»
Der Kläger hat alsdann einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit bei dem Regierungspräsidenten in ]JH gestellt. Dieser Antrag ist durch den Bescheid de# Regierungspräsidenten vom 30. Juni 1958 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
 das 'beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden an Körper und Gesundheit ab 1» November 1953 eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 200 DM zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht das beklagte Land nach dem Klagantrag verurteilt»
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seihen Antrag,
 die Klage abzuweisen,	r.	■'
weiter»	*	■'
Der Kläger beantragt, die’ Revision des beklagten Landes zurückzuweisen»
Bntscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet»
1,	Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Gesundheitsschadens gemäß den §§ 167, 168 BEG für begründet .abgesehen. Bei der rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen seiner Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sei und einen dauernden Schaden an Körper und Gesundheit davongetragen habe.
2.	Diese Rechtsauffassung wird von der Revision mit Recht ■bekämpft» Über die Gründe der Verhaftung des Klägers in
 
Polen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Verhaftung deshalb erfolgt sei, weil der Kläger mit anderen zusammen entgegen den bestehenden Verboten Rundfunknachrichten abgehört habe«, Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verhaftung des Klägers auf den Gründen des § 167 BEG beruhe, ist nach den weiteren vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht haltbar.
In den Entscheidungsgründen des Urteile ist festgestellt, daß die Gestapo beim Kläger im Gegensatz zu vielen sonstigen Fällen den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Abhörens von Feind' sendern damals nicht zu dem Anlaß genommen habe, ihn sofort als möglichen Gegner durch Überführung in ein Konzentationslager unschädlich zu machen. Es sei ihm vielmehr lediglich gesagt worden, daß er an eine Stelle verschickt werden würde, wo er keine Zeit zu dem Rundfunkhören haben werde.
Alsdann sei er einen Tag später als Fremdarbeiter.Piüa'vk Deutschland transportiert und dort seit dem 16, Juli 1942 dem Bauern SflHi in y/flHBHMNI)Ü im Allgäu ohne weitere Freiheitseinschränkung als Arbeitskraft zugeteilt worden«
Der Verstoß des Klägers gegen das Verbot des Abhörens von Rundfunksendern sei also bei ihm der äußere Anlaß gewesen, sich mit seiner Person zu beschäftigen«, Hach Deutschland sei er im Zuge der großen, der Beschaffung von Arbeitskräften dienenden Aktion gebracht worden« In dieser die persönliche Freiheit des Klägers mißachtenden Maßnahme sei zwar keine Verfolgung im Sinne des § 1 BEG, wohl aber eine die Menschenrechte verletzende Handlung zu sehen, die man sich mit dem Kläger erlaubt habe, weil er Pole gewesen sei. Dieser.Sachverhalt rechtfertigt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht die Annahme, daß der Kläger aus Gründen seiner Nationalität verhaftet, und zu dem Bauern	nach	verbracht
 worden sei. Es gehört zu dem historischen -Wissen unserer
 Zeit, daß die überstürzte Aufrüstung und andere Vorhaben der nationalsozialistischen Regierung, nicht zuletzt auch die Einführung derÄallg.emeinen Wehrpflicht, bereits seit dem Jahre 1937.im nationalsozialistischen Reich zu einer empfindlichen Verknappung der Arbeitskräfte geführt hatten. Dieser Arbeitermangel verstärkte sich nach dem Ausbruch des Krieges: noch erheblich durch die allgemeine Mobilmachung einerseits und die Produktion des benötigten Kriegsmaterials andererseits. Die nationalsozialistischen Machthaber waren daher mit allem Nachdruck bemüht, dem akuten und mit dem Fortgang des Krieges immer spürbarer werdenden Mangel an Arbeitskräften auf jede mögliche Weise zu begegnen.
Sie mobilisierten daher nicht nur in Deutschland alle greifbaren Arbeiterreserven, indem sie; zahlreiche, ihrer Auffassung nach nicht kriegswichtigen Betriebe und Unter-nehmungen einschränkten oder'schlossen, sondern sie griffen insbesondere .auch: auf die'Arbeitskräfte zurück, die in der Bevölkerung der von ihnen unterjochten Länder erfaßt werden konnten.. Während sie gegenüber der deutschen Bevölkerung - wenigstens dem Grundsatz nach - noch weitgehend das Prinzip der Freiwilligkeit des Arbeitseinsatzes aufrechterhielten, wurden die Angehörigen der fremden, dem deutschen Machtbereich unterworfenen Völker zur Arbeit gezwungen. Die Nationalität dieser Zwangsarbeiter war den deutschen Arbeitseinsatzbehörden hierbei gleichgültig. Es kam ihnen vielmehr ausschließlich darauf an, neue Arbeitskräfte zur Stärkung der deutschen Volkswirtschaft, insbesondere der Rüstungsindustrie, zu gewinnen. Wenn daher das Berufungsgericht tatsächlich feststellt, daß der Kläger im Zuge der großen, der Beschaffung von Arbeitskräften dienenden Aktion nach Deutschland gebracht worden sei, so rechtfertigt diese tatsächliche Feststellung nicht den vom Berufungsgericht gesogenen Schluß, daß der Kläger aus Gründen seiner Nationalität verhaftet worden sei. Denn der Kläger ist nicht
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wegen seiner Zugehörigkeit und seines Bekenntnisses zu dem polnischen Volkstum verhaftet worden, wie dies für die Annahme einer Verhaftung aus Gründen der Nationalität im Sinne des § 167 BEG erforderlich sein würde, sondern allein deshalb, weil das nationalsozialistische Deutsche Reich zur Fortsetzung des Krieges unter allen Umständen Arbeitskräfte benötigte. Der Kläger konnte allerdings nur verhaftet werden, weil das nationalsozialistische Deutsche Reich Polen überfallen und besetzt hatte. Der Grund seiner Verhaftung war aber nicht seine Zugehörigkeit zu dem polnischen Volkstum, sondern der Arbeitermangel in Deutschland, den die damaligen Machthaber mit allen Mitteln zu überwinden suchten.
Wenn das Berufungsgericht im Anschluß an seine Feststellung meint, daß idan sich die Verschickung des Klägers als Zwangsarbeiter nach 'Deutschland erlaubt habe, "weil er Pole war", so ist dies keine das Revisionsgericht bindende Feststellung der Voraussetzungen des § 167 BEG, sondern eine der historischen Kenntnis unserer Zeit widersprechende, unrichtige Schlußfolgerung aus dem feststehenden Sachverhalt.
3» über die Klage des Klägers kann jedoch deshalb nicht abschließend entschieden werden, weil er seit dem 19. September 1942 zunächst in dem V-Waffehwerk Beton-M^BHpin FflMHHHHHBHV, einem Außenkommando des KZ	und
 seit dem 21. November 1943 in den Konzentrationslagern BOTHHHNi und fiflHSi Zwangsarbeit leisten mußte.
Für diesen Schadenstatbestand stellt das Berufungsgericht fest, daß die Siniieferung des Klägers in das KZ mit dem Abhören, von Feindsendern, das der -Anlaß zu seiner Verhaftung
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in Polen gewesen sei, in keinem erkennbaren Zusammenhang mehr gestanden habe„ Es spreche vielmehr alles dafür, daß der Kläger deshalb als Zwangsarbeiter in einem dem KZ	eingegliedert eh Rüstungsbetrieb und später im.
V-Waffenwerk "H^1 bei üflHI bei der Montage der V-t-Waffe eingesetzt worden sei, weil er als Schlosser ein wertvoller Facharbeiter gewesen sei, der für die Rüstung dringend benötigt worden sei. über die Gründe, aus denen der Kläger seine Arbeit in der Landwirtschaft, bei dem Bauern SMHHNl aufgeben mußte und als Rüstungsarbeiter verwendet worden ist, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Auch über die Bedingungen, unter
 denen der Kläger im KZ PflHHV und im V-Waffenwerk "Dl®®' bei	tätig	gewesen	ist, fehlt es an einer sach-
lichen Feststellung« Es besteht die Möglichkeit, daß der Kläger gerade als Pole zu diesen Arbeiten zwangsweise herangezogen wurde, während Angehörige anderer Staaten dem gleichen zwangsweisen Arbeitseinsatz nicht unterlagen« Hierüber bedarf es, gegebenenfalls durch.Einholung eines Sachverständigengutachtens, weiterer Ermittlungen« Sollte sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen feststellen lassen, daß der Kläger, wie er behauptet und wie das Berufungsgericht annimmt, nur als Pole diesen Maßnahmen unterworfen worden ist, so kann insoweit allerdings
 eine Verfolgung der §§ 167, 168
aus Gründen der Rationalität im Sinne BEG gegeMe;!3]f|s:e;i‘n= Aus diesem Grunde ist
 das Berufungsurteil auf die Revision des beklagten Landes aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Baske , v„ Werner Maaß Wilden Dr.Loewenheim
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