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BGH

Gericht: BGH

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Peststellung, daß er der Beklagten keine Zinsen von 37»500 DM für die Zeit vom 1» April 1953 bis zu dem 1« Oktober 1956 und auch sonst keine Nutzungen aus' dem eingebrachten Gut schulde» Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Kläger der Beklagten keine Zinsen für das ihm aus dem eingebrachten Gut der Beklagten gewährte Darlehen von 37,500 DM für die Zeit vom 1« April 1953 bis zu dem 1, Oktober 1956 und auch sonst keine Nutzungen aus dem eingebrachten Gut schuldet. Im übrigen sei es auch umsichtig, daß sie dem Kläger jemals ein Barlehen gewährt habe» Die Waren, in deren Gestalt sie seinerzeit den Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten habe, habe sie dem Kläger nur schlechthin als ihr eingebrachtes Gut Überlassen* Da im Böhmen des Grundsatzes der Gleichbei'echtigung der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Khemannes für die Zeit ab 1„ April 1953 durch den der Gütertrennung ersetzt worden sei, habe der Kläger die in der Zeit vom 1* April 1953 bis zu dem 30* September 1956 gezogenen Nutzungen an sie herauszugeben, ohne daß sie indes schon jetzt solche Ansprüche geltend machen wolle* Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben* Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammerge-richt die Klage abgewiesen, sofern der Kläger die Feststellung begehrt hatte, daß er der Beklagten für das ihm aus dem eingebrachten Gut der Beklagten gewährte Darlehen von 37o500 DM keine Zinsen schulde* Hinsichtlich der vom Landgericht weiterhin getroffenen Feststellung, daß der Kläger der Beklagten auch sonst keine Nutzungen aus ihrem eingebrachten Gut schulde, hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Die Feststellung des Landgerichts, daß der Kläger der Beklagten - neben den Zinsen auf den Betrag von 37*500 DM - (auch) keine Nutzungen aus ihrem eingebrach-ten Gut schulde, ist vom Berufungsgericht unter insowei-tiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten bestätigt worden. ngsgericht abgewiesene Anspruch des Klägers auf Feststellung, daß er der Beklagten für die ihm aus ihrem eingebrachten Gut gewährte Geldsumme von 37*500 BM keine Zinsen für die Zeit vom 1# April 1953 bis zu dem U Oktober 1956 schulde,. April 1953 die Verwaltung und Nutznießung des Klägers am eingebrachten Gut seiner Ehefrau geendigt habe* Für die Zeit nach dem Io April 1953 sei zwischen den Parteien durch stillschweigende Übereinkunft ein auftragähnliches Vex'hältnis zustande gekommen, kraft dessen der Kläger hinsichtlich der weiteren Verwaltung des eingebrachten Gutes die Rechtsstellung eines Beauftragten gehabt habe, für die die Bestimmungen der §§ 662 ff, insbesondere § 668 B2G maßgebend gewesen seien. Das Berufungsurteil enthält somit, soweit es die leugnende Peststellungsklage des Klägers abweist, die positive Feststellung, daß der Kläger der Beklagten für die Zeit vom 1* April 1953 bis zu dem 1* Oktober 1956 für einen Kapitalbetrag von 37*500 DM auf Grund eines nach Auftragsgrundsätzen zu beurteilenden Rechtsverhältnisses Zinsen schuldet (vgl* OGH in NJV l95o, 5o2; BGHZ 7, 174, 183)» Über die Höhe des Zinsfußes, hach dem die Zinsen zu berechnen sind, enthält das 3erufUngsurteil keine Feststellungen* Fs enthält auch keine Feststellung des Inhalts, daß die Vereinbarung eines bestimmten Zinssatzes von einer der Parteien behauptet sei» Fine solche Behauptung war auch von der Beklagten in der Vorkorrespondenz nicht aufgestellt.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
FeststellungNutzungZinsParteiGutKläger

Volltext der Entscheidung

25^ 026
IY 2R lW59
Verkundet am 23° März i960
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Laufmanns Otto Sch00-I!00BD, D0000-K^0HHI *V0^0straße 0,
Klägers und Revisionsklägers;, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr»	in
 gegen
Frau Margot Z
Sch
 je sch « SctM
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof*	Dr«.	in
 hat der XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« März i960 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen?
Dr* v, V/erner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Io« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25° März 1939 wird als unzulässig verworfen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien hatten am 15» November 1943 die Ehe miteinander geschlossen, die durch Urteil des Kammergerichts vom 5o Juli 1958 - Io U 696/58 /39 R 950/57 - geschieden worden ist»
«fahrend der Ehe, nämlich im Jahre 1946, erhielt die Beklagte von ihrer Mutter den Pflichtteil nach ihrem im Jahre 1931 verstorbenen Vater» Der Wert des Pflichtteils war auf 37»500 RM festgestellt worden« Der Kläger geht davon aus, daß die Beklagte diesen Betrag in bar empfangen und ihm als "Ehegattendarlehen11 Überlassen habe; die Beklagte behauptet, der Pflichtteil sei ihr in Gestalt von Waren zur Verfügung gestellt worden« Da der Pflichtteil zu dem eingebrachten Gut gehörte - die Parteien hatten keinen besonderen Güterstand vertraglich vereinbart -, überließ die Beklagte dem Kläger den Pflichtteil«
Nachdem es zu Zerwürfnissen zwischen den Parteien gekommen war, begehrte die Beklagte Rückzahlung des Pflichtteils» Der Kläger zahlte darauf an sie am 1» Oktober 1956 den im Verhältnis 1 : 1 auf die neue Währung Angestellten Betrag von 37»500 DM»
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Peststellung, daß er der Beklagten keine Zinsen von 37»500 DM für die Zeit vom 1» April 1953 bis zu dem 1« Oktober 1956 und auch sonst keine Nutzungen aus' dem eingebrachten Gut schulde»
 
Der iCLäger hat die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen für eine Feststeilungsklage gegeben seien, da die Beklagte meine, daß er verpflichtet sei, auf die 37,500 DM Zinsen zu zahlen oder aber die hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben, Die in dieser Angelegenheit geführte Vorkorrespondenz zeige eindeutig, daß die Beklagte sich solcher Ansprüche berühme.
Die Ansicht der Beklagten, daß er noch weitere Leistungen zu erbringen habe, sei unzutreffend; denn sie, die Parteien, seien eich im Jahre 1946 dahin einig gewesen, daß die 37,500 RM ein ihm zinslos gewährtes Darlehen darstellen sollten, da ihm ohnehin die Nutznießung am ein-gebrachten Gut der Beklagten auf Grund des gegebenen Güterstandes zugestanden hätte.
Der Kläger hat beantragt,
 festzustellen, daß der Kläger der Beklagten keine Zinsen für das ihm aus dem eingebrachten Gut der Beklagten gewährte Darlehen von 37,500 DM für die Zeit vom 1« April 1953 bis zu dem 1, Oktober 1956 und auch sonst keine Nutzungen aus dem eingebrachten Gut schuldet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
o±e hat ein Peststellungsinteresse des Klägers verneint, da sie sich bisher nicht ernsthaft irgendwelcher Ansprüche berühmt habe, ln der Vorkorrespondenz habe sie nur unverbindlich ihre Rechtsansicht dargelegto
 
Im übrigen sei es auch umsichtig, daß sie dem Kläger jemals ein Barlehen gewährt habe» Die Waren, in deren Gestalt sie seinerzeit den Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten habe, habe sie dem Kläger nur schlechthin als ihr eingebrachtes Gut Überlassen* Da im Böhmen des Grundsatzes der Gleichbei'echtigung der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Khemannes für die Zeit ab 1„ April 1953 durch den der Gütertrennung ersetzt worden sei, habe der Kläger die in der Zeit vom 1* April 1953 bis zu dem 30* September 1956 gezogenen Nutzungen an sie herauszugeben, ohne daß sie indes schon jetzt solche Ansprüche geltend machen wolle*
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben* Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammerge-richt die Klage abgewiesen, sofern der Kläger die Feststellung begehrt hatte, daß er der Beklagten für das ihm aus dem eingebrachten Gut der Beklagten gewährte Darlehen von 37o500 DM keine Zinsen schulde* Hinsichtlich der vom Landgericht weiterhin getroffenen Feststellung, daß der Kläger der Beklagten auch sonst keine Nutzungen aus ihrem eingebrachten Gut schulde, hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen*
Mit der von ihm eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, soweit das Kämmergericht ihm nicht entsprochen hat - also hinsichtlich der Verzinsung des Betrages von 37*500 DM weiter*
Die Beklagte bittet,
 die Bevision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise,
 sie zurückzuweisen0 ♦
 
Ent scheid ungsgründ e:
Die Feststellung des Landgerichts, daß der Kläger der Beklagten - neben den Zinsen auf den Betrag von 37*500 DM - (auch) keine Nutzungen aus ihrem eingebrach-ten Gut schulde, ist vom Berufungsgericht unter insowei-tiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten bestätigt worden. Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht ange-fochten hat, ist diese Feststellung in Rechtskraft erwachsen * Gegenstand des Revisionsverfahrens ist also lediglich der vom BerufU. ngsgericht abgewiesene Anspruch des Klägers auf Feststellung, daß er der Beklagten für die ihm aus ihrem eingebrachten Gut gewährte Geldsumme von 37*500 BM keine Zinsen für die Zeit vom 1# April 1953 bis zu dem U Oktober 1956 schulde,.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß mit dem Außerkrafttreten der dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Rechtsvorschriften am 1. April 1953 die Verwaltung und Nutznießung des Klägers am eingebrachten Gut seiner Ehefrau geendigt habe* Für die Zeit nach dem Io April 1953 sei zwischen den Parteien durch stillschweigende Übereinkunft ein auftragähnliches Vex'hältnis zustande gekommen, kraft dessen der Kläger hinsichtlich der weiteren Verwaltung des eingebrachten Gutes die Rechtsstellung eines Beauftragten gehabt habe, für die die Bestimmungen der §§ 662 ff, insbesondere § 668 B2G maßgebend gewesen seien. Danach sei der Kläger verpflichtet, der Beklagten am 1. April 1953 Zinsen auf den Kapitalbetrag von 37.500 DM zu zahlen.
 
Das Berufungsurteil enthält somit, soweit es die leugnende Peststellungsklage des Klägers abweist, die positive Feststellung, daß der Kläger der Beklagten für die Zeit vom 1* April 1953 bis zu dem 1* Oktober 1956 für einen Kapitalbetrag von 37*500 DM auf Grund eines nach Auftragsgrundsätzen zu beurteilenden Rechtsverhältnisses Zinsen schuldet (vgl* OGH in NJV l95o, 5o2; BGHZ 7, 174, 183)» Über die Höhe des Zinsfußes, hach dem die Zinsen zu berechnen sind, enthält das 3erufUngsurteil keine Feststellungen* Fs enthält auch keine Feststellung des Inhalts, daß die Vereinbarung eines bestimmten Zinssatzes von einer der Parteien behauptet sei» Fine solche Behauptung war auch von der Beklagten in der Vorkorrespondenz nicht aufgestellt. In seinem Schreiben vom 2* August 1958 (Bl* 6hga) hatte zwar der Anwalt der Beklagten erklärt, daß ein Zinssatz von 4 $ indiskutabel sei, denn es komme nicht darauf an, ob gesetzliche Zinsen zu berechnen seien, vielmehr schulde der Kläger die tatsächlich aus dem ein-gebrachten Gut gezogenen Nutzungen* Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß der <afert der nach Auffassung der Beklagten an sich geschuldeten Nutzungen, wenn diese in Form einer Zinszahlung abgegolten werden sollten, höher angesetzt werden müsse als 4 jo des geschuldeten Kapitals* Darin liegt nicht die Behauptung, daß, sofern keine Nutzungen zu erstatten seien - wie nunmehr auf Grund des landgerichtlichen Urteils rechtskräftig feststeht Zinsen in Höhe von mehr als 4 A geschuldet würden*
Fehlt es aber hiermit nach dem Berufungsurteil an einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung über die Höhe des der Beklagten zuerkannten Zinsbetrages, so gilt die Bestimmung des § 246 BGB, wonach 4 £ für das Jahr zu
-v7 -
entrichten sindc Rur in diesem Sinne ist deshalb auch die Feststellung des Berufungsgerichts über die Zinspflicht des Klägers zu verstehen*
Streitgegenstand für das Revisionsverfahren ist somit ein Zinsanspruch von 4 $ auf ein Kqa ital von 37*500 DM für eine Zeit von 3 1/2 Jahren. Der Wert dieses Anspruchs beträgt 5«250 DM* Da die Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 546 ZPO nur bei einem Streitwert von mehr als 6.000 DM stattfindet, ist sie im vorliegenden Pall nicht zulässig*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Ascher Raske Johannsen BR Dr*v*Werner Wüstenberg
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher