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BGH · 5 U 5/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 U 5/57

Tn den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, daß der Klägerin ein Anspruch auf die Soforthilfe nach § 141 BEG sustehen würde, wenn sie nicht schon seit Ende Januar 1945 ihren dauernden Aufenthalt in Klein-A spach bei Backnang gehabt hätte« aus-geftihrt hat, ist die Zwangsumsiedlung der Klägerin in das Gebiet des damaligen Generalgouverneurs aus sicherheitspolizeilichen Gründen vorgenommen worden« Auch wenn die Klägerin selbst zu solchen Maßnahmen keinen Grund gegeben hatte, so folgt daraus nicht, daß sie dann wegen ihrer Rasse Zwangs* weise umgesiedelt worden wäre« Abgesehen von den wenigen Aus- 2) Mit riecht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß die Zigeuner seit dem 1, März 1945 aus Gründen ihrer Basse (§1 BEG) verfolgt wurden. 5) Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen und von ihm bejahten Präge, ob die Umsiedlung durch das spätere Hin-sutreten der Verfolgungsgründe für das weitere Pesthalten zu einer diskriminierenden "Deportation" geworden ist, wie zu dem umstrittenen Begriff der*Deportation" im Sinne des § 141 BEG überhaupt, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn die Klage ist, auch wenn man den einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu folgen wollte, unbegründet. 4) Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Soforthilfe scheitert nach der Auffassung des Berufungsgerichts nämlich schon daran (vgl S 8 des Urteils), daß die Klägerin bereits vor dem 8, Mai 1945 in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes mit dem ernstlichen Willen zurück-gekehrt ist, dort wieder seßhaft zu werden, Ihr Aufenthalt in Klein-Aspach selbst sei zwar nur auf Zeit gedacht gewesen, denn die Klägerin habe nach ihrem früheren Wohnsitz Einen dauernden Aufenthalt wie einen V'ohnsitz kann jemand in der Begel allerdings nur an einem cder gegebenenfalls mehreren bestimmten Orten haben, nicht aber in dem ganzen Gebiet eines Staates* So gehen z.B« §§ 4 Abs 1, 185 Abs 2 BEG auch davon aus, daß ein dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Vorschriften nur vorliegt, wenn objektive Merkmale darauf hindeuten, daß der Aufenthalt an einem bestimmten Orüe für längere Seit vorgesehen ist* Das hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung~bestimmten Entscheidung IV ZE 107/57 vom 29« Juni 1957 näher begründet* Das besagt aber nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* § 141 BIG steht im Achten Titel des Gesetzes, der die Überschrift trägt "Soforthilfe für Rückwanderer"* Die Forschrift stellt es auf zwei bestimmte Stichtage, nämlich den 50* Januar 1953 und den 8* Mai 1945, ab* Cie will ihrem Sinne nach Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die in der Zeit vom 30, Januar 1953 bis zu dem 8. nur vorübergehend in ihr verweilen wollen* Die Voraussetzungen, an d*Lo § 141 3J5G die Soforthilfe knüpft, liegen nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nur dann vor, wenn der Verfolgte nach dem genannten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der Bundesrepublik genommen hat» Sinn und Zweck des § 141 BEG erfordern es, daß die Soforthilfe auch solchen Rückwanderem zugute kommt, die nach dem 8« Hai 1945 in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt sind und zwar mit dem billen, künftig in ihrem Gebiete zu leben, auch wenn sie hier keinen Wohnsitz begründet oder einen dauernden Aufenthalt an einem bestimmten Orte genommen haben» Auch in solchen Fällen können objektive Umstände darauf hindeuten, daß-die Rückwanderer für die Bauer in ihrer alten Heimat bleiben wollen« \*er z«B« nach dem genannten Stichtag seinen Beruf als Schausteller wieder aufnimmt und dabei im Gebiet der Bundesrepublik dauernd umherzieht, ohne an einem bestimmten Orte seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen oder gar einen Yfohnsitz zu begründen, kann von der Gewährung dieser Aufbauhilfe nicht ausgeschlossen werden« Sie kann ihm aber, wie schon mehrfach erwähnt wurde, nur gewährt werden, wenn er nach dem 8.

Zitierte Normen: § 1 BEG
SoforthilfeGrundBEGBerufungsgerichtgebietenAufenthaltKlägerinBundesrepublik

Volltext der Entscheidung

5 U 5/57 (E)
Verkündet lto Protokoll am IC o Juli 1957 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
 Im Namen des Volkes in dem EntSchädigungsrechtsstreit
 der Kunigunde
W^^Str
O
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br
 gegen
das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, Freiburg,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* R(
iwalt Br.

hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3c Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Br. von Werner, Maaß und Wilden
 für Hecht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg im Breisgau vom 11. April 1957 wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Klägerin ist Zigeunerin,, Ebenso wie ihre Eltern war sie in	ansässig,	bis sie im Mai
1940 mit ihrer Tochter und ihrem Sohne festgenommen und nach Polen verbracht wurde» Dort lebte sie ihrer Darstellung nach meist in bewachten Lagern, in denen sie Zwangsarbeit ver-richten mußte» Aus einem Lager in Tschenstochau flüchtete sie im April 1942, wurde aber später aufgegriffen und in ein Konzentrationslager in Lublin gebraut« Im Januar 1945 erhielt sie ihre i'reiheit wieder und kehrte in das Uebiet der Bundesrepublik zurück« Zunächst hielt sie sich bei Verwandten in Klein-Aspach bei Backnang auf0 Von dort aus siedelte sie sich im Juli 1945 wieder in	an*	Sie
 hat dort ihre Y/obnung, sie ist seit dem 1«, September 1945 auch dort polizeilich gemeldet»
Sie begehrt Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG» Hachdem die *intSchädigungsbehörde sie ihr versagt hatte, hat sie den ablehnenden Bescheid mit der beim Landgericht in Freiburg im Breisgau erhobenen Klage angefochteno Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, zu ihrer Verbringung nach Polen sei es nur wegen ihrer Bassenzugehörigkeit gekommen; zu sicherheitspolizeilichen Maßnahmen habe sie keinen vxrund gegeben, ebenso wie ihre Eltern habe sie in Freiburg ihre feste Wohnung gehabt« Sie besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und sei nicht vorbestraft«
Sie hat ferner vorgetrager.s Auf jeden Fall habe seit dem 1« März 1945 der Zwangsauf enthalt als eine aus Gründen der hasse angeordnete Deportation zu gelten, weil seit diesem Zeitpunkt die nationalsozialistischen Machthaber die Zigeuner als Basse zu vernichten suchten»
Sie hat beantragt, das Land Württemberg-Baden zu verurteilen, ihr die Soforthilfe zu zahlen; das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten»
Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 3« Dezember 1956,dem Anxrage der Klägerin entsprechend, das beklagte Land verurteilt, ihr 6 OOO UM zu zahlen«, Das beklagte Land, dem das Urteil am 7» Dezember 1956 zugestellt worden ist, hat Berufung eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen«, Zur Begründung des Rechtsmittels hat es darauf hin-gewiesen,, daß die Klägerin schon vor dem 8«, Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes ihren Yfohnsr! oder dauernden Aufenthalt genommen habe«,
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts in kreibnrg im Breisgau geändert und die Klage abgewiesen«,
Tn den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, daß der Klägerin ein Anspruch auf die Soforthilfe nach § 141 BEG sustehen würde, wenn sie nicht schon seit Ende Januar 1945 ihren dauernden Aufenthalt in Klein-A spach bei Backnang gehabt hätte«
Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter« Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen«
Ent s cheidun5sgrütodej_
1) Die Revision ist begründet«
Sie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senat (HJW RzW 1956, 113; IV ZR 200, 201, 202/56 vom 5«12.1956, IV ZR 292/56 vota 3«4.1957) aus-geftihrt hat, ist die Zwangsumsiedlung der Klägerin in das Gebiet des damaligen Generalgouverneurs aus sicherheitspolizeilichen Gründen vorgenommen worden« Auch wenn die Klägerin selbst zu solchen Maßnahmen keinen Grund gegeben hatte, so folgt daraus nicht, daß sie dann wegen ihrer Rasse Zwangs* weise umgesiedelt worden wäre« Abgesehen von den wenigen Aus-
 
nahmen, von denen hier keine in -Betracht kommt, wurden nach den damaligen Grundsätzen alle im westlichen Grenzgebiet lebenden Zigeuner nach dem Osten verbracht,
2) Mit riecht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß die Zigeuner seit dem 1, März 1945 aus Gründen ihrer Basse (§1 BEG) verfolgt wurden. Es hat festgestellt, daß diese Verfolgung auch die schon vor dem Erlaß Himmlers vom 16, Dezember 1942 (Auschwitzerlaß) nach Polen verbrachten Zigeuner erfaßt und daran gehindert hat, in die früheren Wohngebiete zurückzukehreno Wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, trifft dies auch auf die Klägerin zu, obwohl diese im April 1942 den ihr zugewiesenen Aufenthaltsort Tschenstochau verlassen und sich eine Zeit lang verborgen gehalten hatte,
5) Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen und von ihm bejahten Präge, ob die Umsiedlung durch das spätere Hin-sutreten der Verfolgungsgründe für das weitere Pesthalten zu einer diskriminierenden "Deportation" geworden ist, wie zu dem umstrittenen Begriff der*Deportation" im Sinne des § 141 BEG überhaupt, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn die Klage ist, auch wenn man den einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu folgen wollte, unbegründet. Das hat das angefochtene Urteil selbst im Ergebnis zutreffend dargelegt,
4) Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Soforthilfe scheitert nach der Auffassung des Berufungsgerichts nämlich schon daran (vgl S 8 des Urteils), daß die Klägerin bereits vor dem 8, Mai 1945 in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes mit dem ernstlichen Willen zurück-gekehrt ist, dort wieder seßhaft zu werden, Ihr Aufenthalt in Klein-Aspach selbst sei zwar nur auf Zeit gedacht gewesen, denn die Klägerin habe nach ihrem früheren Wohnsitz
,zurückgestrebt. Durch ihren Aufenthalt im
 
Klein-Aspach habe sie aber bereits den dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik genommen«,
Biese Hechtsansicht des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen § 141 BEG, vielmehr legt der Berufungsrichter diese Bestimmung im Ergebnis ihrem Sinne nach zutreffend aus*
Einen dauernden Aufenthalt wie einen V'ohnsitz kann jemand in der Begel allerdings nur an einem cder gegebenenfalls mehreren bestimmten Orten haben, nicht aber in dem ganzen Gebiet eines Staates* So gehen z.B« §§ 4 Abs 1, 185 Abs 2 BEG auch davon aus, daß ein dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Vorschriften nur vorliegt, wenn objektive Merkmale darauf hindeuten, daß der Aufenthalt an einem bestimmten Orüe für längere Seit vorgesehen ist* Das hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung~bestimmten Entscheidung IV ZE 107/57 vom 29« Juni 1957 näher begründet*
Das besagt aber nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* § 141 BIG steht im Achten Titel des Gesetzes, der die Überschrift trägt "Soforthilfe für Rückwanderer"* Die Forschrift stellt es auf zwei bestimmte Stichtage, nämlich den 50* Januar 1953 und den 8* Mai 1945, ab* Cie will ihrem Sinne nach Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die in der Zeit vom 30, Januar 1953 bis zu dem 8. Mai 1945 aus Verfolgung s gründen aus ihrer Heimat ausgewandert sind, deportiert oder ausgewiesen worden sind i-nd die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hatten, die am 31* Dezember 1937 zu dem Deutschen Seich gehört haben, Soforthilfe dann gewähren, wenn sie nach dem 8* Mai 1945 in die Bundesrepublik zurückgekehrt sind, sofern sie sich in »■Tebiet der Bundesrepublik unter solchen Umständen niedergelassen haben, die darauf schliessen lassen, daß sie nicht
»
nur vorübergehend in ihr verweilen wollen* Die Voraussetzungen, an d*Lo § 141 3J5G die Soforthilfe knüpft, liegen nach
 dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nur dann vor, wenn der Verfolgte nach dem genannten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der Bundesrepublik genommen hat»
Sinn und Zweck des § 141 BEG erfordern es, daß die Soforthilfe auch solchen Rückwanderem zugute kommt, die nach dem 8« Hai 1945 in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt sind und zwar mit dem billen, künftig in ihrem Gebiete zu leben, auch wenn sie hier keinen Wohnsitz begründet oder einen dauernden Aufenthalt an einem bestimmten Orte genommen haben» Auch in solchen Fällen können objektive Umstände darauf hindeuten, daß-die Rückwanderer für die Bauer in ihrer alten Heimat bleiben wollen« \*er z«B« nach dem genannten Stichtag seinen Beruf als Schausteller wieder aufnimmt und dabei im Gebiet der Bundesrepublik dauernd umherzieht, ohne an einem bestimmten Orte seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen oder gar einen Yfohnsitz zu begründen, kann von der Gewährung dieser Aufbauhilfe nicht ausgeschlossen werden« Sie kann ihm aber, wie schon mehrfach erwähnt wurde, nur gewährt werden, wenn er nach dem 8. Mai 1945 die auf die Bauer angelegte räumliche Beziehung zur Bundesrepublik begründet hat»
Gm klare Verhältnisse zu schaffen und die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber diesen Stichtag bestimmt, weil im allgemeinen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bis zu diesem Zeitpunkt fortbestand und eine Rückkehr der ausgewanderten oder deportierten Verfolgten vorher kaum in Betracht kam« ‘■‘er ausnahmsweise schon vor diesem Zeitpunkt zurückkehrte und sich im Gebiet der Bundesrepublik unter Umständen niederließ, die seinen \7illen zu dem Ausdruck brachten, sich für die Tauer an einem bestimmten Orte oder jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik aufzuhalten, kann daher im Hinblick auf die erwähnte zeitliche Schranke keine Soforthilfe beanspruchen« Ebenso ist es, wenn
 jemand zwar erst nach diesem Stichtage einen Yvohnsitz begründet oder einen ständigen Aufenthalt genommen hat, aber seine Rückkehr schon vorher erfolgte und schon vor dem Stichtage Umstände zu Tage traten, die darauf hinweisen, daß das künftige Leben des Rückkehrers sich dauernd im Gebiet der Bundesrepublik abspielen soll» Laß die Klägerin schon seit Pebruar 1945, als sie sich vorübergehend in der Nähe von Backnang aufhielt, dieses Ziel im Auge und sich entsprechend verhalten hatte, hat das Berufungsgericht festgestellt0 Deshalb steht ihr kein Anspruch auf die Soforthilfe zu«
Das Berufungsurteil mußte daher im Ergebnis bestätigt und die Revision der Klägerin.zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 225, 209 Abs 1 BEG,
§ 97 Abs 1 ZPO«
Schmidt	Ascher	Bundesrichter von Yferner
 ist beurlaubt und verhinder zu unterschreiben«
Schmidt
 Maaß
Wiläen