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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs I* Ein Urteil, in dem die eingetretene Zerrüttung der Ehe als unheilbar bezeichnet wird, muß erkennen lassen, auf Grund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu dieser Beurteilung des ehelichen Verhältnisses gelangt ist, Treulosigkeiten des klagenden Ehemannes in eine rein negative Haltung gegenüber ihrer Ehe hat hineindrängen lassen, jedoch erwartet werden kann, daß sie sich innerlich dem Kläger wieder zuwenden würde, falls nur dieser selbst zu einem ehegemäßen Verhalten zurückfinden würde. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Verantwortung des Klägers für die innere Entwicklung der Beklagten, die ihm seine schweren Eheverfehlungen und ihr körperlich und seelisch labiler Gesundheitszustand auferlegen. Genaue Feststellungen darüber sind insbesondere nötig, wenn die Kinder bei der beklagten Ehefrau leben, die psychisch nicht widerstandsfähig und durch die Schwierigkeiten ihrer Ehe aus dem Gleichgewicht gebracht ist. Erheblich ist dabei, ob der Kläger sich voraussichtlich auch nach einer Scheidung seiner nicht’ nur äußeren Verantwortung für die Kinder bewußt bleiben würde. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits habe die Beklagte ihm gegenüber ferner die unzutreffende Behauptung aufgestellt, es sei ein Kann von der Redaktion der Zeitschrift «Spiegel” bei ihr gewesen, der einen Artikel über das Verhältnis des Klägers zu Frau Kd^ habe schreiben wollen, und der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts habe es als ihre Pflicht bezeichnet, den Sachverhalt der Vorgesetzten Bienststelle der Frau zu melden, außerdem habe er erklärt, man wolle einen Bericht an die Presse geben, Mit unwahren Behauptungen habe die Beklagte schließlich bei Gericht zu erreichen versucht, daß ihm das Er-ziehungs- und Bestimmungsrecht über die Kinder abgesprochen werde,, und sie habe die Kinder gegen ihn auf gehetzt, Babel habe sie sich vor der Übersiedlung von Bu^H^I nach für 9 Wochen allein dorthin bege- die Beklagte erklärt, sie sei damit einverstanden, daß Frau Kflm ihn als Untermieter aufnehme, die weitere Entwicklung der zwischen beiden bestehenden Beziehungen sei ihr gleichgültig, sie habe nur an der Unterhaltsleistung und nicht an der Person des Klägers Interesse, und er könne die Scheidung beantragen.» Im Revisionsrechfcszug ist ein weiteres Gutachten von dem Oberarzt Br,BSV darüber eingeholt worden, ob die Beklagte zu der Zeit5 als sie ihren erstinstanzlicheiPro-zeßbevollmächtigten zur Rührung des vorliegenden Rechtsstreits Vollmacht erteilte, prozeßfähig war, oder ob sie, falls dies nicht der Rail war, in der späteren Zeit prozeßfähig geworden ist. Pie verminderte Zurechnungsfähigkeit der Beklagten mildere ihre Verfehlungen derart, daß sie nicht mehr als schwere im Sinne des § 43 EheG erschienen, Pabei könne nicht ganz außer Betracht bleiben, daß der Kläger der Beklagten Anlaß gegeben habe, sich gegen ihn zu wenden, denn aus seiner Aussageverweigerung sei zu schließen, daß er ein ehebrecherisches Verhältnis mit Prau Kiwitz unterhalte, so dsß die Beklagte ihm in der Sache mit Recht Vorwürfe mache* Auf § 43 Satz 2 EheG brauche bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden» An diesen Ausführungen ist rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die im Krieg und in der Nachkriegszeit getroffenen, sich auch auf die Prist des § 50 Abs 1 Satz 1 EheG beziehenden PristenhemmungsVorschriften unberücksichtigt gelassen hat, deren Anwendung hier unter Umständen dazu führen könnte, daß etwaige Eheverfehlungen der Beklagten aus der Zeit vor dem Herbst 1948 mit heranzuziehen wären, Pie Beklagte ist jedoch dadurch, daß das Berufungsgericht auf derartige Verfehlungen von vornherein nicht eingegangen ist, nicht beschwert* a) Ohne Rechtsirrtum ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, jedenfalls insofern, als der Kläger sich entschieden von der Beklagten abgewendet habe (§48 Abs 1 EheG)* Pie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht im einzelnen die Tatsachen habe erkennen lassen, in denen es die Zerrüttung der Ehe erblicke* da3 Berufungsgericht habe vor allem nicht geprüft; ob der Kläger auch dann nicht mehr zu seiner Frau und seinen Kindern zurückfinden werde, wenn er nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Scheidungsklage erkennen müsse, daß sein Wunsch, von der Beklagten loszukommen, aussichtslos sei, und ob nicht Frau KflHb in solchem Falle von jhrem Verhältnis zu dem Kläger ablassen werde, so daß dieser dann schließlich doch wieder zu seiner Familie zurückkehren werde.. Unerläßlich ist es deshalb, daß ein Urteil, in dem die eingetretene Zerrüttung der Ehe als unheilbar bezeichnet wird, erkennen läßt, auf Grund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu dieser Beurteilung des ehelichen Verhältnisses gelangt ist. Nach Lage der Sache hat das Berufungsgericht die von ihm getroffene Feststellung, die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten, ausreichend begründetEs brauchte sich nicht ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, wie der Kläger und Frau sich voraussichtlich verhalten ^ einer Verwahrlosung des Haushalts geäußert habe., Abgesehen davon, daß insoweit nicht einmal der äußere Tatbestand einer schweren Eheverfehlung der Beklagten bewiesen sei, habe dieser Zustand dem Kläger noch nicht ohne weiteres hinreichende Rechtfertigung geboten, sich von der Beklagten loszusagen-, seine Familie zu verlassen und sich einer anderen Frau zuzuwenden. Es sei durchaus offen und nach dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten zu demindest fraglich, ob die in dem Wesen der Beklagten eingetretene Veränderung auf einem Verschulden beruhe« Dadurch, daß der ) Kläger die Beklagte mit der Absicht, sich dauernd von ihr zu trennen, verlassen und bald darauf Beziehungen zu Frau KflB^ aufgenommen habe, habe er selbst den entscheidenden und endgültigen Bruch herbeigeführt* Die für die Zerrüttung in Betracht kommenden Handlungen der Beklagten, ihre Ausbrüche gegen den Kläger und Frau KflB; begönnen erst.im Jahre 1950 und seien als Reaktion auf das Verhal- Danach kann die mindestens überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angesichts seines eigenen schwer ehewidrigen Verhaltens nicht in Zweifel gezogen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn seine eheliche Gesinnung dadurch beeinträchtigt worden sein sollte, daß die Beklagte sich in ihrem Wesen änderte, den Haushalt verwahrlosen ließ und sich nicht genügend um die Kinder kümmerte, worüber keine bestimmten Feststellungen getroffen sind, Entscheidend sei jedoch das beiderseitige Verhalten und die Einstellung der Parteien zu der Ehe. Der Kläger habe sich zur Scheidung erst mehrere Jahre nach der Trennung entschlossen und den letzten Schritt nicht getan, ohne die Entwicklung der Dinge abzuwarten. Auf der anderen Seite komme es darauf an, inwieweit das Verhalten der Beklagten mit den sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehe, und ob die Beweggründe, aus denen sie an der zerrütteten Ehe festhalten wolle, einer aufrichtigen Gesinnung entsprächen. Die Beklagte habe, wie ihre Briefe zeigten, den Kläger ständig mit wütendem Haß verfolgt» Wenn ihr auch deswegen nicht der Vorwurf einer schweren EheVerfehlung gemacht werden könne, so habe sie doch zu erkennen gegeben, daß bei ihr der Wille und die Fähigkeit, sich um ein dem Wesen der Ehe gemäßes Verhalten und schließlich um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen, nicht vorhanden sei. Zwar handele es sich bei diesen Äußerungen um psychopathisch bedingte affektive Reaktionen« Doch sei das vorwiegend für die Präge des Verschuldens von Bedeutung* um die es hier nicht gehe* Die Beklagte sei auch nicht schlechthin unverantwortlich für ihr Verhalten gegenüber dem Kläger und für ihre Einstellung zur Ehe, Ihr Verhalten sei danach zu beurteilen, wie es tatsächlich in Erscheinung getreten sei. Bas zu beanstandende Verhalten der Beklagten, wie es in ihren Briefen und Äußerungen und vor allem ihren verschiedenen Vorsprachen bei den Dienststellen des Klägers seinen Ausdruck gefunden habe und dem eine gewisse Gehässigkeit gegen den Kläger zu entnehmen sein möge, sei die Folge schwerster Ehewidrigkeiten des Klägers gewesen. Der Widerspruch gegen die Scheidung sei aber selbst dann beachtlich, wenn für die Beklagte nur das materielle Interesse maßgebend sein würde * Eine alt gewordene Frau, die so mißhandelt worden sei wie die Beklagte, handele sittlich und berechtigt, wenn sie das Eheband nur aufrechterhalten haben wolle« um ihren und der Kinder Unterhalt vor jeder Beeinträchtigung durch Unterhaltsansprüche einer zweiten Ehefrau und der aus der zweiten Ehe hervorgehenden Kinder zu sichern« .Es sei schon sittlich nicht zu beanstanden* wenn eine verlassene Ehefrau der Scheidung widerspreche* um zu verhindern« daß die Ehebrecherin und Zerstörerin der Ehe ihr Ziel, geehelicht zu werden, erreiche Pie Rügen sind im Ergebnis begründet* • Dafür* daß etwa die Beklagte mit der Erklärung, sie lehne die Fortsetzung der Ehe ab, und ähnlichen Äußerungen aus einem Gefühl des Stolzes und der Selbstachtung ihren gegenteiligen Wunsch cu verbergen gesucht habe, ergibt das angefoch-tene Urteil nichts. Das Berufungsgericht hat vielmehr die zahlreichen an den Kläger und Frau Kflü gerichteten Äußerungen der Beklagten als psychopathisch bedingte affektive Reaktionen gewertet, die erkennen ließen, daß ihr an dem inneren sittlichen Wert der Ehe nicht mehr gelegen sei. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, durfte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben* daß das gesamte ehewidrige Verhalten der Beklagten durch die fortgesetzten schweren ehewidrigen Handlungen des Klägers ausgelöst wurde« und daß es infolge der psychopathischen Veranlagung der Beklagten bei ihr zu einer besonders scharfen Reaktion auf die Ehewidrigkeiten des Klägers kam. Es ist nicht richtig, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, das Verhalten der Beklagten allein danach beurteilt hat* wie es tatsächlich in Erscheinung getreten ist; vielmehr ist es notwendige auf die Ursachen dieses Verhaltens zurückzugehen. Auch in einem solchen Fall kann die besondere Verantwortung, die der Kläger für diese negative innere Entwicklung der Beklagten trägt, die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich vertretbar und notwendig erscheinen lassen (vgl Urteil des Senats IM § 48 Abs 2 EheG Hr 12). Insbesondere kann das dann der Fall sein, wenn es noch als möglich angesehen werden müßte, daß die Beklagte sich bei einer Rückkehr des Klägers unter Aufgabe sei- . ner ehewidrigen Beziehungen zu Frau doch wieder zu einer positiven Haltung ihm gegenüber und einer sinnvollen Fortsetzung der Ehe durchringen würde* Nicht entscheidend braucht es deshalb zu sein, daß die Beklagte angesichts deB fortdauernden treuewidrigen Verhaltens ihres Ehemannes derzeit kein Gefühl einer noch bestehenden Verbundenheit mit ihm aufzubringen vermag und vielleicht auch nichts Maßgebliches über ihre Einstellung zu ihm, sofern er entgegen aller Voraussicht zu ihr zurückfinden würde, äußern kann, und daß sie sogar nicht unerhebliche Anzeichen einer negativ zu wertenden Einstellung gegenüber ihrer Ehe gegeben hat (vgl Urteil des Senats IM § 48 Abs 2 EheG Nr 29)» Vielmehr könnte es darauf ankommen, ob von der Beklagten, falls der Kläger sich zu einem ehegemäßen Verhalten bereitfinden würde und damit die auf der Beklagten liegenden seelischen Belastungen schwinden würden, mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Sinnesänderung zu erwarten wäre. falls er nicht dorthin zurückkehren möge, Tor allem könnte die den Ehegatten auch noch mit dieser Ehe gestellte Aufgabe nicht als gegenstandslos geworden und die Aufrechterhaltung der Ehe nicht ohne weiteres als sittlich unvertretbar bezeichnet werden, wenn sich ergeben sollte, daß trotz des gegenwärtigen ablehnenden Verhaltens der Beklagten auf ihrer Beite eine innere Hinwendung zu dem Kläger möglich wäre, sofern nur dieser selbst eine solche Hinwendung zu der Beklagten vollziehen und damit die bei ihr eingetretene Verhärtung auflockern würde. Unerheblich würde es in diesem Zusammenhang sein, daß mit einer Änderung in dem Verhalten des Klägers nicht zu rechnen ist; immerhin sei bemerkt« daß der Kläger noch in seinem bereits erwähnten Schreiben vom 17, September 1951 (Bl 19 R des Sonderhefts Hr 1) einen freundschaftlichen Ton anschlug und von seinem Wegzug von Frau Kiwitz sprach- Dabei würde dann ferner der Dauer der Ehe und der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen sowie der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger drei Kinder» und zwar das Jüngste im Alter von mehr als 42 Jahren, geboren hat und in der Sorge für die Familie einen wesentlichen Teil ihres Lebens eingesetzt hatr besondere Es ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, daß sich die der Scheidung widersprechende Frau in der Hegel auf ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch verweisen lassen muß; die Sicherung ihres Unterhalts kann, wenn sie einem Erwerb nicht nachzugeben vermag, vornehmlich in einer langdauernden Ehe, die ihren Sinn noch nicht gänzlich verloren hat, von maßgebender Bedeutung sein (vgl das bereits erwähnte Urteil Ki § 48 Abs 2 EheG Hr 29),. Die Heranziehung aller in Betracht kommenden Umstände, wie sie hier dargelegt worden sind, macht es dann freilich immer noch erforderlich, abgiuwägen, ob etwa doch das von der Beklagten gezeigte eheverneinende Verhalten ein Ausmaß erreicht hat, daß es trotz alles dessen unter den gegebenen Verhältnissen sittlich nicht mehr vertretbar ist, die Ehe aufrechtzuerhalten« Diese Abwägung muß in eingehender Würdigung aller für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Gesichtspunkte erfolgen, wobei die große Verantwortung des Klägers auch für die weitere innere Entwicklung der Beklagten, die seine schweren EheVerfehlungen und ihr körperlich und seelisch labiler Gesundheitszustand ihm unaufgebbar auferlegen, besonders herauszusteilen ist« d) In dem Berufungsurteil wird ferner ausgeführt, im Interesse der Kinder der Parteien sei die Aufrechterhaltung der Ehe nicht erforderlich (§ 48 Abs 3 EheG)» Die Kinder seien seit Janren des familiären Zusammenlebens mit dem Vater entwöhnt und lebten nicht an demselben Ort wie er. Allerdings habe die Beklagte im Jahre 1954 für sich und die Kinder eine Unterhaltsklage erhoben» Das allein rechtfertige aber nicht den Schluß, daß der Kläger sich nach der Scheidung seiner Unterhaltspflicht r.u entziehen suchen werde» Im übrigen werde bei ihm als einem fest besoldeten Staatsangestellten der Unterhaltsanspruch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit stets durchsetzbar sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Gefährdung des Unterhalts der Kinder infolge der Scheidung nicht zu befürchten sei, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden« Die rein abstrakte Möglichkeit, daß der bereits in vorgerückten Alter stehende Kläger eine neue Familie gründen und der Unterhalt der Kinder dadurch beein-trächtigt werden könnte, chne daß für eine VTiederheirat konkrete Anhaltspunkte bestehen, genügt nicht, um das Scheidungsrecht auszuschließen, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird (Urteil de3 Senats vom 18o ViZ'i 3R 175-^2). berufstätig ist und deshalb eigenes Einkommen bezieht und in Anbetracht ihres Alters aus einer zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Ehe auch keine Kinder mehr hervorgehen können, wären die Unterhaltsansprüche der Kinder der.Parteien, soweit diese überhaupt noch auf die Unterhaltsgewährung durch ihren Vater an^e^iesen sind, jedenfalls nicht nennenswert gefährdet, zu demal .da das Berufungsgericht nicht glaubt annehmen zu können, daß der Kläger sich nach der Scheidung der Ehe seiner Unterhaltspflicht zu entziehen suchen wer-de, und da es ferner darauf hingewiesen hat, daß bei ihm äls einem fest basciaetan Söaatsangsstaliten der Unterhaltsanspruch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit stets durchsetzbar sein werde. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht untersucht, wie sich eine Scheidung der Ehe der Parteien seelisch auf die Kinder auswirkt. mit der Mutter Zusammenleben,* die psychisch nicht widerstandsfähig und durch die Schwierigkeiten in ihrer Ehe aus dem Gleichgewicht gebracht ist; die Annahme liegt nahe, daß sich das nachteilig auch auf die Entwicklung der Kinder auswirkt * Es ist zu fragen, ob eine Scheidung voraussichtlich auf die auch in körperlich sehr schwachem Kräftezustand befindliche Beklagte (Bl 122 GA) weitere nachteilige Auswirkungen hat und die Kinder darunter noch mehr zu leiden haben und ob die Scheidung, wie es häufig geschieht, etwa auch die engere Verbundenheit des Vaters mit den bei der Mutter verbleibenden Kindern beeinträchtigt und diese dann seiner väterlichen Führung, auf die sie bei dem Zustand der Beklagten besonders angewiesen sein können« noch mehr als bisher entraten müßten. Nicht zu entbehren sind deshalb genaue Feststellungen darüber, ob der Kläger sich seiner nicht nur äußeren Verantwortung für die Kinder, der er schon durch die Eingehung der ehewidrigen Beziehungen zu Frau K^|P und die Trennung von seiner Familie nicht gerecht geworden ist. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, daß im vorliegenden Fall eine Scheidung die Beklagte zur Ruhe kommen lassen kann und daß sich das günstig auf den inneren Zustand der Kinder auswirkt•

Zitierte Normen: § 43 EheG
KindBerufungsgerichtScheidungEheKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

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2545 072
Gesetz:	EheG	§ 48 Abs 1, 2, 3
Rechtssatzs I* Ein Urteil, in dem die eingetretene Zerrüttung
 der Ehe als unheilbar bezeichnet wird, muß erkennen lassen, auf Grund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu dieser Beurteilung des ehelichen Verhältnisses gelangt ist,
2. Der zulässige Widerspruch der beklagten Ehefrau kann auch dann beachtlich sein, wenn sie sich infolge ihrer psychopathischen Eigenart durch fortgesetzte schwere. Treulosigkeiten des klagenden Ehemannes in eine rein negative Haltung gegenüber ihrer Ehe hat hineindrängen lassen, jedoch erwartet werden kann, daß sie sich innerlich dem Kläger wieder zuwenden würde, falls nur dieser selbst zu einem ehegemäßen Verhalten zurückfinden würde. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Verantwortung des Klägers für die innere Entwicklung der Beklagten, die ihm seine schweren Eheverfehlungen und ihr körperlich und seelisch labiler Gesundheitszustand auferlegen.
Für die Beachtlichkeit des zulässigen Widerspruchs der beklagten Ehefrau kann die Sicherung ihres Unterhalts von maßgebender Bedeutung sein.
3- Uie Entscheidung der Frage, ob das wohlverstandene Interesse der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert, ist nur möglich, nachdem eingehend ermittelt worden ist, welche Auswirkungen eine 3cheidung auf die innere Entwicklung der Kinder haben würde. Genaue Feststellungen darüber sind insbesondere nötig, wenn die Kinder bei der beklagten Ehefrau leben, die psychisch nicht widerstandsfähig und durch die Schwierigkeiten ihrer Ehe aus dem Gleichgewicht gebracht ist. Erheblich ist dabei, ob der Kläger sich voraussichtlich auch nach einer Scheidung seiner nicht’ nur äußeren Verantwortung für die Kinder bewußt bleiben würde. Wichtig ist ferner, ob durch eine Scheidung das natürliche Empfinden der Kinder für Recht und Ordnung gestört werden würde.
Die rein abstrakte Möglichkeit einer Wiederheirat des in vorgerücktem Alter stehenden Klägers nach erfolgter Scheidung, ohne daß dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen, ist bei der Prüfung der Interessen der Kinder an der. Aufrechterhaltung der Ehe nicht in Betracht zu ziehen.
Aktenzeichen: IV SR 150/56
Urteil des BGH vom 24. April 1957	OLG	Hamburg
IV ZR 150/56
Verkündet It.Protokoll am 24» April 1957 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Martha W ^■■■■Bstr. ■,
geb. T[
in Hi
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,4HB in
 gegen
den Verwaltungsangestellten Roland str. ■,
in B
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.BHHB in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Ascher? Baskes Br.v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. März 1956 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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C -
Tatbestand:
Der Kläger ist am0L 4HHP 1894, die Beklagte am P. fl^fll898 geooren. Beide kannten sich bereits seit dem Jahre 1921 näher. Sie haben am 5* Oktober 1935 in WiflHPP-PBP die Ehe geschlossen. Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, ein am 4P* flHPPP 1956 geborener Sohn Roland und zwei am fl. W 1939 und flHH 1940 geborene Töchter Gertrud und Wiebke. Der letzte eheliche Verkehr fand etwa im Jahre 1943 statt.
Von 1939 bis 1943 war der Kläger zur Wehrmacht eingezogen, danach war er beim Luftschutz dienstverpflichtet. Seine Pamilie war während des Krieges von H^flPP nach Bu(H0 ia ObflflHflflfl evakuiert. Dort wohnte er nach dem Zusammenbruch bis zu dem Anfang des Jahres 1948 mit ihr zusammen. Um diese Zeit erhielt er durch den ihm seit den Kriegsjahren bekannten Dr.KflflflP, dessen Ehefrau in der Kriegs- und Nachkriegszeit in Bu^PPBin demselben Gasthof wie die Parteien wohnte, vorübergehend eine Anstellung in dem Landwirtschaftsministerium in DflPPPIP. Etwa um dieselbe Zeit zog Prau KPP von Bupppp zu ihrem Ehemann nach Bflp. Nachdem der Kläger im Juli 1948 zu seiner Pamilie nach Burkheim zurückgekehrt war, verschaffte ihm Dr.KppPl Is1 April 1949 eine Anstellung bei dem Landwirtschaft sverband in BPP wohin der Kläger damals verzog. Später wurde er dort als Angestellter in dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit beschäftigt. Ende 1949 starb Dr.Kppp. Nach seinem Tode wohnte der Kläger eine Zeitlang als Untermieter bei Prau K( die in BflP als Lehrerin tätig war.
Die Beklagte zog im Jahre 1953 mit den Kindern der Parteien von BuPPI^nach Hfpppi zurück. Die Kinder lebten dort bei ihr, nur die Tochter Gertrud war einige
 
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Zeit in einem Haushalt in Wti^üV tätig. Im Jahre 1954 erhob die Beklagte für sieh und die Kinder, für die sie als Pflegerin bestellt war. gegen den jetzigen Kläger eine Klage auf Zahlung von Unterhalt. Der Rechtsstreit wurde durch einen vor dem Amtsgericht in Bonn geschlossenen Vergleich vom 20. Oktober 1954 beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich der jetzige Kläger, an seine Ehefrau und die Kinder eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 280,- DM zu zahlen und Unterheltsrückstän-de in Höhe von 90,- DM zu tilgen.
Per Kläger hat Ende 1954 Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten zu soneiden, hilfs«eisedie Scheidung nach § 44 EheG auszusprechen«.
Er hat rorgeiragen: Die Beklagte habe den Haushalt bis zu dem Kriege normal geführt? bei seiner im Jahre 1945 erfolgten Rückkehr zu seiner Familie habe er jedoch eine tiefgreifende Veränderung in ihrem Wesen wahrgenommen, « die sich in einer völligen Verwahrlosung des Haushaltes geäußert habe. Nachdem die Beklagte im Jahre 1950 wegen einer Grippe in Verbindung fcit seelischen Depressionen -in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei, hätten andere Personen eingreifen und die große Unordnung in dem Haushalt beseitigen müssen» Als er in Jahre 1949 nach BUPgegangen sei, sei ihm klar gewesen, daß für ihn ein Zusammenleben mit der Beklagten in einer ehelichen und häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen sei. Auch die Beklagte habe in der Folgezeit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Ehe innerlieh als gelöst betrachte. Zu dieser Zeit sei die Ehe schon völlig zerrüttet gewesen. Wie dem beiderseitigen Verhalten der Parteien habe entnommen werden müssen, habe zwischen ihnen Übereinstimmung dar-
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über bestanden, daß künftig jeder der Ehepartner seinen eigenen Weg gehen werde; die Tatsache jedoch, daß er, der Kläger, dementsprechend gehandelt habe, habe später zu wütenden Haßausbrüchen der Beklagten gegen ihn geführt. In Briefen habe sie ihn auch gegenüber Britten in gröbster Weise beleidigt, so mit den Ausdrücken "Lump11, ”Ver-orecher”, Schweinehund” und «Betrüger". Sie habe ihm ferner gedrohu, seine Existenz durch Vorsprache bei seiner Bienststelle zu vernichten, und habe sich in diesem Sinne auch brieflich und mündlich an das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit gewandt. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits habe die Beklagte ihm gegenüber ferner die unzutreffende Behauptung aufgestellt, es sei ein Kann von der Redaktion der Zeitschrift «Spiegel” bei ihr gewesen, der einen Artikel über das Verhältnis des Klägers zu Frau Kd^ habe schreiben wollen, und der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts habe es als ihre Pflicht bezeichnet, den Sachverhalt der Vorgesetzten Bienststelle der Frau	zu melden, außerdem
 habe er erklärt, man wolle einen Bericht an die Presse geben, Mit unwahren Behauptungen habe die Beklagte schließlich bei Gericht zu erreichen versucht, daß ihm das Er-ziehungs- und Bestimmungsrecht über die Kinder abgesprochen werde,, und sie habe die Kinder gegen ihn auf gehetzt, Babel habe sie sich vor der Übersiedlung von Bu^H^I nach	für 9 Wochen allein dorthin bege-
ben und die beiden jüngeren Kinder unversorgt in Bayern zurückgelessen..
Bie Angriffef die die Beklagte gegen ihn, den Kläger, gerichtet habe, gingen allein darauf zurück, daß er nach ihrer Meinung seiner Familie höhere Unterhaltsleistungen erbringen könne, obwohl er sich nach Kräften bemüht habe, für seine Familie zu sorgen. Wiederholt habe
 
die Beklagte erklärt, sie sei damit einverstanden, daß Frau Kflm ihn als Untermieter aufnehme, die weitere Entwicklung der zwischen beiden bestehenden Beziehungen sei ihr gleichgültig, sie habe nur an der Unterhaltsleistung und nicht an der Person des Klägers Interesse, und er könne die Scheidung beantragen.»
Pie Beklagte sei zwar eine hysterische Psychopathin, jedoch nicht geisteskrank oder so abnorm, daß sie die Tragweite ihrer Handlungsweise nicht überschauen könne. Die Ehe sei an ihren charakterlichen und seelischen Anomalitäten, die immer stärker zutage getreten seien, zerbrochen, und das Scheidungsbegehren sei nach § 43 EheG berechtigt , Sollte die Beklagte jedoch geistesgestört sein, so werde die Scheidung nach § 44 EheG- begehrt.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen*
Sie hat vorgetragen, soweit die Ehe zerrüttet sei, sei dies auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen.
Er habe seine Familie grundlos verlassen. Schon im Jahre 1942 habe er ehewidrige Beziehungen zu Frau KflBP angeknüpft, und seit Jahren unterhalte er ein ehebrecherisches Verhältnis mit ihr! Es sei nicht richtig, daß er schon im Jahre 1949 die Überzeugung erlangt habe, er werde mit ihr, der Beklagten, nicht mehr Zusammenleben können, denn er habe ihr noch bis zu dem Jahre 1953 Briefe geschrieben, aus denen sich ergebe, daß er die Ehe damals noch nicht für zerrüttet gehalten habe. Jahrelang habe er seine Unterhaltspflicht auf das Schwerste verletzt und auch den gerichtlichen Unterhaltsvergleich nur ungenügend erfüllt. Wenn sie, die Beklagte, sich an behördliche Stellen gewendet habe, so habe sie dabei nicht die
 
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Absicht gehabt, den Kläger zu schädigen, sondern nur erreichen wollen, daß er von seinem ehewidrigen Verhalten ablasse und daß in diesem Sinne auf ihn eingewirkt werde,
 Ihre schwere nervöse Erschöpfung sei nur auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen.
Der Kläger hat ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Frau	für	die	Zeit	vor dem Sode ihres Man-
nes in Abrede gestellt$ für die spätere Zeit hat er Angaben darüber verweigert,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.und nunmehr beantragt,
 die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise, sie nach § 48 EheG, und wiederum hilf«weise, sie nach § 44 EheG zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, bei einer Scheidung nach § 43 EheG den Kläger für Überwiegend schuldig zu erklären, und für den Fall der Scheidung nach § 48 oder § 44 EheG auszusprechen, daß ihn ein Verschulden treffe.
Das Oberlandesgericht hat ein psychiatrisches Gutachten des Allgemeinen Krankenhauses	in	Btth
(Oberarzt Dr„Bfl|iP) darüber eingeholt, ob das in dem Urteil des Landgerichts festgestellte Verhalten der Beklagten auf einer geistigen Störung beruhe. Alsdann hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien auf Grund des § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß der Kläger die Schuld
 
an der Scheidung trage.
 
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts,
 Der Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuweisen*
Im Revisionsrechfcszug ist ein weiteres Gutachten von dem Oberarzt Br,BSV darüber eingeholt worden, ob die Beklagte zu der Zeit5 als sie ihren erstinstanzlicheiPro-zeßbevollmächtigten zur Rührung des vorliegenden Rechtsstreits Vollmacht erteilte, prozeßfähig war, oder ob sie, falls dies nicht der Rail war, in der späteren Zeit prozeßfähig geworden ist.
Entschei dungsgründe:
I.
Bas Verhalten der Beklagten, das in dem vorliegenden Verfahren in Erscheinung getreten ist, ließ die Frage auf-tauchen, ob die Beklagte etwa prozeßunfähig sei, insbesondere.. ob sie sich im Zustand der Prozeßunfähigkeit befunden hdbe, als sie den Rechtsanwälten, die sie in dem Rechtsstreit vertreten haben, Prozeßvollmacht erteilte.
Die im Revisionsrechtszug durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, daß die Prozeßfähigkeit der Beklagten niemals beeinträchtigt war. Auf Grund des von dem Sach-
 
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verständigen Dr- Rieser in diesem Rechtszug erstatteten eingehenden Gutachtens in Verbindung mit demjenigen5 das der Sachverständige in der Berufungsinstanz abgegeben hat, hat das Revisionsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die offen zutage getretene Psychopathie der Beklagten sich nicht als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung ausschließt, darstellt, und zwar auch nicht, soweit es sich um die mit dem Scheidungsprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten handelt. Die durchgeführten Untersuchungen und ausführlichen Begutachtungen der Beklagten in Verbindung mit ihrem in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Verhalten erlauben eine abschließende Beurteilung ihres psychopathischen Zustandes dahin, daß ihre Prozeßfähigkeit in vollem Umfange vorhanden ist. Dem steht nicht entgegen, daß da3 Berufungsgericht die von der Beklagten begangenen Ehewidrigkeiten wegen ihrer verminderten Verantwortlichkeit nicht als schwere Eheverfehlungen gewertet hat.
XI.
1 Das Oberiandesgericht hat das auf § 43 EheG gestützte Seheidungsbegehren für unbegründet erklärt. Auf Vorfälle aus der Zeit vor dem Herbst 194-8, in der die Parteien noch in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten, könne -die Klage nicht mehr gestützt werden, weil die Prist des 5 50 EheG verstrichen sei. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Haushalt verwahrlosen lassen, sei nicht bewiesen. Nach der Trennung habe die Beklagte den Kläger zwar beleidigt und bedroht. Dieses Verhalten sei jedoch, wie durch die überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, die Briefe der Beklagten sowie den von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck be-
stätigt werde, ein Ausfluß ihrer psychopathischen Anlage. Pie verminderte Zurechnungsfähigkeit der Beklagten mildere ihre Verfehlungen derart, daß sie nicht mehr als schwere im Sinne des § 43 EheG erschienen, Pabei könne nicht ganz außer Betracht bleiben, daß der Kläger der Beklagten Anlaß gegeben habe, sich gegen ihn zu wenden, denn aus seiner Aussageverweigerung sei zu schließen, daß er ein ehebrecherisches Verhältnis mit Prau Kiwitz unterhalte, so dsß die Beklagte ihm in der Sache mit Recht Vorwürfe mache* Auf § 43 Satz 2 EheG brauche bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden»
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An diesen Ausführungen ist rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die im Krieg und in der Nachkriegszeit getroffenen, sich auch auf die Prist des § 50 Abs 1 Satz 1 EheG beziehenden PristenhemmungsVorschriften unberücksichtigt gelassen hat, deren Anwendung hier unter Umständen dazu führen könnte, daß etwaige Eheverfehlungen der Beklagten aus der Zeit vor dem Herbst 1948 mit heranzuziehen wären, Pie Beklagte ist jedoch dadurch, daß das Berufungsgericht auf derartige Verfehlungen von vornherein nicht eingegangen ist, nicht beschwert*
2> Dem auf § 48 EheG gegründeten Scheidungsbegehren des Klägers hat das Oberlandesgericht stattgegeben*
a)	Ohne Rechtsirrtum ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, jedenfalls insofern, als der Kläger sich entschieden von der Beklagten abgewendet habe (§48 Abs 1 EheG)*
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Pie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht im einzelnen die Tatsachen habe erkennen lassen, in denen es die Zerrüttung der Ehe erblicke* da3 Berufungsgericht habe vor allem nicht geprüft; ob der Kläger auch dann nicht mehr zu seiner Frau und seinen Kindern zurückfinden werde, wenn er nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Scheidungsklage erkennen müsse, daß sein Wunsch, von der Beklagten loszukommen, aussichtslos sei, und ob nicht Frau KflHb in solchem Falle von jhrem Verhältnis zu dem Kläger ablassen werde, so daß dieser dann schließlich doch wieder zu seiner Familie zurückkehren werde..
Wie der Revision zuzugeben ist, erfordert die Feststellung, ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist oder die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft noch erwartet werden kann, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände und eine vorsichtige Prognose, da es, wie die Erfahrung lehrt, immer wieder geschieht, daß Eheleute, deren innere Gemeinschaft vollständig zerstört zu sein scheint, sich später wieder zusammenfinden und die Ehe fortse-tzen. Unerläßlich ist es deshalb, daß ein Urteil, in dem die eingetretene Zerrüttung der Ehe als unheilbar bezeichnet wird, erkennen läßt, auf Grund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu dieser Beurteilung des ehelichen Verhältnisses gelangt ist. Hier wird in der angefochtenen Entscheidung jedoch ausdrücklich gesagt, daß die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Unheilbarkeit der EheZerrüttung sich auf den Prozeßvortrag und die Anhörung* der Parteien und die Briefe der Beklagten gründe, Biese Unterlagen sowie die in dem angefochtenen Urteil in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen über das Verhalten der Parteien weisen in der Tat darauf hin, daß.die
 Eheleute sich stark entfremdet haben und für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kaum Aussichten beste- ■ hen, oowobl freilich der Kläger in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17. September 1951 (Bl 19 R des Sonderhefts Nr 1) noch eine durchaus versöhnliche Haltung zeigte. Nach Lage der Sache hat das Berufungsgericht die von ihm getroffene Feststellung, die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten, ausreichend begründetEs brauchte sich nicht ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, wie der Kläger und Frau	sich	voraussichtlich	verhalten	^
würden, wenn die Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen werden sollte. Auch in diesem Fall ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts offenbar nicht mit einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie zu rechnen- .
b)	Ben Widerspruch, den die Beklagte'gegen die Scheidung erhoben hat, hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar als zulässig bezeichnet •(§ 48 Abs 2 Satz 1 EheG}*
In dem angefochtenen Urteil, in dem an anderer Stelle festgestellt v,ird, daß der Kläger spätestens nach dem Tode von Br.K^HP ehebrecherische Beziehungen zu Frau auf genommen habe, heißt ess
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Ber Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Er bestreite, bereits seit dem Jahre 1942 mit Frau	ehebrecherischen	oder	auch	nur	ehewidri-
gen Umgang gehabt zu haben, und meine, sein weiteres.
Verhalten sei für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich gewesen., weil die Zerrüttung im Jahre 1949 schon nicht mehr habe vertieft werden können. Er werde jedoch durch seinen eigenen Vortrag widerlegt. Banach habe die Zerrüttung ihren Ursprung in einer tiefgreifenden Veränderung des Wesens der Beklagten gehabt, die sich in
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einer Verwahrlosung des Haushalts geäußert habe., Abgesehen davon, daß insoweit nicht einmal der äußere Tatbestand einer schweren Eheverfehlung der Beklagten bewiesen sei, habe dieser Zustand dem Kläger noch nicht ohne weiteres hinreichende Rechtfertigung geboten, sich von der Beklagten loszusagen-, seine Familie zu verlassen und sich einer anderen Frau zuzuwenden. Es sei durchaus offen und nach dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten zu demindest fraglich, ob die in dem Wesen der Beklagten eingetretene Veränderung auf einem Verschulden beruhe« Dadurch, daß der )	Kläger	die Beklagte mit der Absicht, sich dauernd von ihr
 zu trennen, verlassen und bald darauf Beziehungen zu Frau KflB^ aufgenommen habe, habe er selbst den entscheidenden und endgültigen Bruch herbeigeführt* Die für die Zerrüttung in Betracht kommenden Handlungen der Beklagten, ihre Ausbrüche gegen den Kläger und Frau KflB; begönnen
 erst.im Jahre 1950 und seien als Reaktion auf das Verhal-
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ten des Klägers anzusehen.
Danach kann die mindestens überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angesichts seines eigenen schwer ehewidrigen Verhaltens nicht in Zweifel gezogen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn seine eheliche Gesinnung dadurch beeinträchtigt worden sein sollte, daß die Beklagte sich in ihrem Wesen änderte, den Haushalt verwahrlosen ließ und sich nicht genügend um die Kinder kümmerte, worüber keine bestimmten Feststellungen getroffen sind,
c)	Nach der Auffassung des Berufungsgerichbs ist der Widerspruch der Beklagten nicht beachtlich (§48 Abs 2 Satz 2 EheG). Für die Aufrechterhaltung der Ehe könne, so wird in dem angefochtenen Brteil ausgeführt, deren Dauer sowie der Umstand sprechen, daß die Parteien schon
 vor der Eheschließung 15 Jahre lang in Beziehungen zueinander gestanden hätten; die Beklagte habe also praktisch ihr ganzes Leben mit dem Kläger zugebracht, sie habe drei Kinder geboren und in der Sorge für die Familie die besten Jahre und Kräfte ihres Lebens eingesetzt und sei in der Ehe alt geworden. Entscheidend sei jedoch das beiderseitige Verhalten und die Einstellung der Parteien zu der Ehe. Der Kläger habe sich zur Scheidung erst mehrere Jahre nach der Trennung entschlossen und den letzten Schritt nicht getan, ohne die Entwicklung der Dinge abzuwarten. Daraus könne geschlossen werden, daß das Verhalten der Beklagten nach der Trennung seinen Entschluß, sich scheiden zu lassen, mindestens so motiviert habe, wie das möglicherweise seine Beziehungen zu Frau KflBl getan hätten. Es lasse sich daher nicht feststellen, daß der Kläger allein um einer anderen Frau willen die Beklagte verstoßen wolle. Auf der anderen Seite komme es darauf an, inwieweit das Verhalten der Beklagten mit den sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehe, und ob die Beweggründe, aus denen sie an der zerrütteten Ehe festhalten wolle, einer aufrichtigen Gesinnung entsprächen. Die Beklagte habe, wie ihre Briefe zeigten, den Kläger ständig mit wütendem Haß verfolgt» Wenn ihr auch deswegen nicht der Vorwurf einer schweren EheVerfehlung gemacht werden könne, so habe sie doch zu erkennen gegeben, daß bei ihr der Wille und die Fähigkeit, sich um ein dem Wesen der Ehe gemäßes Verhalten und schließlich um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen, nicht vorhanden sei. Der Sachverständige habe in ihren Äußerungen nie auch nur die Andeutung eines warmen versöhnlichen Tones, der eine Brücke sein könne, gefunden. In ihren schriftlichen Äußerungen lehne sie die Fortsetzung der Ehe entschieden ab, wobei sie sich in früheren
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Jahren sogar mit einer Scheidung ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Zwar handele es sich bei diesen Äußerungen um psychopathisch bedingte affektive Reaktionen« Doch sei das vorwiegend für die Präge des Verschuldens von Bedeutung* um die es hier nicht gehe* Die Beklagte sei auch nicht schlechthin unverantwortlich für ihr Verhalten gegenüber dem Kläger und für ihre Einstellung zur Ehe, Ihr Verhalten sei danach zu beurteilen, wie es tatsächlich in Erscheinung getreten sei. Die Beklagte habe ständig gezeigt, daß ihr an dem inneren Wert der Ehe nicht mehr gelegen sei. Ein klares Motiv für ihr Pesthalten an dieser sei nicht zu erkennen. Möglicherweise treffe auch hierfür die Feststellung des Sachverständigen zu, daß ihre Vorstellungen nur noch um die Präge kreisten, wie sie ihrem Mann zusetzen und sein Verhältnis zu Prau	sprengen könne; dann wären also Eifer-
sucht und Haß für das Pesthalten an der Ehe ebenso maßgebend wie für die Art, in der die Beklagte den Kläger verfolge. Am wenigsten finde sich aber irgend ein positiver Anhaltspunkt dafür, daß sie aus einer aufrichtigen Besinnung gegenüber dem Kläger und aus einer sittlich begründeten festen Willenshaltung die Ehe aufrechtzuerhalten wünsche. Selbst wenn sie erkläre, sie wolle, daß die Ehe der Kinder wegen bestehen bleibe, begründe sie das mit dem unsachlichen und oberflächlichen Hinweis, daß es später nicht in die Papiere kommen solle. Bei dieser Einstellung der Beklagten zu dem Kläger sei die Aufrechterhaltung der Ehe sittlieh nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt der Versorgung der Beklagten, auf den diese sich selbst nicht berufen habe, ändere daran nichts. Der Versorgungsgedanke öllein- berechtige nicht dazu, die Ehe bestehen zu lassen* In der Regel müsse sich die Prau auf ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch verweisen lassen, wenn nicht sonstige Gründe für die Aufrecht; erhaltung der Ehe sprächen.
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Die Revision ist der Leinung, daß das Berufungsgericht den für die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs entscheidenden Gesichtspunkt verkannt habe. Bas zu beanstandende Verhalten der Beklagten, wie es in ihren Briefen und Äußerungen und vor allem ihren verschiedenen Vorsprachen bei den Dienststellen des Klägers seinen Ausdruck gefunden habe und dem eine gewisse Gehässigkeit gegen den Kläger zu entnehmen sein möge, sei die Folge schwerster Ehewidrigkeiten des Klägers gewesen. Dieser habe sich nicht nur von seiner Ehefrau getrennt, um sich möglichst weitgehend dem ehebrecherischen Verhältnis widmen zu können, sondern er habe auch seine Kinder und deren Mutter (die Beklagte) schwerer Not überlassen. Bei dieser Sachlage sei die Reaktion der Ehefrau nicht nur keine Eheverfehlung. sondern es dürfe aus ihr auch nicht gefolgert werden, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht mehr gerechtfertigt sei. Zugunsten der Beklagten müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich bei ihren Handlungen. die affektive Reaktionen auf das Verhalten des Klägers gewesen seien, von dem Bestreben habe leiten lassen, diesem die Schwere seiner Verfehlungen klar zu machen und die angegangenen Behörden zu einer ehegünstigen Einwirkung auf ihn und Frau	zu bestimmen.
Äußerungen wie die, sie lehne die Fortsetzung der Ehe ab und sei mit einer Scheidung einverstanden, der Kläger möge mit der Ehebrecherin glücklich werden, könnten nicht dahin ausgewertet werden, daß der Beklagten an der Ehe nichts mehr gelegen gewesen sei. Einer verstoßenen, mit den Kindern der Not überlieferten und beleidigten Frau werde es von ihrem Stolz und ihrer verständlichen Selbstachtung verboten, den bestehenden geheimen Wunsch nach einer Rückkehr des Mannes kundzugeben. Das Verhalten desKlägers habe bei einer Frau von der Veranlagung
 
der Beklagten mehr oder weniger zwangsläufig zu schärfsten Vorwürfen und defcei auch zu dem Oe brauch liebloser Äußerungen, die jedoch sachlich gerechtfertigt gewesen seien, führen müssen. Der Widerspruch gegen die Scheidung sei aber selbst dann beachtlich, wenn für die Beklagte nur das materielle Interesse maßgebend sein würde * Eine alt gewordene Frau, die so mißhandelt worden sei wie die Beklagte, handele sittlich und berechtigt, wenn sie das Eheband nur aufrechterhalten haben wolle« um ihren und der Kinder Unterhalt vor jeder Beeinträchtigung durch Unterhaltsansprüche einer zweiten Ehefrau und der aus der zweiten Ehe hervorgehenden Kinder zu sichern« .Es sei schon sittlich nicht zu beanstanden* wenn eine verlassene Ehefrau der Scheidung widerspreche* um zu verhindern« daß die Ehebrecherin und Zerstörerin der Ehe ihr Ziel, geehelicht zu werden, erreiche
 Pie Rügen sind im Ergebnis begründet* •
Allerdings unterstell- die Revision dem Verhalten der Beklagten ccm Teil jlctive, die in den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage haben. Dafür* daß etwa die Beklagte mit der Erklärung, sie lehne die Fortsetzung der Ehe ab, und ähnlichen Äußerungen aus einem Gefühl des Stolzes und der Selbstachtung ihren gegenteiligen Wunsch cu verbergen gesucht habe, ergibt das angefoch-tene Urteil nichts. Das Berufungsgericht hat vielmehr die zahlreichen an den Kläger und Frau Kflü gerichteten Äußerungen der Beklagten als psychopathisch bedingte affektive Reaktionen gewertet, die erkennen ließen, daß ihr an dem inneren sittlichen Wert der Ehe nicht mehr gelegen sei. Es muß deshalb davon ausgegangen.werden, daß bei der Beklagten eine innere Bemühung« die eheliche
 
Gemeinschaft wiederherzusteilen* derzeit nicht vorhanden is to
 Der in dem Berufungsurteil angeführten Entscheidung des erkennenden Senat s.die in BGHZ 18. 13 veröffentlicht ist* kann nicht entnommen werden* daß damit notwendig dem Widerspruch der Beklagten die Beachtung versagt werden müßte»
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, durfte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben* daß das gesamte ehewidrige Verhalten der Beklagten durch die fortgesetzten schweren ehewidrigen Handlungen des Klägers ausgelöst wurde« und daß es infolge der psychopathischen Veranlagung der Beklagten bei ihr zu einer besonders scharfen Reaktion auf die Ehewidrigkeiten des Klägers kam. Es ist nicht richtig, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, das Verhalten der Beklagten allein danach beurteilt hat* wie es tatsächlich in Erscheinung getreten ist; vielmehr ist es notwendige auf die Ursachen dieses Verhaltens zurückzugehen. Rach dem Gutachten des Sachverständigen - der übrigens zu Unrecht die Verwahrlosung des Haushalts als festgestellt angesehen hat (Bl 125 GA) -, ist die Beklagte eine Psychopathin: die in ihrer etwas substanzarmen Art sowie ihrer vitalen Schwäche wenig Möglichkeiten zu einem ausgeglichenen gesunden Kontaktleben und zur Entwicklung einer würdigen Haltung hat (Bl 126 GA). Bei der psychopathischen Eigenart der Beklagten hat sich die Treulosigkeit ihres Ehemannes bei ihr offenbar deshalb besonders verhängnisvoll ausgewirkt, weil sie zu wenig seelische Kräfte und Möglichkeiten in sich trägt, das ihr von dem Kläger angetane Unrecht innerlich zu überwinden und das ihr auf-erlegte Schicksal zu meistern. Wenn sie auch für ihr Verhalten nicht schlechthin unverantwortlich ist. so hat
 der Kläger möglicherweise doch mit dem, was er ihr zugefügt hat, ihre Widerstandskraft gleichsam überfordert und sie infolgedessen in eine rein negative unfruchtbare Haltung hineingedrängt, in der sie von Haßgefühlen gegen die Zerstörerin ihrer Ehe beherrscht wird und echte Werte und Bindungen nicht mehr anzuerkennen vermag«
Auch in einem solchen Fall kann die besondere Verantwortung, die der Kläger für diese negative innere Entwicklung der Beklagten trägt, die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich vertretbar und notwendig erscheinen lassen (vgl Urteil des Senats IM § 48 Abs 2 EheG Hr 12). Insbesondere kann das dann der Fall sein, wenn es noch als möglich angesehen werden müßte, daß die Beklagte sich bei einer Rückkehr des Klägers unter Aufgabe sei- . ner ehewidrigen Beziehungen zu Frau	doch wieder
 zu einer positiven Haltung ihm gegenüber und einer sinnvollen Fortsetzung der Ehe durchringen würde* Nicht entscheidend braucht es deshalb zu sein, daß die Beklagte angesichts deB fortdauernden treuewidrigen Verhaltens ihres Ehemannes derzeit kein Gefühl einer noch bestehenden Verbundenheit mit ihm aufzubringen vermag und vielleicht auch nichts Maßgebliches über ihre Einstellung zu ihm, sofern er entgegen aller Voraussicht zu ihr zurückfinden würde, äußern kann, und daß sie sogar nicht unerhebliche Anzeichen einer negativ zu wertenden Einstellung gegenüber ihrer Ehe gegeben hat (vgl Urteil des Senats IM § 48 Abs 2 EheG Nr 29)» Vielmehr könnte es darauf ankommen, ob von der Beklagten, falls der Kläger sich zu einem ehegemäßen Verhalten bereitfinden würde und damit die auf der Beklagten liegenden seelischen Belastungen schwinden würden, mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Sinnesänderung zu erwarten wäre.
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Möglicherweise wUrden gewisse Äußerungen der Beklagten positive Rückschlüsse in der genannten Richtung zulassen, so ihre von dem Sachverständigen wiedergegebene Erklärung, sie liebe den Kläger noch und wisse, daß er ihr und den Kindern im Grunde gut sei (Bl 121 GA), oder die in ihrem Brief vom 14. Februar 1955 (Bl 52 GA) gebrauchten Wendungen, die drei Kinder würden den Kläger mit alter Idebe empfangen, es tue ihr persönlich wehr wenn von ihm schlecht gesprochen werde, und sie könne die Wohnung tauschen., falls er nicht dorthin zurückkehren möge,
 Tor allem könnte die den Ehegatten auch noch mit dieser Ehe gestellte Aufgabe nicht als gegenstandslos geworden und die Aufrechterhaltung der Ehe nicht ohne weiteres als sittlich unvertretbar bezeichnet werden, wenn sich ergeben sollte, daß trotz des gegenwärtigen ablehnenden Verhaltens der Beklagten auf ihrer Beite eine innere Hinwendung zu dem Kläger möglich wäre, sofern nur dieser selbst eine solche Hinwendung zu der Beklagten vollziehen und damit die bei ihr eingetretene Verhärtung auflockern würde. Unerheblich würde es in diesem Zusammenhang sein, daß mit einer Änderung in dem Verhalten des Klägers nicht zu rechnen ist; immerhin sei bemerkt« daß der Kläger noch in seinem bereits erwähnten Schreiben vom 17, September 1951 (Bl 19 R des Sonderhefts Hr 1) einen freundschaftlichen Ton anschlug und von seinem Wegzug von Frau Kiwitz sprach-
Dabei würde dann ferner der Dauer der Ehe und der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen sowie der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger drei Kinder» und zwar das Jüngste im Alter von mehr als 42 Jahren, geboren hat und in der Sorge für die Familie einen wesentlichen Teil ihres Lebens eingesetzt hatr besondere
 
Bedeutung zukommenIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen s daß der Gesichtspunkt der Versorgung der jetzt fast 59 Jahre alten, nicht gesunden Beklagten nicht so gering bewertet werden darf* wie es das Berufungsgericht tut. Es ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, daß sich die der Scheidung widersprechende Frau in der Hegel auf ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch verweisen lassen muß; die Sicherung ihres Unterhalts kann, wenn sie einem Erwerb nicht nachzugeben vermag, vornehmlich in einer langdauernden Ehe, die ihren Sinn noch nicht gänzlich verloren hat, von maßgebender Bedeutung sein (vgl das bereits erwähnte Urteil Ki § 48 Abs 2 EheG Hr 29),.
Die Heranziehung aller in Betracht kommenden Umstände, wie sie hier dargelegt worden sind, macht es dann freilich immer noch erforderlich, abgiuwägen, ob etwa doch das von der Beklagten gezeigte eheverneinende Verhalten ein
 Ausmaß erreicht hat, daß es trotz alles dessen unter den
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gegebenen Verhältnissen sittlich nicht mehr vertretbar ist, die Ehe aufrechtzuerhalten« Diese Abwägung muß in eingehender Würdigung aller für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Gesichtspunkte erfolgen, wobei die große Verantwortung des Klägers auch für die weitere innere Entwicklung der Beklagten, die seine schweren EheVerfehlungen und ihr körperlich und seelisch labiler Gesundheitszustand ihm unaufgebbar auferlegen, besonders herauszusteilen ist«
Es bedarf demnach zur Entscheidung der Frage,, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zu beachten ist, weiterer Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und einer nochmaligen umfassenden, im wesentlichen gleichfalls auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung der gesamten Verhältnisse«
 
d) In dem Berufungsurteil wird ferner ausgeführt, im Interesse der Kinder der Parteien sei die Aufrechterhaltung der Ehe nicht erforderlich (§ 48 Abs 3 EheG)» Die Kinder seien seit Janren des familiären Zusammenlebens mit dem Vater entwöhnt und lebten nicht an demselben Ort wie er. Für sie ändere sich mit der Scheidung nichts. Zwar bedeute diese möglicherweise eine Verschlechterung des Unterhalts der Kinder, insbesondere wenn der Kläger sich wieder verheiraten sollte« Eine bloße derartige Möglichkeit genüge jedoch nicht, um die Abweisung der Klage au begründen sondern die Gefährdung des Unterhalts müsse konkret dargeten sein. Allerdings habe die Beklagte im Jahre 1954 für sich und die Kinder eine Unterhaltsklage erhoben» Das allein rechtfertige aber nicht den Schluß, daß der Kläger sich nach der Scheidung seiner Unterhaltspflicht r.u entziehen suchen werde» Im übrigen werde bei ihm als einem fest besoldeten Staatsangestellten der Unterhaltsanspruch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit stets durchsetzbar sein.
Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenne die Erfordernisse einer konkreten Unterhaltsgefährdung.
Schon die Tatsache des Getrenntlebens und der sich daraus ergebende erhöhte Aufwand bedeute eine beachtliche * konkic:? Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der Kinder; vor allem	die	Möglichkeit einer erneuten Eheschließung
 des Klägers bei e-r.em Erfolg seiner Scheidungsklage so nahe, daß auch insoweit die konkrete Gefährdung des Unterhaltsanspruchs gegeben sei. Entscheidender noch sei die Frage, wie sich eine Scheidung seelisch für die Kinder auswirke. Sie müßten in ihrem Vertrauen auf Recht und Gerechtigkeit erschüttert werden, wenn der Vater, der schwer gegen Recht und Shepfiicht verstoßen und die. Unterhaltspflicht erheblich verletzt habe, zuletzt doch gerechtfertigt werde.
 
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 Auch die Rüge der Revision, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs 3 EheG nicht erschöpfend geprüft worden snien, greift durch*. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Gefährdung des Unterhalts der Kinder infolge der Scheidung nicht zu befürchten sei, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden« Die rein abstrakte Möglichkeit, daß der bereits in vorgerückten Alter stehende Kläger eine neue Familie gründen und der Unterhalt der Kinder dadurch beein-trächtigt werden könnte, chne daß für eine VTiederheirat konkrete Anhaltspunkte bestehen, genügt nicht, um das Scheidungsrecht auszuschließen, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird (Urteil de3 Senats vom 18o	ViZ'i	3R	175-^2). Hier mag nun freilich
 insofern nicht, nur eine abstrakte Möglichkeit vorliegen, als der Gedanke einer Eheschließung zwischen dem Kläger und Prau XflRi nicht ganz ferniiegt« Da Frau KflÜ^ aber, wie der Par-*^irortrag. ergibt. berufstätig ist und deshalb eigenes Einkommen bezieht und in Anbetracht ihres Alters aus einer zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Ehe auch keine Kinder mehr hervorgehen können, wären die Unterhaltsansprüche der Kinder der.Parteien, soweit diese überhaupt noch auf die Unterhaltsgewährung durch ihren Vater an^e^iesen sind, jedenfalls nicht nennenswert gefährdet, zu demal .da das Berufungsgericht nicht glaubt annehmen zu können, daß der Kläger sich nach der Scheidung der Ehe seiner Unterhaltspflicht zu entziehen suchen wer-de, und da es ferner darauf hingewiesen hat, daß bei ihm äls einem fest basciaetan Söaatsangsstaliten der Unterhaltsanspruch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit stets durchsetzbar sein werde.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht untersucht, wie sich eine Scheidung der Ehe der Parteien seelisch auf die Kinder auswirkt. Die Feststellung, daß sie des Susammenlb ^iis mit dem Vater entwöhnt seien und sich
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durch eine Scheidung für sie nichts ändere * genügt nicht. Es bleibt zu bedenken, daß die Kinder, soweit sie nicht bereits dem Elternhause entwachsen sind. mit der Mutter Zusammenleben,* die psychisch nicht widerstandsfähig und durch die Schwierigkeiten in ihrer Ehe aus dem Gleichgewicht gebracht ist; die Annahme liegt nahe, daß sich das nachteilig auch auf die Entwicklung der Kinder auswirkt * Es ist zu fragen, ob eine Scheidung voraussichtlich auf die auch in körperlich sehr schwachem Kräftezustand befindliche Beklagte (Bl 122 GA) weitere nachteilige Auswirkungen hat und die Kinder darunter noch mehr zu leiden haben und ob die Scheidung, wie es häufig geschieht, etwa auch die engere Verbundenheit des Vaters mit den bei der Mutter verbleibenden Kindern beeinträchtigt und diese dann seiner väterlichen Führung, auf die sie bei dem Zustand der Beklagten besonders angewiesen sein können« noch mehr als bisher entraten müßten. Nicht zu entbehren sind deshalb genaue Feststellungen darüber, ob der Kläger sich seiner nicht nur äußeren Verantwortung für die Kinder, der er schon durch die Eingehung der ehewidrigen Beziehungen zu Frau K^|P und die Trennung von seiner Familie nicht gerecht geworden ist. bewußt ist. und ob er sich dieser Verantwortung auch im Falle der Scheidung bewußt bleiben wird. Anhaltspunkte dafür kann sein früheres Verhalten, wie es etwa in dem UnterhaItsprozeß in Erscheinung getreten sein mag. und der Umfang seiner bisherigen Fürsorge für die Kinder geben. Besonders wichtig ist weiter eine Untersuchung der Frage, ob nicht das natürliche Empfinden der Kinder für Recht und Ordnung erschüttert und ihre innere Entwicklung Schaden leiden würde.; wenn sie es erleben müßten, daß der Vater sich von Rechts wegen von der Ehe mit ihrer Lutter lossagen darf, nachdem diese Ehe durch ehewidrige Beziehungen des Vaters zu einer Frau zerstört
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worden ist, mit der beide Eltern seinerzeit befreundet waren und die auch den Kindern wohl bekannt ist.. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt die Bedeutung dieser Gesichtspunkte hervorgehoben (X*M § 48 Abs 3 EheG Er 3; ferner Urteile vom 7. Januar 1954 IV ZR 28/55? vom 25. Februar 1954 IV ZR 239/52 y \rom 18c März 1954 IV ZR 213/53? vom 16c Dezember 1954 IV ZR 16/54),
Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, daß im vorliegenden Fall eine Scheidung die Beklagte zur Ruhe kommen lassen kann und daß sich das günstig auf den inneren Zustand der Kinder auswirkt•
Erst eine dem Berufungsgericht vorzubehaltende genaue Ermittlung und Abwägung aller Umstände ermöglicht eine Entscheidung darüber, ob das wohlverstandene Interesse der Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erforderte
3- Bas in letzter Linie auf § 44 EheG gestützte Scheidungsbegehren brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu prüfen, so dsß es insoweit an tatsächlichen Feststellungen fehlte darauf kann deshalb auch hier nicht eingegangen werden«
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Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen*
Schmidt
 Ascher
Baske
 Vo Werner WUstenberg