Sie bestreitet, sich gegen die ihr durch die Ehe auferlegten Pflichten vergangen zu haben, und ist der Auffassung, daß sie als ehrbewußte Ehefrau die Herausforderungen des Klägers nicht stillschweigend habe hinnehmen können. In jedem Palle könne der Kläger, der ein ehebrecherisches Verhältnis an das andere gereiht habe, keine Scheidung verlangen, weil sein Scheidungsbegehren mit Rücksicht auf seine eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei (§43 Set«* 2 EheG), Das Landgericht hat ferner eiii Scheidungsrecht des Klägers aus § 48 EheG verneint, da der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sei» Auf Grund dieser EheVerfehlungen der Beklagten hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für einen Scheidungsanspruch des Klägers nach § 43 Satz 1 EheG an sich gegeben seien (BU Seite 24)* Eine dieser Voraussetzungen, nämlich die Frage, ob die von ihm festge-sGellten Verfehlungen der Beklagten zu einer tiefen und unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt, also für deren Zerrüttung mindestens mitursächlich gewesen seien, hat es dabei freilich nicht näher erörtert. Eie Earlegungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch in ihrer Gesamtheit, daß es in dem ehewidrigen Verhalten der Beklagten zwar eine Kitursache für die Zerrüttung der Ehe erblickt, andererseits aber annimmt, daß die Beklagte hinwiederum durch die schweren Verfehlungen des Klägers zu diesem Verhalten veranlaßt sei, so daß dessen Folgen mittelbar ("im Grunde") ebenfalls vom Kläger verursacht seien. Zu seinen wiederholten Ehebrüchen mit drei verschiedenen Frauen komme noch hinzu, daß er die Beklagte mit dem Ausdruck "Kloake" beleidigt habe«, Im Hinblick auf diese eigenen schweren Verfehlungen des Klägers sei sein Scheidungsbegehren trotz der schweren Verfehlungen der Beklagten sittlich nicht gerechtfertigt (§43 Satz 2 EheG)« Trotz entgegenstehender eigener Verfehlungen des Klägers sei jedoch sein Sclieidungsverlengen dann gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen der Beklagten einen solchen Mangel an ehelicher Gesinnung erkennen ließen, daß von ihrer Seite die Herstellung einer wahren Lebensgemeinschaft auch dann nicht erwartet werden könne, wenn der Kläger sich von seinem ehewidrige# Verhalten abwende und entschließe, in Zukunft die rechte eheliche Gesinnung zu betätigen. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht eine Reihe von schweren Verfehlungen der Beklagten, die für die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens wesentlich seien, nicht berücksichtigt habe. Zu dem Vorfall mit dem Brotmesser, auf den die Revision hinweist, hat das Berufungsgericht festgestellt, es habe sich um keine ernstgemeinte Drohung gehandelt, sie sei nach den Umständen auch nicht geeignet gewesen, den Kläger erheblich zu beunruhigen« Die Revision greift diese Würdigung mit dem Hinweis an, daß die Szene sich vor den Augen des Kindes abgespielt habe, das sie nach allem Vorangegangenem habe ernst nehmen müssen. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Brotmesser hat es danach eine schwere Ehever-fehlung nur insoweit verneint, als das betreffende Vorgehen der Beklagten sich unmittelbar gegen den Kläger richtete. den Kläger zu dem Abbruch seiner Beziehungen zu Liathilde IflHHP zu veranlassen, nicht gerechtfertigt werden kann und daß sie sich auch in der Regel, selbst wenn ein solches Ziel damit erreicht wird, mehr zu dem Nachteil als zur Förderung der ehelichen Gemeinschaft auswirkt« Das schließt jedoch nicht aus, daß die Beklagte bei ihren Drohungen, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, subjektiv in dem Glauben gehandelt hat, sie könne damit etwas zugunsten ihrer Ehe erreichen. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf das Verhalten der Beklagten milder beurteilt und eine schwere Eheverfehlung verneint hatDie Behauptung des Klägers, die . Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, ^erkannt, daß das bloße Vorhandensein eigener Verfehlungen des Klägers für eine Anwendung dieser Bestimmung nicht ausreicht. i)s hat sich nicht auf die Feststellung beschränkt, daß der Kläger selbst schwere EheVerfehlungen begangen habe und daß diese schwerer zu werten seien als die der Beklagten. Dieser und weitere von ihm angeführte Umstände, insbesondere auch die Entwicklung der Ehe seit ihrem Beginn,haben in ihrer Gesamtheit das Berufungsgericht zu der Überzeugung geführt, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht berechtigt sei. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht; wie bereits dargelegt, nicht im einzelnen erörtert hat; welche Auswirkungen die Eheverfehlungen der Beklagten auf das eheliche Verhältnis gehabt haben. Aus seinen Ausführungen« insbesondere aus seiner Annahme, daß die Voraussetzungen für einen Scheidungsanspruch des Klägers nach § 43 Satz 1 EheG an sich gegeben seien (BU Seite 24), läßt sich indes mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß es die ehezerrüttende ‘»rirkung des schuldhaften Verhaltens der Beklagten an sich bejaht hat. Andererseits hat es jedoch eindeutig festgestellt, daß die Verfehlungen des Klägers weit schwerer und für die Zerrüttung der Ehe in weit höherem Maße ursächlich gewesen seien« Die Auffassung des Klägers, "die Ehe” habe bei seiner erstmaligen Entsendung ins Ausland ihre Probe nicht bestanden, ”esM habe sich dabei gezeigt, daß es eine wirkliche Ehe gar nicht gewesen sei., sonst habe eine dritte Person niemals in diese Zweisamkeit eindringen können, hat das Berufungsgericht (BU Seite 31) ausdrücklich als eine Verkennung des Sachverhalts ourückgewiesen und demgegenüber die alleinige Verantwortung des Klägers für seinen Ehebruch klar herausgestellt, eine Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für die-s3xi Ehebruch also eindeutig verneint, Ursache der Zerrüttung sei im Grunde nur die wiederholte Untreue des Klägers gewesen, der durch sein ehebrecherisches Treiben das ganze eheliche Unglück und damit auch die ehewidrige Einstellung der Beklagten verschuldet habe (BU Seite 32)« Damit hat das Berufungsgericht deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe gegenüber dem des Klägers erheblich zurücktritt; vor allem auch deshalb, weil die der Beklagten zur Last fallenden Verfehlungen sämtlich irgendwie durch das ehebrecherische Treiben des Klägers ausgelöst seien (BU Seite 29/30)0 Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Auswirkungen, die das Verhalten der Beklagten auf das eheliche Verhältnis gehabt hat* jedenfalls nicht zu dem Nachteil des Klägers rechtlich fehlsam gewürdigt hat* Um die Voraussetzungen des § 43 Satz 2 zu bejahen, brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, hinsichtlich jeder einzelnen Verfehlung der Beklagten festzustellen, daß sie im Zusammenhang mit denen des Klägers gestanden habe. Baß die Anwendung des § 43 Satz 2 EheG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein Teil der beiderseitigen Verfehlungen nicht in Zusammenhang miteinander gebracht werden kann, hat bereits das Reichsgericht (RG 167, 268) ausgesprochen, Bie Revision gibt im übrigen zu, daß dieser Zusammenhang hinsichtlich des "wesentlichsten Teils" der.Verfehlungen des Klägers festgestellt ist* Bas Berufungsgericht hatte aber darüber hinaus, wie dargelegt, die für die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens entscheidende Feststellung getroffen, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches Treiben das ganze eheliche Unglück und damit auch die ehewidrige Einstellung der Beklagten verschuldet habe. Bie Beklagte hat in der Revisionsverhandlung vorgetragen, das Berufungsgericht habe unter diesem Gesichtspunkt die von ihm getroffene Feststellung, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches Treiben das ganze eheliche Unglück und damit auch die ehewidrige Einstellung der Beklagten verschuldet habe, bei der Würdigung ihres ehe-widrigen Verhaltens nicht genügend zu ihren Gunsten berücksichtigt, Ob das zutrifft, mag dahinstehen0 In jedem Palle hat das Berufungsgericht diese Feststellung für die Frage, ob zwischen den Verfehlungen des Klägers und denen der Beklagten ein Zusammenhang bestehe, mit Hecht als entscheidend angesehen, so daß es demgegenüber nicht mehr darauf ankam, den Zusammenhang für jede einzelne Verfehlung im besonderen darzulegen» Bas Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum stärkstes Gewicht auf die Tatsache gelegt, daß diese Verfehlungen vor allem einer grenzenlosen Enttäuschung und Verbitterung der Beklagten über die fortgesetzte Untreue des Klägers entsprungen sind. Ihre Rüge, das Berufungsgericht sei der Behauptung des Klägers, daß die Parteien sich gegenseitig einen Freibrief für die Unterhaltung ehewidriger Beziehungen erteilt hätten, nicht nachgegangen, ist unberechtigt. Bs hat die -vom Kläger behaupteten Äußerungen, mit denen ihm die Beklagte nach seinem Vortrag einen solchen Freibrief erteilt haben soll, entweder auf Grund der Aussage der hierzu vernommenen Beklagten nicht für erwiesen angesehen oder sie dahin gewürdigt, daß der Kläger daraus keineswegs ihr Einverständnis mit seinen Beziehungen zu anderen Frauen habe entnehmen können. Ebenso hat das Berufungsgericht, wie es Seite 28 BU ausführt, nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte mit einem Heidelberger Professor ehewidrige Beziehungen unterhalten habe« Daß die fingierten Angaben der Beklagten über derartige Beziehungen auf das Verhältnis und auf die eheliche Gesinnung des Klägers - sofern er ihnen überhaupt Glauben geschenkt hat - ohne wesentlichen Einfluß geblieben sind, konnte das Berufungsgericht, ohne sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Feststellungen zu setzen, auch damit begründen, daß der Kläger der Beklagten nach seiner eigenen Behauptung - sowie diese ihm - in geschlechtlicher Beziehung Freiheit eingeräumt habe« Daß diese Behauptung allgemein nicht der Wahrheit entspreche, hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt. sich die Erwägung des Berufungsgerichte, daß die Erzählungen der Beklagten über ihr Verhältnis mit einem Heidelberger Professor den Kläger in seinem ehelichen Verhalten nicht bestimmt hatten, auch aus der Tatsache, daß der Kläger seine ehebrecherischen Beziehungen schon vorher aufgenommen hatte und sie auch fortgesetzt hat, nachdem er Gewißheit darüber erlangt hatte, daß die Angaben der Beklagten über ihr ehewidriges Verhältnis einer tatsächlichen Grundlage entbehrten. 1,) Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht den zulässigen Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung der Ehe aus § 48 EheG für beachtlich erklärt. Es hat dazu festgestellt, daß die Parteien - auch wenn sie möglicher weise keine ideale Ehe geführt hätten doch durch das jahrelange Zusammenleben innerlich so miteinander verbunden gewesen seien, wie das eben unter den gegebenen Verhältnissen möglich gewesen sei. • Der entscheidende Grund, weshalb die Aufrechterhaltung dieser im April 1935> also vor länger als 20 Jahren, geschlossenen Ehe nicht als sittlich unvertretbar angesehen werden kann, ist neben dem Verlauf der Ehe bis zu deren Zerrüttung, den das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt hat, vor allem die schwere Schuld, die der Kläger - von seiner Verantwortung gegenüber den Frauen, mit denen er die ^he gebrochen hat, abgesehen - durch sein fortgesetztes ehebrecherisches Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind auf sich geladen hat.
IV ZR 150/53
Verkündet am 19- November 1955 Schorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Prozeß bevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof*Br«
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12o November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, DroV.V»erner» Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 31. März 1955 wird zurückgewiesen*
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Ministerialdirigenten Br„Wilhelm
in
A
Klägers und Revisionsklägers«.
gegen
die Bhefrau Margot R|
geb.
in T
Straß
Beklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Bre
Von Rechts wegen
Tatbestands
ger und die
Der am
1904 in
1901 in
f'V/estfo geborene Klä-MWestfa geborene
Beklagte haben, nachdem sie bereits im Jahre 1929 nähere * und zwar auch geschlechtliche - Beziehungen unterhalten
die Ehe geschlossen.. Von den aus ihrer Verbindung hervor-
geborene Sohn Eike. Beide Parteien sind evangelischer Konfession. Sie haben nach der Eheschließung zunächst in Berlin gewohnt, wo der Kläger nach Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung in das Reichswirtschaftsministerium eingetreten war. Hach Kriegsausbruch wurde der Kläger zeitweilig bei Dienststellen des Reichskomraissars für die Preisbildung in den besetzten Gebieten verwendet. Von April bis Dezember 1940 war er in Horwegen, von Ende 1943 an in Italien tätig. Hach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht wurde er mit Angehörigen der deutschen Botschaft, welche gegen Kriegsende in Pasano untergebracht war, zunächst in Zürs/ Irlberg, später auf Schloß Kirchberg am Bodensee interniert. Am 15» Februar 1945 wurde er Vater eines unehelichen Kindes, das von seiner Sekretärin Gretel ge-
boren worden war, die er in Horwegen kennengelernt hatte. Hiervon erlangte die Beklagte Kitte Januar 1946 bei einer Vorladung durch das Jugendamt Celle Kenntnis. Im Pebruar 1946 wurde der Kläger aus der Internierungshaft entlassen, wohnte dann kurze Zeit in Immenstaad am Bodensee, bis er im Uärz 1946 eine Anstellung beim Finanzministerium des Landes .Vürttemberg-Hohenzollern bekam und nach zog- Dort lebte er ohne Wissen der Beklagten mit der früheren Journalistin Mathilde zusammen, die er wäh-
rend seines Aufenthalts in Italien kennengelernt hatte.
Die ehebrecherischen Beziehungen zu ihr setzte er auch
hatten« am 30. April 1935 in
miteinander
gegangenen Kindern lebt nur noch der am
1938
noch fort, als die Beklagte, welche zuletzt bei seiner Schwester in Celle gewohnt hatte, im Herbst 1947 mit dem Schn Eike nach übergesiedelt war. Die LflHB
wurde aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Kläger schwanger, Bas Kind kam nach der Darstellung des Klägers zu früh und tot zur Welt* Zum 1. Januar 1950 wurde der Kläger in das Bundesfinanzministerium einberufen.. Seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien getrennt, Der Kläger zog zunächst nach Bad Homburg; neuerdings wohnt er in Die Be-
klagte ist in der ehelichen Wohnung in TflHHfc verblieben, Der Sohn der Parteien befindet sich bei ihr. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat nach der Darstellung des Klägers Anfang 1948, nach der Behauptung der Beklagten Ende März oder Anfang April 1949 stattgefunden. Spätestens im Mai 1950 lernte der Kläger eine andere Prau mit dem Vornamen Jutta kennen, zu der er in der Folgezeit in ehebrecherische Beziehungen trat, die auch gegenwärtig noch andauern.
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe* Er stützt sein Scheidungsverlangen auf § 43 EheG. Hilfsweise beantragt er, die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden.
Er wirft der Beklagten vor, daß er von ihr alsbald, nachdem er infolge des unglücklichen Kriegsausgangs Amt und Stellung -verloren gehabt habe, im Stiche gelassen worden sei. Als man ihr die Geburt seiner unehelichen Tochter
i
eröffnet habe, sei sie mit Schmähungen und Beleidigungen über ihn hergefallen. Die Art, in welcher die Beklagte auf die Belastungsprobe, der das eheliche Band damals ausgesetzt war, reagiert habe, lasse erkennen, wie innerlich leer und hohl die Ehe bereits in diesem Zeitpunkt gewesen sei. Obwohl die Beklagte ihm nach einiger Zeit seinen Fehltritt verziehen habe, habe sie ihn nach der Wie-
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derherstellung des ehelichen Lebens in T^HHB ständig mit ihren Haßausbrächen verfolgt und ihm durch allerlei Machenschaften das Leben zur Hölle gemachte Sie habe fortlaufend gedroht, ihn durch Enthüllungen von Vorgängen seines Privatlebens bei seinen Vorgesetzten zu kompromittieren> Er habe ernstlich befürchten müssen, seine Stellung zu verlieren und sei öfters nahe daran gewesen, einen Nervenzusammenbruch zu erleiden* Auch das Kind habe die Beklagte
bei jeder sich bietenden Gelegenheit in den Streit der
*
Eltern einbezogen und es gegen den Vater eingenommen* Schließlich habe er sich nicht mehr anders zu helfen gewußt, als sich nach einer Stellung möglichst weit fort von ?SBHPumzuse**en'' Auch nach der Trennung habe es die Beklagte nicht lassen können, ihn weiter zu verunglimpfen und ihm das Leben zu verbittern. Ein großer feil ihrer Ausfälligkeiten stehe zwar im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zu anderen Frauen. Sich darüber aufzuhalten, sei die Beklagte jedoch nicht berechtigt. Denn bei der Trennung seien die Parteien sich darüber einig geworden, daß jeder Teil seine eigenen Wege gehen könne. Durch die von der Beklagten unternommenen Schritte sei die Zerrüttung der Ehe zur Kenntnis seiner Dienstbehörde gekommen, welche ihm nahegelegt habe, seine Familienverhältnisse zu ordnen-
Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. * Hilfsweise hat sie darum gebeten, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Sie bestreitet, sich gegen die ihr durch die Ehe auferlegten Pflichten vergangen zu haben, und ist der Auffassung, daß sie als ehrbewußte Ehefrau die Herausforderungen des Klägers nicht stillschweigend habe hinnehmen können. Was sie auch getan haben möge, sei in der Absicht
geschehen, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln sich für die Aufrechterhaltung der Ehe einzusetzen. Es treffe nicht zu, daß sie ihre Zustimmung dazu gegeben habe, daß der Kläger außereheliche Beziehungen anknüpfen und unterhalten könne»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Anzahl Verfehlungen der Beklagten festgestellt, es aber dahinstehen lassen, ob in der Summierung dieser einzelnen, für sich allein nicht so schwerwiegenden Pflichtverstöße eine schwere EheVerfehlung im Sinne des § 43 EheG erblickt werden könne oder ob dazu ihr Verhalten nicht ausreiche.
In jedem Palle könne der Kläger, der ein ehebrecherisches Verhältnis an das andere gereiht habe, keine Scheidung verlangen, weil sein Scheidungsbegehren mit Rücksicht auf seine eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei (§43 Set«* 2 EheG), Das Landgericht hat ferner eiii Scheidungsrecht des Klägers aus § 48 EheG verneint, da der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sei»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen „ Es hat die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter0 Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe t
I, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte sich mehrerer unverziehener schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Weitere von ihr begangene schwere Eheverfehlungen, die etwa verziehen oder wegen Fristablaufs gemäß § 50 Abs 1 EheG nicht* mehr selbständig zur Begründung der Scheidungsklage dienen könnten, könnten zu ihrer Unterstützung geltend gemacht werden (§ 51 Abs 2 EheG).
Auf Grund dieser EheVerfehlungen der Beklagten hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für einen Scheidungsanspruch des Klägers nach § 43 Satz 1 EheG an sich gegeben seien (BU Seite 24)* Eine dieser Voraussetzungen, nämlich die Frage, ob die von ihm festge-sGellten Verfehlungen der Beklagten zu einer tiefen und unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt, also für deren Zerrüttung mindestens mitursächlich gewesen seien, hat es dabei freilich nicht näher erörtert. In einem anderen Zusammenhang (BU Seite 32) stellt es fest, daß Ursache für die Zerrüttung der Ehe "im Grunde" nur die wiederholte Untreue des Klägers gewesen sei. Würde damit überhaupt /er-neint sein, daß das ehewidrige Verhalten der Beklagten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, so würde es an einer wesentlichen Voraussetzung des § 43 Satz 1 EheG fehlen. Eie Earlegungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch in ihrer Gesamtheit, daß es in dem ehewidrigen Verhalten der Beklagten zwar eine Kitursache für die Zerrüttung der Ehe erblickt, andererseits aber annimmt, daß die Beklagte hinwiederum durch die schweren Verfehlungen des Klägers zu diesem Verhalten veranlaßt sei, so daß dessen Folgen mittelbar ("im Grunde") ebenfalls vom Kläger verursacht seien.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß auch dem Kläger schwere Ehe Verfehlungen zur I»ast fallen.
Zu seinen wiederholten Ehebrüchen mit drei verschiedenen Frauen komme noch hinzu, daß er die Beklagte mit dem Ausdruck "Kloake" beleidigt habe«, Im Hinblick auf diese eigenen schweren Verfehlungen des Klägers sei sein Scheidungsbegehren trotz der schweren Verfehlungen der Beklagten sittlich nicht gerechtfertigt (§43 Satz 2 EheG)«
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung
ilss § 43 Satz 2 EheG ist das Berufungsgericht den Grundsätzen gefolgt* die das Reichsgericht- (RG 167, 265 f; HRR 40 hr 1340) zu dieser Präge entwickelt hat. Danach sei ein Zusammenhang der beiderseitigen Verfehlungen nicht Voraussetzung für den Ausschluß des Scheidungsrechts, sondern nur ein Beispiel Die durch das Gesetz geforderte Nichtige” './iirdigung des Wesens der Ehe erfordere eine Prüfung nach allgemein gültigen sittlichen Gesichtspunkten,(RGZ 158o 268 f /274/275/). Es komme darauf an* ob der Kläger <rngesicht3 seiner eigenen Verfehlungen die Pflichtverletzungen des anderen Teils hinnejimen müsse und es ihm übel anstehe, in der Rolle des gekränkten Ehegatten aufzutre-ti?iL Unter Umständen könne bereits das unverhältnismäßig gi Ößere Gewicht der Verfehlungen des Klägers seinem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung nehmen; maßgebend sei die auf Grund der gesamten Umstände zu beurteilende sittliche Berechtigung-des Scheidungsbegehrens; auch im Interesse minderjähriger Kinder könne die Aufrecht-erhaltung der Ehe gerechtfertigt sein. Trotz entgegenstehender eigener Verfehlungen des Klägers sei jedoch sein Sclieidungsverlengen dann gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen der Beklagten einen solchen Mangel an ehelicher Gesinnung erkennen ließen, daß von ihrer Seite die Herstellung einer wahren Lebensgemeinschaft auch dann nicht erwartet werden könne, wenn der Kläger sich von seinem ehewidrige# Verhalten abwende und entschließe, in Zukunft die rechte eheliche Gesinnung zu betätigen.
Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken, Die erörterten Grundsätze hat auch der erkennende Senat teilweise seiner Entscheidung vom 23« April 1955 - IV ZR 73/55 - (LM Nr 5 zu § 43 Satz 1 und 2 EheG) zugrunde gelegte
Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht eine Reihe von schweren Verfehlungen der Beklagten, die für die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens wesentlich seien, nicht berücksichtigt habe.
Diese Rüge ist nicht begründet« Bei ihrer Prüfung ist allgemein davon auszugehen, daß die Präge, ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehegatten eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten darstellt, überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegt® Feststellungen, die das Berufungsgericht in dieser Beziehung getroffen hat, sind vom Revisionsgericht nur unter dem Gesichtspunkt nachprüfbar, ob das Berufungsgericht sich bewußt gewesen ist, daß es bei seiner Würdigung alle Umstände des Einzelfalles, und zwar im Hinblick auf das Wesen der Ehe als eines vorwiegend sittlichen Verhältnisses zu berücksichtigen hatte« Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen und insbesondere in seiner Entscheidung vom 13« Dezember 1951 - BGHZ 4, 186 f ~ näher begründet (vgl auch die bereits angeführte Entscheidung vom 23e April 1955)®
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Zu dem Vorfall mit dem Brotmesser, auf den die Revision hinweist, hat das Berufungsgericht festgestellt, es habe sich um keine ernstgemeinte Drohung gehandelt, sie sei nach den Umständen auch nicht geeignet gewesen, den Kläger erheblich zu beunruhigen« Die Revision greift diese Würdigung mit dem Hinweis an, daß die Szene sich vor den Augen des Kindes abgespielt habe, das sie nach allem Vorangegangenem habe ernst nehmen müssen. Das hat indes das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat (BU Seite 23) dargelegt, daß die Beklagte den Sohn Eike in*die Ehestreitigkeiten hineingezogen und ihn zu dem Zeugen der ehelichen Auseinandersetzungen gemacht habe, und daß ihr insoweit eine
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schwere Eheverfehlung zur last falle. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Brotmesser hat es danach eine schwere Ehever-fehlung nur insoweit verneint, als das betreffende Vorgehen der Beklagten sich unmittelbar gegen den Kläger richtete. Baß diese Würdigung rechtlich fehlsam sei, vermag die Revision nicht darzutun.
Dasselbe gilt auch von den Ausführungen des Berufungsgerichts? mit denen es die Drohungen der Beklagten würdigt? sie werde die Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen dem Staatspräsidenten von Württemberg-Hohenzollern unterbreiten. Es ist zwar richtig- daß eine solche Drohung, wie die Revision ausführt, durch den vom Berufungsgericht festgestellten Zweck? den Kläger zu dem Abbruch seiner Beziehungen zu Liathilde IflHHP zu veranlassen, nicht gerechtfertigt werden kann und daß sie sich auch in der Regel, selbst wenn ein solches Ziel damit erreicht wird, mehr zu dem Nachteil als zur Förderung der ehelichen Gemeinschaft auswirkt« Das schließt jedoch nicht aus, daß die Beklagte bei ihren Drohungen, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, subjektiv in dem Glauben gehandelt hat, sie könne damit etwas zugunsten ihrer Ehe erreichen. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf das Verhalten der Beklagten milder beurteilt und eine schwere Eheverfehlung verneint hatDie Behauptung des Klägers, die . Beklagte habe ihm auch ernstlich'gedroht, sie werde ihn wegen der angeblichen "Verteilung" der Botschaftskasse an-zeigen, hat das Berufungsgericht ersichtlich' nicht für erwiesen angesehen, nachdem die Beklagte dies bei ihrer Vernehmung am 11 .••Lai 1954- (Bl 101 d,A.) bestritten hatte.
Ob es eine schwere eheliche Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, daß sie ihrer "Schwägerin" Hilde gegen-
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User ihr Herz ausgeschüttet hat, ist eine Frage der tat-sächlichen Würdigung. Her Umstand, daß zwischen dieser Frau namens Hilde und der Beklagten ein Schwägerschaftsverhältnis im Rechtssinne in Y/irklichkeit nicht bestand v ist für die Beurteilung dieser Frage nicht wesentlich, denn jedenfalls gehörte die Frau im weiteren Sinne zu den Angehörigen des Klägers und damit auch der Beklagten.
Ebenso ist es Tatfrage, ob sich die Beklagte gegen ihre ehelichen Pflichten dadurch schwer verfehlte, daß sie die Mathilde LflHH, in der sie damals nur eine Bekannte des Klägers erblickte, in dem Brief vom 29» Februar 1946 über das Verhältnis des Klägers zu Gretel fflH^und über die Geburt des unehelichen Kindes, das der Kläger mit ihr erzeugt hatte, unterrichtete.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, ^erkannt, daß das bloße Vorhandensein eigener Verfehlungen des Klägers für eine Anwendung dieser Bestimmung nicht ausreicht. i)s hat sich nicht auf die Feststellung beschränkt, daß der Kläger selbst schwere EheVerfehlungen begangen habe und daß diese schwerer zu werten seien als die der Beklagten. Vielmehr hat es vor allem betont, daß sämtliche der Beklagten zur Last fallenden Verfehlungen irgendwie durch das ehebrecherische freiben des Klägers ausgelöst seien. Dieser und weitere von ihm angeführte Umstände, insbesondere auch die Entwicklung der Ehe seit ihrem Beginn,haben in ihrer Gesamtheit das Berufungsgericht zu der Überzeugung geführt, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht berechtigt sei. Has steht im Einklang mit den oben erörterten Grundsätzen, die nach der zu billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Anwendung des § 43 Satz 2 EheG maßgebend sind. Es ist danach nicht richtig.
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daß da3 Berufungsgericht, wie die Revision ausführt, die Verfehlungen der Parteien lediglich nach Zahl und Schwere gegeneinander aufgewogen habe.
Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht; wie bereits dargelegt, nicht im einzelnen erörtert hat; welche Auswirkungen die Eheverfehlungen der Beklagten auf das eheliche Verhältnis gehabt haben. Aus seinen Ausführungen« insbesondere aus seiner Annahme, daß die Voraussetzungen für einen Scheidungsanspruch des Klägers nach § 43 Satz 1 EheG an sich gegeben seien (BU Seite 24), läßt sich indes mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß es die ehezerrüttende ‘»rirkung des schuldhaften Verhaltens der Beklagten an sich bejaht hat. Andererseits hat es jedoch eindeutig festgestellt, daß die Verfehlungen des Klägers weit schwerer und für die Zerrüttung der Ehe in weit höherem Maße ursächlich gewesen seien« Die Auffassung des Klägers, "die Ehe” habe bei seiner erstmaligen Entsendung ins Ausland ihre Probe nicht bestanden, ”esM habe sich dabei gezeigt, daß es eine wirkliche Ehe gar nicht gewesen sei., sonst habe eine dritte Person niemals in diese Zweisamkeit eindringen können, hat das Berufungsgericht (BU Seite 31) ausdrücklich als eine Verkennung des Sachverhalts ourückgewiesen und demgegenüber die alleinige Verantwortung des Klägers für seinen Ehebruch klar herausgestellt, eine Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für die-s3xi Ehebruch also eindeutig verneint, Ursache der Zerrüttung sei im Grunde nur die wiederholte Untreue des Klägers gewesen, der durch sein ehebrecherisches Treiben das ganze eheliche Unglück und damit auch die ehewidrige Einstellung der Beklagten verschuldet habe (BU Seite 32)« Damit hat das Berufungsgericht deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe gegenüber dem des Klägers erheblich zurücktritt; vor allem auch
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deshalb, weil die der Beklagten zur Last fallenden Verfehlungen sämtlich irgendwie durch das ehebrecherische Treiben des Klägers ausgelöst seien (BU Seite 29/30)0 Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Auswirkungen, die das Verhalten der Beklagten auf das eheliche Verhältnis gehabt hat* jedenfalls nicht zu dem Nachteil des Klägers rechtlich fehlsam gewürdigt hat*
Um die Voraussetzungen des § 43 Satz 2 zu bejahen, brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, hinsichtlich jeder einzelnen Verfehlung der Beklagten festzustellen, daß sie im Zusammenhang mit denen des Klägers gestanden habe. Baß die Anwendung des § 43 Satz 2 EheG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein Teil der beiderseitigen Verfehlungen nicht in Zusammenhang miteinander gebracht werden kann, hat bereits das Reichsgericht (RG 167, 268) ausgesprochen, Bie Revision gibt im übrigen zu, daß dieser Zusammenhang hinsichtlich des "wesentlichsten Teils" der.Verfehlungen des Klägers festgestellt ist* Bas Berufungsgericht hatte aber darüber hinaus, wie dargelegt, die für die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens entscheidende Feststellung getroffen, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches Treiben das ganze eheliche Unglück und damit auch die ehewidrige Einstellung der Beklagten verschuldet habe. '.Vie der Senat bereits in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 23- April 1955 dargelegt hau, können nach der Lebenserfahrung lange andauernde schwere Eheverfehlungen des klagenden Ehegatten sich derart auf die geistige Verfassung des beklagten Ehegatten auswirken, daß dessen Verantwortlichkeit für die von ihm begangenen Eheverfehlungen erheblich gemindert ist. Bie Beklagte hat in der Revisionsverhandlung vorgetragen, das Berufungsgericht habe unter diesem Gesichtspunkt die von ihm getroffene Feststellung, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches Treiben das ganze eheliche Unglück und damit auch die ehewidrige Einstellung der
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Beklagten verschuldet habe, bei der Würdigung ihres ehe-widrigen Verhaltens nicht genügend zu ihren Gunsten berücksichtigt, Ob das zutrifft, mag dahinstehen0 In jedem Palle hat das Berufungsgericht diese Feststellung für die Frage, ob zwischen den Verfehlungen des Klägers und denen der Beklagten ein Zusammenhang bestehe, mit Hecht als entscheidend angesehen, so daß es demgegenüber nicht mehr darauf ankam, den Zusammenhang für jede einzelne Verfehlung im besonderen darzulegen»
Freilich können, wie der Senat ebenfalls in seiner mehrfach angeführten Entscheidung vom 23«. April 1955 dargelegt hat, selbst lange andauernde schwere Eheverfehlun-gen eines Ehegatten dem anderen keinen Freibrief geben, seinem an sich berechtigten Zorn in jeder Weise und ohne Rücksicht auf die Belange seiner‘Ehe und seines Ehepartners hemmungslos freien lauf zu lassen. Biesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, wie sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ergibt, das ihn bereits in ähnlicher Form ausgesprochen hat, nicht verkannt. Es ist aber auch bei seiner Anwendung im wesentlichen eine Tatfrage.. wann der beklagte Ehegatte in einem solchen Falle das Maß überschritten hat,- das ihm noch eine Berufung auf § 43 Satz 2 EheG gestattet. Bie Gesamtwürdigung, die das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten hat zuteil werden lassen, läßt auch unter diesem Gesichtspunkt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Bie Verfehlungen, deren sich die Beklagte gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat, sind zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sum Teil außerordentlich schwer. Bas Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum stärkstes Gewicht auf die Tatsache gelegt, daß diese Verfehlungen vor allem einer grenzenlosen Enttäuschung und Verbitterung der Beklagten über die fortgesetzte Untreue des Klägers entsprungen sind.
und zwar einer Enttäuschung und Verbitterung, der der Kläger durch sein Verhalten immer wieder neue Nahrung gab.
Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verfehlungen des Klägers erhebt, sind nicht begründet„
Ihre Rüge, das Berufungsgericht sei der Behauptung des Klägers, daß die Parteien sich gegenseitig einen Freibrief für die Unterhaltung ehewidriger Beziehungen erteilt hätten, nicht nachgegangen, ist unberechtigt. Das Berufungsurteil hat dazu auf Seite 18 ausführlich Stellung genommen. Bs hat die -vom Kläger behaupteten Äußerungen, mit denen ihm die Beklagte nach seinem Vortrag einen solchen Freibrief erteilt haben soll, entweder auf Grund der Aussage der hierzu vernommenen Beklagten nicht für erwiesen angesehen oder sie dahin gewürdigt, daß der Kläger daraus keineswegs ihr Einverständnis mit seinen Beziehungen zu anderen Frauen habe entnehmen können. Ebenso hat das Berufungsgericht, wie es Seite 28 BU ausführt, nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte mit einem Heidelberger Professor ehewidrige Beziehungen unterhalten habe« Daß die fingierten Angaben der Beklagten über derartige Beziehungen auf das Verhältnis und auf die eheliche Gesinnung des Klägers - sofern er ihnen überhaupt Glauben geschenkt hat - ohne wesentlichen Einfluß geblieben sind, konnte das Berufungsgericht, ohne sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Feststellungen zu setzen, auch damit begründen, daß der Kläger der Beklagten nach seiner eigenen Behauptung - sowie diese ihm - in geschlechtlicher Beziehung Freiheit eingeräumt habe« Daß diese Behauptung allgemein nicht der Wahrheit entspreche, hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt.
~s hatte lediglich ausgeführt, daß der Kläger von der Beklagten keinen »‘Freibrief” erhalten habe. Im übrigen ergab
sich die Erwägung des Berufungsgerichte, daß die Erzählungen der Beklagten über ihr Verhältnis mit einem Heidelberger Professor den Kläger in seinem ehelichen Verhalten nicht bestimmt hatten, auch aus der Tatsache, daß der Kläger seine ehebrecherischen Beziehungen schon vorher aufgenommen hatte und sie auch fortgesetzt hat, nachdem er Gewißheit darüber erlangt hatte, daß die Angaben der Beklagten über ihr ehewidriges Verhältnis einer tatsächlichen Grundlage entbehrten. Daß er sich ohne diese Angaben anders würde verhalten h8ben, hat der Kläger auch selbst nicht dargetan. Ihnen konnte deshalb für die Beurteilung des Verschuldens des Klägers keine wesentliche Bedeutung zukommen.
Alle weiteren Ausführungen, die die Revision zu der Präge macht, ob das Scheidungsbegehren im Sinne des § 43 Satz 2 EheG sittlich gerechtfertigt ist, betreffen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht und sind daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich.
II. 1,) Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht den zulässigen Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung der Ehe aus § 48 EheG für beachtlich erklärt. Es hat dazu festgestellt, daß die Parteien - auch wenn sie möglicher weise keine ideale Ehe geführt hätten doch durch das jahrelange Zusammenleben innerlich so miteinander verbunden gewesen seien, wie das eben unter den gegebenen Verhältnissen möglich gewesen sei. Ihre Ehe sei zu einer wahren Lebensgemeinschaft geworden, in der vor allem die Beklagte den Inhalt ihres Leben^gefunden habe. Die Beklagte sei nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auch jetzt noch innerlich an die Ehe gebunden (BÜ Seite 32). Es lasse sich nicht feststellen, daß sie sich nur aus Haß oder Rachsucht zu ihrem Widerspruch gegen die Scheidung bestimmen lasse«
Diese zwar knappen Ausführungen tragen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Jntscheidung, daß die Aufrecht erhaltung der Ehe sittlich vertretbar ist.
Im übrigen hat der Senat ständig die Auffassung vertreten, daß die bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs gemäß § 48 Abs 2 Ehe Cr vorzunehmende sittliche Wertung der Ehe und des Verhaltens der Ehegatten einer rechtlichen Würdigung gleichzuachten ist, die, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu ausreichen, auch in der Revisionsinstanz vorgenommen werden kann. Demgemäß ist eine solche selbständige Wertung auch im vorliegenden Falle dem erkennenden Senat möglich. Sie muß in Übereinstimmung mit der Entscheidung beider Vorinstanzen dazu führen, die Beachtlichkeit des Widerspruchs zu bejahen. •
• Der entscheidende Grund, weshalb die Aufrechterhaltung dieser im April 1935> also vor länger als 20 Jahren, geschlossenen Ehe nicht als sittlich unvertretbar angesehen werden kann, ist neben dem Verlauf der Ehe bis zu deren Zerrüttung, den das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt hat, vor allem die schwere Schuld, die der Kläger - von seiner Verantwortung gegenüber den Frauen, mit denen er die ^he gebrochen hat, abgesehen - durch sein fortgesetztes ehebrecherisches Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind auf sich geladen hat. Wie der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt hat. ist dss Haß der Schuld des Ehescheidungsklägers auch für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich, weil diese Schuld in aller Regel nur durch eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft abgetragen werden kann (vgl insbes LM Hr 12 zu § 48 Abs 2 EheG). Der Kläger hat vor dem erkennenden Senat persönlich erklärt, daß er sich
seiner Schuld und seiner Pflicht zur Wiedergutmachung bewußt sei.. Per Senat sieht aber auch im vorliegenden Palle für eine solche Wiedergutmachung und für eine echte Neuordnung der Verhältnisse des Klägers,, wie dieser sie anstrefct, keinen anderen Weg als den, daß der Kläger den ernstlichen Versuch macht, seine Ehefrau aus der in erster Linie auf seine eheliche Untreue zurückzuführenden und deshalb von ihm entscheidend mitzuverantwortenden - innerlichen Verbitterung und seelischen Vereinsamung zu lösen, indem er die eheliche Gemeinschaft mit ihr wiederherstellt, was vor allem auch im Interesse des heranwachsenden, noch der Erziehung bedürftigen Sohnes, an dem beide Eheleute hängen, liegt„ Ob es möglich ist, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, hängt naturgemäß auch ganz wesentlich mit ■\on dem künftigen Verhalten der Beklagten ab0 Erste und unerläßliche Voraussetzung für den Erfolg eines jeglichen Bestrebens in dieser Richtung ist aber, daß der Kläger sich rückhaltlos bereit findet, seiner Ehefrau und seiner Familie die Treue zu halten und jeden ehewidrigen Verkehr aufzugeben*
2.) Pa die Klage aus § 48 EheG schon an der Beachtlich-keit des Widerspruchs der Beklagten scheitert, kommt es auf die Frage, ob auch das wohlverstandene Interesse des minderjährigen Kindes Eike die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere, nicht mehr an’.
Nach allem kann die Bevision keinen Erfolg haben.. Pie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs 1 ZPO.
Schmidt Baske v0Werner Bundesrichter wüstenberg
Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt