'Der Kläger verlangt von den Beklagten die Herausgabe einer Diesellokomotive und eines Steinway-Flügels, die sich beide im Besitz der Beklagten befinden. Über die Diesellokomotive sind zwischen dem Kläger und dem während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemann und Vater der Beklagten, dessen Erben diese sind, zwei schriftliche Vereinbarungen getroffen worden, die eine vom 30.Juli 1946, nach der der Erblasser der Beklagten die Lokomotive an den Kläger verkaufte und eine Barzahlung des.nicht näher angegebenen Kaufpreises bestätigte und die andere vom 26. Februar 1947, derzufolge der Kläger die Lokomotive an den Erblasser der Beklagten gegen einen jährlichen Mietzins von 500.— EM verkauft und gleichzeitig dem Erblasser der Beklagten gegen einen jährlichen Mietzins von 100.— RM vermietet wurde, wobei erklärt wurde, dass'durch die Vereinbarung des Mietverhältnisses die Übergabe des Flügels ersetzt und deshalb als vollzogen“anzunehmen sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Übereignung der Lokomotive an den Kläger mangels gleichzeitiger Vereinbarung eines BesitzmittlungsVerhältnisses nicht vorliege, ferner, daß die geschlossenen Verträge wegen Verstosses*gegendie gesetzlichen Preisvorschriften und die guten Sitten nichtig seien, da der Kläger für die vom Erblasser der Beklagten erworbene Lokomotive 20.000,— BM und für den Flügel 10.000*— BM (nicht wie im schriftlichen Vertrage angegeben 1.000,— BM) aus Geldern bezahlt habe,die er durch Schwarzgeschäfte mit öl verdient habe. Hierbei hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, dass der Kläger und der Erblasser der Beklagten schon bei Abschluss der Kaufverträge sich sowohl über den Eigentumsübergang als auch über die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses einig gewesen seien. Februar 1947 bestanden hat, nachdem nur kurze Zeit vorher der Vertrag über den Flügel geschlossen war, in dem ausdrücklich die Übergabe durch -die Vereinbarung eines ähnlichen Mietverhältnisses ersetzt wurde. Auf die Frage, ob § 139 ZPO verletzt ist, weil das Gericht die Parteien über ihren Werdegang nicht befragt habe, kommt es daher nicht an, da diese Frage höchstens für die Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses bei Abschluss des Kaufvertrages über die Lokomotive von Bedeutung sein konnte* Das Oberlandesgericht, hat dahingestellt gelassen, ob der Verkauf von Lokomotive und Flügel gegen die Verordnung über Höchstpreise von gebrauchten Waren sowie gegen § 22 XWVO verstiess, da selbst, wenn die Kaufverträge wegen eines solchen Verstosses nichtig seien, von dieser Nichtigkeit die Übereignung der beiden Gegenstände an den Kläger nicht erfasst würde* Es ist.dem Berufungsgericht hierbei zuzustimmen, daß die Vorschriften über Höchstpreise sich nur auf die Preisvereinbarungen des obligatorischen Vertrages beziehen und nicht den Warenumsatz als solchen verhindern wollen und dass daher die Übereignung selbst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstösst (vgl auch § 817 Satz 1 BGB, der ja gerade für den Pall eines Verstos$es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten voraussetzt, daß die mit der Leistung bewirkte Rechtsänderung eingetreten ist,, sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats in MDR'52, 53 und IV ZR 124/50) . Abgesehen davon, dass ein solcher Gelderwerb nicht schon dazu führt, dass alle Geschäfte, die später mit einem solchen Gelde getätigt werden, nichtig sein müssen, -hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Erblasser der Beklagten die Herkunft des an ihn gezahlten Geldes nicht nachgeprüft und dass er sich auf seine ordnungsmässige Herkunft hätte verlassen dürfen, vor allem aben, dass die Übereignungen nicht bewusst nur zu dem Zweck geschlossen waren, dem Kläger seinen unerlaubten Gewinn zu sichern.
IY ZR 150/52 2514 oro Verkündet T am 30 .März 1953 Oickemann, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Ehefrau Christian Schl 2) ihrer mind er.jährigen Kinder Christian und Heinrich Rdlfc, ebenda, gesetzlich vertreten durch die zu 1) Genannte, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Wilhelm Bä®strasse Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26.März 1953 unter Jfitwir- . kung des Senatspräsidenten Schmidt und der ^undes- richter Ascher, Br .Kregel, Br. v. Werner und Wüstenberg % für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 30 .Mai 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 'Der Kläger verlangt von den Beklagten die Herausgabe einer Diesellokomotive und eines Steinway-Flügels, die sich beide im Besitz der Beklagten befinden. Über die Diesellokomotive sind zwischen dem Kläger und dem während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemann und Vater der Beklagten, dessen Erben diese sind, zwei schriftliche Vereinbarungen getroffen worden, die eine vom 30.Juli 1946, nach der der Erblasser der Beklagten die Lokomotive an den Kläger verkaufte und eine Barzahlung des.nicht näher angegebenen Kaufpreises bestätigte und die andere vom 26. Februar 1947, derzufolge der Kläger die Lokomotive an den Erblasser der Beklagten gegen einen jährlichen Mietzins von 500.— EM vermietete^ Uber den Flügel ist am 3.Februar 1947 eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, wonach der Flügel von dem Erblasser der Beklagten an den Kläger zu einem Preise von 1 000.— EM verkauft und gleichzeitig dem Erblasser der Beklagten gegen einen jährlichen Mietzins von 100.— RM vermietet wurde, wobei erklärt wurde, dass'durch die Vereinbarung des Mietverhältnisses die Übergabe des Flügels ersetzt und deshalb als vollzogen“anzunehmen sei. Beide Gegenstände hat der Kläger sicherungshalber seinem Vater übereignet. Dieser hat jedoch den Kläger ermächtigt, den Anspruch auf Herausgabe im eigenen Hamen geltend zu machen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Übereignung der Lokomotive an den Kläger mangels gleichzeitiger Vereinbarung eines BesitzmittlungsVerhältnisses nicht vorliege, ferner, daß die geschlossenen Verträge wegen Verstosses*gegendie gesetzlichen Preisvorschriften und die guten Sitten nichtig seien, da der Kläger für die vom Erblasser der Beklagten erworbene Lokomotive 20.000,— BM und für den Flügel 10.000*— BM (nicht wie im schriftlichen Vertrage angegeben 1.000,— BM) aus Geldern bezahlt habe,die er durch Schwarzgeschäfte mit öl verdient habe. Beide Vorinstanzen haben den Erblasser der Beklagten zur Herausgabe verurteilt. Mit der Bevision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I« Bas Berufungsgericht hat auf Grund der dem Kläger von seinem Väter erteilten Ermächtigung mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen die Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Klage auf Herausgabe der beiden streitigen Gegenstände bejaht. Auch die Bevision zieht die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr in Zweifel. II. Das Gericht hat angenommen, dass das Eigentum an den beiden Gegenständen rechtswirksam gemäss § 930 BGB auf den Kläger übergegangen sei. Hierbei hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, dass der Kläger und der Erblasser der Beklagten schon bei Abschluss der Kaufverträge sich sowohl über den Eigentumsübergang als auch über die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses einig gewesen seien. Für den Elügel, bei dem im Kaufvertrag gleichzeitig eine Vermietung vereinbart wurde, ist dies rechtlich bedenkenfrei. Bei der Loko-motive können Zweifel hinsichtlich der Begründung eines Verwahrerverhältnisses bestehen, das das Berufungsgericht bereits bei Abschluss des Kaufvertrages angenommen hat. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, da die hilfsweise Feststellung des Berufungsgerichts über die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses v anläßlich der späteren Vermietung der Lokomotive an den Erblasser der Beklagten auf Grund der vorliegen-den Verträge 4und des Verhaltens der Vertragsparteien möglich ist und weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstösst. Selbst wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages vom 30.Juli 1946 davon ausgegangen wären, dass damit schon die Eigentumsübertragung vollendet gewesen sei - was übrigens die Beklagten selbst nicht gelten lassen wollen - so schliesst .dies nicht aus, dass der Wille auf Übertragung des Eigentums noch bei Abschluss des Vertrages vom 26. Februar 1947 bestanden hat, nachdem nur kurze Zeit vorher der Vertrag über den Flügel geschlossen war, in dem ausdrücklich die Übergabe durch -die Vereinbarung eines ähnlichen Mietverhältnisses ersetzt wurde. Die Beanstandungen der Revision gehen daher in Wirklichkeit nur auf eine andere, in der Re-visionsinst'änz nicht zulässige Würdigung der Verträge und des Verhaltens der Vertragsparteien hinaus. Auf die Frage, ob § 139 ZPO verletzt ist, weil das Gericht die Parteien über ihren Werdegang nicht befragt habe, kommt es daher nicht an, da diese Frage höchstens für die Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses bei Abschluss des Kaufvertrages über die Lokomotive von Bedeutung sein konnte* III. Das Oberlandesgericht, hat dahingestellt gelassen, ob der Verkauf von Lokomotive und Flügel gegen die Verordnung über Höchstpreise von gebrauchten Waren sowie gegen § 22 XWVO verstiess, da selbst, wenn die Kaufverträge wegen eines solchen Verstosses nichtig seien, von dieser Nichtigkeit die Übereignung der beiden Gegenstände an den Kläger nicht erfasst würde* Da es sich bei den streitigen Gegenständen um gebrauchte Waren handelt, unterlag ihr Verkauf der genannten Höchstpreisverordnung. Infolgedessen hätte nach § 2 der Verordnung der Verkaufspreis keinesfalls 75 i» des höchstzulässigen Preises für gleichartige neue Waren überschreiten dürfen. Entsprechend dem Vortrage der Beklagten muss unterstellt werden, dass die streitigen Gegenstände bewusst au.einem Preis verkauft worden sind,:der im Widerspruch zu dieser Verordnung steht. Eine Entscheidung darüber, ob ein solcher bewusst begangener Verstoss zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages führt, wie dies die Revision aus nicht näher begründeten Bemerkungen des Reichsgerichts in seinen Entscheidungen. DR 59, 1635 und 4-2, 1409 herleiten will, oder ob sich aus den Preisvorschriften selbst etwas anderes ergibt (§ 134 2.Halbsatz BGB)f da die Preis- vorschriften grundsätzlich nicht den Umsatz gebrauchter Varen hindern, sondern nur deren Preisgestaltung regeln wollen und ob daher nur die Preisabrede nichtig ist, an deren Stelle der nach der Verordnung zulässige Höchstpreis, tritt (vgl RGZ 166, 93 f und die dort aufgeführte Rechtsprechung), ist jedoch im vorliegenden Palle nicht erforderlich,, da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu ausreichen, um die Rechtswirksamkeit der erfolgten Übereignungen zu bejahen. Es ist.dem Berufungsgericht hierbei zuzustimmen, daß die Vorschriften über Höchstpreise sich nur auf die Preisvereinbarungen des obligatorischen Vertrages beziehen und nicht den Warenumsatz als solchen verhindern wollen und dass daher die Übereignung selbst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstösst (vgl auch § 817 Satz 1 BGB, der ja gerade für den Pall eines Verstos$es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten voraussetzt, daß die mit der Leistung bewirkte Rechtsänderung eingetreten ist,, sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats in MDR'52, 53 und IV ZR 124/50) . Eine Nichtigkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts zieht aber regelmässig Vnicht die Nichtigkeit des dinglichen Erfiillungsgescbäfts nach sich (vgi RGZ 109, 202 und die dort auf geführte Rechtsprechung) . Die in der Rechtsprechung von diesem Grundsatz.gemachten Ausnahmen liegen nicht vor. Aus der Tatsache, dass der Käufer dem Verkäufer ein weit über den ,-zulässigen Preis hinausgehendes Entgelt gewährt hat, lässt sich nicht entnehmen, dass es sich auf Seiten des Käufers um ein wucherisches Geschäft gehandelt habe. In der Übereignung selbst liegt noch keine Unsittlichkeit, insbesondere kein gemeinschaftsschädigendes Geschäft, vielmehr ist diese an sich ein farbloser RechtsVorgang. Unerheblich ist auch, ob das Geld, von dem der Kläger den unzulässigen Kaufpreis bezahlte, aus Schwarzgeschäften mit Öl herrührte. Abgesehen davon, dass ein solcher Gelderwerb nicht schon dazu führt, dass alle Geschäfte, die später mit einem solchen Gelde getätigt werden, nichtig sein müssen, -hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Erblasser der Beklagten die Herkunft des an ihn gezahlten Geldes nicht nachgeprüft und dass er sich auf seine ordnungsmässige Herkunft hätte verlassen dürfen, vor allem aben, dass die Übereignungen nicht bewusst nur zu dem Zweck geschlossen waren, dem Kläger seinen unerlaubten Gewinn zu sichern. Allerdings - kann die Nichtigkeit des Übereignungsgeschäfts sich aus § 139 BGB ergeben, nämlich dann, wenn dieses einen Teil eines einheitlich gewollten Rechtsgeschäfts darstellt. Das ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall gewesen. Dieses hat einen dahingehenden Willen der Vertragsparteien nicht festgestellt,was keinem Bedenken in Anbetracht des Erfahrungssatzes unterliegt, daß in Fällen der vorliegenden .Art die Parteien häufig in Kenntnis der Unzulässigkeit ihrer PreisVereinbarung eine Übereignung unabhängig vom Grundgeschäft vornehmen wollen. Da somit der Kläger rechtswirksam Eigentümer der streitigen Gegenstände geworden ist*, kann er auch deren Herausgabe verlangen. IV. Dem Verlangen auf Herausgabe.steht auch § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen ; denn es handelt sich nicht um die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen, sondern von Ansprüchen aus dem"Eigentum. Auf solche Ansprüche findet aber § 817 BGB keine Anwendung, wie dies der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 51> 643 ausgesprochen hat, von der abzugehen kein Anlass besteht. In der Regel berechtigt allerdings die Nichtigkeit des schuldrech-tlichen Grundgeschäftes eine Vertragspartei ihre Leistung vom Gegner wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Trotzdem können die Beklagten dem Kläger hier seinem Herausgabeanspruch gegenüber nicht etwa die Einrede der Arglist entgegenhalten; denn eine Rückforderung würde im vorliegenden Falle nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein. . Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Schmidt Ascher Kregel v .Werner Wüstenberg.