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BGH · IV ZR 150/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 150/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 1. 1 Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO Da der Rechtsbehelf des §321a ZPO nach einem abgeschlossenem Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. Eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil er abweichend von der Auffassung des Klägers einen Zulassungsgrund nicht für gegeben erachtet und von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO absieht (BGH, Beschluss vom 20. lich das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung, das der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat mit dem Ergebnis, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
TzRügebegründungAnhörungsrüge321aZPOGehörsverletzungBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 150/06
vom 1. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 1. Dezember 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	nicht	in	der	von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO
vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
2	1.	Nach	§	321a	Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Begründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung
 
der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung geboten. Da der Rechtsbehelf des §321a ZPO nach einem abgeschlossenem Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). Eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil er abweichend von der Auffassung des Klägers einen Zulassungsgrund nicht für gegeben erachtet und von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO absieht (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 aaO Tz. 6).
 
3	2.	Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie wiederholt ledig-
lich das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung, das der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat mit dem Ergebnis, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Hinblick auf die - zutreffenden - Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ist von einer näheren Begründung abgesehen worden.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 0 358/03 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2006 - 16 U 33/05 -