In demselben Vertrag, der kurze Zeit vor der Eheschließung der Beklagten mit dem Erblasser geschlossen wurde, vereinbarte die Beklagte mit dem Erblasser, daß dieser den Hof bis an sein Lebensende verwalten und nutzen sollte. Der Ehemann wird Eigentümer des beweglichen Inventars des Hofes, Die Rechte des Ehemannes an dem Vermögen der Frau sind im Zweifel nach den Grundsätzen des Nießbrauchs zu behandeln. Die Aufnahme eines Verzeichnisses über das dem Nießbrauche des Ehemannes unterliegende Vermögen soll nicht stattfinden; auch soll der Ehemann, soweit die Bestimmung gesetzlich überhaupt zulässig ist, nicht verpflichtet sein, ein Verzeichnis des Bestandes des an den Anerben und dessen Miterben herauszugebenden Vermögens vorzulegen oder den Offenbarung seid in Bezug auf dieses Vermögen zu leisten. § 9 Verstirbt der Ehemann zuerst mit Hinterlassung von Abkömmlingen, so fällt der Ehefrau das auf und in dem Hofe vorhandene Inventar als Eigentum zu. § 10 Verstirbt die Ehefrau zuerst mit Hinterlassung von Abkömmlingen, so ist der Ehemann verpflichtet, den Anerben und dessen Miterben, letztere bis zur Auszahlung ihres Erbteils, angemessen zu erziehen und für den Notfall in dem Hofe zu unterhalten. dem Ehemann frei, dem Anerben nach erreichter Volljährigkeit den Hof nebst Inventar abzutreten und für sich einen Altenteil auszubedingen, wie er dann den Kräften des Hofes angemessen ist. Für alle von dem Ehemann während seiner Wirtschaftszeit eingegangenen mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Verbindlichkeiten haften beide Eheleute als Gesamtschuldner. Für den Fall, daß die Ehefrau vor ihrem Ehemann mit Hinterlassung von Abkömmlingen versterben sollte, verzichtet der Bräutigam auf sein gesetzliches Erbrecht an dem Hofe nebst Zubehör und Inventar, nicht aber auf sein Erbrecht an dem nach Absatz der Erbschaftsschulden verbleibenden sonstigen Vermögen der Frau.... Januar 1927 dahin aus gelegt, daß diese Bestimmung den Kläger nicht berechtigte, von der Beklagten eine Beteiligung an den Hofesschulden des Erblassers zu verlangen. Sie enthalte einen Schuld bei tritt der Beklagten für die künftig entstehenden, mit dem Hof zusammenhängenden Verbindlichkeiten. Nach dem Gesamtinhalt des Vertrages sei eine Beteiligung der Beklagten an den Hofesschulden im Innenverhältnis nicht gewollt gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Erblasser Ersatz für die von ihm gemachten Verwendungen beanspruchen kann. Denn nach § 8 Abs.3 Satz 1 des Vertrages seien "die Rechte des Ehemannes an dem Vermögen der Frau im Zweifel nach den Grundsätzen des Nießbrauchs zu behandeln". Das gelte nicht nur zugunsten des Erblassers; auch soweit die NießbrauchsvorSchriften eine der Beklagten günstige Regelung enthielten, sei diese anzuwenden. Im Zusammenhang damit wurde in § 8 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages allerdings bestimmt, Mdie Rechte des Ehemanne an dem Vermögen der Frau sind im Zweifel nach den Grundsätzen des Nießbrauchs zu behandeln”. Es kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob und in welchem Umfang dem Erblasser Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen gegen die Beklagte zustanden. Maßgebend dafür sind einerseits die Größe der Vorteile, die dem Erblasser mit dem Vertrag eingeräumt wurden, die von ihm dafür erbrachten Opfer und der Zweck des Vertrages, den Hof der Klägerin und ihren etwaigen Abkömmlingen zu erhalten. Sollten die Vertragsschließenden hiervon ausgegangen sein, dann konnte der Erblasser für Investitionen, die er aus seinen privaten Mitteln finanziert hat, insoweit keinen Ersatz verlangen, als er verpflichtet war, sie mit den Erträgnissen des Hofes zu bestreiten. Ersatzansprüche würden ihm dagegen nach § 1390 aF BGB oder dem darin enthaltenen Rechtsgedanken zustehen, soweit er Aufwendungen gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die mit den Erträgnissen des Hofes nicht finanziert werden konnten.Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Vertrages, gegen die keine Bedenken bestehen, von den Gläubigern wegen aller nicht beglichenen Verbindlichkeiten, die mit der Bewirtschaftung des Hofes Zusammenhängen, unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Soweit es sich dabei um Verbindlichkeiten handelt, die im Innen Verhältnis der Ehegatten von dem verstorbenen Ehemann zu tragen waren, wäre dieser verpflichtet gewesen, die Beklagte hiervon freizustellen oder das von ihr darauf Geleistete zu erstatten. Das sind Verbindlichkeiten für Aufwendungen, die der Ehemann den Umständen nach für nicht erforderlich halten durfte oder die er aus den Erträgnissen des Hofes hätte berichtigen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 149/72 URTEIL Verkündet am 3. April 197A Hell mann, Justi zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit m des Rechtsanwalts Horst H vflBB Straße B, als Konkursverwalter über den Nachlaß des am 21. Mai 1967 verstorbenen Landwirts Heinrich Friedrich Wilhelm HeflB aus H^B^^B II, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Witwe Bertha Kreis Ul Heu in H II, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.^^B *0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Rieh ter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer für R.obi erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 1972 aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlaß des am 21. Mai 1967 verstorbenen Landwirts Heinrich Friedrich Wilhelm He^B» des Ehemannes der Beklagten. Er macht Ausgleichsansprüche auf Grund eines "Übergabe-und Ehe- und Erbvertrags” vom 20. Januar 1927 geltend. In diesem Vertrag wurde der Beklagten von ihrem Vater dessen damals 50.86.77 ha großer Hof überlassen, der außer mit Altenteilsrechten mit einer Abfindungshypothek über 12 000 GM zugunsten einer Schwester der Beklagten belastet war. In demselben Vertrag, der kurze Zeit vor der Eheschließung der Beklagten mit dem Erblasser geschlossen wurde, vereinbarte die Beklagte mit dem Erblasser, daß dieser den Hof bis an sein Lebensende verwalten und nutzen sollte. Im einzelnen heißt es dazu in dem Vertrag: "§ 6 Hofesannehmerin und der Erschienene zu 3> ihr Verlobter, vereinbaren für ihre demnächstige Ehe den gesetzlichen Güterstand, jedoch mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergeben den Abweichungen. § 7 Die Braut räumt dem Bräutigam an dem ihr heute übertragenen Halbhof Band I Blatt 9 des Grundbuchs von Ha^BHl ^ nebst Zubehör und Inventar die in den nachstehenden Paragraphen beschriebenen Rechte ein. Dagegen verpflichtet Bräutigam sich, bei der Hochzeit in den Hof einzubringen bar 6.000 (sechstausend) Goldmark und eine Natural aus Steuer im Werte von etwa 16.000 (sechszehntausend) Goldmark. Dieses Vermögen wird Eigentum der Ehefrau und kann der Ehemann aus keinerlei Rechtsgründen zurückfordem; auch letztwillig kann er darüber nicht verfügen. § 8 Der Ehemann soll berechtigt sein, lebenslänglich den Hof nebst Zubehör auf eigene Rechnung zu verwalten und zu nutzen und, abgesehen von Verfügungen über Grundstücke, alle Rechte der Frau an dem Hofe selbständig auszuüben, insbesondere in Teilungs-, Verkoppelungs- und AbiösungsSachen, sowie in allen öffentlichen und Gemeinde angele genhe it en den Hof selbständig zu vertreten. Der Ehemann wird Eigentümer des beweglichen Inventars des Hofes, Die Rechte des Ehemannes an dem Vermögen der Frau sind im Zweifel nach den Grundsätzen des Nießbrauchs zu behandeln. Die Aufnahme eines Verzeichnisses über das dem Nießbrauche des Ehemannes unterliegende Vermögen soll nicht stattfinden; auch soll der Ehemann, soweit die Bestimmung gesetzlich überhaupt zulässig ist, nicht verpflichtet sein, ein Verzeichnis des Bestandes des an den Anerben und dessen Miterben herauszugebenden Vermögens vorzulegen oder den Offenbarung seid in Bezug auf dieses Vermögen zu leisten. Bei Verfügungen über Grundstücke finden die Bestimmungen der §§ 1379 und 1643 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Die volljährigen Kinder sind nach dem Tode der Mutter verpflichtet, zu solchen Verfügungen mitzuwirken, soweit dieselben zur ordnungsgemäßen Verwaltung des dem Nießbrauch unterliegenden Vermögens erforderlich sind. § 9 Verstirbt der Ehemann zuerst mit Hinterlassung von Abkömmlingen, so fällt der Ehefrau das auf und in dem Hofe vorhandene Inventar als Eigentum zu. § 10 Verstirbt die Ehefrau zuerst mit Hinterlassung von Abkömmlingen, so ist der Ehemann verpflichtet, den Anerben und dessen Miterben, letztere bis zur Auszahlung ihres Erbteils, angemessen zu erziehen und für den Notfall in dem Hofe zu unterhalten. Wenn Gebäude durch Feuer oder andere Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, so hat der Ehemann sie unter Mitverwendung der Versicherungs-gelder ordnungsgemäß wieder herzustellen. Es steht dem Ehemann frei, dem Anerben nach erreichter Volljährigkeit den Hof nebst Inventar abzutreten und für sich einen Altenteil auszubedingen, wie er dann den Kräften des Hofes angemessen ist. § 11 Für alle von dem Ehemann während seiner Wirtschaftszeit eingegangenen mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Verbindlichkeiten haften beide Eheleute als Gesamtschuldner. § 12 Für den Fall, daß beim Tode des zuerst versterbenden Ehegatten Abkömmlinge desselben nicht vorhanden sind, setzen Brautleute sich hiermit gegenseitig zu Erben ein . . . § 13 Für den Fall, daß die Ehefrau vor ihrem Ehemann mit Hinterlassung von Abkömmlingen versterben sollte, verzichtet der Bräutigam auf sein gesetzliches Erbrecht an dem Hofe nebst Zubehör und Inventar, nicht aber auf sein Erbrecht an dem nach Absatz der Erbschaftsschulden verbleibenden sonstigen Vermögen der Frau.... § 14 Gelangt bei Beendigung des Nießbrauchs des Ehemannes der Hof an einen Abkömmling der Frau als Anerben, so soll das dann vorhandene Hofesinventar ihm in derselben Weise zufallen, als ob es zu dem Nachlaß der Frau gehörte.” Durch Vertrag vom 23. Februar 1967 überließ der Erblasser seinem und der Beklagten Sohn Gerhard die Bewirtschaftung des Hofes. Der Sohn hat den Hof am 1. Oktober 1969 der Beklagten übergeben. In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Erblassers sind Forderungen in Höhe von 162 000,— DM angemeldet worden. Der Kläger hat behauptet, daß von diesen Forderungen mindestens 100 000,— DM mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammen hingen. Er hat die Ansicht vertreten, er könne gemäß § 11 des Vertrages vom 20. Januar 1927 50 % dieses Betrages von der Beklagten verlangen. Hiervon hat er einen Teilbetrag geltend gemacht und Auszahlung an die Spar- und Darlehnskasse Suhlendorf eGmbH gefordert, die zur Konkurstabelle eine Forderung in Höhe von 41 527,— DM "aus Geschäftsverbindung und Zinsen” angemeldet hat. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Sparund Darlehnskasse Gläubigerin des Gemeinschuldners zur Freistellung der Nachlaßverbindlichkeiten einen Teilbetrag von 30 000,— DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Sie ist der Ansicht, § 11 des Vertrages vom 20. Januar 1927 verpflichte sie nicht, die Hofesschulden teilweise mit zu tragen. Sie hat bestritten, daß von den Nachlaßverbindlichkeiten mindestens 100 000,— DM Hofesschulden seien, und hat die Einrede der Verjährung e rhob en. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat § 11 des Übergabe- und Ehe- und Erbvertrags vom 20. Januar 1927 dahin aus gelegt, daß diese Bestimmung den Kläger nicht berechtigte, von der Beklagten eine Beteiligung an den Hofesschulden des Erblassers zu verlangen. § 11 enthalte eine zwischen der Beklagten und dem Erblasser getroffene Abrede zugunsten der Gläubiger des Erblassers. Sie enthalte einen Schuld bei tritt der Beklagten für die künftig entstehenden, mit dem Hof zusammenhängenden Verbindlichkeiten. Aus den insgesamt getroffenen weiteren Vereinbarungen, insbesondere daraus, daß dem Erblasser die Stellung eines Nießbrauchers eingeräumt worden sei, ergebe sich, daß ebenso wie beim Nießbrauch die Beklagte als Eigentümerin des Hofes nicht an den von dem Erblasser als Nießbraucher begründeten Verbindlichkeiten teilhabe. Sie habe nur im Außen Verhältnis mithaften sollen, um die Kreditwürdigkeit ihres Ehemanne, des Erblassers, zu stärken. Nach dem Gesamtinhalt des Vertrages sei eine Beteiligung der Beklagten an den Hofesschulden im Innenverhältnis nicht gewollt gewesen. Insoweit habe der Erblasser allein für diese Schulden aufkommen sollen. Es ist dies eine mögliche und auch naheliegende Auslegung des Vertrages. Die Revision hat dagegen keine durchgreifenden Rügen erhoben. II. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Erblasser Ersatz für die von ihm gemachten Verwendungen beanspruchen kann. Es hat aus geführt, hinsichtlich etwaiger Ansprüche dieses Inhalts komme nicht § 1390 BGB aF, sondern § 1049 BGB zur Anwendung. Denn nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages seien "die Rechte des Ehemannes an dem Vermögen der Frau im Zweifel nach den Grundsätzen des Nießbrauchs zu behandeln". Das gelte nicht nur zugunsten des Erblassers; auch soweit die NießbrauchsvorSchriften eine der Beklagten günstige Regelung enthielten, sei diese anzuwenden. Die Verjährung seinrede der Beklagten greife deshalb durch. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 1057 BGB habe mit der Behauptung des Nießbrauchs, spätestens also mit dem Tode des Erblassers am 21. Mai 1967, zu laufen begonnen. Sie sei bis zur Klagerhebung im Juni 1971 bereits abgelaufen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind begründet. § 1057 BGB bezieht sich auf das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher be-steht. Um ein solches handelt es sich hier nicht. Durch den Vertrag vom 20. Januar 1927 wurden die ehe güterrechtlichen Verhältnisse der kündtigen Eheleute in einer besonderen Weise geregelt. Im Zusammenhang damit wurde in § 8 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages allerdings bestimmt, Mdie Rechte des Ehemanne an dem Vermögen der Frau sind im Zweifel nach den Grundsätzen des Nießbrauchs zu behandeln”. Aus dieser Wendung kann nicht gefolgert werden, dal» die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsbeteiligten nach der in § 1057 BGB bestimmten kurzen Frist verjähren. Dem steht die Rechtsnatur der gesamten Vereinbarung entgegen. Weil es sich dabei dem Wesen nach um ehegüterrechtliche Vereinbarungen handelt, können die gegenseitigen Ansprüche, insbesondere die Ansprüche des Erblassers gegen die Beklagte nicht früher verjähren, als Ansprüche nach § 1390 BGB aF verjähren würden. Für sie gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Da das Berufungsgericht dies nicht erkannt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Es kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob und in welchem Umfang dem Erblasser Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen gegen die Beklagte zustanden. Das kann nur auf Grund einer Auslegung des Vertrages ermittelt werden. Maßgebend dafür sind einerseits die Größe der Vorteile, die dem Erblasser mit dem Vertrag eingeräumt wurden, die von ihm dafür erbrachten Opfer und der Zweck des Vertrages, den Hof der Klägerin und ihren etwaigen Abkömmlingen zu erhalten. Nicht unwesentlich dürfte dabei die Vorstellung der Vertragschließenden 10 - gewesen sein, daß die in Betracht kommenden Abkömmlinge voraussichtlich auch solche des Erblassers sein würden. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Vertragschließenden vermutlich davon ausgegangen sind, daß alle Investitionen durch die Erträgnisse des Hofes finanziert werden sollten. Sollten die Vertragsschließenden hiervon ausgegangen sein, dann konnte der Erblasser für Investitionen, die er aus seinen privaten Mitteln finanziert hat, insoweit keinen Ersatz verlangen, als er verpflichtet war, sie mit den Erträgnissen des Hofes zu bestreiten. Ersatzansprüche würden ihm dagegen nach § 1390 aF BGB oder dem darin enthaltenen Rechtsgedanken zustehen, soweit er Aufwendungen gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die mit den Erträgnissen des Hofes nicht finanziert werden konnten.Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Vertrages, gegen die keine Bedenken bestehen, von den Gläubigern wegen aller nicht beglichenen Verbindlichkeiten, die mit der Bewirtschaftung des Hofes Zusammenhängen, unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Soweit es sich dabei um Verbindlichkeiten handelt, die im Innen Verhältnis der Ehegatten von dem verstorbenen Ehemann zu tragen waren, wäre dieser verpflichtet gewesen, die Beklagte hiervon freizustellen oder das von ihr darauf Geleistete zu erstatten. Das sind Verbindlichkeiten für Aufwendungen, die der Ehemann den Umständen nach für nicht erforderlich halten durfte oder die er aus den Erträgnissen des Hofes hätte berichtigen müssen. Soweit der Beklagten danach 11 noch Ansprüche gegen den Nachlaß des verstorbenen Ehemannes zustehen sollten, könnte sie möglicherweise mit diesen gegenüber etwaigen Forderungen des Nachlasses auf Verwendung s er satz nach §§ 53 ff KO auf rechnen. Dr. Hauß Johann sen Dr. Pf retz sehne r Dr. Reinhardt Knüfer