* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 149/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 149/69

Er hat das Scheidungsbegehren auf § 43 EheG gestützt und im wesentlichen mit krankhafter Eifersucht der Beklagten begründet. Sie hat sich darauf berufen, daß der Verdacht unerlaubter Beziehungen des Klägers zu Frau begründet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfende Abweisung des Scheidungsanspruchs aus § 43 EheG eingehend begründet. Es hat angenommen, der Kläger habe durch sein Verhalten schuldhaft den Verdacht gesetzt und verstärkt, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau H|^. Das seien Eheverfehlungen des Klägers, und durch diese sei das Verhalten der Beklagten ausgelöst worden. Ihr V rhalten könne auch dann nicht als eine schwere Eheverfehlung gewertet werden, wenn die Beklagte- , wie der Zeuge ausgesagt habe, bei der Firma Rflül um die Entlassung des Klägers nachgesucht, der Firma Mitteilung von einer angeblichen Unterschlagung des Klägers gemacht und den Kläger wiederholt als Hurenbock bezeichnet habe. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat sich das Berufungsgericht auf die Ausführung beschränkt, daß die Zerrüttung der Ehe aus den - zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG - dargelegten Gründen überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen sei. Li dings ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, daß der Richter die tatsächlichen Feststellungen, die er zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG getroffen hat, auch im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG verwertet und auf sie Bezug nimmt. Hiernach hatte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht vorbringt, zunächst zu prüfen, auf welche Umstände der Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers zurückzuführen ist. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß der Kläger in der zweiten Ehe der Parteien ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen und im besonderen zu Frau H^( unterhalten hat -der Ehebruch mit der Hausgehilfin scheint in der ersten Ehe vorgekommen zu sein -, kann nicht davon ausgegangen Eheverfehlungen des Klägers, die darin bestehen, daß er den bösen Schein ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen erweckt hat, können nicht unmittelbar zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 64; BGB-RGRK EheG 10./11. Daher könnte die Zerrüttung der Ehe, jedenfalls soweit es sich um den Zeitraum der Jahre 1965/66 handelt, im wesentlichen aufgrund des Verhaltens der Beklagten eingetreten oder vertieft worden sein, insbesondere durch ihr häufiges Nachspionieren, das Vorstelligwerden bei dem Arbeitgeber des Klägers im August 1965 und die Tätlichkeiten gegenüber Frau H||B am 27. Ist anzunehmen, daß die Zerrüttung der Ehe weiterhin durch die Trennung der Parteien verstärkt worden ist, dann wird zu prüfen sein, ob der Kläger die Trennung gewünscht hat oder ob sie im beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Parteien erfolgt ist oder vorwiegend auf den Wunsch der Beklagten. Die Handlungsweise des Klägers und die Heftigkeit der Reaktion der Beklagten im Jahre 1965 erschienen nicht ohne weiteres verständlich, wenn sie auf dem Boden einer bis dahin intakten Ehe geschehen wären. Dabei kann ein Zerrüttungsverschulden der Beklagten auch dann vorliegen, wenn ihr Verhalten nicht als schwere Eheverfehlung anzusehen und eine Verschuldensscheidung nach § 43 Satz 2 EheG wegen des Verhaltens des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Andererseits kann die ehezerrüttende Wirkung des Verhaltens der Beklagten weitgehend dem Kläger zuzurechnen sein, wenn und soweit es darauf zurückgeht, daß der Kläger den bösen Schein ehewidriger Beziehungen nicht gemieden oder es unterlassen hat, den Verdacht solcher Beziehungen bei der Beklagten auszuräumen (vgl. Anscheinend ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zerrüttung der Ehe sei überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen, in diesem Sinne gemeint. Damit läßt sie die nach § 48 Abs. 2 EheG erforderliche selbständige und umfassende Prüfung der Zerrüttungsursachen und des sich auf sie beziehenden Verschuldens vermissen. liehen Gesinnung des Klägers - jedenfalls im Jahre 1965 ~ vorwiegend oder ausschließlich darauf zurückzuführen sein sollte, daß die Beklagte über das verständliche und von ihr hinzunehmende Maß einer Reaktion hinausgegangen ist. Dagegen könnte eine andere Beurteilung angebracht sein, soweit die Beklagte dazu überging, den Kläger bei seinem Arbeitgeber der Unterschlagung zu bezichtigen, wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, und sich am 27. Ein derartiges Verhalten würde über das Maß einer verständlichen und noch entschuldbaren Reaktion insbesondere dann hinausgehen, wenn der Kläger nur den Verdacht eines ehewidrigen Umgangs mit Frau HflB gesetzt hatte. Auch wenn es dann dem Kläger zu dem Verschulden gereicht, daß er sich wegen des Verhaltens der Beklagten von der Ehe abgewandt hat, ist damit nicht ohne weiteres gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, dann muß die dann entscheidende Frage, ob die Beklagte noch eine Bindung an die Ehe besitzt, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit nicht das Schreiben des Anwalts der Beklagten an den Kläger vom 15. Hatte die Beklagte aber zu Beginn des Jahres 1966 keine Bindung an die Ehe mehr, dann müssen gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sein, daß sie zur ehelichen Gesinnung zurückgefunden hat, um eine Bindung an die Ehe annehmen zu können (Hoffmann/Stephan EheG 2.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 43 EheG
EheBerufungsgerichtParteiEheGKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES Q424 002
IV ZR 149/69	URTEIL	Verkündet	am
“	14.	April 1971
Blecher,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Kurt
-Straße 0,
9
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Elfriede
 Straße
a.
geb.
»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1914 geborene Kläger und die im Jahre 1919 geborene Beklagte hatten zu dem ersten Mal im August 1940 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe stammen ein im Jahre 1942 geborener Sohn und eine im Jahre 1945 geborene Tochter. Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1951 geschieden. Am 1. August 1953 sind die Parteien erneut die Ehe miteinander eingegangen.
 
Im Jahre 1965 kam es zwischen den Parteien zu dem schweren Zerwürfnis. Die Beklagte hatte den Kläger im Verdacht, in ehewidrigen Beziehungen zu einer Frau
 zu stehen, die ebenso wie der Kläger bei der Baufirma kBBBbeschäftigt war. Da die Beklagte im August 1965 vermutete, daß der Kläger ein Wochenende zusammen mit Frau HflB verbrachte, wurde sie wegen des Umgangs des Klägers mit Frau HflB bei dem Inhaber der Firma R0Hvorstellig. Als sich der Kläger am 27. November 1965 in der Wohnung der Frau H^B aufhielt, wurde er dort von der Beklagten überrascht, die gegen Frau	tätlich	wurde und diese als Ehebreche-
rin beschimpfte. Diese Geschehnisse führten zur Trennung der Parteien.
Mit der Klage vom 17. Februar 1966 hat der Kläger die Scheidung der Ehe begehrt. Er hat das Scheidungsbegehren auf § 43 EheG gestützt und im wesentlichen mit krankhafter Eifersucht der Beklagten begründet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Scheidungsanspruch hilfsweise auf § 48 EheG gestützt. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat sich darauf berufen, daß der Verdacht unerlaubter Beziehungen des Klägers zu Frau	begründet	gewesen sei. Sie
 habe auch deswegen Anlaß gehabt, an der ehelichen Treue des Klägers zu zweifeln, weil der Kläger früher wiederholt ehebrecherische Verhältnisse gehabt habe, darunter auch mit,der früheren Hausgehilfin der Parteien, die ein Kind von ihm habe. Als sich ihr Verdacht bestätigt habe, habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und
 
mehrere Wochen im Krankenhaus liegen müssen. Da der Kläger dann trotz seiner Versicheru; g, zwischen ihm und Frau HÜB he stünden keine unerlaubten Beziehungen mehr, sich am 27. November 1965 in die Wohnung der Frau HflPbegeben und sie dort seine Tasche mit dem Nachtzeug entdeckt habe, habe sie die Beherrschung verloren. Sie habe sich wegen dieses Vorfalls vor dem Schieds-mann bei Frau HflB entschuldigt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfende Abweisung des Scheidungsanspruchs aus § 43 EheG eingehend begründet. Es hat angenommen, der Kläger habe durch sein Verhalten schuldhaft den Verdacht gesetzt und verstärkt, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau H|^.	sei	2U	be-
rücksichtigen, daß der Kläger in früheren Jahren die Ehe gebrochen habe und deshalb in besonderem Maße verpflichtet gewesen sei, alles zu vermeiden, was ihn in den Verdacht erneuter Untreue bringen konnte. Dennoch habe er der Beklagten keine Aufklärung darüber gegeben, wo er das Wochenende vom 21. zu dem 22. August 1965 verbracht habe, nachdem er ihr vorher unwahre Angaben über sein Reiseziel gemacht habe. Weiterhin sei er noch am 27. November 1965 unter Mitnahme seiner Reisetasche mit
 
Nachtzeug in die Wohnung der Frau	gefahren.	Das
 seien Eheverfehlungen des Klägers, und durch diese sei das Verhalten der Beklagten ausgelöst worden. In dem Nachspionieren der Beklagten und dem Vorfall vom 27. November 1965 könne deshalb nicht der Ausdruck einer krankhaften Eifersucht der Beklagten gesehen werden.
Ihr V rhalten könne auch dann nicht als eine schwere Eheverfehlung gewertet werden, wenn die Beklagte- , wie der Zeuge	ausgesagt habe, bei der Firma Rflül um
 die Entlassung des Klägers nachgesucht, der Firma Mitteilung von einer angeblichen Unterschlagung des Klägers gemacht und den Kläger wiederholt als Hurenbock bezeichnet habe. Möglicherweise stünde dieses Verhalten der Beklagten auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erlittenen Nervenzusammenbruch. Auf jeden Fall sei das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat auch den Scheidungsanspruch aus § 48 EheG für unbegründet gehalten. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG seien zwar gegeben. Doch'sei der Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG zulässig und beachtlich. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat sich das Berufungsgericht auf die Ausführung beschränkt, daß die Zerrüttung der Ehe aus den - zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG - dargelegten Gründen überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.
Diese Bezugnahme auf die Ausführungen zu § 43 EheG läßt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums offen. Aller-
 
Li
 dings ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, daß der Richter die tatsächlichen Feststellungen, die er zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG getroffen hat, auch im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG verwertet und auf sie Bezug nimmt. Doch geht es im Verfahren nach § 48 EheG um andere Rechtsfragen als im Verfahren nach § 43 EheG. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob das Verhalten des widersprechenden Ehegatten als schwere Eheverfehlung zu werten ist. Vielmehr kommt es darauf an festzustellen, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe beruht. Dabei ist in erster Linie nicht die Schwere des Verschuldens der beiden Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es ist die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für die Zerrüttung zu prüfen. Auch die Beweislast ist eine andere. Während der Kläger, der die Verschuldensscheidung nach § 43 EheG begehrt, zu beweisen hat, daß der beklagte Ehegatte eine schwere Eheverfehlung begangen und durch sie schuldhaft die Ehe zerrüttet hat, liegt die Beweislast nach § 48 Abs. 2 EheG dafür, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, grundsätzlich beim beklagten Ehegatten (vgl. BGHZ 32, 307 ff.; 53, 345).
Hiernach hatte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht vorbringt, zunächst zu prüfen, auf welche Umstände der Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers zurückzuführen ist. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß der Kläger in der zweiten Ehe der Parteien ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen und im besonderen zu Frau H^( unterhalten hat -der Ehebruch mit der Hausgehilfin scheint in der ersten Ehe vorgekommen zu sein -, kann nicht davon ausgegangen
 
werden, daß die Zerrüttung der Ehe auf solchen Beziehungen beruht. Eheverfehlungen des Klägers, die darin bestehen, daß er den bösen Schein ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen erweckt hat, können nicht unmittelbar zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 64; BGB-RGRK EheG 10./11. Aufl. § 48 Anm. 124 Abs. 1; Hoff®^ Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Rn 56 und 98 aE). Daher könnte die Zerrüttung der Ehe, jedenfalls soweit es sich um den Zeitraum der Jahre 1965/66 handelt, im wesentlichen aufgrund des Verhaltens der Beklagten eingetreten oder vertieft worden sein, insbesondere durch ihr häufiges Nachspionieren, das Vorstelligwerden bei dem Arbeitgeber des Klägers im August 1965 und die Tätlichkeiten gegenüber Frau H||B am 27. November 1965. Ist anzunehmen, daß die Zerrüttung der Ehe weiterhin durch die Trennung der Parteien verstärkt worden ist, dann wird zu prüfen sein, ob der Kläger die Trennung gewünscht hat oder ob sie im beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Parteien erfolgt ist oder vorwiegend auf den Wunsch der Beklagten.
Für die Feststellung der Zerrüttungsursachen könnte möglicherweise auch der bisherige Verlauf der Ehe von Bedeutung gewesen sein. Die Handlungsweise des Klägers und die Heftigkeit der Reaktion der Beklagten im Jahre 1965 erschienen nicht ohne weiteres verständlich, wenn sie auf dem Boden einer bis dahin intakten Ehe geschehen wären. Daher wird es hier wie meist zwecks sachgerechter Prüfung und Abwägung der Zerrüttungsursachen erforderlich sein, den gesamten Verlauf der Ehe und die eigentlichen Gründe der Spannungen und
i

± 8 -
Zerwürfnisse aufzuklären (BGB-RGRK EheG 10./11. Aufl.
 § 48 Anm. 128 ff; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl, § 48 Rn 42 ff). Dazu kann es insbesondere angebracht sein, die Parteien unter Gegenüberstellung eingehend über die Einzelheiten des Eheverlaufs zu vernehmen.
Erst auf der Grundlage der festgestellten Zerrüttungsursachen und ihrer Bedeutung läßt sich ein Urteil über das den Parteien hieran beizu demessende Verschulden bilden. Dabei kann ein Zerrüttungsverschulden der Beklagten auch dann vorliegen, wenn ihr Verhalten nicht als schwere Eheverfehlung anzusehen und eine Verschuldensscheidung nach § 43 Satz 2 EheG wegen des Verhaltens des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Andererseits kann die ehezerrüttende Wirkung des Verhaltens der Beklagten weitgehend dem Kläger zuzurechnen sein, wenn und soweit es darauf zurückgeht, daß der Kläger den bösen Schein ehewidriger Beziehungen nicht gemieden oder es unterlassen hat, den Verdacht solcher Beziehungen bei der Beklagten auszuräumen (vgl. BGH Urteil vom 3. November 1963 - IV ZR 249/64; BGB-RGRK EheG 10./II. Aufl. § 48 Anm. 124 Abs. 2). Anscheinend ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zerrüttung der Ehe sei überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen, in diesem Sinne gemeint. Sie ist jedoch allein mit einer Bezugnahme auf die Ausführungen zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG begründet»worden.
Damit läßt sie die nach § 48 Abs. 2 EheG erforderliche selbständige und umfassende Prüfung der Zerrüttungsursachen und des sich auf sie beziehenden Verschuldens vermissen. Diese Prüfung könnte möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangen, wenn der Verlust der ehe-
 
liehen Gesinnung des Klägers - jedenfalls im Jahre 1965 ~ vorwiegend oder ausschließlich darauf zurückzuführen sein sollte, daß die Beklagte über das verständliche und von ihr hinzunehmende Maß einer Reaktion hinausgegangen ist. Der Kläger mag es sich selbst zuzurechnen haben, daß die Beklagte bei seinem Arbeitgeber wegen seines Umgangs mit Frau	die ebenfalls bei der
 Firma RflÜHB beschäftigt war, vorstellig wurde. Dagegen könnte eine andere Beurteilung angebracht sein, soweit die Beklagte dazu überging, den Kläger bei seinem Arbeitgeber der Unterschlagung zu bezichtigen, wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, und sich am 27. November 1965 zu Tätlichkeiten gegenüber Frau
 hinreißen ließ. Ein derartiges Verhalten würde über das Maß einer verständlichen und noch entschuldbaren Reaktion insbesondere dann hinausgehen, wenn der Kläger nur den Verdacht eines ehewidrigen Umgangs mit Frau HflB gesetzt hatte. Auch wenn es dann dem Kläger zu dem Verschulden gereicht, daß er sich wegen des Verhaltens der Beklagten von der Ehe abgewandt hat, ist damit nicht ohne weiteres gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Das kann nur aufgrund einer Abwägung aller Umstände beurteilt werden, wobei es auch insoweit angebracht sein wird, das beiderseitige Verhalten der Ehegatten im gesamten Verlauf der Ehe mitzuberücksichtigen (vgl. BGB-RGRK EheG 10./II. Aufl. § 48 Anm. 129 ff).
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, dann muß die dann entscheidende Frage, ob die Beklagte noch eine Bindung an die Ehe besitzt, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände
10 -
entschieden werden. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit nicht das Schreiben des Anwalts der Beklagten an den Kläger vom 15. Februar 1966 (Bl. 13 d.A.) berücksichtigt hat, in dem die Beklagte erklären ließ, sie lehne es ab, mit dem Kläger zusammenzuleben, und den Kläger auffordern ließ, die Wohnung zu verlassen. In diesen Erklärungen könnte ein erhebliches Anzeichen für das Fehlen einer ehelichen Bindung gesehen werden. Hatte die Beklagte aber zu Beginn des Jahres 1966 keine Bindung an die Ehe mehr, dann müssen gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sein, daß sie zur ehelichen Gesinnung zurückgefunden hat, um eine Bindung an die Ehe annehmen zu können (Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Rn 131). Daß ein solcher Gesinnungswechsel während des schon im Februar des Jahres 1966 anhängig gewordenen Scheidungsprozesses eingetreten sein sollte, erscheint fraglich.
11
Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Voraussetzungen für die Begründetheit des Widerspruchs nach den vorstehenden Gesichtspunkten erneut gerprüft werden können.
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Reinhardt
 Dr, Buchholz