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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach ihrer Darstellung wurde sie in der Wohnung wiederholt von Gestapobeamten aufgesucht und sprang einmal bei einer Razzia durch ein Fenster auf den Hof des Grundstücks, wobei sie in einen offenen Keller fiel. Nach dem vom Vertrauensarzt Dr. van Trappen der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten besteht bei der Klägerin wegen rheumatischer Beschwerden und funktioneller Herzstörungen, die teilweise mit der Verfolgung im ursächlichen Zusammenhang stehen, eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 20 Die Entschädigungsbehörde hat, entsprechend der Stellungnahme ihrer ärztlichen Berater, der Klägerin einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmerten Polyarthrose zugebilligt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nur 10 $ betrage. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung - für die Zeit vom 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch v/eiter. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts beträgt die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin weniger als 25 Bas Berufungsgericht hat, entsprechend den* Privatgutachten der Ärztin Br. Heinhardt, die durch die Arthrose der Gelenke und die Veränderungen an der Wirbelsäule verursachte Erwerbsminderung auf 10 bis 15 $ geschätzt. Unter Einbeziehung einer wegen einer Emphysem-Bronchitis etwa bestehenden weiteren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 10 # hat es sodann eine gesamte verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von v/eniger als 25 $ angenommen. Hinsichtlich der Herzstörungen funktioneller Art hat es, gestützt auf das Gutachten der Universitäts-Ner-venklinik in Köln, einen Zusammenhang mit der Verfolgung abgelehnt und im übrigen ausgeführt, eine Erwerbsminderung werde durch diese Störungen nicht verursacht. Das Berufungsgericht konnte sich, wie die Revision su Recht mit der Rüge einer Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG geltend macht, für seine Auffassung, daß die Veränderungen an der Wirbelsäule nicht verfolgungsbedingt seien, nicht auf das fachinternistische Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Köln berufen. Da somit die Sachverständigen selbst sich zu einer sicheren Beurteilung der arthrotischen Veränderungen, auch dieser Veränderungen an der Wirbelsäule, außerstande gesehen und ira übrigen auf die Notwendigkeit der Einholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens hingewiesen haben, konnte ihr Gutachten dem Berufungsgericht keine ausreichende und zuverlässige Hilfe da- Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Veränderungen an der Wirbelsäule nicht verfolgungsbedingt seien, nicht auf das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik stützen. Bas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die insgesamt bestehende verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Irwerbsfäbigkeit nicht dadurch ermittelt werden kann, daß die für jedes Leiden bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu einer Gesamt- Nach allem ist es nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zusteht.

Zitierte Normen: § 176 BEG
Erwerbsminderung$BerufungsgerichtverfolgungsbedingteGutachtenKölnKlägerinVeränderungRevision

Volltext der Entscheidung

2529 096
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_J49/66
URTEIL
Verkündet am
10. Januar 1968 Broeske,
 Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungarechtsstreit
 der Frau Ghana
 rh. M
(Israel),
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigte:
Rechtsanwälte Br. undi
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom IQ. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die im Jahre 1903 in Polen geborene .jüdische Klägerin kam im Jahre 1904 mit ihren Eltern nach Köln. Dort heiratete sie im Jahre 1929* Im Frühjahr 1939 wanderte sie mit ihrer Familie nach Belgien aus. Dort mußte sie seit Juni 1942 den Judenstern tragen. Als im September 1942 die Deportationen begannen, brachte
 sie ihre Kinder in einem Heim unter* Sie selbst hielt sich mit ihrem Ehemann in ihrer Wohnung versteckt. Nach ihrer Darstellung wurde sie in der Wohnung wiederholt von Gestapobeamten aufgesucht und sprang einmal bei einer Razzia durch ein Fenster auf den Hof des Grundstücks, wobei sie in einen offenen Keller fiel.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Nach dem vom Vertrauensarzt Dr. van Trappen der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten besteht bei der Klägerin wegen rheumatischer Beschwerden und funktioneller Herzstörungen, die teilweise mit der Verfolgung im ursächlichen Zusammenhang stehen, eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 20
Die Entschädigungsbehörde hat, entsprechend der Stellungnahme ihrer ärztlichen Berater, der Klägerin einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmerten Polyarthrose zugebilligt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nur 10 $ betrage.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung - für die Zeit vom 1. Januar 1945 an - und auf Rente, berechnet auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 # und eines Hundertsatzes von 50 der Bezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes, weiterverfolgt. Als weitere
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verfolgungsbedingte leiden bat sie die vom Vertrauensarzt noch festgestellte Cervikalarthrose, ibr Herzleiden sowie vegetative Störungen geltend gemacht. Sie bat sich auf ein von ibr überreichtes Frivatgutacb-ten der Fachärztin für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Reinhardt in Düsseldorf berufen.
Das Landgericht hat den Vertrauensarzt Dr. van Trappen vernommen und ein Gutachten des Privatdozenten Dr. Jochheim und des Dr. Gercken von der Univer-sitäts-Nervenklinik in Köln samt einem röntgenologischen und einem fachinternistischen, von der Medizinischen Universitätsklinik in Köln erstatteten Zusatzgutachten eingeholt.
Das Iandgericht hat die Klage abgev/iesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch v/eiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsreebtszug nicht vertreten lassen.
Ent sehe i dungsgründe j,
Die Revision ist begründet.
 
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts beträgt die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin weniger als 25 Bas Berufungsgericht hat, entsprechend den* Privatgutachten der Ärztin Br. Heinhardt, die durch die Arthrose der Gelenke und die Veränderungen an der Wirbelsäule verursachte Erwerbsminderung auf 10 bis 15 $ geschätzt. Von diesem Erwerbsminderungsgrad hat es jedoch im Hinblick auf eine Nichtverfolgungsbedingtheit der Veränderungen an der Wirbelsäule einen Abzug von 5 $ gemacht. Unter Einbeziehung einer wegen einer Emphysem-Bronchitis etwa bestehenden weiteren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 10 # hat es sodann eine gesamte verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von v/eniger als 25 $ angenommen. Bas Bestehen weiterer verfolgungsbedingter Leiden hat das Berufungsgericht verneint. Hinsichtlich der Herzstörungen funktioneller Art hat es, gestützt auf das Gutachten der Universitäts-Ner-venklinik in Köln, einen Zusammenhang mit der Verfolgung abgelehnt und im übrigen ausgeführt, eine Erwerbsminderung werde durch diese Störungen nicht verursacht. In gleicher Weise hat es die von der Klägerin geklagten Verdauungsbeschwerden bewertet. Bas Bestehen psychischer Schäden hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Gutachtern verneint.
Bie von dem Arzt Br. Baonville gegebene Biagnose einer ’’schweren Encephalopathie” hat es aln cmcht überzeugend angesehen.
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Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
Das Berufungsgericht konnte sich, wie die Revision su Recht mit der Rüge einer Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG geltend macht, für seine Auffassung, daß die Veränderungen an der Wirbelsäule nicht verfolgungsbedingt seien, nicht auf das fachinternistische Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Köln berufen. Zwar ist in diesem Gutachten ausgeführt, bei den Veränderungen der Wirbelsäule handele es sich ausschließlich um konstitutionsbedingte Veränderungen des Alters (S. 23 « GA Bl. 99)* Bei der abschließenden Beurteilung (S. 24/25 - GA Bl. 100/101} haben jedoch die Gutachter dargelegt, daß die arthrotischen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke intern nicht ausreichend beurteilt werden können. Schon vorher (S. 24 des Gutachtens) haben sie ferner darauf hingewiesen, daß eine Beurteilung der Veränderungen auch an den großen Gelenken seitens des internen Fachgebiets sehr schwer möglich sei und durch ein orthopädisches Zusatzgutachten zu erbringen sei.
Da somit die Sachverständigen selbst sich zu einer sicheren Beurteilung der arthrotischen Veränderungen, auch dieser Veränderungen an der Wirbelsäule, außerstande gesehen und ira übrigen auf die Notwendigkeit der Einholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens hingewiesen haben, konnte ihr Gutachten dem Berufungsgericht keine ausreichende und zuverlässige Hilfe da-
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für bieten, die Verfolgungsbedingtheit der Veränderungen an der Wirbelsäule zu verneinen. Zudem haben die Gutachter zur Höhe der durch die arthrotischen Veränderungen hervorgerufenen Erwerbsminderung nicht Stellung genommen, desgleichen nicht zu der Frage, ob diese Veränderungen durch die Verfolgung verschlimmert oder, im Sinne des § 4	2. BV-BEG, wesent-
lich mitverursacht worden sind.
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Veränderungen an der Wirbelsäule nicht verfolgungsbedingt seien, nicht auf das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik stützen. Eine eigene Begründung für diese seine Auffassung hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Es hätte somit noch ein weiteres Gutachten oder ein Ober-gutachten einholen müssen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Einholung eines solchen Gutachtens unterlassen, ist daher begründet.
Bas Urteil leidet aber noch an einem weiteren entscheidungserheblichen Rechtsfehler.
Bas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die insgesamt bestehende verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Irwerbsfäbigkeit nicht dadurch ermittelt werden kann, daß die für jedes Leiden bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu einer Gesamt-
beeinträehtigung zusammengezählt wird. Die insgesamt bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kann sowohl höher als auch niedriger liegen, als sich aus einer bloßen Addition der Hundertsätze 10 und 10 ergeben würde. Wie hoch die gesamte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist, ist dann, wenn der Verfolgte an mehreren Leiden erkrankt ist, nach den Umständen des einzelnen Palles zu beurteilen. Dabei ist vom Gesamtleidenszustand auszugehen (Senatsurteile RzW 1961, 211 Nr. 9; 1966, 267 Nr. 18). Es kommt dabei auch darauf an, wie weit ein Leiden das andere in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beeinflußt. Zur Feststellung des Grades der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten bedarf es in aller Regel der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen, da dem Gericht die zu dieser Feststellung erforderlichen medizinischen Kenntnisse im allgemeinen fehlen.
Bei Beachtung der vorstehend*, auf ge zeigten Grundsätze kann sich eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in Höhe von mindestens 25 $> ergehen. Nach allem ist es nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zusteht.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur v/eiteren tat-richterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen werden.		
Jobannsen	. Wüstenberg	Bundesrichter Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Dr. Graf	v.d. Mühlen	Jobannsen