Ein erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft schulpflichtig gewordener Verfolgter, der wegen verfolgungsbedingten Ereiheits- und Gesundheit sschadens erst verspätet in die Schule aufgenommen wurde und den Schulbesuch häufig unterbrechen mußte, kann einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 116 BEG haben- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Eie Revision ist auch insoweit zulässig, als der Kläger unter Berufung auf § 116 n.F. BEG die Klageforderung in der Revisionsinstanz von 5.000,— EM auf 10.000,— EM erhöht hat. Ließe man nämlich Klageerweiterungen im Sinne des § 268 Kr. 2 ZPO in der Revisionsinstanz uneingeschränkt zu, so hätte dies, wenn die Klageerweiterungen neuen Sachvortrag erforderlich machen würden, zu dem Ergebnis, daß die Würdigung eines Sachverhalts durch das Kevisionsgericht nötig wäre, welcher dem Berufungsgericht überhaupt noch nicht zur Beurteilung unterbreitet war (BGH, Urteil vom 23. Der Ausbildungsschaden des Klägers sei nun zwar innerhalb des Altreichsgebiets, nämlich in Köln, eingetreten, nicht aber während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, da eine Einschulung des Klägers auf Grund der damals in Köln herrschenden Verhältnisse erst im Herbst 1945 und damit nach dem Untergang des nationalsozialistischen Regimes in Betracht gekommen sei. Die Revision, die eine Verletzung de^ §§ 64, 115, 116 und 1:8 BEG rügt, greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit an, als darin verlangt wird, die Beeinträchtigung in der Ausbildung müsse zeitlich während der Herrschaft des Nationalsozialismus eir.getreten sein. Das Berufungsgericht macht die Entschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung zu Unrecht davon abhängig, daß die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb des zeitlichen Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus eingetreten sein müsse. § 115 BEG i.Verb, nit .§ 64 Abs. 1 BEG schreibt vor, daß Schäden in der vorberuflichen Ausbildung bei der Entschädigung nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie im Zuge einer im Altreich begonnenen Verfolgung eingetreten sind. Die Entschädigung vort Ausbildungsschäden ist somit nach dem Gesetzeswortlaut lediglich davon abhängig, daß die Schädigungstatbestände eine räumliche Beziehung zu dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 51. Dezember 1937 aufweisen, nicht auch davon, daß die Ausbildungsschaden sich zeitlich während der Herrschaft des Nationalsozialismus eingestellt haben. Daß § 115 BEG nur die Ausbildungsschäden als entschädigungsfähig bezeichnet, die durch ’'Ausschluß" von der Ausbildung oder durch deren "erzwungene Unterbrechung" eingetreten sind, besagt nichts dafür, daß sich der Schädigungstatbestand während der Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes ergeben haben muß. Eies wäre nur der Pall, wenn unter "Ausschluß" und "erzwungener Unterbrechung" speziell auf die Ausbildung abzielende Verfolgungsmaßnahmen zuoverstehen wären, die naturgemäß nur vom Nationalsozialismus selbst hätten ergriffen werden können und die deshalb nur in der Zeit vor dem 8. Die Begriffe "Ausschluß" und "erzwungene Unterbrechung" sind jedoch von der Rechtsprechung des erkennenden Senats nie in diesem engen Sinne aufgefaßt worden. Der Senat hat vielmehr stets gesagt, ein "Ausschluß" und eine "erzwungene Unterbrechung" lägen schon dann vor, wenn der Betroffene im Zuge der gegen ihn gerichteten Verfolgung auch in seiner Ausbildung Schaden genommen habe (Urteil vom 12. Während die Schäden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit entschädigt v/erden, wenn der Betroffene eine persönliche Beziehung zu dem Altreichsgebiet gehabt hat, stellt § 115 BEG i.Verb« mit § 64 Abs. 1 BEG für Ausbildungsschäden das erwähnte zusätzliche Erfordernis auf, daß der Schädi-gungstatbestand eine räumliche Beziehung zu dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 haben müsse. Verb, mit § 64 Abs. 1 BEG gemachten Einschränkung zeigt, daß das vom nerufungsgericht aufgestellte Erfordernis, der Ausbildungsschaden müsse während der zeitlichen Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft eingetreten sei:;, wenn er entschädigungsfährg^; sein solle, nicht vom Kormzweck der Vorschriften her gedeckt ist. Da Reparationen nur für Schäden in Betracht kommen, welche die nationalsozialistische Gewaltherrschaft außerhalb des Altreichsgebiets angerichtet hat, ist nämlich eine Einsenränkung allein dahin angebracht, daß der Ausbildungsschaden eine räumliche Beziehung zu dem Deutschen Reich nach dessen Gebietsstand vom 31 . Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der erkennende Senat in einigen Entscheidungen zu § 119 BEG ausgeführt hat, nach dieser Bestimmung könnten auch Ausbildungsschäden abgefunden werden, die nicht im räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus entstanden seien (Urteil vom 21. Wälde man diesen Ansspruch nämlich so auffassen, als be stehe für den Ausnahmetatbestand des § 119 BEG die für den Regeltatbestand des § 115 BEG geltende Einschränkung nicht, daß ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang des Ausbildungsschadens mit der Herrschaft des Nationalsozialismus gegeben sein müsse, so wäre dies ein Irrtum. Denn in den eben erwähnten Fällen war für die Unanwendbarkeit des § 115 BEG nicht der fehlende zeitliche Zusammenhang, sondern Las Ergebnis, daß es auf den vom Berufungsgericht verlangten zeitlichen Zusammenhang des Schädigungstatbestands mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht änzukommen hat, erweist sich aber nicht nur vom Viortlaut und vom Zweck des § 115 BEG i.Verb, mit § 64 Abs. 1 BEG her als richtig. § 119 BEG gewährt dagegen dem Kind Entschädigung, das einen Ausbildungsschaden davongetragen hat, weil seine Eltern verfolgt worden sind. Verlangt man nun im Rahmen des § 115 BEG, daß der Ausbildungsschaden im zeitlichen Zusammenhang mit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes eingetreten sein müsse, so stellt man in Fällen, in welchen selbst verfolgte Kinder nicht gleichzeitig infolge der Verfolgung ihrer Eltern in der Ausbildung beeinträchtigt worden sind, die betroffenen Kinder schlechter als die lediglich infolge der Verfolgung ihrer Eltern geschädigten. Dezember 1937» auf den es somit allein ankommt, ist gegeben, weil der Kläger in seiner Volksschulausbildung zwischen 1946 und 1949 in Köln und damit im Altreichsgebiet auf Grund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden ist. Daß die Beeinträchtigung das Ergeonis des verfolgungsbedingt scalechtenrAllge-raeinzustands des Klägers war, daß sie also lediglich eine mittelbare Folge der gegen den Kläger gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung darstellt, besagt nichts dagegen, da es nach der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats genügt, wenn die Verfolgungsmaßnahmen sich im Ergebnis auch auf die Ausbildung ausgewirkt haben. Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Beeinträchtigung in der Ausbildung, die der Kläger zwischen 1946 und seiner 1949 erfolgten Auswanderung in Köln erlitten hat, mehr als nur geringfügig ist, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- Sollte dieses auf Grund der von ihm üu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der vom Kläger von 1946 bis zu seiner verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1949 in Köln erlittene Ausbildungsschaden nur geringfügig ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die zusätzliche Beeinträchtigung in der Ausbildung, die der Kläger behauptet, in Israel erlitten zu haben, die bereits in Köln eingetretene nicht so erweitert hat, daß die Gesamtschädigung nicht mehr als nur geringfügig betrachtet werden kann. Der Rechtsprechung des Senats zufolge dürfen im Rahmen des § 115 BEG i.Verb, mit § 64 Abs. 1 EEG nach der verfolgungsbedingten Auswanderung außerhalb des Altreichsgebiets weiter eintretende Beeinträchtigungen in der Ausbildung nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, sofern der gesamte Ausbildungsschaden seinen Anfang im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 51.
Nachschlagewerk: ja l>GHZ :__________nein » BEG §§ 115, 116, 119 Ein erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft schulpflichtig gewordener Verfolgter, der wegen verfolgungsbedingten Ereiheits- und Gesundheit sschadens erst verspätet in die Schule aufgenommen wurde und den Schulbesuch häufig unterbrechen mußte, kann einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 116 BEG haben- BGH, Urt. v. 19. Oktober 1966 - IV ZR H9/65 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Al-, URTEIL Verkündet am 19« Oktober 1966 Pohl «justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Arbeiters Manfred Mosche Israel, hflHHDAl - .Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt! gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4-8, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der ßundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 7. Dezember 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-l’ückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde am 1939 in Köln geboren. Seine Mutter ist Jüdin, sein Vater Wichtjude. 1941 wurde die Ehe seiner Eltern geschieden. Ende 1942 brachte die Gestapo den Kläger sowie seine Mutter in ein jüdisches Heim in Köln, in dem sie unter Aufsicht leben mußten. Am 21. Januar 1943 transportierte die Gestapo beide nach Berlin. Dort wurden sie zunächst in das Gestapolager in dor Hamburger Straße geschafft. Später brachte man sie dann in die Gestapolager in der GormannsLraße und in der Auguststraße. Schließlich wurden der Kläger und seine Mutter im Gestapolager in der Iranischen Straße interniert. Die Lebensver-hältnisso in dem jüdischen Heim in Köln sowie in den verschiedenen Gestapolagern in Berlin waren schlecht. Insbesondere herrschte großer Mangel an Hahrungsmit-teln. rls der Kläger zusammen mit seiner Mutter im April 1945 befreit wurde, war sein Gesundheitszustand deshalb sehr geschwächt. Im September 1945 Kehrten er und seine Mutter nach Köln zurück. Als er bei Wiederaufnahme des Volksschulunterrichts im Spätjahr 1945 eingeschult werden sollte, wurde er wegen seiner gesundheitlichen Verfassung zurückge-stellt. I.n Mai 1946 wurde er dann in die Volksschule aufgenommen. 1er Kläger war aber nach wie vor derart schwach, daß er verschiedentlich für jeweils länge-ra Zeit in Erholung gegeben werden mußte. Sein schlechter Allgemeinzustand und tie durch die Erholungsaufenthalte bedingten Unterbrechungen im Schulbesuch führten dazu, daß er im Frühjahr 1948 nicht vorrücken konnte. Anfang 1949 wanderte der Kläger zusammen mit seiner Mutter nach Israel aus. Er trägt vor: In Israel habe er nur ein Jahr lang geordneten Volksschulunterricht gehabt. Dann sei er von seiner Mutter in einen Kibbutz gegeben worden, weil sie ihn infolge ihrer unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr habe unterhalten können. Dort sei er nur stundenweise unterrichtet worden. Auch in anderen Kibbutzim, in deren er sich anschließend aufgehalten habe, sei ihm kein geregelter Volksschulunterricht erteilt worden. Infolge seiner mangelhaften Schul- ausbildung habe er keine Lehre durchlaufen können« Er sei deshalb bisher immer nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe nun aber die Absicht, einen Beruf zu erlernen, verfüge jedoch nicht über die dazu erforderlichen Mittel. Um diese zu erlangen, macht der Kläger Entschä-digung wegen Schadens in der vox*berufliehen Ausbildung geltend. Von der Entschädigungsbehörde ist sein Antrag durch Bescheid vom 26. Januar I960 abgelehnt worden. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Durch Urteil vom 28. April 1964 hat das Landgericht dem Kläger als Ersatz für Ausbildungsschaden gern, den §§ 115, 116 a. F. BEG die von ihm verlangten 5.000,— DM zuerkannt. Gegen diese Entscheidung hat sich das beklagte Land mit der Berufung gewandt. Lurch Urteil vom 7. Dezember 1964 hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung greift der Kläger mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision an. Er beantragt in erster Linie Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. In zweiter Linie bittet er unter Hinweis auf § 116 n. F. BEG darum, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Ausbildungsschaden im Betrage von 10.000,-zu verurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück zuweisen. Ent scheidungsgründe: I. Eie Revision ist auch insoweit zulässig, als der Kläger unter Berufung auf § 116 n. F. BEG die Klageforderung in der Revisionsinstanz von 5.000,— EM auf 10.000,— EM erhöht hat. Eer Grundsatz, daß eine Klageerweiterung im Revisionsrechtszug unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Eieser Grundsatz beruht darauf, daß gern. § 561 ZPO materiellrechtlich nur das Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem latbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, vom Berufungsgericht also gewürdigt werden konnte. Ließe man nämlich Klageerweiterungen im Sinne des § 268 Kr. 2 ZPO in der Revisionsinstanz uneingeschränkt zu, so hätte dies, wenn die Klageerweiterungen neuen Sachvortrag erforderlich machen würden, zu dem Ergebnis, daß die Würdigung eines Sachverhalts durch das Kevisionsgericht nötig wäre, welcher dem Berufungsgericht überhaupt noch nicht zur Beurteilung unterbreitet war (BGH, Urteil vom 23. .Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM, § 146 KO, Kr. 5; BGH, Urteil vom 26. September 1957 II ZR 42/56, WM IV B 1957, 1335, 1338; BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urteil vom 4. Mai 1961, III ZR 222/59, MDR 1961, 667). Außerdem wäre dann dem Gegner, der sich gegen den erweiterten Klageanspruch möglicherweise mit anderen als den von ihm bisher in den Rechtsstreit eingeführten Tat Sachenbehauptungen verteidigen könnte, bei unbeschränkter Zulassung der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz diese Verteidigung abgeschnitten. Beide Gesichtspunkte greifen jedoch im vorliegenden Falle nicht durch. Denn die Änderung des § 116 BEG, die der Klageerweiterung zu Grunde liegt, ersetzt dsn in § 116 a. F. BEG vorgesehenen Entschädigungsbetrag in Höhe von 5.000,— DM durch den in s 116 n. F. BEG "festgesetzten" Betrag von 10.000,— Dil. Der Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen erweiterten Anspruch herleitet, ist demnach dem Berufungsgericht bereits zur Beurteilung unterbjeitet gewesen. Das beklagte Band kannte ihn deshalb auch in der Berufungsinstanz schon, hatte also Gelegenheit, die zur Abwehr des Anspruchs erforderlichen Tatsachen geltend zu machen. Die somit in vollem Umfang zulässige Revision ist auch begründet. II. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage, ob vor Erreichung des "schulfähigen" Alters aus Verfoi-gungsgründen ausgewanderte Kinder einen Anspruch wegen Schädigung in der vorberuflichen Ausbildung haben, ausgeführt: Ein "Ausschluß" von der Ausbildung oder eine "erzwungene Unterbrechung' der Ausbildung im Sinne des § 115 BEG lägen nicht schon dann vor, wenn die Schädigung eines Verfolgten in der Ausbildung durch nationalsozialistische Gev'altmaßnahmer adäquat kausal verursacht sei, sondern erst dt.in, wenn diese Beeinträchtigung unmittelbar auf nationalsozialistische Verfolgongshandluigen zurückgehn. Dies treffe lediglich zu, wenn die Schädigung in der Ausbildung den Verfolgten einmal im Altreich oder Vertreibungsgebiet und zu dem ancexei während ~ 7 der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft betroffen habe. Der Ausbildungsschaden des Klägers sei nun zwar innerhalb des Altreichsgebiets, nämlich in Köln, eingetreten, nicht aber während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, da eine Einschulung des Klägers auf Grund der damals in Köln herrschenden Verhältnisse erst im Herbst 1945 und damit nach dem Untergang des nationalsozialistischen Regimes in Betracht gekommen sei. Ein Entschädigungsanspruch des Klägers scheide deshalb aus. III. Die Revision, die eine Verletzung de^ §§ 64, 115, 116 und 1:8 BEG rügt, greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit an, als darin verlangt wird, die Beeinträchtigung in der Ausbildung müsse zeitlich während der Herrschaft des Nationalsozialismus eir.getreten sein. IV. Dieser Angriff der Revision dringt durch. Das Berufungsgericht macht die Entschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung zu Unrecht davon abhängig, daß die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb des zeitlichen Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus eingetreten sein müsse. Lieses vom Berufungsgericht a ifgestellte Erfordernis findet im BEG keine Stütze. 8 § 115 BEG i. Verb, nit .§ 64 Abs. 1 BEG schreibt vor, daß Schäden in der vorberuflichen Ausbildung bei der Entschädigung nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie im Zuge einer im Altreich begonnenen Verfolgung eingetreten sind. Die Entschädigung vort Ausbildungsschäden ist somit nach dem Gesetzeswortlaut lediglich davon abhängig, daß die Schädigungstatbestände eine räumliche Beziehung zu dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 51. Dezember 1937 aufweisen, nicht auch davon, daß die Ausbildungsschaden sich zeitlich während der Herrschaft des Nationalsozialismus eingestellt haben. Daß § 115 BEG nur die Ausbildungsschäden als entschädigungsfähig bezeichnet, die durch ’'Ausschluß" von der Ausbildung oder durch deren "erzwungene Unterbrechung" eingetreten sind, besagt nichts dafür, daß sich der Schädigungstatbestand während der Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes ergeben haben muß. Eies wäre nur der Pall, wenn unter "Ausschluß" und "erzwungener Unterbrechung" speziell auf die Ausbildung abzielende Verfolgungsmaßnahmen zuoverstehen wären, die naturgemäß nur vom Nationalsozialismus selbst hätten ergriffen werden können und die deshalb nur in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 hätten durchgefüt.rt werden können. Die Begriffe "Ausschluß" und "erzwungene Unterbrechung" sind jedoch von der Rechtsprechung des erkennenden Senats nie in diesem engen Sinne aufgefaßt worden. Der Senat hat vielmehr stets gesagt, ein "Ausschluß" und eine "erzwungene Unterbrechung" lägen schon dann vor, wenn der Betroffene im Zuge der gegen ihn gerichteten Verfolgung auch in seiner Ausbildung Schaden genommen habe (Urteil vom 12. Cuni 1957, IV ZR 112/57, RzYv 1957, 351 Hr. 50; Urteil vom 21. Oktober 1959, IV ZR 120/59, RzW I960, 75 Hr. 24; Urteil vom 21. Oktober 1959, IV ZR 124/59, RzW I960, 128 Hr. 29)* Es genügt, daß sich nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Ergebnis negativ auf die Ausbildungsmöglichkeiten des betroffenen ausgewirkt haben* her Sinn des § 115 BEG i. Verb* mit § 64 Abs. 1 BEG ergibt gleichfalls nichts, was dafür." spräche, daß nur solche Beeinträchtigungen in der Ausbildung entschädigungsfähig sind, die während der zeitlichen Bauer der Herrschaft des Nationalsozialismus eingetreten sind. Während die Schäden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit entschädigt v/erden, wenn der Betroffene eine persönliche Beziehung zu dem Altreichsgebiet gehabt hat, stellt § 115 BEG i. Verb« mit § 64 Abs. 1 BEG für Ausbildungsschäden das erwähnte zusätzliche Erfordernis auf, daß der Schädi-gungstatbestand eine räumliche Beziehung zu dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 haben müsse. Der Sinn dieser Einschränkung des Kreises der entschädigungsfähigen Ausbildungsschäden ist der, daß für den Bereich dieser Schäden die Entschädigungsfälle von den Reparationsfällen abgegrenzt v/erden sollen. Eine Ausnahme macht § 115 BEG ii Verb* mit § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG lediglich zu Gunsten der vertriebenen Verfolgten. Bei diesen genügt es nämlich, wenn sich der Ausbildungsschaden im Ver-treibungsgebiet eingestellt hat (Amtliche Begründung zu § 25 des Entwurfs eines 3* Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Bundes- tagsdrucksachen, 2. Wahlperiode, Drucksache 1949» 130)o Dieser Sinn der in § 115 BEG' i. Verb, mit § 64 Abs. 1 BEG gemachten Einschränkung zeigt, daß das vom nerufungsgericht aufgestellte Erfordernis, der Ausbildungsschaden müsse während der zeitlichen Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft eingetreten sei:;, wenn er entschädigungsfährg^; sein solle, nicht vom Kormzweck der Vorschriften her gedeckt ist. Da Reparationen nur für Schäden in Betracht kommen, welche die nationalsozialistische Gewaltherrschaft außerhalb des Altreichsgebiets angerichtet hat, ist nämlich eine Einsenränkung allein dahin angebracht, daß der Ausbildungsschaden eine räumliche Beziehung zu dem Deutschen Reich nach dessen Gebietsstand vom 31 . Dezember 1937 haben muß-. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der erkennende Senat in einigen Entscheidungen zu § 119 BEG ausgeführt hat, nach dieser Bestimmung könnten auch Ausbildungsschäden abgefunden werden, die nicht im räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus entstanden seien (Urteil vom 21. Oktober 1959 aaOj Urteil vom 15« Februar 1961, IV ZR 187/60, RzW 1961, 267 Nr. 20). Wälde man diesen Ansspruch nämlich so auffassen, als be stehe für den Ausnahmetatbestand des § 119 BEG die für den Regeltatbestand des § 115 BEG geltende Einschränkung nicht, daß ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang des Ausbildungsschadens mit der Herrschaft des Nationalsozialismus gegeben sein müsse, so wäre dies ein Irrtum. Denn in den eben erwähnten Fällen war für die Unanwendbarkeit des § 115 BEG nicht der fehlende zeitliche Zusammenhang, sondern <3 - der nicht gegebene räumliche Zusammenhang entscheidend. Lie Äußerung des Senats trägt also, soweit § 115 BEG in Frage steht, die Entscheidungen nicht, sondern stellt lediglich eine beiläufige Bemerkung dar«, Las Ergebnis, daß es auf den vom Berufungsgericht verlangten zeitlichen Zusammenhang des Schädigungstatbestands mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht änzukommen hat, erweist sich aber nicht nur vom Viortlaut und vom Zweck des § 115 BEG i. Verb, mit § 64 Abs. 1 BEG her als richtig. Lafür, daß dieses Ergebnis zutrifft, spricht auch, daß die gegenteilige Auffassung zu unhaltbaren iolgen führen wüx'de. Lie §§ 115, 116 BEG geben dem Kind, das einen Ausbildungsschaden infolge einer gegen es selbst gerichteten Verfolgung erlitten hat, einen Entschädigungsanspruch. § 119 BEG gewährt dagegen dem Kind Entschädigung, das einen Ausbildungsschaden davongetragen hat, weil seine Eltern verfolgt worden sind. Verlangt man nun im Rahmen des § 115 BEG, daß der Ausbildungsschaden im zeitlichen Zusammenhang mit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes eingetreten sein müsse, so stellt man in Fällen, in welchen selbst verfolgte Kinder nicht gleichzeitig infolge der Verfolgung ihrer Eltern in der Ausbildung beeinträchtigt worden sind, die betroffenen Kinder schlechter als die lediglich infolge der Verfolgung ihrer Eltern geschädigten. Erstere gehen dann nämlich leer aus, weil weder die §§ 115» 116 BEG noch § 119 BEG zu ihren Gunsten eingreifen, während letztere einen Entschädigungs- anspruch nach § 119 BEG haben. Es kann jedoch vorn Gesetz nicht gewollt 3ein, daß in derartigen Fällen gerade die selbst verfolgten Kinder ohne Entschädigung bleiben. Der räumliche Zusammenhang des Verfolgungstat-bestands mit dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937» auf den es somit allein ankommt, ist gegeben, weil der Kläger in seiner Volksschulausbildung zwischen 1946 und 1949 in Köln und damit im Altreichsgebiet auf Grund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden ist. Daß die Beeinträchtigung das Ergeonis des verfolgungsbedingt scalechtenrAllge-raeinzustands des Klägers war, daß sie also lediglich eine mittelbare Folge der gegen den Kläger gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung darstellt, besagt nichts dagegen, da es nach der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats genügt, wenn die Verfolgungsmaßnahmen sich im Ergebnis auch auf die Ausbildung ausgewirkt haben. Das aber trifft zu. Das Jberufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Beeinträchtigung in der Ausbildung, die der Kläger zwischen 1946 und seiner 1949 erfolgten Auswanderung in Köln erlitten hat, mehr als nur geringfügig ist, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- 15 - verwiesen werden. Sollte dieses auf Grund der von ihm üu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der vom Kläger von 1946 bis zu seiner verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1949 in Köln erlittene Ausbildungsschaden nur geringfügig ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die zusätzliche Beeinträchtigung in der Ausbildung, die der Kläger behauptet, in Israel erlitten zu haben, die bereits in Köln eingetretene nicht so erweitert hat, daß die Gesamtschädigung nicht mehr als nur geringfügig betrachtet werden kann. Der Rechtsprechung des Senats zufolge dürfen im Rahmen des § 115 BEG i. Verb, mit § 64 Abs. 1 EEG nach der verfolgungsbedingten Auswanderung außerhalb des Altreichsgebiets weiter eintretende Beeinträchtigungen in der Ausbildung nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, sofern der gesamte Ausbildungsschaden seinen Anfang im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 51. Dezember 1957 genommen hat (Urteil vom 29. Juni I960, IV ZR 54/60, RzW I960, 510 Kr. 20). Lie Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG Ascher Bundesrichter Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen